4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder BFA) vom 23.06.2025 wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 57 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder BFA) vom 23.06.2025 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme (Aktenseite=AS 431).3. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers “verfrüht” am 29.12.2025 neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme (Aktenseite=AS 431).
3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt (Tagesdokumentation der LPD vom 22.06.2025; Abschlussbericht der LPD vom 24.06.2025; Festnahmeauftrag vom 22.05.2025). Am 22.06.2025 wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ein Freibad wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung beordert. Als Beschuldigter wurde der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Nach Einvernahme zum Vorwurf des strafrechtlichen Deliktes und entsprechender Anzeige wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt (Tagesdokumentation der LPD vom 22.06.2025; Abschlussbericht der LPD vom 24.06.2025; Festnahmeauftrag vom 22.05.2025). Mit Mandatsbescheid vom 23.06.2025 ordnete das Bundesamt die Schubhaft über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an (Mandatsbescheid vom 23.06.2025). Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 23.06.2025 um 13:30 Uhr persönlich übergeben (s. Übernahmebestätigung).Mit Mandatsbescheid vom 23.06.2025 ordnete das Bundesamt die Schubhaft über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an (Mandatsbescheid vom 23.06.2025). Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 23.06.2025 um 13:30 Uhr persönlich übergeben (s. Übernahmebestätigung). Am 03.07.2025 wurde der Beschwerdeführer dem türkischen Generalkonsulat in Wien vorgeführt. Das Gespräch wurde in türkischer Sprache geführt und es wurden vom zuständigen Mitarbeiter des türkischen Konsulats keine Verständigungsschwierigkeiten mitgeteilt. Der Beschwerdeführer zeigte sich nicht besonders kooperativ und betonte mehrmals, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen. Der zuständige Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulates konnte im Personenregister keine Person mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität finden. Eine Suche nach den Namen der Eltern des Beschwerdeführers verlief ebenfalls erfolglos. Der Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulats forderte ihn zur Vorlage eines identitätsnachweisenden Dokumentes auf. Der Beschwerdeführer zeigte sich diesbezüglich unkooperativ und gab a,n keine Dokumente zu besitzen (Stellungnahme HRZ-Abteilung des BFA vom 11.12.2025). Am 21.10.2025 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass die “Personen, die er als seine Familie ansehe”, in Österreich aufhältig seien. Auf Nachfrage äußerte er, dass dies sein leiblicher Onkel vs. und seine Tante ms. sowie deren Kinder seien. Sein Vater heiße XXXX , seine Mutter XXXX . Der Beschwerdeführer habe seinem Onkel, der auch in Österreich sei, seinen Reisepass gegeben und diesen nicht zurückbekommen, weil er auf illegalen Weg nach Österreich eingereist sei. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er den Pass des Beschwerdeführers weggeworfen habe. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.10.2025 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 21.10.2025 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass die “Personen, die er als seine Familie ansehe”, in Österreich aufhältig seien. Auf Nachfrage äußerte er, dass dies sein leiblicher Onkel vs. und seine Tante ms. sowie deren Kinder seien. Sein Vater heiße römisch 40 , seine Mutter römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe seinem Onkel, der auch in Österreich sei, seinen Reisepass gegeben und diesen nicht zurückbekommen, weil er auf illegalen Weg nach Österreich eingereist sei. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er den Pass des Beschwerdeführers weggeworfen habe. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.10.2025 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 30.10.2025 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen. Er gab als letzte Meldeadresse in der Türkei die Stadt XXXX im Bezirk Midyat an und behauptete, die Straße nicht zu kennen. Er äußerte, das HRZ-Formular nicht ausfüllen und nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen. Der Beschwerdeführer verweigerte schließlich das Ausfüllen des Formulars (Niederschrift 30.10.2025). Am 30.10.2025 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen. Er gab als letzte Meldeadresse in der Türkei die Stadt römisch 40 im Bezirk Midyat an und behauptete, die Straße nicht zu kennen. Er äußerte, das HRZ-Formular nicht ausfüllen und nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen. Der Beschwerdeführer verweigerte schließlich das Ausfüllen des Formulars (Niederschrift 30.10.2025). Am 05.11.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut dem türkischen Generalkonsulat Wien vorgeführt. Im Rahmen dieses Interviews wurde er neuerlich nach seiner Identität und den Daten seiner engsten Familienangehörigen befragt. Er behauptete, seine Kimlik-Nummer (einzigartige personenbezogene Nummer), nicht zu kennen und konnte unter der von ihm behaupteten Identität im Personenregister des türkischen Generalkonsulats nicht gefunden werden. Der zuständige Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulats teilte mit, dass der Beschwerdeführer einen anderen Namen für seinen Vater, als vom BFA im Rahmen der HRZ-Beantragung bekanntgegeben, behauptet hat. Jedoch konnte unter keinem der beiden angeführten Namen eine Person im Personenregister des türkischen Generalkonsulats Wien gefunden werden (Stellungnahme HRZ-Abteilung des BFA vom 11.12.2025). Am 17.11.2025 fand erneut eine Verhandlung vor dem BVwG statt. In dieser gab der Beschwerdeführer an, nicht in die Türkei zurückkehren, sondern in Österreich bleiben zu wollen. Er gab an, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und sein Onkel und seine Tante als seine Eltern angeführt wurden. Er habe dann die richtigen Namen angegeben. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 17.11.2025 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist (Niederschrift 17.11.2025). Am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen. Er sagte aus, dass er nicht lüge, sondern alles richtig angegeben habe. Sein Vater heiße XXXX , seine Mutter XXXX . Befragt nach seiner letzten Meldeadresse in der Türkei gab der Beschwerdeführer an, diese nicht zu kennen und nannte dann XXXX . Er wolle in Österreich bleiben und würde bei einer Freundin Unterkunft nehmen (Niederschrift 11.12.2025). Am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen. Er sagte aus, dass er nicht lüge, sondern alles richtig angegeben habe. Sein Vater heiße römisch 40 , seine Mutter römisch 40 . Befragt nach seiner letzten Meldeadresse in der Türkei gab der Beschwerdeführer an, diese nicht zu kennen und nannte dann römisch 40 . Er wolle in Österreich bleiben und würde bei einer Freundin Unterkunft nehmen (Niederschrift 11.12.2025). Am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer auch erneut dem türkischen Generalkonsulat vorgeführt. Der Beschwerdeführer weigert sich nach wie vor in die Türkei auszureisen und machte dieselben Angaben zu seiner Identität, sowie zur Identität seiner Eltern, wie bisher. Der Beschwerdeführer wurde erneut vom zuständigen Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulats darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm gemachten Identitätsangaben im türkischen Personenregister nicht existieren. Der BF beharrte dennoch darauf, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen (Stellungnahme HRZ-Abteilung des BFA vom 11.12.2025). Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen EU-Mitgliedsstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer wird seit 23.06.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer hat am 22.06.2025 in XXXX das Opfer durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er mit seiner Hand die linke Gesäßbacke des Opfers ergriff und diese zwei Mal knetete. Er wurde deshalb mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 21.08.2025 wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 1 und 1a StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á € 4,-- (insgesamt € 280,--), bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen, verurteilt. Mildernd wurde dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend kein Umstand berücksichtigt (Urteil vom 21.08.2025, Strafregisterauskunft in OZ 2). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat am 22.06.2025 in römisch 40 das Opfer durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er mit seiner Hand die linke Gesäßbacke des Opfers ergriff und diese zwei Mal knetete. Er wurde deshalb mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 21.08.2025 wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins und eins a StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á € 4,-- (insgesamt € 280,--), bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen, verurteilt. Mildernd wurde dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend kein Umstand berücksichtigt (Urteil vom 21.08.2025, Strafregisterauskunft in OZ 2). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2023 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Er kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer weist in Österreich Hauptwohnsitzmeldungen von 29.05.2023 bis 19.05.2025 auf. Dann tauchte er unter, hielt sich sodann in Österreich im Verborgenen auf und entzog sich bewusst dem Zugriff der Behörden um einer Abschiebung zu entgehen. Er wurde am 22.06.2025 zufällig von Organen des öffentlichen als Beschuldigter betreten und seither in verschiedenen Polizeianhaltezentren angehalten. Der Beschwerdeführer hat bisher keine Dokumente bzw. Kopien von Dokumenten vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er ist auch nicht gewillt, identitätsbescheinigende Dokumente vorzulegen oder an der Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) entsprechend mitzuwirken. Der Beschwerdeführer ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um einer Abschiebung zu entgehen. Der Beschwerdeführer gibt an einen Onkel vs. sowie eine Tante ms., die zugleich die Ehefrau des Onkels väterlicherseits sei und deren fünf Kinder in Österreich als Familienangehörige zu haben. Zudem hat er Bekannte bzw. Freunde in Österreich, bei denen er während seines Aufenthaltes im Verborgenen Unterkunft genommen hat und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei einer Freundin Unterkunft nehmen und Verpflegung erhalten kann. Sämtliche Kontakte in Österreich sowie die Verpflegungs- und Wohnmöglichkeiten sind allerdings nicht geeignet, ihn von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Das türkische Generalkonsulat Wien stellt HRZ für Abschiebungen in die Türkei aus, so auch im Jahr
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. […]
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Bemerkt werden muss, dass im gegenständlichen Fall das BFA die Akten bereits am 29.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, obwohl die letzte Schubhaftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (erst) am 12.12.2025 erfolgte. Zwar ergeben sich die Überprüfungstermine aus § 22a Abs. 4 BFA-VG und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BVwG zu ermitteln. Der frühe Vorlagezeitpunkt durch die Behörde, mit dem die Beschwerde für den Schubhäftling als eingebracht gilt, schadet jedoch nicht, hat doch der VwGH mehrfach ausgesprochen, dass es keine „verfrühte“ Aktenvorlage gibt (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010) und eine „taggenaue“ Vorlage nicht geboten ist. Das BVwG hat sohin bis 09.01.2026 im Wege der amtswegigen Haftüberprüfung zu entscheiden. Bemerkt werden muss, dass im gegenständlichen Fall das BFA die Akten bereits am 29.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, obwohl die letzte Schubhaftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (erst) am 12.12.2025 erfolgte. Zwar ergeben sich die Überprüfungstermine aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BVwG zu ermitteln. Der frühe Vorlagezeitpunkt durch die Behörde, mit dem die Beschwerde für den Schubhäftling als eingebracht gilt, schadet jedoch nicht, hat doch der VwGH mehrfach ausgesprochen, dass es keine „verfrühte“ Aktenvorlage gibt vergleiche VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010) und eine „taggenaue“ Vorlage nicht geboten ist. Das BVwG hat sohin bis 09.01.2026 im Wege der amtswegigen Haftüberprüfung zu entscheiden. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2025 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung
2 Z 2 FPG verhängt. Er wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2025 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Er wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2025 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher
4 BFA-VG neuerlich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2025 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG neuerlich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, Bestehen von Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, Bestehen von Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus: Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Dabei ist
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Vielmehr ist er untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um seiner Abschiebung zu entgehen. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert bzw. umgangen. Zudem behindert er seine Rückkehr, indem er im Verfahren zur Erlangung eines HRZ nicht entsprechend mitwirkt, zumal er insbesondere keine identitätsbescheinigende Dokumente in Vorlage bringt. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist somit jedenfalls erfüllt.Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Vielmehr ist er untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um seiner Abschiebung zu entgehen. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert bzw. umgangen. Zudem behindert er seine Rückkehr, indem er im Verfahren zur Erlangung eines HRZ nicht entsprechend mitwirkt, zumal er insbesondere keine identitätsbescheinigende Dokumente in Vorlage bringt. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist somit jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2024 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2024 zurückgewiesen. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2025 untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um eine Abschiebung zu umgehen, ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2024 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2024 zurückgewiesen. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2025 untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um eine Abschiebung zu umgehen, ist insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
3 Z 9 FPG ist der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der Beschwerdeführer ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein Einkommen, noch über ein existenzsicherndes Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Seine familiären und sozialen Kontakte in Österreich sowie die Verpflegungs- und Unterkunftsmöglichkeiten, so auch nunmehr jene von Frau XXXX , wohnhaft in XXXX , haben ihn bislang nicht dazu verhalten, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen, weshalb auch in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht davon auszugehen ist. Vielmehr ist der Beschwerdeführer am 19.05.2025 untergetaucht um seiner Abschiebung zu entgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch die Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem familiären bzw. sozialen Umfeld – wie auch bisher – nicht ausreichen, um ihn vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Es liegt daher keine der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiäre, soziale oder berufliche bzw. wirtschaftliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG weiterhin vorliegt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der Beschwerdeführer ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein Einkommen, noch über ein existenzsicherndes Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Seine familiären und sozialen Kontakte in Österreich sowie die Verpflegungs- und Unterkunftsmöglichkeiten, so auch nunmehr jene von Frau römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , haben ihn bislang nicht dazu verhalten, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen, weshalb auch in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht davon auszugehen ist. Vielmehr ist der Beschwerdeführer am 19.05.2025 untergetaucht um seiner Abschiebung zu entgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch die Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem familiären bzw. sozialen Umfeld – wie auch bisher – nicht ausreichen, um ihn vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Es liegt daher keine der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiäre, soziale oder berufliche bzw. wirtschaftliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG weiterhin vorliegt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist sein gesamtes Verhalten vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Sowohl sein Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Er hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist in die Türkei zurückzukehren. Er ist im Mai 2025 untergetaucht und hat sich bewusst vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um einer Abschiebung zu entgehen. Er wirkt im Verfahren zur Erlassung eines HRZ nicht mit, sondern verzögert dieses. Es liegt keine einer Entziehungsabsicht entgegenstehenden familiäre, soziale, berufliche oder wirtschaftliche Verankerung seiner Person in Österreich vor. Es ist sohin von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des Beschwerdeführers besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Er hat durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, durch die Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung sowie durch sein Untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen zur Umgehung einer Abschiebung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere ist auch aufgrund der seiner mangelnden Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines HRZ offenkundig, dass er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Durch die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass diese nicht entsprechend verfestigt sind. Im Gegenteil: Der BF ist in Österreich weder beruflich noch wirtschaftlich verankert. Er konnte somit im Inland keine entsprechenden Anknüpfungspunkte vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung seiner Abschiebung ist daher ein höherer Stellenwert als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Es liegen beim BF keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass er durch die Inhaftierung einer unverhältnismäßigen gesundheitlichen Belastung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer wird seit 23.06.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. Die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt und unterschiedliche Angaben betreffend seine Familienangehörigen sowie seinen Geburts- bzw. Wohnort in der Türkei gemacht hat, sich geweigert hat, das Formular zur HRZ-Erlangung auszufüllen bzw. nur teilweise ausgefüllt hat und sich auch vor dem türkischen Generalkonsulat in Wien unkooperativ gezeigt hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, wurden dagegen nicht festgestellt. Er wurde, insoweit ist die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.01.2026 zutreffend, mehrmals zu Interviewterminen vor das türkische Generalkonsulat geführt und vom Bundesamt zur Erlangung eines HRZ einvernommen, wobei er sich, dies lässt die Stellungnahme sodann aus, am 30.10.2025 weigerte, das HRZ-Formular auszufüllen und dieses am 11.12.2025 schließlich nur teilweise ausfüllte. Der Beschwerdeführer ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich, zumal aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung, insbesondere durch die Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente und unterschiedlicher Angaben zu seinen Familienangehörigen und seinem Geburts- bzw. Wohnort, seine Identifizierung durch das türkische Generalkonsulat bislang nicht möglich war und deshalb die Unterlagen zur Überprüfung an die türkischen Behörden in Ankara übermittelt werden mussten. Die Überprüfung durch die türkischen Behörden in Ankara läuft noch. Da die Feststellung seiner Identität zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes somit aus Gründen, die der Beschwerdeführer zu vertreten hat, bisher nicht möglich war, liegt der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 und 2 FPG vor. Der Beschwerdeführer kann daher für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Der Beschwerdeführer wird seit 23.06.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. Die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt und unterschiedliche Angaben betreffend seine Familienangehörigen sowie seinen Geburts- bzw. Wohnort in der Türkei gemacht hat, sich geweigert hat, das Formular zur HRZ-Erlangung auszufüllen bzw. nur teilweise ausgefüllt hat und sich auch vor dem türkischen Generalkonsulat in Wien unkooperativ gezeigt hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, wurden dagegen nicht festgestellt. Er wurde, insoweit ist die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.01.2026 zutreffend, mehrmals zu Interviewterminen vor das türkische Generalkonsulat geführt und vom Bundesamt zur Erlangung eines HRZ einvernommen, wobei er sich, dies lässt die Stellungnahme sodann aus, am 30.10.2025 weigerte, das HRZ-Formular auszufüllen und dieses am 11.12.2025 schließlich nur teilweise ausfüllte. Der Beschwerdeführer ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich, zumal aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung, insbesondere durch die Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente und unterschiedlicher Angaben zu seinen Familienangehörigen und seinem Geburts- bzw. Wohnort, seine Identifizierung durch das türkische Generalkonsulat bislang nicht möglich war und deshalb die Unterlagen zur Überprüfung an die türkischen Behörden in Ankara übermittelt werden mussten. Die Überprüfung durch die türkischen Behörden in Ankara läuft noch. Da die Feststellung seiner Identität zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes somit aus Gründen, die der Beschwerdeführer zu vertreten hat, bisher nicht möglich war, liegt der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und 2 FPG vor. Der Beschwerdeführer kann daher für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Der Beschwerdeführer wird seit 23.06.2025 in Schubhaft angehalten, sohin verbleiben zur Erreichung der Höchstdauer noch 12 weitere Monate. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund der Bestätigung der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durch das türkische Generalkonsulat, der laufenden Überprüfung der Unterlagen des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden in Ankara, von denen bislang keine negative Rückmeldung erfolgte, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden zeitnah in den folgenden Monaten identifiziert werden kann und sodann ein HRZ ausgestellt wird. Es finden regelmäßig Abschiebungen in die Türkei statt, die unmittelbar nach erfolgter Identifizierung stattfinden können. Hierzu muss insbesondere ins Treffen geführt werden, dass sich seit der letzten Überprüfung am 12.12.2025 keine neuen Umstände zugetragen haben, welche eine andere Einschätzung ergeben könnten und wurden auch mit Stellungnahme vom 02.01.2026 keine stichhaltigen Argumente dargetan, die eine andere Einschätzung der Lage ergeben hätten können. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die seit 23.06.2025 aufrechte Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er in der Vergangenheit bereits untergetaucht ist und sich bewusst vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um einer Abschiebung zu entgehen sowie aufgrund seines unkooperativen Verhaltens auch im Verfahren zur Erlangung eines HRZ, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der Beschwerdeführer damit doch auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des Beschwerdeführers und können daher eine finanzielle Sicherheitsleistung, die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Die familiären und sozialen Kontakte sowie die Verpflegungs- und Unterkunftsmöglichkeiten haben ihn auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten, sodass im nunmehr bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstatus nicht zu erwarten ist, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er in der Vergangenheit bereits untergetaucht ist und sich bewusst vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um einer Abschiebung zu entgehen sowie aufgrund seines unkooperativen Verhaltens auch im Verfahren zur Erlangung eines HRZ, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der Beschwerdeführer damit doch auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des Beschwerdeführers und können daher eine finanzielle Sicherheitsleistung, die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Die familiären und sozialen Kontakte sowie die Verpflegungs- und Unterkunftsmöglichkeiten haben ihn auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten, sodass im nunmehr bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstatus nicht zu erwarten ist, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es ist daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahmen des Bundesamtes sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.01.2026 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere wurde die tatsächliche Wohnmöglichkeit bei Frau XXXX als gegeben angenommen/unterstellt, weshalb auf ihre beantragte zeugenschaftliche Einvernahme verzichtet werden durfte; dies deshalb, weil die Beurteilung, ob die Wohnmöglichkeit den Beschwerdeführer vom – neuerlichen – Untertauchen abhalten würde, eine Beurteilung seines Gesamtverhaltens samt Prognoseerstellung im Zuge der rechtlichen Beurteilung erfordert. Auch sonst wurde zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Stellungnahme vom 02.01.2026 der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.12.2025 jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt stand daher fest. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahmen des Bundesamtes sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.01.2026 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere wurde die tatsächliche Wohnmöglichkeit bei Frau römisch 40 als gegeben angenommen/unterstellt, weshalb auf ihre beantragte zeugenschaftliche Einvernahme verzichtet werden durfte; dies deshalb, weil die Beurteilung, ob die Wohnmöglichkeit den Beschwerdeführer vom – neuerlichen – Untertauchen abhalten würde, eine Beurteilung seines Gesamtverhaltens samt Prognoseerstellung im Zuge der rechtlichen Beurteilung erfordert. Auch sonst wurde zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Stellungnahme vom 02.01.2026 der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.12.2025 jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt stand daher fest. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W284.2329566.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.