Obsah (6)
§ 52§ 46§ 53§ 55Art. 133§ 18RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2026 GeschäftszahlW286 2178171-2 Spruch, W286 2178171-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist.“„Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.“ II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt III. wie folgt zu lauten hat: römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt römisch drei. wie folgt zu lauten hat: „
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 4 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.„
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 29.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.10.2017 zur Gänze abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
- Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz zurück und erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 28.09.2021, GZ W133 21 78171-1/20E eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
§§ 55(1) Z1 und (2) sowie 58 (2) Asyl
G für die Dauer von 12 Monaten.2. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz zurück und erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 28.09.2021, GZ W133 21 78171-1/20E eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraphen 55,
(1)Z1 und
(2)sowie 58
(2)AsylG für die Dauer von 12 Monaten.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 24.02.2022, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB zu einer für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 24.02.2022, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB zu einer für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.02.2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.02.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt.
- Dem Beschwerdeführer wurde vom Amt der XXXX , ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 29.09.2023 erteilt, welcher unter XXXX bis 30.09.2024 verlängert wurde.
- Dem Beschwerdeführer wurde vom Amt der römisch 40 , ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 29.09.2023 erteilt, welcher unter römisch 40 bis 30.09.2024 verlängert wurde.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 07.11.2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(3)1. Fall SMG und §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 07.11.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(3)1. Fall SMG und Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 7. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 10.09.2024, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27
(2a)2. Fall SMG und § 27
(1)Z 1 2. Fall SMG und §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei 10 Monate der Freiheitsstrafe für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 7. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 10.09.2024, GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27,
(2a)2. Fall SMG und Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei 10 Monate der Freiheitsstrafe für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- Mit 01.10.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag beim Amt der XXXX rechtzeitig ein.
- Mit 01.10.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag beim Amt der römisch 40 rechtzeitig ein.
- Mit schriftlichem Parteiengehör vom 05.03.2025 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmefrist ein.
- Durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter nahm der Beschwerdeführer am 19.03.2025 Stellung.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.) und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
§46
FPG nach [Anm.: die Bezeichnung des Herkunftsstaates „Afghanistan“ fehlt] zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Ziffer FPG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).
§ 55
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung erkannte die belangte Behörde
§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.)11.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
§46
FPG nach [Anm.: die Bezeichnung des Herkunftsstaates „Afghanistan“ fehlt] zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer FPG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.).
§ 55
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung erkannte die belangte Behörde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.)
- Die gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids fristgerecht erhobene Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde samt den Verfahrensakten vorgelegt und ist am 17.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2025, W286 2178171-2/7E, wurde Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
§ 18Abs.
5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). 13. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2025, W286 2178171-2/7E, wurde Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch.
- Mit Urkundenvorlage vom 10.11.2025 legte der Beschwerdeführer eine Saldenbestätigung der Sozialversicherung sowie Daten seines Steuerkontos vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht räumte im Weiteren den Verfahrensparteien Parteiengehör zur Länderinformation der Staatendokumentation vom 07.11.2025 ein. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer verzichtete mit Schriftsatz vom 18.11.2025 ausdrücklich auf die Abgabe einer weiteren Stellungnahme und auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari (GZ W133 2178171-1/20E, S. 7). Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos (AS 246; OZ 12, S. 14). Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari (GZ W133 2178171-1/20E, S. 7). Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos (AS 246; OZ 12, S. 14). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat (GZ W133 2178171-1/20E, S. 7; OZ 12, S. 10). Der Beschwerdeführer lebte dort in einem kleinen Haus mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seinen Schwestern (OZ 12, S. 11). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Baghlan, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat (GZ W133 2178171-1/20E, S. 7; OZ 12, S. 10). Der Beschwerdeführer lebte dort in einem kleinen Haus mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seinen Schwestern (OZ 12, S. 11). Die Eltern, die drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers halten sich seit mehreren Jahren außerhalb Afghanistans auf (GZ W133 2178171-1/20E). Sie leben seit dem Jahr 2017 oder 2018 in der Türkei, genauer in einem Dorf in XXXX in einer Mietwohnung (OZ 12, S. 11, S. 12). Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers arbeiten in einer Wäscherei (OZ 12, S. 12). Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen in der Türkei lebenden Familienangehörigen (OZ 12, S. 11). Die Eltern, die drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers halten sich seit mehreren Jahren außerhalb Afghanistans auf (GZ W133 2178171-1/20E). Sie leben seit dem Jahr 2017 oder 2018 in der Türkei, genauer in einem Dorf in römisch 40 in einer Mietwohnung (OZ 12, S. 11, S. 12). Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers arbeiten in einer Wäscherei (OZ 12, S. 12). Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen in der Türkei lebenden Familienangehörigen (OZ 12, S. 11). Der Beschwerdeführer hat noch einen Bruder, mit dem er in Österreich in einem Haushalt zusammenlebt (OZ 12, S. 13). Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Kabul und ist Taxifahrer. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 4; OZ 12, S. 4, S. 14). 1.
- Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Alle Verurteilungen fallen in den Zeitraum, nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihm mit Erkenntnis vom 28.09.2021, Zl. W133 2178171-2, weil es eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig befand, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt hatte. Opfer der ersten beiden Straftaten war jeweils XXXX , die damals mit dem Beschwerdeführer liiert war, und die im Verfahren zur Zl. W133 2178171-2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2021 bei ihrer Zeuginneneinvernahme insbesondere aussagte, dass sich der Beschwerdeführer Frauen gegenüber gut verhalte, und insbesondere sich auch ihr gegenüber respektvoll und gut verhalte (Protokoll der mV vom 02.07.2021 S. 12), was im Erkenntnis W133 2178171-2 zu Gunsten des Beschwerdeführers gewichtet wurde (ebenda S. 51).1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Alle Verurteilungen fallen in den Zeitraum, nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihm mit Erkenntnis vom 28.09.2021, Zl. W133 2178171-2, weil es eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig befand, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt hatte. Opfer der ersten beiden Straftaten war jeweils römisch 40 , die damals mit dem Beschwerdeführer liiert war, und die im Verfahren zur Zl. W133 2178171-2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2021 bei ihrer Zeuginneneinvernahme insbesondere aussagte, dass sich der Beschwerdeführer Frauen gegenüber gut verhalte, und insbesondere sich auch ihr gegenüber respektvoll und gut verhalte (Protokoll der mV vom 02.07.2021 S. 12), was im Erkenntnis W133 2178171-2 zu Gunsten des Beschwerdeführers gewichtet wurde (ebenda S. 51). 1.2.1.
- Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 24.02.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, wobei dem Beschwerdeführer der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.2.1.
- Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 24.02.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, wobei dem Beschwerdeführer der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.09.2021 durch Einschlagen einer Fensterscheibe und durch Werfen eines Mobiltelefons gegen eine Wand fremde Sachen beschädigt hat und dadurch einen 5.000 EUR nicht übersteigenden Schaden gegenüber XXXX herbeigeführt hat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.09.2021 durch Einschlagen einer Fensterscheibe und durch Werfen eines Mobiltelefons gegen eine Wand fremde Sachen beschädigt hat und dadurch einen 5.000 EUR nicht übersteigenden Schaden gegenüber römisch 40 herbeigeführt hat. In der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet (OZ 6). 1.2.1.
- Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 23.02.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 1.2.1.
- Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 23.02.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 06.07.2022 XXXX über den Boden schleifte und ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch er sie vorsätzlich leicht am Körper verletzte und ihr Hämatome am Körper, Schürfwunden auf beiden Oberschenkeln, Rötungen am hinteren Oberkörper, eine offene Wunde im Mund und Abschürfungen an der Stirn zufügte. Zudem hat der Beschwerdeführer am 21.08.2022 eine weitere Person durch das Versetzen eines Schlages mit einem Mobiltelefon gegen das Gesicht und gegen die linke Schulter vorsätzlich leicht am Körper verletzt, indem er dieser eine Prellung an der Nase und eine Verletzung im Bereich der linken Schulter zufügte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 06.07.2022 römisch 40 über den Boden schleifte und ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch er sie vorsätzlich leicht am Körper verletzte und ihr Hämatome am Körper, Schürfwunden auf beiden Oberschenkeln, Rötungen am hinteren Oberkörper, eine offene Wunde im Mund und Abschürfungen an der Stirn zufügte. Zudem hat der Beschwerdeführer am 21.08.2022 eine weitere Person durch das Versetzen eines Schlages mit einem Mobiltelefon gegen das Gesicht und gegen die linke Schulter vorsätzlich leicht am Körper verletzt, indem er dieser eine Prellung an der Nase und eine Verletzung im Bereich der linken Schulter zufügte. In der Strafbemessung wurde kein Umstand als mildernd gewertet. Das Zusammentreffen zweier Vergehen, eine einschlägige Vorverurteilung und die Tatbegehung während einer offenen Probezeit wurden als erschwerend gewertet. Vom Widerruf der mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 24.02.2022 rechtskräftig gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (OZ 5). 1.2.1.
- Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 07.11.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
- Fall, 28a Abs. 3
- Fall SMG und aufgrund der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.2.1.
- Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 07.11.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 28a Absatz 3,
- Fall SMG und aufgrund der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge anderen überlassen hat, indem er im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 08.09.2023 zumindest 300 Gramm Cannabiskraut sowie zumindest zwei Gramm Kokain gewinnbringend weiterveräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge des § 28b SMG überschritten werde, wobei er jedoch an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Zudem hat er vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er im Zeitraum vom 07.07.2022 bis 09.08.2023 weitere Mengen Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum sowie am 09.08.2023 rund 2 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung durch die Polizei innehatte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge anderen überlassen hat, indem er im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 08.09.2023 zumindest 300 Gramm Cannabiskraut sowie zumindest zwei Gramm Kokain gewinnbringend weiterveräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG überschritten werde, wobei er jedoch an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Zudem hat er vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er im Zeitraum vom 07.07.2022 bis 09.08.2023 weitere Mengen Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum sowie am 09.08.2023 rund 2 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung durch die Polizei innehatte. In der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die zwei auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen und die Tatbegehungen während offener Probezeit gewertet (AS 25 – AS 27). 1.2.1.
- Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 10.09.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §27 Abs. 2a zweiter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Strafe zwei Monate betrug.1.2.1.
- Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 10.09.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §27 Absatz 2 a, zweiter Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Strafe zwei Monate betrug. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im August 2024 vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er in einem Park im Bereich des dort befindlichen Kinderspielplatzes diversen Abnehmern jeweils Cannabiskraut verkaufte, während sich zumindest 20 Personen, so Passanten bzw. Parkbesucher, in unmittelbarer Nähe aufhielten. Zudem hat er vorschriftswidrig Suchtgift mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er rund 10 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung durch die Polizei für den Weiterverkauf innehatte. Er hat außerdem vorschriftswidrig Suchtgift zum persönlichen Gebrauch besessen indem er im Zeitraum vom 10.08.2023 bis zum 21.08.2024 weitere Mengen Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte. In der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts sowie des Erlöses als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten, drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und mehrfache Angriffe gewertet (AS 131 – AS 136). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten nicht tateinsichtig und nicht reumütig. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat keine Therapie zur Behandlung seiner Suchtmittelerkrankung absolviert. 1.2.
- Der Beschwerdeführer war von 21.08.2024 bis 21.10.2024 in einer österreichischen Justizanstalt inhaftiert. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan, eine Rückkehr in sein Heimatdorf ist dem Beschwerdeführer auch ohne dortige familiäre Anknüpfungspunkte möglich, ohne dass er in eine existentielle Notlage geraten würde. Auch eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul, wo er mit seinem Onkel mütterlicherseits einen familiären Anknüpfungspunkt hat, ist dem Beschwerdeführer sowohl möglich als auch zumutbar.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Baghlan, eine Rückkehr in sein Heimatdorf ist dem Beschwerdeführer auch ohne dortige familiäre Anknüpfungspunkte möglich, ohne dass er in eine existentielle Notlage geraten würde. Auch eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul, wo er mit seinem Onkel mütterlicherseits einen familiären Anknüpfungspunkt hat, ist dem Beschwerdeführer sowohl möglich als auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Hauptstadt Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Kabul kann über einen internationalen Flughafen sicher erreicht werden. Gleiches gilt für eine Rückkehr an seinen Heimatort. Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan in der Stadt Kabul (GZ W133 2178171-1/20E, S. 8). Diesem geht es in Afghanistan gut und er ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Onkel des Beschwerdeführers arbeitet als Taxifahrer und erwirtschaftet sich so sein Einkommen in Afghanistan. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, den Kontakt zu seinem Onkel über seinen in Österreich lebenden Bruder herzustellen. Der Beschwerdeführer und sein in Österreich lebender Bruder unterstützen seine in der Türkei lebende Familie derzeit finanziell. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet in einer Wäscherei und verdient monatlich etwa 1.500,00 bis 1.600,00 EUR und der Beschwerdeführer und sein Bruder schicken monatlich ca. 400,00 EUR an ihre Familie in der Türkei (OZ 12, S. 12). Der Bruder des Beschwerdeführers unterstützt auch den Beschwerdeführer finanziell, derzeit mit einem Taschengeld von 100,00 bis 200,00 EUR (OZ 12, S. 13). Der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers kann den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher jedenfalls zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer hat keine Ersparnisse (AS 172), sondern hat in Österreich Schulden in Form von unbezahlten Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von XXXX sowie rückständige Steuern in Höhe von XXXX aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit.Der Beschwerdeführer hat keine Ersparnisse (AS 172), sondern hat in Österreich Schulden in Form von unbezahlten Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von römisch 40 sowie rückständige Steuern in Höhe von römisch 40 aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat keine Ortskenntnisse betreffend die Hauptstadt Kabul, am Heimatort hat er gute Ortskenntnisse. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige haben für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Aktivist, Journalist oder Medienschaffend tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatort oder in der Hauptstadt Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach seiner Ansiedlung im Heimatort oder in der Hauptstadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit November 2015 in Österreich auf. Nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2015 mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2017 zur Gänze abgewiesen wurde, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021, GZ W133 2178171-1/20E, wurde die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt. Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Einreise in Österreich zunächst aufgrund seines Verfahrens betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz und anschließend aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“, der vom 30.09.2023 bis zum 30.09.2024 gültig war. Der Beschwerdeführer beantragte am 01.10.2024 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels, über das Verlängerungsverfahren erging bis dato kein Bescheid der zuständigen Behörde. Der Beschwerdeführer verfügt über fundierte Deutschkenntnisse. Seit seiner Einreise in Österreich hat er Deutschkurse besucht und eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich abgelegt. Ihm ist eine Verständigung in der deutschen Sprache gut möglich (W133 2178171-1/20E, S. 8). Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein, er ist nicht ehrenamtlich tätig oder engagiert sich auch sonst in keiner Organisation. Der Beschwerdeführer war von 14.03.2025 bis September 2025 in einer Vollzeitbeschäftigung in einem Lebensmittelgeschäft erwerbstätig, wo er Regale eingeräumt und als Verkäufer gearbeitet hat (AS 172; OZ 12, S. 13). Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer in einem afghanischen Restaurant als Kellner (OZ 12, S. 13). Von 01.12.2021 bis 31.08.2022 war der Beschwerdeführer als freier Dienstnehmer beschäftigt. Von 01.09.2022 bis 28.09.2022 sowie von 05.12.2022 bis 30.06.2023 war der Beschwerdeführer als freier geringfügig beschäftigter Dienstnehmer erwerbstätig. Zudem war er von 11.07.2024 bis 21.08.2024 als Arbeiter tätig (AS 164). Von 04.11.2019 bis 30.11.2021 war der Beschwerdeführer als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger beschäftigt, wobei er es von 01.12.2020 bis 30.11.2021 verabsäumte, Beiträge zur Sozialversicherung zu bezahlen (AS 164). Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge rückständige Steuern im Ausmaß von XXXX EUR vorgeschrieben. Aufgrund des rechtkräftigen Steuerbescheides forderte auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Versicherungsbeiträge nach. Deshalb wurde seitens eines Gläubigers ein Insolvenzantrag gestellt, wobei das Insolvenzverfahren mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom XXXX 04.2023, XXXX , mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, da dabei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht zahlungsfähig ist (AS 172). Der Beschwerdeführer hat die rückständigen Steuern und die Versicherungsbeiträge bisher noch nicht vollständig bezahlt (OZ 12, S. 6). Derzeit befindet sich auf dem Steuerkonto des Beschwerdeführers ein Rückstand von XXXX EUR. Bei der Sozialversicherungsanstalt beläuft sich der Rückstand des Beschwerdeführers auf XXXX EUR (OZ 14). Von 04.11.2019 bis 30.11.2021 war der Beschwerdeführer als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger beschäftigt, wobei er es von 01.12.2020 bis 30.11.2021 verabsäumte, Beiträge zur Sozialversicherung zu bezahlen (AS 164). Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge rückständige Steuern im Ausmaß von römisch 40 EUR vorgeschrieben. Aufgrund des rechtkräftigen Steuerbescheides forderte auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Versicherungsbeiträge nach. Deshalb wurde seitens eines Gläubigers ein Insolvenzantrag gestellt, wobei das Insolvenzverfahren mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom römisch 40 04.2023, römisch 40 , mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, da dabei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht zahlungsfähig ist (AS 172). Der Beschwerdeführer hat die rückständigen Steuern und die Versicherungsbeiträge bisher noch nicht vollständig bezahlt (OZ 12, S. 6). Derzeit befindet sich auf dem Steuerkonto des Beschwerdeführers ein Rückstand von römisch 40 EUR. Bei der Sozialversicherungsanstalt beläuft sich der Rückstand des Beschwerdeführers auf römisch 40 EUR (OZ 14). Von 20.09.2023 bis 15.01.2024 sowie von 29.01.2024 bis 06.02.2024 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Von 07.02.2024 bis 10.07.2024 und von 22.10.2024 bis Anfang 2025 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe (AS 164). Der Bruder des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , ist im Bundesgebiet aufhältig. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021, GZ W133 2178072-1/15E, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Derzeit verfügt er über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder in gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung, die der Bruder des Beschwerdeführers gemietet hat (AS 172; OZ 12, S. 13). Der Beschwerdeführer wurde während des Bezugs von Notstandshilfe finanziell von seinem Bruder unterstützt (AS 173). Derzeit besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seinem Bruder, allerdings unterstützt sein Bruder den Beschwerdeführer derzeit mit einem Taschengeld von 100,00 bis 200,00 EUR monatlich (OZ 12, S. 13).Der Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , ist im Bundesgebiet aufhältig. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021, GZ W133 2178072-1/15E, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Derzeit verfügt er über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder in gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung, die der Bruder des Beschwerdeführers gemietet hat (AS 172; OZ 12, S. 13). Der Beschwerdeführer wurde während des Bezugs von Notstandshilfe finanziell von seinem Bruder unterstützt (AS 173). Derzeit besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seinem Bruder, allerdings unterstützt sein Bruder den Beschwerdeführer derzeit mit einem Taschengeld von 100,00 bis 200,00 EUR monatlich (OZ 12, S. 13). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Lebensgefährtin. Die engsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind sein Bruder und seine Freunde, wobei der Beschwerdeführer auch mit seinem Arbeitgeber befreundet ist. Der Beschwerdeführer steht zu seinem Bruder in einem engen Verhältnis (OZ 12, S. 14). 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), - IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC) 1.5.
- Allgemeines: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
- Politische Lage: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4) 1.5.
- Sicherheitslage: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
- Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Baghlan – mit ca. 1 Million Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 13 Kämpfe. In 11 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) In Kabul (mit ca. 5 Million Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) 1.5.
- Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
- Verfolgungspraxis der Taliban: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
- Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan: Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3) 1.5.
- Zentrale Akteure: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1) Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort. Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2) National Resistance Front (NRF): Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF). Die NRF besteht aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischer Opposition. Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken. Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind. Die Angriffe der NRF nahmen im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ab und es kam auch weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es zu Kämpfen der NRF beispielsweise in Baghlan, Kabul, Badakhshan, Parwan, Kapisa und Nuristan. Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. Im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 wurden 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban-Sicherheitskräften registriert. Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Freedom Front (AFF): Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.
- Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört. Eigenen Angaben zufolge zähle die AFF „tausende Kämpfer“ und sei „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiere, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist. Die AFF besteht aus einzelnen Milizen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben. Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 voraussichtlich 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban-Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Liberation Movement (ALM): Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement, ALM) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps. Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren. Jedoch sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet. Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 und 2023 für sich. (LIB, Kap. 6.2) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) Al-Qaida: Die Beziehungen zwischen den Taliban und Al-Qaida sind trotz Spannungen zwischen dieser nach wie vor eng. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban-Persönlichkeiten schützt. Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich Al-Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind. Al-Qaida setzt sich in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen – Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu Al-Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden sowohl Kämpfer von Al-Qaida als auch von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet. (LIB, Kap. 6.4) Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP-Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4) Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM): Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als „Turkistan Islamic Party“ (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben. Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind, unter anderem in die Provinz Nangarhar, als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken. Das ETIM erwirbt weiterhin Waffen und errichtet neue Stützpunkte in Afghanistan. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. Die ETIM/TIP hat ihre Stärke weiter ausgebaut und zählt nun bis zu 750 militante Kämpfer. Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat das ETIM/die TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. (LIB, Kap. 6.4) Jamaat Ansarullah (JA): Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält. Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben. Sie kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Die Gruppe verfügt über etwa 100 bis 250 Kämpfer, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein. Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und Al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti-Taliban-Widerstandsfrontlinien einzusetzen. Die JA unterhält gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar. (LIB, Kap. 6.4) 1.5.
- Rechtsschutz und Justizwesen: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.
- Sicherheitsbehörden: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
- Wehrdienst und Zwangsrekrutierung: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.5.
- Korruption: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
- Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
- Folter und unmenschliche Behandlung: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13) 1.5.
- Meinungs- und Pressefreiheit: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
- Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
- Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.5.
- Haftbedingungen: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.5.
- Todesstrafe: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17) 1.5.
- Religionsfreiheit: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen. Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18) Schiiten: Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen. Es gibt Fälle, in denen Schiiten unter Todesdrohungen gezwungen werden, zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten werden systematisch angegriffen und Minderheiten sind Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten. Das Taliban-Ministerium für höhere Bildung ordnete gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen. Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des „Islamischen Emirats Afghanistan“, Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen. (LIB, Kap. 18.1) 1.5.
- Apostasie, Blasphemie, Konversion: Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca.
- Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3) 1.5.
- Ethnische Gruppen: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet. Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19) Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten. Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1) Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 19.2) Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 km2 umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar e Sharif und Herat. Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch gibt es regelmäßige Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara. Kommandanten und Soldaten der Taliban hegen teilweise starke Abneigungen gegen die Hazara. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kam es zu Tötungen, Vertreibungen, Folter sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban. Angehörige der Taliban werden beschuldigt, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Aus Pakistan und den Iran zurückkehrende afghanische Paschtunen werden auch in Gebieten angesiedelt, die bisher mehrheitlich von anderen ethnischen Gruppen bewohnt wurden. Es bestehen Vorwürfe, dass dies eine explizite Verdrängungspolitik darstelle. Die Taliban haben Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen, Kutschis eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Der Viehbestand der Kutschis ist vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Es kommt immer wieder zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt sind. (LIB, Kap. 19.3) Usbeken: Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9 % der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben Usbekisch in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit. (LIB, Kap. 19.4) Kutschi-Nomaden: Die Kutschi sind ethnische Paschtunen, die den Winter meist in den Stammesgebieten Pakistans verbringen und im Sommer durch Afghanistan ziehen. Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi (persisch: "Nomaden") paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans. Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan). Die rund 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden ziehen im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan, um ihre Herden in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden. Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul. Sie züchten Vieh und verkaufen die Tiere und ihre Nebenprodukte an lokale Gemeinschaften, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Obwohl sie für die Ernährungssicherheit Afghanistans unverzichtbar sind, ist die Mehrheit der Kutschi arm und führt ein schwieriges Leben. COVID-19, Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt. Seit Jahrzehnten sind sie auf staatliche Unterstützung angewiesen, um Zugang zu Weideland im ganzen Land zu erhalten. Berichten zufolge hat die Häufigkeit der Zusammenstöße seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zugenommen. Lokale Konflikte zwischen sesshaften Bevölkerungsgruppen und Nomadenstämmen gibt es seit über einem Jahrhundert. Die Taliban werden bei Landstreitigkeiten von vielen als Unterstützer der Kutschi und somit als Streitpartei und nicht als neutraler Vermittler angesehen. Dies hat zu einem Anstieg von Erpressungen, Vertreibungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zerstörungen von Ackerland geführt. (LIB, Kap. 19.5) 1.5.
- Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen: Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen. Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten. Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen. Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3) 1.5.
- Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein: Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch. Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten. Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul
igtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen. Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen. Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4) 1.5.
- Bewegungsfreiheit: Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21) 1.5.
- IDPs und Flüchtlinge: Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage