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{'item': 'G305 2318079-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 19aArt. 8§ 9§ 19§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2026 GeschäftszahlG305 2318079-1 Spruch, G305 2318079-1/8E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gem. § 52 Abs. 5 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt I.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 3 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt III.) und sprach weiter aus, dass ihm

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt römisch eins.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach weiter aus, dass ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 um 16:00 Uhr persönlich zugestellten Bescheid richtet sich dessen, bei der belangten Behörde im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX .2025 um 12:17 Uhr per E-Mail eingebrachte Beschwerde, die er mit der Erklärung verband, dass er den Bescheid in vollem Umfang wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“ anfechte. Die Beschwerde verband er weiters mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - inklusive seiner Einvernahme - anberaumen, falls nicht alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, jedenfalls die ordentliche Revision zulassen.
  2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2025 um 16:00 Uhr persönlich zugestellten Bescheid richtet sich dessen, bei der belangten Behörde im Wege seiner Rechtsvertretung am römisch 40 .2025 um 12:17 Uhr per E-Mail eingebrachte Beschwerde, die er mit der Erklärung verband, dass er den Bescheid in vollem Umfang wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“ anfechte. Die Beschwerde verband er weiters mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - inklusive seiner Einvernahme - anberaumen, falls nicht alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, jedenfalls die ordentliche Revision zulassen.
  3. Die belangte Behörde brachte den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens am XXXX .2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  4. Die belangte Behörde brachte den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens am römisch 40 .2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  5. Mit hg. Teilerkenntnis vom 28.08.2025, GZ: G305 2318079-1/2 Z, sprach das erkennende Gericht aus, dass der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt V.) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.
  6. Mit hg. Teilerkenntnis vom 28.08.2025, GZ: G305 2318079-1/2 Z, sprach das erkennende Gericht aus, dass der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch fünf.) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.
  7. Am 22.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und sein Rechtsvertreter im Wege einer Videokonferenz teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist am XXXX in XXXX (vormals: Jugoslawien, jetzt: Bosnien und Herzegowina) geboren. Er ist im Besitz der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina [BF in Niederschrift des BFA vom 07.05.2025, S. 5 oben].1.
  10. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist am römisch 40 in römisch 40 (vormals: Jugoslawien, jetzt: Bosnien und Herzegowina) geboren. Er ist im Besitz der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina [BF in Niederschrift des BFA vom 07.05.2025, S. 5 oben]. Neben seiner Muttersprache Bosnisch spricht er Deutsch, Englisch und Slowenisch [BF in Niederschrift des BFA vom 07.05.2025, S. 3 oben]. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.12.2025, S. 3 unten; HV-Abfrage]. Er ist erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX oder XXXX des Jahres XXXX im Rahmen einer Nachholung durch den Vater nach Österreich gekommen und seitdem hier aufhältig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 4 unten]. Er ist erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 oder römisch 40 des Jahres römisch 40 im Rahmen einer Nachholung durch den Vater nach Österreich gekommen und seitdem hier aufhältig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 4 unten]. 1.
  11. In Österreich besuchte er zunächst die Volksschule in XXXX , in der Folge die Volksschule in XXXX und die Hauptschule in XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 5 oben].1.
  12. In Österreich besuchte er zunächst die Volksschule in römisch 40 , in der Folge die Volksschule in römisch 40 und die Hauptschule in römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 5 oben]. In der Folge erlernte er den Beruf eines Bürokaufmannes, den er am XXXX mit einer am XXXX abgelegten Lehrabschlussprüfung zum Abschluss brachte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 4 unten].In der Folge erlernte er den Beruf eines Bürokaufmannes, den er am römisch 40 mit einer am römisch 40 abgelegten Lehrabschlussprüfung zum Abschluss brachte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 4 unten]. 1.
  13. Der Beschwerdeführer ist mit der am XXXX geborenen XXXX , einer österreichischen Staatsangehörigen mit bosnischem Migrationshintergrund, seit dem XXXX verheiratet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 5 oben; BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 8 oben].1.
  14. Der Beschwerdeführer ist mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 , einer österreichischen Staatsangehörigen mit bosnischem Migrationshintergrund, seit dem römisch 40 verheiratet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 5 oben; BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2025, S. 8 oben]. Das Paar hat drei Kinder, und zwar den am XXXX geborenen XXXX , den am XXXX geborenen XXXX und den am XXXX geborenen XXXX , die wie die Kindesmutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 5 Mitte].Das Paar hat drei Kinder, und zwar den am römisch 40 geborenen römisch 40 , den am römisch 40 geborenen römisch 40 und den am römisch 40 geborenen römisch 40 , die wie die Kindesmutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 5 Mitte]. Das Jüngste seiner drei Kinder besucht den Kindergarten, der mittlere Sohn besucht die erste Klasse Volksschule und der älteste Sohn des Beschwerdeführers spielt Fußball im Leistungszentrum des Fußballclubs XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 7 oben].Das Jüngste seiner drei Kinder besucht den Kindergarten, der mittlere Sohn besucht die erste Klasse Volksschule und der älteste Sohn des Beschwerdeführers spielt Fußball im Leistungszentrum des Fußballclubs römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 7 oben]. Darüber hinaus leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Raum XXXX , die sich schon jetzt, während seiner Strafhaft, um die drei minderjährigen Kinder kümmern und auf diese schauen. Das passiert insbesondere, wenn die Ehegattin des BF zum ältesten Sohn nach Deutschland fährt. Da schauen die Schwiegereltern des BF, dessen Eltern oder sein Bruder auf die beiden anderen Kinder des Paares. Für eine Beaufsichtigung der Kinder im Verwandtenkreis ist damit gesorgt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 11 oben].Darüber hinaus leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Raum römisch 40 , die sich schon jetzt, während seiner Strafhaft, um die drei minderjährigen Kinder kümmern und auf diese schauen. Das passiert insbesondere, wenn die Ehegattin des BF zum ältesten Sohn nach Deutschland fährt. Da schauen die Schwiegereltern des BF, dessen Eltern oder sein Bruder auf die beiden anderen Kinder des Paares. Für eine Beaufsichtigung der Kinder im Verwandtenkreis ist damit gesorgt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 11 oben]. 1.
  15. Zuletzt lebte der BF mit seiner Familie an der Anschrift XXXX in XXXX [ZMR-Abfrage]. 1.
  16. Zuletzt lebte der BF mit seiner Familie an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 [ZMR-Abfrage]. Im Zentralen Melderegister scheinen bei ihm neben Hauptwohnsitzmeldungen an diversen Privatadressen im Bundesgebiet folgende Nebenwohnsitzmeldungen an Anschrift der JA XXXX auf:Im Zentralen Melderegister scheinen bei ihm neben Hauptwohnsitzmeldungen an diversen Privatadressen im Bundesgebiet folgende Nebenwohnsitzmeldungen an Anschrift der JA römisch 40 auf: XXXX bis XXXX XXXX römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 XXXX bis XXXX XXXX römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 XXXX bis XXXX XXXX römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 XXXX bis laufend XXXX römisch 40 bis laufend römisch 40 1.
  17. Bis zu seiner letzten Inhaftierung war der BF nicht durchgängig, sondern mit Unterbrechungen, im Bundesgebiet legal erwerbstätig. Demnach war er vom XXXX bis XXXX im Besitz einer ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX verliehenen Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX [GISA-Zahl: XXXX ].Demnach war er vom römisch 40 bis römisch 40 im Besitz einer ihm von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 verliehenen Gewerbeberechtigung lautend auf römisch 40 [GISA-Zahl: römisch 40 ]. In der Folge war er vom XXXX bis XXXX als gewerberechtlicher Geschäftsführer der zur FN XXXX t des Landesgerichtes XXXX eingetragenen Fa. XXXX mit Sitz in XXXX , tätig. Die Gesellschaft war vom XXXX bis XXXX Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX [GISA-Zahl: XXXX ]. Das Unternehmen beschäftigte sich mit der Softwareentwicklung, Marketing und Webdesign [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 5 unten; PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 5 unten]. An dieser Gesellschaft hielt der BF einen Anteil von 70% und sein Geschäftspartner, XXXX , einen Anteil von 30% [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 6 oben]. In der Folge war er vom römisch 40 bis römisch 40 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der zur FN römisch 40 t des Landesgerichtes römisch 40 eingetragenen Fa. römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , tätig. Die Gesellschaft war vom römisch 40 bis römisch 40 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf römisch 40 [GISA-Zahl: römisch 40 ]. Das Unternehmen beschäftigte sich mit der Softwareentwicklung, Marketing und Webdesign [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2025, S. 5 unten; PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 5 unten]. An dieser Gesellschaft hielt der BF einen Anteil von 70% und sein Geschäftspartner, römisch 40 , einen Anteil von 30% [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2025, S. 6 oben]. Obwohl der BF im Zeitraum vom XXXX bis XXXX als selbständig erwerbstätig zur Sozialversicherung der Selbständigen gemeldet war und als solcher zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem GSVG verpflichtet gewesen wäre, entrichtete er keinen Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung [BF in VH-Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 6 unten].Obwohl der BF im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 als selbständig erwerbstätig zur Sozialversicherung der Selbständigen gemeldet war und als solcher zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem GSVG verpflichtet gewesen wäre, entrichtete er keinen Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung [BF in VH-Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2025, S. 6 unten]. Am XXXX eröffnete das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. XXXX . Mit Beschluss vom XXXX ordnete das Insolvenzgericht wegen „Masseunzulänglichkeit“ die Schließung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens an (Quelle: XXXX Am römisch 40 eröffnete das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. römisch 40 . Mit Beschluss vom römisch 40 ordnete das Insolvenzgericht wegen „Masseunzulänglichkeit“ die Schließung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens an (Quelle: römisch 40 Abgesehen davon arbeitete er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis zu seiner Verhaftung am XXXX als XXXX beim XXXX und bezog aus dieser Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 250,00 monatlich. Darüber hinaus war er als Turnierorganisator und - bis zu seiner Verhaftung - als Jugendleiter tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 5 unten].Abgesehen davon arbeitete er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis zu seiner Verhaftung am römisch 40 als römisch 40 beim römisch 40 und bezog aus dieser Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 250,00 monatlich. Darüber hinaus war er als Turnierorganisator und - bis zu seiner Verhaftung - als Jugendleiter tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 5 unten]. 1.
  18. Der BF ist weder in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, noch in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 6 oben]. 1.
  19. Er ist auch nicht Eigentümer von Immobilien, wie etwa einem Haus, einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung im Bundesgebiet oder auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder seines Herkunftsstaates [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 6 oben]. 1.
  20. Im Bundesgebiet halten sich neben den Angehörigen seiner Kernfamilie, sein Bruder, sein Vater, seine Schwester und seine Schwägerin auf. Im Bezirk XXXX leben weiter 5 Onkel des BF [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 6 Mitte].1.
  21. Im Bundesgebiet halten sich neben den Angehörigen seiner Kernfamilie, sein Bruder, sein Vater, seine Schwester und seine Schwägerin auf. Im Bezirk römisch 40 leben weiter 5 Onkel des BF [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 6 Mitte]. 1.
  22. In seinem Herkunftsstaat hat er mit drei Tanten seiner Ehegattin und zwei Tanten dort lebende Verwandte. Die ebenfalls im Herkunftsstaat aufhältig gewesenen Großeltern des Beschwerdeführers sind zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt verstorben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 6 Mitte]. Seine ca. 66 Jahre alte Tante XXXX lebt in XXXX , ist verwitwet und hat drei Kinder. Seine weitere, im Herkunftsstaat lebende Tante XXXX wohnt in XXXX , ist verheiratet und hat ebenfalls drei Kinder.Seine ca. 66 Jahre alte Tante römisch 40 lebt in römisch 40 , ist verwitwet und hat drei Kinder. Seine weitere, im Herkunftsstaat lebende Tante römisch 40 wohnt in römisch 40 , ist verheiratet und hat ebenfalls drei Kinder. Sein Vater wohnt in XXXX , aber auch in XXXX (Bosnien und Herzegowina). Dort befindet sich unter der Anschriftsangabe XXXX eine Garage, die sein Vater auf die Weise umgebaut hat, dass darauf eine Stockwerkswohnung, bestehend aus einem Schlafzimmer, einer Speis, einer Abstellkammer, einem Bad und einem Wohnraum, in den die Küche integriert ist, errichtet wurde. Der Vater und die Mutter des Vaters sind Eigentümer dieses Gebäudes [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 6 f]. Diese Unterkunft nützt der BF, wenn er Urlaub macht und im Herkunftsstaat seine Verwandten besucht [BF in VH-Niederschrift vom XXXX .2025, S. 8 unten].Sein Vater wohnt in römisch 40 , aber auch in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina). Dort befindet sich unter der Anschriftsangabe römisch 40 eine Garage, die sein Vater auf die Weise umgebaut hat, dass darauf eine Stockwerkswohnung, bestehend aus einem Schlafzimmer, einer Speis, einer Abstellkammer, einem Bad und einem Wohnraum, in den die Küche integriert ist, errichtet wurde. Der Vater und die Mutter des Vaters sind Eigentümer dieses Gebäudes [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 6 f]. Diese Unterkunft nützt der BF, wenn er Urlaub macht und im Herkunftsstaat seine Verwandten besucht [BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2025, S. 8 unten]. 1.
  23. Während eines nicht festgestellten Zeitraumes stand der Beschwerdeführer im Bezug von Sozialleistungen im Bundesgebiet, konkret der Notstandshilfe [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 8 Mitte]. 1.
  24. Während eines nicht festgestellten Zeitraumes stand der Beschwerdeführer im Bezug von Sozialleistungen im Bundesgebiet, konkret der Notstandshilfe [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2025, S. 8 Mitte]. Seit seinem Eintritt in den österreichischen Arbeitsmarkt war der BF während eines Gesamtzeitraums von 2.756 Tagen, was einem Zeitraum von 7 Jahren, 6 Monaten und 19 Tagen entspricht, in Österreich weder legal beschäftigt, noch sozialversichert [HV-Abfrage]. 1.
  25. Der Beschwerdeführer hat seit dem XXXX den ihm zur Zl. XXXX ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ inne.1.
  26. Der Beschwerdeführer hat seit dem römisch 40 den ihm zur Zl. römisch 40 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ inne. 1.12.
  27. Insgesamt wurde er im Bundesgebiet von verschiedenen Gerichten wegen von ihm begangener Straftaten siebenmal rechtskräftig verurteilt. 1.12.
  28. Demnach wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) zur GZ: XXXX wegen §§ 12 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 2,00 (gesamt EUR 100,00), im Nichteinbringlichkeitsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.12.
  29. Demnach wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) zur GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 12 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 2,00 (gesamt EUR 100,00), im Nichteinbringlichkeitsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil vom XXXX widerrief das Bezirksgericht XXXX zu XXXX die bedingte Nachsicht der Strafe und verlängerte die Probezeit auf 5 Jahre.Mit Urteil vom römisch 40 widerrief das Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 die bedingte Nachsicht der Strafe und verlängerte die Probezeit auf 5 Jahre. 1.12.
  30. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ), verhängte das Landesgericht XXXX wegen § 107 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagsätzen zu je EUR 5,00 (gesamt sohin EUR 1.200,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 120 Tagen über den Beschwerdeführer.1.12.
  31. Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit: römisch 40 ), verhängte das Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2, Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagsätzen zu je EUR 5,00 (gesamt sohin EUR 1.200,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 120 Tagen über den Beschwerdeführer. 1.12.
  32. Mit Urteil vom XXXX XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), GZ: XXXX , verhängte das Landesgericht XXXX wegen §§ 223 Abs. 1, 133 Abs. 1, 12 dritter Fall StGB, §§ 127, 15 und 129 Abs. 1 StGB, §§ 146 und 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 15 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten über den Beschwerdeführer, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie eine Geldstrafe im Ausmaß von 160 Tagsätzen zu je EUR 2,00 (gesamt sohin EUR 720,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen über den Beschwerdeführer.1.12.
  33. Mit Urteil vom römisch 40 römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), GZ: römisch 40 , verhängte das Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 223, Absatz eins, 133, Absatz eins, 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 127, 15 und 129 Absatz eins, StGB, Paragraphen 146 und 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten über den Beschwerdeführer, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie eine Geldstrafe im Ausmaß von 160 Tagsätzen zu je EUR 2,00 (gesamt sohin EUR 720,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen über den Beschwerdeführer. 1.12.
  34. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) verhängte das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX wegen § 229 Abs. 1 StGB eine unbedingte Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagsätzen zu je EUR 12,00 (gesamt sohin EUR 1.680,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen über den BF.1.12.
  35. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit: römisch 40 ) verhängte das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB eine unbedingte Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagsätzen zu je EUR 12,00 (gesamt sohin EUR 1.680,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen über den BF. 1.12.
  36. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das Bezirksgericht XXXX zur GZ: XXXX wegen § 125 StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 140 Tagsätzen zu je EUR 12,00 (gesamt sohin EUR 1.680,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen über den BF [im Akt einliegende Strafregisterauskunft vom 02.09.2015].1.12.
  37. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) verhängte das Bezirksgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen Paragraph 125, StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 140 Tagsätzen zu je EUR 12,00 (gesamt sohin EUR 1.680,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen über den BF [im Akt einliegende Strafregisterauskunft vom 02.09.2015]. 1.12.
  38. Mit einem weiteren, zur GZ: XXXX am XXXX erlassenen Urteil (rechtskräftig seit XXXX ) verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall SMG und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wobei das Gericht gem. § 20 Abs. 3 StGB einen Geldbetrag in Höhe von EUR 440,00 für verfallen erklärte und

§ 19aAbs. 1 St

GB die bei ihm sichergestellten Suchtgiftwaagen und die sichergestellte Suchtgiftmühle (Grinder) konfiszierte und gem. § 34 Abs. 1 SMG die sichergestellten suchtmittelhältigen Substanzen, nämlich Tabak mit geringen Mengen Marihuana und ca. 22,1 g Marihuana einzog.1.12.7. Mit einem weiteren, zur GZ: römisch 40 am römisch 40 erlassenen Urteil (rechtskräftig seit römisch 40 ) verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall SMG und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wobei das Gericht gem. Paragraph 20, Absatz 3, StGB einen Geldbetrag in Höhe von EUR 440,00 für verfallen erklärte und

Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB die bei ihm sichergestellten Suchtgiftwaagen und die sichergestellte Suchtgiftmühle (Grinder) konfiszierte und gem. Paragraph 34, Absatz eins, SMG die sichergestellten suchtmittelhältigen Substanzen, nämlich Tabak mit geringen Mengen Marihuana und ca. 22,1 g Marihuana einzog. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die geständige Verantwortung des BF und den Umstand, dass er sich selbst der Kriminalpolizei in Österreich stellte, als mildernd, als erschwerend hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen des BF und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 20 unten].Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die geständige Verantwortung des BF und den Umstand, dass er sich selbst der Kriminalpolizei in Österreich stellte, als mildernd, als erschwerend hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen des BF und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 20 unten]. Nach Absolvierung von Maßnahmen zur Therapie sah das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX die verhängte Freiheitsstrafe endgültig nach [Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , S. 5f].Nach Absolvierung von Maßnahmen zur Therapie sah das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 die verhängte Freiheitsstrafe endgültig nach [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , S. 5f]. 1.12.

  1. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nasch § 12 zweiter Fall StGB iVm. § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG nach einer durchgeführten Hauptverhandlung schuldig, er habe im Zeitraum von zumindest XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer jeweils und insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28a SMG) vielfach übersteigenden Menge1.12.
  2. Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erkannte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nasch Paragraph 12, zweiter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG nach einer durchgeführten Hauptverhandlung schuldig, er habe im Zeitraum von zumindest römisch 40 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer jeweils und insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 a, SMG) vielfach übersteigenden Menge A) auf dem Straßenweg von Slowenien und anderen, nicht näher bestimmbaren Nachbarstaaten von Österreich, sowie auf dem Postweg von Spanien über Frankreich über näher nicht bestimmbare Grenzübergänge aus- und nach Österreich eingeführt (729,83 Grenzmengen), und zwar durch die Bestimmung unbekannter Suchtgiftlieferanten zur Aus- und Einfuhr einer Menge von 3.250 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 68 % (2.210 g reines Cocain entsprechend 147,33 Grenzmengen) sowie einer Menge von 63.050 g THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von Delta-9-THC von zumindest 0,42 % (264,81 g reines Delta-9-THC entsprechend 13,24 Grenzmengen) und einem solchen an THCA von zumindest 11,7 % (7.376,85 g reines THCA entsprechend 186,42 Grenzmengen); B) anderen überlassen und verschafft (zusammen 359,6 Grenzmengen) und zwar
  3. durch die Bestimmung unbekannter Suchtgiftlieferanten zur Überlassung einer Teilmenge der zu Punkt A) genannten Suchtgiftquanten von 3.250 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 68% (2.210 g reines Cocain entsprechend 147,33 Grenzmengen) und von jeweils 37.500 g THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an Delta-9-THC von zumindest 0,42 % (157,50 g reines Delta-9-THC entsprechend 7,88 Grenzmengen) und einem solchen an THCA von zumindest 11,7 % (4.387,5 g reines THCA entsprechend 109,69 Grenzmengen) an die abgesondert verfolgten XXXX und XXXX ;
  4. durch die Bestimmung unbekannter Suchtgiftlieferanten zur Überlassung einer Teilmenge der zu Punkt A) genannten Suchtgiftquanten von 3.250 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 68% (2.210 g reines Cocain entsprechend 147,33 Grenzmengen) und von jeweils 37.500 g THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an Delta-9-THC von zumindest 0,42 % (157,50 g reines Delta-9-THC entsprechend 7,88 Grenzmengen) und einem solchen an THCA von zumindest 11,7 % (4.387,5 g reines THCA entsprechend 109,69 Grenzmengen) an die abgesondert verfolgten römisch 40 und römisch 40 ;
  5. durch die Überlassung einer Menge von zumindest 250 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 28 % (70 g reines Cocain entsprechend 4,66 Grenzmengen) sowie einer Menge von zumindest 5.610 g THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an Delta-9-THC von zumindest 0,42 % (23,56 g reines Delta-9-THC entsprechend 1,18 Grenzmengen) und einem solchen an THCA von zumindest 11,7 % (656,37 g reines THCA entsprechend 16,41 Grenzmengen) an die abgesondert verfolgten XXXX (250 g Kokain und 5.400 g Cannabiskraut) und XXXX (ca. 160 g Cannabiskraut) sowie an Unbekannte (nicht näher bestimmbare Mengen an Kokain und zumindest 50 g Cannabiskraut).
  6. durch die Überlassung einer Menge von zumindest 250 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 28 % (70 g reines Cocain entsprechend 4,66 Grenzmengen) sowie einer Menge von zumindest 5.610 g THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an Delta-9-THC von zumindest 0,42 % (23,56 g reines Delta-9-THC entsprechend 1,18 Grenzmengen) und einem solchen an THCA von zumindest 11,7 % (656,37 g reines THCA entsprechend 16,41 Grenzmengen) an die abgesondert verfolgten römisch 40 (250 g Kokain und 5.400 g Cannabiskraut) und römisch 40 (ca. 160 g Cannabiskraut) sowie an Unbekannte (nicht näher bestimmbare Mengen an Kokain und zumindest 50 g Cannabiskraut). Dadurch habe er zu A) die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG,zu A) die Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zu B) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu B) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG begangen, weshalb über ihn nach § 28a Abs. 4 SMG in Anwendung des § 28a Abs. 1 StGB eine (unbedingte) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Jahren verhängt und er gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde.begangen, weshalb über ihn nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG in Anwendung des Paragraph 28 a, Absatz eins, StGB eine (unbedingte) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Jahren verhängt und er gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde. Darüber hinaus erklärte das Gericht den sichergestellten Bargeldbetrag in Höhe von EUR 1.615,00 gem. § 20 Abs. 1 StGB für verfallen und erklärte es weiter einen Betrag in Höhe von EUR 493.935,00 gem. § 20 Abs. 3 StGB für verfallen.Darüber hinaus erklärte das Gericht den sichergestellten Bargeldbetrag in Höhe von EUR 1.615,00 gem. Paragraph 20, Absatz eins, StGB für verfallen und erklärte es weiter einen Betrag in Höhe von EUR 493.935,00 gem. Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen. In der Urteilsbegründung heißt es im Kern zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum von zumindest XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX aus dem Suchtgifthandel einen Betrag von EUR 495.550,00 lukriert habe. Abzüglich der sichergestellten EUR 1.615,00 betrage der Betrag, den der BF im gesamten Tatzeitraum durch Suchtgifthandel - Cocain und Cannabiskraut betreffend - erwirtschaftet habe, EUR 495.935,00 [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 6 unten].In der Urteilsbegründung heißt es im Kern zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum von zumindest römisch 40 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 aus dem Suchtgifthandel einen Betrag von EUR 495.550,00 lukriert habe. Abzüglich der sichergestellten EUR 1.615,00 betrage der Betrag, den der BF im gesamten Tatzeitraum durch Suchtgifthandel - Cocain und Cannabiskraut betreffend - erwirtschaftet habe, EUR 495.935,00 [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 6 unten]. Bei der Strafzumessung, der einen Strafrahmen von 1 bis 15 Jahren vorsieht, wertete das Gericht die überwiegende Geständigkeit des Beschwerdeführers und den Umstand der Suchtgiftergebenheit über den gesamten Tatzeitraum als mildernd, als erschwerend hingegen die 5 einschlägigen Vorstrafen, den langen, mit XXXX begonnen habenden Tatzeitraum, der ein längeres Wohlverhalten ausschloss sowie die hohe Menge des gehandelten Suchtgifts, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und die Tatverfangenheit zweier Suchtgiftquanten als erschwerend. Weiter sprach das Strafgericht davon, dass von einem Wohlverhalten nicht die Rede sein könne, da er „nicht einmal 4 Monate nach der endgültigen Nachsicht der Freiheitsstrafe zu XXXX …. den schwunghaften Suchtgifthandel Kokain und Cannabiskraut betreffend wieder aufnahm.“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 9 oben].Bei der Strafzumessung, der einen Strafrahmen von 1 bis 15 Jahren vorsieht, wertete das Gericht die überwiegende Geständigkeit des Beschwerdeführers und den Umstand der Suchtgiftergebenheit über den gesamten Tatzeitraum als mildernd, als erschwerend hingegen die 5 einschlägigen Vorstrafen, den langen, mit römisch 40 begonnen habenden Tatzeitraum, der ein längeres Wohlverhalten ausschloss sowie die hohe Menge des gehandelten Suchtgifts, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und die Tatverfangenheit zweier Suchtgiftquanten als erschwerend. Weiter sprach das Strafgericht davon, dass von einem Wohlverhalten nicht die Rede sein könne, da er „nicht einmal 4 Monate nach der endgültigen Nachsicht der Freiheitsstrafe zu römisch 40 …. den schwunghaften Suchtgifthandel Kokain und Cannabiskraut betreffend wieder aufnahm.“ [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 9 oben]. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgte, in welcher der Beschwerdeführer eine führende Position einnahm [sic Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 12.]Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgte, in welcher der Beschwerdeführer eine führende Position einnahm [sic Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 12.]
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Inhalt der im Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den jeweiligen Klammerausdrücken erwähnten Urkunden, sowie auf der Grundlage seiner Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insoweit zwischen diesen Angaben und jenen, die er anlässlich seiner Einvernahme vor den Organen der belangten Behörde am XXXX .2025 gemacht hatte, Widersprüche hervorkamen, war den Angaben vor der belangten Behörde vom XXXX .2025 bei der Beweiswürdigung der Vorzug zu geben, da die zeitlich gesehen früher gemachten Angaben der Wahrheit näher kommen.Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Inhalt der im Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den jeweiligen Klammerausdrücken erwähnten Urkunden, sowie auf der Grundlage seiner Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insoweit zwischen diesen Angaben und jenen, die er anlässlich seiner Einvernahme vor den Organen der belangten Behörde am römisch 40 .2025 gemacht hatte, Widersprüche hervorkamen, war den Angaben vor der belangten Behörde vom römisch 40 .2025 bei der Beweiswürdigung der Vorzug zu geben, da die zeitlich gesehen früher gemachten Angaben der Wahrheit näher kommen. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet gründen auf den zitierten Urteilen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 07.11.2024, Ro 2022/10/0021). 3.
  9. Zu Spruchteil A) 3.1.
  10. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.1.
  11. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt, kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

§ 52Abs.

5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier von Relevanz)

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies ist (soweit hier von Relevanz)

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl. § 53 Abs.3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Der BF weist unbestritten sieben strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf. Vor seiner jüngsten (einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilung wegen im Tatzeitraum vom XXXX bis XXXX in XXXX und anderen Orten begangenen Suchtgifthandels wurde er schon einmal, konkret mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit Urteil vom XXXX verurteilte ihn das Landesgericht XXXX erneut wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren.Der BF weist unbestritten sieben strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf. Vor seiner jüngsten (einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilung wegen im Tatzeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 und anderen Orten begangenen Suchtgifthandels wurde er schon einmal, konkret mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 erneut wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach erfüllt. Erschwerend kommen beim BF hinzu, dass er sich, ungeachtet des in der Vergangenheit verspürten Haftübels und des Umstandes, dass er eine Familie mit drei Kindern hat und des Umstandes, dass das Landesgericht XXXX nach Absolvierung von Maßnahmen zur Therapie mit Beschluss vom XXXX die verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachsah [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 5f], nicht davon abhalten ließ, beginnend mit XXXX bis zu seiner am XXXX erneut einen vom Strafgericht so bezeichneten „schwunghaften Handel mit Suchtgift“ aufzuziehen. Die nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt zeigt auf, dass er offensichtlich eine Ablauforganisation in führender Rolle aufbaute, über die er das aus den Nachbarstaaten Österreichs teils über Mittelspersonen, teils im Postweg in Österreich, konkret im Raum XXXX , in Umlauf brachte und über den langen Tatzeitraum einen überaus hohen Erlös von EUR 495.550,00 lukrieren konnte. Der weitere Umstand, dass diese Ablauforganisation ihren „Betrieb“ schon sehr kurze Zeit nach der Strafnachsicht am XXXX (sohin am XXXX ) aufnahm und bis XXXX unentdeckt blieb, zeigt auf, mit welch hoher krimineller Energie er diese Ablauforganisation einrichtete und führte. Immerhin konnte die Ablauforganisation durch mehr als vier Jahre unentdeckt arbeiten und den oberwähnten hohen Erlös erwirtschaften. Erschwerend kommen beim BF hinzu, dass er sich, ungeachtet des in der Vergangenheit verspürten Haftübels und des Umstandes, dass er eine Familie mit drei Kindern hat und des Umstandes, dass das Landesgericht römisch 40 nach Absolvierung von Maßnahmen zur Therapie mit Beschluss vom römisch 40 die verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachsah [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 5f], nicht davon abhalten ließ, beginnend mit römisch 40 bis zu seiner am römisch 40 erneut einen vom Strafgericht so bezeichneten „schwunghaften Handel mit Suchtgift“ aufzuziehen. Die nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt zeigt auf, dass er offensichtlich eine Ablauforganisation in führender Rolle aufbaute, über die er das aus den Nachbarstaaten Österreichs teils über Mittelspersonen, teils im Postweg in Österreich, konkret im Raum römisch 40 , in Umlauf brachte und über den langen Tatzeitraum einen überaus hohen Erlös von EUR 495.550,00 lukrieren konnte. Der weitere Umstand, dass diese Ablauforganisation ihren „Betrieb“ schon sehr kurze Zeit nach der Strafnachsicht am römisch 40 (sohin am römisch 40 ) aufnahm und bis römisch 40 unentdeckt blieb, zeigt auf, mit welch hoher krimineller Energie er diese Ablauforganisation einrichtete und führte. Immerhin konnte die Ablauforganisation durch mehr als vier Jahre unentdeckt arbeiten und den oberwähnten hohen Erlös erwirtschaften. Daraus ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das zu einer hohen kriminellen Energie neigt. Dies und der Umstand, dass er seine in der Ablauforganisation innegehabte (führende) Rolle in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere mit den Worten „Ich habe ein Handy bekommen und sollte einen Kontakt herstellen.“ und „Ich habe nur vermittelt, Herr Richter. Leider. Ich habe das Zeug nie gesehen.“ [BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 8 Mitte] herunterzuspielen bzw. zu verharmlosen suchte, belegen das die öffentlichen Interessen der Republik Österreich schwerwiegend gefährdende Verhalten des Beschwerdeführers. Erschwerend kommt hinzu, dass er trotz zahlreicher (teils einschlägiger) Vorverurteilungen und Vorhaften und des Betriebes eines nach außen hin seriösen bzw. seriös wirken sollenden Unternehmens erneut straffällig wurde. Der Umstand, dass das Landesgericht am XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen des vom BF - gemeinsam mit einem Geschäftspartner - betriebenen Unternehmens eröffnete, das Unternehmen wegen „Masseunzulänglichkeit“ geschlossen wurde, und dies alles in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zur Verhaftung des Beschwerdeführers steht, beweist, dass das vom BF betriebene Unternehmen nicht florierte. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Verhaftung des BF beweist auch, dass die Unternehmenspleite mit der der Verhaftung des BF und seinem damit bewirkten Ausfall als gewerberechtlicher Geschäftsführer nichts zu tun hat. Die hohen Gewinne aus dem Suchtgifthandel legen nahe, dass der Beschwerdeführer sein Hauptaugenmerk auf die von ihm im XXXX in Gang gesetzte Ablauforganisation zum Vertrieb von Suchtgift gelegt hat. Die konzedierte Suchtmittelabhängigkeit des BF, die nach der Ansicht des Strafgerichtes im Urteil vom XXXX für den Suchtgifthandel mitverantwortlich war, belegt weiter, dass die Therapiemaßnahmen, die zur Strafnachsicht der Vorverurteilung geführt hatte, keinen Erfolg hatten. Dies und der Umstand, dass er seine in der Ablauforganisation innegehabte (führende) Rolle in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere mit den Worten „Ich habe ein Handy bekommen und sollte einen Kontakt herstellen.“ und „Ich habe nur vermittelt, Herr Richter. Leider. Ich habe das Zeug nie gesehen.“ [BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 8 Mitte] herunterzuspielen bzw. zu verharmlosen suchte, belegen das die öffentlichen Interessen der Republik Österreich schwerwiegend gefährdende Verhalten des Beschwerdeführers. Erschwerend kommt hinzu, dass er trotz zahlreicher (teils einschlägiger) Vorverurteilungen und Vorhaften und des Betriebes eines nach außen hin seriösen bzw. seriös wirken sollenden Unternehmens erneut straffällig wurde. Der Umstand, dass das Landesgericht am römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des vom BF - gemeinsam mit einem Geschäftspartner - betriebenen Unternehmens eröffnete, das Unternehmen wegen „Masseunzulänglichkeit“ geschlossen wurde, und dies alles in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zur Verhaftung des Beschwerdeführers steht, beweist, dass das vom BF betriebene Unternehmen nicht florierte. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Verhaftung des BF beweist auch, dass die Unternehmenspleite mit der der Verhaftung des BF und seinem damit bewirkten Ausfall als gewerberechtlicher Geschäftsführer nichts zu tun hat. Die hohen Gewinne aus dem Suchtgifthandel legen nahe, dass der Beschwerdeführer sein Hauptaugenmerk auf die von ihm im römisch 40 in Gang gesetzte Ablauforganisation zum Vertrieb von Suchtgift gelegt hat. Die konzedierte Suchtmittelabhängigkeit des BF, die nach der Ansicht des Strafgerichtes im Urteil vom römisch 40 für den Suchtgifthandel mitverantwortlich war, belegt weiter, dass die Therapiemaßnahmen, die zur Strafnachsicht der Vorverurteilung geführt hatte, keinen Erfolg hatten. Die neuerliche Suchtmittelabhängigkeit des BF, seine finanziellen Probleme und die beiden einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen, die selbst nach der Ansicht des LG XXXX im Urteil vom XXXX einen Wohlverhaltenszeitraum nicht erblicken lassen, legen eine neuerliche hohe Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftkriminalität bei einer Entlassung des BF aus der Strafhaft nahe. Die neuerliche Suchtmittelabhängigkeit des BF, seine finanziellen Probleme und die beiden einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen, die selbst nach der Ansicht des LG römisch 40 im Urteil vom römisch 40 einen Wohlverhaltenszeitraum nicht erblicken lassen, legen eine neuerliche hohe Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftkriminalität bei einer Entlassung des BF aus der Strafhaft nahe. Zu berücksichtigen ist, dass die Rückkehrentscheidung zudem massiv in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Zu berücksichtigen ist, dass die Rückkehrentscheidung zudem massiv in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Der BF ist nach eigenen Angaben seinem, seit den XXXX er Jahren in Österreich gearbeitet habenden Vater zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX oder XXXX nach Österreich nachgezogen. Zu diesem Zeitpunkt war der BF sieben Jahre alt. In Österreich besuchte er in der Folge die Schule und erlernte er hier einen Beruf. Er ist seit dem XXXX mit XXXX verheiratet, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen bosnischen Migrationshintergrund hat. Das Paar hat drei minderjährige Kinder. Der BF ist nach eigenen Angaben seinem, seit den römisch 40 er Jahren in Österreich gearbeitet habenden Vater zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 oder römisch 40 nach Österreich nachgezogen. Zu diesem Zeitpunkt war der BF sieben Jahre alt. In Österreich besuchte er in der Folge die Schule und erlernte er hier einen Beruf. Er ist seit dem römisch 40 mit römisch 40 verheiratet, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen bosnischen Migrationshintergrund hat. Das Paar hat drei minderjährige Kinder. Dessen ungeachtet ist der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG beim Beschwerdeführer als erfüllt anzusehen. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH vom 22.02.2024, Ra 2022/21/0003).Dessen ungeachtet ist der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG beim Beschwerdeführer als erfüllt anzusehen. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH vom 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Hier leben seine Familienangehörigen, zu denen er - strafhaftbedingt - lediglich einen eingeschränkten Kontakt hat. In Österreich befinden sich auch alle sonstigen privaten Beziehungen des BF. Allerdings hat er auch Verwandte im Herkunftsstaat, die er im Urlaub in der Vergangenheit immer wieder besucht hat und zu denen er Kontakt hat. Bei seinen Besuchen im Herkunftsstaat steht ihm das Haus des Vaters in XXXX zur Verfügung und hat er dieses in der Vergangenheit auch benützt. Seine Kenntnisse der bosnischen Sprache und der Umstand, dass er den Kontakt zu seinen bosnischen Wurzeln nie abreißen ließ, zeigen auf, dass keine Entwurzelung zum Herkunftsstaat besteht. Hier leben seine Familienangehörigen, zu denen er - strafhaftbedingt - lediglich einen eingeschränkten Kontakt hat. In Österreich befinden sich auch alle sonstigen privaten Beziehungen des BF. Allerdings hat er auch Verwandte im Herkunftsstaat, die er im Urlaub in der Vergangenheit immer wieder besucht hat und zu denen er Kontakt hat. Bei seinen Besuchen im Herkunftsstaat steht ihm das Haus des Vaters in römisch 40 zur Verfügung und hat er dieses in der Vergangenheit auch benützt. Seine Kenntnisse der bosnischen Sprache und der Umstand, dass er den Kontakt zu seinen bosnischen Wurzeln nie abreißen ließ, zeigen auf, dass keine Entwurzelung zum Herkunftsstaat besteht. Darüber hinaus leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Raum XXXX , die schon jetzt, während seiner Strafhaft, auf die drei minderjährigen Kinder schauen. Das passiert insbesondere, wenn die Ehegattin des BF zum ältesten Sohn nach Deutschland fährt. Da schauen die Schwiegereltern des BF, dessen Eltern oder sein Bruder auf die beiden anderen Kinder des Paares. Für eine Beaufsichtigung der Kinder im Verwandtenkreis ist gesorgt und ist es dem BF bei einer Durchsetzung der Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat zumutbar, mit seinen Kindern über die sozialen Medien Kontakt zu halten. Der Kindesmutter, die den BF offenbar im Urlaub nach Bosnien und Herzegowina begleitet hat, steht es gemeinsam mit den Kindern frei, ihn im Herkunftsstaat zu besuchen.Darüber hinaus leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Raum römisch 40 , die schon jetzt, während seiner Strafhaft, auf die drei minderjährigen Kinder schauen. Das passiert insbesondere, wenn die Ehegattin des BF zum ältesten Sohn nach Deutschland fährt. Da schauen die Schwiegereltern des BF, dessen Eltern oder sein Bruder auf die beiden anderen Kinder des Paares. Für eine Beaufsichtigung der Kinder im Verwandtenkreis ist gesorgt und ist es dem BF bei einer Durchsetzung der Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat zumutbar, mit seinen Kindern über die sozialen Medien Kontakt zu halten. Der Kindesmutter, die den BF offenbar im Urlaub nach Bosnien und Herzegowina begleitet hat, steht es gemeinsam mit den Kindern frei, ihn im Herkunftsstaat zu besuchen. Angesichts des von ihm gezeigten Verhaltens und seiner wiederholten Anhaltung in Strafhaft haben seine Integrationsbemühungen und seine familiären sowie sozialen Bezüge eine gewisse Relativierung erfahren. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Verhinderung eines strafbaren Verhaltens, insbesondere im Hinblick auf Suchtgift-, Gewalt- und Eigentumsdelikte, große Bedeutung zukommt. Der BF ist in der Vergangenheit wiederholt straffällig geworden ist und ist er der bosnischen Sprache nach wie vor mächtig ist. Anlassbezogen überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität und am Schutz der öffentlichen Ordnung das Interesse des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und sein Interesse an der familiären, privaten und sozialen Integration, weshalb anlassbezogen keine Bedenken gegen die erlassene Rückkehrentscheidung bestehen. Demzufolge erweist sich der Ausspruch der Rückkehrentscheidung als zulässig. 3.1.2. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Abschiebung):3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zulässigkeit der Abschiebung): Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zulässig. Bosnien und Herzegowina gilt

§ 19Abs. 5 BFA-VG i

Vm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zulässig. Bosnien und Herzegowina gilt

Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. In Anbetracht der bestätigten Rückkehrentscheidung ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.In Anbetracht der bestätigten Rückkehrentscheidung ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. 3.1.3. Zu Spruchpunkt III. (Einreiseverbot):3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot):

§ 53Abs.

1 FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann es sogar unbefristet erlassen werden.

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es sogar unbefristet erlassen werden. Anlassbezogen liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines mit acht Jahren verbundenen Einreiseverbots

§ 53Abs.

3 Z 1 und Z 2 FPG vor, weil der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Dieses Strafmaß würde sogar die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots (welches teilweise in der Beschwerde erwähnt wird) rechtfertigen. Anlassbezogen liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines mit acht Jahren verbundenen Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vor, weil der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Dieses Strafmaß würde sogar die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots (welches teilweise in der Beschwerde erwähnt wird) rechtfertigen. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH vom 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH vom 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Vom BF geht angesichts der von ihm verübten schweren Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Diese Gefahr wird durch die Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und dessen Mittellosigkeit erhöht, zumal diese Faktoren in ihrem Zusammenspiel die Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftkriminalität beim Beschwerdeführer deutlich erhöhen. Zudem hat der BF mit seinem bisherigen Verhalten in der Vergangenheit schon gezeigt, dass er (trotz seinerzeit stattgehabter Therapie) nicht in der Lage ist, ein längeres Wohlverhalten, was seinen Hang zur Suchtgiftkriminalität betrifft, an den Tag zu legen, ist er nur sehr kurze Zeit nach erfolgter Strafnachsicht durch das LG XXXX mit Beschluss vom XXXX , was seine einschlägige Verurteilung durch das LG XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , betrifft, rückfällig geworden, indem er mit einer von ihm geführten Ablauforganisation, die am XXXX ihren Betrieb aufgenommen hatte, erneut mit dem Handel von Suchtgift begann. All diese Umstände führten nun Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe mit Urteil vom XXXX .Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Vom BF geht angesichts der von ihm verübten schweren Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Diese Gefahr wird durch die Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und dessen Mittellosigkeit erhöht, zumal diese Faktoren in ihrem Zusammenspiel die Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftkriminalität beim Beschwerdeführer deutlich erhöhen. Zudem hat der BF mit seinem bisherigen Verhalten in der Vergangenheit schon gezeigt, dass er (trotz seinerzeit stattgehabter Therapie) nicht in der Lage ist, ein längeres Wohlverhalten, was seinen Hang zur Suchtgiftkriminalität betrifft, an den Tag zu legen, ist er nur sehr kurze Zeit nach erfolgter Strafnachsicht durch das LG römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 , was seine einschlägige Verurteilung durch das LG römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betrifft, rückfällig geworden, indem er mit einer von ihm geführten Ablauforganisation, die am römisch 40 ihren Betrieb aufgenommen hatte, erneut mit dem Handel von Suchtgift begann. All diese Umstände führten nun Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe mit Urteil vom römisch 40 . Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; vom 25.04.2013, Zl. 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0474 und vom 24.04.2007, Zl. 2006/21/0243), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN). Anlassbezogen wird nicht verkannt, dass der BF während jenes Zeitraumes, während dem er den Suchtgifthandel betrieb, ein Unternehmen in der IT- und Werbebranche betrieb. Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde jedoch unmittelbar nach der Verhaftung des BF das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Unternehmens eröffnet, wobei das Insolvenzgericht mit Beschluss vom XXXX , sohin sehr zeitnah, die Schließung des Unternehmens wegen „Masseunzulänglichkeit“ anordnete. Da der BF weiter nach eigenen Angaben über keine Ersparnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass er die von ihm begangenen Straftaten aus einer finanziellen Not heraus begangen hat. Es gibt keinen Hinweis, dass sich seine triste finanzielle Lage, die das Motiv der von ihm begangenen Straftaten bildete, in der Zwischenzeit gebessert hätte. Aus diesem Grund ist, in Verbindung mit seiner Suchtmittelabhängigkeit mit einer erhöhten Wiederholungs- und Rückfallsgefahr zu rechnen, welcher begegnet werden muss. Anlassbezogen wird nicht verkannt, dass der BF während jenes Zeitraumes, während dem er den Suchtgifthandel betrieb, ein Unternehmen in der IT- und Werbebranche betrieb. Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde jedoch unmittelbar nach der Verhaftung des BF das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Unternehmens eröffnet, wobei das Insolvenzgericht mit Beschluss vom römisch 40 , sohin sehr zeitnah, die Schließung des Unternehmens wegen „Masseunzulänglichkeit“ anordnete. Da der BF weiter nach eigenen Angaben über keine Ersparnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass er die von ihm begangenen Straftaten aus einer finanziellen Not heraus begangen hat. Es gibt keinen Hinweis, dass sich seine triste finanzielle Lage, die das Motiv der von ihm begangenen Straftaten bildete, in der Zwischenzeit gebessert hätte. Aus diesem Grund ist, in Verbindung mit seiner Suchtmittelabhängigkeit mit einer erhöhten Wiederholungs- und Rückfallsgefahr zu rechnen, welcher begegnet werden muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF befindet sich noch zumindest bis zum Frühjahr in Strafhaft in der JA XXXX und könnte er ab diesem Zeitpunkt – nach eigenen Angaben – in den Genuss der Fußfessel kommen, weshalb von einem Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht gesprochen werden kann. Seine Strafhaft schränkt bereits bestehende Kontakte zu in Österreich lebenden Familienmitgliedern des BF ein, obwohl er in der Strafhaft Besuche von seinen Familienangehörigen erhält. Dieser Umstand steht einem Einreiseverbot nicht entgegen, zumal die Kontakte zu seinen Familienangehörigen nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auch außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten durch gegenseitige Besuche oder die Nutzung moderner Telekommunikationsmittel fortgesetzt werden könnten.Der BF befindet sich noch zumindest bis zum Frühjahr in Strafhaft in der JA römisch 40 und könnte er ab diesem Zeitpunkt – nach eigenen Angaben – in den Genuss der Fußfessel kommen, weshalb von einem Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht gesprochen werden kann. Seine Strafhaft schränkt bereits bestehende Kontakte zu in Österreich lebenden Familienmitgliedern des BF ein, obwohl er in der Strafhaft Besuche von seinen Familienangehörigen erhält. Dieser Umstand steht einem Einreiseverbot nicht entgegen, zumal die Kontakte zu seinen Familienangehörigen nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auch außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten durch gegenseitige Besuche oder die Nutzung moderner Telekommunikationsmittel fortgesetzt werden könnten. Die Erlassung eines Einreiseverbots ist, da eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht erstellt werden kann, zusätzlich zu der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Für eine Reduktion des Einreiseverbots besteht in Anbetracht seines in der jüngeren Zeit gezeigten Verhaltens, auf das schon oben näher eingegangen wurde, kein Raum. Eine Reduktion scheitert an der massiven Suchtmitteldelinquenz des BF und der damit verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen sowie an seinem in der Vergangenheit gezeigten, überaus raschen Rückfall in die Suchtmitteldelinquenz. Spruchpunkt III.) des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist daher anlassbezogen nicht zu beanstanden.Spruchpunkt römisch drei.) des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist daher anlassbezogen nicht zu beanstanden. 3.1.4. Zu Spruchpunkt IV. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):

§ 55Abs.

4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 BFA-BVG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2025, GZ: G305 2318079-1/2Z, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weshalb es auch keinen Bedenken begegnet, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist gewährt wurde, zumal dies auf der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufbaut.Der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2025, GZ: G305 2318079-1/2Z, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weshalb es auch keinen Bedenken begegnet, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist gewährt wurde, zumal dies auf der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufbaut. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.

  1. Zu Spruchpunkt V. (Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung):3.1.
  2. Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung): Mit hg. Teilerkenntnis vom 28.08.2025, GZ: G305 2318079-1/2Z, wurde der gegen Spruchpunkt V. gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das bezogene Teilerkenntnis ist unbekämpft geblieben und erwuchs daher in Rechtskraft, weshalb einer meritorischen Entscheidung über diesen Punkt die Grundlage entzogen ist.Mit hg. Teilerkenntnis vom 28.08.2025, GZ: G305 2318079-1/2Z, wurde der gegen Spruchpunkt römisch fünf. gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das bezogene Teilerkenntnis ist unbekämpft geblieben und erwuchs daher in Rechtskraft, weshalb einer meritorischen Entscheidung über diesen Punkt die Grundlage entzogen ist. 3.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung

§ 9BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2318079.1.00

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