4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gem. § 52 Abs. 5 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt I.), stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erließ
Vm. Abs. 3 Z 3 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt III.) und sprach weiter aus, dass ihm
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt römisch eins.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach weiter aus, dass ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.).
GB die bei ihm sichergestellten Suchtgiftwaagen und die sichergestellte Suchtgiftmühle (Grinder) konfiszierte und gem. § 34 Abs. 1 SMG die sichergestellten suchtmittelhältigen Substanzen, nämlich Tabak mit geringen Mengen Marihuana und ca. 22,1 g Marihuana einzog.1.12.7. Mit einem weiteren, zur GZ: römisch 40 am römisch 40 erlassenen Urteil (rechtskräftig seit römisch 40 ) verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall SMG und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wobei das Gericht gem. Paragraph 20, Absatz 3, StGB einen Geldbetrag in Höhe von EUR 440,00 für verfallen erklärte und
Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB die bei ihm sichergestellten Suchtgiftwaagen und die sichergestellte Suchtgiftmühle (Grinder) konfiszierte und gem. Paragraph 34, Absatz eins, SMG die sichergestellten suchtmittelhältigen Substanzen, nämlich Tabak mit geringen Mengen Marihuana und ca. 22,1 g Marihuana einzog. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die geständige Verantwortung des BF und den Umstand, dass er sich selbst der Kriminalpolizei in Österreich stellte, als mildernd, als erschwerend hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen des BF und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 20 unten].Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die geständige Verantwortung des BF und den Umstand, dass er sich selbst der Kriminalpolizei in Österreich stellte, als mildernd, als erschwerend hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen des BF und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 20 unten]. Nach Absolvierung von Maßnahmen zur Therapie sah das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX die verhängte Freiheitsstrafe endgültig nach [Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , S. 5f].Nach Absolvierung von Maßnahmen zur Therapie sah das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 die verhängte Freiheitsstrafe endgültig nach [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , S. 5f]. 1.12.
5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier von Relevanz)
3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies ist (soweit hier von Relevanz)
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl. § 53 Abs.3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Der BF weist unbestritten sieben strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf. Vor seiner jüngsten (einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilung wegen im Tatzeitraum vom XXXX bis XXXX in XXXX und anderen Orten begangenen Suchtgifthandels wurde er schon einmal, konkret mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit Urteil vom XXXX verurteilte ihn das Landesgericht XXXX erneut wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren.Der BF weist unbestritten sieben strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf. Vor seiner jüngsten (einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilung wegen im Tatzeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 und anderen Orten begangenen Suchtgifthandels wurde er schon einmal, konkret mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 erneut wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach erfüllt. Erschwerend kommen beim BF hinzu, dass er sich, ungeachtet des in der Vergangenheit verspürten Haftübels und des Umstandes, dass er eine Familie mit drei Kindern hat und des Umstandes, dass das Landesgericht XXXX nach Absolvierung von Maßnahmen zur Therapie mit Beschluss vom XXXX die verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachsah [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 5f], nicht davon abhalten ließ, beginnend mit XXXX bis zu seiner am XXXX erneut einen vom Strafgericht so bezeichneten „schwunghaften Handel mit Suchtgift“ aufzuziehen. Die nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt zeigt auf, dass er offensichtlich eine Ablauforganisation in führender Rolle aufbaute, über die er das aus den Nachbarstaaten Österreichs teils über Mittelspersonen, teils im Postweg in Österreich, konkret im Raum XXXX , in Umlauf brachte und über den langen Tatzeitraum einen überaus hohen Erlös von EUR 495.550,00 lukrieren konnte. Der weitere Umstand, dass diese Ablauforganisation ihren „Betrieb“ schon sehr kurze Zeit nach der Strafnachsicht am XXXX (sohin am XXXX ) aufnahm und bis XXXX unentdeckt blieb, zeigt auf, mit welch hoher krimineller Energie er diese Ablauforganisation einrichtete und führte. Immerhin konnte die Ablauforganisation durch mehr als vier Jahre unentdeckt arbeiten und den oberwähnten hohen Erlös erwirtschaften. Erschwerend kommen beim BF hinzu, dass er sich, ungeachtet des in der Vergangenheit verspürten Haftübels und des Umstandes, dass er eine Familie mit drei Kindern hat und des Umstandes, dass das Landesgericht römisch 40 nach Absolvierung von Maßnahmen zur Therapie mit Beschluss vom römisch 40 die verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachsah [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 5f], nicht davon abhalten ließ, beginnend mit römisch 40 bis zu seiner am römisch 40 erneut einen vom Strafgericht so bezeichneten „schwunghaften Handel mit Suchtgift“ aufzuziehen. Die nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt zeigt auf, dass er offensichtlich eine Ablauforganisation in führender Rolle aufbaute, über die er das aus den Nachbarstaaten Österreichs teils über Mittelspersonen, teils im Postweg in Österreich, konkret im Raum römisch 40 , in Umlauf brachte und über den langen Tatzeitraum einen überaus hohen Erlös von EUR 495.550,00 lukrieren konnte. Der weitere Umstand, dass diese Ablauforganisation ihren „Betrieb“ schon sehr kurze Zeit nach der Strafnachsicht am römisch 40 (sohin am römisch 40 ) aufnahm und bis römisch 40 unentdeckt blieb, zeigt auf, mit welch hoher krimineller Energie er diese Ablauforganisation einrichtete und führte. Immerhin konnte die Ablauforganisation durch mehr als vier Jahre unentdeckt arbeiten und den oberwähnten hohen Erlös erwirtschaften. Daraus ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das zu einer hohen kriminellen Energie neigt. Dies und der Umstand, dass er seine in der Ablauforganisation innegehabte (führende) Rolle in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere mit den Worten „Ich habe ein Handy bekommen und sollte einen Kontakt herstellen.“ und „Ich habe nur vermittelt, Herr Richter. Leider. Ich habe das Zeug nie gesehen.“ [BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 8 Mitte] herunterzuspielen bzw. zu verharmlosen suchte, belegen das die öffentlichen Interessen der Republik Österreich schwerwiegend gefährdende Verhalten des Beschwerdeführers. Erschwerend kommt hinzu, dass er trotz zahlreicher (teils einschlägiger) Vorverurteilungen und Vorhaften und des Betriebes eines nach außen hin seriösen bzw. seriös wirken sollenden Unternehmens erneut straffällig wurde. Der Umstand, dass das Landesgericht am XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen des vom BF - gemeinsam mit einem Geschäftspartner - betriebenen Unternehmens eröffnete, das Unternehmen wegen „Masseunzulänglichkeit“ geschlossen wurde, und dies alles in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zur Verhaftung des Beschwerdeführers steht, beweist, dass das vom BF betriebene Unternehmen nicht florierte. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Verhaftung des BF beweist auch, dass die Unternehmenspleite mit der der Verhaftung des BF und seinem damit bewirkten Ausfall als gewerberechtlicher Geschäftsführer nichts zu tun hat. Die hohen Gewinne aus dem Suchtgifthandel legen nahe, dass der Beschwerdeführer sein Hauptaugenmerk auf die von ihm im XXXX in Gang gesetzte Ablauforganisation zum Vertrieb von Suchtgift gelegt hat. Die konzedierte Suchtmittelabhängigkeit des BF, die nach der Ansicht des Strafgerichtes im Urteil vom XXXX für den Suchtgifthandel mitverantwortlich war, belegt weiter, dass die Therapiemaßnahmen, die zur Strafnachsicht der Vorverurteilung geführt hatte, keinen Erfolg hatten. Dies und der Umstand, dass er seine in der Ablauforganisation innegehabte (führende) Rolle in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere mit den Worten „Ich habe ein Handy bekommen und sollte einen Kontakt herstellen.“ und „Ich habe nur vermittelt, Herr Richter. Leider. Ich habe das Zeug nie gesehen.“ [BF in VH-Niederschrift vom 22.12.2025, S. 8 Mitte] herunterzuspielen bzw. zu verharmlosen suchte, belegen das die öffentlichen Interessen der Republik Österreich schwerwiegend gefährdende Verhalten des Beschwerdeführers. Erschwerend kommt hinzu, dass er trotz zahlreicher (teils einschlägiger) Vorverurteilungen und Vorhaften und des Betriebes eines nach außen hin seriösen bzw. seriös wirken sollenden Unternehmens erneut straffällig wurde. Der Umstand, dass das Landesgericht am römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des vom BF - gemeinsam mit einem Geschäftspartner - betriebenen Unternehmens eröffnete, das Unternehmen wegen „Masseunzulänglichkeit“ geschlossen wurde, und dies alles in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zur Verhaftung des Beschwerdeführers steht, beweist, dass das vom BF betriebene Unternehmen nicht florierte. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Verhaftung des BF beweist auch, dass die Unternehmenspleite mit der der Verhaftung des BF und seinem damit bewirkten Ausfall als gewerberechtlicher Geschäftsführer nichts zu tun hat. Die hohen Gewinne aus dem Suchtgifthandel legen nahe, dass der Beschwerdeführer sein Hauptaugenmerk auf die von ihm im römisch 40 in Gang gesetzte Ablauforganisation zum Vertrieb von Suchtgift gelegt hat. Die konzedierte Suchtmittelabhängigkeit des BF, die nach der Ansicht des Strafgerichtes im Urteil vom römisch 40 für den Suchtgifthandel mitverantwortlich war, belegt weiter, dass die Therapiemaßnahmen, die zur Strafnachsicht der Vorverurteilung geführt hatte, keinen Erfolg hatten. Die neuerliche Suchtmittelabhängigkeit des BF, seine finanziellen Probleme und die beiden einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen, die selbst nach der Ansicht des LG XXXX im Urteil vom XXXX einen Wohlverhaltenszeitraum nicht erblicken lassen, legen eine neuerliche hohe Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftkriminalität bei einer Entlassung des BF aus der Strafhaft nahe. Die neuerliche Suchtmittelabhängigkeit des BF, seine finanziellen Probleme und die beiden einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen, die selbst nach der Ansicht des LG römisch 40 im Urteil vom römisch 40 einen Wohlverhaltenszeitraum nicht erblicken lassen, legen eine neuerliche hohe Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftkriminalität bei einer Entlassung des BF aus der Strafhaft nahe. Zu berücksichtigen ist, dass die Rückkehrentscheidung zudem massiv in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Zu berücksichtigen ist, dass die Rückkehrentscheidung zudem massiv in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Der BF ist nach eigenen Angaben seinem, seit den XXXX er Jahren in Österreich gearbeitet habenden Vater zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX oder XXXX nach Österreich nachgezogen. Zu diesem Zeitpunkt war der BF sieben Jahre alt. In Österreich besuchte er in der Folge die Schule und erlernte er hier einen Beruf. Er ist seit dem XXXX mit XXXX verheiratet, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen bosnischen Migrationshintergrund hat. Das Paar hat drei minderjährige Kinder. Der BF ist nach eigenen Angaben seinem, seit den römisch 40 er Jahren in Österreich gearbeitet habenden Vater zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 oder römisch 40 nach Österreich nachgezogen. Zu diesem Zeitpunkt war der BF sieben Jahre alt. In Österreich besuchte er in der Folge die Schule und erlernte er hier einen Beruf. Er ist seit dem römisch 40 mit römisch 40 verheiratet, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen bosnischen Migrationshintergrund hat. Das Paar hat drei minderjährige Kinder. Dessen ungeachtet ist der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG beim Beschwerdeführer als erfüllt anzusehen. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH vom 22.02.2024, Ra 2022/21/0003).Dessen ungeachtet ist der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG beim Beschwerdeführer als erfüllt anzusehen. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH vom 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Hier leben seine Familienangehörigen, zu denen er - strafhaftbedingt - lediglich einen eingeschränkten Kontakt hat. In Österreich befinden sich auch alle sonstigen privaten Beziehungen des BF. Allerdings hat er auch Verwandte im Herkunftsstaat, die er im Urlaub in der Vergangenheit immer wieder besucht hat und zu denen er Kontakt hat. Bei seinen Besuchen im Herkunftsstaat steht ihm das Haus des Vaters in XXXX zur Verfügung und hat er dieses in der Vergangenheit auch benützt. Seine Kenntnisse der bosnischen Sprache und der Umstand, dass er den Kontakt zu seinen bosnischen Wurzeln nie abreißen ließ, zeigen auf, dass keine Entwurzelung zum Herkunftsstaat besteht. Hier leben seine Familienangehörigen, zu denen er - strafhaftbedingt - lediglich einen eingeschränkten Kontakt hat. In Österreich befinden sich auch alle sonstigen privaten Beziehungen des BF. Allerdings hat er auch Verwandte im Herkunftsstaat, die er im Urlaub in der Vergangenheit immer wieder besucht hat und zu denen er Kontakt hat. Bei seinen Besuchen im Herkunftsstaat steht ihm das Haus des Vaters in römisch 40 zur Verfügung und hat er dieses in der Vergangenheit auch benützt. Seine Kenntnisse der bosnischen Sprache und der Umstand, dass er den Kontakt zu seinen bosnischen Wurzeln nie abreißen ließ, zeigen auf, dass keine Entwurzelung zum Herkunftsstaat besteht. Darüber hinaus leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Raum XXXX , die schon jetzt, während seiner Strafhaft, auf die drei minderjährigen Kinder schauen. Das passiert insbesondere, wenn die Ehegattin des BF zum ältesten Sohn nach Deutschland fährt. Da schauen die Schwiegereltern des BF, dessen Eltern oder sein Bruder auf die beiden anderen Kinder des Paares. Für eine Beaufsichtigung der Kinder im Verwandtenkreis ist gesorgt und ist es dem BF bei einer Durchsetzung der Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat zumutbar, mit seinen Kindern über die sozialen Medien Kontakt zu halten. Der Kindesmutter, die den BF offenbar im Urlaub nach Bosnien und Herzegowina begleitet hat, steht es gemeinsam mit den Kindern frei, ihn im Herkunftsstaat zu besuchen.Darüber hinaus leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Raum römisch 40 , die schon jetzt, während seiner Strafhaft, auf die drei minderjährigen Kinder schauen. Das passiert insbesondere, wenn die Ehegattin des BF zum ältesten Sohn nach Deutschland fährt. Da schauen die Schwiegereltern des BF, dessen Eltern oder sein Bruder auf die beiden anderen Kinder des Paares. Für eine Beaufsichtigung der Kinder im Verwandtenkreis ist gesorgt und ist es dem BF bei einer Durchsetzung der Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat zumutbar, mit seinen Kindern über die sozialen Medien Kontakt zu halten. Der Kindesmutter, die den BF offenbar im Urlaub nach Bosnien und Herzegowina begleitet hat, steht es gemeinsam mit den Kindern frei, ihn im Herkunftsstaat zu besuchen. Angesichts des von ihm gezeigten Verhaltens und seiner wiederholten Anhaltung in Strafhaft haben seine Integrationsbemühungen und seine familiären sowie sozialen Bezüge eine gewisse Relativierung erfahren. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Verhinderung eines strafbaren Verhaltens, insbesondere im Hinblick auf Suchtgift-, Gewalt- und Eigentumsdelikte, große Bedeutung zukommt. Der BF ist in der Vergangenheit wiederholt straffällig geworden ist und ist er der bosnischen Sprache nach wie vor mächtig ist. Anlassbezogen überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität und am Schutz der öffentlichen Ordnung das Interesse des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und sein Interesse an der familiären, privaten und sozialen Integration, weshalb anlassbezogen keine Bedenken gegen die erlassene Rückkehrentscheidung bestehen. Demzufolge erweist sich der Ausspruch der Rückkehrentscheidung als zulässig. 3.1.2. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Abschiebung):3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zulässigkeit der Abschiebung): Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zulässig. Bosnien und Herzegowina gilt
Vm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zulässig. Bosnien und Herzegowina gilt
Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. In Anbetracht der bestätigten Rückkehrentscheidung ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.In Anbetracht der bestätigten Rückkehrentscheidung ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. 3.1.3. Zu Spruchpunkt III. (Einreiseverbot):3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot):
1 FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann es sogar unbefristet erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es sogar unbefristet erlassen werden. Anlassbezogen liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines mit acht Jahren verbundenen Einreiseverbots
3 Z 1 und Z 2 FPG vor, weil der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Dieses Strafmaß würde sogar die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots (welches teilweise in der Beschwerde erwähnt wird) rechtfertigen. Anlassbezogen liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines mit acht Jahren verbundenen Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vor, weil der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Dieses Strafmaß würde sogar die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots (welches teilweise in der Beschwerde erwähnt wird) rechtfertigen. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH vom 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH vom 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Vom BF geht angesichts der von ihm verübten schweren Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Diese Gefahr wird durch die Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und dessen Mittellosigkeit erhöht, zumal diese Faktoren in ihrem Zusammenspiel die Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftkriminalität beim Beschwerdeführer deutlich erhöhen. Zudem hat der BF mit seinem bisherigen Verhalten in der Vergangenheit schon gezeigt, dass er (trotz seinerzeit stattgehabter Therapie) nicht in der Lage ist, ein längeres Wohlverhalten, was seinen Hang zur Suchtgiftkriminalität betrifft, an den Tag zu legen, ist er nur sehr kurze Zeit nach erfolgter Strafnachsicht durch das LG XXXX mit Beschluss vom XXXX , was seine einschlägige Verurteilung durch das LG XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , betrifft, rückfällig geworden, indem er mit einer von ihm geführten Ablauforganisation, die am XXXX ihren Betrieb aufgenommen hatte, erneut mit dem Handel von Suchtgift begann. All diese Umstände führten nun Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe mit Urteil vom XXXX .Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Vom BF geht angesichts der von ihm verübten schweren Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Diese Gefahr wird durch die Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und dessen Mittellosigkeit erhöht, zumal diese Faktoren in ihrem Zusammenspiel die Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftkriminalität beim Beschwerdeführer deutlich erhöhen. Zudem hat der BF mit seinem bisherigen Verhalten in der Vergangenheit schon gezeigt, dass er (trotz seinerzeit stattgehabter Therapie) nicht in der Lage ist, ein längeres Wohlverhalten, was seinen Hang zur Suchtgiftkriminalität betrifft, an den Tag zu legen, ist er nur sehr kurze Zeit nach erfolgter Strafnachsicht durch das LG römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 , was seine einschlägige Verurteilung durch das LG römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betrifft, rückfällig geworden, indem er mit einer von ihm geführten Ablauforganisation, die am römisch 40 ihren Betrieb aufgenommen hatte, erneut mit dem Handel von Suchtgift begann. All diese Umstände führten nun Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe mit Urteil vom römisch 40 . Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; vom 25.04.2013, Zl. 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0474 und vom 24.04.2007, Zl. 2006/21/0243), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN). Anlassbezogen wird nicht verkannt, dass der BF während jenes Zeitraumes, während dem er den Suchtgifthandel betrieb, ein Unternehmen in der IT- und Werbebranche betrieb. Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde jedoch unmittelbar nach der Verhaftung des BF das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Unternehmens eröffnet, wobei das Insolvenzgericht mit Beschluss vom XXXX , sohin sehr zeitnah, die Schließung des Unternehmens wegen „Masseunzulänglichkeit“ anordnete. Da der BF weiter nach eigenen Angaben über keine Ersparnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass er die von ihm begangenen Straftaten aus einer finanziellen Not heraus begangen hat. Es gibt keinen Hinweis, dass sich seine triste finanzielle Lage, die das Motiv der von ihm begangenen Straftaten bildete, in der Zwischenzeit gebessert hätte. Aus diesem Grund ist, in Verbindung mit seiner Suchtmittelabhängigkeit mit einer erhöhten Wiederholungs- und Rückfallsgefahr zu rechnen, welcher begegnet werden muss. Anlassbezogen wird nicht verkannt, dass der BF während jenes Zeitraumes, während dem er den Suchtgifthandel betrieb, ein Unternehmen in der IT- und Werbebranche betrieb. Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde jedoch unmittelbar nach der Verhaftung des BF das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Unternehmens eröffnet, wobei das Insolvenzgericht mit Beschluss vom römisch 40 , sohin sehr zeitnah, die Schließung des Unternehmens wegen „Masseunzulänglichkeit“ anordnete. Da der BF weiter nach eigenen Angaben über keine Ersparnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass er die von ihm begangenen Straftaten aus einer finanziellen Not heraus begangen hat. Es gibt keinen Hinweis, dass sich seine triste finanzielle Lage, die das Motiv der von ihm begangenen Straftaten bildete, in der Zwischenzeit gebessert hätte. Aus diesem Grund ist, in Verbindung mit seiner Suchtmittelabhängigkeit mit einer erhöhten Wiederholungs- und Rückfallsgefahr zu rechnen, welcher begegnet werden muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF befindet sich noch zumindest bis zum Frühjahr in Strafhaft in der JA XXXX und könnte er ab diesem Zeitpunkt – nach eigenen Angaben – in den Genuss der Fußfessel kommen, weshalb von einem Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht gesprochen werden kann. Seine Strafhaft schränkt bereits bestehende Kontakte zu in Österreich lebenden Familienmitgliedern des BF ein, obwohl er in der Strafhaft Besuche von seinen Familienangehörigen erhält. Dieser Umstand steht einem Einreiseverbot nicht entgegen, zumal die Kontakte zu seinen Familienangehörigen nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auch außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten durch gegenseitige Besuche oder die Nutzung moderner Telekommunikationsmittel fortgesetzt werden könnten.Der BF befindet sich noch zumindest bis zum Frühjahr in Strafhaft in der JA römisch 40 und könnte er ab diesem Zeitpunkt – nach eigenen Angaben – in den Genuss der Fußfessel kommen, weshalb von einem Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht gesprochen werden kann. Seine Strafhaft schränkt bereits bestehende Kontakte zu in Österreich lebenden Familienmitgliedern des BF ein, obwohl er in der Strafhaft Besuche von seinen Familienangehörigen erhält. Dieser Umstand steht einem Einreiseverbot nicht entgegen, zumal die Kontakte zu seinen Familienangehörigen nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auch außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten durch gegenseitige Besuche oder die Nutzung moderner Telekommunikationsmittel fortgesetzt werden könnten. Die Erlassung eines Einreiseverbots ist, da eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht erstellt werden kann, zusätzlich zu der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Für eine Reduktion des Einreiseverbots besteht in Anbetracht seines in der jüngeren Zeit gezeigten Verhaltens, auf das schon oben näher eingegangen wurde, kein Raum. Eine Reduktion scheitert an der massiven Suchtmitteldelinquenz des BF und der damit verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen sowie an seinem in der Vergangenheit gezeigten, überaus raschen Rückfall in die Suchtmitteldelinquenz. Spruchpunkt III.) des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist daher anlassbezogen nicht zu beanstanden.Spruchpunkt römisch drei.) des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist daher anlassbezogen nicht zu beanstanden. 3.1.4. Zu Spruchpunkt IV. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):
4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
2 BFA-BVG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2025, GZ: G305 2318079-1/2Z, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weshalb es auch keinen Bedenken begegnet, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist gewährt wurde, zumal dies auf der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufbaut.Der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2025, GZ: G305 2318079-1/2Z, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weshalb es auch keinen Bedenken begegnet, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist gewährt wurde, zumal dies auf der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufbaut. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2318079.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.