RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2026 GeschäftszahlG307 2328302-1 Spruch, G307 2328302-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 207aAbs. 3 2. Fall St
GB (B.I.) und der Vergehen der pornographischen
§ 207aAbs. 1 Z 2 St
GB (B.II.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A.I.), des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (A.II.), der Vergehen der pornographischen
Paragraph 207 a, Absatz 3, 2. Fall StGB (B.I.) und der Vergehen der pornographischen
Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (B.II.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs (im Folgenden: OGH) vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der BF zurückgewiesen und aus deren Anlass das Urteil vom XXXX 2022, das im Übrigen unberührt blieb, in den Schuldsprüchen B/I./, 4./ und 5./ sowie B/II. /4./ und 5./, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Unterbringungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG XXXX verwiesen. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs (im Folgenden: OGH) vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der BF zurückgewiesen und aus deren Anlass das Urteil vom römisch 40 2022, das im Übrigen unberührt blieb, in den Schuldsprüchen B/I./, 4./ und 5./ sowie B/II. /4./ und 5./, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Unterbringungsanordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG römisch 40 verwiesen. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen
§ 207aAbs. 1 Z 2 St
GB unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des Urteiles des LG XXXX vom XXXX 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen
Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des Urteiles des LG römisch 40 vom römisch 40 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF nicht Folge gegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) römisch 40 vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF nicht Folge gegeben.
- Mit Schreiben vom 24.09.2025, vom BF übernommen am 30.09.2025, forderte das BFA den BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und in eventu Verfahren zur Verhängung der Schubhaft binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Am 10.10.2025 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 06.11.2025, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 06.11.2025, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)
- Mit am 26.11.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit am 26.11.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu diesen zu beheben und zur Verfahrensergänzung sowie neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu diesen zu beheben und zur Verfahrensergänzung sowie neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 27.11.2025 vorgelegt und langten am 01.12.2025 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist slowakischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Slowakisch. Er ist ledig und kinderlos. Beim BF besteht eine homosexuell orientierte, nicht ausschließliche Pädophilie sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Er weist eindeutige homosexuelle bzw. pädosexuelle Ausrichtungen auf. Es besteht bei ihm eine sadistische Neigung, bestimmend, aggressiv zu reagieren, wobei von einer erheblichen Störung der Empathiefähigkeit auszugehen ist. Im Vordergrund steht das Umsetzen seiner sexuellen Bedürfnisse, das Ausleben, wobei es sich um narzisstische Elemente handelt sowie auch sadistische Elemente in seinem Verhalten bestehen. Der BF war im Tatzeitpunkt jedenfalls in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Aufgrund der massiven Gesamtstörungslage ist eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades gegeben. Es ist davon auszugehen, dass der BF unter dem Eindruck der geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen setzen werde, wie beispielsweise aggressive Sexual- und pädosexuelle Delikte. Beim BF liegt kein Kritikvermögen vor, er übernimmt keine Verantwortung für die Delikte und zeigt auch keine Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, weil er sich auch nicht krank fühlt. Darüber hinaus neigt er zu einem Leben in Obdachlosigkeit, es gibt keine berufliche Integration und die soziale Perspektive ist sehr ungünstig. Es besteht daher die große Wahrscheinlichkeit, dass er strafbaren Handlungen mit schweren Folgen unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung begehen werde. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keine Krankheitseinsicht und keine Problembewusstheit hat, die Krankheitsprognose ungünstig ist und keine Therapiebereitschaft vorhanden ist, liegen prognostisch ungünstige Faktoren vor. 1.
- Der BF wurde in der Slowakei geboren, besuchte dort die Schule und war im Herkunftsstaat erwerbstätig. Die Familie des BF ist im Herkunftsstaat wohnhaft. Er hielt sich erstmals im Jahr 2010 in Deutschland auf, ehe er wieder in die Slowakei zurückkehrte. Im Jahr 2013 übersiedelte der BF erneut nach Deutschland. 1.
- Mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2016, wurde der BF wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, welche er ab XXXX 2018 verbüßte.1.
- Mit Urteil des Landgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2016, wurde der BF wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, welche er ab römisch 40 2018 verbüßte. Der BF wurde darin für schuldig befunden, etwa eine Woche vor dem XXXX 2014 in Anwesenheit von vier unmündigen Minderjährigen, welche auf der rechten Hälfte des Ecksofas saßen und Videospiele spielten, auf der linken Hälfte des Ecksofas gelegen zu haben, ein Tablet auf dem Schoß gehabt, sich auf diesem einen Film angesehen und sich dabei selbst befriedigt zu haben. Der BF habe dazu seine Jogging- und seine Unterhose ein wenig nach unten gezogen und mit der Hand an seinem Penis in Gegenwart der Kinder manipuliert, um sich sexuell zu befriedigen. Die Kinder hätten zugesehen, worauf es dem BF auch angekommen sei. Nachdem der Angeklagte ein Kondom über seinen Penis gezogen hatte, forderte er eines der Kinder auf, „ihm einen zu blasen“, dann bekäme es eine Zigarette. Das Kind sei dieser Aufforderung nachgekommen. Der BF wurde darin für schuldig befunden, etwa eine Woche vor dem römisch 40 2014 in Anwesenheit von vier unmündigen Minderjährigen, welche auf der rechten Hälfte des Ecksofas saßen und Videospiele spielten, auf der linken Hälfte des Ecksofas gelegen zu haben, ein Tablet auf dem Schoß gehabt, sich auf diesem einen Film angesehen und sich dabei selbst befriedigt zu haben. Der BF habe dazu seine Jogging- und seine Unterhose ein wenig nach unten gezogen und mit der Hand an seinem Penis in Gegenwart der Kinder manipuliert, um sich sexuell zu befriedigen. Die Kinder hätten zugesehen, worauf es dem BF auch angekommen sei. Nachdem der Angeklagte ein Kondom über seinen Penis gezogen hatte, forderte er eines der Kinder auf, „ihm einen zu blasen“, dann bekäme es eine Zigarette. Das Kind sei dieser Aufforderung nachgekommen. 1.
- Im Bundesgebiet weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf: 10.08.2006 – 14.08.2006 Nebenwohnsitz PAZ 20.09.2006 – 24.09.2006 Nebenwohnsitz PAZ 23.08.2018 – 22.03.2019 Obdachlos 15.06.2020 – 13.10.2020 Hauptwohnsitz 19.08.2021 – 16.09.2021 Nebenwohnsitz 19.08.2021 – 19.08.2021 Hauptwohnsitz 16.09.2021 – 11.10.2021 Hauptwohnsitz XXXX 2021 – XXXX 2024 Hauptwohnsitz JA XXXX römisch 40 2021 – römisch 40 2024 Hauptwohnsitz JA römisch 40 XXXX 2024 – laufend Hauptwohnsitz JA XXXX römisch 40 2024 – laufend Hauptwohnsitz JA römisch 40 1.
- Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet: 20.08.2021 – 10.09.2021 Arbeiter 24.09.2021 – 10.10.2021 Arbeiter Der BF bezog vor seiner Festnahme ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.570,
- Nunmehr bezieht er in der Justizanstalt ein monatliches Einkommen von € 110,00 bis € 120,
- Er ist vermögens- und mittellos und weist keine Schulden auf. 1.
- Gegen den BF wurden bereits in den Jahren 2019, 2020 und 2021 Verfahren zu Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt. Am XXXX 2019, XXXX 2020 und XXXX 2021 wurde er am Landweg in die Slowakei abgeschoben.Am römisch 40 2019, römisch 40 2020 und römisch 40 2021 wurde er am Landweg in die Slowakei abgeschoben. 1.
- Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB (A.I.), des Vergehens der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (A.II.), der Vergehen der pornographischen
§ 207aAbs. 3 2. Fall St
GB (B.I.) und der Vergehen der pornographischen
§ 207aAbs. 1 Z 2 St
GB (B.II.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der BF wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 1.7. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A.I.), des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (A.II.), der Vergehen der pornographischen
Paragraph 207 a, Absatz 3, 2. Fall StGB (B.I.) und der Vergehen der pornographischen
Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (B.II.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der BF wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem BF wurde darin angelastet, A. in der Nacht vom XXXX 2021 auf den XXXX 2021 das OpferA. in der Nacht vom römisch 40 2021 auf den römisch 40 2021 das Opfer I. mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er dieses von hinten ergriffen, ihm die linke Hand auf dem Rücken fixiert, es mit der rechten Hand an der rechten Schulter festgehalten, es gewaltsam mit seinem Penis anal penetriert und mehrere Minuten lang analen Geschlechtsverkehr an ihm vollzogen habe;römisch eins. mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er dieses von hinten ergriffen, ihm die linke Hand auf dem Rücken fixiert, es mit der rechten Hand an der rechten Schulter festgehalten, es gewaltsam mit seinem Penis anal penetriert und mehrere Minuten lang analen Geschlechtsverkehr an ihm vollzogen habe; II. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Offenbarung der im Punkt A./I./ dargestellten Tat zu nötigen versucht zu haben, indem er das Opfer im Anschluss daran aufgefordert habe, niemandem etwas davon zu erzählen, und zu ihm gesagt habe, dass er viele Araber in XXXX kenne und viele Freunde habe und ihn „erledigen“ lassen könnte, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil das Opfer zunächst seiner Mutter von der Tat erzählt und in der Folge Anzeige erstattet habe;römisch zwei. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Offenbarung der im Punkt A./I./ dargestellten Tat zu nötigen versucht zu haben, indem er das Opfer im Anschluss daran aufgefordert habe, niemandem etwas davon zu erzählen, und zu ihm gesagt habe, dass er viele Araber in römisch 40 kenne und viele Freunde habe und ihn „erledigen“ lassen könnte, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil das Opfer zunächst seiner Mutter von der Tat erzählt und in der Folge Anzeige erstattet habe; B. wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen und der Genitalien auf reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Weise zeigende, der sexuellen Erregung des Betrachters dienende, pornographische Darstellungen Minderjähriger I. besessen zu haben, und zwar seit jeweils nicht festzustellenden Zeitpunkten bisrömisch eins. besessen zu haben, und zwar seit jeweils nicht festzustellenden Zeitpunkten bis
- zumindest XXXX 2020 eine Bilddatei mit einem unmündigen Minderjährigen;
- zumindest römisch 40 2020 eine Bilddatei mit einem unmündigen Minderjährigen;
- zumindest XXXX 2020 eine Videodatei mit einem unmündigen Minderjährigen;
- zumindest römisch 40 2020 eine Videodatei mit einem unmündigen Minderjährigen;
- zumindest XXXX 2020 mehrere Videodateien mit unmündigen und mündigen Minderjährigen;
- zumindest römisch 40 2020 mehrere Videodateien mit unmündigen und mündigen Minderjährigen;
- XXXX 2021 elf Videodateien und 180 Bilddateien mit unmündigen Minderjährigen;
- römisch 40 2021 elf Videodateien und 180 Bilddateien mit unmündigen Minderjährigen;
- XXXX 2021 zumindest neun Bilddateien und 16 Videodateien mit mündigen und unmündigen Minderjährigen;
- römisch 40 2021 zumindest neun Bilddateien und 16 Videodateien mit mündigen und unmündigen Minderjährigen; II. anderen durch Hochladen auf diversen Plattformen zugänglich gemacht zu haben, und zwarrömisch zwei. anderen durch Hochladen auf diversen Plattformen zugänglich gemacht zu haben, und zwar
- am XXXX 2020 die zu Punkt B./I./1./ genannte Bilddatei via soziale Medien über einen Account;
- am römisch 40 2020 die zu Punkt B./I./1./ genannte Bilddatei via soziale Medien über einen Account;
- am XXXX 2020, XXXX 2020 und XXXX 2020 die zu Punkt B./I./2./ genannte Videodatei via soziale Medien über vier Accounts;
- am römisch 40 2020, römisch 40 2020 und römisch 40 2020 die zu Punkt B./I./2./ genannte Videodatei via soziale Medien über vier Accounts;
- am XXXX 2020 die zu Punkt B./I./3./ genannten Videodateien via soziale Medien über einen Account;
- am römisch 40 2020 die zu Punkt B./I./3./ genannten Videodateien via soziale Medien über einen Account;
- am XXXX 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account;
- am römisch 40 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account;
- am XXXX 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account.
- am römisch 40 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account. Das Gericht wertete als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung gegenüber einem Minderjährigen, als mildernd das teilweise Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Das Gericht führte weiters aus, dass der BF wenige Tage vor der Tat das Opfer im Stiegenhaus seines Wohnhauses kennen gelernt habe. Der Mitbewohner des BF habe das Opfer – aufgrund der Erwerbstätigkeit seiner Mutter über Nacht – eingeladen, in die Wohnung des BF zu kommen. Kurz darauf sei der Mitbewohner des BF eingeschlafen. Der BF habe sich in Anwesenheit des Opfers auf seinem Mobiltelefon gespeicherte Pornos angesehen. Sie seien später in die Wohnung des Opfers gegangen. Der BF habe sich wiederrum Pornos auf seinem Mobiltelefon angesehen und das Opfer mit lauter Stimme aufgefordert, herzukommen und mitzuschauen. Nachdem sie erneut die Wohnung verlassen hätten und zurückgekehrt seien, habe das Opfer angegeben, nun schlafen gehen zu wollen, woraufhin der BF dieses in die Wohnung hineingestoßen und es in weiterer Folge aufgefordert habe, die Wohnung zu versperren. Anschließend habe der BF dem Opfer wieder Pornovideos gezeigt, während er begonnen habe, sich selbst zu befriedigen. Er habe das Opfer mit aggressiver Stimme aufgefordert, sich ebenfalls zu befriedigen. Das Opfer habe seine Hose hinuntergezogen. Der BF habe das Opfer aufgefordert, sich gegenseitig zu befriedigen und habe mit seiner Hand auf den Penis des Opfers gefasst. Das Opfer habe den BF zur Seite gestoßen und sei in die Küche gerannt, um den Schlüssel zu suchen. Der BF sei ihm jedoch gefolgt, habe ihn gegen den Rücken gestoßen, woraufhin das Opfer auf das Küchenpult nach vorne gefallen sei und sich mit beiden Händen abgestützt habe. Der BF habe dem Opfer daraufhin gewaltsam die linke Hand auf den Rücken gedreht, diese dort fixiert und mit der rechten Hand die Schulter festgehalten. Er habe das Opfer fest gegen das Pult gedrückt, sei mit seinem Penis in den Anus des Opfers eingedrungen und habe es für mehrere Minuten penetriert. Schließlich sei es dem Opfer gelungen, den BF wegzustoßen, der es dann aufgefordert habe, ihm einen „zu lutschen“, was das Opfer jedoch nicht getan haben, sondern auf die Couch geflüchtet sei und gesagt habe, der BF solle es in Ruhe lassen. Der BF habe anschließend gesagt, dass das Opfer niemanden etwas davon erzählen solle, weil er eine große Bekanntschaft von Arabern in Wien und viele Freunde habe, die ihn erledigen lassen könnten. Als der BF dann nach einigen Stunden die Wohnung verlassen habe, habe er das Opfer auch noch aufgefordert, auf seine Mutter aufzupassen. Der BF habe erkannt, dass das Opfer nicht zu sexuellen Handlungen mit ihm bereit gewesen sei. Es sei ihm darauf angekommen, den aktiven Widerstand des Opfers mit Gewalt, nämlich durch Einsatz überlegener körperlicher Kraft, auf die festgestellte Weise zu brechen. Der BF habe weiters die unter B./I./ und /II. aufgezählten Bild- und Videodateien hochgeladen und über soziale Medien weitergeleitet. Beim BF bestehe eine homosexuell orientierte, nicht ausschließliche Pädophilie sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Er weise eindeutige homosexuelle bzw. pädosexuelle Ausrichtungen auf. Es bestehe bei ihm eine sadistische Neigung, bestimmend, aggressiv zu reagieren, wobei von einer erheblichen Störung der Empathiefähigkeit auszugehen sei. Im Vordergrund stehe das Umsetzen seiner sexuellen Bedürfnisse, das Ausleben, wobei es sich um narzisstische Elemente handle sowie auch sadistische Elemente in seinem Verhalten bestünden. Der BF sei im Tatzeitpunkt jedenfalls in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Aufgrund der massiven Gesamtstörungslage sei eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der BF unter dem Eindruck der geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie etwa aggressive Sexual- und pädosexuelle Delikte setzen werde. Beim BF liege kein Kritikvermögen vor, er übernehme keine Verantwortung für die Delikte und zeige auch keine Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, weil er sich auch nicht krank fühle. Darüber hinaus neige er zu einem Leben in Obdachlosigkeit, es gebe keine berufliche Integration und die soziale Perspektive sei sehr ungünstig. Es bestehe daher die große Wahrscheinlichkeit, er werde strafbaren Handlungen mit schweren Folgen unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung begehen. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keine Krankheitseinsicht und keine Problembewusstheit habe, die Krankheitsprognose ungünstig sei und keine Therapiebereitschaft vorhanden sei, lägen prognostisch ungünstige Faktoren vor. Der BF habe sich zum Vorwurf, kinderpornographische Dateien besessen und anderen zugänglich gemacht zu haben, schuldig bekannt. Demgegenüber habe er sich zum Vorfall betreffend das Faktum A. nicht schuldig bekannt und in der seiner polizeilichen Niederschrift angegeben, mit dem Opfer einkaufen gewesen zu sein. Er sei nicht schwul. Er habe auf seinem Handy Pornos angesehen, es habe sich um Darstellungen mit Erwachsenen gehandelt. Anschließend habe er sich einen „runtergeholt“; auch das Opfer habe das gemacht. Er habe ihn jedoch nicht berührt und habe ihn auch nicht geküsst. Bei seiner polizeilichen Niederschrift habe er noch angegeben, keine kinderpornographischen Daten auf seinem Mobiltelefon zu haben. In der Hauptverhandlung habe er zugestanden, kinderpornographische Dateien besessen und weitergegeben zu haben. Er sei aber weiterhin bei seiner leugnenden Verantwortung betreffend den Vorfall zu Fatum A. geblieben. Der BF habe einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, was schon dadurch zum Ausdruck komme, dass er in der Hauptverhandlung angegeben habe, er habe im Verfahren in Deutschland kein Geständnis abgelegt, was jedoch mit der dortigen Aktenlage eindeutig im Widerspruch stehe und nicht den Tatsachen entspreche. Der BF habe den Eindruck gemacht, nicht betroffen zu reagieren. Er habe in der Hauptverhandlung oft lautstark reagiert und auf die Fragen der Richterin vehement gekontert. Es sei dabei bereits in der Verhandlungssituation ein sehr hohes Aggressionspotential des BF zum Ausdruck gekommen. Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, Persönlichkeit und dem Zustand des BF beruhten auf dem Inhalt des Sachverständigengutachtens. Der Gutachter sei aufgrund der Angaben des BF und seiner Untersuchung zum Schluss gekommen, dass bei ihm eine homosexuell orientierte, nicht ausschließliche Pädophilie sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe, wobei die gesamte Deliktsstruktur für eine tiefgreifende Verankerung der sexuellen Ausrichtung auf diesem Gebiet spreche. Er weise entgegen seiner eigenen Darstellung eindeutige homosexuelle bzw. pädosexuelle Ausrichtungen auf, wobei vor allem seinem Verantwortungskalkül betreffend die Verurteilung in Deutschland Bedeutung zukomme, wo er ausgeführt habe, die Angaben der Kinder in Deutschland hätten nicht gestimmt. Der BF habe weiters eine sadistische Neigung. Er neige dazu, bestimmend, aggressiv und aggressiv explosiv zu reagieren, es sei eine erhebliche Störung der Empathiefähigkeit gegeben. Der BF habe auch das Potential, sadistisch gewaltvolle aggressive Sexualstraftaten zu setzen. Der BF sei zum Zeitpunkt der Tat in der Lage gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen und danach zu handeln. Es liege eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades vor. Vom BF gehe die große Gefahr aus, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie aggressive Sexualdelikte und pädosexuelle Delikte, setze werde. Gerade unter Berücksichtigung der Vorverurteilung, seines völlig unkritischen Verhaltens, seiner mangelnden Verantwortungsübernahme und der fehlenden Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, sei daher eine besondere Gefährlichkeit gegeben. Da der BF kein Problembewusstsein und keine Behandlungswilligkeit zeige, liege auch keine Substituierbarkeit durch Weisungen vor, weil es keinen sozialen Empfangsraum und keine Möglichkeit gebe, sich behandeln zu lassen. Es bestehe daher keine verlässliche Basis für eine Sicherung außerhalb einer geschlossenen Anstalt. Die besondere Gefährlichkeit von Sexualstraftätern, insbesondere gegenüber unmündigen Personen, habe das Gericht veranlasst, über den BF eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um ihm das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können. Dies sei vor allem auch deshalb erforderlich gewesen, weil er bis zu letzt den Eindruck vermittelt habe, die Schwere der Tat und vor allem die dadurch verursachten Folgen für das Opfer nicht realisiert zu haben. Bei der Strafbemessung sei massiv erschwerend zu berücksichtigen, dass der BF bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweise. Obwohl er das Haftübel bereits verspürt habe, habe er dennoch bald nach der Entlassung seine kriminelle Tätigkeit wieder fortgesetzt, indem er kinderpornographische Dateien besessen und weitergegeben habe. Zusätzlich zur verhängten Strafe sei die Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbecher nach § 21 Abs. 2 StGB geboten, um der Begehung weiterer gleichartiger Taten durch den BF unter dem Einfluss seiner höhergradig abnormen und gefährlichen Persönlichkeit entgegen zu wirken. Zusätzlich zur verhängten Strafe sei die Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB geboten, um der Begehung weiterer gleichartiger Taten durch den BF unter dem Einfluss seiner höhergradig abnormen und gefährlichen Persönlichkeit entgegen zu wirken. 1.7.
- Mit Urteil des OGH vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der BF zurückgewiesen und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil vom XXXX 2022, das im Übrigen unberührt blieb, in den Schuldsprüchen B/I./4./ und 5./ sowie B/II./4./ und 5./, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Unterbringungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG XXXX verwiesen. 1.7.
- Mit Urteil des OGH vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der BF zurückgewiesen und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil vom römisch 40 2022, das im Übrigen unberührt blieb, in den Schuldsprüchen B/I./4./ und 5./ sowie B/II./4./ und 5./, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Unterbringungsanordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG römisch 40 verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass § 207a StGB den Besitz pornographischer Darstellungen Minderjähriger pönalisiere. Zur Subsumtion von Lichtbildern und Videos unter den Tatbestand des § 207a StGB bedürfe es jeweils den Kriterien dieses normativen Tatbestandsmerkmals entsprechender Sachverhaltsfeststellungen, die jedoch dem Urteil in Bezug auf die erwähnten Schuldsprüche nicht zu entnehmen seien. Die Feststellungen beschränkten sich auf die bloße Beschreibung als „Videodatei“. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 207 a, StGB den Besitz pornographischer Darstellungen Minderjähriger pönalisiere. Zur Subsumtion von Lichtbildern und Videos unter den Tatbestand des Paragraph 207 a, StGB bedürfe es jeweils den Kriterien dieses normativen Tatbestandsmerkmals entsprechender Sachverhaltsfeststellungen, die jedoch dem Urteil in Bezug auf die erwähnten Schuldsprüche nicht zu entnehmen seien. Die Feststellungen beschränkten sich auf die bloße Beschreibung als „Videodatei“. 1.7.
- Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen
§ 207aAbs. 1 Z 2 St
GB unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des Urteiles des LG XXXX vom XXXX 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. 1.7.2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen
Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des Urteiles des LG römisch 40 vom römisch 40 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Dem BF wurde darin angelastet, wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen und der Genitalien auf reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Weise zeigende, der sexuellen Erregung des Betrachters dienende, pornographische Darstellungen Minderjähriger anderen durch Hochladen auf Internetplattformen zugänglich gemacht zu haben und zwar
- a)am XXXX 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account;
- a)am römisch 40 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account;
- b)am XXXX 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account.
- b)am römisch 40 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung gegenüber einem Minderjährigen bezüglich der Punkte A./I./ und /II. des Schuldspruches des LG XXXX vom XXXX 2022, als mildernd den Umstand, dass es zu Punkt A./II./ des Schuldspruches des LG XXXX vom XXXX 2022 teilweise beim Versuch geblieben sei sowie die teilweise geständige Einlassung des BF gewertet.Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung gegenüber einem Minderjährigen bezüglich der Punkte A./I./ und /II. des Schuldspruches des LG römisch 40 vom römisch 40 2022, als mildernd den Umstand, dass es zu Punkt A./II./ des Schuldspruches des LG römisch 40 vom römisch 40 2022 teilweise beim Versuch geblieben sei sowie die teilweise geständige Einlassung des BF gewertet. Das Gericht führte ferner aus, der BF sei zu sämtlichen Tatzeitpunkten jedenfalls in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er verfüge über eine Eigenschaft, welche ihm manipulativen Zugang zu Personen verschaffe, welche für ihn vor allem in sexueller Hinsicht interessant seien. Ferner verfüge er über eine pädophile homosexuelle Neigung. Hierbei handle es sich um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, wobei in diesem Zusammenhang zu konstatieren sei, dass der BF sämtliche Taten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung begangen habe. Nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der von ihm begangenen Taten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, wobei hierbei insbesondere aggressive Sexual- und pädosexuelle Delikte in Betracht kämen. Gerade aufgrund der Vielzahl der Dateien, die sich der BF verschafft und hochgeladen und somit anderen zugänglich gemacht habe, habe nicht der geringste Zweifel daran bestanden, dass er es zumindest für ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass es sich hierbei jeweils um wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten sowie um wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen von Minderjährigen, handle. Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, Persönlichkeit und zum Zustand des BF beruhten auf dem Inhalt des nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens. Der Gutachter habe ausgeführt, dass der BF eindeutig eine pädophil-homosexuelle Ausrichtung aufweise und es sich dabei um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung handle; ferner, dass der BF die von ihm begangenen Taten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung begangen habe. Der Sachverständige habe weiteres darauf verweisen, dass der BF das Potential habe, auch gewaltsame und aggressive Sexualstraftaten zu setzen und er zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Taten jeweils in der Lage gewesen sei, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch gehe vom BF die große Gefahr aus, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie aggressive Sexual- und pädosexuelle Delikte begehen werde. Diese Einschätzung des Sachverständigen erfahre durch die einschlägige Vorstrafe des BF sowie den Bericht der JA vom XXXX 2022, aus welchem sich ein sexuelles Interesse des BF an einem minderjährigen Untersuchungshäftling erhelle, eindeutig Bestätigung. Zusätzlich zur verhängten Strafe sei entsprechend den getroffenen Feststellungen die Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB anzuordnen, um der Begehung weiterer gleichartiger Taten durch den BF unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung entgegenzuwirken. Das Gericht führte ferner aus, der BF sei zu sämtlichen Tatzeitpunkten jedenfalls in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er verfüge über eine Eigenschaft, welche ihm manipulativen Zugang zu Personen verschaffe, welche für ihn vor allem in sexueller Hinsicht interessant seien. Ferner verfüge er über eine pädophile homosexuelle Neigung. Hierbei handle es sich um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, wobei in diesem Zusammenhang zu konstatieren sei, dass der BF sämtliche Taten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung begangen habe. Nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der von ihm begangenen Taten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, wobei hierbei insbesondere aggressive Sexual- und pädosexuelle Delikte in Betracht kämen. Gerade aufgrund der Vielzahl der Dateien, die sich der BF verschafft und hochgeladen und somit anderen zugänglich gemacht habe, habe nicht der geringste Zweifel daran bestanden, dass er es zumindest für ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass es sich hierbei jeweils um wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten sowie um wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen von Minderjährigen, handle. Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, Persönlichkeit und zum Zustand des BF beruhten auf dem Inhalt des nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens. Der Gutachter habe ausgeführt, dass der BF eindeutig eine pädophil-homosexuelle Ausrichtung aufweise und es sich dabei um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung handle; ferner, dass der BF die von ihm begangenen Taten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung begangen habe. Der Sachverständige habe weiteres darauf verweisen, dass der BF das Potential habe, auch gewaltsame und aggressive Sexualstraftaten zu setzen und er zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Taten jeweils in der Lage gewesen sei, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch gehe vom BF die große Gefahr aus, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie aggressive Sexual- und pädosexuelle Delikte begehen werde. Diese Einschätzung des Sachverständigen erfahre durch die einschlägige Vorstrafe des BF sowie den Bericht der JA vom römisch 40 2022, aus welchem sich ein sexuelles Interesse des BF an einem minderjährigen Untersuchungshäftling erhelle, eindeutig Bestätigung. Zusätzlich zur verhängten Strafe sei entsprechend den getroffenen Feststellungen die Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB anzuordnen, um der Begehung weiterer gleichartiger Taten durch den BF unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung entgegenzuwirken. 1.7.3. Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF nicht Folge gegeben. 1.7.3. Mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF nicht Folge gegeben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Erstgericht die Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst und gewichtet habe. Der BF habe sich lediglich zu den Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger, nicht jedoch hinsichtlich des strafsatzbestimmenden Delikts des Verbrechens der Vergewaltigung schuldig bekannt, sondern diesbezüglich jede Schuld von sich gewiesen. Dahingehend mangle es dem BF an jeder Schuldeinsicht und Reumütigkeit wie auch einem Beitrag zur Wahrheitsfindung. Auch das Berufungsvorbringen, das Handeln des BF beruhe auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades, die einer Zurechnungsunfähigkeit nahekomme, weshalb der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB berücksichtigt werden müsse, sei nicht gerechtfertigt. Der BF habe immer um den Unrechtsgehalt seiner Handlungen klar Bescheid gewusst und sich willentlich und aggravierend, auch mit sadistischen Zügen, zur Ausführung seiner Handlungen entschlossen. Bei einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe habe das Erstgericht mit Blick auf die Strafzumessungsgründe, insbesondere auf die einschlägige Vorstrafe, auf Grund derer der BF das Haftübel in Deutschland bereits erlitten habe und auf die nunmehr aggravierenden Tathandlungen wie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen eine Freiheitsstrafe ausgemittelt, die keiner Korrektur bedürfe. Auch der Ausspruch der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB sei zutreffend, um der Begehung weiterer gleichartiger Taten durch den BF unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung entgegenzuwirken. Laut Sachverständigengutachten gehe vom BF eine derart große Gefahr aus, dass er unter dem Eindruck der geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen setzen werde, wobei von aggressiven Sexual- und pädosexuellen Delikten auszugehen sei. Dem Gutachten folgend seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 StGB erfüllt und könne dieser Gefährlichkeit nur intramural begegnet werden.Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Erstgericht die Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst und gewichtet habe. Der BF habe sich lediglich zu den Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger, nicht jedoch hinsichtlich des strafsatzbestimmenden Delikts des Verbrechens der Vergewaltigung schuldig bekannt, sondern diesbezüglich jede Schuld von sich gewiesen. Dahingehend mangle es dem BF an jeder Schuldeinsicht und Reumütigkeit wie auch einem Beitrag zur Wahrheitsfindung. Auch das Berufungsvorbringen, das Handeln des BF beruhe auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades, die einer Zurechnungsunfähigkeit nahekomme, weshalb der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB berücksichtigt werden müsse, sei nicht gerechtfertigt. Der BF habe immer um den Unrechtsgehalt seiner Handlungen klar Bescheid gewusst und sich willentlich und aggravierend, auch mit sadistischen Zügen, zur Ausführung seiner Handlungen entschlossen. Bei einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe habe das Erstgericht mit Blick auf die Strafzumessungsgründe, insbesondere auf die einschlägige Vorstrafe, auf Grund derer der BF das Haftübel in Deutschland bereits erlitten habe und auf die nunmehr aggravierenden Tathandlungen wie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen eine Freiheitsstrafe ausgemittelt, die keiner Korrektur bedürfe. Auch der Ausspruch der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB sei zutreffend, um der Begehung weiterer gleichartiger Taten durch den BF unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung entgegenzuwirken. Laut Sachverständigengutachten gehe vom BF eine derart große Gefahr aus, dass er unter dem Eindruck der geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen setzen werde, wobei von aggressiven Sexual- und pädosexuellen Delikten auszugehen sei. Dem Gutachten folgend seien die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, StGB erfüllt und könne dieser Gefährlichkeit nur intramural begegnet werden. 1.7.4. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX 2021 fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Der BF befindet sich seither in Haft bzw. einem forensisch-therapeutischen Zentrum (errechnetes Strafende: XXXX 2029, Termine zur bedingten Entlassung sind der XXXX 2025 (1/2) und der XXXX 2026 (2/3)).Der BF wurde am römisch 40 2021 fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Der BF befindet sich seither in Haft bzw. einem forensisch-therapeutischen Zentrum (errechnetes Strafende: römisch 40 2029, Termine zur bedingten Entlassung sind der römisch 40 2025 (1/2) und der römisch 40 2026 (2/3)). 1.8. Im Bundesgebiet leben weder Angehörige noch Verwandte des BF. Der BF ist im Inland weder sprachlich, beruflich noch sozial integriert. Er war in Österreich bis dato nur kurzzeitig erwerbstätig. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Sprachkenntnissen des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben des BF und den Strafurteilen (AS 118, 146f). Ferner liegt eine Kopie des slowakischen Personalausweises des BF im Akt ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 5f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF fußen insbesondere auf dem Inhalt des psychiatrischen Sachverständigengutachtens im Strafverfahren bzw. den darauf aufbauenden, oben festgestellten Ausführungen der Strafgerichte. 2.2.2. Die Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsstaat und in Deutschland gründen auf dem Akteninhalt, den Angaben des BF (AS 193f) und den Ausführungen in den Strafurteilen (AS 118). 2.2.3. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF sind seinen Angaben (AS 194) und den Ausführungen der Strafgerichte (AS 118, 146f) geschuldet. 2.2.4. Die bereits in der Vergangenheit gegen den BF geführten Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und die wiederholten Abschiebungen in die Slowakei ergeben sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen nicht entgegengetreten wurde, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR). 2.2.5. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 93ff, 115ff, 137ff, 145ff, 157ff) sowie den Feststellungen des LG XXXX (AS 118ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.5. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 93ff, 115ff, 137ff, 145ff, 157ff) sowie den Feststellungen des LG römisch 40 (AS 118ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Die Zeitpunkte der Festnahme des BF, der Einlieferung in die JA und die Termine zur (bedingten) Entlassung des BF ergeben sich aus der Verständigung der Fremdenbehörde von der Aufnahme eines Fremden in Untersuchungshaft (AS 3) und der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (AS 167, 175). 2.2.6. Die Feststellung betreffend die fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet sind dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im gegenständlichen Bescheid und den Angaben des BF zu entnehmenb, wonach er keine (familiären) Bezugspunkte zu Österreich habe (AS 194). Der BF führte lediglich unsubstantiiert aus, er wolle in Österreich bleiben, weil er sonst nirgends hinkönne (AS 195). 2.2.7. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft (AS 262f), geht ins Leere. So wurde dem BF zwei Mal hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF machte von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, auch einmal Gebrauch. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). 2.2.7. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft (AS 262f), geht ins Leere. So wurde dem BF zwei Mal hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF machte von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, auch einmal Gebrauch. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF zwei Mal Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit der Erstattung einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen dahingehenden Unterlassens belehrt. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt. Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln wie die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF einen konkreten Sachverhalt, welchen die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt. Des Weiteren hätte er sich diesbezüglich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt wenden können. Dass die Mitarbeiter dieser Einrichtung nicht rechtskundig sind, tut nichts zur Sache, hätten sie ihn zumindest grundsätzlich anleiten können, worum es in diesem Schreiben ging. So führt der Soziale Dienst Beratungs- und Betreuungsgespräche durch, um Strafgefangene zu unterstützten, die aus der Haftsituation resultierenden Belastungen zu minimieren und konstruktive Lösungsmöglichkeiten in lebenspraktischen Problemsituationen aufzuzeigen (siehe unter anderem: Sozialer Dienst). Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot: 3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
- Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). „Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066“ sowie VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452).„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066“ sowie VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). „Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. E 22.09.2011, 2009/18/0147; B 22.05.2014, Ro 2014/21/0007; B 15.09.2016, Ra 2016/21/0262“ vgl. auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).„Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche E 22.09.2011, 2009/18/0147; B 22.05.2014, Ro 2014/21/0007; B 15.09.2016, Ra 2016/21/0262“ vergleiche auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). „Zur Darlegung des Wegfalls einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung bedarf es nicht nur der erfolgreichen Absolvierung der Therapie, sondern auch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens (vgl. VwGH 22.9.2011, 2008/18/0497“ und VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207).„Zur Darlegung des Wegfalls einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung bedarf es nicht nur der erfolgreichen Absolvierung der Therapie, sondern auch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens vergleiche VwGH 22.9.2011, 2008/18/0497“ und VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). 3.1.
- Gegenständlich wurde der BF – wie oben festgestellt – mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB (A.I.), des Vergehens der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (A.II.), der Vergehen der pornographischen
§ 207aAbs. 3 2. Fall St
GB (B.I.) und der Vergehen der pornographischen
§ 207aAbs. 1 Z 2 St
GB (B.II.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. 3.1.3. Gegenständlich wurde der BF – wie oben festgestellt – mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A.I.), des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (A.II.), der Vergehen der pornographischen
Paragraph 207 a, Absatz 3, 2. Fall StGB (B.I.) und der Vergehen der pornographischen
Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (B.II.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit Urteil des OGH vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wurde aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil vom XXXX 2022 in den Schuldsprüchen B/I./4./ und 5./ sowie B/II./4./ und 5./, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Unterbringungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG XXXX verwiesen. Mit Urteil des OGH vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , wurde aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil vom römisch 40 2022 in den Schuldsprüchen B/I./4./ und 5./ sowie B/II./4./ und 5./, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Unterbringungsanordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG römisch 40 verwiesen. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen
§ 207aAbs. 1 Z 2 St
GB unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des Urteiles des LG XXXX vom XXXX 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen
Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des Urteiles des LG römisch 40 vom römisch 40 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Der BF wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer homosexuell orientierten, nicht ausschließlichen Pädophilie sowie eine kombinierten Persönlichkeitsstörung aufgrund derer er im Zeitpunkt der Taten jedoch nicht unzurechnungsfähig war, im XXXX 2021 eine minderjährige Person mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er diese von hinten ergriffen, ihr die linke Hand auf dem Rücken fixierte, sie mit der rechten Hand an der rechten Schulter festhielt, sie gewaltsam mit seinem Penis anal penetrierte und mehrere Minuten lang analen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen und diese durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Offenbarung der dargestellten Tat zu nötigen versuchte. Dies auf die Art und Weise, dass er das Opfer im Anschluss daran aufforderte, niemandem etwas davon zu erzählen, zu ihm sagte, er kenne viele Araber in XXXX , habe viele Freunde und könne es „erledigen“ lassen, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer zunächst seiner Mutter von der Tat erzählte und in der Folge Anzeige erstattete. Weiters wurde der BF für schuldig befunden, wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen und der Genitalien auf reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Weise zeigende, der sexuellen Erregung des Betrachters dienende, pornographische Darstellungen Minderjähriger in Form von zahlreichen Bild- und Videodateien besessen und anderen durch Hochladen auf diversen Plattformen zugänglich gemacht zu haben.Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer homosexuell orientierten, nicht ausschließlichen Pädophilie sowie eine kombinierten Persönlichkeitsstörung aufgrund derer er im Zeitpunkt der Taten jedoch nicht unzurechnungsfähig war, im römisch 40 2021 eine minderjährige Person mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er diese von hinten ergriffen, ihr die linke Hand auf dem Rücken fixierte, sie mit der rechten Hand an der rechten Schulter festhielt, sie gewaltsam mit seinem Penis anal penetrierte und mehrere Minuten lang analen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen und diese durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Offenbarung der dargestellten Tat zu nötigen versuchte. Dies auf die Art und Weise, dass er das Opfer im Anschluss daran aufforderte, niemandem etwas davon zu erzählen, zu ihm sagte, er kenne viele Araber in römisch 40 , habe viele Freunde und könne es „erledigen“ lassen, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer zunächst seiner Mutter von der Tat erzählte und in der Folge Anzeige erstattete. Weiters wurde der BF für schuldig befunden, wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen und der Genitalien auf reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Weise zeigende, der sexuellen Erregung des Betrachters dienende, pornographische Darstellungen Minderjähriger in Form von zahlreichen Bild- und Videodateien besessen und anderen durch Hochladen auf diversen Plattformen zugänglich gemacht zu haben. Das Gericht wertete als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung gegenüber einem Minderjährigen, als mildernd das teilweise Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Der BF wurde am XXXX 2021 fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Der BF befindet sich seither in Haft bzw. einem forensisch-therapeutischen Zentrum (errechnetes Strafende: XXXX 2029, Termine zur bedingten Entlassung sind der XXXX 2025 (1/2) und der XXXX 2026 (2/3)).Der BF wurde am römisch 40 2021 fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Der BF befindet sich seither in Haft bzw. einem forensisch-therapeutischen Zentrum (errechnetes Strafende: römisch 40 2029, Termine zur bedingten Entlassung sind der römisch 40 2025 (1/2) und der römisch 40 2026 (2/3)). Er wurde bereits zuvor in Deutschland mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2016, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, welche er am XXXX 2018 verbüßte.Er wurde bereits zuvor in Deutschland mit Urteil des Landgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2016, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, welche er am römisch 40 2018 verbüßte. Der BF wurde darin für schuldig befunden, etwa eine Woche vor dem XXXX 2014 in Anwesenheit von vier unmündigen Minderjährigen, welche auf der rechten Hälfte des Ecksofas saßen und Videospiele spielten, auf der linken Hälfte des Ecksofas gelegen zu haben, ein Tablet auf dem Schoß gehabt, sich auf diesem einen Film angesehen und sich dabei selbst befriedigt zu haben. Der BF habe dazu seine Jogging- und seine Unterhose ein wenig nach unten gezogen und mit der Hand an seinem Penis in Gegenwart der Kinder manipuliert, um sich sexuell zu befriedigen. Die Kinder hätten zugesehen, worauf es dem BF auch angekommen sei. Nachdem der Angeklagte ein Kondom über seinen Penis gezogen hatte, forderte er eines der Kinder auf, „ihm einen zu blasen“, dann bekäme es eine Zigarette. Das Kind sei dieser Aufforderung nachgekommen. Der BF wurde darin für schuldig befunden, etwa eine Woche vor dem römisch 40 2014 in Anwesenheit von vier unmündigen Minderjährigen, welche auf der rechten Hälfte des Ecksofas saßen und Videospiele spielten, auf der linken Hälfte des Ecksofas gelegen zu haben, ein Tablet auf dem Schoß gehabt, sich auf diesem einen Film angesehen und sich dabei selbst befriedigt zu haben. Der BF habe dazu seine Jogging- und seine Unterhose ein wenig nach unten gezogen und mit der Hand an seinem Penis in Gegenwart der Kinder manipuliert, um sich sexuell zu befriedigen. Die Kinder hätten zugesehen, worauf es dem BF auch angekommen sei. Nachdem der Angeklagte ein Kondom über seinen Penis gezogen hatte, forderte er eines der Kinder auf, „ihm einen zu blasen“, dann bekäme es eine Zigarette. Das Kind sei dieser Aufforderung nachgekommen. Ausgehend von den, der gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden, Straftaten des BF und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild kann jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des BF eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellt. So wurde bereits aufgrund des psychiatrischen Gutachtens im Strafverfahren im Strafurteil festgehalten, dass gemäß § 21 Abs. 2 StGB die strafrechtliche Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet werde, weil nach der Person des BF, seinem Zustand und der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er sonst in absehbarer Zukunft, unter dem Eindruck der geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie z.B. aggressive Sexualdelikte und pädosexuelle Delikte, setzen werde.So wurde bereits aufgrund des psychiatrischen Gutachtens im Strafverfahren im Strafurteil festgehalten, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die strafrechtliche Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet werde, weil nach der Person des BF, seinem Zustand und der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er sonst in absehbarer Zukunft, unter dem Eindruck der geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie z.B. aggressive Sexualdelikte und pädosexuelle Delikte, setzen werde. Beim BF liegt eine homosexuell orientierte, nicht ausschließliche Pädophilie sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor. Der BF hat weiters eine sadistische Neigung. Er neigt dazu, bestimmend, aggressiv und aggressiv explosiv zu reagieren; es sei eine erhebliche Störung der Empathiefähigkeit gegeben. Der BF habe auch das Potential, sadistisch gewaltvolle aggressive Sexualstraftaten zu setzen. Er sei zum Zeitpunkt der Tat in der Lage gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen und danach zu handeln. Es liege eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades vor. Der BF habe immer um den Unrechtsgehalt seiner Handlungen klar Bescheid gewusst und sich willentlich und aggravierend, auch mit sadistischen Zügen, zur Begehung seiner Handlungen entschlossen. Der BF verfüge über eine Eigenschaft, welche ihm manipulativen Zugang zu Personen verschaffe, die für ihn vor allem in sexueller Hinsicht interessant seien. Beim BF liege eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vor. Im Strafverfahren wurde – wie oben ausführlich festgestellt – weiters festgehalten, dass gerade unter Berücksichtigung der Vorverurteilung, seines völlig unkritischen Verhaltens, seiner mangelnden Verantwortungsübernahme und der fehlenden Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, eine besondere Gefährlichkeit gegeben sei. Da der BF kein Problembewusstsein und keine Behandlungswilligkeit zeige, liege auch keine Substituierbarkeit durch Weisungen vor, weil es keinen sozialen Empfangsraum und keine Möglichkeit, sich behandeln zu lassen, gebe. Es bestehe daher keine verlässliche Basis für eine Sicherung außerhalb einer geschlossenen Anstalt. 3.1.4 Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen (vgl. VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt auch für die Dauer der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher vom VwG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung der Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zugunsten des Fremden auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr iSd § 67 FrPolG 2005 steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber (sogar) die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Eine Gefährdung iSd. § 67 FrPolG 2005 kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 19.05.2011, 2008/21/0042; VwGH 20.12.2012, 2011/23/0674 und vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297).3.1.4 Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen vergleiche VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt auch für die Dauer der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher vom VwG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung der Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zugunsten des Fremden auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr iSd Paragraph 67, FrPolG 2005 steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber (sogar) die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Eine Gefährdung iSd. Paragraph 67, FrPolG 2005 kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 19.05.2011, 2008/21/0042; VwGH 20.12.2012, 2011/23/0674 und vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geht es in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 24.02.2009, 2008/22/0579, mwN sowie VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geht es in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 24.02.2009, 2008/22/0579, mwN sowie VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Der VwGH ist davon ausgegangen, dass der in § 53 Abs. 6 FrPolG 2005 zum Ausdruck kommende Grundsatz (etwa) auch in den Fällen des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 - obgleich für ein danach zu erlassendes Aufenthaltsverbot nicht ausdrücklich normiert - Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Allerdings hat der VwGH auch insoweit darauf abgestellt, dass es sich um die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefahr handelt, wobei dem Fremden kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden muss. Es steht daher der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH Ra 2018/21/0081; weiters VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber gerade nicht, dass der VwGH davon ausgegangen wäre, die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnte in jenem Fall, in dem eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegt, auf einen der in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 (oder den entsprechenden Vorläuferbestimmungen, etwa § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 4 FrPolG 2005; § 36 Abs. 2 Z 1 und Z 4 FrG 1997) demonstrativ aufgezählten Tatbestände, die auf das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen abstellen (sh. die Z 1 bis Z 5 des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005), gegründet werden (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Der VwGH ist davon ausgegangen, dass der in Paragraph 53, Absatz 6, FrPolG 2005 zum Ausdruck kommende Grundsatz (etwa) auch in den Fällen des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 - obgleich für ein danach zu erlassendes Aufenthaltsverbot nicht ausdrücklich normiert - Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Allerdings hat der VwGH auch insoweit darauf abgestellt, dass es sich um die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefahr handelt, wobei dem Fremden kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden muss. Es steht daher der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist vergleiche VwGH Ra 2018/21/0081; weiters VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber gerade nicht, dass der VwGH davon ausgegangen wäre, die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnte in jenem Fall, in dem eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegt, auf einen der in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 (oder den entsprechenden Vorläuferbestimmungen, etwa Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, FrPolG 2005; Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, FrG 1997) demonstrativ aufgezählten Tatbestände, die auf das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen abstellen (sh. die Ziffer eins bis Ziffer 5, des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005), gegründet werden (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Eine Gefährdung iSd § 67 FrPolG 2005 kann auch bei einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug bejaht werden, wenn nicht etwa die Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Zwar wird die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet, wenn sie vom Strafgericht - aufgrund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht, also unter Anlegung des gebotenen eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstabes, auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbots erfordert (vgl. VwGH 19.05.2011, 2008/21/0042; VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071 sowie VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233).Eine Gefährdung iSd Paragraph 67, FrPolG 2005 kann auch bei einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug bejaht werden, wenn nicht etwa die Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Zwar wird die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet, wenn sie vom Strafgericht - aufgrund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht, also unter Anlegung des gebotenen eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstabes, auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbots erfordert vergleiche VwGH 19.05.2011, 2008/21/0042; VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071 sowie VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233). Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits ausgeführt, dass das Delikt nach § 207a StGB in Ansehnung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038,0039). § 207a StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen (vgl. OGH 16.01.2001, 11 Os 136/00). Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen (VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321).Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits ausgeführt, dass das Delikt nach Paragraph 207 a, StGB in Ansehnung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038,0039). Paragraph 207 a, StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen vergleiche OGH 16.01.2001, 11 Os 136/00). Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen (VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321). Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN und VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358).Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN und VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358). Die Taten des BF stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Die Taten des BF stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Im gegenständlichen Fall beging der BF seine Taten zwar unter dem Einfluss seiner höhergradig abnormen und gefährlichen Persönlichkeit, er war jedoch im Tatzeitpunkt jedenfalls in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Es ist davon auszugehen, dass der BF unter dem Eindruck der geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie z.B. aggressive Sexualdelikte und pädosexuelle Delikte, setzen werde. Beim BF liegt kein Kritikvermögen vor, er übernimmt keine Verantwortung für die Begehung der beschriebenen Delikte und zeigt auch keine Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, weil er sich auch nicht krank fühlt. Darüber hinaus neigt er zu einem Leben in Obdachlosigkeit, es gibt keine berufliche Integration und die soziale Perspektive ist sehr ungünstig. Es besteht die große Wahrscheinlichkeit, dass er strafbaren Handlungen mit schweren Folgen unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung begehen werde. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keine Krankheitseinsicht und kein Problembewusstheit hat, die Krankheitsprognose ungünstig ist und keine Therapiebereitschaft vorhanden ist, liegen prognostisch ungünstige Faktoren vor. Der BF muss Therapien in Anspruch nehmen, damit die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hintangestellt wird. Es sind jedoch weder Schuld-, Krankheits-, Problem- noch Delikts- sowie keine Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung gegeben. Der BF befindet sich nach wie vor in der Anstaltsunterbringung, leidet noch immer an einer homosexuell orientierten, nicht ausschließlichen Pädophilie sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit sadistischer Neigung. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung wird er eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung benötigen. Der bisherige Verlauf der psychischen Krankheit des BF lässt konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit besorgen, er BF außerhalb eines geschützten Rahmens mit einem intensiven Betreuungsangebot und einer intensiven Kontrolle im Zuge seiner psychischen Grunderkrankung neuerliche Tathandlungen ähnlich der verfahrensgegenständlichen Tat setzen werde. Der BF wird derzeit außerhalb eines derartigen geschützten Rahmens mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht die erforderliche Bereitschaft aufbringen, sich freiwillig und kontinuierlich einer gezielten Behandlung zu unterziehen. Beim BF liegt kein Kritikvermögen vor, er übernimmt keine Verantwortung für die begangenen Delikte und zeigt auch keine Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, weil er sich auch nicht krank fühlt. Es ist weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der BF ohne Betreuung in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen werde. Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht insbesondere auch aufgrund seiner Rückfälle keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Auch eine Inhaftierung konnte den BF nicht von der (raschen) Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Erfahrung des Haftübels konnte den BF somit in weiterer Folge nicht davon abhalten, nicht neuerlich straffällig zu werden. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, was die Vorbeugung von Sexualdelikten (insbesondere zum Nachteil von Minderjährigen) anbelangt, schließen. Dem BF kann aktuell keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG vorliegt.Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, was die Vorbeugung von Sexualdelikten (insbesondere zum Nachteil von Minderjährigen) anbelangt, schließen. Dem BF kann aktuell keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd 67 Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG vorliegt. 3.1.5. Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.3.1.5. Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden. Der BF verfügt weder über familiäre, soziale, sprachliche noch nachhaltige berufliche Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige Bindungen durch die Setzung straffälligen Verhaltens und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen. Demgegenüber bestehen nach wie vor enge Bindungen zur Slowakei. Der BF wurde dort gebore