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{'item': 'G309 2313535-7'}

Obsah (16)Art. 133Art. 130§ 21Art 6§§ 35§ 10§ 48§ 7§ 9§ 1§ 49§ 52§ 52a§ 40§ 22a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2026 GeschäftszahlG309 2313535-7 Spruch, G309 2313535-7/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem am 08.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit 08.10.2025 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret gegen die Verweigerung des Besuchsrechts durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am 28.08.2025 und 29.08.2025 im Anhaltezentrum Vordernberg.1. Mit dem am 08.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit 08.10.2025 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret gegen die Verweigerung des Besuchsrechts durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am 28.08.2025 und 29.08.2025 im Anhaltezentrum Vordernberg. 2. Nach Darlegung der Gründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen am 28.08.2025 und 29.08.2025 für rechtswidrig erklären und feststellen, dass der BF dadurch in seinem Recht auf jederzeitigen und unbeschränkten Besuch des Rechtsbeistandes im erforderlichen Ausmaß

§ 21Abs. 3 Anh

O sowie in seinem

Art 6i

Vm Art 4 Abs. 7 PersFrG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf wirkungsvolle Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes bzw. das Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, verletzt wurde, dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens

der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung sowie die Kosten der Eingabegebühr(en)

§§ 35Vw

GVG iVm § 52 Abs. 3 VwGG auferlegen.2. Nach Darlegung der Gründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen am 28.08.2025 und 29.08.2025 für rechtswidrig erklären und feststellen, dass der BF dadurch in seinem Recht auf jederzeitigen und unbeschränkten Besuch des Rechtsbeistandes im erforderlichen Ausmaß

Paragraph 21, Absatz 3, AnhO sowie in seinem

Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 7, Pers

FrG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf wirkungsvolle Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes bzw. das Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, verletzt wurde, dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens

der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung sowie die Kosten der Eingabegebühr(en)

Paragraphen 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, VwGG auferlegen.

  1. Auf Grund einer Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erstattete die belangte Behörde (Landespolizeidirektion Steiermark) am 27.10.2025 eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF ist somalischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger. 1.
  4. Mit Bescheid vom 06.06.2025, Zl. XXXX , verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem BF die Schubhaft. Diese wurde ab dem 06.06.2025, 09:55 Uhr im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen. 1.
  5. Mit Bescheid vom 06.06.2025, Zl. römisch 40 , verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem BF die Schubhaft. Diese wurde ab dem 06.06.2025, 09:55 Uhr im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen. 1.
  6. Während seiner Anhaltung erhielt der BF laut der Anhaltedatei- und Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, auszugsweise folgende Besuche im verfahrensrelevanten Zeitraum: Datum Tag Uhrzeit von Uhrzeit bis Art des Besuches ….. 16.08.2025 Samstag 15:21 Uhr 15:38 Uhr Besuch Angehörige 25.08.2025 Montag 13.07 Uhr Ärztliche Kontrolle 28.08.2025 Donnerstag 10:00 Uhr 10:15 Uhr Rechtsberatung BBU 04.09.2025 Donnerstag 13:10 Uhr 13:20 Uhr Rechtsberatung BBU 15.09.2025 Montag 13:40 Uhr 13:50 Uhr Rechtsberatung BBU ….. 1.
  7. Der BF war seit dem 04.08.2025 in der WG XXXX untergebracht. 1.
  8. Der BF war seit dem 04.08.2025 in der WG römisch 40 untergebracht. 1.
  9. Am 28.08.2025 empfing der BF den oa Besuch der BBU Rechtsberatung, und es wurde ihm ein Brief (BHAG) ausgefolgt. Weitere Einträge sind für den 28.08.2025 und für den 29.08.2025 nicht evident. 1.
  10. Am 27.08.2025 kündige die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung per E-Mail an, den BF zu einem Beratungsgespräch am 28.08.2025 besuchen zu wollen. Dessen Zweck sollte darin liegen, die anhängige Schubhaftbeschwerde zu besprechen. Am Morgen des 28.08.2025 langte ein Antwortschreiben der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX , AHZ Vordernberg, an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung ein, worin über Auftrag der Leitung des AHZ Vordernberg sowie der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) der LPD XXXX mitgeteilt wurde, dass am 28.08.2025 keine Besuchszeiten bestünden, weshalb auch kein Besuch des BF möglich sei. Am Morgen des 28.08.2025 langte ein Antwortschreiben der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 , AHZ Vordernberg, an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung ein, worin über Auftrag der Leitung des AHZ Vordernberg sowie der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) der LPD römisch 40 mitgeteilt wurde, dass am 28.08.2025 keine Besuchszeiten bestünden, weshalb auch kein Besuch des BF möglich sei. Eine Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung kontaktierte am selben Tag um 10:00 Uhr telefonisch das AHZ Vordernberg und wies darauf hin, dass eine Rechtsberatung - auch zur Vorbereitung auf die Verhandlung am 29.08.2025 - geplant sei und Rechtsberatungsgespräche nach der AnhO bei Bedarf auch außerhalb der Besuchszeiten zu ermöglichen seien. Der Leiter des Anhaltezentrums teilte dieser mit, dass die „privilegierte“ Besuchsmöglichkeit von Rechtsvertretern

§ 21Abs 3 Z 1 Anh

O außerhalb der Besuchszeiten nur für Vertreter

§ 10

AVG, Verteidiger

§ 48Abs. 1 Z 5 St

PO, Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sei. Eine Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung kontaktierte am selben Tag um 10:00 Uhr telefonisch das AHZ Vordernberg und wies darauf hin, dass eine Rechtsberatung - auch zur Vorbereitung auf die Verhandlung am 29.08.2025 - geplant sei und Rechtsberatungsgespräche nach der AnhO bei Bedarf auch außerhalb der Besuchszeiten zu ermöglichen seien. Der Leiter des Anhaltezentrums teilte dieser mit, dass die „privilegierte“ Besuchsmöglichkeit von Rechtsvertretern

Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO außerhalb der Besuchszeiten nur für Vertreter

Paragraph 10, AVG, Verteidiger

Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sei. Am 28.08.2025 um 13:00 Uhr begehrten drei Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung im AHZ Vordernberg unter Verweis auf ihre Beratungstätigkeit dortigen Einlass. Zu diesem Zweck wiesen sie einen Rechtsberatungs-Ausweis der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung und eine schriftliche Vertretungsvollmacht des BF vor. In Ermangelung der Qualifikation einer rechtskundlichen Ausbildung oder Eigenschaft als Angehörige einer der im letzten Absatz erwähnten Berufsgruppen und auf der Grundlage des BMI-Erlasses Zahl 2022-0.328.l953 vom 23.06.2022 wurde ihnen der Zutritt verwehrt. Mit E-Mail vom 28.08.2025 an die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), an die FGA der LPD XXXX sowie die Leitung des AHZ Vordernberg legte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung diesen Sachverhalt dar und ersuchte um Übermittlung des Erlasses sowie um Auskunft dazu, welche Anweisung der Verweigerung des Zutritts der ausgewiesenen Rechtsvertretung zugrunde liege.Mit E-Mail vom 28.08.2025 an die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), an die FGA der LPD römisch 40 sowie die Leitung des AHZ Vordernberg legte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung diesen Sachverhalt dar und ersuchte um Übermittlung des Erlasses sowie um Auskunft dazu, welche Anweisung der Verweigerung des Zutritts der ausgewiesenen Rechtsvertretung zugrunde liege. Am 29.08.2025 um 18:00 Uhr wurde den besagten drei Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung erneut der Zutritt zum AHZ Vordernberg zum Zweck einer Rechtsberatung des BF verweigert. Die zu diesem Zeitpunkt einschreitenden Beamten der belangten Behörde beriefen sich erneut auf den besagten Erlass des BMI sowie die späte Uhrzeit (etwa 18:00 Uhr). 1.

  1. Es sind keine (sonstigen) Hindernisse erkennbar, die einem Besuchsempfang des BF am 28.08.2025 oder 29.08.2025 entgegengestanden wären.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des zu G309 2313535-5 unter Einbeziehung von Aktenteilen des zu G308 2313535-4 geführten Verfahrens, der gegenständlich vorgelegten Beschwerde, sowie der hierauf von der LPD XXXX vom 27.10.2025 erstatteten Gegenschrift.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des zu G309 2313535-5 unter Einbeziehung von Aktenteilen des zu G308 2313535-4 geführten Verfahrens, der gegenständlich vorgelegten Beschwerde, sowie der hierauf von der LPD römisch 40 vom 27.10.2025 erstatteten Gegenschrift. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den genauen Geschehnissen rund um die Verweigerung des Besuchs erschließen sich aus dem Vorbringen in der Stellungnahme der LPD XXXX und jenem in der Maßnahmenbeschwerde, wobei sich inhaltlich zwischen diesen beiden Dokumenten keine Widersprüche ergeben. Die Feststellungen zu den genauen Geschehnissen rund um die Verweigerung des Besuchs erschließen sich aus dem Vorbringen in der Stellungnahme der LPD römisch 40 und jenem in der Maßnahmenbeschwerde, wobei sich inhaltlich zwischen diesen beiden Dokumenten keine Widersprüche ergeben. Die verfahrensrelevanten Besuche, welcher der BF im AHZ Vordernberg erhalten hat, sind dem Inhalt des unter II.1.
  3. angeführten Auszug aus der Anhalteportal-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres zu entnehmen. Die verfahrensrelevanten Besuche, welcher der BF im AHZ Vordernberg erhalten hat, sind dem Inhalt des unter römisch zwei.1.
  4. angeführten Auszug aus der Anhalteportal-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres zu entnehmen. Dass für einen Besuchsempfang am 28.
  5. und 29.
  6. keine (nennenswerten) Hindernisse bestanden, folgt ebenso dem Inhalt der erwähnten Datei, zumal der BF am 28.08.2025 (lediglich) eine 15-minütige Rechtsberatung durch die BBU hatte und ihm ein Schriftstück ausgefolgt wurde. Für den 29.08.2025 sind keine Eintragungen in der Datei ersichtlich. Da auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen sind, waren diese als erwiesen anzunehmen und in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen. Vor diesem Hintergrund erachtete das erkennende Gericht auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich, zumal vorliegend ausschließlich rechtliche Aspekte im Mittelpunkt der Prüfung standen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 9Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde die belangte Behörde, der die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, ist in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde die belangte Behörde, der die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die LPD Steiermark als belangte Behörde im Hinblick auf die ihr zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizei in Form der Verweigerung des Besuchsrechtes iSd § 21 Abs. 3 der Anhalteordnung (AnhO). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die LPD Steiermark als belangte Behörde im Hinblick auf die ihr zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizei in Form der Verweigerung des Besuchsrechtes iSd Paragraph 21, Absatz 3, der Anhalteordnung (AnhO). Die Beschwerde stützt sich somit zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und ist daher zulässig.Die Beschwerde stützt sich somit zutreffend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und ist daher zulässig. 3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion droht (siehe VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN; 01.03.2016, Ra 2016/18/0008). Prozessgegenstand des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, welche vom erkennenden Gericht aufgrund der Sachlage und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand, weshalb nur solche Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind, welche der Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (sog. „ex-ante Sicht des handelnden Organs“, siehe dazu VwGH 06.08.1998, 96/07/0053). Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbständigen Akten, so liegt nicht nur „ein Verwaltungsakt“ vor, sondern sie sind als getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte zu qualifizieren (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389). Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Der VwGH hat in seinem Judikat vom 25.04.2017, Geschäftszahl Ro 2016/01/0005, unter anderem hervorgehoben, dass hinsichtlich der Angelegenheiten unter anderem des

  1. Hauptstücks des
  2. Teils des BFA-VG die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG) ist. Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei der Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - wie etwa Anhaltungen nach § 40 BFA-VG - durch die Landespolizeidirektionen (vgl. § 5 BFA-VG) handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden bei der Vollziehung von Angelegenheiten unter anderem des
  3. Hauptstücks des
  4. Teiles des BFA-VG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten - entgegen der Meinung des BVwG - auch nicht § 88 Abs. 1 SPG als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht (vgl. oben zitiertes hg. Erkenntnis Ro 2016/21/0016).Der VwGH hat in seinem Judikat vom 25.04.2017, Geschäftszahl Ro 2016/01/0005, unter anderem hervorgehoben, dass hinsichtlich der Angelegenheiten unter anderem des
  5. Hauptstücks des
  6. Teils des BFA-VG die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen vergleiche insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG) ist. Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei der Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - wie etwa Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG - durch die Landespolizeidirektionen vergleiche Paragraph 5, BFA-VG) handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden bei der Vollziehung von Angelegenheiten unter anderem des
  7. Hauptstücks des
  8. Teiles des BFA-VG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten - entgegen der Meinung des BVwG - auch nicht Paragraph 88, Absatz eins, SPG als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht vergleiche oben zitiertes hg. Erkenntnis Ro 2016/21/0016). Aus letzterem ergibt sich somit (auch) die sachliche Zuständigkeit des BVwG zur Prüfung des vorliegenden Sachverhalts. 3.2.
  9. Zur Verweigerung des Besuchsrechts (Spruchpunkt A.I.): Der mit „Besuche“ betitelte § 21 AnhO lautet:Der mit „Besuche“ betitelte Paragraph 21, AnhO lautet: § 21.

(1)Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.Paragraph 21,
(1)Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.
(2)Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.
(2a)Für den Schubhaftvollzug ist grundsätzlich danach zu trachten, die Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen, soweit dies organisatorisch möglich ist, zu erhöhen und auch den Rahmen des Besuchsraums und die Abwicklung der Besuche dementsprechend zu gestalten. Bei den diesbezüglichen Anordnungen sollte auch auf die voraussichtliche Dauer der Schubhaft Rücksicht genommen werden. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit Sicherheitserwägungen dem nicht entgegenstehen, verzichtet werden.
(3)Besuche
  1. von Rechtsvertretern, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder
  2. deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden, dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln. Besuche von Vertretern der Schubhaftbetreuung sind während der Amtsstunden, darüber hinaus in Absprache mit dem Kommandanten abzuwickeln.
(4)Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsvertretern, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch zu beenden. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.12.2024, Geschäftszahl Ra 2024/21/0019 zum Begriff des Rechtsvertreters in § 21 Abs 3 Z 1 AnhO unter anderem erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.12.2024, Geschäftszahl Ra 2024/21/0019 zum Begriff des Rechtsvertreters in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO unter anderem erwogen: „[…..] Richtig ist zwar, dass § 10 Abs. 1 AVG unter der Überschrift „Vertreter“ bei einer Vertretung (unter anderem) durch eine natürliche Person grundsätzlich verlangt, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, wobei jedoch vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und es bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt, dass sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Entgegen der Meinung des BVwG im angefochtenen Erkenntnis und der Landespolizeidirektion Wien in der Amtsrevision ist der Begriff „Rechtsvertreter“ in § 21 Abs. 3 Z 1 AnhO nicht in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen, sondern ist teleologisch so auszulegen, dass er auch (potenzielle) Rechtsvertreter des Angehaltenen erfasst, denen noch keine Vollmacht erteilt wurde. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck der Vorschrift gerecht (zum umfassenden Verständnis des Begriffs „Rechtsvertreter“ vgl. auch Andre/Vogl, Anhalteordnung [2007] § 20 Anm. 3).Richtig ist zwar, dass Paragraph 10, Absatz eins, AVG unter der Überschrift „Vertreter“ bei einer Vertretung (unter anderem) durch eine natürliche Person grundsätzlich verlangt, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, wobei jedoch vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und es bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt, dass sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Entgegen der Meinung des BVwG im angefochtenen Erkenntnis und der Landespolizeidirektion Wien in der Amtsrevision ist der Begriff „Rechtsvertreter“ in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO nicht in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen, sondern ist teleologisch so auszulegen, dass er auch (potenzielle) Rechtsvertreter des Angehaltenen erfasst, denen noch keine Vollmacht erteilt wurde. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck der Vorschrift gerecht (zum umfassenden Verständnis des Begriffs „Rechtsvertreter“ vergleiche auch Andre/Vogl, Anhalteordnung [2007] Paragraph 20, Anmerkung 3). Art. 6 PersFrG gewährt nämlich für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges, somit auch für den hier vorliegenden, einen verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches Recht auf Überprüfung zukommt. Damit in Zusammenhang steht Art. 4 Abs. 7 PersFrG, der jedem Festgenommenen das Recht einräumt, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl (unter anderem) ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt wird. Zweck dieser Regelung ist offenkundig, dass der Festgenommene die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges mittels Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes überprüfen lassen kann, wobei die Verständigung in erster Linie der Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung der Kommunikation zwischen dem Angehaltenen und seinem Rechtsvertreter dient. Dieses in Art. 6 iVm Art. 4 Abs. 7 PersFrG verankerte Recht setzt die Möglichkeit zur wirkungsvollen Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes voraus. Damit notwendig verbunden sind die Gewährleistung der ungehinderten Kommunikation des Inhaftierten mit seinem Rechtsbeistand sowie die Sicherstellung der Vertraulichkeit dieser Kommunikation (so schon VfGH 13.3.2008, B 1065/07, VfSlg. 18.418, Punkt III.1. der Entscheidungsgründe) […..]“.Artikel 6, PersFrG gewährt nämlich für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges, somit auch für den hier vorliegenden, einen verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches Recht auf Überprüfung zukommt. Damit in Zusammenhang steht Artikel 4, Absatz 7, PersFrG, der jedem Festgenommenen das Recht einräumt, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl (unter anderem) ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt wird. Zweck dieser Regelung ist offenkundig, dass der Festgenommene die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges mittels Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes überprüfen lassen kann, wobei die Verständigung in erster Linie der Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung der Kommunikation zwischen dem Angehaltenen und seinem Rechtsvertreter dient. Dieses in Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 7, PersFrG verankerte Recht setzt die Möglichkeit zur wirkungsvollen Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes voraus. Damit notwendig verbunden sind die Gewährleistung der ungehinderten Kommunikation des Inhaftierten mit seinem Rechtsbeistand sowie die Sicherstellung der Vertraulichkeit dieser Kommunikation (so schon VfGH 13.3.2008, B 1065/07, VfSlg. 18.418, Punkt römisch drei.1. der Entscheidungsgründe) […..]“. In der „Rechtlichen Beurteilung“ der Stellungnahme der LPD XXXX heißt es wörtlich:In der „Rechtlichen Beurteilung“ der Stellungnahme der LPD römisch 40 heißt es wörtlich: „Der oben zitierte Erlass vom 23. Juni 2022 stellt zu diesen privilegierten Besuchen klar, dass unter „Rechtsvertretern“ Vertreter

§ 10

AVG, Verteidiger

§ 48Abs. 1 Z 5 St

PO, Rechtsanwälte, dh

§ 1i

Vm § 5 RAO eingetragene und zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich befugte Personen sowie auch alle „europäischen Rechtsanwälte“ iSd § 1 EuRAG, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sind.„Der oben zitierte Erlass vom 23. Juni 2022 stellt zu diesen privilegierten Besuchen klar, dass unter „Rechtsvertretern“ Vertreter

Paragraph 10, AVG, Verteidiger

Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, Rechtsanwälte, dh

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 5, RAO eingetragene und zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich befugte Personen sowie auch alle „europäischen Rechtsanwälte“ iSd Paragraph eins, EuRAG, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sind. Eine prozessuale Vertretung iSd § 10 AVG kann erfolgen, wenn der Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert ist, aus anderen Gründen als jenem der (Geschäfts- bzw.) Prozessunfähigkeit nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, selbst am Verfahren teilzunehmen bzw. zumindest einen bestimmten Verfahrensakt zu setzen. Die Befugnis, Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben oder entgegenzunehmen, wird durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung eingeräumt. Eine prozessuale Vertretung iSd Paragraph 10, AVG kann erfolgen, wenn der Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert ist, aus anderen Gründen als jenem der (Geschäfts- bzw.) Prozessunfähigkeit nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, selbst am Verfahren teilzunehmen bzw. zumindest einen bestimmten Verfahrensakt zu setzen. Die Befugnis, Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben oder entgegenzunehmen, wird durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung eingeräumt. Der Bevollmächtigte ist dabei vom bloßen Rechtsbeistand (§ 10 Abs. 5 leg. cit) abzugrenzen, dessen sich der Beteiligte bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen kann. Die Vertretung schließt die Rechtsbeistandschaft in sich ein, der bloße Rechtsbeistand hingegen ist nicht befugt, Erklärungen im Namen der Partei abzugeben oder entgegenzunehmen, sondern berät die selbst handelnde Partei nur. Weil diese Bestimmung eine Ausnahme vom Grundsatz der sogenannten Beteiligtenöffentlichkeit des Verwaltungsverfahrens statuiert, ist aus ihr nicht abzuleiten, dass sich der Beteiligte einer beliebigen Anzahl von Rechtsbeiständen bedienen kann. Daher verletzt die Behörde § 10 Abs. 5 leg. cit. nicht, wenn sie dem Beteiligten die Gelegenheit gibt einen Rechtsbeistand beizuziehen und dies ausreicht, um die Rechte des Beteiligten zu wahren. Der Bevollmächtigte ist dabei vom bloßen Rechtsbeistand (Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit) abzugrenzen, dessen sich der Beteiligte bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen kann. Die Vertretung schließt die Rechtsbeistandschaft in sich ein, der bloße Rechtsbeistand hingegen ist nicht befugt, Erklärungen im Namen der Partei abzugeben oder entgegenzunehmen, sondern berät die selbst handelnde Partei nur. Weil diese Bestimmung eine Ausnahme vom Grundsatz der sogenannten Beteiligtenöffentlichkeit des Verwaltungsverfahrens statuiert, ist aus ihr nicht abzuleiten, dass sich der Beteiligte einer beliebigen Anzahl von Rechtsbeiständen bedienen kann. Daher verletzt die Behörde Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. nicht, wenn sie dem Beteiligten die Gelegenheit gibt einen Rechtsbeistand beizuziehen und dies ausreicht, um die Rechte des Beteiligten zu wahren. Im asyl- und/oder fremdenrechtlichen Verfahren ist das die BBU GmbH, da die Durchführung der Rechtsberatung vor dem BFA

§ 49BFA-VG und vor dem BVw

G

§ 52leg.

cit. sowie die Durchführung der Rückkehrberatung und -hilfe

§ 52aleg.

cit. seit 1. Jänner 2021 ausschließlich deren gesetzliche Aufgabe ist (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 BBU-G). Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung zufolge eines Festnahmeauftrages oder durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts

§ 40BFA-VG aus eigenem.Im asyl- und/oder fremdenrechtlichen Verfahren ist das die BBU Gmb

H, da die Durchführung der Rechtsberatung vor dem BFA

Paragraph 49, BFA-VG und vor dem BVwG

Paragraph 52, leg. cit. sowie die Durchführung der Rückkehrberatung und -hilfe

Paragraph 52 a, leg. cit. seit 1. Jänner 2021 ausschließlich deren gesetzliche Aufgabe ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BBU-G). Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung zufolge eines Festnahmeauftrages oder durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts

Paragraph 40, BFA-VG aus eigenem. Die Rechtsberater der BBU sind berufsmäßige Parteienvertreter iSd § 10 Abs. 4 AVG und wird ihnen somit privilegierter Besuch

§ 21Abs. 3 Anh

O gewährt. Dritten hingegen kann aus diesem Titel kein privilegierter Besuch gewährt werden, da keine Gleichstellung mit der berufsmäßigen Parteienvertretung besteht. Aufgrund des Erlasses hat die Vollzugsbehörde keinen Ermessensspielraum, denn es würde den und Zweck des BBU-G konterkarieren, könnten Dritte für die Erfüllung einer nach den Willen des Gesetzgebers ausschließlich der BBU-GmbH zukommende Aufgabe bevollmächtigt werden. Solche Besuchswerber sind auf den Normalbesuch zu verweisen.“ Die Rechtsberater der BBU sind berufsmäßige Parteienvertreter iSd Paragraph 10, Absatz 4, AVG und wird ihnen somit privilegierter Besuch

Paragraph 21, Absatz 3, AnhO gewährt. Dritten hingegen kann aus diesem Titel kein privilegierter Besuch gewährt werden, da keine Gleichstellung mit der berufsmäßigen Parteienvertretung besteht. Aufgrund des Erlasses hat die Vollzugsbehörde keinen Ermessensspielraum, denn es würde den und Zweck des BBU-G konterkarieren, könnten Dritte für die Erfüllung einer nach den Willen des Gesetzgebers ausschließlich der BBU-GmbH zukommende Aufgabe bevollmächtigt werden. Solche Besuchswerber sind auf den Normalbesuch zu verweisen.“ Der mit „Vertreter“ betitelte § 10 AVG lautet:Der mit „Vertreter“ betitelte Paragraph 10, AVG lautet: § 10.

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Auszug aus dem Kommentar zu § 10 AVG bei Altenburger/Wessely: Auszug aus dem Kommentar zu Paragraph 10, AVG bei Altenburger/Wessely: Als Vertreter können zunächst natürliche Personen bestellt werden, die a. volljährig (Rz 15) und b. handlungsfähig (Rz 16) sind, c. für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist (Rz 17), d. die nicht unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben (Rz 59) und e. die allfällige materiengesetzlich vorgesehene Erfordernisse erfüllen (zB § 92 KOVG[vgl dazu etwa VwSlg 6913 A/1966]).e. die allfällige materiengesetzlich vorgesehene Erfordernisse erfüllen (zB Paragraph 92, KOVG[vgl dazu etwa VwSlg 6913 A/1966]). Darüberhinausgehende allgemeine Anforderungen sind dem Verwaltungsverfahren fremd. Insbesondere besteht (allfällige materiengesetzliche Sonderbestimmungen ausgenommen) weder eine absolute noch eine relative Anwaltspflicht (VwSlg 1982 A/1951; VwGH
  1. 4.1995, 95/18/0210;
  2. 2019, Ra 2018/04/0116). Dies gilt gleichermaßen im Verfahren vor den VwG (VwGH
  3. 2019, Ra 2019/05/0008). Entgegen der Meinung der belangten Behörde ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts somit sehr wohl von einer „privilegierten“ Stellung der Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung auszugehen, zumal sowohl der auf Seite 4 der behördlichen Stellungnahme erwähnte Erlass auf § 10 AVG verweist als auch die letztgenannte Norm dem Wortlaut nach keine Rechtskundigkeit des Vertreters oder die Angehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis verlangt. Entgegen der Meinung der belangten Behörde ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts somit sehr wohl von einer „privilegierten“ Stellung der Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung auszugehen, zumal sowohl der auf Seite 4 der behördlichen Stellungnahme erwähnte Erlass auf Paragraph 10, AVG verweist als auch die letztgenannte Norm dem Wortlaut nach keine Rechtskundigkeit des Vertreters oder die Angehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis verlangt. Demgemäß wird der Begriff des „Rechtsvertreters“ in diesem Sinne nur so zu verstehen sein, dass er lediglich zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen der Partei (hier: des Angehaltenen) oder (rechts)beratend eingesetzt wird, jedoch weder zwingend Mitarbeiter der BBU noch rechtskundig sein muss. Diese Schlüsse zieht auch der VwGH im oben zitierten Erkenntnis vom 18.12.2024, Geschäftszahl Ra 2024/21/0019, wobei es sich dort um eine Besuchsverweigerung seitens der Landespolizeidirektion gegenüber einer Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsberatung (also auch nicht um eine Angehörige der BBU) handelte. Ferner ist ein Erlass (bloß) eine interne Verwaltungsvorschrift, die von einer übergeordneten an eine nachgeordnete Behörde oder Bedienstete ergeht, deren Organisation und Handeln näher bestimmt und ist die nachgeordnete Behörde an die Regelungen der Erlässe (nur dann) gebunden, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Gesetzen stehen (vgl. Art 18 B-VG). Daher kann der hier ins Treffen geführte Erlass – wie von der LPD auf Seite 4 im
  4. Absatz der „Rechtlichen Beurteilung“ dargelegt – dem Begriff des (Rechts)vertreters iSd § 21 Abs. 3 Z 1 AnhO keine andere Bedeutung beimessen als vom Gesetz gewollt und vom VwGH konkretisiert. Ferner ist ein Erlass (bloß) eine interne Verwaltungsvorschrift, die von einer übergeordneten an eine nachgeordnete Behörde oder Bedienstete ergeht, deren Organisation und Handeln näher bestimmt und ist die nachgeordnete Behörde an die Regelungen der Erlässe (nur dann) gebunden, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Gesetzen stehen vergleiche Artikel 18, B-VG). Daher kann der hier ins Treffen geführte Erlass – wie von der LPD auf Seite 4 im
  5. Absatz der „Rechtlichen Beurteilung“ dargelegt – dem Begriff des (Rechts)vertreters iSd Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO keine andere Bedeutung beimessen als vom Gesetz gewollt und vom VwGH konkretisiert. Dass zudem die Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eine der (zum oben auszugsweise wiedergegebenen Kommentar zu § 10 AVG; Altenburger/Wessely) als nötig erachteten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Besuchswunsches nicht erfüllt hätten, ist ebenso nicht hervorgekommen. Dass zudem die Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eine der (zum oben auszugsweise wiedergegebenen Kommentar zu Paragraph 10, AVG; Altenburger/Wessely) als nötig erachteten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Besuchswunsches nicht erfüllt hätten, ist ebenso nicht hervorgekommen. Schließlich ergibt sich bei Betrachtung aller Besuche, welche der BF erhalten hat, dass einerseits sogar am 28.08.2025 ein Besuch der BBU-Rechtsberatung von 10:00 bis 10:15 stattfand und es anderseits keine Hinweise auf eine – durch sonstige Hindernisse hervorgerufene – Besuchsunmöglichkeit am 28.08.2025 oder 29.08.2025 gegeben hätte. In der Gesamtbetrachtung erwies sich die Verweigerung der am 28.08.2025 und 29.08.2025 geplanten Besuche seitens der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung als rechtswidrig und es war dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  6. Zum Aufwandersatz (Spruchpunkt A.II.):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

§ 22aAbs.

1 BFA-VG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, geregelt.Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, geregelt. Die Eingabegebühr zählt zu den ersatzfähigen Barauslagen

§ 35Abs. 4 Z 1 Vw

GVG 2014 (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/21/0033; sowie zuletzt: VwGH vom 27.04.2023, Geschäftszahl Ro 2020/21/0005). Die Eingabegebühr zählt zu den ersatzfähigen Barauslagen

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG 2014 vergleiche VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/21/0033; sowie zuletzt: VwGH vom 27.04.2023, Geschäftszahl Ro 2020/21/0005).

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da der BF als gänzlich obsiegende und die LPD als gänzlich unterlegene Partei anzusehen ist, stand ersterem der beantragte Ersatz der Aufwendungen zu, dies auf der Grundlage des § 1 der VwGVG-Aufwandersatzverordnung im Einklang mit § 35 VwGVG.Da der BF als gänzlich obsiegende und die LPD als gänzlich unterlegene Partei anzusehen ist, stand ersterem der beantragte Ersatz der Aufwendungen zu, dies auf der Grundlage des Paragraph eins, der VwGVG-Aufwandersatzverordnung im Einklang mit Paragraph 35, VwGVG. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Das Gericht konnte aufgrund der klaren Aktenlage entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).Das Gericht konnte aufgrund der klaren Aktenlage entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). 3.5. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G309.2313535.7.00

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