4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem am 08.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit 08.10.2025 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret gegen die Verweigerung des Besuchsrechts durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am 28.08.2025 und 29.08.2025 im Anhaltezentrum Vordernberg.1. Mit dem am 08.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit 08.10.2025 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret gegen die Verweigerung des Besuchsrechts durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am 28.08.2025 und 29.08.2025 im Anhaltezentrum Vordernberg. 2. Nach Darlegung der Gründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen am 28.08.2025 und 29.08.2025 für rechtswidrig erklären und feststellen, dass der BF dadurch in seinem Recht auf jederzeitigen und unbeschränkten Besuch des Rechtsbeistandes im erforderlichen Ausmaß
O sowie in seinem
Vm Art 4 Abs. 7 PersFrG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf wirkungsvolle Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes bzw. das Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, verletzt wurde, dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens
der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung sowie die Kosten der Eingabegebühr(en)
GVG iVm § 52 Abs. 3 VwGG auferlegen.2. Nach Darlegung der Gründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen am 28.08.2025 und 29.08.2025 für rechtswidrig erklären und feststellen, dass der BF dadurch in seinem Recht auf jederzeitigen und unbeschränkten Besuch des Rechtsbeistandes im erforderlichen Ausmaß
Paragraph 21, Absatz 3, AnhO sowie in seinem
FrG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf wirkungsvolle Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes bzw. das Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, verletzt wurde, dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens
der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung sowie die Kosten der Eingabegebühr(en)
Paragraphen 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, VwGG auferlegen.
O außerhalb der Besuchszeiten nur für Vertreter
AVG, Verteidiger
PO, Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sei. Eine Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung kontaktierte am selben Tag um 10:00 Uhr telefonisch das AHZ Vordernberg und wies darauf hin, dass eine Rechtsberatung - auch zur Vorbereitung auf die Verhandlung am 29.08.2025 - geplant sei und Rechtsberatungsgespräche nach der AnhO bei Bedarf auch außerhalb der Besuchszeiten zu ermöglichen seien. Der Leiter des Anhaltezentrums teilte dieser mit, dass die „privilegierte“ Besuchsmöglichkeit von Rechtsvertretern
Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO außerhalb der Besuchszeiten nur für Vertreter
Paragraph 10, AVG, Verteidiger
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sei. Am 28.08.2025 um 13:00 Uhr begehrten drei Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung im AHZ Vordernberg unter Verweis auf ihre Beratungstätigkeit dortigen Einlass. Zu diesem Zweck wiesen sie einen Rechtsberatungs-Ausweis der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung und eine schriftliche Vertretungsvollmacht des BF vor. In Ermangelung der Qualifikation einer rechtskundlichen Ausbildung oder Eigenschaft als Angehörige einer der im letzten Absatz erwähnten Berufsgruppen und auf der Grundlage des BMI-Erlasses Zahl 2022-0.328.l953 vom 23.06.2022 wurde ihnen der Zutritt verwehrt. Mit E-Mail vom 28.08.2025 an die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), an die FGA der LPD XXXX sowie die Leitung des AHZ Vordernberg legte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung diesen Sachverhalt dar und ersuchte um Übermittlung des Erlasses sowie um Auskunft dazu, welche Anweisung der Verweigerung des Zutritts der ausgewiesenen Rechtsvertretung zugrunde liege.Mit E-Mail vom 28.08.2025 an die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), an die FGA der LPD römisch 40 sowie die Leitung des AHZ Vordernberg legte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung diesen Sachverhalt dar und ersuchte um Übermittlung des Erlasses sowie um Auskunft dazu, welche Anweisung der Verweigerung des Zutritts der ausgewiesenen Rechtsvertretung zugrunde liege. Am 29.08.2025 um 18:00 Uhr wurde den besagten drei Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung erneut der Zutritt zum AHZ Vordernberg zum Zweck einer Rechtsberatung des BF verweigert. Die zu diesem Zeitpunkt einschreitenden Beamten der belangten Behörde beriefen sich erneut auf den besagten Erlass des BMI sowie die späte Uhrzeit (etwa 18:00 Uhr). 1.
1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde die belangte Behörde, der die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, ist in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde die belangte Behörde, der die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die LPD Steiermark als belangte Behörde im Hinblick auf die ihr zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizei in Form der Verweigerung des Besuchsrechtes iSd § 21 Abs. 3 der Anhalteordnung (AnhO). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die LPD Steiermark als belangte Behörde im Hinblick auf die ihr zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizei in Form der Verweigerung des Besuchsrechtes iSd Paragraph 21, Absatz 3, der Anhalteordnung (AnhO). Die Beschwerde stützt sich somit zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und ist daher zulässig.Die Beschwerde stützt sich somit zutreffend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und ist daher zulässig. 3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion droht (siehe VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN; 01.03.2016, Ra 2016/18/0008). Prozessgegenstand des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, welche vom erkennenden Gericht aufgrund der Sachlage und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand, weshalb nur solche Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind, welche der Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (sog. „ex-ante Sicht des handelnden Organs“, siehe dazu VwGH 06.08.1998, 96/07/0053). Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbständigen Akten, so liegt nicht nur „ein Verwaltungsakt“ vor, sondern sie sind als getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte zu qualifizieren (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389). Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Der VwGH hat in seinem Judikat vom 25.04.2017, Geschäftszahl Ro 2016/01/0005, unter anderem hervorgehoben, dass hinsichtlich der Angelegenheiten unter anderem des
AVG, Verteidiger
PO, Rechtsanwälte, dh
Vm § 5 RAO eingetragene und zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich befugte Personen sowie auch alle „europäischen Rechtsanwälte“ iSd § 1 EuRAG, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sind.„Der oben zitierte Erlass vom 23. Juni 2022 stellt zu diesen privilegierten Besuchen klar, dass unter „Rechtsvertretern“ Vertreter
Paragraph 10, AVG, Verteidiger
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, Rechtsanwälte, dh
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 5, RAO eingetragene und zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich befugte Personen sowie auch alle „europäischen Rechtsanwälte“ iSd Paragraph eins, EuRAG, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sind. Eine prozessuale Vertretung iSd § 10 AVG kann erfolgen, wenn der Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert ist, aus anderen Gründen als jenem der (Geschäfts- bzw.) Prozessunfähigkeit nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, selbst am Verfahren teilzunehmen bzw. zumindest einen bestimmten Verfahrensakt zu setzen. Die Befugnis, Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben oder entgegenzunehmen, wird durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung eingeräumt. Eine prozessuale Vertretung iSd Paragraph 10, AVG kann erfolgen, wenn der Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert ist, aus anderen Gründen als jenem der (Geschäfts- bzw.) Prozessunfähigkeit nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, selbst am Verfahren teilzunehmen bzw. zumindest einen bestimmten Verfahrensakt zu setzen. Die Befugnis, Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben oder entgegenzunehmen, wird durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung eingeräumt. Der Bevollmächtigte ist dabei vom bloßen Rechtsbeistand (§ 10 Abs. 5 leg. cit) abzugrenzen, dessen sich der Beteiligte bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen kann. Die Vertretung schließt die Rechtsbeistandschaft in sich ein, der bloße Rechtsbeistand hingegen ist nicht befugt, Erklärungen im Namen der Partei abzugeben oder entgegenzunehmen, sondern berät die selbst handelnde Partei nur. Weil diese Bestimmung eine Ausnahme vom Grundsatz der sogenannten Beteiligtenöffentlichkeit des Verwaltungsverfahrens statuiert, ist aus ihr nicht abzuleiten, dass sich der Beteiligte einer beliebigen Anzahl von Rechtsbeiständen bedienen kann. Daher verletzt die Behörde § 10 Abs. 5 leg. cit. nicht, wenn sie dem Beteiligten die Gelegenheit gibt einen Rechtsbeistand beizuziehen und dies ausreicht, um die Rechte des Beteiligten zu wahren. Der Bevollmächtigte ist dabei vom bloßen Rechtsbeistand (Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit) abzugrenzen, dessen sich der Beteiligte bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen kann. Die Vertretung schließt die Rechtsbeistandschaft in sich ein, der bloße Rechtsbeistand hingegen ist nicht befugt, Erklärungen im Namen der Partei abzugeben oder entgegenzunehmen, sondern berät die selbst handelnde Partei nur. Weil diese Bestimmung eine Ausnahme vom Grundsatz der sogenannten Beteiligtenöffentlichkeit des Verwaltungsverfahrens statuiert, ist aus ihr nicht abzuleiten, dass sich der Beteiligte einer beliebigen Anzahl von Rechtsbeiständen bedienen kann. Daher verletzt die Behörde Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. nicht, wenn sie dem Beteiligten die Gelegenheit gibt einen Rechtsbeistand beizuziehen und dies ausreicht, um die Rechte des Beteiligten zu wahren. Im asyl- und/oder fremdenrechtlichen Verfahren ist das die BBU GmbH, da die Durchführung der Rechtsberatung vor dem BFA
G
cit. sowie die Durchführung der Rückkehrberatung und -hilfe
cit. seit 1. Jänner 2021 ausschließlich deren gesetzliche Aufgabe ist (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 BBU-G). Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung zufolge eines Festnahmeauftrages oder durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts
H, da die Durchführung der Rechtsberatung vor dem BFA
Paragraph 49, BFA-VG und vor dem BVwG
Paragraph 52, leg. cit. sowie die Durchführung der Rückkehrberatung und -hilfe
Paragraph 52 a, leg. cit. seit 1. Jänner 2021 ausschließlich deren gesetzliche Aufgabe ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BBU-G). Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung zufolge eines Festnahmeauftrages oder durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts
Paragraph 40, BFA-VG aus eigenem. Die Rechtsberater der BBU sind berufsmäßige Parteienvertreter iSd § 10 Abs. 4 AVG und wird ihnen somit privilegierter Besuch
O gewährt. Dritten hingegen kann aus diesem Titel kein privilegierter Besuch gewährt werden, da keine Gleichstellung mit der berufsmäßigen Parteienvertretung besteht. Aufgrund des Erlasses hat die Vollzugsbehörde keinen Ermessensspielraum, denn es würde den und Zweck des BBU-G konterkarieren, könnten Dritte für die Erfüllung einer nach den Willen des Gesetzgebers ausschließlich der BBU-GmbH zukommende Aufgabe bevollmächtigt werden. Solche Besuchswerber sind auf den Normalbesuch zu verweisen.“ Die Rechtsberater der BBU sind berufsmäßige Parteienvertreter iSd Paragraph 10, Absatz 4, AVG und wird ihnen somit privilegierter Besuch
Paragraph 21, Absatz 3, AnhO gewährt. Dritten hingegen kann aus diesem Titel kein privilegierter Besuch gewährt werden, da keine Gleichstellung mit der berufsmäßigen Parteienvertretung besteht. Aufgrund des Erlasses hat die Vollzugsbehörde keinen Ermessensspielraum, denn es würde den und Zweck des BBU-G konterkarieren, könnten Dritte für die Erfüllung einer nach den Willen des Gesetzgebers ausschließlich der BBU-GmbH zukommende Aufgabe bevollmächtigt werden. Solche Besuchswerber sind auf den Normalbesuch zu verweisen.“ Der mit „Vertreter“ betitelte § 10 AVG lautet:Der mit „Vertreter“ betitelte Paragraph 10, AVG lautet: § 10.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
1 BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, geregelt.Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, geregelt. Die Eingabegebühr zählt zu den ersatzfähigen Barauslagen
GVG 2014 (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/21/0033; sowie zuletzt: VwGH vom 27.04.2023, Geschäftszahl Ro 2020/21/0005). Die Eingabegebühr zählt zu den ersatzfähigen Barauslagen
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG 2014 vergleiche VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/21/0033; sowie zuletzt: VwGH vom 27.04.2023, Geschäftszahl Ro 2020/21/0005).
GVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da der BF als gänzlich obsiegende und die LPD als gänzlich unterlegene Partei anzusehen ist, stand ersterem der beantragte Ersatz der Aufwendungen zu, dies auf der Grundlage des § 1 der VwGVG-Aufwandersatzverordnung im Einklang mit § 35 VwGVG.Da der BF als gänzlich obsiegende und die LPD als gänzlich unterlegene Partei anzusehen ist, stand ersterem der beantragte Ersatz der Aufwendungen zu, dies auf der Grundlage des Paragraph eins, der VwGVG-Aufwandersatzverordnung im Einklang mit Paragraph 35, VwGVG. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Das Gericht konnte aufgrund der klaren Aktenlage entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).Das Gericht konnte aufgrund der klaren Aktenlage entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). 3.5. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G309.2313535.7.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.