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{'item': 'I424 2324429-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2026 GeschäftszahlI424 2324429-1 SpruchI424 2324429-1/8E , I424 2324429-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 11.09.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (in der Folge: DR Kongo), auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 11.09.2025 zu der Zl. römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (in der Folge: DR Kongo), auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, die BF habe vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in XXXX gelebt. Einen Aufenthalt in der Ortschaft XXXX habe die belangte Behörde nicht feststellen können, dies aufgrund der Tatsache, dass die BF im Rahmen der Ersteinvernahme XXXX als letzten Wohnort angegeben habe. Auch der Gatte der BF habe in seinem Asylverfahren teilweise XXXX als letzten Wohnort angegeben. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in römisch 40 gelebt. Einen Aufenthalt in der Ortschaft römisch 40 habe die belangte Behörde nicht feststellen können, dies aufgrund der Tatsache, dass die BF im Rahmen der Ersteinvernahme römisch 40 als letzten Wohnort angegeben habe. Auch der Gatte der BF habe in seinem Asylverfahren teilweise römisch 40 als letzten Wohnort angegeben. Die belangte Behörde habe nicht feststellen können, dass die BF ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung verlassen habe. Die BF habe auch sonst keine Gefährdung ihrer Person bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland zu befürchten. Insbesondere in Zusammenhang mit den Angaben zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland und der Weiterreise in die Republik Kongo machte die BF widersprüchliche Angaben. Die Angaben der BF seien jedoch insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen. Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine feststellen können, weshalb auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
  3. Mit dem am 15.10.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF und ihr Gatte hätten in dem Dorf XXXX gelebt und seien von dem Konflikt zwischen den Volksgruppen Teke und Yaka betroffen gewesen. Der Gatte der BF sei im Zuge eines Massakers vergewaltigt worden und sei die Familie daraufhin geflüchtet.
  4. Mit dem am 15.10.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF und ihr Gatte hätten in dem Dorf römisch 40 gelebt und seien von dem Konflikt zwischen den Volksgruppen Teke und Yaka betroffen gewesen. Der Gatte der BF sei im Zuge eines Massakers vergewaltigt worden und sei die Familie daraufhin geflüchtet. Der Gatte der BF sei außerdem bei einem Vorfall 2018 in Angola fast zu Tode geschlagen worden. Einer der Verfolger sei der Bruder des damaligen Präsidenten, weshalb der Gatte der BF nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in XXXX geblieben sei, sondern sie nach XXXX übersiedelt wären. Der Gatte der BF fürchte weiter durch seine ehemaligen Geschäftspartner verfolgt zu werden. Der Gatte der BF habe sich versteckt gehalten und auf Facebook XXXX als Wohnort angegeben, um nicht gefunden zu werden. Dass die BF sich selbst einmal in Bezug auf den letzten Wohnort falsch ausdrückte bzw. diese Aussage falsch übersetzt worden sei, sei kein Hinweis darauf, dass die gesamte Fluchtgeschichte nicht wahr sei. Der Gatte der BF sei außerdem bei einem Vorfall 2018 in Angola fast zu Tode geschlagen worden. Einer der Verfolger sei der Bruder des damaligen Präsidenten, weshalb der Gatte der BF nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in römisch 40 geblieben sei, sondern sie nach römisch 40 übersiedelt wären. Der Gatte der BF fürchte weiter durch seine ehemaligen Geschäftspartner verfolgt zu werden. Der Gatte der BF habe sich versteckt gehalten und auf Facebook römisch 40 als Wohnort angegeben, um nicht gefunden zu werden. Dass die BF sich selbst einmal in Bezug auf den letzten Wohnort falsch ausdrückte bzw. diese Aussage falsch übersetzt worden sei, sei kein Hinweis darauf, dass die gesamte Fluchtgeschichte nicht wahr sei. Die BF sei, obwohl sie angegeben habe die französische Sprache nur schlecht zu beherrschen, in dieser Sprache einvernommen worden. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und habe die BF aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten ihr Fluchtvorbringen nicht umfassend darstellen können. Hätte sich die belangte Behörde mit den vorhandenen Quellen zur Situation im Herkunftsland der BF umfassend auseinandergesetzt, hätte sie erkannt, dass das Vorbringen der BF glaubhaft sei und auch gewürdigt, dass die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage im Herkunftsland der BF sehr schlecht sei. Es folgen umfangreiche Zitate aus den Länderinformationen. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und der BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und der BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 30.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  6. Mit Anzeige vom 31.10.2025 erklärte sich der ursprünglich zuständige Richter aufgrund des von der BF vorgebrachten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung für unzuständig. Das Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Richterin übertragen.
  7. Mit Ladungen vom 06.11.2025 wurden die belangte Behörde, die BF vertreten durch die BBU GmbH und die Dolmetscherin für die Sprache Lingala zur mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 geladen.
  8. Mit Schreiben vom 07.11.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  9. Mit Stellungnahme vom 01.12.2025 verwies die BF zunächst auf zahlreiche weitere Länderinformationen, die allesamt zum Akt genommen wurden. Weiter führte die BF aus, aufgrund des anhaltenden Konfliktes zwischen den Ethnien Yaka und Teke in XXXX seien mehr als 200.000 Zivilisten aus der Region vertrieben worden. Die Gewalt habe sich bis nach XXXX ausgeweitet. Zudem habe sich die Gesundheitslage aufgrund einer Cholera-Epidemie extrem verschlechtert. Die Sicherheitslage in der DR Kongo sei für Zivilisten insgesamt hochgefährlich. Insbesondere Frauen und Kinder würden Gefahr laufen von bewaffneten Milizen entführt, vergewaltigt, zwangsrekrutiert und missbraucht zu werden. Asylwerberinnen, die aus einem kriegerischen Gebiet geflüchtet sind, ist der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.
  10. Mit Stellungnahme vom 01.12.2025 verwies die BF zunächst auf zahlreiche weitere Länderinformationen, die allesamt zum Akt genommen wurden. Weiter führte die BF aus, aufgrund des anhaltenden Konfliktes zwischen den Ethnien Yaka und Teke in römisch 40 seien mehr als 200.000 Zivilisten aus der Region vertrieben worden. Die Gewalt habe sich bis nach römisch 40 ausgeweitet. Zudem habe sich die Gesundheitslage aufgrund einer Cholera-Epidemie extrem verschlechtert. Die Sicherheitslage in der DR Kongo sei für Zivilisten insgesamt hochgefährlich. Insbesondere Frauen und Kinder würden Gefahr laufen von bewaffneten Milizen entführt, vergewaltigt, zwangsrekrutiert und missbraucht zu werden. Asylwerberinnen, die aus einem kriegerischen Gebiet geflüchtet sind, ist der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Die BF werde aufgrund der Verfolgung ihres Ehemannes ebenfalls verfolgt und sei sie in ihrem Haus von bewaffneten Männern vergewaltigt worden. Der BF wäre somit der Status der Asylberechtigten zu gewähren, da sie sich außerhalb ihres Heimatstaates aufhält, aufgrund einer wohlbegründeten Furcht von Dritten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt zu werden.
  11. Am 03.12.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertreterin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  12. Feststellungenrömisch zwei.
  13. Feststellungen II.1.
  14. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  15. Identität und Herkunftsstaat Die volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in der DR Kongo geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Bateke und bekennt sich zum protestantischen Christentum. Sie ist Staatsangehörige der DR Kongo und verheiratet. Sie hat vier minderjährige Kinder. Die volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in der DR Kongo geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Bateke und bekennt sich zum protestantischen Christentum. Sie ist Staatsangehörige der DR Kongo und verheiratet. Sie hat vier minderjährige Kinder. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF leidet an keiner wesentlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig. II.1.
  16. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.1.
  17. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Die BF beherrscht Lingala auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem beherrscht sie etwas Portugiesisch und Französisch. Die BF besuchte in ihrem Herkunftsland zwölf Jahre lang die Schule. Sie hat einen Maturaabschluss aber keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die BF betrieb einen Friseursalon. In der DR Kongo lebte die BF mit ihrem Gatten und ihren Kindern bis zur Ausreise in XXXX . In dieser Zeit war die BF nicht mehr erwerbstätig.Die BF besuchte in ihrem Herkunftsland zwölf Jahre lang die Schule. Sie hat einen Maturaabschluss aber keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die BF betrieb einen Friseursalon. In der DR Kongo lebte die BF mit ihrem Gatten und ihren Kindern bis zur Ausreise in römisch 40 . In dieser Zeit war die BF nicht mehr erwerbstätig. Ob bzw. wie lange die BF in Angola aufhältig war, konnte nicht festgestellt werden. II.1.
  18. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  19. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat Ob noch Angehörige der BF in der DR Kongo leben, kann nicht festgestellt werden. Die BF hat jedenfalls keinen Kontakt mit ihren Angehörigen. II.1.
  20. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.1.
  21. Ausreisemodalitäten Die BF fasste den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Heimatland im September
  22. Die BF reiste von der DR Kongo in die Republik Kongo aus und hielt sich dort zwei bis drei Monate lang auf. Anschließend reiste Sie per Flugzeug über Serbien und Ungarn und schließlich schlepperunterstützt und illegal nach Österreich ein. Sie führte bei der Ausreise aus ihrem Heimatland einen Reisepass und einen Personalausweis der DR Kongo mit sich. Die Identitätsdokumente wurden der BF von Schleppern in Serbien abgenommen. Spätestens am 10.03.2023 überquerte die BF illegal und schlepperunterstützt die Staatsgrenze nach Österreich. Sie durchreiste auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. II.1.
  23. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.1.
  24. Privatleben / Familienleben in Österreich II.1.5.
  25. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.5.
  26. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 10.03.2023 in das Bundesgebiet. Mit der unmittelbar danach erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Mit der unmittelbar danach erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig. Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c Gesetz vom
  27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren RGBl. 79/1896 in der geltenden Fassung (in der Folge: EO).Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c Gesetz vom
  28. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren RGBl. 79 aus 1896, in der geltenden Fassung (in der Folge: EO). II.1.5.
  29. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.1.5.
  30. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich In Österreich leben der Ehemann sowie die vier minderjährigen Kinder der BF. Ihre Angehörigen sind ebenfalls Asylwerber und Asylwerberinnen. Die Anträge des Ehemannes und der gemeinsamen Kinder wurde ebenfalls bereits im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2025 zur Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Unter einem wurde auch gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die DR Kongo festgestellt und ihr eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.In Österreich leben der Ehemann sowie die vier minderjährigen Kinder der BF. Ihre Angehörigen sind ebenfalls Asylwerber und Asylwerberinnen. Die Anträge des Ehemannes und der gemeinsamen Kinder wurde ebenfalls bereits im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2025 zur Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Unter einem wurde auch gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die DR Kongo festgestellt und ihr eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. II.1.5.
  31. Grad der Integrationrömisch zwei.1.5.
  32. Grad der Integration Die BF hat bereits einen Deutschkurs auf Niveau A1.
  33. absolviert und hat Kontakte mit ihren Nachbarn. Die BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist in einer Flüchtlingsunterkunft wohnhaft. II.1.5.
  34. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.1.5.
  35. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. II.1.5.
  36. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.1.5.
  37. Bindung zum Herkunftsstaat Die BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit und beendete diese mit der Matura, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Ob im Herkunftsstaat noch Angehörige der BF leben, konnte nicht festgestellt werden, die BF wird jedenfalls gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren vier Kindern in den Herkunftsstaat zurückkehren. Es kann insbesondere auf Grund der nur ca. drei Jahre und drei Monate dauernden Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat nicht davon ausgegangen werden, dass die BF als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten ist. II.1.5.
  38. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.1.5.
  39. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. II.1.5.
  40. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.1.5.
  41. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der BF weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).Da der BF weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). II.1.5.
  42. Verfahrensdauerrömisch zwei.1.5.
  43. Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.03.2023 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 11.09.
  44. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. zwei Jahre und zehn Monate. II.1.
  45. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der BF vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.1.
  46. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der BF vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: II.1.6.
  47. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
  48. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat Die BF hat in der DR Kongo nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder eine Reflexverfolgung aufgrund einer etwaigen Verfolgung ihres Ehemannes zu gewärtigen. II.1.6.
  49. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
  50. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat Es besteht keine reale Gefahr, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimatstadt XXXX im Familienverband mit ihrem Ehegatten und den vier gemeinsamen Kindern einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihr die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Es besteht keine reale Gefahr, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimatstadt römisch 40 im Familienverband mit ihrem Ehegatten und den vier gemeinsamen Kindern einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihr die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. II.1.6.
  51. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
  52. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt. II.1.
  53. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  54. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024). Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024). Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024). Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024). Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 wurde die CENI erstmals verpflichtet, alle Ergebnisse außerhalb jedes Wahllokals und jedes Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024). Dennoch wurden die landesweiten Wahlen als fair, aber nicht frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024). Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt XXXX kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in XXXX und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025).Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt römisch 40 kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in römisch 40 und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025). Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025). Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt XXXX zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in XXXX zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025).Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt römisch 40 zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in römisch 40 zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025). Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von XXXX kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025).Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von römisch 40 kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025). Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025). Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025). Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in XXXX vor (EDA 18.2.2025).Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in römisch 40 vor (EDA 18.2.2025). Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des
  55. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vgl. DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025).Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des
  56. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vergleiche DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025). Die Regierung der DR Kongo hat letztendlich Friedensverhandlungen mit der Miliz M23 in Luanda, der Hauptstadt von Angola zugestimmt. Das angolanische Präsidialamt gab nach einem Besuch des kongolesischen Präsidenten Félix Tshisekedi bekannt, man werde als Vermittler in dem Konflikt Kontakt zur M23 aufnehmen. So sollen Delegationen beider Seiten direkte Verhandlungen über einen endgültigen Frieden führen. Friedensgespräche waren bisher nicht in Gang gekommen, weil Tshisekedi einen Dialog mit der M23 immer wieder abgelehnt hatte (tagesschau 12.3.2025). Allerdings drangen einen Tag, nachdem die Präsidenten des Kongo und Ruandas zu einem sofortigen Waffenstillstand aufgerufen hatten, die von Ruanda unterstützten M23-Rebellen tiefer in kongolesisches Gebiet ein und erreichten die Außenbezirke der Stadt Walikale (Reuters 19.3.2025). Die strategisch wichtige Stadt wurde am 19.3.2025 eingenommen. Dies ist bislang der westlichste Punkt, den die Rebellen bei ihrem Vormarsch erreicht haben (Reuters 21.3.2025) Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vgl. AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025).Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vergleiche AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025). Zusätzlich wurden in der Region durch Plünderungen humanitärer Infrastruktur und von Lagerhäusern die Hilfsmaßnahmen behindert (AJ 24.3.2025). Die Dörfer in den Gebieten, die von der M23 besetzt sind, befürchten u.a. Angriffe durch Bomben. Zudem wird berichtet, dass es durch die M23 teilweise zu Plünderungen sowie zu Tötungen von vermeintlichen Kollaborateuren der verfeindeten Milizen oder der Armee kommt. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch wirft der M23 gezielte Tötungen von Zivilisten vor (DF 28.1.2025). Bei gezielten Angriffen auf humanitäre Organisationen gingen große Mengen an Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischem Material verloren (AJ 24.3.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vgl. FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vergleiche FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024). Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ländliche Gebiete sind auf traditionelle Gerichte angewiesen. Informelle Justizmechanismen sind im ganzen Land verbreitet (FH 2024). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren und eine unabhängige Justiz vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024). Sicherheitsbehörden Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC) untersteht dem Innenministerium (CIA 13.3.2025). Der Hauptfokus der Streitkräfte (Forces d'Armees de la Republique Democratique du Congo - FARDC) liegt auf der inneren Sicherheit und der Durchführung von Operationen gegen Rebellen und andere illegale bewaffnete Gruppen. Sie entstand aus den bewaffneten Fraktionen der Kongo-Kriege, die 2003 endeten, und umfasste verschiedene Milizen, paramilitärische Gruppen und Rebellenformationen (CIA 13.3.2025). Die nationale Armee (FARDC) bleibt nach wie vor zersplittert und ist nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet zu kontrollieren oder verschiedene politische Verpflichtungen zu erfüllen, wie etwa die effektive Eingliederung zahlreicher ehemaliger Rebellengruppen. Die systematische und weit verbreitete Korruption innerhalb der FARDC sowie ihr Mangel an Ausrüstung und andere Probleme behindern weiterhin erheblich ihre Professionalisierung und ihre Bemühungen, die Gewaltanwendung im ganzen Land vollständig zu monopolisieren. Darüber hinaus ist es der FARDC trotz des Führungswechsels und der Verabschiedung eines dringend benötigten Militärplanungsgesetzes nicht gelungen, die erhoffte Erneuerung in Gang zu setzen. Sie leidet nach wie vor unter einer gespaltenen Loyalität des Kommandos und wird häufig der Plünderung von Zivilisten, Vergewaltigungen und verschiedener Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (BS 2024). Die leistungsfähigste Militärtruppe der Demokratischen Republikanischen Republik, die Republikanische Garde, steht unter der direkten Kontrolle des Präsidenten und wird nicht von der FARDC beaufsichtigt. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Schutz des Präsidenten und der Regierungsinstitutionen sowie auf die Durchsetzung der inneren Sicherheit (CIA 13.3.2025). Die Stabilisierungsmission der UN-Organisation in der DR Kongo (MONUSCO) ist seit 1999 in den zentralen und östlichen Teilen des Landes im Einsatz. Ende 2024 verfügte die MONUSCO über rund 14.000 Mann, und ihr Mandat wurde bis Ende 2025 verlängert. Zur MONUSCO gehört eine Force Intervention Brigade (FIB - drei Infanteriebataillone plus Artillerie und Spezialkräfte), die erste UN-Friedenstruppe überhaupt, die speziell mit der Durchführung gezielter Offensivoperationen beauftragt ist, um Gruppen zu neutralisieren und zu entwaffnen, die als Bedrohung für die staatliche Autorität und die zivile Sicherheit gelten (CIA 13.3.2025). Die MONUSCO scheitert weiterhin in dramatischer Weise daran, ein akzeptables Sicherheitsumfeld zu schaffen (BS 2024). Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet solche Praktiken, es gibt jedoch glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungsbeamte diese anwenden (USDOS 23.4.2024). Zudem gibt es glaubwürdige Berichte darüber, dass die staatlichen Sicherheitskräfte Einzelpersonen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung aussetzen. Ferner kommt es auch zu Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024). Seit der Übernahme der Kontrolle über Goma Ende Jänner 2025 haben einheimische zivilgesellschaftliche Organisationen, die Medien und die UN über Tötungen durch die Miliz M23 berichtet (HRW 12.3.2025). Am 5.3.2025 erklärte die Sonderberichterstatterin, glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverteidiger erhalten zu haben, die in Nord-Kivu inhaftiert, gewaltsam verschleppt und gefoltert worden sind. Mindestens sechs Menschenrechtsverteidiger sind nach ihrem Versuch, aus Goma zu fliehen, nachdem die Stadt von der M23 eingenommen worden ist, als vermisst gemeldet worden. Außerdem haben die Milizen führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft festgenommen und Hinrichtungen verübt (HRW 12.3.2025). Die offensichtlichen Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren von zwei bekannten Kritikern der M23 haben bei Aktivisten und Journalisten die Sorge verstärkt, ins Visier genommen zu werden (HRW 12.3.2025). Die Straffreiheit für Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte stellt ein Problem dar, obwohl die Regierung begrenzte Fortschritte dabei erzielt hat, die Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. So hat das Oberste Militärgericht von XXXX am 30.3.2023 vier Offiziere der nationalen Polizei wegen Folter verurteilt, die im Jahr 2021 zum Tod eines Häftlings geführt hatte. Die vier Offiziere wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).Die Straffreiheit für Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte stellt ein Problem dar, obwohl die Regierung begrenzte Fortschritte dabei erzielt hat, die Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. So hat das Oberste Militärgericht von römisch 40 am 30.3.2023 vier Offiziere der nationalen Polizei wegen Folter verurteilt, die im Jahr 2021 zum Tod eines Häftlings geführt hatte. Die vier Offiziere wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen mit unterschiedlichen staatlichen Einschränkungen und untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte, darunter Vertreter des Justizministeriums, des Ministeriums für Menschenrechte und der National Intelligence Agency (ANR), sind in der Regel kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 23.4.2024). NGOs sehen sich jedoch bei ihrer Arbeit mit Hindernissen konfrontiert. Bürgerbewegungen und Interessengruppen, die gegen die fehlende Sicherheit oder die Ineffizienz öffentlicher Dienste demonstrieren, wurden von den Behörden gewaltsam zerschlagen. In Gebieten, die sich im Belagerungszustand befinden, kommt es auch zu Verhaftungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft (FH 2024). Mitglieder der Sicherheitskräfte töten, schikanieren, schlagen, bedrängen und inhaftieren mitunter willkürlich einheimische Menschenrechtsaktivisten und Mitarbeiter von NGOs, insbesondere wenn NGOs über Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte berichten, Opfer unterstützten oder wenn sie über die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen berichten. Bewaffnete Gruppen haben wiederholt lokale Menschenrechtsverteidiger ins Visier genommen, um sie gewaltsam zu bestrafen, wenn sie sich gegen Missbräuche aussprachen, insbesondere in den östlichen Provinzen des Landes (USDOS 23.4.2024). Nach zahlreichen Morddrohungen wurde der Menschenrechtsverteidiger Obedi Karafulu, der sich für Landrechte für Bürger eingesetzt hatte, am 19.7.2023 in seinem Haus in Bukombo im Gebiet Rutshuru, in Sü, von unbekannten Männern getötet (RO 20.7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Region Bukombo liegt im Häuptlingstum Bwito, wo M23-Rebellen präsent sind (RO 20.7.2023).Nach zahlreichen Morddrohungen wurde der Menschenrechtsverteidiger Obedi Karafulu, der sich für Landrechte für Bürger eingesetzt hatte, am 19.7.2023 in seinem Haus in Bukombo im Gebiet Rutshuru, in Sü, von unbekannten Männern getötet (RO 20.7.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Region Bukombo liegt im Häuptlingstum Bwito, wo M23-Rebellen präsent sind (RO 20.7.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Die persönliche Sicherheit ist aufgrund von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen, bewaffnete Rebellengruppen und Milizen, insbesondere im Osten, prekär (FH 2024). Im Allgemeinen werden die Grundrechte nicht geachtet (BS 2024). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen oder Entführungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; unfreiwillige oder erzwungene medizinische oder psychologische Praktiken; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; schwerwiegende Verstöße in Konfliktsituationen, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten, Folter, körperliche Misshandlungen und konfliktbedingte sexuelle Gewalt oder Bestrafung; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten und die Ausbeutung von Minderjährigen durch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, usw. (USDOS 23.4.2024). Es kommt häufig zu Verletzungen der Bürgerrechte, insbesondere der Rechte von Frauen in den Kriegsgebieten (Recht auf Leben, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit), die in der Regel von den staatlichen Sicherheitskräften begangen werden (BS 2024). Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigungen und andere körperliche Angriffe, und hochrangige Militärs bleiben bei Verbrechen straffrei (FH 2024). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, vor allem in den vom Konflikt betroffenen Provinzen wie Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganjika und Nord-Kivu, sowie bei Operationen gegen bewaffnete Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Obwohl die Militärjustiz einige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich waren, verurteilt hat, bleibt die Straflosigkeit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Bewaffnete nichtstaatliche Kräfte begehen weiterhin Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen (USDOS 23.4.2024). Rebellen sind regelmäßig an Fällen von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch beteiligt (FH 2024). In Teilen der Provinzen Nord-Kivu und Ituri kommt es weiterhin zu großflächigen Menschenrechtsverletzungen durch die Allied Democratic Forces (ADF), die Bewegung M23 und andere Gruppen (USDOS 23.4.2024). Da die Gerichte nicht ordnungsgemäß funktionieren, bleiben diese Übergriffe weitgehend ungestraft (BS 2024). Meinungs- und Pressefreiheit Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung, ihren Beamten oder an Korruption kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Im April 2023 wurde ein neues Pressegesetz erlassen (FH 2024). Am 13.3.2023 wurde das Gesetz zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der Pressefreiheit, der Informations- und Rundfunkfreiheit durch Radio und Fernsehen, die Printmedien und andere Kommunikationsmittel vom Parlament ratifiziert. Das Gesetz schränkt die Definition des Journallistenberufs neu ein und führt neue Anforderungen für den Erhalt eines Berufsausweises der Nationalen Union der kongolesischen Presse ein. Rundfunk- und Fernsehsender erhalten Betriebsgenehmigungen eingeschränkt für zwei Jahre. Ferner wurden auch Online-Medien, Kabelfernsehbetreiber und persönliches mobiles Fernsehen als Medienunternehmen neu eingestuft (USDOS 23.4.2024).Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung, ihren Beamten oder an Korruption kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Im April 2023 wurde ein neues Pressegesetz erlassen (FH 2024). Am 13.3.2023 wurde das Gesetz zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der Pressefreiheit, der Informations- und Rundfunkfreiheit durch Radio und Fernsehen, die Printmedien und andere Kommunikationsmittel vom Parlament ratifiziert. Das Gesetz schränkt die Definition des Journallistenberufs neu ein und führt neue Anforderungen für den Erhalt eines Berufsausweises der Nationalen Union der kongolesischen Presse ein. Rundfunk- und Fernsehsender erhalten Betriebsgenehmigungen eingeschränkt für zwei Jahre. Ferner wurden auch Online-Medien, Kabelfernsehbetreiber und persönliches mobiles Fernsehen als Medienunternehmen neu eingestuft (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz führt zwar ein „Recht auf Gegendarstellung“ als ausreichende Entschädigung für Verleumdungsklagen ein, erlaubt aber weiterhin Haftstrafen zwischen acht Tagen und einem Jahr für Verurteilungen wegen Verleumdung auszusprechen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz wird zwar von der Zivilgesellschaft als Verbesserung hinsichtlich des Pressegesetzes von 1996 bezeichnet. Trotzdem stößt es auf Kritik, da Journalisten für ihre Arbeit mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht werden können, u.a. für die Verbreitung von „Falschmeldungen“ (FH 2024). Journalisten werden aufgrund ihrer Berichterstattung häufig Opfer von Gewalt, Belästigung und Einschüchterung durch Sicherheitskräfte, sowohl online als auch offline. Die Straflosigkeit bei solchen Übergriffen aufgrund von Korruption bleibt ein Problem. So zeigte beispielsweise im Juni 2023 ein in den sozialen Medien veröffentlichtes Video, wie ein Offizier des Militärgeheimdienstes in XXXX mehrere Journalisten verprügelt und festgenommen hat. Das UN Joint Human Rights Office (UNJHRO) hat berichtet, dass Journalisten und Menschenrechtsverteidiger regelmäßig Opfer willkürlicher Verhaftungen werden. Regierungsbeamte, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri, erheben Anklagen, um regierungskritische Personen zum Schweigen zu bringen. Die UNJHRO hat in der ersten Hälfte des Jahres 2023 26 Fälle von Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung dokumentiert (USDOS 23.4.2024). Ferner berichten zivilgesellschaftliche Gruppen von einer zunehmenden Tendenz der Unterdrückung unter der Regierung Tshisekedi. Während des gesamten Wahlkampfs 2023 sahen sich Journalisten Schikanen und Angriffen durch die Behörden und Anhänger politischer Parteien ausgesetzt. In Nord-Kivu befahlen M23-Rebellen einigen Medienunternehmen, ihre redaktionelle Politik zu ändern (FH 2024).Journalisten werden aufgrund ihrer Berichterstattung häufig Opfer von Gewalt, Belästigung und Einschüchterung durch Sicherheitskräfte, sowohl online als auch offline. Die Straflosigkeit bei solchen Übergriffen aufgrund von Korruption bleibt ein Problem. So zeigte beispielsweise im Juni 2023 ein in den sozialen Medien veröffentlichtes Video, wie ein Offizier des Militärgeheimdienstes in römisch 40 mehrere Journalisten verprügelt und festgenommen hat. Das UN Joint Human Rights Office (UNJHRO) hat berichtet, dass Journalisten und Menschenrechtsverteidiger regelmäßig Opfer willkürlicher Verhaftungen werden. Regierungsbeamte, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri, erheben Anklagen, um regierungskritische Personen zum Schweigen zu bringen. Die UNJHRO hat in der ersten Hälfte des Jahres 2023 26 Fälle von Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung dokumentiert (USDOS 23.4.2024). Ferner berichten zivilgesellschaftliche Gruppen von einer zunehmenden Tendenz der Unterdrückung unter der Regierung Tshisekedi. Während des gesamten Wahlkampfs 2023 sahen sich Journalisten Schikanen und Angriffen durch die Behörden und Anhänger politischer Parteien ausgesetzt. In Nord-Kivu befahlen M23-Rebellen einigen Medienunternehmen, ihre redaktionelle Politik zu ändern (FH 2024). Im März 2023 ratifizierte das Parlament außerdem den Digital Code. Mit dem Gesetz wurden der Nationale Digitalrat und die Behörde für den Schutz personenbezogener Daten als Regulierungsbehörden für den digitalen Sektor geschaffen. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten für die Verbreitung oder Weitergabe falscher Informationen in sozialen Medien oder elektronischen Kommunikationsnetzen vor (USDOS 24.3.2024). Todesstrafe Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vgl. AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vgl. 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025).Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vergleiche AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vergleiche 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025). Die letzten bekannten Hinrichtungen in der DR Kongo fanden im Jahr 2003 statt (AI 15.3.2024). Seitdem die Aufhebung des Moratoriums angekündigt wurde ist die Zahl der Todesurteile durch Militärgerichte sprunghaft angestiegen. Diese Urteile folgen oft unfairen Prozessen, auch gegen mutmaßliche Mitglieder krimineller Banden und bewaffneter Gruppen (AI 7.1.2025). Religionsfreiheit Die Verfassung des Landes sieht eine unmissverständliche Trennung von Staat und Kirche vor (BS 2024). Weiters garantiert die Verfassung Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierung aufgrund religiöser Überzeugungen. Das Gesetz regelt die Gründung und Tätigkeit religiöser Gruppen (USDOS 26.6.2024). Die World Population Review schätzt, dass 80-95 % der Bevölkerung Christen sind, womit die Demokratische Republik Kongo die christlichste Nation in Afrika ist (WPR 2025). Es gibt auch andere Angaben; demnach gehören 2-10 % der Bevölkerung indigenen Glaubensgemeinschaften an, gefolgt vom Islam mit 1,5-10 % (WPR 2025). Gemäß CIA sind 93 % Christen (römisch-katholisch 29,9 %, protestantisch 26,7 %, andere Christen 36,5 %), 2,8 % Kimbanguisten, 1,3 % Muslime, andere (einschließlich synkretistischer Sekten und indigener Glaubensrichtungen) werde auf ca. 1,2 % geschätzt (CIA 13.3.2025). Laut USDOS gibt es etwa 60 protestantische Konfessionen. Zu den anderen christlichen Gruppen gehören u.a auch die Zeugen Jehovas, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage sowie die griechische und die unabhängige orthodoxe Kirche. Es gibt kleine Gemeinschaften von Hindus, Juden, Buddhisten, Baha'is und Anhängern indigener Religionen. Im Gegensatz zur Schätzung der World Religion Database schätzen die muslimischen Führer, dass ihre Gemeinschaft 5 % der Bevölkerung ausmacht. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung verbindet traditionelle Überzeugungen und Praktiken mit dem Christentum oder anderen religiösen Überzeugungen (USDOS 26.6.2024). Die christlichen Kirchen, insbesondere die katholische Kirche, die nach wie vor die meisten Mitglieder hat, üben durch die Bereitstellung von Bildungs- und Gesundheitsdiensten einen erheblichen sozialen Einfluss aus (BS 2024). Minderheitskirchen, wie die Kimbaguisten, und Muslime üben ebenfalls einen sichtbaren sozialen Einfluss aus. Während die Kirchenführer versuchen, sich als Teil der Zivilgesellschaft politisch zu engagieren und die Interessen der Massen zu erziehen oder zu verteidigen, versuchen die meisten Politiker, sich mit ihnen zu verbünden, um die Unterstützung der Kirchenmitglieder zu gewinnen (BS 2024). Der Islamische Staat in der Demokratischen Republik Kongo (ISIS-DRK), lokal bekannt als Allied Democratic Forces (ADF), eine von den USA als Terrororganisation eingestufte Organisation, griff weiterhin wahllos Zivilisten in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri an und zielte gelegentlich auch auf Kirchen und religiöse Führer. Die Gewalt richtete sich gegen alle Gemeinschaften, doch die meisten Opfer waren Christen. Im Jänner 2024 zündete ISIS-DRK/ADF bei einer Taufe in Kasindi in der Provinz Nord-Kivu einen Sprengsatz. Dabei starben 16 Menschen, mindestens 62 wurden verletzt. Im März 2024 tötete die Gruppe bei Angriffen auf Dörfer in Nord-Kivu mehr als 83 Christen, darunter auch Kinder (USDOS 26.6.2024). Minderheiten Insgesamt leben in der DR Kongo mehr als 250 ethnische Gruppen, von denen ca. 80 % Bantu sind; die vier größten Volksgruppen - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande (Hamitisch) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 13.3.2025; vgl. WPR 2025). Zu den anderen Gruppen gehören Zentralsudanesen/Ubangier, Miloten und Pygmäen (WPR 2025).Insgesamt leben in der DR Kongo mehr als 250 ethnische Gruppen, von denen ca. 80 % Bantu sind; die vier größten Volksgruppen - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande (Hamitisch) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 13.3.2025; vergleiche WPR 2025). Zu den anderen Gruppen gehören Zentralsudanesen/Ubangier, Miloten und Pygmäen (WPR 2025). Die Verfassung untersagt die Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Stamm oder kultureller oder sprachlicher Minderheit. Dennoch führen langjährige ethnische Spannungen, oft im Zusammenhang mit Landrechten, zu Gewalt (USDOS 23.4.2024). Indigene Völker sind einer weit verbreiteten Diskriminierung ausgesetzt und haben nur begrenzten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (FH 2024). Obwohl Präsident Tshisekedi im November 2022 ein Gesetz unterzeichnet hat, das den Zugang zu Dienstleistungen erweitern, Diskriminierung bekämpfen und Landrechte respektieren soll (FH 2024), ist die gesellschaftliche Diskriminierung der indigenen Bevölkerung des Landes (Twa, Baka, Mbuti, Efe, Aka und andere Völker, die von vielen Einwohnern kollektiv als „Pygmäen“ bezeichnet werden und als die Ureinwohner des Landes gelten) weit verbreitet. Die Regierung schützt ihre bürgerlichen und politischen Rechte nicht wirksam (USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu anhaltender Gewalt und Diskriminierung von Angehörigen der ruandischen Bevölkerungsgruppe und von Personen, die vermeintlich mit Ruanda oder der bewaffneten Gruppe M23 sympathisieren. Auch Hassreden gegen diese Bevölkerungsgruppen haben zugenommen (USDOS 23.4.2024). Kinyarwanda-Sprecher und ethnische Tutsi sind Diskriminierung und Hassreden ausgesetzt, die während der erneuten Kampagne der M23 im Osten des Landes über soziale Netzwerke weit verbreitet wurden (FH 2024). Gleichzeitig üben auch Ruandaphone Bevölkerungsgruppen (sowohl Kinyarwanda- als auch Kirundi-Sprecher) Gewalt gegen andere ethnische Gemeinschaften aus (USDOS 23.4.2024). Seit Februar 2022 hat die Gewalt zwischen den Volksgruppen der Teke und Yaka in den Provinzen Kwilu, Kwango und Mai-Ndombezu zu mindestens 300 Todesopfern, der Zerstörung von mehr als 200 Häusern und zur Vertreibung Tausender Einwohner geführt (USDOS 23.4.2024). Ferner gibt es Berichte, dass Regierungsbeamte Gewalt und Missbrauch gegen bestimmte ethnische Gruppen anstacheln, aufrechterhalten, billigen und tolerieren (USDOS 23.4.2024). Frauen Die Chancengleichheit ist zwar in der kongolesischen Verfassung verankert, aber in der Praxis so gut wie nicht vorhanden. Obwohl es gesetzlich verboten ist, werden Frauen und Mädchen auf allen Ebenen diskriminiert. Sie sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Armut betroffen und werden regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Darüber hinaus ist die DR Kongo durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet. Gesetze und traditionelle Bräuche diskriminieren Frauen. Zwar hat sich das Verhältnis zwischen Frauen und Männern beim Zugang zur Primar- und Sekundarbildung und beim Schulabschluss in den letzten zehn Jahren deutlich verbessert, doch machen Frauen nur 31,2 % aller Studierenden im tertiären Bildungsbereich aus (BS 2024). Eine Änderung des Wahlgesetzes aus dem Jahr 2022 zielte darauf ab, die Beteiligung von Frauen an den Wahlen zu erhöhen, indem den politischen Parteien, deren Listen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, die Gebühren für die Registrierung der Kandidaten erlassen wurden. Nach Angaben von Beamten der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission reichte jedoch keine politische Partei Kandidatenlisten mit einem Frauenanteil von 50 % für die Wahlen 2023 ein. Die volle Beteiligung von Frauen an der Politik und an Führungspositionen im Allgemeinen ist mit Hindernissen verbunden. Frauen in Führungspositionen erhalten häufig Ressorts, die sich auf so genannte Frauenthemen konzentrieren, wie z. B. geschlechtsspezifische Gewalt, kulturelle Normen und die Diskriminierung von Frauen. Frauen haben in der Regel weniger Zugang zu den für die Teilnahme an der Politik erforderlichen finanziellen Mitteln. Darüber hinaus stellt die Unsicherheit, insbesondere in den östlichen Provinzen, ein großes Hindernis für Frauen dar, die für ein Amt kandidieren und einen Wahlkampf führen wollen, da das Risiko von Vergewaltigungen und anderer sexueller Gewalt sie dazu veranlasst, ihre Aktivitäten und ihr öffentliches Auftreten einzuschränken. Die Belästigung und Verhöhnung von weiblichen Kandidaten sind sogar innerhalb ihrer eigenen Parteien weit verbreitet. Gewalt gegen weibliche Kandidaten wird weder verhindert noch verurteilt (USDOS 23.4.2024). Der mangelnde Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und staatlichen Einrichtungen in ländlichen Gebieten behindert die politische Beteiligung. Frauen sind in der Politik unterrepräsentiert und haben nur 12,8 % der Sitze in der Nationalversammlung inne. Bei den Wahlen im Dezember 2023 waren 17 % der Kandidaten Frauen (FH 2024). Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vgl. DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024).Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vergleiche DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024). Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025). Rebellen und Regierungssoldaten sind regelmäßig in Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verwickelt (FH 2024). Das Familiengesetzbuch verpflichtet Ehefrauen, ihren Ehemännern, dem Oberhaupt des Haushalts, zu gehorchen. Verheiratete Frauen stehen unter der gesetzlichen Vormundschaft ihres Ehemannes (FH 2024). Obwohl das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung bei 18 Jahren liegt, werden viele Frauen früher verheiratet (FH 2024). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. Diese Rechte werden von der Regierung (USDOS 23.4.2024) oder durch bewaffnete Konflikte und Sicherheitsprobleme manchmal eingeschränkt (FH 2024). Die staatlichen Sicherheitsbehörden verlangt von Reisenden zuweilen die Vorlage von Reiseaufträgen eines Arbeitgebers oder eines Regierungsbeamten, obwohl solche Unterlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie halten häufig Personen fest und verlangen manchmal Bestechungsgelder. Bewaffnete Gruppen gingen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ähnlich vor und erpressten routinemäßig Zivilisten an Kontrollpunkten, um Lösegeld zu erpressen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. Diese Rechte werden von der Regierung (USDOS 23.4.2024) oder durch bewaffnete Konflikte und Sicherheitsprobleme manchmal eingeschränkt (FH 2024). Die staatlichen Sicherheitsbehörden verlangt von Reisenden zuweilen die Vorlage von Reiseaufträgen eines Arbeitgebers oder eines Regierungsbeamten, obwohl solche Unterlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie halten häufig Personen fest und verlangen manchmal Bestechungsgelder. Bewaffnete Gruppen gingen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ähnlich vor und erpressten routinemäßig Zivilisten an Kontrollpunkten, um Lösegeld zu erpressen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). IDPs und Flüchtlinge In der DR Kongo lebt eine der weltweit größten Gruppen an intern Vertriebenen (AJ 24.3.2025). Der Osten des Landes wird seit Jahrzehnten von einem blutigen Konflikt geprägt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025). Das OCHA berichtete, dass es Ende 2023 6,5 Millionen Binnenvertriebene in der DR Kongo gab (FH 2024). Mittlerweile werden mehr als sieben Millionen Binnenvertriebene gezählt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025), darunter 3,8 Millionen in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu im Osten des Landes (AJ 24.3.2025). Die Flüchtlingslager an den Außengrenzen der ostkongolesischen Provinzhauptstadt Goma sind seit Langem überfüllt, chronisch unterfinanziert und teilweise selbst Kriegsschauplatz, was zu katastrophalen hygienischen Bedingungen und der Ausbreitung von Krankheiten wie Cholera oder Typhus geführt hat (KAS 16.12.2024).In der DR Kongo lebt eine der weltweit größten Gruppen an intern Vertriebenen (AJ 24.3.2025). Der Osten des Landes wird seit Jahrzehnten von einem blutigen Konflikt geprägt (KAS 16.12.2024; vergleiche AJ 24.3.2025). Das OCHA berichtete, dass es Ende 2023 6,5 Millionen Binnenvertriebene in der DR Kongo gab (FH 2024). Mittlerweile werden mehr als sieben Millionen Binnenvertriebene gezählt (KAS 16.12.2024; vergleiche AJ 24.3.2025), darunter 3,8 Millionen in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu im Osten des Landes (AJ 24.3.2025). Die Flüchtlingslager an den Außengrenzen der ostkongolesischen Provinzhauptstadt Goma sind seit Langem überfüllt, chronisch unterfinanziert und teilweise selbst Kriegsschauplatz, was zu katastrophalen hygienischen Bedingungen und der Ausbreitung von Krankheiten wie Cholera oder Typhus geführt hat (KAS 16.12.2024). Im Mai 2024 wurde ein Flüchtlingslager bombardiert. Mehr als 30 Menschen, die Mehrzahl Frauen und Kinder, wurden getötet. Der Angriff wird der M23 zugeschrieben. Neben dem Lager mit den Schutzsuchenden unterhält die kongolesische Armee einen Stützpunkt (DF 28.1.2025). Im August 2024 zählten die Vereinten Nationen 2,4 Millionen intern Vertriebene in der vom Krieg betroffenen Provinz Nord-Kivu. 1,5 Millionen Menschen sind trotz der schlechten Sicherheitslage wieder in ihre Dörfer zurückgekehrt. Die Versorgung in den Flüchtlingslagern ist ungenügend. Krankheiten wie Cholera und Mpox breiten sich aus (DF 28.1.2025). Nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks haben seit dem
  57. Jänner 2025 mehr als 100.000 Flüchtlinge die Grenze zu den Nachbarländern überquert. 69.000 suchten Zuflucht in Burundi, 29.000 in Uganda und etwa 1.000 in Ruanda und Tansania (AJ 24.3.2025). Sexuelle Gewalt ist weit verbreitet. Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen die Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025). Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vgl. ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024).Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vergleiche ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024). Kupfer ist das am meisten exportierte Produkt des Landes. Die DR Kongo ist der größte afrikanische Produzent dieses für die Bau- und Elektroindustrie relevanten Industriemetalls. An zweiter Stelle folgt Kobalt (EDA 5.7.2024). Kobalt ist ein wichtiges Batteriemineral und wird gemeinsam mit Kupfer gefördert (GTAI 29.11.2024). Ein weiteres Schlüsselmetall ist Tantal. Der Anteil an der Weltproduktion liegt laut geologischem US-Institut USGS bei 40 %. Nicht mit eingerechnet sind illegal nach Ruanda ausgeführte Mengen. Tantal-Elektrolytkondensatoren werden überall in der modernen Mikroelektronik eingesetzt. Tantalerze aus dem Kongo gelten als Konfliktmineralien, weil deren Produktionsorte überwiegend in den Konfliktzonen des Ostens liegen (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo produziert zudem Kupfererz, Öl, Diamanten und andere Mineralien. Bergbauprodukte, insbesondere hochwertige wie Gold, Diamanten, Koltan oder Kassiterit, werden oft informell aus dem Land geschmuggelt. Bewaffnete Akteure kämpfen um die Kontrolle über wertvolle Mineralien. Durch die Informalität des Sektors entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, was die wirtschaftliche Entwicklung schwächt und die Lebensbedingungen der Bevölkerung verschlechtert. Das Rohstoffvorkommen in der DR Kongo trägt somit wesentlich zur Unsicherheit und zu den Konflikten im Osten des Landes bei (EDA 5.7.2024). Bereiche wie Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung und Infrastruktur verfügen über ein enormes Potenzial, doch kann sich dieses ohne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entfalten. Die dafür notwendigen Reformen wurden unter dem laufenden IWF-Programm teilweise eingeleitet und zeigen gewisse positive Folgen. Trotz diesen Herausforderungen ist das Wirtschaftswachstum der DR Kongo robust und stieg von 2020 bis 2023 kontinuierlich. Für 2023 betrug das BIP-Wachstum 8,4 %, was hauptsächlich auf den Bergbausektor zurückzuführen ist. Die Wirtschaft ist somit nach wie vor stark abhängig vom Rohstoffsektor. Für 2024 rechnet der IWF mit einer weiterhin positiven Wachstumsrate von rund 4,7 %. (EDA 5.7.2024). Neben dem Kapazitätsausbau im Bergbau stützen Überweisungen der Diaspora und Entwicklungshilfe die Außenhandelsbilanz (GTAI 29.11.2024). Die restlichen Wirtschaftssektoren wuchsen um 3,5 %, was v.a. der Baubranche zugeschrieben werden kann. Aufgrund der Abwertung des Franc Congolais dem US-Dollar gegenüber bleibt die Inflation hoch. Der IWF rechnet für 2024 durchschnittlich mit einer Inflationsrate von 17,2 %. Das Haushaltsbudget für 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (von 16 auf 18,2 Mrd. USD). Gemessen an den Herausforderungen und Problemen des Landes bleibt das Budget jedoch äußert begrenzt. Aufgrund gestiegener Ausgaben in Zusammenhang mit der Sicherheitskrise im Osten, sowie den Wahlen im Dezember 2023 ist das Leistungsbilanzdefizit stärker gewachsen als erwartet und betrug 2023 1,3 % des BIP. Der starke Fokus der Regierung auf den Konflikt im Osten (M23-Krise) und die Auseinandersetzung mit Ruanda lässt zentrale Themen, darunter das Geschäftsklima und die für die Wirtschaft notwendige Reformen, in den Hintergrund treten. Mit dem voranschreitenden Klimawandel verschärfen sich viele der bestehenden Probleme. Mehr als 60 % der Arbeitenden der DR Kongo sind in der Landwirtschaft tätig. Die Anfälligkeit der Wirtschaft für klimabedingte Risiken, wie Dürren oder Überschwemmungen, ist groß (EDA 5.7.2024). Die DR Kongo ist ein Land, das stark vom internationalen Handel abhängig ist. Es wird geschätzt, dass dieser fast 90 % des BIPs ausmacht. Der Warenhandel, welcher vom Export von Rohstoffen geprägt ist, spielt dabei eine wesentlich wichtigere Rolle als der Dienstleistungshandel, welcher kaum entwickelt ist (EDA 5.7.2024). Vor allem der Abbau von Kupfer und Kobalt hat zwar in den vergangenen Jahren zugenommen, aber die Weiterverarbeitung findet größtenteils außerhalb des Landes statt (ABG 11.2024). Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vgl. LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024).Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vergleiche LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024). Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit sowie die Verschmutzung von Seen und Flüssen werden in diesem Zusammenhang angeprangert (EDA 5.7.2024). Der formale Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung wird nur unzureichend durchgesetzt, und die meisten Kongolesen sind informell beschäftigt (FH 2024). Es gibt keine Institutionen, die soziale Ungleichheiten ausgleichen (BS 2024). Eine bereits seit langem bestehende humanitäre Krise im Kongo hat sich durch den eskalierenden Konflikt im Osten des Landes verschärft. 28 Millionen Menschen sind von akutem Hunger betroffen, ein Rekord für das Land. Seit der jüngsten Gewaltwelle im Dezember 2024 leiden laut Welternährungsprogramm (WFP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2,5 Millionen weitere Menschen an akutem Hunger. Die aktuelle Lage ist für die Bevölkerung katastrophal. Ernten gehen verloren, die Lebensmittelpreise steigen in die Höhe, Millionen von Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und zunehmend gefährdet. Mehr als zehn Millionen Menschen, die unter akutem Hunger leiden, leben im Osten des Kongo (Reuters 27.3.2025). Die Preise für Lebensmittel in Goma haben sich je nach Produkt verdoppelt bis vervierfacht (DF 28.1.2025). In anderen Teilen des Landes haben Inflation und die Abwertung des Franc Congolais dazu geführt, dass viele Menschen kaum noch genug zu essen haben (Reuters 27.3.2025). Die M23 besetzt landwirtschaftliche Anbaugebiete, erhebt Zwangsabgaben und kassiert wie andere Milizen und das kongolesische Militär an Straßensperren ab (DF 28.1.2025). Medizinische Versorgung Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in XXXX nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025).Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in römisch 40 nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025). Gute Allgemeinmediziner und Fachärzte, die meist in XXXX oder Lubumbashi angesiedelt sind, arbeiten im privaten Sektor in Kliniken, von denen einige an europäische Standards heranreichen (FD 29.1.2025). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 21.3.2025). Mit rund 19.800 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,19 Ärzte zur Verfügung (LI 3.2025).Gute Allgemeinmediziner und Fachärzte, die meist in römisch 40 oder Lubumbashi angesiedelt sind, arbeiten im privaten Sektor in Kliniken, von denen einige an europäische Standards heranreichen (FD 29.1.2025). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 21.3.2025). Mit rund 19.800 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,19 Ärzte zur Verfügung (LI 3.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, vorübergehende Engpässe können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 21.3.2025). Seit dem
  58. Oktober 2024 wütet in der Gesundheitszone Panzi (Provinz Kwango, mehr als 400 km von XXXX entfernt) eine Krankheit noch unbekannter Herkunft. Es wurden mehrere Dutzend Todesfälle gemeldet und mehrere Hundert Fälle registriert. Die wichtigsten Symptome sind Fieber, Kopfschmerzen, laufende Nase, Husten und Atembeschwerden. Die Ermittlungen vor Ort laufen (FD 29.1.2025). Seit Mitte Februar 2025 berichten die Gesundheitsbehörden der DR Kongo über eine steigende Zahl an Fällen einer unbekannten Krankheit in der Provinz „Équateur“ im Nordwesten des Landes. Betroffen sind bisher mehrere hundert Personen, einschließlich Todesfällen. Die Symptome sind unspezifisch (Fieber, Schüttelfrost, Kopf-, Gelenk-, Muskel- und Bauchschmerzen sowie Erbrechen). Bei einem Großteil der Erkrankten wurde Malaria nachgewiesen. Weitere, auch lebensmittelbedingte Erkrankungen oder virale Infekte, können bisher nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025).Seit dem
  59. Oktober 2024 wütet in der Gesundheitszone Panzi (Provinz Kwango, mehr als 400 km von römisch 40 entfernt) eine Krankheit noch unbekannter Herkunft. Es wurden mehrere Dutzend Todesfälle gemeldet und mehrere Hundert Fälle registriert. Die wichtigsten Symptome sind Fieber, Kopfschmerzen, laufende Nase, Husten und Atembeschwerden. Die Ermittlungen vor Ort laufen (FD 29.1.2025). Seit Mitte Februar 2025 berichten die Gesundheitsbehörden der DR Kongo über eine steigende Zahl an Fällen einer unbekannten Krankheit in der Provinz „Équateur“ im Nordwesten des Landes. Betroffen sind bisher mehrere hundert Personen, einschließlich Todesfällen. Die Symptome sind unspezifisch (Fieber, Schüttelfrost, Kopf-, Gelenk-, Muskel- und Bauchschmerzen sowie Erbrechen). Bei einem Großteil der Erkrankten wurde Malaria nachgewiesen. Weitere, auch lebensmittelbedingte Erkrankungen oder virale Infekte, können bisher nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 23.4.2025). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in der DR Kongo ist Frontex. Das EU Reintegration Programme (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland. Das Post-arrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft und beinhaltet folgende Sofortleistungen: - Begrüßung durch den Reintegrationspartner direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder - Abholung vom Flughafen - Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme) - Temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft - Unmittelbare medizinische Unterstützung Wenn keine Sofortleistungen benötigt werden, wird der Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung steht ein Post-return Paket in der Höhe von € 2.000 zur Verfügung. Davon werden € 200 als Bargeld und € 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, angeboten (BMI 2025). Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "Human rights situation and the activities of the United Nations Joint Human Rights Office in the Democratic Republic of the Congo" des United Nations High Commissioner for Human Rights vom 01.09.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens der erkennenden Richterin): Die Lage im Ostkongo — insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu — hat sich stark verschlechtert. Der Grund dafür: Die bewaffnete Gruppe Alliance Fleuve Congo/Mouvement du 23 mars (AFC/M23) hat große Teile dieser Regionen übernommen, mit Unterstützung der Rwanda Defence Force. Das verschärfte den Konflikt und führte zu massiver Vertreibung der Zivilbevölkerung. Zahlen & Daten Zwischen
  60. Juni 2024 und
  61. Mai 2025 dokumentierte das OHCHR insgesamt 5.091 Fälle von Menschenrechtsverletzungen bzw. Missbräuchen. Diese Fälle betrafen 15.664 Personen (ca. 10.498 Männer, 2.637 Frauen, 1.260 Personen unbekannten Geschlechts und Alters sowie 1.269 Kinder). Armed groups waren für etwa 61 % der Fälle verantwortlich. Unter ihnen hatten M23 und die Allied Democratic Forces (ADF) die meisten Opfer. Aber auch staatliche Akteure — u.a. Polizei und Militär der DR Kongo — waren an zahlreichen Verletzungen beteiligt. Die häufigsten dokumentierten Missbräuche / Verstöße waren: standrechtliche Hinrichtungen, Folter und Misshandlung, Eigentumsverletzungen, willkürliche Festnahmen bzw. willkürliche Inhaftierungen sowie sexuelle Gewalt. Regionale Unterschiede & besondere Entwicklungen Der Bericht unterscheidet zwischen: Provinzen mit bewaffnetem Konflikt (z. B. Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri, Tanganyika, Maniema …). Provinzen ohne größeren bewaffneten Konflikt (z. B. Westliche Provinzen, XXXX ).Provinzen ohne größeren bewaffneten Konflikt (z. B. Westliche Provinzen, römisch 40 ). In den konfliktbetroffenen Regionen fand der Großteil der dokumentierten Missbräuche statt. Besonders gravierend ist die Lage in Gebieten, die von bewaffneten Gruppen wie M23, ADF, Mai-Mai oder ethnisch motivierten Gruppen betroffen sind — dort gibt es häufig schwere Menschenrechtsverletzungen: Massenvertreibungen, Tötungen, sexuelle Gewalt, Plünderungen, Zerstörung von Eigentum, auch massive Angriffe auf Bildung (z. B. Zerstörung von Schulen). Im Rahmen des Rückzugs der UN-Mission MONUSCO aus Teilen Süd-Kivu seit
  62. Juni 2024 hat sich die Überwachung vor Ort stark erschwert; viele Berichte und Interventionen mussten remote erfolgen. Rechte, Schutzmaßnahmen und Empfehlungen Trotz der schwierigen Sicherheitslage hält das OHCHR seine Präsenz in mehreren Provinzen aufrecht — mit Teams in Haut-Katanga, Kasai Central, Tshopo, Haut-Katanga, sowie Regionalbüros u.a. in Beni, Bunia, Goma und XXXX .Trotz der schwierigen Sicherheitslage hält das OHCHR seine Präsenz in mehreren Provinzen aufrecht — mit Teams in Haut-Katanga, Kasai Central, Tshopo, Haut-Katanga, sowie Regionalbüros u.a. in Beni, Bunia, Goma und römisch 40 . Das Büro unterstützt Menschenrechtsverteidiger:innen und die Zivilgesellschaft, dokumentiert Vorfälle, bietet Schutzmaßnahmen und setzt sich für Verantwortlichkeit ein. Der Bericht enthält Empfehlungen an die kongolesische Regierung und internationale Partner, insbesondere im Hinblick auf: Schutz der Zivilbevölkerung, Bestrafung von Missbrauch — sei es durch bewaffnete Gruppen oder Staatskräfte —, Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Zivilist:innen, insbesondere Frauen und Kindern, und Verbesserung der Grundversorgung (Gesundheit, Wohnen, Bildung). Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "2024 Country Reports on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo" des USDOS vom 12.08.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens der erkennenden Richterin): Außergerichtliche Hinrichtungen & Tötungen Der Bericht verzeichnet zahlreiche Berichte über „arbitrary or unlawful killings“ durch staatliche Sicherheitskräfte (SSF) insbesondere in konfliktbetroffenen Provinzen (Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganyika, Nord-Kivu). Bewaffnete Gruppen begingen ebenfalls zahlreiche willkürliche Tötungen — z. B. ein besonders schwerer Vorfall: Im Juni sollen Mitglieder der bewaffneten Gruppe ISIS-Democratic Republic of the Congo (ISIS-DRC) bei einem Angriff auf mehrere Dörfer mindestens 41 Zivilist:innen und ein Soldat getötet haben — viele durch Enthauptung. Minderheiten und marginalisierte ethnische Gruppen waren sowohl Opfer als auch Täter in ethnisch motivierter Gewalt mit tödlichem Ausgang. Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit & Konfliktbedingte Missbräuche Der Bericht dokumentiert glaubwürdige Berichte über schwere Misshandlungen durch bewaffnete Gruppen und staatliche Kräfte. In der ersten Jahreshälfte meldete die zuständige UN-Behörde (United Nations Joint Human Rights Office – UNJHRO) insgesamt 2.355 Menschenrechtsverstöße landesweit; der Großteil fand in konfliktbetroffenen Provinzen statt, vor allem in Nord-Kivu und Ituri. Kämpfe zwischen regulären Streitkräften (Armed Forces of the Democratic Republic of the Congo – FARDC), bewaffneten Gruppen und interne Konflikte zwischen bewaffneten Gruppen führten zu massiver Gewalt, Vertreibung und humanitären Krisen. Der illegale Abbau und Handel mit Rohstoffen (z. B. Coltan / Tantal) wurde erneut als Finanzierungsmittel bewaffneter Gruppen benannt — mit Zwangsarbeit, Erpressungen und Gewalt als Mittel zur Kontrolle von Minen. Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit & Übergriffe auf Medien und Zivilgesellschaft Zwar garantiert das Gesetz Formalrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit — in der Praxis kam es jedoch zu Einschüchterungen, Verhaftungen und Gewalt gegen Journalist:innen, Aktivist:innen und Menschenrechtsverteidiger:innen. Journalisten berichteten von Zensur, Verboten der Berichterstattung über bewaffnete Gruppen ohne offizielle Quellen, sowie Selbstzensur aus Angst vor Repressionen. Ein bekanntes Beispiel: Der Journalist Stanis Bujakera wurde im Rahmen des sogenannten „Digital Code“ zu sechs Monaten Haft verurteilt. Zwar wurde er kurz darauf freigelassen — der Fall zeigt jedoch, wie kritisch die Lage für unabhängige Medien ist. Misshandlung, Folter, sexuelle Gewalt und Schutz von Kindern Sicherheitskräfte (SSF) bzw. staatliche Beamte sollen Menschen, darunter Minderheiten oder Kinder, zu Folter und unmenschlicher Behandlung (teils auch sexueller Gewalt) misshandelt haben. Unter den Missbrauchsopfern waren auch Straßenkinder und vulnerabel lebende Kinder. Bewaffnete Gruppen, aber auch staatliche Akteure, wurden beschuldigt, Kinder als Kindersoldaten zu rekrutieren oder zu Zwangsarbeit heranzuziehen. Darüber hinaus gab es Berichte über sexuelle Gewalt gegen Kinder und Erwachsene, teilweise als Kriegstaktik — trotz gesetzlicher Verbote blieb Strafverfolgung oft aus. Verletzungen von Arbeits- und Gewerkschaftsrechten, Zwangs- und Kinderarbeit Obwohl das Recht auf Gewerkschaften und kollektive Verhandlungen formal existiert, wurden diese Rechte de facto häufig unterlaufen — insbesondere in informellen Sektoren wie Landwirtschaft, handwerklichem Bergbau oder kleinen Unternehmen. Viele Arbeitnehmer:innen erhielten keinen Mindestlohn bzw. dieser wurde nicht an Inflation bzw. Lebenshaltungskosten angepasst. In der informellen Wirtschaft, v.a. im Bergbau (z. B. Coltan, Kobalt, Gold), herrschen schlechte Arbeitsbedingungen und Zwangsarbeit und teilweise Schuldknechtschaft — besonders betroffen sind Minenarbeiter:innen in abgelegenen Gebieten. Arbeitsschutz und Überwachung durch Inspektorate waren weitgehend unzureichend, Kontrollen selten, und Strafen bei Verstößen kaum durchgesetzt. Verschleppungen und willkürliche Inhaftierungen Es gab Berichte über erzwungenes Verschwindenlassen und Entführungen — sowohl durch staatliche Sicherheitskräfte als auch bewaffnete Gruppen. Viele Häftlinge wurden ohne Anklage oder Gerichtsurteil über lange Zeit festgehalten; Prozesse verzögerten sich oder blieben aus — Rechtsbeistand oder Zugang zu Familien war oft verwehrt. Insbesondere Menschenrechtsverteidiger:innen, Journalist:innen, Oppositionelle oder mutmaßliche Gegner:innen des Staates und Protestler:innen waren von willkürlichen Verhaftungen betroffen. Reaktionen und Justiz / Schutzbemühungen Der Bericht hält fest, dass der kongolesische Staat — zumindest formell — Schritte unternahm, um Personen zur Rechenschaft zu ziehen: Manche Mitglieder der Sicherheitskräfte wurden für willkürliche Tötungen verurteilt. Dennoch bleibt Straffreiheit („Impunity“) ein großes Problem: Viele Täter – sowohl aus bewaffneten Gruppen als auch aus staatlichen Kräften — bleiben ungeschoren. Schutzmechanismen für Zivilist:innen, Journalisten, Minderheiten oder Kinder sind de facto unzureichend — Polizei und Justiz arbeiten oft ineffektiv, Korruption und institutionelle Schwächen behindern wirksamen Schutz. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "Special Rapporteur on trafficking in persons, especially women and children" des United Nations Human Rights Council vom Juli 2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens der erkennenden Richterin): Der Bericht wurde erstellt im Rahmen der
  63. Sitzung des Human Rights Council. Er basiert auf dokumentierten Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen internationales Humanitäres Recht — alle verifizierbar nach strengen OHCHR-Kriterien (mindestens drei unabhängige Quellen). Die Lage im Ostkongo — insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu — hat sich stark verschlechtert. Der Grund dafür: Die bewaffnete Gruppe Alliance Fleuve Congo/Mouvement du 23 mars (AFC/M23) hat große Teile dieser Regionen übernommen, mit Unterstützung der Rwanda Defence Force. Das verschärfte den Konflikt und führte zu massiver Vertreibung der Zivilbevölkerung. Zahlen & Daten Zwischen
  64. Juni 2024 und
  65. Mai 2025 dokumentierte das OHCHR insgesamt 5.091 Fälle von Menschenrechtsverletzungen bzw. Missbräuchen. Diese Fälle betrafen 15.664 Personen (ca. 10.498 Männer, 2.637 Frauen, 1.260 Personen unbekannten Geschlechts und Alters sowie 1.269 Kinder). Armed groups waren für etwa 61 % der Fälle verantwortlich. Unter ihnen hatten M23 und die Allied Democratic Forces (ADF) die meisten Opfer. Aber auch staatliche Akteure — u.a. Polizei und Militär der DR Kongo — waren an zahlreichen Verletzungen beteiligt. Die häufigsten dokumentierten Missbräuche / Verstöße waren: standrechtliche Hinrichtungen, Folter und Misshandlung, Eigentumsverletzungen, willkürliche Festnahmen bzw. willkürliche Inhaftierungen sowie sexuelle Gewalt. Regionale Unterschiede & besondere Entwicklungen Der Bericht unterscheidet zwischen: Provinzen mit bewaffnetem Konflikt (z. B. Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri, Tanganyika, Maniema …). Provinzen ohne größeren bewaffneten Konflikt (z. B. Westliche Provinzen, Kinshasa). In den konfliktbetroffenen Regionen machte der Großteil der dokumentierten Missbräuche statt. Besonders gravierend ist die Lage in Gebieten, die von bewaffneten Gruppen wie M23, ADF, Mai-Mai oder ethnisch motivierten Gruppen betroffen sind — dort gibt es häufig schwere Menschenrechtsverletzungen: Massenvertreibungen, Tötungen, sexuelle Gewalt, Plünderungen, Zerstörung von Eigentum, auch massive Angriffe auf Bildung (z. B. Zerstörung von Schulen). Im Rahmen des Rückzugs der UN-Mission MONUSCO aus Teilen Süd-Kivu seit
  66. Juni 2024 hat sich die Überwachung vor Ort stark erschwert; viele Berichte und Interventionen mussten remote erfolgen. Rechte, Schutzmaßnahmen und Empfehlungen Trotz der schwierigen Sicherheitslage hält das OHCHR seine Präsenz in mehreren Provinzen aufrecht — mit Teams in Haut-Katanga, Kasai Central, Tshopo, Haut-Katanga, sowie Regionalbüros u.a. in Beni, Bunia, Goma und Kinshasa. Das Büro unterstützt Menschenrechtsverteidiger:innen und die Zivilgesellschaft, dokumentiert Vorfälle, bietet Schutzmaßnahmen und setzt sich für Verantwortlichkeit ein. Der Bericht enthält Empfehlungen an die kongolesische Regierung und internationale Partner, insbesondere im Hinblick auf: Schutz der Zivilbevölkerung, Bestrafung von Missbrauch — sei es durch bewaffnete Gruppen oder Staatskräfte —, Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Zivilist:innen, insbesondere Frauen und Kindern, und Verbesserung der Grundversorgung (Gesundheit, Wohnen, Bildung). Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "Final Report of the Group of Experts on the Democratic Republic of the Congo 15/2025" des United Nations Security Council vom 03.07.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens der erkennenden Richterin): Der Bericht fasst die Lage in den östlichen Provinzen der Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) zusammen — speziell in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri — und analysiert militärische, politische und humanitäre Entwicklungen seit dem letzten Zwischenbericht. Der Fokus liegt insbesondere auf der Rolle der bewaffneten Gruppe Mouvement du 23 mars (M23) / Alliance Fleuve Congo (AFC) und dem Einfluss externer Streitkräfte — namentlich der Streitkräfte des benachbarten Rwanda Defence Force (RDF) —, auf Gebietsgewinne, Kontrolle strategischer Gebiete sowie Auswirkungen auf Bevölkerung und Sicherheit. Wichtige Entwicklungen & Erkenntnisse Der Konflikt im Osten des Landes hat sich weiter verschärft. Die Gruppe AFC/M23 zusammen mit RDF haben große Territorien erobert — darunter strategisch und wirtschaftlich wichtige, rohstoffreiche Gebiete — und kontrollieren nun Teile der Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu, inklusive der Provinzhauptstädte (z. B. Goma, Bukavu). Der militärische Vorstoß wurde durch wesentliche Unterstützung der RDF ermöglicht — u.a. durch moderne militärische Ausrüstung (Luftabwehr, Drohnen, elektronische Kriegsführung wie Störsysteme). Diese Unterstützung verstößt laut Bericht gegen bestehende Sanktionen. Parallel zur territorialen Eroberung errichtete AFC/M23 in den eroberten Gebieten sog. Parallelinstitutionen: Sie ersetzten traditionelle Autoritäten, verdrängten zivilgesellschaftliche Akteure, unterdrückten politischen und gesellschaftlichen Widerstand, und etablierten eine de-facto Verwaltungs- und Kontrollstruktur — mit erzwungener Rekrutierung, Einschüchterung, Gewalt, teilweise sogar Folter oder Tötungen gegen Andersdenkende. Auswirkungen auf Bevölkerung & Humanitäre Lage Die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast der Eskalation: Es kam zu massiver Unsicherheit, Vertreibungen, Verlust von Kontrolle über Rohstoffgebiete — was wirtschaftliche Existenzgrundlagen zerstört. Der Zugang zu humanitärer Hilfe, Schutz und Sicherheit wurde deutlich erschwert. Die Kontrolle durch bewaffnete Gruppen und externe Truppen behindert Hilfe, Zugang zu Gesundheitsversorgung und elementaren Diensten. Der Bericht unterstreicht, dass trotz Bemühungen um Waffenstillstände und Friedensinitiativen die Dynamik des Konflikts — inklusive externalisierter Kriegsparteien — eine Stabilisierung stark erschwert. Wichtige Schlussfolgerungen & Warnungen Der Bericht warnt davor, dass die Gefahr weiterer militärischer Expansion durch AFC/M23 + RDF weiterhin hoch sei — trotz der angespannten militärischen Lage der bewaffneten Gruppen. Die externalisierte Beteiligung ausländischer Streitkräfte (z. B. RDF, ggf. andere) macht den Konflikt komplexer — sie verschleiern Verantwortlichkeiten und erschweren politische Lösungsprozesse sowie Frieden und Sicherheitsinterventionen. Der Bericht impliziert, dass Kontrolle und Rohstoffinteressen eine zentrale Rolle im Konflikt spielen: Die Eroberung rohstoffreicher Gebiete durch bewaffnete Gruppen sichert strategische wie wirtschaftliche Macht — zulasten der lokalen Bevölkerung. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO,
  67. QUARTAL 2025: Kurzübersicht über von Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) berichtete Vorfälle" von ACCORD vom 07.08.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Der Bericht gibt eine Übersicht über Konflikt- und Gewaltereignisse in der Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) im zweiten Quartal 2025 — basierend auf Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED). Im Zeitraum April bis Juni 2025 wurden 21 sicherheitsrelevante Vorfälle in der Provinz Kinshasa registriert. Bei 5 dieser Vorfälle gab es mindestens ein Todesopfer — insgesamt wurden 7 Todesopfer gemeldet. Während in Konfliktprovinzen wie Nord-Kivu oder Sud-Kivu hunderte bis tausende Vorfälle samt hoher Opferzahlen dokumentiert werden, liegt Kinshasa hinsichtlich Häufigkeit und Opferzahlen weit darunter. Das heißt: Kinshasa ist nicht Hauptschauplatz des bewaffneten Konflikts — dennoch existieren dort reale Vorfälle von Gewalt, Todesopfern und Instabilität. II.
  68. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  69. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Gatten und der minderjährigen Kinder der BF, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Die BF legte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweisurkunden vor: - Bestätigung Deutschkurs A0.2 im Zeitraum 20.03.2024 - 29.05.2024 und A0.3 im Zeitraum 04.06.2024 - 11.07.2024 (s. Aktenseite 79ff); - Bestätigung Deutschkurs A1.
  70. im Zeitraum 15.07.2024 - 22.08.2024 (s. Aktenseite 85); - Bestätigung Deutschkurs A1.
  71. im Zeitraum 02.09.2024 - 03.10.2024 (s. Aktenseite 87); - Elektronisches Privatrezept vom 21.05.2025 wonach der BF Lasea KPS 80 mg (pflanzliches Beruhigungsmittel) verschrieben wurde. Dies aufgrund einer psychosozialen Überlastung, Insomnie und psychogener Hypertonie (s. Aktenseite 113); Die weiteren im Akt befindlichen Beweisurkunden beziehen sich auf die Kinder der BF und werden daher in der Folge nicht explizit angeführt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die BF folgende Beweisurkunden vor: - MR-Befund vom 17.09.2025 wonach die BF einen Einriss am inneren Seitenband des Fußes habe; - Medikationsplan vom 18.11.2025 wonach die BF dauerhaft Oleovit Tropfen (Vitamin D), zwei Blutdruckmedikamente (Amlodibene Tabletten zweimal täglich und Enalapril Tabletten einmal täglich), sowie ein pflanzliches Arzneimittel zur Beruhigung (abends) dauerhaft einnimmt. Zeitlich befristet wurde der BF ein Asthmaspray sowie Schmerzmittel und fiebersenkende Mittel (Ibuprofen und Paracetamol) verschrieben. Dieser Medikationsplan wurde in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgelegt (s. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P]); - Medikationsplan vom 19.02.2025 mit derselben Medikation wie am Medikationsplan vom 18.11.
  72. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. II.2.
  73. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.2.
  74. Identität und Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand der BF stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 6) und bestätigte die BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4f), wobei sie ihr Geburtsdatum auf XXXX korrigierte.Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand der BF stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 6) und bestätigte die BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4f), wobei sie ihr Geburtsdatum auf römisch 40 korrigierte. Dass die Identität der BF nicht feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da die BF im gesamten Verfahren keinen kongolesischen Reisepass im Original vorlegen konnte. Da die BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorlegte (s. VH-P Seite 5), schließt sich das Gericht dieser Feststellung an. Dass die BF arbeitsfähig ist, gab sie im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 3). Sie müsse Blutdruckmedikamente ne

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