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{'item': 'I425 2325079-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 57§ 55§ 45§ 9§ 3§§ 4§ 8Art. 2Art. 3§ 58

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2026 GeschäftszahlI425 2325079-1 Spruch, I425 2325079-1/9E Ausfertigung des am 19.11.2025 verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER RE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger von Ghana (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste im Dezember 2023 auf Einladung eines Fußballvereins mit einem Schengen-Visum nach Frankreich. Nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums im Mai 2024 verblieb er unrechtmäßig im Schengen-Raum. Im April 2025 reiste er schlussendlich von Frankreich über die Schweiz nach Österreich weiter und stellte hier am 15.04.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) im Wesentlichen damit begründete, dass er homosexuell sei und aufgrund dessen in seinem Herkunftsstaat Ghana eine Verfolgung befürchte. Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 03.11.2025 wegen inhaltlich falscher Entscheidung sowie mangelhafter Verfahrensführung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt am 05.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 19.11.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb, sodass die Beschwerdesache in seiner Abwesenheit erörtert wurde. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers blieb der gegenständlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls fern. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, Angehöriger der Volksgruppe der Aschanti und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er spricht sowohl Twi als auch Englisch. Er ist gesund und erwerbsfähig, überdies ist er ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX nahe XXXX in der Provinz Ashanti im Süden von Ghana. Er hat in seinem Herkunftsstaat neun Jahre die Schule besucht und vereinsmäßig Fußball gespielt. Die Eltern, ein volljähriger Bruder und eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers als auch ein Onkel von ihm leben nach wie vor in seinem Heimatort. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt und wurde von diesen finanziell unterstützt, wobei er eine Karriere als Profi-Fußballer anstrebte und bei der Nachwuchsakademie „ XXXX “ unter Vertrag stand.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 nahe römisch 40 in der Provinz Ashanti im Süden von Ghana. Er hat in seinem Herkunftsstaat neun Jahre die Schule besucht und vereinsmäßig Fußball gespielt. Die Eltern, ein volljähriger Bruder und eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers als auch ein Onkel von ihm leben nach wie vor in seinem Heimatort. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt und wurde von diesen finanziell unterstützt, wobei er eine Karriere als Profi-Fußballer anstrebte und bei der Nachwuchsakademie „ römisch 40 “ unter Vertrag stand. Der Beschwerdeführer hatte insgesamt drei Mal – zunächst am 10.01.2022, in der Folge ein weiteres Mal am 16.10.2023 und zuletzt noch einmal am 08.11.2023 - bei der französischen Botschaft in Accra ein Schengen-Visum beantragt. Infolge seines jüngsten Antrags vom 08.11.2023 wurde ihm schlussendlich auf Einladung des im französischen XXXX ansässigen Fußball-Vereins „ XXXX “ ein Schengen-Visum für den Reisezweck „Business“ mit einer Gültigkeit von 17.11.2023 bis 15.05.2024 erteilt. Am 25.12.2023 reiste der Beschwerdeführer legal auf dem Luftweg unter Verwendung seines Reisepasses von Ghana nach Frankreich aus, um dort eine Fußballerkarriere anzustreben. Er hielt sich in der Folge für etwa eineinhalb Jahr in Frankreich auf, ohne dort um internationalen Schutz anzusuchen. Im April 2025 reiste er letztlich von Frankreich über die Schweiz nach Österreich weiter und stellte hier am 15.04.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer hatte insgesamt drei Mal – zunächst am 10.01.2022, in der Folge ein weiteres Mal am 16.10.2023 und zuletzt noch einmal am 08.11.2023 - bei der französischen Botschaft in Accra ein Schengen-Visum beantragt. Infolge seines jüngsten Antrags vom 08.11.2023 wurde ihm schlussendlich auf Einladung des im französischen römisch 40 ansässigen Fußball-Vereins „ römisch 40 “ ein Schengen-Visum für den Reisezweck „Business“ mit einer Gültigkeit von 17.11.2023 bis 15.05.2024 erteilt. Am 25.12.2023 reiste der Beschwerdeführer legal auf dem Luftweg unter Verwendung seines Reisepasses von Ghana nach Frankreich aus, um dort eine Fußballerkarriere anzustreben. Er hielt sich in der Folge für etwa eineinhalb Jahr in Frankreich auf, ohne dort um internationalen Schutz anzusuchen. Im April 2025 reiste er letztlich von Frankreich über die Schweiz nach Österreich weiter und stellte hier am 15.04.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt er auch in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über einen besuchten Deutschkurs oder eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er nimmt Unterkunft in einer Einrichtung eines Flüchtlingsprojekts und spielt Fußball in einem XXXX Amateurverein, wofür er eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 500 Euro erhält.Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über einen besuchten Deutschkurs oder eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er nimmt Unterkunft in einer Einrichtung eines Flüchtlingsprojekts und spielt Fußball in einem römisch 40 Amateurverein, wofür er eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 500 Euro erhält. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Ghana nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Ghana einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  4. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Ghana gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der § 1 Z 8 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) idF BGBl. II Nr. 129/2022.Ghana gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Paragraph eins, Ziffer 8, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana aus dem COI-CMS (Stand: 14.03.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Die Republik Ghana ist eine Präsidialdemokratie auf Grundlage der Verfassung von 1992 (AA 6.10.2023). Die Dynamik der ghanaischen Demokratie und ihr friedliches Funktionieren werden von Beobachtern einhellig gelobt. Ghana gilt derzeit als eines der dynamischsten politischen Systeme in Westafrika (FD 1.1.2023). Der Präsident, zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef, wird unmittelbar von der Wählerschaft für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Er verfügt über weitreichende Befugnisse unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßig garantierten Gewaltenteilung (AA 6.10.2023). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Ende 2024 geplant (AA 6.10.2023; vgl. FD 1.1.2023).Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Ende 2024 geplant (AA 6.10.2023; vergleiche FD 1.1.2023). Das Land hat eine Reihe friedlicher politischer Wechsel zwischen den beiden großen politischen Parteien, dem National Democratic Congress (sozialdemokratisch) und der New Patriotic Party (Mitte-Rechts) durchlebt (FD 1.1.2023). Im Dezember 2020 wurde Präsident Nana Akufo-Addo, der Partei New Patriotic Party (NPP), für eine zweite und letzte Amtszeit wiedergewählt (FD 1.1.2023). Inländische und internationale Beobachter bewerteten die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2020 als transparent und glaubwürdig. Vereinzelt kam es allerdings zu gewalttätigen Zwischenfällen, bei denen bis zu acht Menschen starben, einige davon durch Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die Mitglieder des 275 Sitze zählenden Einkammerparlaments werden direkt in Einzelwahlkreisen für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die NPP, die im vorherigen Parlament die Mehrheit hatte, und die NDC haben bei den Wahlen, die zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2020 stattfanden, jeweils 137 Sitze gewonnen. Einen Sitz gewann ein Unabhängiger, der sich bereit erklärte, die NPP zu unterstützen, so dass diese Partei de facto über eine knappe Mehrheit verfügt. Die Wahlbeobachter lobten den allgemeinen Verlauf der Wahlen (FH 2023). Beobachter der Afrikanischen Union (AU) und der Europäischen Union (EU) bezeichneten den Wahlkampf als gut organisiert und im Allgemeinen friedlich, obwohl die EU-Beobachter eine mangelnde Regulierung der Wahlkampffinanzierung und einen Missbrauch staatlicher Mittel kritisierten. Die unmittelbare Zeit nach der Wahl war von Gewalt geprägt, und die nationale Polizei meldete mindestens fünf Tote in den Tagen nach der Wahl. NDC-Anhänger protestierten nach der Wahl in Teilen Ghanas und marschierten vor allem auf den Sitz der Wahlkommission in Accra (FH 2023). Die Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) hat am 4.11.2023 ihren Kandidaten für die im Dezember 2024 angesetzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen gewählt. Die Vorwahlen konnte der aktuelle Vizepräsident Mahamudu Bawumia mit 61 % der Stimmen für sich entscheiden. Mahamudu Bawumia wird im Dezember 2024 gegen John Mahama, Kandidat der Hauptoppositionspartei National Democratic Congress (NDC) und ehemaliger ghanaischer Präsident von 2012 bis 2017, antreten (BAMF 17.1.2024). Sicherheitslage Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil (BMEIA 5.2024; vgl. EDA 18.1.2024).Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil (BMEIA 5.2024; vergleiche EDA 18.1.2024). Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen kommen, insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 30.1.2024). Gewisse politische, soziale und wirtschaftliche Spannungen führen sporadisch zu Protesten (EDA 18.1.2024). In der Vergangenheit sind diese friedlich verlaufen (AA 30.1.2024). Bei Demonstrationen sind gewalttätige Ausschreitungen möglich und können nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.1.2024; vgl. AA 30.1.2024). Auch Straßenblockaden kommen vor (EDA 18.1.2024).Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen kommen, insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 30.1.2024). Gewisse politische, soziale und wirtschaftliche Spannungen führen sporadisch zu Protesten (EDA 18.1.2024). In der Vergangenheit sind diese friedlich verlaufen (AA 30.1.2024). Bei Demonstrationen sind gewalttätige Ausschreitungen möglich und können nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.1.2024; vergleiche AA 30.1.2024). Auch Straßenblockaden kommen vor (EDA 18.1.2024). Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 18.1.2024). Insbesondere im Norden von Ghana (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West, Upper East, Bono, Bono East und Oti) besteht erhöhte Unsicherheit, dass terroristische oder kriminelle Gruppen aus dem Nachbarland Burkina Faso auch in Ghana operativ tätig werden (AA 30.1.2024; vgl. EDA 18.1.2024). Die Überwachung der Grenzgebiete wurde deutlich verstärkt (FD 22.1.2024).Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 18.1.2024). Insbesondere im Norden von Ghana (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West, Upper East, Bono, Bono East und Oti) besteht erhöhte Unsicherheit, dass terroristische oder kriminelle Gruppen aus dem Nachbarland Burkina Faso auch in Ghana operativ tätig werden (AA 30.1.2024; vergleiche EDA 18.1.2024). Die Überwachung der Grenzgebiete wurde deutlich verstärkt (FD 22.1.2024). Die Gefahr von bewaffneten Raubüberfällen und Kleinkriminalität kann nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 5.2024) Die Kriminalitätsrate ist im regionalen Vergleich gering, steigt aber derzeit aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der exponentiell angestiegenen Preise (AA 30.1.2024). Ferner besteht in den nördlichen Landesteilen (Nord Volta, Northern and Upper-East Regions) die Gefahr von Auseinandersetzungen und Spannungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (BMEIA 5.3.2024; vgl. EDA 18.1.2024, FD 22.1.2024). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (BMEIA 5.3.2024). Dabei kann es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, die wiederholt Todesopfer und Verletzte fordern (EDA 18.1.2024).Ferner besteht in den nördlichen Landesteilen (Nord Volta, Northern and Upper-East Regions) die Gefahr von Auseinandersetzungen und Spannungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (BMEIA 5.3.2024; vergleiche EDA 18.1.2024, FD 22.1.2024). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (BMEIA 5.3.2024). Dabei kann es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, die wiederholt Todesopfer und Verletzte fordern (EDA 18.1.2024). In den Regionen Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West und Upper East besteht ferner die Gefahr von Entführungen und Überfällen, auch auf den Hauptverkehrsstrecken (AA 30.1.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), und die Justiz in den letzten Jahren ein höheres Maß an Unparteilichkeit bewiesen hat (FH 2023), ist die Justiz unrechtmäßiger Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Verzögerungen bei der Rechtsprechung stellen weiterhin ein Problem dar (FH 2023). Berichten zufolge nehmen Justizbeamte Bestechungsgelder an, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Akten zu "verlieren" oder für den Bestechenden günstige Urteile zu fällen (USDOS 20.3.2023).Obwohl die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023), und die Justiz in den letzten Jahren ein höheres Maß an Unparteilichkeit bewiesen hat (FH 2023), ist die Justiz unrechtmäßiger Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Verzögerungen bei der Rechtsprechung stellen weiterhin ein Problem dar (FH 2023). Berichten zufolge nehmen Justizbeamte Bestechungsgelder an, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Akten zu "verlieren" oder für den Bestechenden günstige Urteile zu fällen (USDOS 20.3.2023). Der verfassungsmäßige Schutz für ein ordnungsgemäßes Verfahren und die Rechte der Angeklagten werden größtenteils aufrechterhalten (FH 2023). Eine Beschwerdestelle im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasst sich mit Beschwerden der Öffentlichkeit, z. B. über unfaire Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Festnahme oder Inhaftierung, fehlende Prozessunterlagen, Verzögerungen bei Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023). Sicherheitsbehörden The Ghana Police Service (Polizei) ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 20.2.2024) und für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig (USDOS 20.3.2023). Das Militär ist dem Verteidigungsministerium unterstellt und nimmt weiterhin unterstützend an den Strafverfolgungsmaßnahmen teil. Das Nationale Nachrichtendienstbüro bearbeitet Fälle, die als kritisch für die Sicherheit des Staates angesehen werden, und ist dem Ministerium für nationale Sicherheit unterstellt. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).The Ghana Police Service (Polizei) ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 20.2.2024) und für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig (USDOS 20.3.2023). Das Militär ist dem Verteidigungsministerium unterstellt und nimmt weiterhin unterstützend an den Strafverfolgungsmaßnahmen teil. Das Nationale Nachrichtendienstbüro bearbeitet Fälle, die als kritisch für die Sicherheit des Staates angesehen werden, und ist dem Ministerium für nationale Sicherheit unterstellt. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem im ghanaischen Polizeidienst, insbesondere in Bezug auf Korruption und Bestechung. Die Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren gehen nicht wirksam gegen Berichte über Misshandlungen und Bestechung vor. Korruption, Brutalität, uneinheitliche Ausbildung, mangelnde Aufsicht und ein überlastetes Justizsystem tragen zur Straflosigkeit der Polizei bei. Die Polizei reagiert oft nicht auf Meldungen von Straftaten (USDOS 20.3.2023). 2022 begann Ghana seine Militärpräsenz im Norden des Landes zu verstärken, um der Bedrohung durch die Terrororganisation Jama'at Nasr al-Islam wal Muslimin (JNIM) zu begegnen, die Anschläge in den Nachbarländern Burkina Faso, Elfenbeinküste und Togo verübt haben; Ghana hat außerdem eine Initiative zur Stärkung der Sicherheitskooperation und des Informationsaustauschs zwischen den Nachbarländern am Golf von Guinea und den Sahelländern vorangetrieben (CIA 20.2.2024). Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei und der Ausschuss für Berufsstandards der Polizei untersuchten Beschwerden über übermäßige Gewaltanwendung durch Polizeikräfte (USDOS 20.3.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Praktiken, die unmenschlich sind oder das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person beeinträchtigen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Polizei inhaftierte Verdächtige und andere Bürger schlug und anderweitig misshandelte. Die Polizei streitet die Vorwürfe im Allgemeinen ab oder behauptet, das Ausmaß der Gewaltanwendung sei gerechtfertigt. Die Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren gingen nicht wirksam auf Berichte über Missstände und Bestechung ein. Die Ergebnisse interner polizeilicher Untersuchungen werden fast nie veröffentlicht (USDOS 20.3.2023). Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten (USDOS 20.3.2023). Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch berichtete im Dezember 2022, dass in Ghana nach wie vor Menschen mit tatsächlichen oder vermeintlichen psychischen Erkrankungen in traditionellen Heilungszentren bzw. religiösen Einrichtungen angekettet werden, obwohl die Praxis des Ankettens verboten ist. HRW dokumentierte mehr als 60 Menschen, einschließlich Minderjährigen, die in fünf Einrichtungen entweder angekettet oder in Käfigen festgehalten wurden (AI 28.3 2023). Medien berichteten 2022 von mehreren Tötungen und Tötungsversuchen an Frauen zu rituellen Zwecken. In den Regionen Nord, Nordost, Upper East und Upper West verbannten Familien oder traditionelle Autoritäten ältere Frauen, oft Witwen, die der „Hexerei“ verdächtigt wurden, in „Hexendörfer“. Einige Frauen wurden getötet. Die Zahl der Personen in den Lagern ist seit 2020 aufgrund von Bildungs-, Unterstützungs- und Reintegrationsangeboten von Kirchen und zivilgesellschaftlichen Organisationen deutlich zurückgegangen (USDOS 20.3.2023). Laut dem Bericht des Parlamentausschusses vom 25.7.2023, wurden grundlegende Gesetze verabschiedet, die bei Zustimmung des Präsidenten einen deutlichen Fortschritt hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte bedeuten. Das Gesetz zur Änderung der strafrechtlichen Vorschriften verbietet Hexereianschuldigungen. Es verbietet die Ausübung der Tätigkeit als Hexendoktor oder Hexensucher und untersagt die Beschuldigung, Benennung oder Kennzeichnung einer anderen Person als Hexe und damit zusammenhängende Aspekte. Laut dem Abgeordneten, der das Gesetz einbrachte, kann eine Anschuldigung als Hexe je nach der Gemeinschaft, in der der Vorwurf erhoben wurde, mit schweren Menschenrechtsverletzungen einhergehen und bisweilen auf ein faktisches Todesurteil hinauslaufen (BAMF 17.1.2024). Korruption Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt diese nicht wirksam um, und Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Medien und NGOs zufolge ist Korruption in allen Bereichen der Regierung präsent, einschließlich der Rekrutierung in den Sicherheitsdiensten (USDOS 20.3.2023). Politische Korruption ist nach wie vor ein Problem, trotz aktiver Medienberichterstattung, relativ robuster Gesetze und Institutionen sowie staatlicher und nichtstaatlicher Initiativen zur Bekämpfung von Korruption. Mit den 2017 verabschiedeten Gesetzen wurde das Amt des Sonderstaatsanwalts, bzw. des Special Prosecutor (OSP) als zusätzliche Institution zur Untersuchung politischer Korruption eingerichtet (FH 2023). Das OSP veröffentlichte Informationen über den Stand von 75 Fällen (fünf davon waren hochkarätig), in denen es wegen möglicher Korruption ermittelte, darunter gegen ein Mitglied des präsidialen Beratungsgremiums, des Staatsrats. Das Büro des OSP hat jedoch Zweifel an der Integrität der Verpflichtungen der Regierung zur Korruptionsbekämpfung geäußert (FH 2023). Ein im Juli 2022 veröffentlichter Bericht des Ghana Integrity of Public Services Survey enthüllte weit verbreitete Korruption und Verschwendung öffentlicher Gelder. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass korrupte Praktiken zu mehr als fünf Milliarden Cedis (346 Mio. USD) an finanzieller Misswirtschaft geführt haben, einschließlich falscher Verwendung und Veruntreuung von Geldern, Diebstahl und Missmanagement bei der Auftragsvergabe (USDOS 20.3.2023). Die Kommission für Menschenrechte und Verwaltungsjustiz (Commission on Human Rights and Administrative Justice, CHRAJ) arbeitete ohne offenkundige Einmischung der Regierung; einige Kritiker stellten jedoch ihre Fähigkeit in Frage, unabhängig gegen Korruption auf hoher Ebene zu ermitteln (USDOS 20.3.2023). Ghana erreichte im Corruption Perceptions Index (CPI) 2023 einen Indexwert von 43 Punkten (von 100) (0= highly corrupt, 100= very clean) und belegte damit Platz 70 von 180 untersuchten Staaten (TI 2023). Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte werden in Ghana grundsätzlich geachtet, es besteht allerdings noch einige Herausforderungen bezüglich Geschlechtergerechtigkeit und Diskriminierung marginalisierter Gruppen (BMZ 27.10.2023). Die Kommission für Menschenrechte und Verwaltungsjustiz (Commission on Human Rights and Administrative Justice, CHRAJ), die als autonome Behörde eingerichtet wurde, verfügt über Büros im ganzen Land und vermittelt und schlichtet Fälle, die von Einzelpersonen gegen Regierungsbehörden oder Privatunternehmen vorgebracht werden. Die CHRAJ arbeitet ohne offenkundige Einmischung der Regierung. Einige Kritiker stellen jedoch ihre Fähigkeit in Frage, unabhängig gegen Korruption auf hoher Ebene zu ermitteln. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die CHRAJ ist groß (USDOS 20.3.2023). Laut Verfassung ist der Oberste Gerichtshof die letzte Instanz. Die Beklagten können jedoch beim Gerichtshof der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten Rechtsmittel wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen einlegen. Der Zugang zu den Gerichten steht den Bürgern offen, um Schadenersatz für Menschenrechtsverletzungen oder deren Beendigung einzuklagen (USDOS 20.3.2023). Das Amt für Berufsnormen der Polizei untersuchte ebenfalls Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten und brachte einige Fälle zum Abschluss, wenn auch selten unter großer Öffentlichkeitswirkung. Beobachter hielten das Gremium für relativ unabhängig, aber in seinen Beratungen für wenig effektiv (USDOS 20.3.2023). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten sind oft kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten, auch wenn es zu einigen Missbräuchen kam (FH 2023; vgl. USDOS 20.32024). Die Menschen in Ghana können frei und lebhaft Ihre Meinung äußern, private Diskussion führen (FH 2023), selbst Kritik an der Regierung ist möglich und üblich (RSF 2023). Individuelle Meinungsäußerung werden in den sozialen Medien nicht eingeschränkt (FH 2023).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten, auch wenn es zu einigen Missbräuchen kam (FH 2023; vergleiche USDOS 20.32024). Die Menschen in Ghana können frei und lebhaft Ihre Meinung äußern, private Diskussion führen (FH 2023), selbst Kritik an der Regierung ist möglich und üblich (RSF 2023). Individuelle Meinungsäußerung werden in den sozialen Medien nicht eingeschränkt (FH 2023). Ghana hat eine vielfältige Medienlandschaft. Auf die meisten Pressedelikte wie Verleumdung stehen seit 2011 keine Haftstrafen mehr. Allerdings kommen Zivilklagen auf hohe Summen, etwa wegen Berichten über Korruption und Machtmissbrauch, vor. Manche Medien üben politisch oder wirtschaftlich motivierte Selbstzensur. Es kam mehrfach vor, dass Sicherheitskräfte Redaktionen gestürmt haben. Immer wieder bedrohen Politiker und andere bekannte Persönlichkeiten Journalisten oder ihre Anhänger werden handgreiflich. Auch hat die Polizei Journalisten wegen vermeintlicher Beleidigung des Präsidenten festgenommen (RSF 2023). Die NGO Reporter ohne Grenzen konstatierte in ihrer Rangliste der Pressefreiheit 2022 in Ghana eine Verschlechterung der Meinungsfreiheit (AI 28.3.2023). Während des gesamten Jahres 2022 kam es zu einer Häufung von tätlichen Angriffen und Morddrohungen gegen Journalisten, und die Regierung zeigte sich zunehmend intolerant gegenüber abweichenden Äußerungen von Reportern (FH 2023). Für das Jahr 2023 belegt Ghana in der Rangliste der Pressefreiheit Platz 62 von 180 untersuchten Ländern (RSF 2024). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird im Allgemeinen geachtet (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2024). Es kam allerdings zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2024), bzw. wurde die Versammlungsfreiheit manchmal nicht von der Regierung respektiert (BAMF 17.1.2024); vgl. USDOS 20.3.
  5. Für Versammlungen oder Demonstrationen sind keine Genehmigungen erforderlich (FH 2023); USDOS berichtet hingegen, dass Polizeidienst und Richter, die über Protestgenehmigungen entscheiden, Demonstrationen manchmal behindern oder stark einschränken. Im Juni 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um einen spontanen Schülerprotest an einer islamischen Oberschule in Accra gewaltsam aufzulösen. Die Behörden entfernten daraufhin den stellvertretenden Regionalkommandanten von seinem Posten, und die Polizei organisierte bestimmte Polizeieinheiten neu, um den Zugang zu Schulungen zur Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern (USDOS 20.3.2023).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird im Allgemeinen geachtet (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2024). Es kam allerdings zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2024), bzw. wurde die Versammlungsfreiheit manchmal nicht von der Regierung respektiert (BAMF 17.1.2024); vergleiche USDOS 20.3.
  6. Für Versammlungen oder Demonstrationen sind keine Genehmigungen erforderlich (FH 2023); USDOS berichtet hingegen, dass Polizeidienst und Richter, die über Protestgenehmigungen entscheiden, Demonstrationen manchmal behindern oder stark einschränken. Im Juni 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um einen spontanen Schülerprotest an einer islamischen Oberschule in Accra gewaltsam aufzulösen. Die Behörden entfernten daraufhin den stellvertretenden Regionalkommandanten von seinem Posten, und die Polizei organisierte bestimmte Polizeieinheiten neu, um den Zugang zu Schulungen zur Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern (USDOS 20.3.2023). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten sind oft kooperativ und gehen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 20.3.2024). NGOs können im Allgemeinen frei agieren und spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und Transparenz der Regierung (FH 2023). Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 18.1.2024). Die Gefängnisse sind überfüllt und die Bedingungen (FH 2023) sind aufgrund von Überbelegung, unzureichenden sanitären Anlagen, mangelnder medizinischer Versorgung, körperlicher Misshandlung, sowie minderwertiger und unzureichender Ernährung, im Allgemeinen hart (USDOS 20.3.2023) und können lebensbedrohlich sein (FH 2023). Die Gefängnisverwaltung hat in den letzten Jahren versucht, die Überbelegung zu verringern und die Behandlung der Insassen zu verbessern (FH 2023). Im September 2022 meldete das Ghana Prisons Service eine Überbelegung der Gefängnisse von 150 %, was einem Anstieg von 15 % gegenüber 2021 entspricht. Das Ghana Prisons Service hält Frauen und Männer getrennt voneinander fest. Obwohl sich die Behörden bemühen, Jugendliche getrennt von Erwachsenen zu inhaftieren, gibt es Berichte, dass Häftlinge unter 18 Jahren zusammen mit Erwachsenen inhaftiert wurden. Die Behörden halten Untersuchungshäftlinge in denselben Einrichtungen wie Strafgefangene fest, jedoch im Allgemeinen in getrennten Zellen (USDOS 20.3.2023). Die Gefangenen haben zwar Zugang zu Trinkwasser, aber die Menge und Qualität der Nahrung ist unzureichend, so dass die Gefangenen auf Spenden und ihre Familien angewiesen sind. Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit in den Gefängnissen bezeichnet die Verpflegung der Gefangenen als ein Hauptproblem und stellt fest, dass die tägliche monetäre Zuteilung von 1,80 Cedi (0,12 US-Dollar) pro Gefangenem nicht ausreicht. Untersuchungshäftlinge werden nicht mit Lebensmitteln oder Wechselkleidung versorgt (USDOS 20.3.2023). Die Gefängnisse sind veraltete oder verlassene, öffentliche oder militärische Gebäude, die trotz Verbesserungen eine schlechte Belüftung und Abwasserentsorgung, sowie unzureichende Platz- und Lichtverhältnisse aufweisen. Die ghanaische Gefängnisbehörde lässt die Gefängnisse regelmäßig ausräuchern und desinfizieren. Es gibt nicht genügend Toiletten für die Anzahl der Gefangenen, so dass sich bis zu 100 Gefangene eine Toilette teilen müssen (USDOS 20.3.2023). Der Ghana Prisons Service verfügt in den meisten großen Gefängnissen über medizinisches Personal, allerdings nur über einen sehr begrenzten Vorrat an Medikamenten (USDOS 20.3.2023). Die Regierung gestattet die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale NGOs, die von der Regierung unabhängig sind. Sie überwachen die Inhaftierung von Jugendlichen und die Untersuchungshaft, die Kaution und die Verfahren zur Führung von Akten. Auch lokale Nachrichtenagenturen berichteten über die Haftbedingungen (USDOS 20.3.2023). In jedem Gefängnis wurde ein Verantwortlicher für die Entgegennahme von Beschwerden benannt, der mitunter glaubwürdigen Anschuldigungen über Misshandlungen nachgeht (USDOS 20.3.2023). Todesstrafe Obwohl die Todesstrafe weiterhin in den Gesetzen verankert ist, wird sie selten angewendet und seit 1993 wurde niemand hingerichtet oder zum Tode verurteilt (FH 2023). Im April 2022 wurden dem ghanaischen Parlament Gesetzentwürfe zur Ersetzung der Todesstrafe durch lebenslange Haft vorgelegt (AI 28.3.2023), die am 25.Juli 2023 vom ghanaischen Parlament angenommen wurden. Die ausstehende Unterzeichnung durch den Präsidenten wird als reine Formsache angesehen und ist in den kommenden Monaten zu erwarten (AI 1.8.2023). Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig und gesetzlich geschützt, und die Regierung hält diese weitgehend aufrecht (FH 2023), ferner ist religiöse Diskriminierung verboten. Es gibt keine Staatsreligion. Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um einen Rechtsstatus zu erhalten (USDOS 15.5.2023). Muslimische und christliche Oberhäupter betonten weiterhin die Bedeutung von Religionsfreiheit und Toleranz und berichteten von Kommunikation und Koordination untereinander und veröffentlichen Aufrufe, die Toleranz und Frieden fördern (USDOS 15.5.2023). Viele Menschen, die sich als Christen oder Muslime bezeichnen, praktizieren auch einige Aspekte des einheimischen Glaubens. Es gibt synkretistische Gruppen, die Elemente des Christentums oder des Islams mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbinden. Das Zetahil, ein landeseigenes Glaubenssystem, verbindet Elemente des Christentums und des Islam (USDOS 15.5.2023). Es besteht kein signifikanter Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehörigkeit und Religion. Christen leben im ganzen Land; die Mehrheit der Muslime wohnt in den städtischen Zentren Accra, Kumasi und Sekondi-Takoradi sowie in den nördlichen Regionen. Die meisten Anhänger traditioneller religiöser Überzeugungen leben in ländlichen Gebieten (USDOS 15.5.2023). Die Verteilung der Konfessionen: Christen 71,3 % (Pfingstler/Charismatiker 31,6 %, Protestanten 17,4 %, Katholiken 10 %, andere 12,3 %), Muslime 19,9 %, Traditionalisten 3,2 %, andere 4,5 %, keine 1,1 % (CIA 20.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Verteilung der Konfessionen: Christen 71,3 % (Pfingstler/Charismatiker 31,6 %, Protestanten 17,4 %, Katholiken 10 %, andere 12,3 %), Muslime 19,9 %, Traditionalisten 3,2 %, andere 4,5 %, keine 1,1 % (CIA 20.2.2024; vergleiche USDOS 15.5.2023). Zu den muslimischen Gemeinschaften gehören Sunniten, Ahmadiyya, Schiiten und Sufis (Tijaniyyah- und Qadiriyya-Orden) (USDOS 15.5.2023). Weitere kleineren religiösen Gruppen sind die Baha'is, Buddhisten, Juden, Hindus, Anhänger des Shintoismus, Eckankar und Rastafarianismus (USDOS 15.5.2023). Die jüdische Gemeinde zählt einige hundert Mitglieder. Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 20.3.2023). Präsident Akufo-Addo, ein Christ, und Vizepräsident Mahamudu Bawumia, ein Muslim, betonten in öffentlichen Äußerungen immer wieder die Bedeutung einer friedlichen religiösen Koexistenz (USDOS 15.5.2023). Minderheiten Das Gesetz schützt Angehörige ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung, aber es ist unklar, ob die Regierung das Gesetz wirksam durchsetzt (USDOS 20.3.2023). In Ghana leben zahlreiche ethnische Gruppen: Asante 16 %, Ewe 14 %, Fante 11,6 %, Boron (Brong) 4,9 %, Dagomba 4,4 %, Dangme 4,2 %, Dagarte (Dagaba) 3,9 %, Kokomba 3,5 %, Akyem 3,2 %, Ga 3,1 %, andere 31,2 % (2010 est.) (CIA 20.2.2024). Nach Angaben des West Africa Center for Counter Extremism (Westafrikanisches Zentrum für Extremismusbekämpfung) waren Stammesfehden und ethnische Gewalt die größten Ursachen für Unsicherheit und Instabilität im Land. Sowohl unter den Fulbe-Hirten als auch zwischen Fulbe-Hirten und Bauern kam es immer wieder zu Streitigkeiten, die bisweilen in Gewalt mündeten. Die Regierung bemühte sich generell, die Gewalt einzudämmen und den Dialog und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern (USDOS 20.3.2023). Es ist bekannt, dass es in Teilen Ghanas zu kommunaler und ethnischer Gewalt kommt. Im September 2022 wurde ein langwieriger Stammesstreit in der Upper East Region von Bawku erneut entfacht, bei dem mindestens drei Menschen starben (FH 2023). Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten Sexuelle Minderheiten werden nach wie vor diskriminiert (AI 28.3.2023; FH 2023). Das ghanaische Parlament hat am
  7. Februar 2024 ein drakonisches Gesetz verabschiedet, das die Strafen für einvernehmliches gleichgeschlechtliches Verhalten verschärft und Personen und Organisationen kriminalisiert, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) einsetzen (HRW 5.3.2024). Nach dem geltenden Gesetz werden gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern mit einer Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis geahndet. Nach dem neuen Gesetzesentwurf begeht jeder, der sich als LGBT+ identifiziert oder eine sexuelle oder geschlechtliche Identität hat, die der binären Vorstellung von männlich und weiblich widerspricht, eine Ordnungswidrigkeit und wird bei Verurteilung mit einer Geldstrafe zwischen 750 bis 4.700 US-Dollar oder einer Gefängnisstrafe zwischen zwei Monaten und drei Jahren oder beidem bestraft (HRW 5.3.2024). Nach der Einführung des Gesetzes im Jahr 2021 wurden 21 LGBT-Aktivisten rechtswidrig festgenommen und inhaftiert, weil sie eine Veranstaltung zur Menschenrechtsaufklärung abgehalten hatten, mit der Begründung, dass sie für Homosexualität warben und es sich um eine rechtswidrige Versammlung handelte. Die Polizei führte auch eine Razzia in einem Zentrum für die LGBT-Gemeinschaft durch, das anschließend geschlossen wurde (HRW 5.3.2024). LGBT+ Menschen sind erheblicher Diskriminierung ausgesetzt. Gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten sind nach wie vor kriminalisiert, was die Straffreiheit von Gewalt gegen und Belästigung von LGBT+-Menschen fördert. Die NGO LGBT+ Rights Ghana, die im Januar 2021 das erste LGBT+-Gemeinschaftszentrum des Landes eröffnete, sah sich erheblichem Widerstand seitens politischer und religiöser Persönlichkeiten sowie gewalttätigen Drohungen ausgesetzt. Das Zentrum wurde im Februar 2021 von Sicherheitsbeamten gestürmt und später im selben Monat von der Polizei geschlossen (FH 2023). Anfang August 2021 fand im Parlament die erste Lesung des Gesetzes zur Förderung der korrekten sexuellen Menschenrechte und der ghanaischen Familienwerte statt, das die Zurschaustellung von Zuneigung und Crossdressing unter Strafe stellt. Der Parlamentssprecher erklärte auf einer Medienkonferenz im November 2022, dass noch vor den nächsten Parlamentswahlen im Jahr 2024 ein Gesetz verabschiedet werden soll, welches das offene Bekenntnis zu einer queeren Identität sowie die Unterstützung gleicher Rechte für LGBT+-Personen kriminalisiert (FH 2023). In seiner ersten Stellungnahme zur Verabschiedung des Gesetzes sagte Präsident Akufo-Addo, Ghana werde bei der Einhaltung der Menschenrechte nicht zurückstecken, und fügte hinzu, das Gesetz sei vor dem Obersten Gerichtshof angefochten worden. Akufo-Addo muss den Gesetzentwurf noch unterzeichnen, damit er in Kraft treten kann (Reuters 4.3.2024). Der Präsident erwähnte zudem, dass eine Verfassungsklage gegen das Gesetz vor Gericht eingereicht wurde. Der Gesetzentwurf wurde von Menschenrechtsgruppen und einigen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft verurteilt (ABC 5.3.2024). Bewegungsfreiheit Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Reisefreiheit ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird von der Regierung im Allgemeinen respektiert. Allerdings können schlecht ausgebaute Straßennetze und Banditentum das Reisen außerhalb der Hauptstadt erschweren. Die Polizei richtet illegale Kontrollpunkte ein, um von Reisenden Bestechungsgelder zu verlangen (FH 2023). Grundversorgung und Wirtschaft Nach einem schwierigen Jahr geht es langsam wieder aufwärts. Das Wirtschaftswachstum im Jahr 2023 betrug immerhin noch 1,2 %. Für 2024 erwartet der IWF ein Plus des BIP von 2,7 %. Dies soll vor allem auf verstärkten Aktivitäten im Bergbau- und Ölsektor und damit steigenden Exporterlösen sowie wahlbedingten Staatsausgaben beruhen (GTAI 18.1.2024). Zu den größten Industriezweigen, zählen der Bergbau, Holzwirtschaft, Aluminiumschmelzen, Lebensmittelverarbeitung, Zement, Erdöl und kleinerer Schiffsbau (LI 2.2024). Der Bergbausektor spielt eine wichtige Rolle in der ghanaischen Wirtschaft und die Bergbaubranche ist der größte Steuerzahler des Landes und leistet einen erheblichen Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt (WKO 4.1.2024). Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 2.260 Euro gehört Ghana zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (LI 3.2024b); der Privatkonsum ist nach wie vor eingeschränkt (GTAI 18.1.2024). Die Arbeitslosenquote lag 2022 bei 3,9 % (WKO 2.2024). Bei der Durchführung der Reformen zur Überwindung einer Wirtschaftskrise haben die Behörden daran gearbeitet die wirksamsten Sozialschutzprogramme zu erweitern, vor allem für die gefährdeten Bevölkerung. Im Jahr 2023 verdoppelten sie die Leistungen im Rahmen des bestehenden zielgerichteten Bargeldtransferprogramms "Living Empowerment Against Poverty", und es wird erwartet, dass diese Leistungen im Jahr 2024 noch einmal verdoppelt werden, wodurch der Leistungsumfang von etwa 6 % auf 12 % (des Verbrauchs der Haushalte vor dem Transfer) steigt - und dazu beiträgt, Armut und Ungleichheit deutlich zu verringern (IMF 18.1.2024). Im Bildungsbereich wurden die Zuweisungen für das Ghana School Feeding Program und die Kopfpauschale ebenfalls erhöht. Und im Gesundheitssektor haben die Behörden die Zuweisung an die Nationale Krankenversicherungsbehörde um mehr als 40 % aufgestockt, um medizinische Leistungen, wichtige Medikamente und Impfstoffe für die Schwächsten zu decken. Dies sind wichtige Maßnahmen zum Schutz der Bedürftigen, die im Rahmen des vom IWF unterstützten Programms regelmäßig überwacht werden (IMF 18.1.2024). Zu den großen Herausforderungen für Ghana zählen eine hohe Staatsverschuldung und Inflationsrate, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Korruption sowie eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit (AA 6.10.2023). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Accra ist zufriedenstellend (BMEIA 5.3.2024). Außerhalb der großen Zentren Accra und Kumasi fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse und es kommt zu unzureichender Versorgung mit Medikamenten (AA 30.1.2024; vgl. BMEIA 5.3.2024).Die medizinische Versorgung in Accra ist zufriedenstellend (BMEIA 5.3.2024). Außerhalb der großen Zentren Accra und Kumasi fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse und es kommt zu unzureichender Versorgung mit Medikamenten (AA 30.1.2024; vergleiche BMEIA 5.3.2024). Mit rund 5.490 ausgebildeten Ärzten in Ghana stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,16 Ärzte zur Verfügung. Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 3.2024a). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 30.1.2024). Rückkehr Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 20.3.2023). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland Ghana ist Frontex Europa. Die BBU informiert über die Möglichkeiten im Heimatland (BMI 2024). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ ermöglicht mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung (BMI 2024; vgl. FE 2024). Frontex führt die Wiedereingliederungshilfe nicht selbst durch, sondern stützt sich auf das Fachwissen zuverlässiger Wiedereingliederungspartner aus dem zivilgesellschaftlichen Sektor, mit denen Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen wurden (FE 2024). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland Ghana ist Frontex Europa. Die BBU informiert über die Möglichkeiten im Heimatland (BMI 2024). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ ermöglicht mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung (BMI 2024; vergleiche FE 2024). Frontex führt die Wiedereingliederungshilfe nicht selbst durch, sondern stützt sich auf das Fachwissen zuverlässiger Wiedereingliederungspartner aus dem zivilgesellschaftlichen Sektor, mit denen Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen wurden (FE 2024). In Einklang mit seinem in der Rechtsgrundlage festgelegten Mandat unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder bei der Wiedereingliederung sowohl in den ersten Tagen nach der Ankunft im Herkunftsland als auch bei der längerfristigen Unterstützung von bis zu 12 Monaten (Rückkehrhilfe) zur Unterstützung der Wiedereingliederung (FE 2024). Als unmittelbare Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland wird das Post-arrival Paket im Wert von 615 Euro, als Sachleistung oder in Bar angeboten. Zum langfristigen Reintegrationsunterstützung gehört das Post-return Paket in der Höhe von € 2.
  8. Davon erhalten Rückkehrer 200 Euro als Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2024; vgl. FE 2024).In Einklang mit seinem in der Rechtsgrundlage festgelegten Mandat unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder bei der Wiedereingliederung sowohl in den ersten Tagen nach der Ankunft im Herkunftsland als auch bei der längerfristigen Unterstützung von bis zu 12 Monaten (Rückkehrhilfe) zur Unterstützung der Wiedereingliederung (FE 2024). Als unmittelbare Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland wird das Post-arrival Paket im Wert von 615 Euro, als Sachleistung oder in Bar angeboten. Zum langfristigen Reintegrationsunterstützung gehört das Post-return Paket in der Höhe von € 2.
  9. Davon erhalten Rückkehrer 200 Euro als Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2024; vergleiche FE 2024). Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht „2024 Country Reports on Human Rights Practices: Ghana“ von USDOS vom 12.08.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters): Überblick Der Bericht stellt keine grundlegenden Veränderungen der Menschenrechtslage fest. Probleme bestehen weiterhin, vor allem: ● willkürliche oder überlange Untersuchungshaft ● Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit ● Gewalt und Einschüchterung von Journalist:innen ● mangelhafte Rechenschaftspflicht bei staatlichen Behörden Die Regierung geht nur begrenzt gegen Täter innerhalb staatlicher Institutionen vor.
  10. Schutz des Lebens ● Keine bestätigten Fälle staatlicher außergerichtlicher Tötungen. ● Keine Berichte über staatlich erzwungenes Verschwindenlassen.
  11. Folter, Misshandlung & Haftbedingungen ● Folter ist gesetzlich verboten, dennoch glaubwürdige Fälle von Misshandlung und Schlägen durch Polizeikräfte, insbesondere bei Vernehmungen zur Erzwingung von Geständnissen. ● Haftbedingungen teilweise lebensgefährlich, u. a. wegen Überfüllung, schlechter Hygiene, mangelnder medizinischer Versorgung und unzureichendem Essen.
  12. Willkürliche Festnahmen & faires Verfahren ● Gesetzlich ist Anklage innerhalb von 48 Stunden vorgeschrieben – in der Praxis häufig Missachtung. ● Viele Menschen sitzen monate- oder jahrelang in Untersuchungshaft, oft ohne formelle Anklage. ● Überlastete Gerichte, zu hohe Kautionssummen, zu wenige staatliche Anwälte. ● Das Recht auf ein faires Verfahren ist de facto eingeschränkt.
  13. Privatsphäre, Überwachung & Bewegungsfreiheit ● Verfassung garantiert Privatsphäre, aber Berichte über unrechtmäßige Durchsuchungen oder Beschlagnahmen. ● Bewegungsfreiheit wird grundsätzlich respektiert. ● Die Regierung arbeitet mit UNHCR beim Schutz von Geflüchteten zusammen und erlaubt grundsätzlich Registrierung, Asylverfahren und Rechtsmittel.
  14. Meinungs- und Medienfreiheit Allgemeine Lage ● Die Rechte sind formal geschützt, doch in der Praxis eingeschränkt durch: o Einschüchterung o Verleumdungsgesetze o Online-Gesetze mit harten Strafen („falsche Informationen“ können bis zu 5 Jahre Haft bringen) o politisierten Druck auf Medien Gewalt gegen Journalist:innen Mehrere Fälle von körperlichen Angriffen, Drohungen oder politischer Einschüchterung.Ein prominenter Fall: Ein Abgeordneter schlug einen Reporter während einer Live-Schalte; keine strafrechtlichen Konsequenzen bis Jahresende.Mehrere Fälle von körperlichen Angriffen, Drohungen oder politischer Einschüchterung., Ein prominenter Fall: Ein Abgeordneter schlug einen Reporter während einer Live-Schalte; keine strafrechtlichen Konsequenzen bis Jahresende. Selbstzensur Wegen rechtlicher Risiken und politischem Druck weit verbreitet, vor allem in kleinen oder parteinahen Medienhäusern.
  15. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ● Grundsätzlich respektiert. ● Demonstrationen werden erlaubt, aber gelegentlich schränkt die Polizei sie mit Verweis auf Sicherheitsbedenken ein.
  16. Korruption & Transparenz ● Korruption bleibt ein ernstes Problem, besonders im Bergbau, in der Polizei und in der öffentlichen Verwaltung. ● Antikorruptionsbehörden arbeiten, aber häufig ohne wirksame Strafverfolgung.
  17. Diskriminierung, gesellschaftliche Gewalt & andere Menschenrechtsfragen 8.
  18. Frauen ● FGM/C (weibliche Genitalverstümmelung) gesetzlich verboten, aber in einigen nördlichen Regionen weiterhin verbreitet. ● Häusliche Gewalt verbreitet; Durchsetzung der Gesetze bleibt schwach. 8.
  19. Kinder ● Kinderehen weiterhin vorhanden, besonders in Northern, Upper East, Volta und Savannah Regions. ● Kinderarbeit – inklusive gefährlicher Arbeit – bleibt ein großes Problem. ● Nichtstaatliche Strukturen (z. B. Waisenheime) sind kaum reguliert. 8.
  20. LGBTQ+-Personen ● Gleichgeschlechtliche Handlungen kriminalisiert (bis zu drei Jahre Haft möglich). ● Weit verbreitete gesellschaftliche Diskriminierung, Gewalt und willkürliche Festnahmen. ● Menschen meiden oft die Polizei, da sie Repressalien fürchten. 8.
  21. Menschen mit Behinderungen ● Gesetzliche Schutzbestimmungen existieren, aber Umsetzung schwach. ● Viele Gebäude sind nicht barrierefrei; Diskriminierung im Arbeitsmarkt. 8.
  22. Volksgruppen / Minderheiten ● Keine systematische staatliche Diskriminierung registriert, aber gelegentliche Spannungen zwischen ethnischen Gruppen.
  23. Arbeitnehmerrechte 9.
  24. Gewerkschaften und Streikrecht ● Recht auf Gewerkschaften und Kollektivverhandlungen besteht. ● Aber es gibt viele Einschränkungen, vor allem im „essentiellen Dienstleistungssektor“. ● Registrierungskosten für Gewerkschaften sehr hoch. 9.
  25. Zwangsarbeit & Menschenhandel ● Ghana bleibt Herkunfts-, Transit- und Zielland für Menschenhandel. ● Mehrheit der Opfer: Kinder in Fischerei, Landwirtschaft, Haushalt, Bergbau. ● Korruption behindert Strafverfolgung. 9.
  26. Arbeitsbedingungen ● Mindestlohn wurde angehoben und liegt über der Armutsgrenze. ● Viele Arbeitsinspektoren fehlen; Sicherheitsstandards werden kaum durchgesetzt. ● Besonders gefährlich: informeller und illegaler Bergbau („galamsey“). ● Verstöße werden häufig nur mit Verwarnungen sanktioniert.
  27. Politische Teilhaberechte ● Wahlen im Allgemeinen frei und fair. ● Sicherheitskräfte werden gelegentlich parteiisch wahrgenommen, aber massive Wahlgewalt blieb aus. Kernaussage des Berichts Ghana bleibt im afrikanischen Vergleich ein relativ stabiles und demokratisches Land, hat jedoch anhaltend strukturelle Menschenrechtsprobleme – insbesondere im Bereich Polizeigewalt, Medienfreiheit, Untersuchungshaft, Korruption, Kinder- und Frauenrechte sowie LGBTQ+-Rechte.
  28. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Ghana. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.11.2025, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb, sodass die Beschwerdesache in seiner Abwesenheit erörtert wurde. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers blieb der gegenständlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls fern.

§ 45Abs. 2 Vw

GVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, mwN). Es kommt darauf an, dass ein „begründetes Hindernis“ im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (vgl. VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0163, mwN).

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, mwN). Es kommt darauf an, dass ein „begründetes Hindernis“ im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde vergleiche VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0163, mwN). Die Ladung zur Verhandlung am 19.11.2025 wurde seitens der Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts am 07.11.2025 via RSb-Brief an den Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung expediert, in der Folge nach § 17 Abs. 1 ZustG hinterlegt und eine entsprechende Verständigung

Abs. 2 leg. cit. am 12.11.2025 in die Abgabeeinrichtung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingelegt (OZ 2). Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht. Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, mwN).Die Ladung zur Verhandlung am 19.11.2025 wurde seitens der Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts am 07.11.2025 via RSb-Brief an den Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung expediert, in der Folge nach Paragraph 17, Absatz eins, ZustG hinterlegt und eine entsprechende Verständigung

Absatz 2, leg. cit. am 12.11.2025 in die Abgabeeinrichtung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingelegt (OZ 2). Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht. Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen vergleiche VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, mwN). Der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung sind der Verhandlung am 19.11.2025 ohne jegliche vorangegangene Mitteilung ferngeblieben. Es wurde im vorliegenden Fall seitens des Beschwerdeführers oder seiner Rechtsvertretung kein begründetes Hindernis dargetan, weswegen dem Beschwerdeführer oder der Rechtsvertretung das Erscheinen zur Verhandlung nicht möglich gewesen wäre. Weder ist die Triftigkeit des Nichterscheinens überprüfbar, noch wurde ein „begründetes Hindernis“ im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt.Der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung sind der Verhandlung am 19.11.2025 ohne jegliche vorangegangene Mitteilung ferngeblieben. Es wurde im vorliegenden Fall seitens des Beschwerdeführers oder seiner Rechtsvertretung kein begründetes Hindernis dargetan, weswegen dem Beschwerdeführer oder der Rechtsvertretung das Erscheinen zur Verhandlung nicht möglich gewesen wäre. Weder ist die Triftigkeit des Nichterscheinens überprüfbar, noch wurde ein „begründetes Hindernis“ im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers ist daher als unentschuldigt zu qualifizieren. Wenn die Partei die erforderliche Mitwirkung unterlässt, kann dem erkennenden Gericht aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (vgl. VwGH 20.09.1999, 98/21/0138). Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur die Möglichkeit, seine prozessualen Rechte wahrzunehmen, verstreichen lassen, sondern ist auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb aufgrund der Aktenlage im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ohne weiterführende Ermittlungsschritte eine Entscheidung getroffen werden konnte (vgl. VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0245, mwN).Wenn die Partei die erforderliche Mitwirkung unterlässt, kann dem erkennenden Gericht aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden vergleiche VwGH 20.09.1999, 98/21/0138). Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur die Möglichkeit, seine prozessualen Rechte wahrzunehmen, verstreichen lassen, sondern ist auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb aufgrund der Aktenlage im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ohne weiterführende Ermittlungsschritte eine Entscheidung getroffen werden konnte vergleiche VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0245, mwN). In der Beschwerde wurden ebenfalls keine neuen, substantiierten und mittels entsprechender Unterlagen belegten Sachverhaltselemente dargetan, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen. 2.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest. In seiner Erstbefragung behauptete er, jener Mann, der ihn nach Frankreich gebracht habe, habe seinen Reisepass „zurückgeschickt“ (AS 27). Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt. Die seitens des Beschwerdeführers gestellten Visums-Anträge sowie die Modalitäten bezüglich des ihm letztlich erteilten Schengen-Visums sind zudem anhand von im Akt einliegenden Auskünften aus dem Visa-Informationssystem C-VIS ersichtlich (AS 11ff). Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab April 2025 ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Einen Nachweis über einen besuchten Deutschkurs oder eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung hat der Beschwerdeführer nie erbracht und wurde derartiges auch nicht in der Beschwerde behauptet. Anhand einer Einsichtnahme in den Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ist ersichtlich, dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging. Seine Unterkunftnahme in einer Einrichtung eines Flüchtlingsprojekts ist im zentralen Melderegister ersichtlich. Dass er in einem XXXX Amateurverein Fußball spielt, wurde seitens des Beschwerdeführers glaubhaft vorgebracht und im gegebenen Zusammenhang auch ein ÖFB-Amateur-Anmeldeschein (AS 65) sowie ein Bestätigungsschreiben des Vereins (AS 69) vorgelegt, in dem überdies bestätigt wird, dass er für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro erhält.Einen Nachweis über einen besuchten Deutschkurs oder eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung hat der Beschwerdeführer nie erbracht und wurde derartiges auch nicht in der Beschwerde behauptet. Anhand einer Einsichtnahme in den Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ist ersichtlich, dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging. Seine Unterkunftnahme in einer Einrichtung eines Flüchtlingsprojekts ist im zentralen Melderegister ersichtlich. Dass er in einem römisch 40 Amateurverein Fußball spielt, wurde seitens des Beschwerdeführers glaubhaft vorgebracht und im gegebenen Zusammenhang auch ein ÖFB-Amateur-Anmeldeschein (AS 65) sowie ein Bestätigungsschreiben des Vereins (AS 69) vorgelegt, in dem überdies bestätigt wird, dass er für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro erhält. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  2. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner angeblichen homosexuellen Orientierung in seinem Herkunftsstaat Ghana der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wie bereits die belangte Behörde zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Ghana glaubhaft zu machen. Entscheidungsträger müssen nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).Entscheidungsträger müssen nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen vergleiche VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN). Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, kann allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. zuletzt VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143).Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, kann allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei vergleiche zuletzt VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143). Dessen ungeachtet erscheint im vorliegenden Fall besonders auffällig, dass sämtliche Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem BFA – welche allesamt über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehen - sowohl im Rahmen seiner freien Erzählungen als auch auf konkrete Nachfragen jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, zur Gänze vermissen ließen. Aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist notorisch, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur stoisch Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtschau letztlich jedoch nicht einmal im Ansatz gerecht, vielmehr erschöpften sich diese durchwegs in den Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte, die er erst auf weitere Nachfragen und Vorhalte wiederholt noch um neue, unsubstantiierte Sachverhaltselemente ergänzte.Dessen ungeachtet erscheint im vorliegenden Fall besonders auffällig, dass sämtliche Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem BFA – welche allesamt über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehen - sowohl im Rahmen seiner freien Erzählungen als auch auf konkrete Nachfragen jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, zur Gänze vermissen ließen. Aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist notorisch, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur stoisch Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtschau letztlich jedoch nicht einmal im Ansatz gerecht, vielmehr erschöpften sich diese durchwegs in den Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte, die er erst auf weitere Nachfragen und Vorhalte wiederholt noch um neue, unsubstantiierte Sachverhaltselemente ergänzte. Sofern in der Beschwerde erneut explizit betont wird, dass die Bloßstellung vor seinen Fußballkollegen durch einen Mitspieler namens „ XXXX “, zu dem sich der Beschwerdeführer hingezogen gefühlt habe, letztlich zu seiner konkreten Gefährdung geführt habe und dieses Ereignis zentraler Bestandteil seines Verfolgungsvorbringens sei (AS 130), wobei der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Erstbefragung zu Protokoll gegeben hatte, nach dem Vorfall mit seinem Fußballteamkollegen verfolgt worden zu sein und deshalb „schnell fliehen“ habe müssen (AS 28), ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer erstmals bereits am 10.01.2022 – annährend zwei Jahre vor seiner tatsächlichen Ausreise Ende Dezember 2023 – ein Schengen-Visum bei der französischen Botschaft in Accra beantragt hatte, damals noch auf Einladung des Fußballvereins „ XXXX “ in der Gemeinde XXXX (AS 19ff). Dieser Umstand konterkariert auch die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im November 2023 gefasst zu haben (AS 26), vielmehr hatte er offenkundig bereits Anfang des Jahres 2022 den Entschluss gefasst oder zumindest mit dem Gedanken gespielt, eine Fußballerkarriere in Europa zu verfolgen, sodass nicht glaubhaft ist, dass er sich erst aufgrund erlittener Übergriffe aufgrund seiner angeblichen homosexuellen Orientierung in unmittelbarem Vorfeld zu seiner tatsächlichen Ausreise im Dezember 2023 zur sofortigen Flucht veranlasst gesehen habe.Sofern in der Beschwerde erneut explizit betont wird, dass die Bloßstellung vor seinen Fußballkollegen durch einen Mitspieler namens „ römisch 40 “, zu dem sich der Beschwerdeführer hingezogen gefühlt habe, letztlich zu seiner konkreten Gefährdung geführt habe und dieses Ereignis zentraler Bestandteil seines Verfolgungsvorbringens sei (AS 130), wobei der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Erstbefragung zu Protokoll gegeben hatte, nach dem Vorfall mit seinem Fußballteamkollegen verfolgt worden zu sein und deshalb „schnell fliehen“ habe müssen (AS 28), ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer erstmals bereits am 10.01.2022 – annährend zwei Jahre vor seiner tatsächlichen Ausreise Ende Dezember 2023 – ein Schengen-Visum bei der französischen Botschaft in Accra beantragt hatte, damals noch auf Einladung des Fußballvereins „ römisch 40 “ in der Gemeinde römisch 40 (AS 19ff). Dieser Umstand konterkariert auch die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im November 2023 gefasst zu haben (AS 26), vielmehr hatte er offenkundig bereits Anfang des Jahres 2022 den Entschluss gefasst oder zumindest mit dem Gedanken gespielt, eine Fußballerkarriere in Europa zu verfolgen, sodass nicht glaubhaft ist, dass er sich erst aufgrund erlittener Übergriffe aufgrund seiner angeblichen homosexuellen Orientierung in unmittelbarem Vorfeld zu seiner tatsächlichen Ausreise im Dezember 2023 zur sofortigen Flucht veranlasst gesehen habe. Die vagen Schilderungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einem gewissen Herrn XXXX , dem gegenüber er sich nach den erlittenen Misshandlungen geöffnet habe und der dem Beschwerdeführer dann erst gesagt habe, er müsse nach Accra gehen und das Land verlassen (AS57), werden ebenfalls durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenkundig bereits im Jänner 2022 darum bemüht gewesen ist, ein Visum für Frankreich zu erhalten um dort seine Fußballerkarriere zu verfolgen, ad absurdum geführt.Die vagen Schilderungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einem gewissen Herrn römisch 40 , dem gegenüber er sich nach den erlittenen Misshandlungen geöffnet habe und der dem Beschwerdeführer dann erst gesagt habe, er müsse nach Accra gehen und das Land verlassen (AS57), werden ebenfalls durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenkundig bereits im Jänner 2022 darum bemüht gewesen ist, ein Visum für Frankreich zu erhalten um dort seine Fußballerkarriere zu verfolgen, ad absurdum geführt. Dass er sich derzeit in Österreich in einer homosexuellen Beziehung befinde, verneinte der Beschwerdeführer ebenfalls (AS 58). Zwar können die Gründe für ein aktuell nicht stattfindendes Ausleben der Sexualität vielfältig sein (VwGH 12.09.2023, Ra 2023/18/0052), in einer Gesamtschau trägt jedoch auch dieser Umstand dazu bei, dass den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine vorgebrachte Homosexualität die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der SOGI-Guidelines des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind, so ist es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Gesamtschau aus all den zuvor dargelegten Umständen gegenständlich nicht gelungen, seine homosexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Ghana glaubhaft zu machen. Vielmehr deutet die Hervorhebung seiner Ambitionen, eine Profifußballerkarriere in Europa anzustreben (wobei er in Frankreich offenkundig nicht die gewünschten Erfolge für sich verbuchen konnte), in all seinen Befragungen und Eingaben darauf hin, dass diese der tatsächliche Grund für seine nunmehrige Asylantragstellung sind, mit dem vorgefassten Zweck, seinen nunmehrigen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren und zu legalisieren. Den schlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde vermochte der Beschwerdeführer nicht zuletzt angesichts dessen, dass er der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt fernblieb, auch nichts Substantiiertes entgegenzusetzen, wobei auch die qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Partei, die zur Abweisung des Asylantrages führen kann, die Annahme rechtfertigen muss, der Asylantrag entbehre eindeutig jeder Grundlage (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0409, mwN).Den schlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde vermochte der Beschwerdeführer nicht zuletzt angesichts dessen, dass er der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt fernblieb, auch nichts Substantiiertes entgegenzusetzen, wobei auch die qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Partei, die zur Abweisung des Asylantrages führen kann, die Annahme rechtfertigen muss, der Asylantrag entbehre eindeutig jeder Grundlage vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0409, mwN). In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Ghana eine neunjährige Schulbildung durchlaufen und spricht nach wie vor seine Muttersprache. Auch wenn sich sein Traum von einer Profifußballerkarriere nicht erfüllen sollte, sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er in seiner Heimatregion über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Eltern Geschwister. Bereits bis zu seiner Ausreise wurde der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen unterstützt und ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr zumindest temporär und in gewissem Umfang abermals auf sein familiäres Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen wird können, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Rückkehrern nach Ghana steht beispielsweise das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ zur Verfügung, welches mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung ermöglicht (vgl. Punkt II.1.3.).Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Ghana eine neunjährige Schulbildung durchlaufen und spricht nach wie vor seine Muttersprache. Auch wenn sich sein Traum von einer Profifußballerkarriere nicht erfüllen sollte, sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er in seiner Heimatregion über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Eltern Geschwister. Bereits bis zu seiner Ausreise wurde der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen unterstützt und ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr zumindest temporär und in gewissem Umfang abermals auf sein familiäres Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen wird können, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Rückkehrern nach Ghana steht beispielsweise das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ zur Verfügung, welches mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung ermöglicht vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Ganz allgemein besteht in Ghana derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar wird nicht verkannt, dass insbesondere im Norden von Ghana (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West, Upper East, Bono, Bono East und Oti) eine erhöhte Unsicherheit besteht, dass terroristische oder kriminelle Gruppen aus dem Nachbarland Burkina Faso auch in Ghana operativ tätig werden sowie in den nördlichen Landesteilen (Nord Volta, Northern and Upper-East Regions) die Gefahr von Auseinandersetzungen und Spannungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten besteht, jedoch ist insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers im Süden Ghanas von einer weitgehend stabilen Sicherheitslage auszugehen. Im aktuellen Länderinformationsblatt wird ausgeführt, dass Ghana im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil ist (vgl. Punkt II.1.3.). Ghana gilt nicht zuletzt als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung.Ganz allgemein besteht in Ghana derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar wird nicht verkannt, dass insbesondere im Norden von Ghana (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West, Upper East, Bono, Bono East und Oti) eine erhöhte Unsicherheit besteht, dass terroristische oder kriminelle Gruppen aus dem Nachbarland Burkina Faso auch in Ghana operativ tätig werden sowie in den nördlichen Landesteilen (Nord Volta, Northern and Upper-East Regions) die Gefahr von Auseinandersetzungen und Spannungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten besteht, jedoch ist insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers im Süden Ghanas von einer weitgehend stabilen Sicherheitslage auszugehen. Im aktuellen Länderinformationsblatt wird ausgeführt, dass Ghana im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Ghana gilt nicht zuletzt als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung. 2.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die unter Punkt II.1.
  4. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.
  5. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Sofern in der Beschwerde ein Zustellmangel in den Raum gestellt wird, da der angefochtene Bescheid lediglich der „früheren“ Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dem Verein LegalFocus, zugestellt worden sei, ist eingangs darauf hinzuweisen, dass im Akt sowohl eine Vollmacht zu Gunsten des Verein LegalFocus vom 15.04.2025 (AS 31) als auch eine Vollmacht zu Gunsten des Flüchtlingsprojekts Ute Bock vom 01.09.2025 (AS 63) einliegt. Eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Verein LegalFocus ist im Akt nicht dokumentiert.

§ 9Abs. 4 zweiter Satz Zust

G gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird. Eine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist, besteht nicht (vgl. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051, mwN).

Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird. Eine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist, besteht nicht vergleiche VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051, mwN). Der angefochtene Bescheid wurde somit in Anbetracht des nach wie vor aufrechten Vertretungsverhältnisses rechtswirksam an den Verein LegalFocus zugestellt, eine gesonderte Zustellung an den Beschwerdeführer zu eigenen Handen oder an seine „zweite“ Rechtsvertretung – das Flüchtlingsprojekt Ute Bock – ist für eine rechtswirksame Zustellung nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass kein Zustellmangel vorliegt und der angefochtene Bescheid rechtswirksam erlassen wurde. 3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Er ist in Ghana nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Er ist in Ghana nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in Ghana keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in Ghana keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat Ghana keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK – was in Ghana aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ghana leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat Ghana keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK – was in Ghana aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ghana leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein landesweiter bewaffneter Konflikt besteht in Ghana ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ghana alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatregion im Süden Ghanas tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.2.2.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Ghana und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Ein landesweiter bewaffneter Konflikt besteht in Ghana ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ghana alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatregion im Süden Ghanas tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Ghana und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Ghana (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jede Person im Falle einer Rückkehr nach Ghana mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Ghana (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jede Person im Falle einer Rückkehr nach Ghana mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Ghana die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Ghana möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Ghana die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Ghana möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des

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