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{'item': 'I425 2327369-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 1§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2026 GeschäftszahlI425 2327369-1 Spruch, I425 2327369-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger des Senegal (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste auf dem Luftweg über Saudi-Arabien kommend mit einem in seinen senegalesischen Reisepass eingeklebten falschen deutschen Sichtvermerk in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2023 bei den Einreisekontrollen am Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie insgesamt dreier niederschriftlicher Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) im Wesentlichen damit begründete, dass er auf öffentlichen Kanälen im Internet Videos publiziert und sich in diesen für die Rechte sexueller Minderheiten ausgesprochen habe, weswegen er nunmehr im Senegal der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2025 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2025 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.11.2025 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am 15.12.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Französisch-Dolmetschers eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Senegal, Angehöriger der Volksgruppe der Peul und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er spricht fließend Peul und Französisch. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist uneingeschränkt erwerbsfähig. Er bedarf keiner Dauermedikation. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Ort im Département XXXX in der Region XXXX im Osten Senegals. Er hat in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung abgeschlossen, überdies hat er ein Universitätsstudium begonnen, dieses allerdings nicht abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er bis zu seiner Ausreise aus eigenem als Videobearbeiter eines Medienunternehmens, wobei er nach seiner Schulzeit in Dakar gelebt hatte. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat mit seiner Ex-Frau eine siebenjährige Tochter. Diese leben ebenso wie drei Brüder und zwei Schwestern sowie eine Halbschwester des Beschwerdeführers im Senegal. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Die Brüder leben ebenso wie die ältere Schwester des Beschwerdeführers im Familienhaus in seinem Heimatort und beziehen eine Rente des verstorbenen Vaters. Eine zweite Schwester lebt in einem anderen, nahegelegenen Ort, seine Halbschwester sowie seine Tochter leben in Dakar. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu seiner jüngeren Schwester sowie zur Großmutter seiner Tochter.Der Beschwerdeführer stammt aus einem Ort im Département römisch 40 in der Region römisch 40 im Osten Senegals. Er hat in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung abgeschlossen, überdies hat er ein Universitätsstudium begonnen, dieses allerdings nicht abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er bis zu seiner Ausreise aus eigenem als Videobearbeiter eines Medienunternehmens, wobei er nach seiner Schulzeit in Dakar gelebt hatte. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat mit seiner Ex-Frau eine siebenjährige Tochter. Diese leben ebenso wie drei Brüder und zwei Schwestern sowie eine Halbschwester des Beschwerdeführers im Senegal. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Die Brüder leben ebenso wie die ältere Schwester des Beschwerdeführers im Familienhaus in seinem Heimatort und beziehen eine Rente des verstorbenen Vaters. Eine zweite Schwester lebt in einem anderen, nahegelegenen Ort, seine Halbschwester sowie seine Tochter leben in Dakar. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu seiner jüngeren Schwester sowie zur Großmutter seiner Tochter. Mitte August 2022 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg unter Verwendung seines senegalesischen Reisepasses sowie eines zuvor beantragten Visums über den Flughafen Dakar nach Dubai aus, wo er für etwa zwei Monate in einem Restaurant arbeitete. Im Anschluss daran reiste er zur Arbeitssuche in den Oman weiter, wo er sich abermals für etwa zwei Monate aufhielt, ehe er für einen weiteren Monat noch einmal nach Dubai zurückkehrte. Von dort reiste er in der der Folge auf dem Luftweg nach Saudi-Arabien weiter, wo er sich zwei Tage aufhielt und bei der dortigen senegalesischen Botschaft einen neuen Reisepass ausstellen ließ. Mit diesem Reisepass und einem darin eingeklebten falschen deutschen Sichtvermerk gelangte der Beschwerdeführer schlussendlich von Saudi-Arabien über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich, wo er im Zuge der Einreisekontrollen am Flughafen am 23.01.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer hat zwei Deutschkurse für das Sprachniveau A1 und A2 besucht und kann sich auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen. Darüber hinaus hat er Hausmeistertätigkeiten in seiner Asylwerberunterkunft sowie Freiwilligenarbeit in einem Altersheim geleistet und ein Basisbildungsmodul im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten besucht. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Er ist in einer Einrichtung der XXXX untergebracht.Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Er ist in einer Einrichtung der römisch 40 untergebracht. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.08.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 23.01.2023 bei seiner Einreise nach Österreich seinen durch Einkleben eines falschen deutschen Sichtvermerks verfälschten senegalesischen Reisepass durch Vorweisen im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechtes auf ungehinderte Reisebewegung und der Tatsache seiner Identität gebraucht hat. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Geständigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt, erschwerende Umstände kamen keine hervor.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.08.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 23.01.2023 bei seiner Einreise nach Österreich seinen durch Einkleben eines falschen deutschen Sichtvermerks verfälschten senegalesischen Reisepass durch Vorweisen im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechtes auf ungehinderte Reisebewegung und der Tatsache seiner Identität gebraucht hat. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Geständigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt, erschwerende Umstände kamen keine hervor. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist im Senegal nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung von staatlicher Seite oder von Privatpersonen ausgesetzt, weil er auf öffentlichen Kanälen im Internet Videos publiziert und sich in diesen für die Rechte sexueller Minderheiten ausgesprochen habe. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Senegal einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Senegal (Gesamtaktualisierung am 02.07.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Senegal ist eine Republik, die von einer starken Exekutive beherrscht wird. Im Jahr 2019 wurde Macky Sall für eine zweite Amtszeit von fünf Jahren wieder zum Präsidenten gewählt. Die Wahlen wurden von lokalen und internationalen Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair eingestuft. Auch die Parlamentswahlen im Juli 2022 wurden von Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair bewertet (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024).Senegal ist eine Republik, die von einer starken Exekutive beherrscht wird. Im Jahr 2019 wurde Macky Sall für eine zweite Amtszeit von fünf Jahren wieder zum Präsidenten gewählt. Die Wahlen wurden von lokalen und internationalen Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair eingestuft. Auch die Parlamentswahlen im Juli 2022 wurden von Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair bewertet (USDOS 20.3.2023; vergleiche USDOS 22.4.2024). Am 3.7.2023 kündigte Präsident Macky Sall an, nicht mehr für eine dritte Amtszeit bei den Präsidentschaftswahlen 2024 zu kandidieren (HRW 11.1.2024). Neuer Präsident des Senegal ist Bassirou Diomaye Faye. Er ist der bisher jüngste Präsident des Landes. Er war der große Favorit dieser Wahl und konnte nach vorläufigen Zahlen 57 % aller Wählerstimmen auf sich vereinigen. Amadou Ba, der Kandidat der Regierungskoalition und bis vor kurzem Premierminister des Landes, konnte hingegen nur etwa 31 % der Stimmen für sich verbuchen. Khalifa Sall kam auf 3 %, Mamadou Dia auf 2,6 %. Alle anderen 15 Kandidaten bekamen jeweils weniger als 1 % (KAS 26.3.2024). Faye, der wichtigste Oppositionskandidat, vertritt das Anti-System-Programm seiner Partei Pastef. Er fordert ein Senegal, das mehr Unabhängigkeit gegenüber dem Ausland demonstriert, vor allem gegenüber der ehemaligen Kolonialmacht Frankreich. Faye will den Austritt aus der westafrikanischen Währung CFA prüfen, die noch aus der Kolonialzeit stammt und an den Euro gebunden ist. Er will auch die Verträge mit den ausländischen Gasfirmen neu verhandeln, die Korruption stärker bekämpfen und die Macht des Präsidenten einschränken (NZZ 25.3.2024). Die Präsidentschaftswahlen hätten eigentlich am 25.2.2023 stattfinden sollen, jedoch beschloss das Parlament die Abstimmung auf den 15.12.2023 zu verschieben. Es kam landesweit zu Protesten. Die Polizei setzte Tränengas gegen die Demonstranten ein, und die Behörden setzten mobile Internetdienste aus. Mindestens drei Menschen kamen ums Leben und zahlreiche weitere wurden festgenommen (DW 14.2.2024). Sicherheitslage Nach der ruhig verlaufenden Präsidentschaftswahl am 24.3.2024 und der Vereidigung des Präsidenten am 2.4.2024 ist die Lage derzeit stabil (AA 10.4.2024). Demonstrationen kommen vor und können von Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und der Polizei begleitet sein. So haben im Feber 2024 sowie im August und im Juni 2023 gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Es kam auch zu Straßensperren sowie Fällen von Brandstiftung, Plünderungen und Sachbeschädigungen (EDA 11.4.2024). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung (AA 10.4.2024). Grundsätzlich hat sich die Sicherheitslage im Senegal in den letzten Jahren verbessert. Angesichts der unsicheren Lage in anderen Staaten Westafrikas kann aber auch für den Senegal ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotential nicht mehr ausgeschlossen werden (BMEIA 22.3.2024). Senegal selbst blieb bislang von terroristischen Anschlägen verschont. Die Regierung hat in Reaktion auf die unbeständige Lage in der Region mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert (AA 10.4.2024). Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. In verschiedenen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen und das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land, einschließlich in Dakar (EDA 11.4.2024). In der Grenzregion zu Mauretanien und Mali, besteht ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 22.3.2024; vgl. EDA 11.4.2024). Auf malischem Staatsgebiet besteht in den grenznahen Gebieten zu Senegal, insbesondere im Dreiländereck Senegal-Mali-Mauretanien, ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 10.4.2024; vgl. EDA 11.4.2024). In den Grenzregionen zu Gambia und Guinea-Bissau sollten aufgrund von Aktivitäten separatistischer Gruppen, gelegentlicher Militäreinsätze und der nicht auszuschließenden Gefahr von Landminen gemieden werden (BMEIA 22.3.2024).In der Grenzregion zu Mauretanien und Mali, besteht ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 22.3.2024; vergleiche EDA 11.4.2024). Auf malischem Staatsgebiet besteht in den grenznahen Gebieten zu Senegal, insbesondere im Dreiländereck Senegal-Mali-Mauretanien, ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 10.4.2024; vergleiche EDA 11.4.2024). In den Grenzregionen zu Gambia und Guinea-Bissau sollten aufgrund von Aktivitäten separatistischer Gruppen, gelegentlicher Militäreinsätze und der nicht auszuschließenden Gefahr von Landminen gemieden werden (BMEIA 22.3.2024). Taschendiebstähle, Handtaschenraub und seltener auch gewalttätige Übergriffe können landesweit vorkommen. Häufig nähern sich die Diebe auf Motorrädern (AA 10.4.2024). Internetkriminalität ist weit verbreitet (BMEIA 22.3.2024). Konflikt in der Casamance Im Allgemeinen gibt es im Senegal keine gewaltsamen Konflikte, mit der bemerkenswerten Ausnahme der separatistischen Rebellion in der Casamance (BS 19.3.2024). Die senegalesischen Sicherheitskräfte sind seit 1982 in der südlichen Casamance-Region an einer Aufstandsbekämpfungskampagne gegen verschiedene Fraktionen der separatistischen Bewegung der Demokratischen Kräfte der Casamance (MDFC-Mouvement des forces démocratiques de Casamance) beteiligt (CIA 1.5.2024). Der Separatistenaufstand in der Casamance ist der schwerste und am längsten andauernden Konflikt in der senegalesischen Geschichte, aber er bleibt weitgehend eingefroren (CIA 1.5.2024; vgl. BS 19.3.2024). Die Situation ist größtenteils eine Pattsituation, da weder die Regierungstruppen noch die Rebellen in der Lage sind die völlige Kontrolle über das Gebiet? zu übernehmen (BS 19.3.2024). Der Konflikt hat bisher? mehr als 5.000 Todesopfer und weitere 60.000 Vertriebene gefordert; im Mai 2023 stimmte eine Fraktion der MFDC einem Friedensabkommen zu

(2023)(CIA 1.5.2024). Allerdings gibt es keinen formellen Versöhnungsprozess. Die Regierung hat das klare Ziel, den langjährigen Konflikt zu beenden, es ist jedoch unklar, ob der Wunsch nach einem formellen Versöhnungsprozess weit verbreitet ist (BS 19.3.2024). In der südlichen Casamance-Region, die zwischen Gambia und Guinea-Bissau liegt, kommt es weiterhin zu Aufständen auf niedrigem Niveau zwischen den Sicherheitskräften und bewaffneten Separatisten (USDOS 22.4.2024). Es wurden mehrere Sicherheitsvorfälle gemeldet (FD 3.4.2024).Im Allgemeinen gibt es im Senegal keine gewaltsamen Konflikte, mit der bemerkenswerten Ausnahme der separatistischen Rebellion in der Casamance (BS 19.3.2024). Die senegalesischen Sicherheitskräfte sind seit 1982 in der südlichen Casamance-Region an einer Aufstandsbekämpfungskampagne gegen verschiedene Fraktionen der separatistischen Bewegung der Demokratischen Kräfte der Casamance (MDFC-Mouvement des forces démocratiques de Casamance) beteiligt (CIA 1.5.2024). Der Separatistenaufstand in der Casamance ist der schwerste und am längsten andauernden Konflikt in der senegalesischen Geschichte, aber er bleibt weitgehend eingefroren (CIA 1.5.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Die Situation ist größtenteils eine Pattsituation, da weder die Regierungstruppen noch die Rebellen in der Lage sind die völlige Kontrolle über das Gebiet? zu übernehmen (BS 19.3.2024). Der Konflikt hat bisher? mehr als 5.000 Todesopfer und weitere 60.000 Vertriebene gefordert; im Mai 2023 stimmte eine Fraktion der MFDC einem Friedensabkommen zu
(2023)(CIA 1.5.2024). Allerdings gibt es keinen formellen Versöhnungsprozess. Die Regierung hat das klare Ziel, den langjährigen Konflikt zu beenden, es ist jedoch unklar, ob der Wunsch nach einem formellen Versöhnungsprozess weit verbreitet ist (BS 19.3.2024). In der südlichen Casamance-Region, die zwischen Gambia und Guinea-Bissau liegt, kommt es weiterhin zu Aufständen auf niedrigem Niveau zwischen den Sicherheitskräften und bewaffneten Separatisten (USDOS 22.4.2024). Es wurden mehrere Sicherheitsvorfälle gemeldet (FD 3.4.2024). Mit der Verschiebung der Präsidentschaftswahl, löste Präsident Macky Sall Demonstrationen im ganzen Land aus, vor allem aber in der Region Casamance; mindestens drei Menschen starben (DW 14.2.2024). In der Casamance kam es zu sporadischen Gewaltausbrüchen, an denen Personen beteiligt waren, die mit verschiedenen Fraktionen der separatistischen Bewegung der Demokratischen Kräfte der Casamance in Verbindung stehen (USDOS 22.4.2024). Im Jänner 2022 tötete die Bewegung der Demokratischen Kräfte der Casamance vier Angehörige der Armee und nahm sieben gefangen, die sie im Feber wieder frei ließ (USDOS 20.3.2023). Präsident Macky Sall setzte seine Bemühungen zur Beilegung des seit 40 Jahren andauernden Konflikts zwischen Separatisten und staatlichen Sicherheitskräften in der südlichen Casamance fort. Nach der Entwaffnungsvereinbarung von 2022 zwischen Regierungsvertretern und dem MFDC wurde am 13.5.2022 mit einer feierlichen Zeremonie zur Einsammlung der Waffen das Rebellenlager der MFDC in Diakaye aufgelöst. NGOs befürchteten jedoch weiterhin, dass die Abwesenheit von Salif Sadio, dem Anführer der militanten MFDC-Fraktion, den Nutzen und die Nachhaltigkeit des Abkommens gefährden könnte. Die Armee führte mehrere Luft- und Bodenoperationen durch, um die Rückkehr der von dem Konflikt betroffenen lokalen Vertriebenen zu erleichtern (USDOS 22.4.2024). Im Jänner 2022 berichteten die Medien, dass ein Jugendlicher von einer Rebellengruppe der MFDC an der Grenze zu Guinea-Bissau festgenommen wurde. Mehrere Initiativen der Zivilgesellschaft und der Gemeinden zur Rettung des Jugendlichen blieben erfolglos. Sein Leichnahm wurde am 21.6.2022 entdeckt (USDOS 22.4.2024). Der 2012 einseitig von der Unabhängigkeitsbewegung MFDC verkündete Waffenstillstand mit der senegalesischen Regierung hat die Lage merklich beruhigt. Am 4.8.2022 wurde ein Friedensabkommen zwischen der Regierung und einer Splittergruppe des MFDC unterzeichnet. Dennoch bleibt die Sicherheitslage volatil. Die Rebellen haben sich in die Wälder in die Grenzgebiete zu Guinea-Bissau und Gambia zurückgezogen, von wo aus sie illegalen Holzschlag und Schmuggel betreiben. In abgelegenen Gebieten können Überfälle durch Rebellen auf Zivilpersonen nicht ausgeschlossen werden. Es sind noch zahlreiche verminte Zonen vorhanden, die oft ungenügend markiert sind (EDA 11.4.2024). Aufgrund der hohen politischen Spannungen kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften. Zum Beispiel wurden am 31.7.2023 bei Unruhen in der Stadt Ziguinchor zwei Personen getötet. Während mehrerer Tage war der Zugang zu Ziguinchor erschwert (EDA 11.4.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz ist formal unabhängig (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2023, BS 19.3.2024), aber nicht gegen politische Einflussnahme (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Der Präsident kontrolliert die Ernennungen in den Verfassungsrat, das Berufungsgericht und den Staatsrat (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2023), und der Präsident und der Justizminister führen gemeinsam den Vorsitz im Obersten Justizrat, dem Gremium, das für die Verwaltung der Laufbahnen der Richter zuständig ist (USDOS 22.4.2024). Der Oberste Justizrat, der der Exekutive die Ernennung von Richtern empfiehlt, wird vom Präsidenten und vom Justizminister geleitet, was nach Ansicht von Kritikern seine Unabhängigkeit beeinträchtigt (FH 2023). Es gibt Berichte, dass die Justiz der Korruption und der Einflussnahme der Regierung ausgesetzt sei. In Korruptionsfällen und anderen Angelegenheiten, in die hochrangige Beamte oder Anhänger der Regierung verwickelt waren, waren die Richter anfällig für Druck seitens der Regierung (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 13.3.2024).Die Justiz ist formal unabhängig (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2023, BS 19.3.2024), aber nicht gegen politische Einflussnahme (USDOS 22.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Der Präsident kontrolliert die Ernennungen in den Verfassungsrat, das Berufungsgericht und den Staatsrat (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2023), und der Präsident und der Justizminister führen gemeinsam den Vorsitz im Obersten Justizrat, dem Gremium, das für die Verwaltung der Laufbahnen der Richter zuständig ist (USDOS 22.4.2024). Der Oberste Justizrat, der der Exekutive die Ernennung von Richtern empfiehlt, wird vom Präsidenten und vom Justizminister geleitet, was nach Ansicht von Kritikern seine Unabhängigkeit beeinträchtigt (FH 2023). Es gibt Berichte, dass die Justiz der Korruption und der Einflussnahme der Regierung ausgesetzt sei. In Korruptionsfällen und anderen Angelegenheiten, in die hochrangige Beamte oder Anhänger der Regierung verwickelt waren, waren die Richter anfällig für Druck seitens der Regierung (USDOS 22.4.2024; vergleiche BS 13.3.2024). Die Korruption innerhalb der Justiz ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die Unterfinanzierung und Unterbesetzung des Justizwesens (BS 19.3.2024). Die Richter und Staatsanwälte beklagen eine hohe Arbeitsbelastung, einen Mangel an angemessenen Räumlichkeiten und Büroausstattung, sowie unzureichende Transportmöglichkeiten und stellten die Bereitschaft der Regierung in Frage, angemessene Ressourcen für einen ordnungsgemäßen Justizbetrieb bereitzustellen (USDOS 22.4.2024). Die Unabhängigkeit senegalesischer Richter wird von der Exekutive eingeschränkt, insbesondere in Fällen, die Politiker betreffen. In den letzten Jahren wurden mehrere Oppositionspolitiker wegen verschiedener Straftaten angeklagt. Die Tatsache, dass nur Oppositionspolitiker wegen Korruption angeklagt sind, lässt vermuten, dass diese Anklagen politisch motiviert sind (BS 19.3.2024). Zahlreiche strafrechtliche Verfolgungen von Oppositionspolitikern in den letzten Jahren unterstreichen die Besorgnis über politische Einflussnahme. Im Vorfeld der Kommunalwahlen 2022 hat das Berufungsgericht jedoch Kandidaten, die zuvor disqualifiziert worden waren, wieder zugelassen (FH 2023). Die Verfassung sieht vor, dass alle Angeklagten das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren haben, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2023), aber willkürliche Verhaftungen und längere Inhaftierungen geben weiterhin Anlass zur Sorge. Obwohl die Regierung verpflichtet ist, Angeklagten, die sich keinen Anwalt leisten können, einen zur Verfügung zu stellen, ist diese Vertretung in der Praxis uneinheitlich. Die lange Untersuchungshaft bleibt ein Problem. Die Reichweite des Justizsystems erstreckt sich nicht durchgängig auf ländliche Gebiete, die sich häufiger auf traditionelle Methoden der Konfliktlösung verlassen (FH 2023).Die Verfassung sieht vor, dass alle Angeklagten das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren haben, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2023), aber willkürliche Verhaftungen und längere Inhaftierungen geben weiterhin Anlass zur Sorge. Obwohl die Regierung verpflichtet ist, Angeklagten, die sich keinen Anwalt leisten können, einen zur Verfügung zu stellen, ist diese Vertretung in der Praxis uneinheitlich. Die lange Untersuchungshaft bleibt ein Problem. Die Reichweite des Justizsystems erstreckt sich nicht durchgängig auf ländliche Gebiete, die sich häufiger auf traditionelle Methoden der Konfliktlösung verlassen (FH 2023). Der Rückstau von Fällen, der Mangel an Rechtsbeistand (insbesondere außerhalb von Dakar), die Ineffizienz und Korruption der Justiz und die lange Untersuchungshaft untergruben viele Rechte der Angeklagten (USDOS 22.4.2024). Zum Regionalgericht Dakar gehört ein Militärgericht, das für Verbrechen zuständig ist, die von Militärangehörigen begangen wurden (USDOS 22.4.2024). Sicherheitsbehörden Polizei und Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig, in Ausnahmefällen auch die Armee. Die Nationale Polizei ist Teil des Innenministeriums und ist in den größeren Städten tätig. Die Gendarmerie ist Teil des Verteidigungsministeriums und hauptsächlich außerhalb der Großstädte tätig. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 1.5.2024).Polizei und Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig, in Ausnahmefällen auch die Armee. Die Nationale Polizei ist Teil des Innenministeriums und ist in den größeren Städten tätig. Die Gendarmerie ist Teil des Verteidigungsministeriums und hauptsächlich außerhalb der Großstädte tätig. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 1.5.2024). Die Kriminalpolizei (DIC) der Nationalpolizei ist befugt, Personen bis zu 24 Stunden festzuhalten, bevor sie freigelassen oder angeklagt werden. Die Kriminalpolizisten der Nationalen Gendarmerie in den Forschungsbrigaden sind ebenfalls befugt, Festnahmen, Inhaftierungen und Ermittlungen durchzuführen und konnten Personen bis zu 48 Stunden festhalten. Die Behörden informierten viele Festgenommene nicht umgehend über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Die Polizei, einschließlich der DIC-Beamten, sind befugt, die Haftdauer ohne Anklageerhebung von 24 auf 48 Stunden zu verdoppeln, wenn sie stichhaltige Gründe für eine künftige Anklage nachweisen konnte und wenn ein Staatsanwalt dies genehmigt (USDOS 22.4.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Menschenrechtsorganisationen wiesen auf Beispiele für körperliche Misshandlungen durch die Behörden hin, einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung sowie grausamer und erniedrigender Behandlung in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 22.4.2024). Die Straffreiheit für solche Handlungen stellt ein großes Problem dar (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024). Zu den mit der Untersuchung von Missbräuchen beauftragten Stellen gehörten das Justizministerium und der Nationale Beobachter für Orte des Freiheitsentzugs. Die DIC und die mit der Untersuchung von polizeilichen Übergriffen beauftragten Einheiten für interne Angelegenheiten von Polizei und Gendarmerie gingen nicht wirksam gegen Straflosigkeit und Korruption vor (USDOS 20.3.2023).Die Straffreiheit für solche Handlungen stellt ein großes Problem dar (USDOS 20.3.2023; vergleiche USDOS 22.4.2024). Zu den mit der Untersuchung von Missbräuchen beauftragten Stellen gehörten das Justizministerium und der Nationale Beobachter für Orte des Freiheitsentzugs. Die DIC und die mit der Untersuchung von polizeilichen Übergriffen beauftragten Einheiten für interne Angelegenheiten von Polizei und Gendarmerie gingen nicht wirksam gegen Straflosigkeit und Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Lokale und internationale Medien berichteten über Menschenrechtsverletzungen, die von der Polizei und der Gendarmerie als Reaktion auf die Proteste im Juni begangen wurden. Einige Demonstranten warfen den Sicherheitskräften schwere körperliche Misshandlungen während der Inhaftierung nach den Juni-Protesten vor. Die Behörden untersuchten diese Vorwürfe weiter (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024).Lokale und internationale Medien berichteten über Menschenrechtsverletzungen, die von der Polizei und der Gendarmerie als Reaktion auf die Proteste im Juni begangen wurden. Einige Demonstranten warfen den Sicherheitskräften schwere körperliche Misshandlungen während der Inhaftierung nach den Juni-Protesten vor. Die Behörden untersuchten diese Vorwürfe weiter (USDOS 20.3.2023; vergleiche USDOS 22.4.2024). Einzelpersonen sind im Allgemeinen vor der unrechtmäßigen Anwendung körperlicher Gewalt geschützt. Die Sicherheitskräfte gehen jedoch gewaltsam gegen Demonstranten vor und haben in den vergangenen zwei Jahren mehr als ein Dutzend Menschen getötet und Hunderte verletzt (FH 2023). Dem Nationalen Menschenrechtsausschuss der Regierung gehören Regierungsvertreter, Gruppen der Zivilgesellschaft und unabhängige Menschenrechtsorganisationen an. Der Ausschuss hat die Befugnis, Missstände zu untersuchen, ist jedoch nicht glaubwürdig, führte keine Untersuchungen durch und veröffentlichte zuletzt 2001 einen Jahresbericht (USDOS 22.4.2024). Korruption Korruption bleibt ein ernstes Problem (FH 2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz oft nicht wirksam durch. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 22.4.2024). Im Corruption Perceptions Index (CPI) von Transparency International rangiert Senegal 2023 auf Rang 70/180 mit einer erreichten Punktezahl von 43/100 (TI 1.2024). Gegenüber dem Vorjahr war in 2023 keine Veränderung der Korruption zu verzeichnen. Langfristig betrachtet ist sie in den letzten Jahren jedoch moderat gesunken (LI 1.2024). Aus NGO-Berichten und öffentlichen Umfragen aus dem Jahr 2022 ging hervor, dass die Öffentlichkeit Bestechung, Veruntreuung, Amtsmissbrauch und Betrug innerhalb der staatlichen Institutionen, insbesondere im Verkehrssektor, in der Justiz und im öffentlichen Dienst, als weit verbreitet wahrnimmt. Die Berichte über Korruption reichen vom Gewinnstreben von Bürokraten, die an öffentlichen Genehmigungen beteiligt sind, insbesondere in der Rohstoffindustrie, über undurchsichtige öffentliche Auftragsvergabe bis hin zu Korruption in der Justiz und der Polizei (USDOS 22.4.2024). Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung werden ungleichmäßig durchgesetzt, und die Durchsetzungsmaßnahmen werden manchmal als politisch motiviert angesehen (FH 2023). Im Juli 2022 unterzeichnete das Office National de lutte contre la Fraude et la Corruption (OFNAC), eine Antikorruptionsbehörde der Regierung, eine Vereinbarung mit mehreren Organisationen der Zivilgesellschaft über die Zusammenarbeit bei der Umsetzung der nationalen Antikorruptionsstrategie (FH 2023). Im Dezember 2022 veröffentlichte der Rechnungshof (CDCS) eine Prüfung der für die COVID-19-Maßnahmen bereitgestellten öffentlichen Mittel. In dem Bericht wurde ein umfangreicher Missbrauch von Geldern durch die Regierung festgestellt, was einen öffentlichen Aufschrei und Proteste zugunsten rechtlicher Konsequenzen auslöste (FH 2023). Die Regierung hat Maßnahmen ergriffen, um Beamte zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen, die Missbrauch oder Korruption begangen haben, sei es in den Sicherheitskräften oder in anderen Bereichen der Regierung, aber Missbrauch und Korruption bleiben weiterhin ungestraft (USDOS 22.4.2024). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitete im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2023; BS 19.3.2024), untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten zeigten sich einigermaßen kooperativ, ergriffen aber nur selten Maßnahmen, um auf ihre Bedenken einzugehen (USDOS 22.4.2024). Einige NGOs haben sich positiv auf die Achtung der Menschenrechte (z.B. Raddho) oder auf die Gesundheit und Bildung von Frauen (z.B. Tostan) ausgewirkt. Das soziale Vertrauen ist hoch (BS 19.3.2024).Eine Vielzahl inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitete im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2023; BS 19.3.2024), untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten zeigten sich einigermaßen kooperativ, ergriffen aber nur selten Maßnahmen, um auf ihre Bedenken einzugehen (USDOS 22.4.2024). Einige NGOs haben sich positiv auf die Achtung der Menschenrechte (z.B. Raddho) oder auf die Gesundheit und Bildung von Frauen (z.B. Tostan) ausgewirkt. Das soziale Vertrauen ist hoch (BS 19.3.2024). Obwohl ein 2021 eingebrachter Anti-LGBT+-Gesetzesentwurf im Jänner 2022 abgelehnt wurde, werden die Arbeit und die Wirksamkeit von NGOs für LGBT+-Rechte durch Homophobie und die Kriminalisierung von Homosexualität behindert (FH 2023). Im Juni 2021 verabschiedete die Nationalversammlung Überarbeitungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung, die angeblich die Antiterrorgesetze des Senegal stärken sollen und Bestimmungen enthalten, die es ermöglichen, NGO-Führer für angebliche Straftaten ihrer Organisationen strafrechtlich zu belangen. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen haben die Gesetzgebung verurteilt, da die Änderungen zu weit gefasst sind und dazu führen könnten, dass NGOs und ihre Mitarbeiter sich selbst zensieren, weil sie befürchten, für ihre Arbeit verfolgt zu werden (FH 2023). Wehrdienst und Rekrutierungen Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre. Das Mindestalter für selektive Wehrpflicht ist 20 Jahre. Die Dauer des Militärdienstes ist zwei Jahre. Frauen können ebenfalls Militärdienst leisten (CIA 1.5.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres hat sich die Menschenrechtslage im Senegal nicht wesentlich verändert (USDOS 22.4.2024). In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, aber die Regierung schränkt diese Freiheiten gelegentlich ein (USDOS 22.4.2024). Die Behörden gingen im Jahr 2023 hart gegen die Medien und Andersdenkende vor. Die Sicherheitskräfte verhafteten und inhaftierten willkürlich Journalisten und andere abweichende Stimmen. Außerdem kam es zur Einschränkung des Internets, wie auch von einigen sozialen Medienplattformen (HRW 11.1.2024).

RSF (Reporter ohne Grenzen), lässt eine Zunahme verbaler, physischer und juristischer Drohungen gegen Journalisten in den letzten Jahren befürchten, dass das Recht auf Information zurückgedrängt wird. Für das Jahr 2023 belegte Senegal im Ranking der Pressefreiheit Rang 104 von 180 Staaten und verschlechterte sich gegenüber dem Vorjahr (2022: Rang 73/180). Das Jahr 2022 war durch einen Anstieg an Verhaftungen und Gewalt gegen diesen Berufsstand gekennzeichnet. In den Monaten vor den Parlamentswahlen kam es zu einer besorgniserregenden Eskalation verbaler und physischer Bedrohungen von Journalisten, insbesondere durch politische Akteure (RSF 2023). Senegalesische Journalisten wurden erneut durch die Proteste im Zusammenhang mit der Verschiebung der Präsidentschaftswahlen, die am 25.2. hätten stattfinden sollen, behindert. Die Unterbrechung des Signals eines privaten Fernsehsenders und des mobilen Internetzugangs sowie die Angriffe auf Reporter stellen inakzeptable Einschränkungen des Rechts auf Information dar (RSF 5.2.2024). Der Fernsehsender Walf TV wurde wegen seiner Berichterstattung über die von der Opposition angeführten Demonstrationen, am 10.2.2023 für sieben Tage und am 9.6.2023 für einen Monat gesperrt (HRW 11.1.2024). Von Juli 2022 bis August 2023 wurde ein Dutzend Journalisten im Rahmen ihrer Arbeit verhaftet (RSF 5.2.2024). Der mobile Internetzugang wurde am 4.2.2023 zum zweiten Mal in weniger als neun Monaten abgeschaltet (RSF 5.2.2024). Das Gesetz sieht das Recht auf friedliche Versammlungsfreiheit vor, aber die Behörden verweigerten in mehreren Fällen die Genehmigung für politische Demonstrationen, angeblich um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Regierung schränkte die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Jahr 2023 ein. NGOs und Medien behaupteten zudem, die Regierung schließe den zivilen Raum, indem sie die Versammlungsfreiheit sowie die Presse- und Internetfreiheit einschränke (USDOS 22.4.2024). Das Gesetz sieht auch das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, und die Behörden haben es im Allgemeinen respektiert, obwohl das Innenministerium am 31.7.2022 die politische Oppositionspartei Sonko’s, die PASTEF, per Präsidialdekret aufgelöst hat (USDOS 22.4.2024). Laut Innenministerium hätten Sonko und seine Pastef-Partei zum Aufstand aufgerufen. Seine Anhänger glauben, dass alle Anschuldigungen gegen ihn politisch motiviert sind - um ihn an der Teilnahme an den Wahlen im nächsten Jahr [2024] zu hindern, was die Behörden bestritten. Im Juni 2023 stand er im Mittelpunkt eines umstrittenen Vergewaltigungsprozesses, in dem er wegen "Verderbnis der Jugend" zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, was bedeutet, dass er sich nach den Anschuldigungen einer Masseurin unmoralisch gegenüber einer Person unter 21 Jahren verhalten haben soll. Vom Vorwurf der Vergewaltigung und der Morddrohung wurde er jedoch freigesprochen (BBC 3.7.2023). Die Sicherheitskräfte haben von der Opposition organisierte Demonstrationen verboten (HRW 11.1.2024). Im Juni 2021 brachen im ganzen Land Unruhen aus, nachdem bekannt wurde das der beliebte Oppositionspolitiker Ousmane Sonko wegen Vergewaltigung angeklagt und wegen "Korruption von Jugendlichen" verurteilt wurde. Die Regierung gab in einer öffentlichen Erklärung 16 Tote bekannt, laut NGOs wurden bis zu 26 Personen bei den Protesten getötet. Nachdem der Verfassungsrat die Ablehnung der nationalen Kandidatenliste der politischen Opposition für die Parlamentswahlen im Juli durch die Wahlkommission bestätigt hatte, kam es am 17.6.2022 zu Protesten, bei denen vier Menschen starben, von denen einige NGOs zwei der Polizei zuschreiben. Die Polizei nahm 130 Demonstranten fest. Nach der Festnahme und Inhaftierung von Sonko am 28.7.2023 führten weitere Proteste nach Angaben der Regierung zum Tod von vier Zivilisten, obwohl die Medien von drei weiteren Todesfällen berichteten (USDOS 20.3.2023). Haftbedingungen In einigen Gefängnissen und Haftanstalten herrschten harte und lebensbedrohliche Bedingungen aufgrund von Nahrungsmittelknappheit, endemischer Überbelegung, schlechten sanitären Einrichtungen unzureichender medizinischer Versorgung (USDOS 22.4.2024) und miserablen Hygienebedingungen (BS 19.3.2024). Im Hauptgefängnis von Dakar beispielsweise sind mehr als doppelt soviele Insassen untergebracht als vorgesehen. Bis zum 31.7.2023 hielten die Gefängnisse landesweit insgesamt 12.158 Insassen fest, verglichen mit einer empfohlenen Kapazität von 4.924, was einer Belegungsrate von 247 % entspricht. Weibliche Häftlinge hatten im Allgemeinen bessere Bedingungen als männliche Häftlinge (USDOS 22.4.2024). Die Untersuchungshaft wird oft willkürlich verlängert (BS 19.3.2024). Die Regierung erlaubt Gefängnisbesuche von unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern, einschließlich lokaler Menschenrechtsgruppen sowie durch internationale Beobachter (USDOS 22.4.2024). Todesstrafe In Senegal wurde die Todesstrafe 2004 vollkommen abgeschafft (AI 26.2.2023). Religionsfreiheit Die Verfassung definiert das Land als säkularen Staat und sieht die freie Ausübung religiöser Überzeugungen vor, sofern die öffentliche Ordnung aufrechterhalten wird, sowie die Selbstverwaltung religiöser Gruppen frei von staatlichen Eingriffen (USDOS 30.6.2024). Es gibt keine Staatsreligion, und die Freiheit der Religionsausübung ist verfassungsrechtlich geschützt und wird in der Praxis respektiert. Die Muslime machen 96 % der Bevölkerung aus (FH 2023). Etwa 97,2 % sind Muslime (die meisten gehören einer der vier großen Sufi-Bruderschaften an), zu den Christen zählen sich etwa 2,7 % (meist römisch-katholisch) (Schätzung 2019) (CIA 1.5.2024). Es gibt ungefähr 100 jüdische Einwohner. Es liegen keine Berichte über antisemitische Handlungen vor (USDOS 22.4.2024). Es gibt zahlreiche Mischehen. Spannungen zwischen Muslimen und Christen sind äußerst selten (BS 19.3.2024). Alle religiösen Organisationen sind gesetzlich verpflichtet, sich bei der Regierung registrieren zu lassen, um den Rechtsstatus einer Vereinigung zu erhalten (USDOS 30.6.2024). Trotz der verfassungsmäßigen Trennung von Religion und Staat üben die muslimischen Sufi-Marabuts einen gewissen Einfluss auf Wähler und Politiker aus, insbesondere bei Themen wie Homosexualität, Ehe und Abtreibungsrecht (FH 2023). Minderheiten Das Gesetz verbietet rassistische, ethnische oder religiöse Diskriminierung und die Behörden setzten es wirksam durch (USDOS 22.4.2024).

Schätzungen aus dem Jahr 2019, zählt sich die Mehrheit der Bevölkerung mit 39,7 % zur ethnischen Gruppe der Wolof. 7,5 % sehen sich als Pulaar, 16 % als Sereer, 4,9 % als Mandinka, den Jola zugehörig sehen sich 4,2 %, zu den Soninke 2,4 %, wie auch andere Gruppen mit 5,4 % (einschließlich Europäer und Personen libanesischer Abstammung) (CIA 1.5.2024). Ethnische Gruppen lebten im Allgemeinen friedlich nebeneinander, doch kam es unter vielen ethnischen Gruppen zu Diskriminierungen, insbesondere gegenüber Personen aus niedrigeren Kasten, und Intellektuelle oder Geschäftsleute aus niedrigeren Kasten versuchten oft, ihre Kastenidentität zu verbergen. Solche Diskriminierungen wurden selten offen diskutiert. Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitsgruppen am politischen Prozess einschränken würden, und sie beteiligen sich auch (USDOS 22.4.2024). Das Kastensystem ist in vielen ethnischen Gruppen Senegals noch immer weit verbreitet. Personen aus niedrigeren Kasten werden bei der Beschäftigung diskriminiert (FH 2023). Zu Regierungsprogrammen, mit denen solche Vorurteile abgebaut werden sollen, gehörten Maßnahmen, die die Einstellung von Frauen, Menschen mit Behinderungen und Jugendlichen begünstigten (USDOS 22.4.2024). Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten Nach Artikel 319 des senegalesischen Strafgesetzbuchs wird der als "Akt gegen die Natur" bezeichnete Geschlechtsverkehr zwischen Personen desselben Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 22.4.2024, BS 19.3.2024).Nach Artikel 319 des senegalesischen Strafgesetzbuchs wird der als "Akt gegen die Natur" bezeichnete Geschlechtsverkehr zwischen Personen desselben Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 22.4.2024, BS 19.3.2024). Sexuelle Minderheiten und Aktivisten bleiben weiterhin Beschimpfungen, Verleumdungskampagnen und Misshandlungen ausgesetzt, darunter willkürliche Verhaftungen, Drohungen und körperliche Angriffe (HRW 11.1.2024).). Es gibt keine Gesetze, die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität unterbinden, und es gibt auch keine Gesetze gegen Hassverbrechen, die zur Verfolgung von Verbrechen genutzt werden könnten, die durch Vorurteile gegen sexuelle Minderheiten motiviert sind. Sexuelle Minderheiten bleiben weit verbreiteter Diskriminierung ausgesetzt. LGBTQI+-Aktivisten beklagen sich über Diskriminierung beim Zugang zu sozialen Diensten, einschließlich Bildung und Gesundheitsdiensten. Die Regierung und die kulturelle Einstellung bleiben nach wie vor stark gegen sexuelle Minderheiten voreingenommen (USDOS 22.4.2024). Beobachter berichteten von einer anhaltenden Politisierung von LGBTQI+-Themen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen

  1. Es konnte eine Zunahme von Drohungen und körperlicher Gewalt gegen Personen die als sexuelle Minderheiten oder deren Unterstützer wahrgenommen wurden aufgezeichnet werden. Anti-LGBT-Diskurse während des Wahlkampfs von politischen Parteien und anderen schufen eine bedrohliche Atmosphäre und viele sahen sich gezwungen sich zu verstecken oder zu fliehen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Aufgrund des hohen Maßes an Diskriminierung und sozialer Stigmatisierung haben sexuelle Minderheiten keine nennenswerte politische Vertretung (FH 2023).Beobachter berichteten von einer anhaltenden Politisierung von LGBTQI+-Themen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen
  2. Es konnte eine Zunahme von Drohungen und körperlicher Gewalt gegen Personen die als sexuelle Minderheiten oder deren Unterstützer wahrgenommen wurden aufgezeichnet werden. Anti-LGBT-Diskurse während des Wahlkampfs von politischen Parteien und anderen schufen eine bedrohliche Atmosphäre und viele sahen sich gezwungen sich zu verstecken oder zu fliehen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Aufgrund des hohen Maßes an Diskriminierung und sozialer Stigmatisierung haben sexuelle Minderheiten keine nennenswerte politische Vertretung (FH 2023). Die Versammlungsrechte von LGBT-Gruppen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die Menschen mit HIV und AIDS unterstützen, sind eingeschränkt. Die Arbeit und die Wirksamkeit von NGOs, die sich für die Rechte von sexuellen Minderheiten einsetzen, werden stark durch Homophobie und die Kriminalisierung von Homosexualität behindert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ferner hindert die Regierung LGBT-Organisationen daran sich rechtmäßig registrieren zu lassen (USDOS 22.4.2024).Die Versammlungsrechte von LGBT-Gruppen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die Menschen mit HIV und AIDS unterstützen, sind eingeschränkt. Die Arbeit und die Wirksamkeit von NGOs, die sich für die Rechte von sexuellen Minderheiten einsetzen, werden stark durch Homophobie und die Kriminalisierung von Homosexualität behindert (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ferner hindert die Regierung LGBT-Organisationen daran sich rechtmäßig registrieren zu lassen (USDOS 22.4.2024). Obwohl diese Gesetze nur selten durchgesetzt werden, sehen sich sexuelle Minderheiten der Gefahr von Gewalt, Drohungen und Mob-Angriffen, sowie der Diskriminierung bei der Wohnungssuche, der Beschäftigung und der Gesundheitsversorgung ausgesetzt (FH 2023). Zudem werden ihre Rechte stark eingeschränkt (BS 19.3.2024). Im Jänner 2022 lehnte das Parlament einen Gesetzentwurf ab, der vorsah, die Haftstrafen für Personen zu erhöhen, die sich gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen schuldig gemacht haben, und strafrechtliche Sanktionen für Personen einzuführen, die zu "Aktivitäten im Zusammenhang mit der LGBT+-Agenda" beitragen. In den Jahren 2021 und 2022 haben Demonstranten für eine Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen für Homosexualität demonstriert (FH 2023; vgl. AI 27.3.2023). Dies geschah im Anschluss an eine monatelange Anti-LGBTI-Kampagne einer Koalition von Gruppen, die den Behörden vorwarfen, die gesellschaftlichen Sitten zu schwächen (AI 27.3.2023). Am 24.6.2024 wurde ein Gesetzesvorschlag im senegalesischen Parlament zur weiteren Kriminalisierung von Homosexualität eingereicht. Dieser sieht vor, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit zehn bis 15 Jahren Gefängnis ohne Bewährung und einer Geldstrafe von 1.000.000 bis 5.000.000 CFA-Francs (von rd. 1.500 EUR – rd. 7.600 EUR) bestraft werden. Personen, die solche Handlungen verteidigen, sollen mit einer Haftstrafe von drei bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von 500.000 bis 5.000.000 CFA-Francs (von rd. 760 EUR - 1.500 EUR, bestraft werden. Ziel des Gesetzentwurfs sei es gegen die „unmoralischen kulturellen Werte“ aus dem Westen vorzugehen. Der Gesetzentwurf übernimmt die Bestimmungen eines früheren Vorschlags zur weiteren Kriminalisierung von gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen von Januar 2022 unter Altpräsident Macky Sall, den das Parlament damals abgelehnt hatte. Neben Homosexualität hat der Gesetzesvorschlag von Mbacké auch „Lesbianismus, Bisexualität, Transsexualität, Intersexualität, Zoophilie, Nekrophilie und andere ähnliche Praktiken“ zum Gegenstand (BAMF 1.7.2024).Obwohl diese Gesetze nur selten durchgesetzt werden, sehen sich sexuelle Minderheiten der Gefahr von Gewalt, Drohungen und Mob-Angriffen, sowie der Diskriminierung bei der Wohnungssuche, der Beschäftigung und der Gesundheitsversorgung ausgesetzt (FH 2023). Zudem werden ihre Rechte stark eingeschränkt (BS 19.3.2024). Im Jänner 2022 lehnte das Parlament einen Gesetzentwurf ab, der vorsah, die Haftstrafen für Personen zu erhöhen, die sich gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen schuldig gemacht haben, und strafrechtliche Sanktionen für Personen einzuführen, die zu "Aktivitäten im Zusammenhang mit der LGBT+-Agenda" beitragen. In den Jahren 2021 und 2022 haben Demonstranten für eine Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen für Homosexualität demonstriert (FH 2023; vergleiche AI 27.3.2023). Dies geschah im Anschluss an eine monatelange Anti-LGBTI-Kampagne einer Koalition von Gruppen, die den Behörden vorwarfen, die gesellschaftlichen Sitten zu schwächen (AI 27.3.2023). Am 24.6.2024 wurde ein Gesetzesvorschlag im senegalesischen Parlament zur weiteren Kriminalisierung von Homosexualität eingereicht. Dieser sieht vor, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit zehn bis 15 Jahren Gefängnis ohne Bewährung und einer Geldstrafe von 1.000.000 bis 5.000.000 CFA-Francs (von rd. 1.500 EUR – rd. 7.600 EUR) bestraft werden. Personen, die solche Handlungen verteidigen, sollen mit einer Haftstrafe von drei bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von 500.000 bis 5.000.000 CFA-Francs (von rd. 760 EUR - 1.500 EUR, bestraft werden. Ziel des Gesetzentwurfs sei es gegen die „unmoralischen kulturellen Werte“ aus dem Westen vorzugehen. Der Gesetzentwurf übernimmt die Bestimmungen eines früheren Vorschlags zur weiteren Kriminalisierung von gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen von Januar 2022 unter Altpräsident Macky Sall, den das Parlament damals abgelehnt hatte. Neben Homosexualität hat der Gesetzesvorschlag von Mbacké auch „Lesbianismus, Bisexualität, Transsexualität, Intersexualität, Zoophilie, Nekrophilie und andere ähnliche Praktiken“ zum Gegenstand (BAMF 1.7.2024). Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 22.4.2024). Die Bürger genießen im Allgemeinen Bewegungsfreiheit und können ihren Wohnsitz, ihren Arbeitsplatz und ihre Bildungseinrichtung ohne größere Einschränkungen wechseln (FH 2023). Reisen in Teile der Casamance, können durch Landminen und Rebellenaktivitäten behindert werden. Durch die Verschärfung des Konflikts in der Casamance Anfang 2022 wurden mehrere tausend Menschen vertrieben (FH 2023). Die Regierung erlaubte weiterhin die weitgehend unkontrollierte und inoffizielle Wiedereingliederung von Casamance-Flüchtlingen, die aus Gambia und Guinea-Bissau zurückkehrten (USDOS 22.4.2024). In den Jahren 2020 und 2021 wurde die Bewegungsfreiheit durch COVID-19-bedingte Notfallmaßnahmen eingeschränkt. Mindestens 10 Menschen starben im März 2021 bei mehrtägigen Demonstrationen gegen die Ausgangssperre (FH 2023). Grundversorgung und Wirtschaft Senegals Wirtschaft ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen. Die Entwicklung des Landes wird jedoch durch Nahrungsmittelkrisen, starkes Bevölkerungswachstum und hohe Arbeitslosigkeit gehemmt. Die Corona-Pandemie hat Senegal (BMZ 22.6.2023a), mit einer wirtschaftlichen Regression von -0,4 % hinnehmen müssen (WKO 11.2023), jedoch vergleichsweise gut überstanden (BMZ 22.6.2023a), und die Wirtschaft erholte sich 2021 mit einem Wachstum von +6 % stärker als erwartet (WKO 11.2023); die wirtschaftlichen Nachwirkungen sind allerdings deutlich spürbar (BMZ 22.6.2023a). Insbesondere der Dienstleistungssektor (Tourismus und Verkehr) erlitt starke Einbrüche (WKO 11.2023). Die Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine führen in Senegal zu unterbrochenen Lieferketten, stark steigenden Lebenshaltungskosten, Inflation und einer wachsenden Staatsverschuldung (BMZ 22.6.2023a; vgl. WKO 11.2023). Die Pandemie verschärfte zudem das Haushaltsdefizit. In Folge dieser Entwicklung stieg auch die Staatsverschuldung. Höhere Staatseinnahmen durch den Beginn der Öl- und Gasförderung, der Anstieg der Exporteinnahmen und fiskalpolitische Rationalisierungsmaßnahmen sollten sich jedoch positiv auf die Staatsverschuldung auswirken: Die Schuldenquote wird sich laut Prognosen ab 2024 kontinuierlich verbessern und im Jahr 2028 auf 62,5 % des BIP gesunken sein (WKO 11.2023).Senegals Wirtschaft ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen. Die Entwicklung des Landes wird jedoch durch Nahrungsmittelkrisen, starkes Bevölkerungswachstum und hohe Arbeitslosigkeit gehemmt. Die Corona-Pandemie hat Senegal (BMZ 22.6.2023a), mit einer wirtschaftlichen Regression von -0,4 % hinnehmen müssen (WKO 11.2023), jedoch vergleichsweise gut überstanden (BMZ 22.6.2023a), und die Wirtschaft erholte sich 2021 mit einem Wachstum von +6 % stärker als erwartet (WKO 11.2023); die wirtschaftlichen Nachwirkungen sind allerdings deutlich spürbar (BMZ 22.6.2023a). Insbesondere der Dienstleistungssektor (Tourismus und Verkehr) erlitt starke Einbrüche (WKO 11.2023). Die Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine führen in Senegal zu unterbrochenen Lieferketten, stark steigenden Lebenshaltungskosten, Inflation und einer wachsenden Staatsverschuldung (BMZ 22.6.2023a; vergleiche WKO 11.2023). Die Pandemie verschärfte zudem das Haushaltsdefizit. In Folge dieser Entwicklung stieg auch die Staatsverschuldung. Höhere Staatseinnahmen durch den Beginn der Öl- und Gasförderung, der Anstieg der Exporteinnahmen und fiskalpolitische Rationalisierungsmaßnahmen sollten sich jedoch positiv auf die Staatsverschuldung auswirken: Die Schuldenquote wird sich laut Prognosen ab 2024 kontinuierlich verbessern und im Jahr 2028 auf 62,5 % des BIP gesunken sein (WKO 11.2023). Der ehemalige Präsident Macky Sall hatte ein ehrgeiziges Regierungsprogramm und ein wirtschaftliches Wiederaufbauprogramm vorgelegt. Bis zum Jahr 2035, so das Ziel der Regierung, soll Senegal nicht mehr zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt zählen, sondern den Status eines Schwellenlandes erreicht haben (BMZ 22.6.2023a). Mit hohen Wachstumsraten gehört Senegal zu den dynamischsten Volkswirtschaften weltweit (ABG 8.2023; vgl. WKO 11.2023, BMZ 22.6.2023b). In den vergangenen Jahren hat Senegal eine Reihe von Wirtschaftsreformen umgesetzt (BMZ 22.6.2023b), und bleibt somit eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des afrikanischen Kontinents (WKO 11.2023). Die senegalesische Wirtschaft wird von Kleinst- und Kleinunternehmern dominiert. Schätzungen zufolge arbeiten über 90 % dieser Betriebe im informellen Sektor. Ein Großteil der senegalesischen Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und im Fischereigewerbe (BMZ 22.6.2023b).Mit hohen Wachstumsraten gehört Senegal zu den dynamischsten Volkswirtschaften weltweit (ABG 8.2023; vergleiche WKO 11.2023, BMZ 22.6.2023b). In den vergangenen Jahren hat Senegal eine Reihe von Wirtschaftsreformen umgesetzt (BMZ 22.6.2023b), und bleibt somit eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des afrikanischen Kontinents (WKO 11.2023). Die senegalesische Wirtschaft wird von Kleinst- und Kleinunternehmern dominiert. Schätzungen zufolge arbeiten über 90 % dieser Betriebe im informellen Sektor. Ein Großteil der senegalesischen Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und im Fischereigewerbe (BMZ 22.6.2023b). Der Dienstleistungssektor ist der wichtigste Sektor des Landes, sowohl was den Beitrag zum BIP (49,7 % im Jahr 2022) wie auch den Anteil an der Beschäftigung (rund 56 % im Jahr 2021) betrifft und ist zudem der Sektor, der am meisten zum Wirtschaftswachstum beiträgt (WKO 11.2023). Der Landwirtschaftssektor beschäftigt rund 22 % der Bevölkerung (WKO 11.2023); die Produktivität des Agrarsektors ist allerdings gering, nur etwa 15 % des BIP (BMZ 22.6.2023b; vgl. WKO 11.2023). Es kommt immer wieder zu Dürreperioden und/oder zu Starkregenfällen mit zerstörerischen Überschwemmungen (BMZ 22.6.2023b).Der Dienstleistungssektor ist der wichtigste Sektor des Landes, sowohl was den Beitrag zum BIP (49,7 % im Jahr 2022) wie auch den Anteil an der Beschäftigung (rund 56 % im Jahr 2021) betrifft und ist zudem der Sektor, der am meisten zum Wirtschaftswachstum beiträgt (WKO 11.2023). Der Landwirtschaftssektor beschäftigt rund 22 % der Bevölkerung (WKO 11.2023); die Produktivität des Agrarsektors ist allerdings gering, nur etwa 15 % des BIP (BMZ 22.6.2023b; vergleiche WKO 11.2023). Es kommt immer wieder zu Dürreperioden und/oder zu Starkregenfällen mit zerstörerischen Überschwemmungen (BMZ 22.6.2023b). Die Fischerei ist ein traditionell bedeutender Wirtschaftsfaktor, jeder fünfte Arbeitsplatz des Landes hängt direkt oder indirekt am Fischfang. Der Sektor erwirtschaftet ca. 25 % der Gesamtexporte (WKO 11.2023). Nach den Funden vor der Atlantikküste Senegals im Jahr 2014, rechnen Experten ab 2024 mit dem Beginn der Förderung von Erdöl und Erdgas, was der senegalesischen Ökonomie einen weiteren bedeutsamen Wachstumsschub verleihen wird und starke, gesamtwirtschaftliche Multiplikatoreffekte haben wird (WKO 11.2023). Senegal entwickelt sich als neue Tourismusdestination in Westafrika (ABG 8.2023). Der Tourismus ist der zweitwichtigste Devisenbringer des Landes, trägt 7 % zum BIP bei und beschäftigt ca. 75.000 Arbeitskräfte (WKO 11.2023). Laut African Economic Outlook 2024 der afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) wird Afrikas Wirtschaft 2024 um 3,8 % und 2025 um 4,2 % wachsen. Zu den durchschnittlich höchsten Wachstumsraten für den Zeitraum 2024 bis 2025 zählt mitunter Senegal mit einer Wachstumsrate von 7,5 % (ABG 7.3.2024). Subsistenzbetriebe dominieren die Landwirtschaft. Im Anbau von Getreide, Gemüse und Früchten wird auf den Einsatz moderner Anbaumethoden und Maschinen gesetzt und ferner werden die Entwicklung von Logistik und Kühlketten vorangetrieben, um Nachternteverluste zu reduzieren (ABG 8.2023). Trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs und der positiven Aussichten zählt Senegal zu den 30 ärmsten Ländern der Welt, über 38 % der Bevölkerung lebt in absoluter Armut, vor allem im ländlichen Raum (WKO 11.2023). Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1.538 Euro gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen. Selbst unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Senegal immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt (LI 3.3024a). Eine geringe Grundversorgung steht nur ordentlich beschäftigten Personen im Senegal zu (ÖB 18.6.2024). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung und Rettungsdienste sind außerhalb der größeren Städte nicht oder nur sehr beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen in der Regel eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 11.4.2024). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 10.4.2024). Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 20 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 3.2024b). Das Sozialsystem im Senegal ist rudimentär und richtet sich in erster Linie an die Beschäftigten des formellen Sektors (KAS 26.3.2024). Für angestellte Beschäftigte existiert die Sozialversicherung „CSS“ - Compagnie Sucrière Sénégalaise, welche jedoch sehr limitiert ist. Sozialleistungen gibt es in erster Linie für Eltern und die Höhe ist von der Familiensituation (Arbeitssituation des Ehepartners und Anzahl der Kinder) abhängig; ledige Personen profitieren kaum bis gar nicht, aber auch für Personen mit Familie ist die Deckung der Krankenversicherung nicht gegeben (ÖB 18.6.2024).Der Versicherungsschutz ist sowohl begrenzt als auch fragmentiert, so dass die Mehrheit der Senegalesen keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung oder zu Rentenleistungen hat (KAS 26.3.2024). Da drei Viertel der senegalesischen Bevölkerung im informellen Sektor tätig sind, ist ein Großteil nicht versichert (ÖB 18.6.2024). Da es keine Sozialhilfeprogramme gibt, dienen den meisten Senegalesen die Netzwerke der Großfamilie und Geldüberweisungen als Sicherheitsnetz (KAS 26.3.2024). Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung hat mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden senegalesischen Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 22.4.2024). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Senegal) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist. Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Senegal. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023). Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023). Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Senegal (Stand: Februar 2025) des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 24.04.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Zusammenfassung Die Republik Senegal ist eine präsidentielle Demokratie und zeichnet sich durch rechtstaatliche und demokratische Strukturen aus. Die demokratischen Institutionen Senegals haben sich in Zuge der politischen Krise vor der Präsidentschaftswahl im Frühjahr 2024 als resilient erwiesen. Die sich seit dem politischen Wechsel neu ordnende Parteienlandschaft ebenso wie die Zivilgesellschaft sind vielfältig. Die Republik Senegal ist seit 1993 als sicherer Herkunftsstaat eingestuft. Senegals Menschenrechts-Bilanz ist im regionalen Vergleich gut – mit Vorbehalten für vulnerable Gruppen (insbesondere LGBTIQ). Das Land zeichnet sich durch grundsätzlich rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus und hat die meisten internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit werden (mit Einschränkungen) gewährleistet. Die Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert. Die Medienlandschaft ist vielfältig, gleiches gilt für den Informationsaustausch über die sozialen Netzwerke. Allerdings hat es im Zusammenhang mit der am
  3. März 2024 durchgeführten Präsidentschaftswahl rückläufige Entwicklungen vor allem in den Bereichen Presse- und Versammlungsfreiheit und freier Zugang zum Internet gegeben. Seit dem Amtsantritt der neuen senegalesischen Regierung im April 2024 hat es keine Festnahmen von Journalist*innen gegeben. Gleichwohl berichten senegalesische Interessenvertreter*innen und Reporter ohne Grenzen über starken wirtschaftlichen Druck, der durch staatliche Institutionen auf Medienunternehmen ausgeübt werde und der in einigen Fällen existenzbedrohend für die Unternehmen sei. Die Republik Senegal ist ein säkularer Staat, religiöse wie auch ethnische Minderheiten haben ungehindert Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Die Regierung sowie die Gesellschaft akzeptieren und praktizieren religiöse Toleranz. Gespräche mit der Zivilgesellschaft und Medienberichte belegen Defizite bei der gleichberechtigten Repräsentation, der Wahrung von Rechten von Frauen und ihrem Zugang zu Ressourcen. Der Zugang von Frauen zu Rechtsschutz, Gesundheitsversorgung, Bildung, Beschäftigung, Grundbesitz und Krediten stellt sich als durch rechtliche und tatsächliche Hürden beschränkt dar. Für eine rechtliche Gleichstellung erforderliche familien- und strafrechtliche Reformen (bspw. zur elterlichen Sorge, zur Möglichkeit der Feststellung der Vaterschaft für außerhalb einer Ehe geborene Kinder oder die Liberalisierung des äußerst strengen Abtreibungsrechts) erfolgten bisher nicht. Die Zahl der Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist nach einer im November 2024 veröffentlichten Erhebung der nationalen Statistikbehörde nach wie vor hoch. Trotz seit 2020 existierender Regelungen zur Strafbarkeit von Vergewaltigung als Verbrechen und der 1999 eingeführten Strafbarkeit weiblicher Genitalverstümmelung berichteten zivilgesetzliche Organisationen von nur sehr langsamen Fortschritten bei der Bekämpfung dieser Gewaltformen. Die Diskriminierung von LGBTIQ-Personen bleibt in der gesamten senegalesischen Gesellschaft eine tiefverwurzelte Realität - selbst in gebildeten Gesellschaftsschichten. LGBTIQ-Personen sind in der Öffentlichkeit und im familiären Rahmen Diskriminierungen ausgesetzt. Dazu gehören nach Aussagen von betroffenen Personen verbale Anfeindungen und Drohungen bis hin zu körperlicher Gewalt. Aufgrund fehlender empirischer Daten zur Bedrohung von LGBTIQ-Personen ist das tatsächliche Ausmaß der Beeinträchtigung durch Gewalt und Verweigerung von Rechten schwer einzuschätzen. Gleichgeschlechtliche sexuelle Kontakte sind strafbar. Die Haftbedingungen entsprechen nicht den europäischen Mindestnormen für Haftbedingungen. Gründe sind überfüllte Zellen, fehlende gesundheitliche Versorgung und Hygiene sowie Mangel an Nahrungsmitteln. Folter ist verfassungsrechtlich untersagt und strafbar. Der bewaffnete Unabhängigkeitskampf in der Casamance wurde von den Rebellengruppen seit 2012 weitgehend eingestellt. Die seitdem andauernden Friedensverhandlungen haben bislang zu keiner formellen Friedensvereinbarung geführt. Die Rückzugsräume einzelner Rebellengruppen werden von bewaffneten Schmugglerbanden (Tropenholz, Drogen) genutzt. Im Frühjahr 2022 ging die senegalesische Armee gegen diese Gruppen im Grenzgebiet zu Guinea-Bissau vor. Im Februar 2025 hat Premierminister Sonko eine Friedensübereinkunft mit einer der die Unabhängigkeitsbewegung in der Casamance tragenden „Mouvements des Forces démocratiques de la Casamance“ (MFDC) tragenden Gruppierungen unterzeichnet. Zudem hat die neue Regierung einen (Entwicklungs-)Plan für die Casamance angekündigt. Situation für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle/Transgender und Intersexuelle (LGBTIQ) In der gesamten senegalesischen Gesellschaft bleibt die Diskriminierung von LGBTIQ-Personen eine tiefverwurzelte Realität. LGBTIQ-Personen sind in der Öffentlichkeit und im familiären Rahmen Diskriminierungen ausgesetzt. Dazu gehören nach Aussagen von betroffenen Personen verbale Anfeindungen und Drohungen bis hin zu körperlicher Gewalt. Aufgrund fehlender empirischer Daten zur Bedrohung von LGBTIQ-Personen ist das tatsächliche Ausmaß der Beeinträchtigung durch Gewalt und Verweigerung von Rechten kaum einzuschätzen. Im Rahmen des Universellen Staatenüberprüfungsverfahrens des VN-Menschenrechtsrats 2024 hat Senegal die Empfehlungen zum stärkeren Schutz von LGBTIQ-Rechten wie bereits 2018 erneut zurückgewiesen. Eine offen zu Tage tretende LGBTIQ-Szene ist dem Auswärtigen Amt nicht bekannt; eine vom heteronormativen Vorstellungsbild abweichende Sexualität kann allenfalls im Verborgenen gelebt werden. Insbesondere Religionsgemeinschaften zeigen keine Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten. Pressemeldungen und Äußerungen im Zusammenhang mit queeren Themen und Homosexualität sorgen für große öffentliche Empörung: Als der senegalesische Fußballer Idrissa Gana Gueye im Mai 2022 im Rahmen einer Teamaktion bei Paris St. Germain das Tragen eines Shirts mit Regenbogenaufdruck verweigerte, tweetete der damalige Staatspräsident Macky Sall eine Unterstützungsbekundung und verwies darauf, dass religiöse Ansichten respektiert werden müssten. Dies fand in sozialen Medien regen, teils polemischen Zuspruch. Als Premierminister Ousmane Sonko sich im Mai 2024 auf einer Veranstaltung kritisch zur Indoktrinierung mit vermeintlichen queeren Ideologien durch den Westen äußerte und sagte, Homosexualität werde kulturell bedingt in Senegal „nicht akzeptiert aber toleriert“ folgte eine intensive öffentliche Diskussion mit einer Vielzahl queerfeindlicher Äußerungen. Gleichgeschlechtliche Sexualkontakte sind als „widernatürliche Handlungen“ (wörtlich „Akte wider die Natur“) nach Art. 319 Abs. 3 SenStGB strafbar. Es drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und zusätzlich eine Geldstrafe bis zu umgerechnet 2.300 Euro. Eine kleine Gruppe Parlamentarier*innen hatte 2021 und 2023 Gesetzesentwürfe zur Ausweitung des Straftatbestands auf die sexuelle Orientierung und zur Ausweitung des Strafmaßes auf 15 Jahre vorgelegt. Unter Verweis auf ausreichende Sanktionierung wurde der Entwurf damals nicht verabschiedet bzw. aus technischen Gründen nicht zur Abstimmung zugelassen. Der im Sommer 2024 nochmals eingebrachte Entwurf kam vor der Parlamentswahl nicht mehr zur Abstimmung. Trotz in der Vergangenheit erfolgter queer-feindlicher Äußerungen von Pastef-Politikern ist es unwahrscheinlich, dass mit Blick auf dringliche Regelungsanliegen für das wirtschaftliche Fortkommen des Landes ein Gesetzesentwurf zur stärkeren Ahndung von normabweichendem Sexualverhalten zeitnah weiterverfolgt wird. Gleichzeitig erklärte die damalige senegalesische Außenministerin Aissata Tall Sall beim Menschenrechtsüberprüfungsverfahren vor dem VN-Menschenrechtsrat im Januar 2024, dass Senegal „jede Idee einer Legalisierung der LGBTIQ-Frage ausschließe“. Wie in zahlreichen anderen afrikanischen Ländern wäre eine Entkriminalisierung der Homosexualität der senegalesischen Bevölkerung und den einflussreichen religiösen Führern nicht vermittelbar. Politische Gruppierungen, die sich für einen stärkeren Schutz von LGBTIQ-Personen aussprechen würden, gibt es nicht.Gleichgeschlechtliche Sexualkontakte sind als „widernatürliche Handlungen“ (wörtlich „Akte wider die Natur“) nach Artikel 319, Absatz 3, SenStGB strafbar. Es drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und zusätzlich eine Geldstrafe bis zu umgerechnet 2.300 Euro. Eine kleine Gruppe Parlamentarier*innen hatte 2021 und 2023 Gesetzesentwürfe zur Ausweitung des Straftatbestands auf die sexuelle Orientierung und zur Ausweitung des Strafmaßes auf 15 Jahre vorgelegt. Unter Verweis auf ausreichende Sanktionierung wurde der Entwurf damals nicht verabschiedet bzw. aus technischen Gründen nicht zur Abstimmung zugelassen. Der im Sommer 2024 nochmals eingebrachte Entwurf kam vor der Parlamentswahl nicht mehr zur Abstimmung. Trotz in der Vergangenheit erfolgter queer-feindlicher Äußerungen von Pastef-Politikern ist es unwahrscheinlich, dass mit Blick auf dringliche Regelungsanliegen für das wirtschaftliche Fortkommen des Landes ein Gesetzesentwurf zur stärkeren Ahndung von normabweichendem Sexualverhalten zeitnah weiterverfolgt wird. Gleichzeitig erklärte die damalige senegalesische Außenministerin Aissata Tall Sall beim Menschenrechtsüberprüfungsverfahren vor dem VN-Menschenrechtsrat im Januar 2024, dass Senegal „jede Idee einer Legalisierung der LGBTIQ-Frage ausschließe“. Wie in zahlreichen anderen afrikanischen Ländern wäre eine Entkriminalisierung der Homosexualität der senegalesischen Bevölkerung und den einflussreichen religiösen Führern nicht vermittelbar. Politische Gruppierungen, die sich für einen stärkeren Schutz von LGBTIQ-Personen aussprechen würden, gibt es nicht. Gerichtsstatistiken existieren nicht, sodass Informationen zu Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen homosexueller Akte nur exemplarisch vorliegen. Die wenigen und durch geringen Professionalisierungsgrad und Unterfinanzierung geprägten zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich für den Schutz von LGBTIQ-Personen einsetzen (Notfallhilfe bei Verstoß aus dem Familienverbund, HIV-Versorgung), konnten nur anekdotisch berichten, u. a. über willkürliche Verhaftungen oder Erpressungsversuche unter Nutzung sozialer Medien. Minderheiten Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett, Justiz und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und weitestgehend ohne Spannungen zusammen. Religionsfreiheit Muslim*innen (die große Mehrheit sind Sunniten, eine kleine Minderheit Schiiten) stellen die Bevölkerungsmehrheit (ca. 95 Prozent), Christ*innen machen ca. 5 Prozent der Bevölkerung aus. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung (Art. 1 und 8) geschützt. An der Ausübung seiner Religion oder Weltanschauung wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert. Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern.Muslim*innen (die große Mehrheit sind Sunniten, eine kleine Minderheit Schiiten) stellen die Bevölkerungsmehrheit (ca. 95 Prozent), Christ*innen machen ca. 5 Prozent der Bevölkerung aus. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung (Artikel eins und 8) geschützt. An der Ausübung seiner Religion oder Weltanschauung wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert. Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren, die einen sufistisch geprägten und toleranten Islam lehren. In den entlegenen Grenzregionen streben vereinzelte fundamentalistische Kräfte, mit ausländischer Unterstützung, eine Islamisierung des Landes an (z.B. Einführung der Scharia). Die Gefahr eines Übergreifens von radikal-islamistischen Kräften aus den Nachbarstaaten wird insbesondere in der Zusammenschau mit Jugendarbeitslosigkeit und hieraus resultierender Perspektivlosigkeit mit Sorge betrachtet. Die Bevölkerung, auch in den Grenzregionen steht Versuchen der Einflussnahme durch radikale, islamistische Akteure allerdings weitestgehend ablehnend gegenüber.
  4. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zum Senegal. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.12.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht der Vorlage seines senegalesischen Reisepasses im Zuge der Einreisekontrollen am Flughafen Wien-Schwechat fest. Dieser liegt auch in Kopie im Akt ein (AS 295ff). Die Feststellungen zur Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Konfession, den Sprachkenntnissen sowie der Reisebewegungen des Beschwerdeführers fußen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im Verfahren lediglich geltend machte, fallweise unter Migräne zu leiden. Zuletzt in der Verhandlung bestätigte er auf Nachfrage, hiergegen nur im Bedarfsfall Medikamente einzunehmen und dass er bereits im Senegal unter der Migräne gelitten habe (Protokoll S. 4). Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wurde nie behauptet und ist auch nicht ersichtlich, vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, arbeitsfähig und -willig zu sein und u.a. auch Freiwilligenarbeit in Österreich geleistet zu haben. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basieren auf dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. In letzterem ist überdies ersichtlich, dass er in einer Einrichtung der XXXX untergebracht ist.Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basieren auf dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. In letzterem ist überdies ersichtlich, dass er in einer Einrichtung der römisch 40 untergebracht ist. Die seitens des Beschwerdeführers besuchten Deutschkurse wurden durch Vorlage entsprechender Teilnahmebestätigungen der XXXX (AS 383ff) bescheinigt. Ebenso brachte er ein Bestätigungsschreiben der XXXX bezüglich seiner Hausmeistertätigkeiten in seiner Asylwerberunterkunft (AS 381) sowie des Roten Kreuzes hinsichtlich des von ihm besuchten Basisbildungsmoduls (AS 387) in Vorlage. Dass er darüber hinaus Freiwilligenarbeit in einem Altersheim geleistet hat, gab er zuletzt glaubhaft in der Verhandlung zu Protokoll (Protokoll S. 11).Die seitens des Beschwerdeführers besuchten Deutschkurse wurden durch Vorlage entsprechender Teilnahmebestätigungen der römisch 40 (AS 383ff) bescheinigt. Ebenso brachte er ein Bestätigungsschreiben der römisch 40 bezüglich seiner Hausmeistertätigkeiten in seiner Asylwerberunterkunft (AS 381) sowie des Roten Kreuzes hinsichtlich des von ihm besuchten Basisbildungsmoduls (AS 387) in Vorlage. Dass er darüber hinaus Freiwilligenarbeit in einem Altersheim geleistet hat, gab er zuletzt glaubhaft in der Verhandlung zu Protokoll (Protokoll S. 11). Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging, geht aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor, während eine Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass er seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist im Strafregister der Republik ersichtlich. Die Feststellungen bezüglich seines dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung lassen sich dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichts XXXX entnehmen (AS 359ff).Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist im Strafregister der Republik ersichtlich. Die Feststellungen bezüglich seines dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung lassen sich dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 entnehmen (AS 359ff). 2.
  6. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er einer individuellen Verfolgung von staatlicher Seite sowie von Privatpersonen ausgesetzt sei, weil er auf öffentlichen Kanälen im Internet Videos publiziert und sich in diesen für die Rechte sexueller Minderheiten ausgesprochen habe. Dies habe unmittelbar vor seiner Ausreise zu einer konkreten Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber geführt und habe dieser später – Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers – noch einen Zeitungsartikel lanciert, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Dieses Vorbringen stellt sich für den erkennenden Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie anhand einer Gesamtschau des Akteninhaltes als nicht glaubhaft dar. So ist eingangs zu betonen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen seiner freien Erzählungen als auch auf konkrete Nachfragen jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, zur Gänze vermissen ließ. Aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist notorisch, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur stoisch Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtschau letztlich jedoch nicht einmal im Ansatz gerecht, vielmehr erschöpften sich diese durchwegs in den Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte.So ist eingangs zu betonen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen seiner freien Erzählungen als auch auf konkrete Nachfragen jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, zur Gänze vermissen ließ. Aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist notorisch, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur stoisch Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtschau letztlich jedoch nicht einmal im Ansatz gerecht, vielmehr erschöpften sich diese durchwegs in den Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte. Bezeichnend erscheint insbesondere, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem BFA auf die Frage, ob man sich die problematischen Videos, die er vorgeblich hochgeladen habe, irgendwo ansehen könne, äußerte, dass er sein Portal gelöscht habe und „alles blockiert” sei (AS 161). In der Verhandlung konnte er auf konkrete Nachfrage trotz langen Überlegens nicht einmal den Namen seines YouTube-Kanals nennen und behauptete, diesen vergessen zu haben (Protokoll S. 7). Vor dem BFA hatte er lediglich ein Video auf einem YouTube-Kanal namens "France 24" über einen Verein namens "Ensemble pour la sauvegarde des valeurs" vorgezeigt, wo angeblich ein Zusammenschnitt eines Videos des Beschwerdeführers zu sehen sei. Laut seiner Aussage vor dem BFA habe ihm dieses Video „die größten Probleme gemacht” (AS 404). Besagtes Video wurde am 21.02.2022 – sohin in etwa ein halbes Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers – hochgeladen. Auf die Frage des erkennenden Richters, wie er denn zur Überzeugung gelange, dass er aufgrund dieses Videos Probleme im Senegal bekommen hätte, wenn dies doch bereits ein halbes Jahr online gewesen sei, ehe er legal auf dem Luftweg ausgereist sei, replizierte der Beschwerdeführer, dass er dieses Video veröffentlicht habe (was letztlich eine reine Behauptung darstellt) und erst nach seiner Ankunft in Österreich gesehen habe, dass dieses von "France 24" wiederveröffentlicht worden sei. Auf den Vorhalt, dass das Video bereits ein halbes Jahr vor seiner Ausreise veröffentlicht worden und ihm ungeachtet dessen offenkundig nichts passiert sei, entgegnete der Beschwerdeführer wiederum: „Vielleicht hat es niemand gesehen oder niemand hat gewusst, dass ich es veröffentlicht habe.” (Protokoll S. 7). Weswegen er vor dem BFA dann im gegebenen Zusammenhang noch behauptet hatte, dass ihm dieses Video „die größten Probleme gemacht” habe, ist nicht nachvollziehbar. Als einziges Beweismittel brachte der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens indessen einen Zeitungsartikel einer senegalesischen Zeitung namens " XXXX " vom 22.04.2024 in Vorlage, der im Wesentlichen sein nunmehriges Fluchtvorbringen skizziert (AS 478). Zur Prüfung der Authentizität dieses Zeitungsartikels wurde bereits seitens des BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, die in ihrer Beantwortung mitteilte, dass betreffender Artikel tatsächlich an besagtem Tag in der genannten Zeitung erschienen sei (AS 469ff). Eine Online-Recherche des Bundesverwaltungsgerichts ergab, dass besagter Artikel noch einmal wortident – nur mit dem Foto des Beschwerdeführers in die andere Richtung gespiegelt – auf einer Website namens XXXX veröffentlicht wurde (vgl. https:// XXXX ; Zugriff 15.12.2025), und zwar einen Tag, nachdem er in der XXXX -Zeitung erschienen ist, sohin am 23.04.
  7. Laut ChatGPT ist XXXX ein senegalesisches Online-Portal, das häufig auch übernommene Inhalte anderer Quellen veröffentlicht — teils mit, teils ohne klarer Kennzeichnung, in diesem Fall offenbar ohne jegliche Kennzeichnung.Als einziges Beweismittel brachte der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens indessen einen Zeitungsartikel einer senegalesischen Zeitung namens " römisch 40 " vom 22.04.2024 in Vorlage, der im Wesentlichen sein nunmehriges Fluchtvorbringen skizziert (AS 478). Zur Prüfung der Authentizität dieses Zeitungsartikels wurde bereits seitens des BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, die in ihrer Beantwortung mitteilte, dass betreffender Artikel tatsächlich an besagtem Tag in der genannten Zeitung erschienen sei (AS 469ff). Eine Online-Recherche des Bundesverwaltungsgerichts ergab, dass besagter Artikel noch einmal wortident – nur mit dem Foto des Beschwerdeführers in die andere Richtung gespiegelt – auf einer Website namens römisch 40 veröffentlicht wurde vergleiche https:// römisch 40 ; Zugriff 15.12.2025), und zwar einen Tag, nachdem er in der römisch 40 -Zeitung erschienen ist, sohin am 23.04.
  8. Laut ChatGPT ist römisch 40 ein senegalesisches Online-Portal, das häufig auch übernommene Inhalte anderer Quellen veröffentlicht — teils mit, teils ohne klarer Kennzeichnung, in diesem Fall offenbar ohne jegliche Kennzeichnung. Diesem Artikel ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine maßgebliche Beweiskraft zuzubilligen, zumal als notorisch bekannt vorausgesetzt werden darf, dass der so genannte "Brown envelope journalism" – zu dem sogar ein eigener Wikipedia-Artikel mit entsprechenden Quellenverweisen existiert und der eine Praxis beschreibt, wo Journalisten Geld oder andere Vorteile als Gegenleistung für eine gewünschte Berichterstattung annehmen (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Brown_envelope_journalism; Zugriff 15.12.2025; die braunen Umschläge symbolisieren dabei Schmiergeld an bzw. Bestechung von Journalisten, um Berichterstattungen zu kaufen) – in afrikanischen Ländern ein weit verbreitetes Phänomen darstellt, wenngleich der Beschwerdeführer in der Verhandlung erwartungsgemäß dementierte, den Artikel selbst in Auftrag gegeben zu haben, um ein Beweismittel im gegenständlichen Verfahren vorlegen zu können. Eine schlüssige Antwort, welchen Nutzen sein ehemaliger Chef denn davon hätte, einen derartigen Artikel nahezu zwei Jahre nach seiner Ausreise aus dem Senegal zu lancieren, vermochte er indessen ebenfalls nicht zu geben (Protokoll S. 8). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer Jahre nach seiner Ausreise aus dem Senegal plötzlich einen Freund zu seinem früheren Chef hätte senden sollen, um dort eine Jahre zuvor in einem Dienstwagen zurückgelassene Empfangsbestätigung für seinen Führerschein zu holen, und noch weniger ist nachvollziehbar, weswegen dieses Ereignis beim Chef den Handlungsentschluss auslösen hätte sollen, die Veröffentlichung des in Rede stehenden Zeitungsartikels über den Beschwerdeführer zu initiieren.Diesem Artikel ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine maßgebliche Beweiskraft zuzubilligen, zumal als notorisch bekannt vorausgesetzt werden darf, dass der so genannte "Brown envelope journalism" – zu dem sogar ein eigener Wikipedia-Artikel mit entsprechenden Quellenverweisen existiert und der eine Praxis beschreibt, wo Journalisten Geld oder andere Vorteile als Gegenleistung für eine gewünschte Berichterstattung annehmen vergleiche https://en.wikipedia.org/wiki/Brown_envelope_journalism; Zugriff 15.12.2025; die braunen Umschläge symbolisieren dabei Schmiergeld an bzw. Bestechung von Journalisten, um Berichterstattungen zu kaufen) – in afrikanischen Ländern ein weit verbreitetes Phänomen darstellt, wenngleich der Beschwerdeführer in der Verhandlung erwartungsgemäß dementierte, den Artikel selbst in Auftrag gegeben zu haben, um ein Beweismittel im gegenständlichen Verfahren vorlegen zu können. Eine schlüssige Antwort, welchen Nutzen sein ehemaliger Chef denn davon hätte, einen derartigen Artikel nahezu zwei Jahre nach seiner Ausreise aus dem Senegal zu lancieren, vermochte er indessen ebenfalls nicht zu geben (Protokoll S. 8). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer Jahre nach seiner Ausreise aus dem Senegal plötzlich einen Freund zu seinem früheren Chef hätte senden sollen, um dort eine Jahre zuvor in einem Dienstwagen zurückgelassene Empfangsbestätigung für seinen Führerschein zu holen, und noch weniger ist nachvollziehbar, weswegen dieses Ereignis beim Chef den Handlungsentschluss auslösen hätte sollen, die Veröffentlichung des in Rede stehenden Zeitungsartikels über den Beschwerdeführer zu initiieren. Besonders auffällig erscheint in Zusammenhang mit dem vorgelegten Zeitungsartikel überdies, dass die einzige Information, die ChatGPT überhaupt über einen senegalesischen YouTuber namens XXXX bereithält, der Verweis auf den zuvor zitierten Artikel auf der Website XXXX ist. Die einzige öffentlich auffindbare Quelle, die überhaupt bezüglich der angeblichen YouTube-Aktivitäten des Beschwerdeführers existiert, ist somit exakt jener Artikel, den er selbst als Beweismittel in das gegenständliche Verfahren einbrachte, was umso bemerkenswerter erscheint, wenn man bedenkt, dass von ihm in besagtem Artikel als einem „berühmten“ YouTuber gesprochen wird (vgl. die im Akt einliegende Übersetzung, AS. 441f).Besonders auffällig erscheint in Zusammenhang mit dem vorgelegten Zeitungsartikel überdies, dass die einzige Information, die ChatGPT überhaupt über einen senegalesischen YouTuber namens römisch 40 bereithält, der Verweis auf den zuvor zitierten Artikel auf der Website römisch 40 ist. Die einzige öffentlich auffindbare Quelle, die überhaupt bezüglich der angeblichen YouTube-Aktivitäten des Beschwerdeführers existiert, ist somit exakt jener Artikel, den er selbst als Beweismittel in das gegenständliche Verfahren einbrachte, was umso bemerkenswerter erscheint, wenn man bedenkt, dass von ihm in besagtem Artikel als einem „berühmten“ YouTuber gesprochen wird vergleiche die im Akt einliegende Übersetzung, AS. 441f). Aus dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen gedanklich konstruiert und nicht selbst wahrgenommen hat. Vielmehr liegt nahe, dass er im Senegal unzufrieden mit seinen wirtschaftlichen und persönlichen Lebensumständen gewesen ist und daher darum bemüht war, seine ökonomische und private Situation zunächst in Dubai sowie im Oman und nunmehr in Europa zu verbessern. Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Länderberichte im Senegal zwar einmal ein Gesetzesentwurf vorgelegt wurde, wonach auch Personen, die gleichgeschlechtliche Handlungen verteidigen, mit Strafen belegt werden sollten, dieser wurde allerdings nicht verabschiedet bzw. nicht zur Abstimmung zugelassen (wobei in der Praxis sogar die Gesetze, die sich gegen die sexuellen Minderheiten selbst richten, nur selten durchgesetzt werden; vgl. Punkt II.1.3.). Die seitens des Beschwerdeführers von ihm geschilderten Aktivitäten wären sohin im Senegal nicht einmal bei hypothetischer Wahrunterstellung mit Strafe belegt und ist eine staatliche Verfolgung seiner Person daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht maßgeblich wahrscheinlich, was sich nicht zuletzt bereits in seinen Pass- und Visumsausstellungen durch senegalesische Behörden sowie seinen Reisebewegungen auf dem Luftweg manifestiert.Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Länderberichte im Senegal zwar einmal ein Gesetzesentwurf vorgelegt wurde, wonach auch Personen, die gleichgeschlechtliche Handlungen verteidigen, mit Strafen belegt werden sollten, dieser wurde allerdings nicht verabschiedet bzw. nicht zur Abstimmung zugelassen (wobei in der Praxis sogar die Gesetze, die sich gegen die sexuellen Minderheiten selbst richten, nur selten durchgesetzt werden; vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Die seitens des Beschwerdeführers von ihm geschilderten Aktivitäten wären sohin im Senegal nicht einmal bei hypothetischer Wahrunterstellung mit Strafe belegt und ist eine staatliche Verfolgung seiner Person daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht maßgeblich wahrscheinlich, was sich nicht zuletzt bereits in seinen Pass- und Visumsausstellungen durch senegalesische Behörden sowie seinen Reisebewegungen auf dem Luftweg manifestiert. In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN). In Bezug auf eine sonstige Rückkehrgefährdung ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer jung und erwerbsfähig ist. Er hat im Senegal zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung abgeschlossen, seinen Lebensunterhalt bestritt er in der Folge bis zu seiner Ausreise aus eigenem als Videobearbeiter eines Medienunternehmens. Im Anschluss daran sammelte er in Dubai Berufserfahrungen in der Gastronomie. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen, zumal ein Großteil der senegalesischen Bevölkerung neben dem Dienstleistungssektor in der Landwirtschaft und im Fischereigewerbe arbeitet und Senegal mit hohen Wachstumsraten zu den dynamischsten Volkswirtschaften weltweit gehört und eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des afrikanischen Kontinents bleibt (vgl. Punkt II.1.3.). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer – der nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Senegal verfügt – im Falle seiner Rückkehr aufgrund familiärer Verwerfungen keine Unterstützung erfahren sollte, ist hervorzuheben, dass ihm die Möglichkeit offensteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die senegalesische Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden senegalesischen Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu bieten. Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Senegal ist die OFII-Partner-Organisation, von welcher die Leistungen nach der Rückkehr organisiert werden. Das OFII ermöglicht mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung. Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (vgl. Punkt II.1.3.). Auch ist im Senegal die Bewegungsfreiheit gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.), sodass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Wohnsitz in eine strukturstärkere Region mit besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten und Arbeitsplatzchancen zu verlagern. In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein junger und erwerbsfähiger Mann wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Senegal automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.In Bezug auf eine sonstige Rückkehrgefährdung ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer jung und erwerbsfähig ist. Er hat im Senegal zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung abgeschlossen, seinen Lebensunterhalt bestritt er in der Folge bis zu seiner Ausreise aus eigenem als Videobearbeiter eines Medienunternehmens. Im Anschluss daran sammelte er in Dubai Berufserfahrungen in der Gastronomie. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen, zumal ein Großteil der senegalesischen Bevölkerung neben dem Dienstleistungssektor in der Landwirtschaft und im Fischereigewerbe arbeitet und Senegal mit hohen Wachstumsraten zu den dynamischsten Volkswirtschaften weltweit gehört und eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des afrikanischen Kontinents bleibt vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer – der nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Senegal verfügt – im Falle seiner Rückkehr aufgrund familiärer Verwerfungen keine Unterstützung erfahren sollte, ist hervorzuheben, dass ihm die Möglichkeit offensteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die senegalesische Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden senegalesischen Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu bieten. Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Senegal ist die OFII-Partner-Organisation, von welcher die Leistungen nach der Rückkehr organisiert werden. Das OFII ermöglicht mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung. Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Auch ist im Senegal die Bewegungsfreiheit gewährleistet vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), sodass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Wohnsitz in eine strukturstärkere Region mit besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten und Arbeitsplatzchancen zu verlagern. In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein junger und erwerbsfähiger Mann wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Senegal automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachte niederschwellige Gesundheitsbeeinträchtigung in Gestalt einer Migräne ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN). Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keinerlei Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung. Es sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weswegen er, sollte er nach seiner Rückkehr einer weiterführenden Behandlung bedürfen, im Senegal, wo eine Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet ist und auch die Apotheken ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente haben (vgl. Punkt II.1.3.), nicht adäquate und ihm zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird können, zumal er bereits vor seiner Ausreise aus dem Senegal an Migräne litt.In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachte niederschwellige Gesundheitsbeeinträchtigung in Gestalt einer Migräne ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN). Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keinerlei Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung. Es sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weswegen er, sollte er nach seiner Rückkehr einer weiterführenden Behandlung bedürfen, im Senegal, wo eine Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet ist und auch die Apotheken ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente haben vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), nicht adäquate und ihm zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird können, zumal er bereits vor seiner Ausreise aus dem Senegal an Migräne litt. Ganz allgemein besteht im Senegal derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Die Länderberichte zeichnen abgesehen von der Casamance-Region eine weitgehend stabile Sicherheitslage (vgl. Punkt II.1.3.), sodass in Anbetracht der in sämtlichen Berichten dargestellten Gefahrendichte weder in der Heimatregion des Beschwerdeführers im Département XXXX , noch in der Hauptstadt Dakar, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat, erkannt werden kann, dass er bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Nicht zuletzt gilt der Senegal

§ 1Z 15 HSt

V als sicherer Herkunftsstaat.Ganz allgemein besteht im Senegal derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Die Länderberichte zeichnen abgesehen von der Casamance-Region eine weitgehend stabile Sicherheitslage vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), sodass in Anbetracht der in sämtlichen Berichten dargestellten Gefahrendichte weder in der Heimatregion des Beschwerdeführers im Département römisch 40 , noch in der Hauptstadt Dakar, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat, erkannt werden kann, dass er bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Nicht zuletzt gilt der Senegal

Paragraph eins, Ziffer 15, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Eine Rückkehr in den Senegal führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die unter Punkt II.1.
  2. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.
  3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Zuletzt erfolgte eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.Zuletzt erfolgte eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  5. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.