4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mittels eines am 26.05.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Nachweise für bestehende Gesundheitsbeeinträchtigungen war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigefügt.Mittels eines am 26.05.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Nachweise für bestehende Gesundheitsbeeinträchtigungen war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigefügt. Ein seitens der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholtes medizinisches Gutachten (aufgrund der Aktenlage) des Sachverständigen Dr. Gerhard RANSMAYR aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie vom 11.08.2025, vidiert am 06.10.2025, gelangte auf Basis sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde zu folgendem Ergebnis: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Extrapyramidale Erkrankungen, Parkinsonsyndrome - psychomotorische Einschränkungen leichten Grades Rechtsbetonte Parkinson-Krankheit, Erkrankung vor 1 1/4 Jahren diagnostiziert. 04.09.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die beabsichtigte Vorgehensweise, ihren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzuweisen, zum Parteiengehör übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Falle von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mit schriftlicher Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.10.2025 äußerte sich diese zum Gutachten dahingehend, dass zwischenzeitig eine Medikationsänderung stattgefunden habe, darüber hinaus falle ihr das Schreiben zunehmend schwerer und wirke ihre Stimme oft kratzig bzw. belegt. Auch ziehe sich ihr rechter großer Zeh als Folge ihrer Erkrankung zusammen. Da ihre Krankheit bereits am 28.05.2024 diagnostiziert worden sei, ersuche sie, ihren Bescheid zum Grad der Behinderung rückwirkend ab Juni 2024 auszustellen. Seit der Diagnose habe sie ziemlich hohe Ausgaben aufgrund ihrer Krankheit gehabt, etwa für Physiotherapien und Ergotherapien, und könne sie diese infolge dessen bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025 wurde der am 26.05.2025 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesamtgrad ihrer Behinderung ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde, lediglich 30 % betrage, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) nicht vorlägen. Ihre Einwendungen würden keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens bewirken und seien somit nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie keine neuen Befunde vorlegen könne, da sie erst am 28.11.2025 einen Termin in der Klinik habe. Jedoch gehe das Schreiben nicht mehr, ihre Stimme werde immer holpriger und ziehe sich ihr rechter großer Zeh zusammen, sodass sie nur noch Turnschuhe tragen könne. Ihre „größte Bitte“ sei jedoch gewesen, dass der Grad der Behinderung rückwirkend ab Feststellung der Krankheit (Juni 2024) genehmigt werde, sodass sie die bisher angefallenen Kosten in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen könne. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätteGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die gutachterlichen Ausführungen sind - wie beweiswürdigend dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von dreißig
GH 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, mwN).Sollte die Beschwerdeführerin infolge des zwischenzeitigen Erhalts neuer Befunde eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend machen können, wäre sie
Paragraph 41, Absatz 2, BBG allenfalls auf die Möglichkeit einer Neuantragstellung bei der belangten Behörde zu verweisen vergleiche VwGH 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, mwN). Zu A) II. Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung:Zu A) römisch zwei. Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung: Die Beschwerdeführerin beantragte des Weiteren ausdrücklich, dass der Grad ihrer Behinderung rückwirkend ab Juni 2024 festgestellt werde. Ein Antrag auf Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen kann im Wege der Veranlagung ("Jahrsausgleich") für fünf Jahre zurück gestellt werden; für die erfolgreiche Geltendmachung ist ein Nachweis durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes ein rechtliches Interesse eines behinderten Menschen an einer rückwirkenden Feststellung des Grads der Behinderung, sei es durch Ausstellung eines Behindertenpasses, sei es durch Erlassung eines - mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbaren - Bescheids nicht zu bezweifeln, wenn dies - wie im vorliegenden Falls - iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG 1990 zum Nachweis von Rechten erforderlich ist. Daran ändert nichts, dass die Feststellung des Grades der Behinderung für vergangene Zeiträume - in praktischer Hinsicht - fallweise schwer gelingen mag. Die in Rede stehende Bestimmung des § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG 1990 ist dahin auszulegen, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung kann nämlich als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG 1990 erforderlich sein (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109).Ein Antrag auf Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen kann im Wege der Veranlagung ("Jahrsausgleich") für fünf Jahre zurück gestellt werden; für die erfolgreiche Geltendmachung ist ein Nachweis durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes ein rechtliches Interesse eines behinderten Menschen an einer rückwirkenden Feststellung des Grads der Behinderung, sei es durch Ausstellung eines Behindertenpasses, sei es durch Erlassung eines - mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbaren - Bescheids nicht zu bezweifeln, wenn dies - wie im vorliegenden Falls - iSd Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG 1990 zum Nachweis von Rechten erforderlich ist. Daran ändert nichts, dass die Feststellung des Grades der Behinderung für vergangene Zeiträume - in praktischer Hinsicht - fallweise schwer gelingen mag. Die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG 1990 ist dahin auszulegen, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung kann nämlich als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG 1990 erforderlich sein vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). In Anbetracht des Umstandes, dass das Parkinsonsyndrom der Beschwerdeführerin ausweislich der unstrittigen Aktenlage erstmals bereits im April 2024 diagnostiziert wurde und sich eine maßgebliche Änderung der Symptomatik seitdem nicht ergeben hat, war dem Antragsbegehren der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung bereits ab Juni 2024 dreißig
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I425.2327449.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.