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{'item': 'L521 2315285-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 26a§ 6a§ 26Art. 130§ 13§ 1§ 25§ 10Art. 140Art. 144§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2026 GeschäftszahlL521 2315285-1 Spruch, L521 2315285-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehres am 26.05.2021 beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten und zu XXXX protokollierten Antrag begehrten die beschwerdeführenden Parteien auf Grund des Auskehrungsvertrages vom 30.04.2021 hinsichtlich der Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde XXXX nebst weiteren Eintragungen im Grundbuch unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Beschwerdeführer je zur Hälfte, sowie hinsichtlich der Liegenschaften XXXX und XXXX der Katastralgemeinde XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin. Eingangs der Eingabe wurde kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

§ 26aAbs.

1 Z. 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) gestellt.1. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehres am 26.05.2021 beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten und zu römisch 40 protokollierten Antrag begehrten die beschwerdeführenden Parteien auf Grund des Auskehrungsvertrages vom 30.04.2021 hinsichtlich der Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 nebst weiteren Eintragungen im Grundbuch unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Beschwerdeführer je zur Hälfte, sowie hinsichtlich der Liegenschaften römisch 40 und römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin. Eingangs der Eingabe wurde kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) gestellt.

  1. Am 31.05.2021 wurden die beantragten Einverleibungen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg antragsgemäß bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen. Auf Grund einer durchgeführten Selbstberechnung des die beschwerdeführenden Parteien vertretenden Notars wurden unter Heranziehung einer „vom Verkehrswert“ abgeleiteten Bemessungsgrundlage hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 5.412,00 und hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 21.527,00 entrichtet.
  2. Nach einer im Jahr 2025 durchgeführten Gebührenrevision wurden die beschwerdeführenden Parteien zunächst im Wege von Lastschriftanzeigen und sodann mangels einer Einzahlung mit Zahlungsaufträgen vom 15.04.2025

TP 9 lit. b Z. 1 GGG zur Entrichtung restlicher Eintragungsgebühr verhalten, und zwar hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei im Betrag von EUR 5.629,00 und hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei im Betrag von EUR 22.228,00. Darüber hinaus wurden die beschwerdeführenden Parteien jeweils zur Entrichtung einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet. 3. Nach einer im Jahr 2025 durchgeführten Gebührenrevision wurden die beschwerdeführenden Parteien zunächst im Wege von Lastschriftanzeigen und sodann mangels einer Einzahlung mit Zahlungsaufträgen vom 15.04.2025

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zur Entrichtung restlicher Eintragungsgebühr verhalten, und zwar hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei im Betrag von EUR 5.629,00 und hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei im Betrag von EUR 22.228,00. Darüber hinaus wurden die beschwerdeführenden Parteien jeweils zur Entrichtung einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet. Der nachträglichen Vorschreibung lag die Rechtsauffassung der Justizverwaltungsbehörde zu Grunde, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr die an den Liegenschaften bestehenden nicht verbücherten Wohnrechte als persönliche Verhältnisse

§ 26Abs.

1 GGG nicht zu berücksichtigen wären.Der nachträglichen Vorschreibung lag die Rechtsauffassung der Justizverwaltungsbehörde zu Grunde, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr die an den Liegenschaften bestehenden nicht verbücherten Wohnrechte als persönliche Verhältnisse

Paragraph 26, Absatz eins, GGG nicht zu berücksichtigen wären.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben dagegen im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 29.04.2025 fristgerecht Vorstellung und brachten zusammengefasst vor, die seit langem auf den Liegenschaften haftenden Belastungen (Wohnungsgebrauchsrechte) seien wertmindernd zu berücksichtigen. Zudem würden die Beschwerdeführer aufgrund von § 26a GGG eine Ungleichbehandlung erfahren, zumal die Zuwendung einer Liegenschaft durch eine Privatstiftung an einen Begünstigten nicht unter den Ermäßigungstatbestand des Abs. 1 Z. 2 leg cit falle. Ferner sei die TP 9 hinsichtlich der Eintragungsgebühren nach lit. b Z. 1 GGG verfassungswidrig.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben dagegen im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 29.04.2025 fristgerecht Vorstellung und brachten zusammengefasst vor, die seit langem auf den Liegenschaften haftenden Belastungen (Wohnungsgebrauchsrechte) seien wertmindernd zu berücksichtigen. Zudem würden die Beschwerdeführer aufgrund von Paragraph 26 a, GGG eine Ungleichbehandlung erfahren, zumal die Zuwendung einer Liegenschaft durch eine Privatstiftung an einen Begünstigten nicht unter den Ermäßigungstatbestand des Absatz eins, Ziffer 2, leg cit falle. Ferner sei die TP 9 hinsichtlich der Eintragungsgebühren nach Litera b, Ziffer eins, GGG verfassungswidrig.
  3. Am 13.05.2025 erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg den angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführenden Parteien neuerlich zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z. 1 GGG (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers im Betrag von EUR 5.629,00 und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin im Betrag von EUR 22.228,00) und einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG im Betrag von je EUR 8,00 verpflichtet wurden.5. Am 13.05.2025 erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg den angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführenden Parteien neuerlich zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers im Betrag von EUR 5.629,00 und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin im Betrag von EUR 22.228,00) und einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG im Betrag von je EUR 8,00 verpflichtet wurden. Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dargelegt, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum gemeinen Wert des § 10 Abs. 2 BewG sei auch für den Wert im Sinn des § 26 Abs. 1 GGG idF des ZZRÄG 2019 heranzuziehen. Demnach handle es sich bei einem eingeräumten Wohnrecht um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse. Unter der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG seien die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen seien. Dies treffe auf ein Wohnrecht in Bezug auf eine Liegenschaft nicht zu. Im Hinblick auf die Behauptung der Verletzung von Grundrechten begegne TP 9 lit. b GGG nach Auffassung der Justizverwaltungsbehörde keine verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken. Auf die relevierte Benachteiligung auf Grund von § 26a GGG ging die Justizverwaltungsbehörde nicht weiter ein, da eingangs der Eingabe kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

§ 26aAbs.

1 Z. 2 GGG gestellt wurde.Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dargelegt, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum gemeinen Wert des Paragraph 10, Absatz 2, BewG sei auch für den Wert im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der Fassung des ZZRÄG 2019 heranzuziehen. Demnach handle es sich bei einem eingeräumten Wohnrecht um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse. Unter der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, BewG seien die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen seien. Dies treffe auf ein Wohnrecht in Bezug auf eine Liegenschaft nicht zu. Im Hinblick auf die Behauptung der Verletzung von Grundrechten begegne TP 9 Litera b, GGG nach Auffassung der Justizverwaltungsbehörde keine verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken. Auf die relevierte Benachteiligung auf Grund von Paragraph 26 a, GGG ging die Justizverwaltungsbehörde nicht weiter ein, da eingangs der Eingabe kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG gestellt wurde.

  1. Gegen den vorstehend angeführten und den beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 14.05.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Darüber hinaus wird die „Aussetzung der Gebühreneinhebung“ bis zur „höchstgerichtlichen Klärung der Rechtslage“ begehrt. Zur Begründung wird im Wesentlichen der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingenommene Standpunkt wiederholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Mit Schenkungsvertrag vom 28.12.2000 wurden die XXXX der Katastralgemeinde XXXX seitens der beschwerdeführenden Parteien an die XXXX Privatstiftung (FN XXXX ) als Geschenknehmerin übertragen. Als Gegenleistung behielten sich die beschwerdeführenden Parteien für sich und ihre leiblichen Kinder ein (unverbüchertes) lebenslanges und unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht an bestimmten Räumlichkeiten vor. Hinsichtlich der Liegenschaft XXXX wurde zudem die Abschreibung des Grundstücks und Zuschreibung zur XXXX und hierauf die Löschung der XXXX mangels Gutsbestand vereinbart.1.
  4. Mit Schenkungsvertrag vom 28.12.2000 wurden die römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 seitens der beschwerdeführenden Parteien an die römisch 40 Privatstiftung (FN römisch 40 ) als Geschenknehmerin übertragen. Als Gegenleistung behielten sich die beschwerdeführenden Parteien für sich und ihre leiblichen Kinder ein (unverbüchertes) lebenslanges und unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht an bestimmten Räumlichkeiten vor. Hinsichtlich der Liegenschaft römisch 40 wurde zudem die Abschreibung des Grundstücks und Zuschreibung zur römisch 40 und hierauf die Löschung der römisch 40 mangels Gutsbestand vereinbart. 1.
  5. Mit Vereinbarungen vom 07.03.2009 und 09.06.2016 erfolgten Adaptierungen des mit Schenkungsvertrag vom 28.12.2000 vereinbarten Wohnungsgebrauchsrechtes im Hinblick auf das Wohnungsgebrauchsobjekt sowie den Kreis der hieraus begünstigten Personen. 1.
  6. Der Verkehrswert für die Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde XXXX I betrug am 09.06.2020 unter Berücksichtigung der bestehenden Wohnungsgebrauchsrechte EUR 984.000,00, ohne Berücksichtigung desselben EUR 2.006.000,00.1.
  7. Der Verkehrswert für die Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 römisch eins betrug am 09.06.2020 unter Berücksichtigung der bestehenden Wohnungsgebrauchsrechte EUR 984.000,00, ohne Berücksichtigung desselben EUR 2.006.000,
  8. Der Verkehrswert für die Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde XXXX betrug am 08.06.2020 unter Berücksichtigung der bestehenden Wohnungsgebrauchsrechte EUR 905.000,00, ohne Berücksichtigung desselben EUR 1.825.000,00.Der Verkehrswert für die Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 betrug am 08.06.2020 unter Berücksichtigung der bestehenden Wohnungsgebrauchsrechte EUR 905.000,00, ohne Berücksichtigung desselben EUR 1.825.000,
  9. Der Verkehrswert für die Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde XXXX betrug am 09.06.2020 unter Berücksichtigung der bestehenden Wohnungsgebrauchsrechte EUR 560.00,00, ohne Berücksichtigung desselben EUR 1.149.000,00.Der Verkehrswert für die Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 betrug am 09.06.2020 unter Berücksichtigung der bestehenden Wohnungsgebrauchsrechte EUR 560.00,00, ohne Berücksichtigung desselben EUR 1.149.000,
  10. 1.
  11. Im Zuge des Widerrufs der XXXX Privatstiftung wurde mit Auskehrungsvertrag vom 30.04.2021 die Rückübereignung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften an die beschwerdeführenden Parteien als seinerzeitige Stifter vereinbart. Zudem erklärten die beschwerdeführenden Parteien vertragsgemäß, in Kenntnis der mit Schenkungsvertrag vom 28.12.2000 begründeten und mit Vereinbarungen vom 07.03.2009 und 09.06.2016 adaptierten außerbücherlichen Wohnungsgebrauchsrechte zu sein und diese in ihre weitere Duldungsverpflichtung zu übernehmen. 1.
  12. Im Zuge des Widerrufs der römisch 40 Privatstiftung wurde mit Auskehrungsvertrag vom 30.04.2021 die Rückübereignung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften an die beschwerdeführenden Parteien als seinerzeitige Stifter vereinbart. Zudem erklärten die beschwerdeführenden Parteien vertragsgemäß, in Kenntnis der mit Schenkungsvertrag vom 28.12.2000 begründeten und mit Vereinbarungen vom 07.03.2009 und 09.06.2016 adaptierten außerbücherlichen Wohnungsgebrauchsrechte zu sein und diese in ihre weitere Duldungsverpflichtung zu übernehmen. 1.
  13. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehres am 26.05.2021 eingebrachtem und zu TZ 5466/2021 protokoliertem Antrag begehrten die beschwerdeführenden Parteien auf Grund des Auskehrungsvertrages vom 30.04.2021 und gleichzeitiger Übermittlung von Schätzgutachten betreffend die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften (nebst weiteren, nicht verfahrensrelevanten Einverleibungen) hinsichtlich der Liegenschaft EZ XXXX der Katastralgemeinde XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der beschwerdeführenden Parteien je zur Hälfte sowie hinsichtlich der Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX der Katastralgemeinde XXXX jeweils die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der zweitbeschwerdeführenden Partei. 1.
  14. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehres am 26.05.2021 eingebrachtem und zu TZ 5466 aus 2021, protokoliertem Antrag begehrten die beschwerdeführenden Parteien auf Grund des Auskehrungsvertrages vom 30.04.2021 und gleichzeitiger Übermittlung von Schätzgutachten betreffend die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften (nebst weiteren, nicht verfahrensrelevanten Einverleibungen) hinsichtlich der Liegenschaft EZ römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der beschwerdeführenden Parteien je zur Hälfte sowie hinsichtlich der Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 jeweils die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der zweitbeschwerdeführenden Partei. Die Eingabe vom 26.05.2021 enthält keinen Hinweis, dass die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG in Anspruch genommen werde. Die Eingabe vom 26.05.2021 enthält keinen Hinweis, dass die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG in Anspruch genommen werde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 31.05.2021 wurden die Einverleibungen antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen. 1.
  15. Auf Grund einer Selbstberechnungserklärung des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Parteien mit der Angabe „vom Verkehrswert“ entrichtete die erstbeschwerdeführende Partei Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 5.412,00 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 492.000,00 und die zweitbeschwerdeführende Partei Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 21.527,00 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von (insgesamt) EUR 1.957.000,
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 740 Jv 493/25z der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg. Die Authentizität der maßgeblichen Urkunden ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. 2.
  18. Die Feststellungen zum Inhalt des Schenkungsvertrages vom 28.12.2000, zu den Vereinbarungen vom 07.03.2009 und 09.06.2016 sowie zum Auskehrungsvertrag vom 30.04.2021 ergeben sich zweifelsfrei aus dem Schenkungs- und Auskehrungsvertrag sowie dem dahingehenden Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien. 2.
  19. Die Feststellungen zur Grundbuchseingabe und zur anschließenden Einverleibung lassen sich ebenso aus dem Inhalt des Justizverwaltungsaktes einwandfrei erschließen. Aus dem Grundbuchsantrag selbst ergibt sich kein Hinweis auf einen begünstigten Erwerbsvorgang und dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird, was im Übrigen auch von den Beschwerdeführern in ihren Äußerungen nicht bestritten wird. 2.
  20. Soweit Feststellungen zu den Verkehrswerten der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften mit und ohne Berücksichtigung der bestehenden Wohnungsgebrauchsrechte getroffen werden, beruhen diese auf die im Justizverwaltungsakt erliegenden Schätzungsgutachten vom 08.06.2020 bzw. 09.06.2020, welche im Verfahren unbestritten blieben. 2.
  21. Dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid sowie dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass die eingeschrittene Notariatskanzlei eine Eintragungsgebühr hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers im Betrag von EUR 5.412,00 sowie hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin im Betrag von EUR 21.527,00 im Wege der Selbstberechnung ermittelt hat. Außerdem geht hieraus hervor, dass der ermittelte Betrag an das Finanzamt überwiesen wurde.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  23. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.1.
  24. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG hat § 13 Abs. 1 Vw

GVG zufolge kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. 3.1.1. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat Paragraph 13, Absatz eins, Vw

GVG zufolge kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. In Rechtsprechung und Lehre besteht kein Zweifel, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs 1 Vw

GVG jedenfalls die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides im engeren Sinne suspendiert, also die behördliche Befugnis, den im Bescheid geforderten Zustand im Wege eines Vollstreckungsverfahrens zwangsweise zu verwirklichen (statt aller Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG § 13 K 2).In Rechtsprechung und Lehre besteht kein Zweifel, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG jedenfalls die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides im engeren Sinne suspendiert, also die behördliche Befugnis, den im Bescheid geforderten Zustand im Wege eines Vollstreckungsverfahrens zwangsweise zu verwirklichen (statt aller Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG Paragraph 13, K 2). 3.1.2. Der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg vom 13.05.2025, Zl. 740 Jv 493/25z, enthält keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG. Der gegenständlichen Beschwerde kommt somit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf „Aussetzung der Gebühreneinhebung“, wenn der Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, besteht nicht. Der Antrag ist somit als unzulässig zurückzuweisen.3.1.2. Der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg vom 13.05.2025, Zl. 740 Jv 493/25z, enthält keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Der gegenständlichen Beschwerde kommt somit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf „Aussetzung der Gebühreneinhebung“, wenn der Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, besteht nicht. Der Antrag ist somit als unzulässig zurückzuweisen. Soweit die beschwerdeführenden Parteien eine „Aussetzung der Gebühreneinhebung … bis zur allfällig höchstgerichtlichen Klärung der Rechtslage“ intendieren, ist im Fall der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof eine Antragstellung nach Maßgabe des § 85 VfGG bzw. des § 30 VwGG erforderlich. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt eine Entscheidungsbefugnis nur in den Fällen des § 30 Abs. 2 VwGG zu.Soweit die beschwerdeführenden Parteien eine „Aussetzung der Gebühreneinhebung … bis zur allfällig höchstgerichtlichen Klärung der Rechtslage“ intendieren, ist im Fall der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof eine Antragstellung nach Maßgabe des Paragraph 85, VfGG bzw. des Paragraph 30, VwGG erforderlich. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt eine Entscheidungsbefugnis nur in den Fällen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu. 3.2. Rechtslage: 3.2.1.

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.2.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse des in § 2 Z. 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (statt aller VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115 mwN).Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 4, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse des in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (statt aller VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115 mwN). 3.2.2. Zahlungspflichtig ist in Ansehung der Eintragungsgebühr

§ 25Abs.

1 lit. a GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw.

§ 25Abs.

1 lit. b GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Diejenige Person, die im Grundbuchsantrag als Antragsteller aufscheint, demnach zur Zahlung der Eintragungsgebühr nach § 25 Abs. 1 lit. a GGG verpflichtet.3.2.2. Zahlungspflichtig ist in Ansehung der Eintragungsgebühr

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Diejenige Person, die im Grundbuchsantrag als Antragsteller aufscheint, demnach zur Zahlung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG verpflichtet.

§ 26Abs.

1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Eingabengebühr nach TP 9 lit. b Z. 1 unterliegen alle Eingaben bei Erwerb des Eigentums und des Baurechtes. Bemessungsgrundlage ist

TP 9 lit. b Z. 1 1,1 Prozent vom Wert des Rechtes.Der Eingabengebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, unterliegen alle Eingaben bei Erwerb des Eigentums und des Baurechtes. Bemessungsgrundlage ist

TP 9 Litera b, Ziffer eins, 1,1 Prozent vom Wert des Rechtes. 3.2.3.

§ 26aAbs.

1 GGG ist abweichend von § 26 für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts, heranzuziehen:3.2.3.

Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG ist abweichend von Paragraph 26, für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts, heranzuziehen:

  1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
  2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
  3. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt

§ 26aAbs.

2 GGG nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt

Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen. 3.2.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). 3.2.
  2. In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des in den Feststellungen dargestellten Sachverhalt hat daher anhand jener Rechtslage zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes in Geltung stand. 3.
  3. In der Sache: 3.3.
  4. Die beschwerdeführenden Parteien vertreten in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst die Ansicht, die auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften haftenden Belastungen durch Wohnungsgebrauchsrechte wären bei der Wertberechnung für die Eintragungsgebühr mindernd zu berücksichtigen. Dass der Gehalt des § 26 Abs. 1 GGG mit jenem des § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG 1955) ident sei, sei „nirgendswo im Gesetzestext … definiert“. Der durch das ZZRÄG 2019 in § 26 Abs. 1 GGG aufgenommene Wortfolge, wonach ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“ sei unbestimmt und es wären „seit langem auf der Liegenschaft haftende Belastungen .. jedenfalls wertmindernd zu berücksichtigen“. 3.3.
  5. Die beschwerdeführenden Parteien vertreten in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst die Ansicht, die auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften haftenden Belastungen durch Wohnungsgebrauchsrechte wären bei der Wertberechnung für die Eintragungsgebühr mindernd zu berücksichtigen. Dass der Gehalt des Paragraph 26, Absatz eins, GGG mit jenem des Paragraph 10, Absatz 2, Bewertungsgesetz (BewG 1955) ident sei, sei „nirgendswo im Gesetzestext … definiert“. Der durch das ZZRÄG 2019 in Paragraph 26, Absatz eins, GGG aufgenommene Wortfolge, wonach ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“ sei unbestimmt und es wären „seit langem auf der Liegenschaft haftende Belastungen .. jedenfalls wertmindernd zu berücksichtigen“. Die Ansicht der beschwerdeführenden Parteien trifft nicht zu. Im Einzelnen: 3.3.
  6. Vorauszuschicken ist, dass § 26 Abs. 3 GGG zufolge vorrangig der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr heranzuziehen ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht (VwGH 13.10.2021, Ra 2019/16/0122 mwN).3.3.
  7. Vorauszuschicken ist, dass Paragraph 26, Absatz 3, GGG zufolge vorrangig der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr heranzuziehen ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht (VwGH 13.10.2021, Ra 2019/16/0122 mwN). Im gegenständlichen Fall erfolgte der Erwerb von Rechten an den in den Feststellungen angeführten Liegenschaften ausweislich des Auskehrungsvertrages im Schenkungsweg, sodass eine Heranziehung von § 26 Abs. 3 GGG mangels einer Gegenleistung ausscheidet. Die Bemessungsgrundlage ist daher

§ 26Abs.

1 GGG zu ermitteln.Im gegenständlichen Fall erfolgte der Erwerb von Rechten an den in den Feststellungen angeführten Liegenschaften ausweislich des Auskehrungsvertrages im Schenkungsweg, sodass eine Heranziehung von Paragraph 26, Absatz 3, GGG mangels einer Gegenleistung ausscheidet. Die Bemessungsgrundlage ist daher

Paragraph 26, Absatz eins, GGG zu ermitteln. 3.3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG in der im Beschwerdefall nicht anzuwendenden Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, stets die Auffassung vertreten, dass der Wortlaut dieser Bestimmung von jenem des § 10 Abs. 2 BewG 1955 abwich, weshalb als Wert im Sinne des § 26 Abs. 1 GGG in der Fassung der der GGN nicht der gemeine Wert zu verstehen war und bei einem Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann, ein vorbehaltenes Wohnrecht (durch einen Abschlag vom Sachwert) zu berücksichtigen war (statt aller jüngst VwGH 22.05.2025, Ro 2023/16/0009 mwN).3.3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz GGG in der im Beschwerdefall nicht anzuwendenden Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, stets die Auffassung vertreten, dass der Wortlaut dieser Bestimmung von jenem des Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955 abwich, weshalb als Wert im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der Fassung der der GGN nicht der gemeine Wert zu verstehen war und bei einem Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann, ein vorbehaltenes Wohnrecht (durch einen Abschlag vom Sachwert) zu berücksichtigen war (statt aller jüngst VwGH 22.05.2025, Ro 2023/16/0009 mwN). 3.3.
  3. Der Gesetzgeber hat auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reagiert und mit Art. 4 des Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetzes 2019 (ZZRÄG 2019), BGBl. I Nr. 38/2019, dem § 26 Abs. 1 GGG folgender Satz angefügt: „Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.“3.3.
  4. Der Gesetzgeber hat auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reagiert und mit Artikel 4, des Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetzes 2019 (ZZRÄG 2019), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, dem Paragraph 26, Absatz eins, GGG folgender Satz angefügt: „Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.“ Ausweislich der Erläuterungen beabsichtigte der Gesetzgeber ausdrücklich, die „offensichtlich missverständliche Formulierung des § 26 Abs. 1“ zu sanieren, um eine Wertberechnung der Eintragungsgebühr nach einheitlichen Bewertungskriterien, nämlich dem gemeinen Wert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG 1955, sicherzustellen. Nach dem bisherigen Wortlaut des zweiten Satzes sei lediglich festgehalten worden, dass der für die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr bei Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts heranzuziehende Wert durch den Preis bestimmt werde, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dieser Definitionsansatz entspreche nicht vollständig jenem des BewG. Es werde daher vorgeschlagen, § 26 Abs. 1 GGG vollständig an § 10 Abs. 2 BewG 1955 anzupassen. Da dies schon der ursprünglichen Intention entsprochen habe, handle es sich um eine Klarstellung, die keiner Übergangsbestimmung bedürfe (560 BlgNR
  5. GP, 4).Ausweislich der Erläuterungen beabsichtigte der Gesetzgeber ausdrücklich, die „offensichtlich missverständliche Formulierung des Paragraph 26, Absatz eins, zu sanieren, um eine Wertberechnung der Eintragungsgebühr nach einheitlichen Bewertungskriterien, nämlich dem gemeinen Wert im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955, sicherzustellen. Nach dem bisherigen Wortlaut des zweiten Satzes sei lediglich festgehalten worden, dass der für die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr bei Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts heranzuziehende Wert durch den Preis bestimmt werde, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dieser Definitionsansatz entspreche nicht vollständig jenem des BewG. Es werde daher vorgeschlagen, Paragraph 26, Absatz eins, GGG vollständig an Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955 anzupassen. Da dies schon der ursprünglichen Intention entsprochen habe, handle es sich um eine Klarstellung, die keiner Übergangsbestimmung bedürfe (560 BlgNR
  6. GP, 4). 3.3.
  7. Maßgeblich ist somit nunmehr der Wert des einzutragenden Rechts, welcher durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

§ 26Abs.

1 vierter Satz GGG sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse dabei nicht zu berücksichtigen.3.3.5. Maßgeblich ist somit nunmehr der Wert des einzutragenden Rechts, welcher durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

Paragraph 26, Absatz eins, vierter Satz GGG sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse dabei nicht zu berücksichtigen. Zu § 26 Abs. 1 GGG in der Fassung des ZZRÄG 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass aufgrund der Novellierung der für die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 1 GGG idF der GGN ausschlaggebende Unterschied zu § 10 Abs. 2 BewG nicht mehr vorliegt, wie es vom Gesetzgeber mit dem ZZRÄG 2019 bezweckt worden sei. Folglich sei nun die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gemeinen Wert des § 10 Abs. 2 BewG auch für den Wert im Sinne des § 26 Abs. 1 heranzuziehen (VwGH 10.04.2024, Ro 2023/16/0013; 29.09.2020, Ra 2020/16/0086).Zu Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der Fassung des ZZRÄG 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass aufgrund der Novellierung der für die Rechtsprechung zu Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der Fassung der GGN ausschlaggebende Unterschied zu Paragraph 10, Absatz 2, BewG nicht mehr vorliegt, wie es vom Gesetzgeber mit dem ZZRÄG 2019 bezweckt worden sei. Folglich sei nun die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gemeinen Wert des Paragraph 10, Absatz 2, BewG auch für den Wert im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, heranzuziehen (VwGH 10.04.2024, Ro 2023/16/0013; 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). 3.3.

  1. Im Hinblick auf die dargestellte Änderung der Rechtslage durch ZZRÄG 2019 und die hiezu ergangene Rechtsprechung ist in gegenständlicher Beschwerdesache daher entscheidend, ob § 26 Abs. 1 GGG idF der GGN oder idF des ZZRÄG 2019 anzuwenden ist.3.3.
  2. Im Hinblick auf die dargestellte Änderung der Rechtslage durch ZZRÄG 2019 und die hiezu ergangene Rechtsprechung ist in gegenständlicher Beschwerdesache daher entscheidend, ob Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der Fassung der GGN oder in der Fassung des ZZRÄG 2019 anzuwenden ist. Mangels ausdrücklicher Bestimmungen zum Inkrafttreten der Änderung des § 26 Abs. 1 GGG durch das ZZRÄG 2019 trat diese Bestimmung mit Ablauf des Tages ihrer am 22.05.2019 erfolgten Kundmachung in Kraft (Art. 49 Abs. 1 B-VG).Mangels ausdrücklicher Bestimmungen zum Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 26, Absatz eins, GGG durch das ZZRÄG 2019 trat diese Bestimmung mit Ablauf des Tages ihrer am 22.05.2019 erfolgten Kundmachung in Kraft (Artikel 49, Absatz eins, B-VG). Der die beantragten Einverleibungen im Grundbuch bewilligende Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 31.05.2021 und die danach vorgenommene, nach § 2 Z. 4 GGG maßgebliche Eintragung im Grundbuch erfolgten somit nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Änderung durch das ZZRÄG 2019.Der die beantragten Einverleibungen im Grundbuch bewilligende Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 31.05.2021 und die danach vorgenommene, nach Paragraph 2, Ziffer 4, GGG maßgebliche Eintragung im Grundbuch erfolgten somit nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Änderung durch das ZZRÄG
  3. Der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher § 26 Abs. 1 GGG in der Fassung des ZZRÄG 2019 zugrunde zu legen, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gemeinen Wert des § 10 Abs. 2 BewG auch für den Wert nach § 26 Abs. 1 GGG heranzuziehen ist.Der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der Fassung des ZZRÄG 2019 zugrunde zu legen, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gemeinen Wert des Paragraph 10, Absatz 2, BewG auch für den Wert nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG heranzuziehen ist. 3.3.7.

§ 10Abs. 2 Bew

G wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.3.3.7.

Paragraph 10, Absatz 2, BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ergibt sich im Wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im Wirtschaftsverkehr. Unter dem gewöhnlichem Geschäftsverkehr ist der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne jeden Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist (VwGH

  1. 1992, Zl. 90/15/0110). Beim gemeinen Wert handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (VwGH
  2. 1992, Zl. 90/15/0155), und zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab (VwGH
  3. 2014, Zl. 2013/16/0168). Unter Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind. Beispiele hiefür sind bei einem Grundstück die Grundstückslage, die Art und das Maß der tatsächlichen und baurechtlich zulässigen Nutzungen des Grundstückes, die Grundstücksgröße, die Grundstücksgestaltung, die Bodenbeschaffenheit, der Erschließungszustand, das Alter, der Bauzustand sowie die Verwendungsmöglichkeit der Gebäude; auch eine baupolizeiliche Auflage ist eine Last, die mit der Beschaffenheit des Grundstückes zusammenhängt und daher bei der Ermittlung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen ist. Da der gemeine Wert nach objektiven Gesichtspunkten durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis bestimmt sein soll, ist es erforderlich, bei seiner Feststellung nach Möglichkeit alle ungewöhnlichen und persönlichen Verhältnisse auszuschalten (zu alledem näher Twaroch/Wittmann/Frühwald, § 10 BewG Rzn 21 und 31). Unter Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind. Beispiele hiefür sind bei einem Grundstück die Grundstückslage, die Art und das Maß der tatsächlichen und baurechtlich zulässigen Nutzungen des Grundstückes, die Grundstücksgröße, die Grundstücksgestaltung, die Bodenbeschaffenheit, der Erschließungszustand, das Alter, der Bauzustand sowie die Verwendungsmöglichkeit der Gebäude; auch eine baupolizeiliche Auflage ist eine Last, die mit der Beschaffenheit des Grundstückes zusammenhängt und daher bei der Ermittlung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen ist. Da der gemeine Wert nach objektiven Gesichtspunkten durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis bestimmt sein soll, ist es erforderlich, bei seiner Feststellung nach Möglichkeit alle ungewöhnlichen und persönlichen Verhältnisse auszuschalten (zu alledem näher Twaroch/Wittmann/Frühwald, Paragraph 10, BewG Rzn 21 und 31). Persönliche Verhältnisse sind Umstände, die in der Person des jeweiligen Verkehrsteilnehmers ihre Ursache haben. Dazu zählen sowohl familienhafte Verhältnisse, als auch Verhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. einer einem Gesellschafter nahestehenden Person. Persönliche Umstände liegen außerdem allgemein bei vertraglich (nicht gesetzlich) festgelegten Veräußerungsbeschränkungen oder Heimfallsrechten, bei gerichtlichen Anordnungen oder bei Zwangsversteigerung vor. Auch bei eingeräumten Wohnrechten handelt es sich um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse im Sinn des § 10 Abs. 2 BewG (VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037, 29.09.2011, Zlen. 2011/16/0024 bis 0026), wiewohl solche Rechte den Verkehrswert der belasteten Liegenschaft erheblich mindern können. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes ist Derartiges deshalb nicht zu berücksichtigen, weil unter der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes im Sinn des § 10 Abs. 2 BewG die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen sind, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind. Dies ist bei einem Wohnrecht im Bezug auf eine Liegenschaft nicht der Fall (Twaroch/Wittmann/Frühwald, § 10 BewG Rz 40). Demnach hat die Bewertung so zu erfolgen, wie wenn die Belastung durch die Wohnrechte nicht bestünde (zu § 26 Abs. 1 GGG ausdrücklich VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086).Persönliche Verhältnisse sind Umstände, die in der Person des jeweiligen Verkehrsteilnehmers ihre Ursache haben. Dazu zählen sowohl familienhafte Verhältnisse, als auch Verhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. einer einem Gesellschafter nahestehenden Person. Persönliche Umstände liegen außerdem allgemein bei vertraglich (nicht gesetzlich) festgelegten Veräußerungsbeschränkungen oder Heimfallsrechten, bei gerichtlichen Anordnungen oder bei Zwangsversteigerung vor. Auch bei eingeräumten Wohnrechten handelt es sich um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, BewG (VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037, 29.09.2011, Zlen. 2011/16/0024 bis 0026), wiewohl solche Rechte den Verkehrswert der belasteten Liegenschaft erheblich mindern können. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes ist Derartiges deshalb nicht zu berücksichtigen, weil unter der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, BewG die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen sind, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind. Dies ist bei einem Wohnrecht im Bezug auf eine Liegenschaft nicht der Fall (Twaroch/Wittmann/Frühwald, Paragraph 10, BewG Rz 40). Demnach hat die Bewertung so zu erfolgen, wie wenn die Belastung durch die Wohnrechte nicht bestünde (zu Paragraph 26, Absatz eins, GGG ausdrücklich VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). Die Justizverwaltungsbehörde hat daher die den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften anhaftenden Wohnungsgebrauchsrechte bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zutreffend nicht wertmindern berücksichtigt. Dass der gemeine Wert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften im Übrigen durch die seitens der beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Gutachten zutreffend ermittelt wurde, wird in der Beschwerde nicht nur nicht bestritten, sondern sogar betont. 3.3.
  4. Die von den Beschwerdeführern vertretene Ansicht, es müsse differenziert werden zwischen Wohnrechten, die im Zuge des Rechtsgeschäftes eingeräumt werden und jenen, die bereits davor der Liegenschaft anlasten, teilt das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der angeführten Rechtsprechung nicht. Der Liegenschaft bereits anhaftende Wohnrechte sind dem zu bewertenden Wirtschaftsgut nicht arteigen. Im Übrigen werden als persönliche Verhältnisse auch Verfügungsbeschränkungen angeführt, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen, etwa vom Erblasser eingeräumte Wohnrechte (Twaroch/Wittmann/Frühwald, § 10 BewG Rz 40). Solche Wohnrechte lasten der Liegenschaft ebenso bereits an, mindern den Verkehrswert und werden nicht erst im Zuge eines Rechtsgeschäftes eingeräumt. 3.3.
  5. Die von den Beschwerdeführern vertretene Ansicht, es müsse differenziert werden zwischen Wohnrechten, die im Zuge des Rechtsgeschäftes eingeräumt werden und jenen, die bereits davor der Liegenschaft anlasten, teilt das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der angeführten Rechtsprechung nicht. Der Liegenschaft bereits anhaftende Wohnrechte sind dem zu bewertenden Wirtschaftsgut nicht arteigen. Im Übrigen werden als persönliche Verhältnisse auch Verfügungsbeschränkungen angeführt, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen, etwa vom Erblasser eingeräumte Wohnrechte (Twaroch/Wittmann/Frühwald, Paragraph 10, BewG Rz 40). Solche Wohnrechte lasten der Liegenschaft ebenso bereits an, mindern den Verkehrswert und werden nicht erst im Zuge eines Rechtsgeschäftes eingeräumt. Schließlich ist die Bemessungsgrundlage nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs zu ermitteln (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). Für die Frage der Gebührenpflicht und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr sind die Verhältnisse in dem in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich. Im Einklang damit spricht § 26 Abs. 1 GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab (VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115). Im Allgemeinen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühren an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Die Frage, wann und aus welchen Motiven bücherliche Lasten begründet wurden, ist demgemäß von vornherein nicht erheblich, sondern auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs abzustellen.Schließlich ist die Bemessungsgrundlage nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs zu ermitteln (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). Für die Frage der Gebührenpflicht und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr sind die Verhältnisse in dem in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich. Im Einklang damit spricht Paragraph 26, Absatz eins, GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab (VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115). Im Allgemeinen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühren an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Die Frage, wann und aus welchen Motiven bücherliche Lasten begründet wurden, ist demgemäß von vornherein nicht erheblich, sondern auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs abzustellen. 3.3.
  6. Die Justizverwaltungsbehörde hat somit im Ergebnis zu Recht die in den Schätzungsgutachten ermittelten Verkehrswerte ohne Berücksichtigung der Wohnungsgebrauchsrechte herangezogen. Da die rechnerische Ermittlung der geschuldeten restlichen Eintragungsgebühr im angefochtenen Bescheid zutreffend vorgenommen und im dagegen erhobene Rechtsmittel nicht bestritten wurde, ist die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  7. Zur behaupteten „Nichtgleichbehandlung“ der „Zuwendung“ nach § 26a GGG3.
  8. Zur behaupteten „Nichtgleichbehandlung“ der „Zuwendung“ nach Paragraph 26 a, GGG 3.4.
  9. Nach Auffassung der Beschwerdeführer konstituiere § 26a GGG eine Ungleichbehandlung, da die Zuwendung einer Liegenschaft durch eine Privatstiftung an einen Begünstigten nicht unter den Ermäßigungstatbestand des § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG falle. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sei jedoch auch die Übertragung an den Gesellschafter von der begünstigten Eintragungsgebühr umfasst. 3.4.
  10. Nach Auffassung der Beschwerdeführer konstituiere Paragraph 26 a, GGG eine Ungleichbehandlung, da die Zuwendung einer Liegenschaft durch eine Privatstiftung an einen Begünstigten nicht unter den Ermäßigungstatbestand des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG falle. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sei jedoch auch die Übertragung an den Gesellschafter von der begünstigten Eintragungsgebühr umfasst. 3.4.
  11. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26a GGG in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle“ in Anspruch zu nehmen ist. Eingabe im Sinn des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 mwN).3.4.
  12. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26 a, GGG in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle“ in Anspruch zu nehmen ist. Eingabe im Sinn des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 mwN). Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) wurde § 26a Abs. 2 GGG dahingehend novelliert, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

§ 26aAbs.

1 Z. 1 GGG auch noch anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden kann. Die Zivilverfahrens-Novelle 2022 sieht allerdings ausdrücklich vor, dass § 26a Abs. 2 GGG in der novellierten Fassung erst mit 01.05.2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entsteht. Auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden (Art. VI Z. 74 GGG).Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) wurde Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG dahingehend novelliert, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG auch noch anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden kann. Die Zivilverfahrens-Novelle 2022 sieht allerdings ausdrücklich vor, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der novellierten Fassung erst mit 01.05.2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entsteht. Auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden (Artikel römisch sechs, Ziffer 74, GGG). In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem 01.05.2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage somit nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (BGBl. II Nr. 511/2013 idF BGBl. II Nr. 251/2016) legt fest, dass die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen ist.In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem 01.05.2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage somit nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2016,) legt fest, dass die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen ist. 3.4.

  1. Der Grundbuchsantrag enthält kein Hinweis auf einen begünstigten Erwerbsvorgang sowie dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Es erfolgte auch keine Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage. Damit erweist sich aber eine nicht schon im Grundbuchsantrag beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt. Die von den beschwerdeführenden Parteien geortete Ungleichbehandlung ist bei diesem Ergebnis bereits darauf zurückzuführen, dass die beschwerdeführenden Parteien die für die Heranziehung dieser Bestimmung erforderliche rechtzeitige Inanspruchnahme unterlassen haben. 3.4.
  2. Der Grundbuchsantrag enthält kein Hinweis auf einen begünstigten Erwerbsvorgang sowie dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Es erfolgte auch keine Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage. Damit erweist sich aber eine nicht schon im Grundbuchsantrag beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt. Die von den beschwerdeführenden Parteien geortete Ungleichbehandlung ist bei diesem Ergebnis bereits darauf zurückzuführen, dass die beschwerdeführenden Parteien die für die Heranziehung dieser Bestimmung erforderliche rechtzeitige Inanspruchnahme unterlassen haben. Da die beschwerdeführenden Parteien sich nicht rechtzeitig auf den Ermäßigungstatbestand des § 26a Abs. 1 GGG berufen haben, ist diese Bestimmung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden. Dem seitens der beschwerdeführenden Parteien erkennbar angestrebten Gesetzesprüfungsantrag steht somit die mangelnde Präjudizialität der von einer allfälligen Antragstellung

Art. 140Abs. 1 lit. a B-VG betroffenen Gesetzesstelle entgegen (zur Prozessvoraussetzung der Präjudizialität statt aller Vf

Slg. 12.067/1989). Da die beschwerdeführenden Parteien sich nicht rechtzeitig auf den Ermäßigungstatbestand des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG berufen haben, ist diese Bestimmung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden. Dem seitens der beschwerdeführenden Parteien erkennbar angestrebten Gesetzesprüfungsantrag steht somit die mangelnde Präjudizialität der von einer allfälligen Antragstellung

Artikel 140

, Absatz eins, Litera a, B-VG betroffenen Gesetzesstelle entgegen (zur Prozessvoraussetzung der Präjudizialität statt aller VfSlg. 12.067 aus 1989,). Auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken ist daher nicht weiter einzugehen. 3.

  1. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Eintragungsgebühr 3.5.
  2. Die Beschwerde konzentriert sich zuletzt auf die von den beschwerdeführenden Parteien vermutete Verfassungswidrigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gebührentatbestandes TP 9 lit. b Z. 1 GGG. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Bedenken der beschwerdeführenden Parteien aus nachstehenden Überlegungen nicht:3.5.
  3. Die Beschwerde konzentriert sich zuletzt auf die von den beschwerdeführenden Parteien vermutete Verfassungswidrigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gebührentatbestandes TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Bedenken der beschwerdeführenden Parteien aus nachstehenden Überlegungen nicht: 3.5.
  4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg. 19.666/2012, 19.943/2014; VfGH 07.03.2018, G 97/2017). Gerichtsgebühren sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018; VfSlg 17.958/2006). Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg. 19.666/2012; VfGH 07.03.2018, G 97/2017 und 18.06.2018, E 421/2018; jüngst VfGH 07.06.2021, E 1149/2021, und 22.09.2021, E 705/2021 [jeweils unveröffentlicht]). Es steht dem Gesetzgeber auch frei, an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu ermöglichen (vgl. VfSlg. 18.070/2007; jüngst VfGH 15.12.2021, E 3118/2021 [unveröffentlicht]). 3.5.
  5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg. 19.666 aus 2012,, 19.943 aus 2014,; VfGH 07.03.2018, G 97 aus 2017,). Gerichtsgebühren sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. vergleiche VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,; VfSlg 17.958 aus 2006,). Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg. 19.666 aus 2012,; VfGH 07.03.2018, G 97 aus 2017, und 18.06.2018, E 421 aus 2018,; jüngst VfGH 07.06.2021, E 1149 aus 2021,, und 22.09.2021, E 705 aus 2021, [jeweils unveröffentlicht]). Es steht dem Gesetzgeber auch frei, an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu ermöglichen vergleiche VfSlg. 18.070 aus 2007,; jüngst VfGH 15.12.2021, E 3118 aus 2021, [unveröffentlicht]). 3.5.
  6. Die hier in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen sind eindeutig und eröffnen keinen Interpretationsspielraum. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.487/2011 grundlegend mit der Bemessungsgrundlage nach dem GGG auseinandergesetzt. Er hat die Anknüpfung des GGG an die Bemessungsgrundlage des GrEStG 1987 für die Zwecke der Berechnung der Eintragungsgebühr als für verfassungswidrig erkannt und § 26 Abs. 1 und Abs. 1a GGG idF BGBl. I 131/2001 mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben. In Folge hat der Gesetzgeber die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Eintragungen im Grundbuch mit der Grundbuchsgebührennovelle BGBl. I. Nr. 1/2013 (GGN) neu geregelt. Die seit dem 01.01.2013 geltende Rechtslage wurde seither wiederholt vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogen und es hegte der Verfassungsgerichtshof anlässlich der Behandlung dieser Beschwerde in keinem einzigen Fall verfassungsrechtliche Bedenken. Gegen die Ausgestaltung der Eintragungsgebühr als Hundertsatzgebühr (wenn auch seinerzeitig in der Höhe von 1 %) hegte der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 21.09.2011, G 34, 35/2011, keine Bedenken.3.5.
  7. Die hier in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen sind eindeutig und eröffnen keinen Interpretationsspielraum. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.487 aus 2011, grundlegend mit der Bemessungsgrundlage nach dem GGG auseinandergesetzt. Er hat die Anknüpfung des GGG an die Bemessungsgrundlage des GrEStG 1987 für die Zwecke der Berechnung der Eintragungsgebühr als für verfassungswidrig erkannt und Paragraph 26, Absatz eins und Absatz eins a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2001, mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben. In Folge hat der Gesetzgeber die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Eintragungen im Grundbuch mit der Grundbuchsgebührennovelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 1 aus 2013, (GGN) neu geregelt. Die seit dem 01.01.2013 geltende Rechtslage wurde seither wiederholt vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogen und es hegte der Verfassungsgerichtshof anlässlich der Behandlung dieser Beschwerde in keinem einzigen Fall verfassungsrechtliche Bedenken. Gegen die Ausgestaltung der Eintragungsgebühr als Hundertsatzgebühr (wenn auch seinerzeitig in der Höhe von 1 %) hegte der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 21.09.2011, G 34, 35 aus 2011,, keine Bedenken. In der zuletzt ergangenen Entscheidung E 705/2021 wird unter Hinweis auf VfSlg. 19.487/2011 explizit ausgeführt, in Hinblick auf TP 9 lit. b Z 1 GGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken daran bestehen, „dass die Eintragungsgebühr nach dem ‚Wert des Rechtes‘ zu bemessen ist; die Berücksichtigung des Nutzens der Eintragung ist im Gerichtsgebührenrecht verfassungsrechtlich unbedenklich.“ (siehe dazu auch VfGH 11.06.2019, E 394/2019). Würde der Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die tragenden Rechtsvorschriften hegen, hätte bereits das Beschwerdeverfahren E 705/2021 (oder die zahlreichen vorangehenden Beschwerdeverfahren) zu einem inzidenten Normenkontrollverfahren führen müssen – auch in Hinblick auf die zumindest seit dem Jahr 2011 stark gestiegenen Immobilienpreise und eine eventuell daraus resultierende „Exzessivität“ der Gebühren. Ein entsprechender Prüfungsbeschluss wurde freilich nicht gefasst und es wurde die Behandlung der die Verfassungswidrigkeit der tragenden Rechtsvorschriften behauptenden Beschwerden

Art. 144

B-VG bislang stets abgelehnt, zuletzt etwa mit Beschluss vom 28.11.2022, E 1762/2022.In der zuletzt ergangenen Entscheidung E 705 aus 2021, wird unter Hinweis auf VfSlg. 19.487 aus 2011, explizit ausgeführt, in Hinblick auf TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken daran bestehen, „dass die Eintragungsgebühr nach dem ‚Wert des Rechtes‘ zu bemessen ist; die Berücksichtigung des Nutzens der Eintragung ist im Gerichtsgebührenrecht verfassungsrechtlich unbedenklich.“ (siehe dazu auch VfGH 11.06.2019, E 394 aus 2019,). Würde der Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die tragenden Rechtsvorschriften hegen, hätte bereits das Beschwerdeverfahren E 705 aus 2021, (oder die zahlreichen vorangehenden Beschwerdeverfahren) zu einem inzidenten Normenkontrollverfahren führen müssen – auch in Hinblick auf die zumindest seit dem Jahr 2011 stark gestiegenen Immobilienpreise und eine eventuell daraus resultierende „Exzessivität“ der Gebühren. Ein entsprechender Prüfungsbeschluss wurde freilich nicht gefasst und es wurde die Behandlung der die Verfassungswidrigkeit der tragenden Rechtsvorschriften behauptenden Beschwerden

Artikel 144

, B-VG bislang stets abgelehnt, zuletzt etwa mit Beschluss vom 28.11.2022, E 1762 aus 2022,. 3.5.

  1. Von einer „offenkundigen Verfassungswidrigkeit der Eingabegebühr“, wie sie die beschwerdeführenden Parteien orten, kann daher keine Rede sein. Der impliziten Anregung, TP 9 lit. b Z. 1 GGG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht nach, die Bedenken der beschwerdeführenden Parteien aus den vorstehend erörterten Gründen nicht verfangen.3.5.
  2. Von einer „offenkundigen Verfassungswidrigkeit der Eingabegebühr“, wie sie die beschwerdeführenden Parteien orten, kann daher keine Rede sein. Der impliziten Anregung, TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht nach, die Bedenken der beschwerdeführenden Parteien aus den vorstehend erörterten Gründen nicht verfangen. 3.
  3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: 3.6.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt. 3.6.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt. 3.6.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem eingebrachten Rechtsmittel ergibt und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind. 3.6.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem eingebrachten Rechtsmittel ergibt und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, zumal keine Tatsachenfragen, sondern reine Rechtsfragen zu entscheiden sind, die darüber hinaus noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Für die Beurteilung eines Klagebegehrens ist dessen Wortlaut bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Interpretationen der Parteien nicht ankommt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher mangels Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung abgesehen werden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037).Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht ersichtlich, zumal keine Tatsachenfragen, sondern reine Rechtsfragen zu entscheiden sind, die darüber hinaus noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Für die Beurteilung eines Klagebegehrens ist dessen Wortlaut bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Interpretationen der Parteien nicht ankommt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher mangels Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung abgesehen werden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind vielmehr durch die vorstehend zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt. Bei der Anwendung der durch diese Entscheidungen vorgegebenen Leitlinien auf die hier festgestellte Konstellation handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konstituiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L521.2315285.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.