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{'item': 'W114 2320220-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6Art. 1§ 29§ 4§ 1Art. 131§ 14§ 15§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2026 GeschäftszahlW114 2320220-1 Spruch, W114 2320220-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellte am 04.10.2024 einen Antrag auf Zuschuss infolge Frostschadens
  2. Zu diesem Zweck legte er ein Schadensprotokoll Frost der Österreichischen Hagelversicherung vom 28.05.2024 sowie die Erntemeldung seines Betriebes für das Erntejahr 2023 bei.
  3. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellte am 04.10.2024 einen Antrag auf Zuschuss infolge Frostschadens
  4. Zu diesem Zweck legte er ein Schadensprotokoll Frost der Österreichischen Hagelversicherung vom 28.05.2024 sowie die Erntemeldung seines Betriebes für das Erntejahr 2023 bei.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-WE/24-26119626010, gewährte die AMA dem BF eine Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 in der Höhe von EUR XXXX . Dabei wurde ein Abzug in der Höhe von EUR XXXX wegen Überschreitung des maximalen Förderbetrages sowie ein weiterer Abzug in der Höhe von EUR XXXX wegen Überschreitung des vorgesehenen Fördervolumens vorgenommen.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-WE/24-26119626010, gewährte die AMA dem BF eine Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 in der Höhe von EUR römisch 40 . Dabei wurde ein Abzug in der Höhe von EUR römisch 40 wegen Überschreitung des maximalen Förderbetrages sowie ein weiterer Abzug in der Höhe von EUR römisch 40 wegen Überschreitung des vorgesehenen Fördervolumens vorgenommen. Begründend wurde unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 entscheidungswesentlich ausgeführt, dass sich aufgrund eines Schadensausmaßes von 42,11 % ein Beihilfesatz von EUR 2.189,00 je Hektar ertragsfähiger Fläche ergebe. Durch Multiplikation dieses Beihilfesatzes mit der ertragsfähigen bewirtschafteten Fläche im Jahr 2024 errechne sich eine Beihilfe in der Höhe von EUR XXXX . Da der maximal förderbare Betrag überschritten werde, erfolge

§ 6Abs.

3 der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 eine Kürzung auf EUR 35.000,00. Aufgrund der unerwartet hohen Anzahl an Soforthilfe-Anträgen werde das vorgesehene Fördervolumen überschritten, weshalb

§ 6Abs.

3 leg.cit. ein weiterer Abzug in Form einer aliquoten Kürzung um EUR XXXX vorzunehmen sei. Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 entscheidungswesentlich ausgeführt, dass sich aufgrund eines Schadensausmaßes von 42,11 % ein Beihilfesatz von EUR 2.189,00 je Hektar ertragsfähiger Fläche ergebe. Durch Multiplikation dieses Beihilfesatzes mit der ertragsfähigen bewirtschafteten Fläche im Jahr 2024 errechne sich eine Beihilfe in der Höhe von EUR römisch 40 . Da der maximal förderbare Betrag überschritten werde, erfolge

Paragraph 6, Absatz 3, der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 eine Kürzung auf EUR 35.000,00. Aufgrund der unerwartet hohen Anzahl an Soforthilfe-Anträgen werde das vorgesehene Fördervolumen überschritten, weshalb

Paragraph 6, Absatz 3, leg.cit. ein weiterer Abzug in Form einer aliquoten Kürzung um EUR römisch 40 vorzunehmen sei. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2025 zugestellt.

  1. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.02.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass die maßgebliche Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 von der AMA falsch ausgelegt werde. Aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 3 dieser Verordnung ergebe sich deutlich, dass in einem ersten Schritt eine aliquote Kürzung aller Beträge und erst in einem zweiten Schritt eine weitere Kürzung auf EUR 35.000 zu erfolgen habe. Dies ergebe sich auch aus der systematischen Stellung, wonach die Kürzung auf EUR 35.000.-- mit Satz 2 von § 6 Abs. 3 der Verordnung erfolge, der denklogisch auf Satz 1 folge. Auch das Wort „jedoch“ in Satz 2 beziehe sich deutlich auf Satz 1 und setze in einem ersten Schritt eine Aliquotierung aller Betriebe voraus.
  2. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.02.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass die maßgebliche Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 von der AMA falsch ausgelegt werde. Aus dem Wortlaut von Paragraph 6, Absatz 3, dieser Verordnung ergebe sich deutlich, dass in einem ersten Schritt eine aliquote Kürzung aller Beträge und erst in einem zweiten Schritt eine weitere Kürzung auf EUR 35.000 zu erfolgen habe. Dies ergebe sich auch aus der systematischen Stellung, wonach die Kürzung auf EUR 35.000.-- mit Satz 2 von Paragraph 6, Absatz 3, der Verordnung erfolge, der denklogisch auf Satz 1 folge. Auch das Wort „jedoch“ in Satz 2 beziehe sich deutlich auf Satz 1 und setze in einem ersten Schritt eine Aliquotierung aller Betriebe voraus. Hingegen führe die im Bescheid vorgenommene Berechnungsart – zuerst Kürzung auf EUR 35.000, dann Aliquotierung - zu einer erheblichen Ungleichbehandlung, da Betriebe unter der Schwelle von EUR 35.000 bevorteilt werden würden, was in der Verordnung nicht vorgesehen sei. In der Beschwerde wurde auch eine Tabelle eingefügt, die beispielhaft den Unterschied zwischen der Berechnungsart im Bescheid und der vom Beschwerdeführer monierten Berechnungsart veranschaulichte.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2025, AZ II/4/21-15354099027, wies die AMA die fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12.02.2025 gegen den Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-WE/24-26119626010, als unbegründet ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine Überschreitung der zur Verfügung stehenden Fördermittel erst festgestellt werden könne, nachdem die jedem Antragsteller zustehende Beihilfe berechnet worden sei. Bereits bei der Berechnung des Beihilfebetrags sei die Obergrenze von EUR 35.000 zu berücksichtigen. Erst wenn nach Anwendung der Obergrenze feststehe, dass die Fördermittel nicht ausreichen würden, seien die Beihilfen aller Antragsteller aliquot zu kürzen. Eine Kürzung auf den maximalen Beihilfebetrag erst nach Aliquotierung hätte auch zur Folge, dass die zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft werden könnten, was nicht dem Sinn der Verordnung entsprechen würde. Zudem würde eine Aliquotierung vor Berücksichtigung der Obergrenze eine Ungleichbehandlung dahingehend darstellen, dass große Betriebe eventuell gar nicht oder nur unwesentlich von der Beschränkung auf EUR 35.000 betroffen wären, während kleinere Betriebe die Kürzung zur Gänze zu tragen hätten. Es sei daher verordnungskonform in einem ersten Schritt die Kürzung auf den maximalen Beihilfebetrag von EUR 35.000 und erst in weiterer Folge die aliquote Kürzung wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Gesamtfördersumme vorzunehmen gewesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2025 zugestellt.
  4. Am 08.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dabei wiederholte er zunächst seine Rechtsansicht, wonach zuerst zu aliquotieren und dann auf EUR 35.000 zu kürzen sei. Anschließend führte er ergänzend zu seiner Beschwerde aus, dass der in der Beschwerdevorentscheidung erwähnte Sinn und Zweck der Verordnung offenbleibe. Durch die zuerst zu erfolgende Aliquotierung und Kappung auf EUR 35.000 werde eine Gleichbehandlung sichergestellt. Beträge über der Kappungsgrenze seien auf die übrigen Betriebe aufzuteilen.
  5. Die AMA legte dem BVwG am 23.09.2025 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie unter anderem Folgendes ausführte: „
  6. Beschreibung der Maßnahme „Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024“ Mit der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 (BGBl. II Nr. 259/2024), kundgemacht am 24.09.2024, wurden Regelungen zur Verwendung der

Art. 1

Z 1 der Verordnung (EU) 2024/2030 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als finanzielle Soforthilfe 2024 für durch Frost verursachte Schäden bei Steinobst, Kernobst, Beerenobst und im Weinbau in bestimmten Gebieten Österreichs erlassen. Bei der Soforthilfe handelte es sich um eine befristete Beihilfe. Die Gewährung der Beihilfe hatte (bedingt durch die diesbezüglichen EU-rechtlichen Vorgaben) spätestens bis 31.01.2025 zu erfolgen (§ 6 Abs. 4).Mit der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2024,), kundgemacht am 24.09.2024, wurden Regelungen zur Verwendung der

Artikel eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2024 aus 2030, für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als finanzielle Soforthilfe 2024 für durch Frost verursachte Schäden bei Steinobst, Kernobst, Beerenobst und im Weinbau in bestimmten Gebieten Österreichs erlassen. Bei der Soforthilfe handelte es sich um eine befristete Beihilfe. Die Gewährung der Beihilfe hatte (bedingt durch die diesbezüglichen EU-rechtlichen Vorgaben) spätestens bis 31.01.2025 zu erfolgen (Paragraph 6, Absatz 4,). Für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig. Die für die Antragstellung betreffend die Gewährung der Soforthilfe im Sektor Wein zuständige Behörde ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (§ 4).Für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig. Die für die Antragstellung betreffend die Gewährung der Soforthilfe im Sektor Wein zuständige Behörde ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Paragraph 4,). Die Anträge waren im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (nunmehr Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, kurz BMLUK) einzureichen und wurden ebendort beurteilt. Der AMA wurde als Zahlstelle vom BMLUK mittels Weisung die je Antragsteller auszuzahlenden Beträge angewiesen bzw. die jeweiligen Ablehnungsgründe mitgeteilt. Die Auszahlung und der Bescheidversand erfolgte durch die AMA. Inhaltliche Vorgaben: Für die Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 waren alle natürlichen oder juristischen Personen anspruchsberechtigt, die im Jahr 2024 zur Abgabe einer Erntemeldung

§ 29Abs.

1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, verpflichtet waren und in der Erntemeldung 2023, ausgenommen die antragstellende Person war 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, mehr als 3.000 Liter Erntemenge ausgewiesen haben (§ 4 Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).Für die Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 waren alle natürlichen oder juristischen Personen anspruchsberechtigt, die im Jahr 2024 zur Abgabe einer Erntemeldung

Paragraph 29, Absatz eins, Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, verpflichtet waren und in der Erntemeldung 2023, ausgenommen die antragstellende Person war 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, mehr als 3.000 Liter Erntemenge ausgewiesen haben (Paragraph 4, Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024). Die Sofortbeihilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 wurde gewährt, wenn der Antrag bis zum

  1. Oktober 2024 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (nunmehr BMLUK) eingebracht wurde und ein Frostschaden im Ausmaß von mindestens 40 % Minderertrag der Erntemeldung 2024 gegenüber der Erntemeldung 2023 vorgelegen ist (§§ 4 Z. 2 und § 6 Abs. 1 der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).Die Sofortbeihilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 wurde gewährt, wenn der Antrag bis zum
  2. Oktober 2024 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (nunmehr BMLUK) eingebracht wurde und ein Frostschaden im Ausmaß von mindestens 40 % Minderertrag der Erntemeldung 2024 gegenüber der Erntemeldung 2023 vorgelegen ist (Paragraphen 4, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024). Für die Beihilfe im Sektor Wein war die Differenz zwischen dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 und dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2024 maßgeblich. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem über den Minderertrag ermittelten Schadensausmaß (§ 6 Abs. 1 Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem über den Minderertrag ermittelten Schadensausmaß (Paragraph 6, Absatz eins, Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024). War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so wurde der Minderertrag gegenüber dem österreichischen Durchschnittsertrag 2023 von 7.293 kg pro Hektar berechnet (§ 6 Abs. 2 Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so wurde der Minderertrag gegenüber dem österreichischen Durchschnittsertrag 2023 von 7.293 kg pro Hektar berechnet (Paragraph 6, Absatz 2, Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024). Die Erntemeldung ist

§ 29Abs.

1 Weingesetz 2009 mit Stichtag

  1. November jährlich bis zum
  2. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr BMLUK) im Wege der Weindatenbank abzugeben.Die Erntemeldung ist

Paragraph 29, Absatz eins, Weingesetz 2009 mit Stichtag

  1. November jährlich bis zum
  2. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr BMLUK) im Wege der Weindatenbank abzugeben. Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Soforthilfe endete

§ 4Z. 2 am 07.

Oktober 2024. Zum Zeitpunkt der Antragseinreichung konnte die Erntemeldung 2024 demnach noch nicht vorliegen.Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Soforthilfe endete

Paragraph 4, Ziffer 2, am

  1. Oktober
  2. Zum Zeitpunkt der Antragseinreichung konnte die Erntemeldung 2024 demnach noch nicht vorliegen. Im Rahmen der Beantragung der Soforthilfe im Sektor Wein 2024 war daher der geschätzte, zu erwartende Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2024 in Kilogramm pro Hektar ertragsfähiger Fläche sowie die Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten Hektar in der Erntemeldung 2024 anzugeben. Basierend auf dem zu erwartenden geschätzten Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2024 und dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 wurde das Schadensausmaß und die dem jeweiligen Antragsteller zustehende Beihilfe berechnet (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Z. 2 lit. b Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).Basierend auf dem zu erwartenden geschätzten Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2024 und dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 wurde das Schadensausmaß und die dem jeweiligen Antragsteller zustehende Beihilfe berechnet (Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 2, Litera b, Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024). Im Merkblatt EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 wurden die Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erntemeldung 2024 (die bis zum
  3. Dezember 2024 abgegeben werden musste) aus Zeitgründen nicht abgewartet werden kann und daher der zu erwartende Ertrag der Ernte 2024 bestmöglich zu schätzen ist (siehe Seite 5 des Merkblatts EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024). Die Entscheidung über den Antrag auf Soforthilfe Wein 2024 hatte auf Grundlage der vom Antragsteller gemeldeten Daten zu erfolgen. Aufgrund der zeitlichen Befristung der Maßnahme konnte in der nationalen Verordnung keine nachträgliche Korrektur vorgesehen werden. Dem Antrag auf Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 war stattzugeben, wenn die Voraussetzungen

§§ 4

und 6 der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 erfüllt waren.Dem Antrag auf Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 war stattzugeben, wenn die Voraussetzungen

Paragraphen 4 und 6 der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 erfüllt waren. […] Beschwerde: Im Rahmen der Beschwerde vom 12.02.2025, ergänzt durch die Ausführungen im Vorlageantrag vom 08.07.2025 brachte der BF im Wesentlichen folgendes vor: • Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass bei Überschreitung des Betrages von EUR 1.500.000

§ 1

Abs 3 Z 2 der Verordnung in einem ersten Schritt eine aliquote Kürzung sämtlicher Beträge und erst in einem zweiten Schritt eine weitere Kürzung jener Betriebe zu erfolgen habe, die den Förderbetrag von EUR 35.000 überschreiten. Die maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 sei somit dahingehend falsch ausgelegt worden.• Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass bei Überschreitung des Betrages von EUR 1.500.000

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, der Verordnung in einem ersten Schritt eine aliquote Kürzung sämtlicher Beträge und erst in einem zweiten Schritt eine weitere Kürzung jener Betriebe zu erfolgen habe, die den Förderbetrag von EUR 35.000 überschreiten. Die maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 sei somit dahingehend falsch ausgelegt worden. • Die Auslegung der gegenständlichen Bestimmung würde eine Ungleichbehandlung großer Betriebe mit sich bringen. Eine Gleichbehandlung aller Betriebe würde bereits durch die Aliquotierung sichergestellt, da der Aliquotierungsfaktor zum Ausgangsbetrag gleich hoch wäre. • Beträge über der Kappungsgrenze wären richtigerweise auf die übrigen Betriebe auszuteilen gewesen. • Bei korrekter Berechnung (aliquote Kürzung sämtlicher Betriebe) wären wahrscheinlich keine Betriebe über die Kappungsgrenze gekommen. Zu diesen Ausführungen wird seitens der Behörde Folgendes vorgebracht: An der mit Bescheid vom 15.01.2025 bzw. mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2025 getroffenen Beurteilung wird aus den folgenden Gründen festgehalten: • Zu Pkt. 1 der Ausführungen im Vorlageantrag betreffend die Auslegung des § 6 Abs. 3:• Zu Pkt. 1 der Ausführungen im Vorlageantrag betreffend die Auslegung des Paragraph 6, Absatz 3 : Die Auslegung der gegenständlichen Bestimmung wird sowohl durch deren Wortlaut als auch durch die vom Verordnungsgeber kommunizierte Interpretation der gegenständlichen Regelung bestätigt.

§ 6Abs.

3 der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 hat bei Überschreiten der zur Verfügung stehenden Budgetmittel eine aliquote Kürzung der Beihilfe je Antragsteller zu erfolgen. Die Beihilfe je Antragsteller darf jedoch den Betrag von EUR 35 000 nicht überschreiten.

Paragraph 6, Absatz 3, der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 hat bei Überschreiten der zur Verfügung stehenden Budgetmittel eine aliquote Kürzung der Beihilfe je Antragsteller zu erfolgen. Die Beihilfe je Antragsteller darf jedoch den Betrag von EUR 35 000 nicht überschreiten. Im ersten Satz des § 6 Abs. 3 bezieht sich der verwendete Begriff „Beihilfe“ eindeutig auf die

§ 6Abs.

1 zu berechnende Beihilfe.Im ersten Satz des Paragraph 6, Absatz 3, bezieht sich der verwendete Begriff „Beihilfe“ eindeutig auf die

Paragraph 6, Absatz eins, zu berechnende Beihilfe. Im 2. Satz des § 6 Abs. 3 wird ebenfalls der Begriff „Beihilfe“ verwendet. „Die Beihilfe je Antragsteller darf jedoch den Betrag von EUR 35 000 nicht überschreiten.“ Die Verwendung des identen Wortes ohne Verwendung eines Zusatzes, wie z.B. „gewährte (Beihilfe)“, lässt darauf schließen, dass -wie im ersten Satz- die

Abs. 1 berechnete Beihilfe im Stadium vor Aliquotierung gemeint ist. Die

§ 6Abs.

1 berechnete Beihilfe, die in weitere Folge zu aliquotieren ist, wenn die Budgetmittel nicht ausreichen, darf EUR 35.000,00 nicht überschreiten. Der Verordnungsgeber hat somit nicht die Auszahlung je Antragsteller auf EUR 35.000 beschränkt, sondern die

Abs. 1 berechnete Beihilfe, die dann im Fall der Überschreitung des zur Verfügung stehenden Budgets zu aliquotieren wäre.Im 2. Satz des Paragraph 6, Absatz 3, wird ebenfalls der Begriff „Beihilfe“ verwendet. „Die Beihilfe je Antragsteller darf jedoch den Betrag von EUR 35 000 nicht überschreiten.“ Die Verwendung des identen Wortes ohne Verwendung eines Zusatzes, wie z.B. „gewährte (Beihilfe)“, lässt darauf schließen, dass -wie im ersten Satz- die

Absatz eins, berechnete Beihilfe im Stadium vor Aliquotierung gemeint ist. Die

Paragraph 6, Absatz eins, berechnete Beihilfe, die in weitere Folge zu aliquotieren ist, wenn die Budgetmittel nicht ausreichen, darf EUR 35.000,00 nicht überschreiten. Der Verordnungsgeber hat somit nicht die Auszahlung je Antragsteller auf EUR 35.000 beschränkt, sondern die

Absatz eins, berechnete Beihilfe, die dann im Fall der Überschreitung des zur Verfügung stehenden Budgets zu aliquotieren wäre. Eine Überschreitung des zur Verfügung stehenden Budgets kann erst festgestellt werden, nachdem die jedem Antragsteller zustehende Beihilfe berechnet wurde. Bei der Berechnung des Beihilfebetrags ist die in § 6 Abs. 3 der zitierten Verordnung normierte Obergrenze von EUR 35 000 zu berücksichtigen.Eine Überschreitung des zur Verfügung stehenden Budgets kann erst festgestellt werden, nachdem die jedem Antragsteller zustehende Beihilfe berechnet wurde. Bei der Berechnung des Beihilfebetrags ist die in Paragraph 6, Absatz 3, der zitierten Verordnung normierte Obergrenze von EUR 35 000 zu berücksichtigen. Wenn nach Anwendung der Obergrenze feststeht, dass die zur Verfügung stehenden Budgetmittel nicht ausreichen, um die Beihilfen antragsgemäß auszuzahlen, sind die Beihilfen aller Antragsteller gleichmäßig aliquot zu kürzen. Die Beschreibung des Erfordernisses der Kürzung auf die Obergrenze im 2.Satz des § 6 Abs. 3 ist nicht im Sinne einer zeitlichen Reihenfolge in Bezug auf die Vornahme der Kürzungen zu verstehen, sondern stellt eine inhaltliche Beschränkung in Zusammenhang mit der Berechnung der

Abs. 1 grundsätzlich vorgesehenen Beihilfe dar.Die Beschreibung des Erfordernisses der Kürzung auf die Obergrenze im 2.Satz des Paragraph 6, Absatz 3, ist nicht im Sinne einer zeitlichen Reihenfolge in Bezug auf die Vornahme der Kürzungen zu verstehen, sondern stellt eine inhaltliche Beschränkung in Zusammenhang mit der Berechnung der

Absatz eins, grundsätzlich vorgesehenen Beihilfe dar. Der Verordnungsgeber, der selbst auch als zuständige Behörde für die Abwicklung der Soforthilfe im Sektor Wein fungierte, hat die oben beschriebene Vorgangsweise im Rahmen der Abwicklung der Maßnahme klargestellt: „Wenn die Gesamtsumme -nach Kürzung je Antragsteller auf die Obergrenze- über den zur Verfügung stehenden 1,5 Mio liegt, werden alle (im Sinne der Fairness) um den entsprechenden %-Satz gekürzt.“ Die Intention der gegenständlichen Bestimmung ist somit eine faire Kürzung der allen Antragstellern zustehenden Beihilfen, wenn nicht genügend Budgetmittel vorhanden sind, um alle Anträge verordnungskonform vollständig befriedigen zu können. Die Vornahme der Aliquotierung vor einer Obergrenzenkürzung würde eine Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung der kleineren Betriebe bedeuten (siehe auch Ausführungen zu Pkt. 2). Die nationale Verordnung sieht unabhängig von einer gegebenenfalls vorzunehmenden Aliquotierung vor, dass die Sofortbeihilfe für größere Betriebe beschränkt wird. Der Anspruch auf die Beihilfe ist somit grundsätzlich mit maximal EUR 35.000 gedeckelt. Es wurde eine maximale Beihilfe je Betrieb festgelegt. Eine faire Kürzung aller Antragsteller mittels Aliquotierung kann nur dann erfolgen, wenn diese auf Grundlage der jedem einzelnen Antragsteller

den Rechtsvorschriften zu gewährenden Beihilfe erfolgt. Da die Beihilfe mit maximal EUR 35.000 beschränkt ist, war im gegenständlichen Fall dieser Betrag für die Aliquotierung heranzuziehen. Die Anwendung des § 6 Abs. 3 erfolgte somit sowohl entsprechend dem Wortlaut der nationalen Verordnung, als auch im Einklang mit der vom Verordnungsgeber kommunizierten Absicht bzw. bestätigten Auslegung der gegenständlichen Bestimmung.Die Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, erfolgte somit sowohl entsprechend dem Wortlaut der nationalen Verordnung, als auch im Einklang mit der vom Verordnungsgeber kommunizierten Absicht bzw. bestätigten Auslegung der gegenständlichen Bestimmung. • Zu Pkt. 2 der Ausführungen im Vorlageantrag betreffend Berechnungsart und Pkt.

  1. Gleichbehandlung: Der Behauptung, dass eine Aliquotierung für sämtliche Antragsteller in einem ersten Schritt die Gleichbehandlung sichergestellt hätte, wird nicht beigepflichtet, da für die Aliquotierung in diesem Fall nicht bei allen Betrieben jener Betrag herangezogen worden wäre, der auch tatsächlich zur Auszahlung gelangt wäre. Eine faire Aliquotierung kann nur dann erfolgen bzw. dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann nur dann entsprochen werden, wenn der Berechnung der gleiche Ausgangsbetrag zu Grunde liegt. Bei einer Aliquotierung vor Obergrenzenkürzung würde der Kürzung ein fiktiver Beihilfebetrag zugrunde gelegt werden, der so aufgrund der Deckelung mit maximal EUR 35.000 nie zur Auszahlung gelangt wäre. Wenn bei der Berechnung der Beihilfe die Überschreitung der Obergrenze festgestellt wird und diese erst nach erfolgter Aliquotierung berücksichtigt wird, hat dies eine Ungleichbehandlung dahingehend zur Folge, dass große Betriebe aufgrund des maximalen Beihilfebetrags von EUR 35.000 von der Aliquotierung eventuell gar nicht oder nur unwesentlich betroffen gewesen wären, da sie ohnehin auf den maximalen Beihilfebetrag von EUR 35.000 beschränkt gewesen wären. Kleinere Betriebe hingegen hätten die Aliquotierung wegen zu wenig zur Verfügung stehender Budgetmittel zur Gänze zu tragen. Diese Vorgangsweise bei der Berechnung würde eine Benachteiligung und somit Ungleichbehandlung der kleineren Betriebe bedeuten. • Im Vorlageantrag führt der BF aus, dass daran zu zweifeln wäre, ob bei -aus seiner Sicht- korrekter Berechnung aufgrund des Ausmaßes der Aliquotierung überhaupt Betriebe über die Kappungsgrenze gekommen wären. Bei einem ha-Wert von ca. EUR 141 müsste ein Betrieb 248 ha bewirtschaften, um über die Grenze von EUR 35.000 zu kommen. Derart große Betriebe gebe es in Österreich nicht. Zu Beginn ist auszuführen, dass die grundsätzliche Auslegung einer Verordnungsbestimmung nicht von den Auswirkungen der Verordnungsbestimmung im tatsächlichen Anwendungsfall abhängig gemacht werden kann. Der BF führt in seinen Ausführungen einen Hektarbetrag von EUR 141 an. Bei diesem Hektarsatz handelt es sich jedoch um den bereits aliquotierten Beihilfesatz. Dieser um ein Vielfaches verringerte Betrag je Hektar hat sich erst durch die aufgrund der unerwartet hohen Anzahl an Anträgen erforderliche, ungewöhnlich hohe Aliquotierung ergeben. Das Rechenbeispiel ist daher nicht geeignet, die im Vorigen dargestellte Auslegung der Behörde in Frage zu stellen bzw. die Auslegung des BF zu untermauern. Die Argumentation des BF bestätigt darüber hinaus nach Ansicht der Behörde die Gefahr der Ungleichbehandlung von kleinen gegenüber großen Betrieben, die die vom BF geforderte Aliquotierung vor Obergrenzenkürzung mit sich gebracht hätte. Große Betriebe, die nicht über die Kappungsgrenze gekommen wären, hätten die Aliquotierung nicht zu spüren bekommen, wohingegen nur die kleineren Betriebe die Kürzung der Beihilfe um rund 88,61 % erfahren hätten. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag sind aus Sicht der Behörde somit nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen, weshalb der Bescheid nach Ansicht der Behörde zu Recht ergangen ist und die Beschwerde zu Recht abgewiesen wurde.“
  2. Mit Eingabe vom 30.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer das Merkblatt „EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Obst 2024“, Stand September 2024, und die in der Beschwerde vom 12.02.2025 eingefügte Tabelle, ergänzt durch zwei weitere Spalten, in denen einem fiktiver Förderwerber EUR 5.000 wegen Überschreitung der EUR 35.000 abgezogen und auf die übrigen Förderwerber aufgeteilt wurde. Dazu führte der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes aus: „

(1)Beispielrechnung Die belangte Behörde geht in der Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass „[e]ine Überschreitung des zur Verfügung stehenden Budgets […] erst festgestellt werden [kann], nachdem die jedem Antragsteller zustehende Beihilfe berechnet wurde.“ Wie bereits in der Bescheidbeschwerde sowie dem Vorlageantrag dargestellt, ist dies unzutreffend und widerspricht diese Berechnung dem eindeutigen Verordnungstext, ohne Belege für eine korrigierende Interpretation darzulegen. Aus diesem Grund darf ich nochmals auf die ergänzte Beispielrechnung verweisen. Aus dieser Beispielrechnung ergibt sich deutlich, dass eine Aufteilung eines Betrages über EUR 35.000 einfach zu berechnen ist. Die Argumentation aus der Beschwerdevorentscheidung ist nicht zu verstehen und mE lediglich als Schutzbehauptung zu betrachten. Auch bei Überschreitung des Budgets von EUR 1,5 Mio kann äußerst einfach berechnet werden, wie der „Überschreitungsbetrag“ (in meiner Beispielrechnung vereinfacht mit EUR 5.000 dargestellt [= EUR 40.000 minus Kappungsrenze von EUR 35.000]) verordnungsgemäß zu verteilen ist: • Der Überschreitungsbetrag ist mit dem Verhältnis jedes einzelnen, nicht unter EUR 35.000 reduzierten Betrag zu berechnen (etwa 10.000 durch 11.600). Dies ergibt vereinfacht gerundet eine prozentuelle Beteiligung von etwa 86,2% am noch aufzuteilen Betrag („Aufteilungsbetrag“) iHv EUR 5.000 (das ist der Betrag, der über der EUR 35.000-Schwelle liegt). • Rund 86,2% am Aufteilungsbetrag von EUR 5.000 sind dann die berechneten EUR 4.310,34. Entsprechend sind die Beträge für die übrigen Förderungen zu berechnen (z.B. EUR 258 für einen anderen Betrieb etc). • Die jeweiligen Zusatzbeträge sind dem ursprünglichen Förderbetrag zuzuzählen. So wird logischerweise der Gesamtförderbetrag entsprechend der Verordnung berechnet, auch wenn die Beschwerdevorentscheidung eine derartige Berechnung nicht sehen will. Eine Aliquotierung erfordert gerade nicht eine zuvor „finale Feststellung der zu gewährenden Beihilfen“ wie sich die Beschwerdevorentscheidung unklar und fehlerhaft ausdrückt.
(2)Sektor Obstbau Die korrekte Berechnung des Förderbetrages zeigt sich auch im Vergleich mit der Unterstützung und Berechnungsart der Soforthilfe im Sektor Obstbau. § 5 Abs 1 der Verordnung ist ausführlicher und spiegelt genau die von mir dargelegte Berechnungsart (abgesehen von den abweichenden Begrifflichkeiten und der Unterscheidung für Mehraufwände je nach Kulturgruppe) wider: Der Förderbetrag im Sektor Obstbau berechnet sich aufgrund der maximalen Beihilfen von EUR 8,5 Mio (statt 1,5 Mio für Weinbau):Die korrekte Berechnung des Förderbetrages zeigt sich auch im Vergleich mit der Unterstützung und Berechnungsart der Soforthilfe im Sektor Obstbau. Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung ist ausführlicher und spiegelt genau die von mir dargelegte Berechnungsart (abgesehen von den abweichenden Begrifflichkeiten und der Unterscheidung für Mehraufwände je nach Kulturgruppe) wider: Der Förderbetrag im Sektor Obstbau berechnet sich aufgrund der maximalen Beihilfen von EUR 8,5 Mio (statt 1,5 Mio für Weinbau): Der Fördersatz berechnet sich auf Basis des Verhältnisses zwischen Mehraufwandspauschale aufgrund der angemeldeten Flächen zu den verfügbaren Mitteln. Nach der grundsätzlichen Berechnung ist der Kappungsbetrag von EUR 50.000 (statt EUR 35.000 für Weinbau) anzuwenden. Überschüssige Mittel aufgrund der Anwendung des Kappungsbetrages sind aliquot aufzuteilen. Der explizite Wortlaut der Bestimmung lautet: „Die Beihilfe je Landwirt darf jedoch den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten. Überschüssige Mittel werden aliqout aufgeteilt.“ (§ 5 Abs 1 Z 4 der Verordnung)„Die Beihilfe je Landwirt darf jedoch den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten. Überschüssige Mittel werden aliqout aufgeteilt.“ (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, der Verordnung) Zumindest für den Sektor Obstbau kann die AMA damit eine abweichende Berechnung ohne besondere Kenntnisse damit umsetzen; die Argumentation für den Sektor Weinbau ist damit nochmals unverständlicher und steht im Widerspruch zum Sektor Obstbau. Zur Berechnung darf ich zusätzlich auf das Merkblatt der AMA für den Sektor Obstbau verweisen (insb Seite 12 f). Die zugrundeliegende Durchführungsverordnung (EU) 2024/2030 gebietet ebenso eine doppelte Ungleichbehandlung (wie von der belangten Behörde vollzogen) zu unterlassen. ErwGr 9 und Artikel 1 Abs 3 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2030 bestimmen etwa, dass die Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen werden, die den derzeitigen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Anwendung und Berechnung der Behörden (zumindest für den Sektor Weinbau) stellt eine doppelte Ungleichbehandlung dar, und bevorteilt Betriebe in diskriminierender und verordnungswidriger Weise, die unterhalb der Kappungsgrenze von EUR 35.000 liegen.“Die zugrundeliegende Durchführungsverordnung (EU) 2024 aus 2030, gebietet ebenso eine doppelte Ungleichbehandlung (wie von der belangten Behörde vollzogen) zu unterlassen. ErwGr 9 und Artikel 1 Absatz 3, Durchführungsverordnung (EU) 2024 aus 2030, bestimmen etwa, dass die Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen werden, die den derzeitigen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Anwendung und Berechnung der Behörden (zumindest für den Sektor Weinbau) stellt eine doppelte Ungleichbehandlung dar, und bevorteilt Betriebe in diskriminierender und verordnungswidriger Weise, die unterhalb der Kappungsgrenze von EUR 35.000 liegen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2024 einen Antrag auf Zuschuss infolge Frostschadens 2024. Das Schadensausmaß im Betrieb des Beschwerdeführers betrug auf der Grundlage der vom BF vorgenommenen Meldungen 42,11 %. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-WE/24-26119626010, wurde dem Beschwerdeführer eine Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-WE/24-26119626010, wurde dem Beschwerdeführer eine Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Bei der Berechnung der Soforthilfe wurde zunächst die ertragsfähige bewirtschaftete Fläche des Beschwerdeführers mit dem Beihilfesatz von EUR 2.189,00 je Hektar multipliziert, was eine Soforthilfe von EUR XXXX ergibt. In einem ersten Schritt wurde dieser Betrag auf EUR 35.000,00 gekürzt. Bei der Berechnung der Soforthilfe wurde zunächst die ertragsfähige bewirtschaftete Fläche des Beschwerdeführers mit dem Beihilfesatz von EUR 2.189,00 je Hektar multipliziert, was eine Soforthilfe von EUR römisch 40 ergibt. In einem ersten Schritt wurde dieser Betrag auf EUR 35.000,00 gekürzt. Da eine unerwartet hohe Anzahl an Soforthilfe-Anträgen gestellt wurde, wurde auch das vorgesehene Fördervolumen von EUR 1,5 Mio überschritten. Daher wurde in einem zweiten Schritt die Soforthilfe des Beschwerdeführers aliquot um EUR XXXX gekürzt, wodurch dem Beschwerdeführer letztlich eine Soforthilfe in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde. Da eine unerwartet hohe Anzahl an Soforthilfe-Anträgen gestellt wurde, wurde auch das vorgesehene Fördervolumen von EUR 1,5 Mio überschritten. Daher wurde in einem zweiten Schritt die Soforthilfe des Beschwerdeführers aliquot um EUR römisch 40 gekürzt, wodurch dem Beschwerdeführer letztlich eine Soforthilfe in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurde. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen somit nicht vor. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Zum Anfechtungsgegenstand: Die AMA hat offensichtlich unter Hinweis auf das MOG, insbesondere auf § 19 Abs. 7 MOG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.02.2025 gegen den Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-WE/24-26119626010, betreffend die Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 24.06.2025, AZ II/4/21-15354099027, als unbegründet abgewiesen. Auch aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.Die AMA hat offensichtlich unter Hinweis auf das MOG, insbesondere auf Paragraph 19, Absatz 7, MOG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.02.2025 gegen den Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-WE/24-26119626010, betreffend die Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 24.06.2025, AZ II/4/21-15354099027, als unbegründet abgewiesen. Auch aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12
(2024), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12
(2024), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). 3.3. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2030 der Kommission vom 23.07.2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind, ABl. L vom 24.07.2024, S 1, im Folgenden VO (EU) 2024/2030, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 2024 aus 2030, der Kommission vom 23.07.2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind, Amtsblatt L vom 24.07.2024, S 1, im Folgenden VO (EU) 2024 aus 2030,, lautet auszugsweise: „Artikel 1
(1)Österreich wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 10 Mio. EUR, […], um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.
(2)Österreich, Polen und Tschechien verwenden die in Absatz 1 genannten Beträge für Maßnahmen, mit denen die am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor für die wirtschaftlichen Einbußen entschädigt werden sollen, durch die ihre Tragfähigkeit gefährdet wird.
(3)Die Maßnahmen

Absatz 2 werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den derzeitigen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024, BGBl. II Nr. 259/2024, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2024,, lautet auszugsweise: „Anwendungsbereich § 1.

(1)Diese Verordnung dient der DurchführungParagraph eins,
(1)Diese Verordnung dient der Durchführung
  1. des Art. 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, und
  2. des Artikel 221, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, und
  3. der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2030 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind, ABl. L vom 24.07.2024 S 1.
  4. der Durchführungsverordnung (EU) 2024 aus 2030, über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind, Amtsblatt L vom 24.07.2024 S 1.
(2)Diese Verordnung regelt die Verwendung der

Art. 1

Z 1 der Verordnung (EU) 2024/2030 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als finanzielle Soforthilfe 2024 für durch Frost verursachte Schäden bei Steinobst, Kernobst, Beerenobst und im Weinbau in bestimmten Gebieten Österreichs.

(2)Diese Verordnung regelt die Verwendung der

Artikel eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2024 aus 2030, für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als finanzielle Soforthilfe 2024 für durch Frost verursachte Schäden bei Steinobst, Kernobst, Beerenobst und im Weinbau in bestimmten Gebieten Österreichs.

(3)Als Soforthilfe steht für den Sektor Obst sowie für den Sektor Wein ein Betrag in Höhe von insgesamt 10 000 000 EUR zur Verfügung. Die Mittel werden wie folgt aufgeteilt:
  1. Sektor Obst ................................................................... 8 500 000 Euro und
  2. Sektor Wein .................................................................. 1 500 000 Euro. Im Sektor Wein bis zum
  3. Oktober 2024 nicht genutzte Mittel stehen dem Sektor Obst zur Verfügung. […] Verfahren für Gewährung der Soforthilfe im Sektor Wein §
  4. Die Beantragung der Soforthilfe im Sektor Wein erfolgt mittels formlosem Antrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Anspruchsberechtigt für die Maßnahme

§ 1Abs. 3 Z 2 sind natürliche oder juristische Personen, identifiziert durch die landwirtschaftliche Betriebsnummer, die

Paragraph 4, Die Beantragung der Soforthilfe im Sektor Wein erfolgt mittels formlosem Antrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Anspruchsberechtigt für die Maßnahme

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sind natürliche oder juristische Personen, identifiziert durch die landwirtschaftliche Betriebsnummer, die 1. im Jahr 2024 zur Abgabe einer Erntemeldung

§ 29Abs.

1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, verpflichtet sind und in der Erntemeldung für das Jahr 2023 mehr als 3.000 Liter Erntemenge ausgewiesen haben (ausgenommen die antragstellende Person war 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet),1. im Jahr 2024 zur Abgabe einer Erntemeldung

Paragraph 29, Absatz eins, Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, verpflichtet sind und in der Erntemeldung für das Jahr 2023 mehr als 3.000 Liter Erntemenge ausgewiesen haben (ausgenommen die antragstellende Person war 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet), 2. mittels formlosem Antrag bis spätestens 07. Oktober 2024 schriftlich oder per E-Mail folgende Daten gemeldet haben:

  1. a)Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail Adresse,
  2. b)geschätzter Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2024 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche sowie die Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten ha in der Erntemeldung 2024,
  3. c)Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2023 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche. War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so ist dies unter Angabe des Grundes dafür am Antrag anzugeben,
  4. d)Beschreibung des Frostschadenereignisses, sowie
  5. e)Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt wurden. Verwendung der Soforthilfe im Sektor Obst § 5.

(1)Die Soforthilfe 2024 im Sektor Obst wird in Form einer Beihilfe an die

§ 3anspruchsberechtigten Landwirte gewährt, wobei der in § 1 Abs.

3 Z 1 genannte Betrag für die Kulturgruppen Kernobst, Steinobst, Beerenobst („Tafelobst“) und Beerenobst („für Verarbeitung“) aufgeteilt wird. Die Beihilfe für den Sektor Obst je ha wird demnach wie folgt festgelegt:Paragraph 5,

(1)Die Soforthilfe 2024 im Sektor Obst wird in Form einer Beihilfe an die

Paragraph 3, anspruchsberechtigten Landwirte gewährt, wobei der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, genannte Betrag für die Kulturgruppen Kernobst, Steinobst, Beerenobst („Tafelobst“) und Beerenobst („für Verarbeitung“) aufgeteilt wird. Die Beihilfe für den Sektor Obst je ha wird demnach wie folgt festgelegt:

  1. Für die jeweilige Kulturgruppe wird eine Mehraufwandspauschale festgelegt. Diese beträgt a) für Kernobst 10.000 Euro je ha, b) für Steinobst und Beerenobst („Tafelobst“) 12.500 Euro je ha sowie c) für Beerenobst („für Verarbeitung“) 3.000 Euro je ha.
  2. Die Mehraufwandspauschale je Kulturgruppe wird mit der Summe aller angemeldeten förderfähigen Flächen aller

§ 3

anspruchsberechtigten Landwirte multipliziert und ergibt den Mehraufwand je Kulturgruppe. Der Fördersatz, ausgedrückt in Prozent, errechnet sich, indem die zur Verfügung stehende maximale Beihilfe in Höhe von 8 500 000 Euro, gegebenenfalls erhöht auf Grund der Mittelverschiebung

§ 1Abs.

3, durch die Summe der Mehraufwände aller Kulturgruppen dividiert wird.2. Die Mehraufwandspauschale je Kulturgruppe wird mit der Summe aller angemeldeten förderfähigen Flächen aller

Paragraph 3, anspruchsberechtigten Landwirte multipliziert und ergibt den Mehraufwand je Kulturgruppe. Der Fördersatz, ausgedrückt in Prozent, errechnet sich, indem die zur Verfügung stehende maximale Beihilfe in Höhe von 8 500 000 Euro, gegebenenfalls erhöht auf Grund der Mittelverschiebung

Paragraph eins, Absatz 3,, durch die Summe der Mehraufwände aller Kulturgruppen dividiert wird.

  1. Die Mehraufwandspauschale der jeweiligen Kulturgruppe je ha wird mit dem errechneten Fördersatz multipliziert und ergibt den Auszahlungsbetrag je ha der jeweiligen Kulturgruppe.
  2. Die Beihilfe je Landwirt errechnet sich, indem der Auszahlungsbetrag je ha mit der ermittelten förderfähigen Fläche des jeweiligen Landwirts multipliziert wird. Die Beihilfe je Landwirt darf jedoch den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten. Überschüssige Mittel werden aliqout aufgeteilt.

(2)Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 31. Jänner 2025 zu erfolgen. Verwendung der Soforthilfe im Sektor Wein § 6.
(1)Die Soforthilfe 2024 im Sektor Wein wird in Form einer Beihilfe an die

§ 4

anspruchsberechtigten Personen gewährt und ergibt sich aus der Differenz des Durchschnittsertrags der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 und dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2024. Die Beihilfe für den Sektor Wein je ha

Erntemeldung 2024 bewirtschafteter ertragsfähiger Fläche wird wie folgt festgelegt:Paragraph 6,

(1)Die Soforthilfe 2024 im Sektor Wein wird in Form einer Beihilfe an die

Paragraph 4, anspruchsberechtigten Personen gewährt und ergibt sich aus der Differenz des Durchschnittsertrags der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 und dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2024. Die Beihilfe für den Sektor Wein je ha

Erntemeldung 2024 bewirtschafteter ertragsfähiger Fläche wird wie folgt festgelegt:

  1. Bei einem Schadensausmaß von 40% bis 60% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 2 189 Euro,
  2. bei einem Schadensausmaß von 60% bis 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 3 063 Euro sowie
  3. bei einem Schadensausmaß von mehr als 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 3 938 Euro.

(2)War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so wird der Minderertrag gegenüber dem österreichischen Durchschnittsertrag 2023 von 7 293 kg pro ha berechnet.
(3)Bei Überschreiten des in § 1 Abs. 3 Z 2 genannten Betrages erfolgt eine aliquote Kürzung der Beihilfe je Antragsteller. Die Beihilfe je Antragsteller darf jedoch den Betrag von 35 000 Euro nicht überschreiten.
(3)Bei Überschreiten des in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Betrages erfolgt eine aliquote Kürzung der Beihilfe je Antragsteller. Die Beihilfe je Antragsteller darf jedoch den Betrag von 35 000 Euro nicht überschreiten.
(4)Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 31. Jänner 2025 zu erfolgen. […]“ b) Rechtliche Würdigung: Österreich wurde im Frühling des Jahres 2024 von einer Frostwelle getroffen, die erhebliche Auswirkungen auf Kern- und Steinobst sowie den Weinsektor hatte. Um die Schäden durch diese widrigen Witterungsverhältnisse und vor allem die damit verbundenen Einkommensverluste auszugleichen, erließ die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung 2024/2030, wodurch auch Österreich eine Unionsbeihilfe in der Höhe von zehn Millionen Euro zugewiesen wurde. Damit sollten die am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien entschädigt werden, wobei sicherzustellen war, dass die Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führten.Österreich wurde im Frühling des Jahres 2024 von einer Frostwelle getroffen, die erhebliche Auswirkungen auf Kern- und Steinobst sowie den Weinsektor hatte. Um die Schäden durch diese widrigen Witterungsverhältnisse und vor allem die damit verbundenen Einkommensverluste auszugleichen, erließ die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung 2024 aus 2030,, wodurch auch Österreich eine Unionsbeihilfe in der Höhe von zehn Millionen Euro zugewiesen wurde. Damit sollten die am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien entschädigt werden, wobei sicherzustellen war, dass die Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führten. Die Verwendung dieser Unionsbeihilfe wurde in Österreich durch die Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 geregelt und sah in dessen § 1 Abs. 3 eine Aufteilung von achteinhalb Millionen Euro auf den Sektor Obst und eineinhalb Millionen Euro auf den Sektor Wein vor. Nicht genutzte Mittel des Sektor Weins sollten dem Sektor Obst zugeschlagen werden. Dazu kam es allerdings nicht, denn aufgrund einer unerwartet hohen Anzahl an Soforthilfe-Anträgen wurde das für den Sektor Wein vorgesehene Fördervolumen von eineinhalb Millionen Euro deutlich überschritten.Die Verwendung dieser Unionsbeihilfe wurde in Österreich durch die Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 geregelt und sah in dessen Paragraph eins, Absatz 3, eine Aufteilung von achteinhalb Millionen Euro auf den Sektor Obst und eineinhalb Millionen Euro auf den Sektor Wein vor. Nicht genutzte Mittel des Sektor Weins sollten dem Sektor Obst zugeschlagen werden. Dazu kam es allerdings nicht, denn aufgrund einer unerwartet hohen Anzahl an Soforthilfe-Anträgen wurde das für den Sektor Wein vorgesehene Fördervolumen von eineinhalb Millionen Euro deutlich überschritten. Für diesen Fall sah § 6 Abs. 3 erster Satz der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 eine aliquote Kürzung der Beihilfe je Antragsteller vor. Wie festgestellt wurde auch die Beihilfe des Beschwerdeführers aliquot gekürzt, allerdings nachdem die

§ 6Abs.

1 Z 1 leg.cit. berechnete Beihilfe wie im zweiten Satz des § 6 Abs. 3 leg.cit. vorgesehen bereits auf EUR 35.000 gekürzt wurde. Für diesen Fall sah Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 eine aliquote Kürzung der Beihilfe je Antragsteller vor. Wie festgestellt wurde auch die Beihilfe des Beschwerdeführers aliquot gekürzt, allerdings nachdem die

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. berechnete Beihilfe wie im zweiten Satz des Paragraph 6, Absatz 3, leg.cit. vorgesehen bereits auf EUR 35.000 gekürzt wurde. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, dass die in Satz zwei vorgesehene Kürzung auf EUR 35.000.-- denklogisch auf Satz eins folge. Auch das Wort „jedoch“ im zweiten Satz beziehe sich deutlich auf Satz eins, weshalb in einem ersten Schritt eine Aliquotierung aller Betriebe zu erfolgen habe, bevor eine Kürzung auf EUR 35.000.-- vorgenommen werden dürfe. Die von der Kürzung auf EUR 35.000.-- stammenden Geldmittel seien auf die übrigen Betriebe aufzuteilen. Diese Ansicht des Beschwerdeführers erscheint unter bloßem Hinweis auf § 6 Abs. 3 leg.cit. auch nachvollziehbar, zumal das Wort „jedoch“, das in einem

  1. Satz dieser Bestimmung enthalten ist, sich auf den ersten Satz, der die Generalregel der Anwendung der Beihilfezuweisung im Weinbereich enthält, bezieht. Diese Ansicht des Beschwerdeführers erscheint unter bloßem Hinweis auf Paragraph 6, Absatz 3, leg.cit. auch nachvollziehbar, zumal das Wort „jedoch“, das in einem
  2. Satz dieser Bestimmung enthalten ist, sich auf den ersten Satz, der die Generalregel der Anwendung der Beihilfezuweisung im Weinbereich enthält, bezieht. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass in Art. 1 Abs. 3 der VO (EU) 2024/2030 die Zuweisung der Beihilfe auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu erfolgen hat.Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass in Artikel eins, Absatz 3, der VO (EU) 2024 aus 2030, die Zuweisung der Beihilfe auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu erfolgen hat. Eine einfache mit Zahlen hinterlegte Prüfung ergibt jedoch, dass erst eine zuletzt vorgenommenen Abkappung von Förderungen, die über dem Maximalbetrag von EUR 35.000.-- liegt, keinesfalls mit nichtdiskrimierenden Kriterien in Einklang zu bringen sind. Wenn nämlich einem Bewirtschafter eines Betriebes infolge der Betriebsgröße bzw. des vorliegenden Schadensausmaßes auch bei einer vorweg vorgenommenen Aliquotierung vor der Abkappung ein Förderungsbetrag von EUR 35.000.-- oder mehr zuzuteilen wäre, würde das bedeuten, dass dieser Bewirtschafter durch eine vorzunehmende Aliquotierung überhaupt keinen Förderverlust zu erleiden hätte und diese Aliquotierung ausschließlich von den Bewirtschaftern kleinerer Betriebe zu tragen wäre. Dies wäre nach Auffassung des erkennenden Gerichtes eine klare Diskriminierung der Bewirtschafter von kleinen Betrieben. Eine derartige Anwendung wäre auch nicht verhältnismäßig (Art. 5 Abs. 4 Vertrag über die Europäische Union, EUV bzw. Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie EuGH-Rechtsprechung in ca. 800 EuGH-Urteilen zur Verhältnismäßigkeitsprüfung).Wenn nämlich einem Bewirtschafter eines Betriebes infolge der Betriebsgröße bzw. des vorliegenden Schadensausmaßes auch bei einer vorweg vorgenommenen Aliquotierung vor der Abkappung ein Förderungsbetrag von EUR 35.000.-- oder mehr zuzuteilen wäre, würde das bedeuten, dass dieser Bewirtschafter durch eine vorzunehmende Aliquotierung überhaupt keinen Förderverlust zu erleiden hätte und diese Aliquotierung ausschließlich von den Bewirtschaftern kleinerer Betriebe zu tragen wäre. Dies wäre nach Auffassung des erkennenden Gerichtes eine klare Diskriminierung der Bewirtschafter von kleinen Betrieben. Eine derartige Anwendung wäre auch nicht verhältnismäßig (Artikel 5, Absatz 4, Vertrag über die Europäische Union, EUV bzw. Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie EuGH-Rechtsprechung in ca. 800 EuGH-Urteilen zur Verhältnismäßigkeitsprüfung). Zudem wird auch darauf hingewiesen, dass bei einer erst zuletzt erfolgten Aliquotierung zusätzliche Fördermittel frei werden würden, die der Beschwerdeführer aliquot auf die anderen Antragsteller aufteilen wollen würde. Dafür fehlt jedoch eine gesetzliche Regelung, weshalb diese Vorgangsweise rechtswidrig wäre! Der Beschwerdeführer übersieht dabei auch, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei zu wenigen Anträgen die nicht genützten Fördermittel im Sektor Wein zum Sektor Obst wandern und nicht etwa aliquot auf die Antragsteller aufgeteilt werden. Daraus folgt, dass bei genügend Anträgen die gesamte Fördersumme von eineinhalb Millionen Euro im Sektor Wein auszubezahlen ist. Dies geschieht dadurch, dass wie im angefochtenen Bescheid zuerst auf EUR 35.000 und erst dann, wenn erforderlich, aliquot gekürzt wird. Der Beschwerdeführer übersieht dabei auch, dass der Gesetzgeber in Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei zu wenigen Anträgen die nicht genützten Fördermittel im Sektor Wein zum Sektor Obst wandern und nicht etwa aliquot auf die Antragsteller aufgeteilt werden. Daraus folgt, dass bei genügend Anträgen die gesamte Fördersumme von eineinhalb Millionen Euro im Sektor Wein auszubezahlen ist. Dies geschieht dadurch, dass wie im angefochtenen Bescheid zuerst auf EUR 35.000 und erst dann, wenn erforderlich, aliquot gekürzt wird. Die von der AMA berechnete Soforthilfe ist somit gesetzes- und verordnungskonform. Die Bedenken des Beschwerdeführers bezüglich einer daraus resultierenden Ungleichbehandlung können vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden. Es macht nämlich einen Unterschied ob bei einem kleinen Betrieb oder bei einem großen Betrieb die Hälfte der Weinernte durch Frost zerstört wird. Relativ gesehen ist die Zerstörung gleich groß, aber absolut bleibt dem Großbetrieb mehr Ernteertrag übrig, um seinen Schaden abfangen zu können. Im Ergebnis ist die Entscheidung der AMA nicht zu beanstanden, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die VO (EU) 2024/2030 und die dazu erlassene Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024, regeln die Verwendung der

Art. 1

Z 1 der Verordnung (EU) 2024/2030 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als finanzielle Soforthilfe 2024 für durch Frost verursachte Schäden bei Steinobst, Kernobst, Beerenobst und im Weinbau in bestimmten Gebieten Österreichs. Diese Regelungen sind damit nur auf Frostschäden im Antragsjahr 2024 anzuwenden. Der Anwendungsbereich ist damit nicht nur in inhaltlicher, sondern insbesondere in zeitlicher Hinsicht beschränkt.Die VO (EU) 2024 aus 2030, und die dazu erlassene Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024, regeln die Verwendung der

Artikel eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2024 aus 2030, für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als finanzielle Soforthilfe 2024 für durch Frost verursachte Schäden bei Steinobst, Kernobst, Beerenobst und im Weinbau in bestimmten Gebieten Österreichs. Diese Regelungen sind damit nur auf Frostschäden im Antragsjahr 2024 anzuwenden. Der Anwendungsbereich ist damit nicht nur in inhaltlicher, sondern insbesondere in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Im BVwG wurde zu diesem Regelungsbereich lediglich die gegenständliche Rechtssache anhängig gemacht. Damit ist für das erkennende Gericht klar erkennbar, dass die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage nur für die gegenständliche Angelegenheit von Relevanz ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W114.2320220.1.00

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