G 2005 fortgesetzt.Das Verfahren wird
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 fortgesetzt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird
GVG behoben.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
Die Revision ist
Begründung:
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie
Vm § 9 Abs 2 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.).
Asyl2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.)
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid vom 28.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.).
Paragraph 57, Asyl2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Vm Abs 2 ASylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben hat noch dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar war und die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich war.15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2024, W139 2271258-1/16E, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben hat noch dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar war und die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich war.
Am 26.08.2025 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Niederlande am römisch 40 dem Wiederaufnahmeersuchen vom römisch 40
25. Am 11.09.2025 übermittelte die belangte Behörde erneut die Zustimmung der Niederlande zur Rückübernahme
Dublin III-VO.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).
Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 4.1 Zu Spruchpunkt A) I. Fortsetzung des Verfahrens4.1 Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Fortsetzung des Verfahrens
G 2005 ist ein eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens
G 2005 nicht mehr zulässig.
Paragraph 24, Absatz 2, 2. Satz ASylG 2005 ist ein eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, 3. Sitz ASylG 2005 nicht mehr zulässig. Angesichts des Umstandes, dass bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer am 13.03.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat, in der Folge aber nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Österreich überstellt wurde, dieser sodann erneut im Juli 2025 in Österreich angetroffen wurde, er kurzzeitig in Österreich gemeldet war und in telefonischem Kontakt mit seiner Rechtsvertretung steht, weiters dass dieser am 07.11.2025 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte und diesen in der Folge am 18.11.2025 im Wege seiner Rechtsvertretung wiederum zurückzog, ist anzunehmen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nunmehr möglich ist. Das mit Beschluss vom 26.09.2024 eingestellte und damit noch keine zwei Jahre eingestellte Verfahren ist daher
G 2005 fortzusetzen. Angesichts des Umstandes, dass bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer am 13.03.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat, in der Folge aber nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Österreich überstellt wurde, dieser sodann erneut im Juli 2025 in Österreich angetroffen wurde, er kurzzeitig in Österreich gemeldet war und in telefonischem Kontakt mit seiner Rechtsvertretung steht, weiters dass dieser am 07.11.2025 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte und diesen in der Folge am 18.11.2025 im Wege seiner Rechtsvertretung wiederum zurückzog, ist anzunehmen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nunmehr möglich ist. Das mit Beschluss vom 26.09.2024 eingestellte und damit noch keine zwei Jahre eingestellte Verfahren ist daher
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 fortzusetzen. 4.
Abs 1 lit b der Dublin III-Verordnung ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Abs 1 der Dublin III-Verordnung kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, eine Person wiederaufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser nach Art 20 Abs 5 und Art 18 Abs 1 lit b, c oder d für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
Abs 2 der Dublin III-Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, sofern die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Im Urteil vom 25.10.2017, Shiri, C-201/16, hielt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu fest, schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass sie „von Rechts wegen“ einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsehe, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen. Werde der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, gehe die Zuständigkeit „von Rechts wegen“ auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wobei die Überstellungsfrist auch nach Erlassung der Überstellungsentscheidung ablaufen könne. In einer solchen Situation dürften die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern seien verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0173).
, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, eine Person wiederaufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser nach Artikel 20, Absatz 5 und Artikel 18, Absatz eins, Litera b, c, oder d für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, sofern die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Im Urteil vom 25.10.2017, Shiri, C-201/16, hielt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu fest, schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass sie „von Rechts wegen“ einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsehe, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen. Werde der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, gehe die Zuständigkeit „von Rechts wegen“ auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wobei die Überstellungsfrist auch nach Erlassung der Überstellungsentscheidung ablaufen könne. In einer solchen Situation dürften die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern seien verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0173). Im vorliegenden Verfahren steht außer Zweifel, dass Österreich aufgrund der dort erfolgten Antragstellung im Jahr 2021
Abs 1 der Dublin III-Verordnung als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten zuständig anzusehen war. Im vorliegenden Verfahren steht außer Zweifel, dass Österreich aufgrund der dort erfolgten Antragstellung im Jahr 2021
, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten zuständig anzusehen war. Der Beschwerdeführer reiste jedoch vor Beendigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in die Niederlande und stellte dort am XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer reiste jedoch vor Beendigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in die Niederlande und stellte dort am römisch 40 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Niederlande leiteten sodann ein Konsultationsverfahren ein und stellten ein auf Art 18 Abs 1 lit b der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers an Österreich, welchem Österreich am XXXX zustimmte. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte in der Folge allerdings nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten. Der Beschwerdeführer reiste sodann im Juli 2025 erneut nach Österreich ein und wollte am 15.07.2025 erneut in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Die Niederlande leiteten sodann ein Konsultationsverfahren ein und stellten ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers an Österreich, welchem Österreich am römisch 40 zustimmte. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte in der Folge allerdings nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten. Der Beschwerdeführer reiste sodann im Juli 2025 erneut nach Österreich ein und wollte am 15.07.2025 erneut in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Österreich leitete sodann ein Konsultationsverfahren ein und stellte seinerseits ein auf Art 18 Abs 1 lit b der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers an die Niederlande, welchem die Niederlande am XXXX zustimmten.Österreich leitete sodann ein Konsultationsverfahren ein und stellte seinerseits ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers an die Niederlande, welchem die Niederlande am römisch 40 zustimmten. Die Zuständigkeit ist sohin im gegenständlichen Fall bereits „von Rechts wegen“ auf die Niederlande übergegangen, da der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat (den Niederlanden) in den zuständigen Mitgliedstaat (Österreich) überstellt wurde. Der angefochtene Bescheid des Beschwerdeführers musste daher aufgrund des, nach Ansicht der erkennenden Richterin, erfolgten Zuständigkeitsübergangs auf die Niederlande behoben werden. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, RZ 17 [Stand 1.10.2018, rdb.at] mwN). Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 28, VwGVG, RZ 17 [Stand 1.10.2018, rdb.at] mwN). Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob eine Entscheidung
G 2005, insbesondere ob die Voraussetzungen einer Außerlandesbringung
Abs 1 Z 2 FPG gegeben sind und demzufolge eine Abschiebung
Abs 2 FPG in die Niederlande, unter Berücksichtigung des Art 8 EMRK, zulässig ist.Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob eine Entscheidung
Paragraph 5, AsylG 2005, insbesondere ob die Voraussetzungen einer Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegeben sind und demzufolge eine Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG in die Niederlande, unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK, zulässig ist. 4.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 4.2. angeführte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 4.2. angeführte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W139.2271258.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.