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{'item': 'W139 2271258-1'}

Obsah (23)§ 24§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art 18§ 6§ 59§ 17Art 130§ 7§ 31Art 23Art 29Art 13§ 5§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2026 GeschäftszahlW139 2271258-1 Spruch, W139 2271258-1/42E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 24Abs 2 Asyl

G 2005 fortgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 fortgesetzt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird

§ 28Abs 5 Vw

GVG behoben.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:

  1. Verfahrensgang
  2. XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer), syrischer Staatsbürger, reiste im Jahr 2021 in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer), syrischer Staatsbürger, reiste im Jahr 2021 in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Mit Bescheid vom 28.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie

§ 8Abs 3a i

Vm § 9 Abs 2 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.).

§ 57

Asyl2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid vom 28.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.).

Paragraph 57, Asyl2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, als Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2023 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen. Als Grund wurde „unbekannter Aufenthalt“ angegeben.
  3. Am 24.04.2023 brachte der Beschwerdeführerin durch seine rechtliche Vertretung eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides bei der belangten Behörde ein, in der unter anderem die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde.
  4. Am 24.04.2023 brachte der Beschwerdeführerin durch seine rechtliche Vertretung eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. des verfahrensgegenständlichen Bescheides bei der belangten Behörde ein, in der unter anderem die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde.
  5. Mit Schreiben vom 27.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Akt des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerde langte am 04.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W139 zugewiesen.
  6. Mit Aktenvermerk vom 02.02.2024 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass es am 01.02.2024 zu einer Konsultation im Rahmen von SIS-III-ReCast zwischen der belangten Behörde und den deutschen Behörden kam. Dieser war zu entnehmen, dass der Beschwerde-führer an deutschen Adressen - am XXXX in der XXXX , zuvor am XXXX in XXXX und am XXXX in XXXX –gemeldet sei bzw gewesen sei, am XXXX einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe und zwischenzeitlich über eine Aufenthaltsgestattung (zuletzt ausgestellt am 29.08.2023) verfüge.
  7. Mit Aktenvermerk vom 02.02.2024 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass es am 01.02.2024 zu einer Konsultation im Rahmen von SIS-III-ReCast zwischen der belangten Behörde und den deutschen Behörden kam. Dieser war zu entnehmen, dass der Beschwerde-führer an deutschen Adressen - am römisch 40 in der römisch 40 , zuvor am römisch 40 in römisch 40 und am römisch 40 in römisch 40 –gemeldet sei bzw gewesen sei, am römisch 40 einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe und zwischenzeitlich über eine Aufenthaltsgestattung (zuletzt ausgestellt am 29.08.2023) verfüge.
  8. Über Nachforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde am 28.02.2024 seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich laut Auskunft der Behörden in Deutschland befinde und überdies in Österreich an der Adresse XXXX , gemeldet sei. Ein Dublinverfahren sei nicht eröffnet worden.
  9. Über Nachforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde am 28.02.2024 seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich laut Auskunft der Behörden in Deutschland befinde und überdies in Österreich an der Adresse römisch 40 , gemeldet sei. Ein Dublinverfahren sei nicht eröffnet worden.
  10. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 14.03.2024 wurde ergänzend festgehalten, dass der Beschwerdeführer am XXXX von den niederländischen Behörden auf niederländischem Staatsgebiet angetroffen worden sei.
  11. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 14.03.2024 wurde ergänzend festgehalten, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 von den niederländischen Behörden auf niederländischem Staatsgebiet angetroffen worden sei.
  12. Über erneute Nachforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde am 22.03.2024 seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine Anfrage an das Polizeikooperationszentrum Passau ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht in den Applikationen in Deutschland gespeichert sei.
  13. Am 07.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und er wurde ersucht, eine Aufklärung hinsichtlich seines aktuellen Aufenthaltsortes zu erstatten, seit wann sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhält; wann der Beschwerdeführer in Deutschland aufhältig war; wann bzw. ob er einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hat; über welche „Aufenthaltsgestattungen“ er aus Deutschland verfügt; sowie seit wann sich der Beschwerdeführer in den Niederlanden aufhält.
  14. Am 14.05.2024 erstattete die Vertretung des Beschwerdeführers zum Aufklärungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes eine schriftliche Stellungnahme und gab an, dass der Beschwerdeführer seit März 2024 nicht mehr in Österreich sowie noch nie in Deutschlang aufhältig gewesen sei und dass er dort auch nicht um Asyl angesucht habe. Er würde sich seit 09.03.2024 in den Niederlanden aufhalten.
  15. Am 04.06.2024 gab die belangte Behörde bekannt, dass am XXXX die Zustimmung zu einer Dublin-Überstellung aus den Niederlanden erteilt wurde.
  16. Am 04.06.2024 gab die belangte Behörde bekannt, dass am römisch 40 die Zustimmung zu einer Dublin-Überstellung aus den Niederlanden erteilt wurde.
  17. Am 20.09.2024 kontaktierte das Bundesverwaltungsgericht erneut den rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch zur Frage nach dem aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Dieser teilte mit, Kontakt zum Beschwerdeführer aufzunehmen und bis am 23.09.2024 Bescheid zu geben.
  18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2024, W139 2271258-1/16E, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren

§ 24Abs 1 i

Vm Abs 2 ASylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben hat noch dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar war und die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich war.15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2024, W139 2271258-1/16E, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben hat noch dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar war und die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich war.

  1. Am 07.11.2024 gab die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Zurücklegung der Vollmacht bekannt.
  2. Am 16.06.2025 brachte die erneut bevollmächtigte BBU einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ein. Der Beschwerdeführer werde sich schnellstmöglich um eine Meldung kümmern und diese dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich vorlegen.
  3. Ein am 10.07.2025 eingeholter Auszug aus dem Zentralen Melderegister wies keine aktuelle Meldung aus. Zuletzt war der Beschwerdeführer bis 26.04.2024 in XXXX gemeldet.
  4. Ein am 10.07.2025 eingeholter Auszug aus dem Zentralen Melderegister wies keine aktuelle Meldung aus. Zuletzt war der Beschwerdeführer bis 26.04.2024 in römisch 40 gemeldet.
  5. Am 24.07.2025 brachte die belangte Behörde zur Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer am 22.07.2025 einer Rückkehrberatung, bei welcher die Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr vermerkt worden sei, unterzogen habe.
  6. Am 25.07.2025 brachte die belangte Behörde zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seinen „Antrag auf freiwillige Rückkehr“ wieder zurückgezogen hat. Laut einem Aktenvermerk der LPD Salzburg vom 15.07.2025, wurde der Beschwerdeführer am 15.07.2025 befragt und hat demnach angegeben, sich zuvor 14 Monate in den Niederlanden aufgehalten zu haben; er habe dort um Asyl ansuchen wollen, da er bereits in Österreich um Asyl angesucht habe, habe ihn die Polizei rücküberstellen wollen. Er habe das Flugzeug verpasst und sei nunmehr von sich aus mit dem Zug zurückgekommen.
  7. Ein am 25.07.2025 eingeholter Auszug aus dem Zentralen Melderegister wies keine aktuelle Meldung aus. Zuletzt war der Beschwerdeführer bis 26.04.2024 in XXXX gemeldet
  8. Ein am 25.07.2025 eingeholter Auszug aus dem Zentralen Melderegister wies keine aktuelle Meldung aus. Zuletzt war der Beschwerdeführer bis 26.04.2024 in römisch 40 gemeldet
  9. Am 19.08.2025 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine Konsultationsverfahren mit den Niederlanden eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und nach seiner Einreise in die Niederlande am XXXX auch in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nachdem nach erfolgter Zustimmung am XXXX an die Niederlande keine fristgerechte Überstellung nach Österreich erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass die Niederlande der zuständige Mitgliedsstaat seien. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist sei nie übermittelt worden. Die Antwortfrist der Niederlande laufe bis 01.09.2025.
  10. Am 19.08.2025 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine Konsultationsverfahren mit den Niederlanden eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und nach seiner Einreise in die Niederlande am römisch 40 auch in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nachdem nach erfolgter Zustimmung am römisch 40 an die Niederlande keine fristgerechte Überstellung nach Österreich erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass die Niederlande der zuständige Mitgliedsstaat seien. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist sei nie übermittelt worden. Die Antwortfrist der Niederlande laufe bis 01.09.
  11. Am 25.08.2025 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser wieder über eine aktuelle Meldeadresse verfüge. Laut beiliegendem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit 20.08.2025 an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
  12. Am 25.08.2025 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser wieder über eine aktuelle Meldeadresse verfüge. Laut beiliegendem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit 20.08.2025 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
  13. Am 26.08.2025 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Niederlande am XXXX dem Wiederaufnahmeersuchen vom XXXX

Art 18Abs 1 lit b Dublin III-VO zugestimmt haben.24.

Am 26.08.2025 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Niederlande am römisch 40 dem Wiederaufnahmeersuchen vom römisch 40

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zugestimmt haben.

25. Am 11.09.2025 übermittelte die belangte Behörde erneut die Zustimmung der Niederlande zur Rückübernahme

Dublin III-VO.

  1. Am 13.10.2025 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser am 21.08.2025 in Österreich in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen worden sei und eine aktuelle Meldeadresse in XXXX habe.
  2. Am 13.10.2025 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser am 21.08.2025 in Österreich in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen worden sei und eine aktuelle Meldeadresse in römisch 40 habe.
  3. Am 17.10.2025 wurde seitens der belangten Behörde die Fortführung des eingestellten Verfahrens urgiert.
  4. Am 22.10.2025 gab die belangte Behörde ihre Rechtsansicht bekannt, wonach mit Ablauf der Überstellungsfrist aus den Niederlanden ( XXXX ) die Zuständigkeit ex lege auf die Niederlande übergegangen sei (EuGH vom 25.10.2017, Shiri, C-201/16).
  5. Am 22.10.2025 gab die belangte Behörde ihre Rechtsansicht bekannt, wonach mit Ablauf der Überstellungsfrist aus den Niederlanden ( römisch 40 ) die Zuständigkeit ex lege auf die Niederlande übergegangen sei (EuGH vom 25.10.2017, Shiri, C-201/16).
  6. Am 03.11.2025 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ab.
  7. Am 06.11.2025 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer anscheinend seine letzte Unterkunft in der XXXX ohne Angabe einer weiteren Adresse verlassen habe, weshalb mit einer etwaigen Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewartet werden möge.
  8. Am 06.11.2025 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer anscheinend seine letzte Unterkunft in der römisch 40 ohne Angabe einer weiteren Adresse verlassen habe, weshalb mit einer etwaigen Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewartet werden möge.
  9. Am 12.11.2025 setzte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer am 07.11.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hat.
  10. Am 26.11.2025 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr wieder zurückgezogen hat.
  11. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteneinhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).

§ 7

Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 4.1 Zu Spruchpunkt A) I. Fortsetzung des Verfahrens4.1 Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Fortsetzung des Verfahrens

§ 24Abs 2 2. Satz ASyl

G 2005 ist ein eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens

§ 24Abs 2 3. Sitz ASyl

G 2005 nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, 2. Satz ASylG 2005 ist ein eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 2, 3. Sitz ASylG 2005 nicht mehr zulässig. Angesichts des Umstandes, dass bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer am 13.03.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat, in der Folge aber nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Österreich überstellt wurde, dieser sodann erneut im Juli 2025 in Österreich angetroffen wurde, er kurzzeitig in Österreich gemeldet war und in telefonischem Kontakt mit seiner Rechtsvertretung steht, weiters dass dieser am 07.11.2025 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte und diesen in der Folge am 18.11.2025 im Wege seiner Rechtsvertretung wiederum zurückzog, ist anzunehmen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nunmehr möglich ist. Das mit Beschluss vom 26.09.2024 eingestellte und damit noch keine zwei Jahre eingestellte Verfahren ist daher

§ 24Abs 2 Asyl

G 2005 fortzusetzen. Angesichts des Umstandes, dass bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer am 13.03.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat, in der Folge aber nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Österreich überstellt wurde, dieser sodann erneut im Juli 2025 in Österreich angetroffen wurde, er kurzzeitig in Österreich gemeldet war und in telefonischem Kontakt mit seiner Rechtsvertretung steht, weiters dass dieser am 07.11.2025 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte und diesen in der Folge am 18.11.2025 im Wege seiner Rechtsvertretung wiederum zurückzog, ist anzunehmen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nunmehr möglich ist. Das mit Beschluss vom 26.09.2024 eingestellte und damit noch keine zwei Jahre eingestellte Verfahren ist daher

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 fortzusetzen. 4.

  1. Zu Spruchpunkt A) II. Behebung des Bescheides: 4.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Behebung des Bescheides: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (siehe hierzu EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich; EuGH 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und EuGH 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art 18 der Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, der Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH vom 27.06.2012, U 462/12).

Art 18

Abs 1 lit b der Dublin III-Verordnung ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Art 23

Abs 1 der Dublin III-Verordnung kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, eine Person wiederaufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser nach Art 20 Abs 5 und Art 18 Abs 1 lit b, c oder d für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Art 29

Abs 2 der Dublin III-Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, sofern die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Im Urteil vom 25.10.2017, Shiri, C-201/16, hielt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu fest, schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass sie „von Rechts wegen“ einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsehe, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen. Werde der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, gehe die Zuständigkeit „von Rechts wegen“ auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wobei die Überstellungsfrist auch nach Erlassung der Überstellungsentscheidung ablaufen könne. In einer solchen Situation dürften die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern seien verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0173).

Artikel 23

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, eine Person wiederaufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser nach Artikel 20, Absatz 5 und Artikel 18, Absatz eins, Litera b, c, oder d für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Artikel 29

, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, sofern die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Im Urteil vom 25.10.2017, Shiri, C-201/16, hielt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu fest, schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass sie „von Rechts wegen“ einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsehe, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen. Werde der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, gehe die Zuständigkeit „von Rechts wegen“ auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wobei die Überstellungsfrist auch nach Erlassung der Überstellungsentscheidung ablaufen könne. In einer solchen Situation dürften die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern seien verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0173). Im vorliegenden Verfahren steht außer Zweifel, dass Österreich aufgrund der dort erfolgten Antragstellung im Jahr 2021

Art 13

Abs 1 der Dublin III-Verordnung als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten zuständig anzusehen war. Im vorliegenden Verfahren steht außer Zweifel, dass Österreich aufgrund der dort erfolgten Antragstellung im Jahr 2021

Artikel 13

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten zuständig anzusehen war. Der Beschwerdeführer reiste jedoch vor Beendigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in die Niederlande und stellte dort am XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer reiste jedoch vor Beendigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in die Niederlande und stellte dort am römisch 40 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Niederlande leiteten sodann ein Konsultationsverfahren ein und stellten ein auf Art 18 Abs 1 lit b der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers an Österreich, welchem Österreich am XXXX zustimmte. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte in der Folge allerdings nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten. Der Beschwerdeführer reiste sodann im Juli 2025 erneut nach Österreich ein und wollte am 15.07.2025 erneut in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Die Niederlande leiteten sodann ein Konsultationsverfahren ein und stellten ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers an Österreich, welchem Österreich am römisch 40 zustimmte. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte in der Folge allerdings nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten. Der Beschwerdeführer reiste sodann im Juli 2025 erneut nach Österreich ein und wollte am 15.07.2025 erneut in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Österreich leitete sodann ein Konsultationsverfahren ein und stellte seinerseits ein auf Art 18 Abs 1 lit b der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers an die Niederlande, welchem die Niederlande am XXXX zustimmten.Österreich leitete sodann ein Konsultationsverfahren ein und stellte seinerseits ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers an die Niederlande, welchem die Niederlande am römisch 40 zustimmten. Die Zuständigkeit ist sohin im gegenständlichen Fall bereits „von Rechts wegen“ auf die Niederlande übergegangen, da der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat (den Niederlanden) in den zuständigen Mitgliedstaat (Österreich) überstellt wurde. Der angefochtene Bescheid des Beschwerdeführers musste daher aufgrund des, nach Ansicht der erkennenden Richterin, erfolgten Zuständigkeitsübergangs auf die Niederlande behoben werden. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, RZ 17 [Stand 1.10.2018, rdb.at] mwN). Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 28, VwGVG, RZ 17 [Stand 1.10.2018, rdb.at] mwN). Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

§ 28Abs 5 Vw

GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob eine Entscheidung

§ 5Asyl

G 2005, insbesondere ob die Voraussetzungen einer Außerlandesbringung

§ 61

Abs 1 Z 2 FPG gegeben sind und demzufolge eine Abschiebung

§ 61

Abs 2 FPG in die Niederlande, unter Berücksichtigung des Art 8 EMRK, zulässig ist.Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob eine Entscheidung

Paragraph 5, AsylG 2005, insbesondere ob die Voraussetzungen einer Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegeben sind und demzufolge eine Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG in die Niederlande, unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK, zulässig ist. 4.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 4.2. angeführte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 4.2. angeführte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W139.2271258.1.00

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