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{'item': 'W228 2314428-2'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 24§ 14§ 10§ 9§ 15§ 8Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2026 GeschäftszahlW228 2314428-2 Spruch, W228 2314428-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) vom 10.04.2025 wurde das Arbeitslosengeld von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer)

§ 24Abs. 1 i

Vm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 14.03.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund mehrerer Ausschlüsse vom Leistungsbezug wegen Nichtannahme von zugewiesenen Beschäftigungen anzunehmen sei, dass beim Beschwerdeführer generelle Arbeitsunwilligkeit vorliege. Bei festgestellter Arbeitsunwilligkeit sei das AMS von der Verpflichtung enthoben dem Arbeitslosen weiterhin zumutbare Beschäftigungen anzubieten. Ohne einen zwischenzeitlichen Arbeitsversuch könne im Fall des Beschwerdeführers Arbeitswilligkeit nicht mehr angenommen werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 10.04.2025 wurde das Arbeitslosengeld von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer)

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 14.03.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund mehrerer Ausschlüsse vom Leistungsbezug wegen Nichtannahme von zugewiesenen Beschäftigungen anzunehmen sei, dass beim Beschwerdeführer generelle Arbeitsunwilligkeit vorliege. Bei festgestellter Arbeitsunwilligkeit sei das AMS von der Verpflichtung enthoben dem Arbeitslosen weiterhin zumutbare Beschäftigungen anzubieten. Ohne einen zwischenzeitlichen Arbeitsversuch könne im Fall des Beschwerdeführers Arbeitswilligkeit nicht mehr angenommen werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.04.2025, eingelangt beim AMS am 18.04.2025, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die bisherigen Leistungsausschlüsse noch nicht rechtskräftig seien und diesbezüglich noch Verfahren anhängig seien. Die belangte Behörde könne diese Leistungsausschlüsse daher noch nicht für eine generelle Arbeitsunwilligkeit berücksichtigen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 03.12.2024 sei beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 04.03.2025 liege noch zur Entscheidung beim AMS. Es würden sohin lediglich zwei nicht rechtskräftige Leistungseinstellungen vorliegen. Die Einstellung der Leistung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit sei daher nicht gerechtfertigt. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 16.06.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid vom 03.12.2024 ein Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für 42 Tage ab 20.11.2024 ausgesprochen worden sei. Mit Bescheid vom 04.03.2025 sei ein Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für 56 Tage ab 04.02.2025 ausgesprochen worden. Am 27.02.2025 sei dem Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung als Taxilenker zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge an der Jobbörse am 14.03.2025 teilgenommen und habe der potentielle Dienstgeber aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch von einer Beschäftigungsaufnahme abgesehen. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer gezögert und angegeben habe, dass er erst mit seinem geringfügigen Dienstgeber sprechen wolle und habe er zudem mitgeteilt, dass er nicht in der Nacht fahren wolle bzw. nur wenig Umsatz machen könne. Fallgegenständlich würden nunmehr drei Vereitelungshandlungen binnen eines Jahres vorliegen. Die Rechtskraft der vorangegangenen Sanktionen sei kein Erfordernis für die Einstellung des Leistungsbezuges aufgrund genereller Arbeitsunwilligkeit

§ 9Al

VG.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 16.06.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid vom 03.12.2024 ein Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 20.11.2024 ausgesprochen worden sei. Mit Bescheid vom 04.03.2025 sei ein Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab 04.02.2025 ausgesprochen worden. Am 27.02.2025 sei dem Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung als Taxilenker zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge an der Jobbörse am 14.03.2025 teilgenommen und habe der potentielle Dienstgeber aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch von einer Beschäftigungsaufnahme abgesehen. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer gezögert und angegeben habe, dass er erst mit seinem geringfügigen Dienstgeber sprechen wolle und habe er zudem mitgeteilt, dass er nicht in der Nacht fahren wolle bzw. nur wenig Umsatz machen könne. Fallgegenständlich würden nunmehr drei Vereitelungshandlungen binnen eines Jahres vorliegen. Die Rechtskraft der vorangegangenen Sanktionen sei kein Erfordernis für die Einstellung des Leistungsbezuges aufgrund genereller Arbeitsunwilligkeit

Paragraph 9, AlVG. Mit Schreiben vom 26.06.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er zusammengefasst aus, dass ihm zuletzt eine Vollzeitstelle als Taxifahrer mit 55 Stunden angeboten worden sei und ein Minimumumsatz von € 190 täglich vorgesehen gewesen sei. In Bezug auf den Umsatz habe er beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass dieser sehr hoch und schwierig zu erreichen sei. Auf die Problematik, dass er nicht in der Nacht arbeiten könne, habe er beim AMS bereits mehrfach hingewiesen. Der Beschwerdeführer wolle noch weiters darauf hinweisen, dass sich der beim Bewerbungsgespräch anwesende AMS-Mitarbeiter in das Gespräch eingemischt habe und sei dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen, welche Funktion er bei diesem Gespräch überhaupt gehabt habe. Hinzu komme, dass der Dienstgeber das Gespräch aufgrund der sprachlichen Probleme nicht zur Gänze selbst führen habe können. Sollte der Dienstgeber hierfür Unterstützung benötigen, müsse dies aber jemand sein, der hierfür geschult ist und Auskunft zu wesentlichen arbeitsrechtlichen Bedingungen geben kann. Der Beschwerdeführer habe in einer Gesamtschau keine Vereitelungshandlung gesetzt. Die Stelle als Taxifahrer sei vielmehr nicht zumutbar gewesen. Die Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit sei jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 25.08.2025

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 25.08.2025

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.10.2025 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien – nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht. Am 30.10.2025 langte eine Nachreichung der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 19.11.2025 langte eine mit 18.11.2025 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 26.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 26.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 sowie römisch 40 als Zeugen einvernommen. Am 10.12.2025 übermittelte die belangte Behörde eine Äußerung und Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am 10.12.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 27.07.2021 bis 31.10.2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 07.11.2024 bis 13.03.2025 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld. Von 08.01.2025 bis 14.05.2025 war er geringfügig bei der XXXX GmbH beschäftigt. Seit 15.05.2025 steht er bei der XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Auch in diesem Verfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer laut Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2025 in einem Telefonat vom 05.05.2025 damit, keine Nachtdienste wegen Schlafstörungen machen zu können.Der Beschwerdeführer war zuletzt von 27.07.2021 bis 31.10.2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 07.11.2024 bis 13.03.2025 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld. Von 08.01.2025 bis 14.05.2025 war er geringfügig bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Seit 15.05.2025 steht er bei der römisch 40 GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Auch in diesem Verfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer laut Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2025 in einem Telefonat vom 05.05.2025 damit, keine Nachtdienste wegen Schlafstörungen machen zu können. Mit Bescheid des AMS vom 03.12.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 20.11.2024 wegen Vereitelung eines Dienstverhältnisses verloren hat. Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer eine Vorlageantrag gestellt und ist das Beschwerdeverfahren laufend beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Bescheid des AMS vom 04.03.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 56 Bezugstagen ab 04.02.2025 wegen Vereitelung eines Dienstverhältnisses verloren hat. Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer eine Vorlageantrag gestellt und ist das Beschwerdeverfahren laufend beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Im Zuge eines Chancen-Gesprächs beim AMS am 20.11.2024 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er an Panikattacken leide. Er hat keinerlei diesbezügliche Befunde vorgelegt. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 29.01.2025 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Taxichauffeur bzw. Chauffeur bzw. in allen zumutbaren Bereichen in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat im Voll-/Teilzeitausmaß unterstützt. Am 27.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Taxichauffeur beim Dienstgeber XXXX KG zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse im AMS Wagramer Straße am 14.03.2025 stattfindet.Am 27.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Taxichauffeur beim Dienstgeber römisch 40 KG zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse im AMS Wagramer Straße am 14.03.2025 stattfindet. Der Beschwerdeführer ist am 14.03.2025 zur Jobbörse erschienen und hat er dort ein Vorstellungsgespräch absolviert. Bei dem Gespräch waren neben XXXX Inhaber der XXXX KG, weiters XXXX sowie XXXX , zwei Mitarbeiter des AMS, anwesend. Zu Beginn des Gesprächs wurde seitens des Dienstgebers angemerkt, dass es um eine Vollzeitstelle gehe. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wurde seitens des Dienstgebers der Umsatz angesprochen, den er vom Beschwerdeführer erwarten würde und hat der Beschwerdeführer darauf geantwortet, dass er schon viel Erfahrung in der Branche habe und diese Vorstellung nicht realistisch sei. Weiters wurde seitens des Dienstgebers das geringfügige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH angesprochen. Im Zusammenhang mit dem geringfügigen Dienstverhältnis hat Herr XXXX in der Folge den Beschwerdeführer gefragt, ob er mit seinem geringfügigen Dienstgeber dahingehend sprechen könnte, ob er sein geringfügiges auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufstocken könnte und hat der Beschwerdeführer geantwortet, dass er dies tun werde. Im weiteren Verlauf des Gesprächs hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er keine Nachtdienste machen könne, ohne weitere Rechtfertigung.Der Beschwerdeführer ist am 14.03.2025 zur Jobbörse erschienen und hat er dort ein Vorstellungsgespräch absolviert. Bei dem Gespräch waren neben römisch 40 Inhaber der römisch 40 KG, weiters römisch 40 sowie römisch 40 , zwei Mitarbeiter des AMS, anwesend. Zu Beginn des Gesprächs wurde seitens des Dienstgebers angemerkt, dass es um eine Vollzeitstelle gehe. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wurde seitens des Dienstgebers der Umsatz angesprochen, den er vom Beschwerdeführer erwarten würde und hat der Beschwerdeführer darauf geantwortet, dass er schon viel Erfahrung in der Branche habe und diese Vorstellung nicht realistisch sei. Weiters wurde seitens des Dienstgebers das geringfügige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH angesprochen. Im Zusammenhang mit dem geringfügigen Dienstverhältnis hat Herr römisch 40 in der Folge den Beschwerdeführer gefragt, ob er mit seinem geringfügigen Dienstgeber dahingehend sprechen könnte, ob er sein geringfügiges auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufstocken könnte und hat der Beschwerdeführer geantwortet, dass er dies tun werde. Im weiteren Verlauf des Gesprächs hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er keine Nachtdienste machen könne, ohne weitere Rechtfertigung. Der Dienstgeber hat sich aufgrund des Gesprächsverlaufs gegen eine Einstellung des Beschwerdeführers entschieden.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers sowie zu seinen Dienstverhältnissen ergeben sich aus dem Versicherungs- sowie dem Bezugsverlauf. Die Feststellungen zu den Ausschlussfristen von 42 Tagen ab 20.11.2024 sowie von 56 Tagen ab 04.02.2025 ergeben sich aus den diesbezüglichen Bescheiden des AMS. Die Feststellungen zum Chancen-Gespräch beim AMS am 20.11.2024 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vermerk im Akt. Die Betreuungsvereinbarung vom 29.01.2025 sowie das Stellenangebot vom 27.02.2025 liegen im Akt ein. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 14.03.2025 zur Jobbörse erschienen ist. Zum Gesprächsinhalt ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Umstand, dass seitens des Dienstgebers der Umsatz angesprochen wurde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers, der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen einen glaubwürdigen Eindruck machte, in Zusammenschau mit den Zeugenaussagen des Dienstgebers sowie des Herrn XXXX . So führte der Beschwerdeführer aus, dass der Dienstgeber gesagt habe, dass er einen Mindestumsatz von € 190 pro Tag erarbeiten müsse, woraufhin der Beschwerdeführer erwidert habe, dass dies nicht realistisch sei. Der Dienstgeber führte in der Verhandlung aus, dass er damals Mitarbeiter für 40 oder 50 Stunden gesucht habe und der Umsatz bei € 1.400 bis € 1.500 wöchentlich liegen sollte. Herr XXXX gab auf die Frage, wer im Zuge des Gesprächs das Umsatz-Thema aufgebracht habe, an: „Soweit ich weiß der Dienstgeber“.Zum Gesprächsinhalt ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Umstand, dass seitens des Dienstgebers der Umsatz angesprochen wurde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers, der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen einen glaubwürdigen Eindruck machte, in Zusammenschau mit den Zeugenaussagen des Dienstgebers sowie des Herrn römisch 40 . So führte der Beschwerdeführer aus, dass der Dienstgeber gesagt habe, dass er einen Mindestumsatz von € 190 pro Tag erarbeiten müsse, woraufhin der Beschwerdeführer erwidert habe, dass dies nicht realistisch sei. Der Dienstgeber führte in der Verhandlung aus, dass er damals Mitarbeiter für 40 oder 50 Stunden gesucht habe und der Umsatz bei € 1.400 bis € 1.500 wöchentlich liegen sollte. Herr römisch 40 gab auf die Frage, wer im Zuge des Gesprächs das Umsatz-Thema aufgebracht habe, an: „Soweit ich weiß der Dienstgeber“. Der Umstand, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers ebenfalls seitens des Dienstgebers angesprochen wurde, ergibt sich aus der Aussage des Herrn XXXX , der auf die Frage wer das Thema der geringfügen Beschäftigung angeschnitten habe, aussagte: „Das hat der Dienstgeber angesprochen, weil das sehr üblich ist, weil dann die Meinung oder Erwartung da ist, dass viele nicht wechseln wollen vom bisherigen geringfügigen Dienstgeber“. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung schließlich glaubwürdig an, dass er seitens eines AMS-Mitarbeiters gefragt worden sei, ob er die Arbeitszeit bei seinem geringfügigen Dienstgeber von 10 auf 20 Stunden erhöhen könne. Herr XXXX konnte sich in der Verhandlung zwar nicht daran erinnern, dass eine Stundenaufstockung Thema gewesen sei, die Aussage des Beschwerdeführers erscheint jedoch auch deshalb nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer diese geringfügige Beschäftigung – wie sich aus den vom AMS am 10.12.2025 vorgelegten Unterlagen ergibt – über das AMS gefunden hat. So wurde ihm am 15.11.2024 eine Stelle als Taxichauffeur bei der XXXX GmbH zugewiesen; geplant war laut Stellenangebot eine Vollzeitstelle, da jedoch nicht genug Autos zur Verfügung waren, konnte dem Beschwerdeführer laut Bestätigung vom 29.01.2025 keine vollversicherte, sondern lediglich eine geringfügige Beschäftigung angeboten werden. Im Lichte dieser Umstände erscheint daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Herr XXXX im Zuge des Gesprächs am 14.03.2025 bezüglich einer eventuelle Stundenaufstockung bei der XXXX GmbH nachgefragt habe, durchaus plausibel.Der Umstand, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers ebenfalls seitens des Dienstgebers angesprochen wurde, ergibt sich aus der Aussage des Herrn römisch 40 , der auf die Frage wer das Thema der geringfügen Beschäftigung angeschnitten habe, aussagte: „Das hat der Dienstgeber angesprochen, weil das sehr üblich ist, weil dann die Meinung oder Erwartung da ist, dass viele nicht wechseln wollen vom bisherigen geringfügigen Dienstgeber“. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung schließlich glaubwürdig an, dass er seitens eines AMS-Mitarbeiters gefragt worden sei, ob er die Arbeitszeit bei seinem geringfügigen Dienstgeber von 10 auf 20 Stunden erhöhen könne. Herr römisch 40 konnte sich in der Verhandlung zwar nicht daran erinnern, dass eine Stundenaufstockung Thema gewesen sei, die Aussage des Beschwerdeführers erscheint jedoch auch deshalb nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer diese geringfügige Beschäftigung – wie sich aus den vom AMS am 10.12.2025 vorgelegten Unterlagen ergibt – über das AMS gefunden hat. So wurde ihm am 15.11.2024 eine Stelle als Taxichauffeur bei der römisch 40 GmbH zugewiesen; geplant war laut Stellenangebot eine Vollzeitstelle, da jedoch nicht genug Autos zur Verfügung waren, konnte dem Beschwerdeführer laut Bestätigung vom 29.01.2025 keine vollversicherte, sondern lediglich eine geringfügige Beschäftigung angeboten werden. Im Lichte dieser Umstände erscheint daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Herr römisch 40 im Zuge des Gesprächs am 14.03.2025 bezüglich einer eventuelle Stundenaufstockung bei der römisch 40 GmbH nachgefragt habe, durchaus plausibel. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgesprächs angegeben hat, dass er keine Nachtdienste machen könne, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Aussage des Herrn XXXX . Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesagt habe, dass er keine Nachtdienste machen wolle bzw. könne, weil er Schlafstörungen und Panikattacken habe. Auch Herr XXXX gab an, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er nicht in der Nacht fahren wolle. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgesprächs angegeben hat, dass er keine Nachtdienste machen könne, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Aussage des Herrn römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesagt habe, dass er keine Nachtdienste machen wolle bzw. könne, weil er Schlafstörungen und Panikattacken habe. Auch Herr römisch 40 gab an, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er nicht in der Nacht fahren wolle. Es ist unstrittig, dass sich der Dienstgeber gegen eine Einstellung des Beschwerdeführers entschieden hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm die verfahrensgegenständliche Stelle nicht zumutbar gewesen sei, weil er aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste machen könne, da er an Schlafstörungen und Panikattacken leide, ist wie folgt entgegenzuhalten: Dass der Beschwerdeführer angab keine Nachtdienste machen zu wollen, ist unstrittig, da dies vom Beschwerdeführer und den beiden Zeugen so bestätigt wurde. Strittig ist die Rechtfertigung: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Schlafstörungen im Telefonat mit dem AMS am 05.05.2025 sowie in der Stellungnahme vom 18.11.2025 erwähnt hat. Eine frühere Erwähnung ist nicht aktenkundig. Die Panikattacken wurden vom Beschwerdeführer dem AMS gegenüber bereits am 20.11.2024 erwähnt; er hat zu diesem Zeitpunkt jedoch keinerlei Befunde vorgelegt. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem AMS hat der Beschwerdeführer keine Befunde vorgelegt und ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keinen Arzt aufgesucht hat. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2025 hat der Beschwerdeführer angegeben, weder wegen der Schlafstörungen noch wegen der Panikattacken in ärztlicher Behandlung zu sein; er habe vor sieben Jahren Behandlungen wegen der Schlafstörungen gehabt, diese hätten jedoch nicht geholfen. Auch in der Verhandlung wurden keinerlei Befunde vorgelegt. Mit Unterlagenvorlage des Beschwerdeführers vom 10.12.2025 wurde schließlich erstmals eine medizinische Unterlage vorgelegt, und zwar eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.12.2025, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Schlafstörungen gehabt habe und in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Zu dieser Bestätigung ist festzuhalten, dass diese sehr vage und allgemein gehalten ist. Es ist in diesem Zusammenhang weiters auf das psychologische Gutachten

§ 8Abs.

7 des Waffengesetzes vom 13.01.2025 zu verweisen, aus welchem sich keine Anzeichen für (psychische) Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass sich nach einer klinisch-psychologischen Untersuchung keinerlei psychische Auffälligkeiten zeigen und keine Anzeichen dafür zu erkennen seien, dass der Beschwerdeführer dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Festzuhalten ist, dass dieses Gutachten in zeitlicher Nähe zu verfahrensgegenständlicher Stellenzuweisung steht und sich darin keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme finden. Auf dieses Gutachten angesprochen, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass alles in Ordnung gewesen sei und er der Psychologin gesagt habe, dass er in der Vergangenheit manchmal Panikattacken gehabt habe, sie jedoch gemeint habe, dass dies kein Problem sei. Am Ende der Verhandlung, nach Durchsicht der Niederschrift, korrigierte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Aussage und führte aus, dass er damals mit der Psychologin nicht über Panikattacken gesprochen habe und er nicht wisse, warum er dies gesagt habe. Es ist in diesem Zusammenhang weiters auf das psychologische Gutachten

Paragraph 8, Absatz 7, des Waffengesetzes vom 13.01.2025 zu verweisen, aus welchem sich keine Anzeichen für (psychische) Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass sich nach einer klinisch-psychologischen Untersuchung keinerlei psychische Auffälligkeiten zeigen und keine Anzeichen dafür zu erkennen seien, dass der Beschwerdeführer dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Festzuhalten ist, dass dieses Gutachten in zeitlicher Nähe zu verfahrensgegenständlicher Stellenzuweisung steht und sich darin keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme finden. Auf dieses Gutachten angesprochen, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass alles in Ordnung gewesen sei und er der Psychologin gesagt habe, dass er in der Vergangenheit manchmal Panikattacken gehabt habe, sie jedoch gemeint habe, dass dies kein Problem sei. Am Ende der Verhandlung, nach Durchsicht der Niederschrift, korrigierte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Aussage und führte aus, dass er damals mit der Psychologin nicht über Panikattacken gesprochen habe und er nicht wisse, warum er dies gesagt habe. In einer Gesamtschau kann daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm die verfahrensgegenständliche Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, nicht gefolgt werden, da diese unglaubwürdig ist. In diesem Punkt hat der Beschwerdeführer versucht den Sachverhalt für sich günstiger darzustellen, als er objektivierbar ist. Zur, seitens des Beschwerdeführers beantragten, Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, zumal es – abgesehen von dem psychologischen Gutachten

§ 8Abs.

7 des Waffengesetzes vom 13.01.2025, in dem sich keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Probleme finden – keine einzige medizinische Unterlage von früher gibt und ist nicht ersichtlich, wie ein Gutachter zum jetzigen Zeitpunkt Feststellungen zum verfahrensrelevanten Zeitraum im März 2025 treffen sollte, wenn es nicht einen einzigen Befund von damals gibt. Dem Antrag auf Einholung des Sachverständigengutachtens war daher nicht zu entsprechen, da dieses nur den Istzustand abzubilden mag. Die Abbildung eines Krankheitsverlaufes ist mangels (vorgelegter) früherer Befunde nicht möglich.Zur, seitens des Beschwerdeführers beantragten, Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, zumal es – abgesehen von dem psychologischen Gutachten

Paragraph 8, Absatz 7, des Waffengesetzes vom 13.01.2025, in dem sich keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Probleme finden – keine einzige medizinische Unterlage von früher gibt und ist nicht ersichtlich, wie ein Gutachter zum jetzigen Zeitpunkt Feststellungen zum verfahrensrelevanten Zeitraum im März 2025 treffen sollte, wenn es nicht einen einzigen Befund von damals gibt. Dem Antrag auf Einholung des Sachverständigengutachtens war daher nicht zu entsprechen, da dieses nur den Istzustand abzubilden mag. Die Abbildung eines Krankheitsverlaufes ist mangels (vorgelegter) früherer Befunde nicht möglich. Daher geht der Senat im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer seine ablehnende Haltung durch die Erwähnung, keine Nachtdienste machen zu können, im Bewerbungsgespräch gezeigt hat, welche zur Ablehnung führte. Das Vorbringen, er hätte dies mit Panikattacken bzw. Schlafstörungen gerechtfertigt, ist nicht zu folgen gewesen. Hier sei ergänzend darauf hingewiesen, dass der Zeuge XXXX zusätzlich drauf hinwies, dass der Beschwerdeführer mehrere Dinge genannt hat, die er nicht machen oder erfüllen kann. Er hat nichts Positives gesagt, warum er den Job gerne machen würde. Diese Einschätzung deckt sich mit der Notiz des Zeugen XXXX , dass das Dienstverhältnis abgelehnt wurde, weil er in der Nacht nicht arbeiten wollte.Daher geht der Senat im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer seine ablehnende Haltung durch die Erwähnung, keine Nachtdienste machen zu können, im Bewerbungsgespräch gezeigt hat, welche zur Ablehnung führte. Das Vorbringen, er hätte dies mit Panikattacken bzw. Schlafstörungen gerechtfertigt, ist nicht zu folgen gewesen. Hier sei ergänzend darauf hingewiesen, dass der Zeuge römisch 40 zusätzlich drauf hinwies, dass der Beschwerdeführer mehrere Dinge genannt hat, die er nicht machen oder erfüllen kann. Er hat nichts Positives gesagt, warum er den Job gerne machen würde. Diese Einschätzung deckt sich mit der Notiz des Zeugen römisch 40 , dass das Dienstverhältnis abgelehnt wurde, weil er in der Nacht nicht arbeiten wollte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien römisch 40 .

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Nach § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit

§ 24Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG ist die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2011/08/0337). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH vom 16.03.2019, Ra 2015/08/0100).Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2011/08/0337). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH vom 16.03.2019, Ra 2015/08/0100). Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer am 14.03.2025 zur Jobbörse erschienen und hat er dort ein Vorstellungsgespräch absolviert. Im Zuge des Gesprächs wurde seitens des Dienstgebers der Umsatz angesprochen, den er vom Beschwerdeführer erwarten würde. Weiters wurde seitens des Dienstgebers das geringfügige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers angesprochen. Diese beiden, vom Dienstgeber angesprochenen Punkte können dem Beschwerdeführer – im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung – nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aus dem Gespräch über den Umsatz ist auch keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung ableitbar, zumal der Umsatz nur für zusätzlichen Bonus und Prämien bei guter Umsatzleistung von Relevanz sind. Weiters sind die – in den Feststellungen angeführten – vom AMS ausgesprochenen, temporären Verluste des Arbeitslosengeldes noch nicht rechtskräftig. Es trifft somit das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, dass über den Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit mehrfach Sanktionen nach § 10 AlVG eben noch nicht endgültig verhängt wurden. Hier ist auf die nicht rechtskräftigen Sanktionen für die Zeiträume von 42 Bezugstagen ab 20.11.2024 sowie von 56 Bezugstagen ab 04.02.2025 zu verweisen.Es trifft somit das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, dass über den Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit mehrfach Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG eben noch nicht endgültig verhängt wurden. Hier ist auf die nicht rechtskräftigen Sanktionen für die Zeiträume von 42 Bezugstagen ab 20.11.2024 sowie von 56 Bezugstagen ab 04.02.2025 zu verweisen. Somit ist auch das Erkenntnis vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0095, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den unbefristeten Ausschluss vom Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen nach § 10 AlVG bestätigte, nicht einschlägig.Somit ist auch das Erkenntnis vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0095, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den unbefristeten Ausschluss vom Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG bestätigte, nicht einschlägig. Daraus ist für den Beschwerdeführer jedoch im Endergebnis nichts gewonnen. In der Entscheidung des VwGH vom 25.06.2021, Geschäftszahl Ra 2020/08/0169, hat das Höchstgericht ausgesprochen: „Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0008, mwN).“Daraus ist für den Beschwerdeführer jedoch im Endergebnis nichts gewonnen. In der Entscheidung des VwGH vom 25.06.2021, Geschäftszahl Ra 2020/08/0169, hat das Höchstgericht ausgesprochen: „Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen vergleiche VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0008, mwN).“ Zudem hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 25.06.2021, Geschäftszahl Ra 2020/08/0169, ausgesprochen: „Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit - als Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 AlVG - ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt. Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, reicht die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, nicht generell immer dann, wenn noch nicht dreimal rechtskräftig ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ausgesprochen wurde.“Zudem hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 25.06.2021, Geschäftszahl Ra 2020/08/0169, ausgesprochen: „Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit - als Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, AlVG - ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt. Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, reicht die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, nicht generell immer dann, wenn noch nicht dreimal rechtskräftig ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG ausgesprochen wurde.“ Im weiteren Verlauf des verfahrensgegenständlichen Bewerbungsgesprächs hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er keine Nachtdienste machen könne, ohne dies in irgendeiner Form zu relativieren und hat er durch diese Aussage eine Vereitelungshandlung gesetzt. Die Beschäftigung als Taxichauffeur war – wie beweiswürdigend ausgeführt – zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Die Beschäftigung als Taxichauffeur war – wie beweiswürdigend ausgeführt – zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Der Beschwerdeführer hat innerhalb eines halben Jahres wiederholt vorgebracht, in der Nacht nicht arbeiten zu können, obwohl er selbst weiß, dass dies nicht ärztlich objektiviert ist, da er nicht in ärztlicher Behandlung stand. Daraus zieht der erkennende Senat den Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vorliegt, da er alle Beschäftigungen als Taxifahrer, welche Nachtdienste beinhalten, ungerechtfertigt ablehnt und es ihm damit auf Dauer an Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. wiederum VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 mwN).Der Beschwerdeführer hat innerhalb eines halben Jahres wiederholt vorgebracht, in der Nacht nicht arbeiten zu können, obwohl er selbst weiß, dass dies nicht ärztlich objektiviert ist, da er nicht in ärztlicher Behandlung stand. Daraus zieht der erkennende Senat den Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vorliegt, da er alle Beschäftigungen als Taxifahrer, welche Nachtdienste beinhalten, ungerechtfertigt ablehnt und es ihm damit auf Dauer an Arbeitswilligkeit mangelt vergleiche wiederum VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 mwN). Unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers geht der erkennende Senat daher davon aus, dass seitens des Beschwerdeführers der dauerhafte Mangel an Arbeitswilligkeit jedenfalls ab dem 14.03.2025 vorliegt und er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Arbeitswilligkeit nach § 9 AlVG Einzelfallfragen insbesondere zu zum Thema Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 10 AlVG in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Arbeitswilligkeit nach Paragraph 9, AlVG Einzelfallfragen insbesondere zu zum Thema Ausschluss vom Leistungsbezug nach Paragraph 10, AlVG in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2314428.2.00

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