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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2026 GeschäftszahlW228 2323455-1 Spruch, W228 2323455-1/9Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hara

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.09.2025 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Mag. rer. nat. XXXX für die Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 2014, mit 31.07.2025 endet.Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.09.2025 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Mag. rer. nat. römisch 40 für die Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 2014, mit 31.07.2025 endet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Mag. rer. nat. XXXX vom 26.09.2025.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Mag. rer. nat. römisch 40 vom 26.09.

  1. Der Akt langte am 23.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Entscheidung über die erhöhte Familienbeihilfe ist maßgeblich für das Beschwerdeverfahren.
  3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: § 38 AVG bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, AVG bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bildet das anhängige Verfahren bezüglich die erhöhte Familienbeihilfe betreffend das Kind XXXX für den verfahrensgegenständlichen Bescheid die Vorfrage (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210; 20.10.1998, 94/08/0284).Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bildet das anhängige Verfahren bezüglich die erhöhte Familienbeihilfe betreffend das Kind römisch 40 für den verfahrensgegenständlichen Bescheid die Vorfrage vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210; 20.10.1998, 94/08/0284). Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Laut Rückmeldung des Finanzamtes vom 05.12.2025 ergehe “in den nächsten Tagen […] der Abweisungsbescheid betreffend Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe”. Es ist daher ein Verfahren beim Finanzamt Österreich anhängig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2323455.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.