GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 23.07.2025 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 02.07.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 02.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Installateur beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 23.07.2025 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 02.07.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 02.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Installateur beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.09.2025 datierte nicht verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 22.09.2025 datierte nicht verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag gestellt. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 06.11.2025 verpflichtete das Arbeitsmarktservice Schwechat den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A)
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.936,20. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass
VG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2025 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten, im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 23.07.2025 vorläufig weitergewährten, Betrages.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 06.11.2025 verpflichtete das Arbeitsmarktservice Schwechat den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A)
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.936,20. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2025 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten, im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 23.07.2025 vorläufig weitergewährten, Betrages. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurden im Wesentlichen Ausführungen betreffend den Ausschluss der Notstandshilfe getätigt. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 26.11.2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgendes Parteiengehör: „[…] Wie sich aus beiliegendem Rückschein ergibt, wurde die abweisende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.09.2025, XXXX , durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 25.09.2025 zugestellt (siehe beiliegender Rückschein). Diese Entscheidung ist somit rechtskräftig. Im Verfahren gegen den Bescheid vom 06.11.2025 sind darüber hinaus nur drei Dinge zu prüfen: 1.) ob Ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 23.07.2025 aufschiebende Wirkung hatte, 2.) ob aufgrund dieser aufschiebenden Wirkung ein tatsächlicher Zufluss von Leistungen durch die belangte Behörde an Sie erfolgte und 3.) ob in der Folge das Verfahren, welches mit Abweisung der Beschwerde per 25.09.2025 geendet hat, zum Ergebnis kam, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mehr ist nicht Prüfungsgegenstand des nunmehrigen Verfahrens nach § 25 Abs. 1 AlVG letzter Satz. Nach derzeitiger Sicht der Sachlage kommt der Vorsitzende Richter vorläufig zur Ansicht, dass die Zustellung korrekt erfolgt zu sein scheint (Beleg: Rückschein) und die drei genannten Punkte ebenso erfüllt scheinen, somit wäre derzeit der Bescheid des AMS vom 06.11.2025 zu bestätigen […]“.Mit Schreiben vom 26.11.2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgendes Parteiengehör: „[…] Wie sich aus beiliegendem Rückschein ergibt, wurde die abweisende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.09.2025, , römisch 40 , durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 25.09.2025 zugestellt (siehe beiliegender Rückschein). Diese Entscheidung ist somit rechtskräftig. Im Verfahren gegen den Bescheid vom 06.11.2025 sind darüber hinaus nur drei Dinge zu prüfen: 1.) ob Ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 23.07.2025 aufschiebende Wirkung hatte, 2.) ob aufgrund dieser aufschiebenden Wirkung ein tatsächlicher Zufluss von Leistungen durch die belangte Behörde an Sie erfolgte und 3.) ob in der Folge das Verfahren, welches mit Abweisung der Beschwerde per 25.09.2025 geendet hat, zum Ergebnis kam, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mehr ist nicht Prüfungsgegenstand des nunmehrigen Verfahrens nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG letzter Satz. Nach derzeitiger Sicht der Sachlage kommt der Vorsitzende Richter vorläufig zur Ansicht, dass die Zustellung korrekt erfolgt zu sein scheint (Beleg: Rückschein) und die drei genannten Punkte ebenso erfüllt scheinen, somit wäre derzeit der Bescheid des AMS vom 06.11.2025 zu bestätigen […]“. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat mit Bescheid vom 23.07.2025 eine Ausschlussfrist
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 02.07.2025 verhängt.Das AMS hat mit Bescheid vom 23.07.2025 eine Ausschlussfrist
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 02.07.2025 verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge die Notstandshilfe für die Zeit von 42 Tagen ab 02.07.2025 in Höhe von insgesamt € 1.936,20 (42 Tage x Tagsatz € 46,10) ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2025 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher bis 09.10.2025. Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2025 ist rechtskräftig, zumal vom Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag gestellt wurde. Dieses Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2025 endete, kam zum Ergebnis, dass die an den Beschwerdeführer vom AMS für den Zeitraum von 42 Tagen ab 02.07.2025 ausbezahlte Leistung nicht gebührte. Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.11.2025 die für den Zeitraum von 42 Tagen ab 02.07.2025 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.936,20
VG rückgefordert.Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.11.2025 die für den Zeitraum von 42 Tagen ab 02.07.2025 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.936,20
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG rückgefordert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Schwechat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Schwechat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.09.2025 über den Ausschluss der Notstandshilfe rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2025 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 42 Tagen ab 02.07.2025 vorläufig ausbezahlt wurde.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2025 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 42 Tagen ab 02.07.2025 vorläufig ausbezahlt wurde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 25 AlVG Einzelfallfragen zur Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 25, AlVG Einzelfallfragen zur Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2326532.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.