Obsah (8)
Art. 133§ 13Art 130§ 6§ 28§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2026 GeschäftszahlW277 2321338-1 Spruch, W277 2321338-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Finanzlandesdirektion für XXXX hat mit Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , die Ruhegenussvordienstzeiten der Beschwerdeführerin berechnet. Für die Berechnung wurden folgende Zeiten bedingt herangezogen:
- Die Finanzlandesdirektion für römisch 40 hat mit Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , die Ruhegenussvordienstzeiten der Beschwerdeführerin berechnet. Für die Berechnung wurden folgende Zeiten bedingt herangezogen: (Auszug aus Bescheid der Finanzlandesdirektion für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX )(Auszug aus Bescheid der Finanzlandesdirektion für römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 )
- Mit Bescheid des Finanzamt Österreich vom XXXX , Zl. XXXX wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des XXXX mit XXXX festgesetzt.
- Mit Bescheid des Finanzamt Österreich vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des römisch 40 mit römisch 40 festgesetzt.
- Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin an das Finanzamt Österreich den Antrag auf Überprüfung ihrer Versicherungszeiten, zumal sie ihren pflegebedürftigen Mann zuhause zehn Jahre lang gepflegt habe und in dieser Zeit durch die „Selbstversicherung in der Pension“ versichert gewesen sei. Zudem wollte sie wissen, ob ihr Versicherungszeiten der Kindererziehung ihrer Adoptivtochter XXXX , geb. XXXX , angerechnet worden seien. Außerdem glaube sie, dass eine Neuregelung stattgefunden habe, aufgrund dessen ihr die Versicherungszeiten vor dem
- Lebensjahr auf die Pension angerechnet werden müssten.
- Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin an das Finanzamt Österreich den Antrag auf Überprüfung ihrer Versicherungszeiten, zumal sie ihren pflegebedürftigen Mann zuhause zehn Jahre lang gepflegt habe und in dieser Zeit durch die „Selbstversicherung in der Pension“ versichert gewesen sei. Zudem wollte sie wissen, ob ihr Versicherungszeiten der Kindererziehung ihrer Adoptivtochter römisch 40 , geb. römisch 40 , angerechnet worden seien. Außerdem glaube sie, dass eine Neuregelung stattgefunden habe, aufgrund dessen ihr die Versicherungszeiten vor dem
- Lebensjahr auf die Pension angerechnet werden müssten.
- Mit E-Mail vom XXXX nahm das Finanzamt Österreich dazu Stellung und begründete den Antrag der Beschwerdeführerin wie folgt: Für die Kindererziehungszeiten sei die maximal mögliche Zeit für beide Kinder berücksichtigt worden. Sie habe ein Antragsrecht auf Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten, wovon sie Gebrauch machen solle. Hinsichtlich der Anrechnung ihrer Versicherungszeiten vor dem
- Lebensjahr wurde ihr mitgeteilt, dass diese Zeiten unter Hinweis auf § 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 PG ausgeschlossen und sohin nicht möglich sei, weil sie vor dem XXXX in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden und seit dem Zeitpunkt XXXX ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gewesen sei.
- Mit E-Mail vom römisch 40 nahm das Finanzamt Österreich dazu Stellung und begründete den Antrag der Beschwerdeführerin wie folgt: Für die Kindererziehungszeiten sei die maximal mögliche Zeit für beide Kinder berücksichtigt worden. Sie habe ein Antragsrecht auf Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten, wovon sie Gebrauch machen solle. Hinsichtlich der Anrechnung ihrer Versicherungszeiten vor dem
- Lebensjahr wurde ihr mitgeteilt, dass diese Zeiten unter Hinweis auf Paragraph 54, Absatz 2, Litera a und Absatz 5, PG ausgeschlossen und sohin nicht möglich sei, weil sie vor dem römisch 40 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden und seit dem Zeitpunkt römisch 40 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gewesen sei.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesministers für Finanzen (in der Folge: die belangte Behörde) wurde der Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX
§ 13Abs. 1 DVG 1984 i
Vm § 68 Abs. 2 AVG hinsichtlich Spruchpunkt b) abgeändert und der Beschwerdeführerin Ruhegenussvordienstzeiten bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertritts in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes insgesamt 4 Jahre, 2 Monate und 11 Tage gewährt. 5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesministers für Finanzen (in der Folge: die belangte Behörde) wurde der Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40
Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG hinsichtlich Spruchpunkt b) abgeändert und der Beschwerdeführerin Ruhegenussvordienstzeiten bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertritts in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes insgesamt 4 Jahre, 2 Monate und 11 Tage gewährt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin im Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , gem. § 53 Abs. 6 Pensionsgesetz 1965 (PG) 4 Jahre, 9 Monate und 19 Tage unbedingt sowie 4 Jahre, 4 Monate und 18 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wäre. Im Zuge der Ermittlungen habe sich ergeben, dass bei den bedingt zu berücksichtigenden Vordienstzeiten zeitliche Überschneidungen gäbe. Bei der XXXX und XXXX sei der XXXX , sowie bei der XXXX und der XXXX im Zeitraum vom XXXX , insgesamt 2 Monate und 7 Tage doppelt angerechnet worden. Somit sei der Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX gem. § 13 Abs. 1 DVG abzuändern gewesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin im Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 53, Absatz 6, Pensionsgesetz 1965 (PG) 4 Jahre, 9 Monate und 19 Tage unbedingt sowie 4 Jahre, 4 Monate und 18 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wäre. Im Zuge der Ermittlungen habe sich ergeben, dass bei den bedingt zu berücksichtigenden Vordienstzeiten zeitliche Überschneidungen gäbe. Bei der römisch 40 und römisch 40 sei der römisch 40 , sowie bei der römisch 40 und der römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 , insgesamt 2 Monate und 7 Tage doppelt angerechnet worden. Somit sei der Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 gem. Paragraph 13, Absatz eins, DVG abzuändern gewesen. Unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 5 PG wären bei der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten die sich zeitlich überschneidenden Beschäftigungen bei den jeweiligen Firmen nur einfach zu berücksichtigen gewesen. Es sei offenkundig, dass der § 53 Abs. 5 PG durch die bescheiderlassende Behörde nicht entsprechend angewendet worden sei. Der vorliegende Irrtum sei objektiv erkennbar gewesen und die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass der Inhalt des Bescheides gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße.Unter Berücksichtigung des Paragraph 53, Absatz 5, PG wären bei der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten die sich zeitlich überschneidenden Beschäftigungen bei den jeweiligen Firmen nur einfach zu berücksichtigen gewesen. Es sei offenkundig, dass der Paragraph 53, Absatz 5, PG durch die bescheiderlassende Behörde nicht entsprechend angewendet worden sei. Der vorliegende Irrtum sei objektiv erkennbar gewesen und die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass der Inhalt des Bescheides gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie „nicht im Bilde war“, dass ihre von der Oberbehörde berechneten Ruhegenussvordienstzeiten nicht der Richtigkeit entsprechen würden. Von der genannten Zeitüberschneidung habe sie nichts gewusst. Dies wäre auch nicht erkennbar gewesen. Sie sei daher von der Richtigkeit ausgegangen. Sie habe lediglich um Überprüfung ihrer Versicherungszeiten ersucht und in weiterer Folge den Bescheid zu Zl. XXXX erhalten. Die Beschwerdeführerin bat um eine „wohlwollende Entscheidung“.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom römisch 40 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie „nicht im Bilde war“, dass ihre von der Oberbehörde berechneten Ruhegenussvordienstzeiten nicht der Richtigkeit entsprechen würden. Von der genannten Zeitüberschneidung habe sie nichts gewusst. Dies wäre auch nicht erkennbar gewesen. Sie sei daher von der Richtigkeit ausgegangen. Sie habe lediglich um Überprüfung ihrer Versicherungszeiten ersucht und in weiterer Folge den Bescheid zu Zl. römisch 40 erhalten. Die Beschwerdeführerin bat um eine „wohlwollende Entscheidung“.
- Einlangend am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Einlangend am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen Die seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführerin wurde mit Ablauf des XXXX gem. § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.Die seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführerin wurde mit Ablauf des römisch 40 gem. Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurden der Beschwerdeführerin gem. § 53 Abs. 6 PG, 4 Jahre, 9 Monate und 19 Tage unbedingt sowie 4 Jahre, 4 Monate und 18 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurden der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 53, Absatz 6, PG, 4 Jahre, 9 Monate und 19 Tage unbedingt sowie 4 Jahre, 4 Monate und 18 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Die bedingt zu berücksichtigenden Vordienstzeiten bei XXXX und der XXXX überschneiden sich am XXXX sowie bei XXXX und der XXXX im Zeitraum vom XXXX . Diese Zeiten, sohin 2 Monate und 7 Tage, wurden – wie sich aus folgender Darstellung ergibt – doppelt angerechnet. Die bedingt zu berücksichtigenden Vordienstzeiten bei römisch 40 und der römisch 40 überschneiden sich am römisch 40 sowie bei römisch 40 und der römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 . Diese Zeiten, sohin 2 Monate und 7 Tage, wurden – wie sich aus folgender Darstellung ergibt – doppelt angerechnet. Lfd. Nr. Dienstgeber Art der Tätigkeit Zeit von Zeit bis Anrechnung gem. PG §Anrechnung gem. PG Paragraph Ausmaß Anrechnung 1 XXXX Lehrling und Bürokauffrau (Angestellte) römisch 40 Lehrling und Bürokauffrau (Angestellte) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 § 53
(2)IParagraph 53,
(2)römisch eins u. § 55
(1)u. Paragraph 55,
(1)0 J, 10 M, 16 T 2 XXXX Mode-Verkäuferin römisch 40 Mode-Verkäuferin XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 § 53
(3)bParagraph 53,
(3)b u. § 55
(1)u. Paragraph 55,
(1)0 J, 2 M, 15 T 3 XXXX Schalterbedienstete (Angestellte) römisch 40 Schalterbedienstete (Angestellte) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 § 53
(2)IParagraph 53,
(2)römisch eins u. § 55
(1)u. Paragraph 55,
(1)0 J, 10 M, 12 T 4 XXXX Sekretärin (Angestellte) römisch 40 Sekretärin (Angestellte) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 § 53
(2)IParagraph 53,
(2)römisch eins u. § 55
(1)u. Paragraph 55,
(1)1 J, 5 M, 5 T 5 XXXX Büroangestellte römisch 40 Büroangestellte XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 § 53
(2)IParagraph 53,
(2)römisch eins und § 55
(1)Paragraph 55,
(1)0 J, 4 M, 25 T 6 XXXX Büroangestellte römisch 40 Büroangestellte XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 § 53
(2)IParagraph 53,
(2)römisch eins und § 55
(1)Paragraph 55,
(1)0 J, 7 M, 5 T 4 J, 4 M, 18 T Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX
§ 13Abs.
1 DVG abgeändert und der Beschwerdeführerin Ruhegenussvordienstzeiten bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertritts in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes insgesamt 4 Jahre, 2 Monate und 11 Tage gewährt.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40
Paragraph 13, Absatz eins, DVG abgeändert und der Beschwerdeführerin Ruhegenussvordienstzeiten bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertritts in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes insgesamt 4 Jahre, 2 Monate und 11 Tage gewährt.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom XXXX sowie die Beschwerde vom XXXX und der Bescheid vom XXXX zu XXXX sind dem Akt beiliegend.Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom römisch 40 sowie die Beschwerde vom römisch 40 und der Bescheid vom römisch 40 zu römisch 40 sind dem Akt beiliegend. Die Berechnungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheiden vom XXXX , Zl XXXX . Die doppelte Anrechung ist offenkundig. Wird von 4 Jahren, 4 Monaten und 18 Tagen, 2 Monate und 7 Tage abgezogen, ergibt dies 4 Jahre, 2 Monate und 11 Tage.Die Berechnungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheiden vom römisch 40 , Zl römisch 40 . Die doppelte Anrechung ist offenkundig. Wird von 4 Jahren, 4 Monaten und 18 Tagen, 2 Monate und 7 Tage abgezogen, ergibt dies 4 Jahre, 2 Monate und 11 Tage. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen über mögliche fehlerhaften Angaben über ihre Dienstzeiten bei den Dienstgebern XXXX , XXXX sowie XXXX vorgebracht.Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen über mögliche fehlerhaften Angaben über ihre Dienstzeiten bei den Dienstgebern römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
§ 13Abs.
1 DVG ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden in Dienstrechtsangelegenheiten von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.3.1.
Paragraph 13, Absatz eins, DVG ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden in Dienstrechtsangelegenheiten von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
§ 13Abs.
2 DVG ist zur Aufhebung und Abänderung
Abs. 1 (…) die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
Paragraph 13, Absatz 2, DVG ist zur Aufhebung und Abänderung
Absatz eins, (…) die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
- im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder
- im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG oder
- im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat. Die in § 13 Abs. 1 DVG 1984 verwendete Wortfolge "zwingende gesetzliche Vorschriften" ist dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG 1984 nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (VwGH vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0013; 21.01.2016, Ra 2015/12/0078; jeweils mit Hinweis auf 22.04.2009, 2008/12/0091).Die in Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 verwendete Wortfolge "zwingende gesetzliche Vorschriften" ist dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (VwGH vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0013; 21.01.2016, Ra 2015/12/0078; jeweils mit Hinweis auf 22.04.2009, 2008/12/0091). Die Worte "oder wissen mußte" im § 13 Abs 1 DVG 1984 beziehen sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis 16.11.1987, 86/12/0197) nicht darauf, ob dem Bediensteten die Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene – die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt – aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher wissen mußte, daß der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Der Betroffene muß danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (VwGH vom 13.03.2009, 2005/12/0240; mit Hinweis auf 9.11.1972, 1211/72).Die Worte "oder wissen mußte" im Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 beziehen sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis 16.11.1987, 86/12/0197) nicht darauf, ob dem Bediensteten die Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene – die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt – aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher wissen mußte, daß der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Der Betroffene muß danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (VwGH vom 13.03.2009, 2005/12/0240; mit Hinweis auf 9.11.1972, 1211/72). § 13 Abs. 1 DVG 1984 lässt eine Aufhebung oder Abänderung eines gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßenden Bescheides unterschiedslos auch bei für den Betroffenen besonders wichtigen Angelegenheiten oder bei Verstoß gegen klare, wenngleich komplexe Normen zu. Der Bund ist als Dienstgeber verpflichtet, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben (VwGH vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0013, mit Hinweis auf 22.4.2009, 2008/12/0091).Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 lässt eine Aufhebung oder Abänderung eines gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßenden Bescheides unterschiedslos auch bei für den Betroffenen besonders wichtigen Angelegenheiten oder bei Verstoß gegen klare, wenngleich komplexe Normen zu. Der Bund ist als Dienstgeber verpflichtet, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben (VwGH vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0013, mit Hinweis auf 22.4.2009, 2008/12/0091). Eine Aufhebung eines Bescheides nach § 13 Abs 1 DVG ist nur zulässig, wenn dieser gegen eine im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits bestehende zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt (VwGH vom 21.05.1990, 89/12/0020).Eine Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG ist nur zulässig, wenn dieser gegen eine im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits bestehende zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt (VwGH vom 21.05.1990, 89/12/0020). Einer Maßnahme nach § 13 Abs 1 DVG 1984 kommt von Gesetzes wegen keine rückwirkende Kraft zu (VwGH vom 21.05.1990, 89/12/0020). Selbst eine nach §13 Abs 1 DVG 1984 zulässige Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden darf keinesfalls rückwirkend verfügt werden (VwGH vom 22.04.2009, 2008/12/0091)Einer Maßnahme nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 kommt von Gesetzes wegen keine rückwirkende Kraft zu (VwGH vom 21.05.1990, 89/12/0020). Selbst eine nach §13 Absatz eins, DVG 1984 zulässige Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden darf keinesfalls rückwirkend verfügt werden (VwGH vom 22.04.2009, 2008/12/0091) Die Ermächtigung des § 13 Abs 1 leg. cit. ist auf Fälle inhaltlicher Rechtswidrigkeit beschränkt. Die Behörde ist daher nicht berechtigt, Bescheide aufzuheben oder abzuändern, die lediglich mit Verfahrensmängeln behaftet sind, also solche, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen. In diesem Fall ergibt sich nämlich nicht unmittelbar aus dem Bescheid, sondern erst bei Kenntnis des wahren der Verwaltungssache zu Grunde liegenden Sachverhalts, dass mit dem Bescheid ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen worden ist (Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 13 DVG Rz 14 mwN, Stand 1.1.2022, rdb.at). Die Ermächtigung des Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. ist auf Fälle inhaltlicher Rechtswidrigkeit beschränkt. Die Behörde ist daher nicht berechtigt, Bescheide aufzuheben oder abzuändern, die lediglich mit Verfahrensmängeln behaftet sind, also solche, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen. In diesem Fall ergibt sich nämlich nicht unmittelbar aus dem Bescheid, sondern erst bei Kenntnis des wahren der Verwaltungssache zu Grunde liegenden Sachverhalts, dass mit dem Bescheid ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen worden ist (Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 13, DVG Rz 14 mwN, Stand 1.1.2022, rdb.at). Die Aufhebung oder Abänderung eines Bescheids nach § 13 Abs 1 setzt voraus, dass die Partei wusste oder wissen musste, also zumindest hypothetische Kenntnis davon hatte, dass der Bescheid gegen zwingendes Recht verstößt. Während es sich beim „Wissen“ um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der hypothetischen Kenntnis als Rechtsfrage zu betrachten; hier geht es um die Frage, ob der Beamte – Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt – aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich die Rechtswidrigkeit entweder unmittelbar aus dem Bescheid selbst ergibt oder eine den Bescheid bejahende Auslegung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (dazu gehören auch solche des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) den Denkgesetzen in einer für jedermann – auch für den Betroffenen – klar erkennbaren Weise widerspräche. Daraus folgt, dass nicht jede Rechtswidrigkeit die amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheids rechtfertigt, sondern nur besonders qualifizierte Umstände zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führen dürfen. Umso weniger vermag ein bloßer Wandel der Rechtsanschauung der Behörde eine Maßnahme nach § 13 Abs 1 zu begründen (Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 13 DVG Rz 15 mwN, Stand 1.1.2022, rdb.at).Die Aufhebung oder Abänderung eines Bescheids nach Paragraph 13, Absatz eins, setzt voraus, dass die Partei wusste oder wissen musste, also zumindest hypothetische Kenntnis davon hatte, dass der Bescheid gegen zwingendes Recht verstößt. Während es sich beim „Wissen“ um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der hypothetischen Kenntnis als Rechtsfrage zu betrachten; hier geht es um die Frage, ob der Beamte – Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt – aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich die Rechtswidrigkeit entweder unmittelbar aus dem Bescheid selbst ergibt oder eine den Bescheid bejahende Auslegung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (dazu gehören auch solche des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) den Denkgesetzen in einer für jedermann – auch für den Betroffenen – klar erkennbaren Weise widerspräche. Daraus folgt, dass nicht jede Rechtswidrigkeit die amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheids rechtfertigt, sondern nur besonders qualifizierte Umstände zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führen dürfen. Umso weniger vermag ein bloßer Wandel der Rechtsanschauung der Behörde eine Maßnahme nach Paragraph 13, Absatz eins, zu begründen (Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 13, DVG Rz 15 mwN, Stand 1.1.2022, rdb.at). Die Erlassung eines Bescheids nach § 13 Abs 1 DVG ist an keine Frist gebunden (vgl § 13 Abs 4) (Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 13 DVG Rz 12 mwN (Stand 1.1.2022, rdb.at). Die Zehnjahresfrist des § 13 Abs 4 DVG 1984 gilt nicht für die Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden nach § 13 Abs 1 DVG
- Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 4 DVG 1984, der die Fristbestimmung nur auf eine Nichtigerklärung iSd § 68 Abs 4 lit a AVG, also nicht einmal auf alle nach § 68 Abs 4 AVG zulässigen Nichtigerklärungen, geschweige denn auf Aufhebungen oder Abänderungen von rechtskräftigen Bescheiden iSd § 13 Abs 1 DVG 1984 oder § 68 Abs 2 und 3 AVG, bezieht (VwGH vom 21.05.1990, 89/12/0020).Die Erlassung eines Bescheids nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG ist an keine Frist gebunden vergleiche Paragraph 13, Absatz 4,) (Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 13, DVG Rz 12 mwN (Stand 1.1.2022, rdb.at). Die Zehnjahresfrist des Paragraph 13, Absatz 4, DVG 1984 gilt nicht für die Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG
- Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 4, DVG 1984, der die Fristbestimmung nur auf eine Nichtigerklärung iSd Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG, also nicht einmal auf alle nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG zulässigen Nichtigerklärungen, geschweige denn auf Aufhebungen oder Abänderungen von rechtskräftigen Bescheiden iSd Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 oder Paragraph 68, Absatz 2 und 3 AVG, bezieht (VwGH vom 21.05.1990, 89/12/0020). 3.
- Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur und Literatur bedeutet dies für den gegenständlichen Fall in rechtlicher Hinsicht Folgendes: Wie bereits oben angeführt, haben sich die bedingt zu berücksichtigenden Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin der Dienstgeber XXXX und XXXX am XXXX sowie XXXX und XXXX im Zeitraum vom XXXX überschnitten. Diese Zeiten, also insgesamt 2 Monate und 7 Tage, wurden ihr folglich doppelt angerechnet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX . Es liegt also ein offensichtlicher Fehler vor.Wie bereits oben angeführt, haben sich die bedingt zu berücksichtigenden Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin der Dienstgeber römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 überschnitten. Diese Zeiten, also insgesamt 2 Monate und 7 Tage, wurden ihr folglich doppelt angerechnet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Es liegt also ein offensichtlicher Fehler vor. Bei entsprechender Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin den offensichtlichen Rechenfehler aus dem Bescheidinhalt erkennen müssen. Die Zeiträume sind klar aufgegliedert und es ist eindeutig erkennbar, dass die Dienstzeiten der Beschwerdeführerin bei der XXXX , und der XXXX am XXXX sowie bei der XXXX und der XXXX im Zeitraum vom XXXX doppelt angerechnet wurden. Es obliegt einer Dienstnehmerin, sich mit ihren Dienstzeiten vertraut zu machen. Sie hätte daher wissen müssen, dass die doppelt angerechneten Dienstzeiten gegen zwingende Vorschriften (§ 53 Abs. 5 PG) widersprechen. Bei entsprechender Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin den offensichtlichen Rechenfehler aus dem Bescheidinhalt erkennen müssen. Die Zeiträume sind klar aufgegliedert und es ist eindeutig erkennbar, dass die Dienstzeiten der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 , und der römisch 40 am römisch 40 sowie bei der römisch 40 und der römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 doppelt angerechnet wurden. Es obliegt einer Dienstnehmerin, sich mit ihren Dienstzeiten vertraut zu machen. Sie hätte daher wissen müssen, dass die doppelt angerechneten Dienstzeiten gegen zwingende Vorschriften (Paragraph 53, Absatz 5, PG) widersprechen. Die belangte Behörde hat als oberste Dienstbehörde der Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Bescheid folglich zu Recht nach § 13 Abs. 1 DVG abgeändert.Die belangte Behörde hat als oberste Dienstbehörde der Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Bescheid folglich zu Recht nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG abgeändert. 3.
- Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren keine Einwendungen gegen die im Bescheid vom XXXX herangezogenen Dienstzeiten erhoben. Weder die Dauer noch der Umfang der bei den einzelnen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiträume wurden bestritten. Mangels eines substantiierten Vorbringens, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Zeitangaben begründen könnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die ausgewiesenen Dienstzeiten in tatsächlicher Hinsicht zutreffend sind. 3.
- Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren keine Einwendungen gegen die im Bescheid vom römisch 40 herangezogenen Dienstzeiten erhoben. Weder die Dauer noch der Umfang der bei den einzelnen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiträume wurden bestritten. Mangels eines substantiierten Vorbringens, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Zeitangaben begründen könnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die ausgewiesenen Dienstzeiten in tatsächlicher Hinsicht zutreffend sind. Zudem war eine vertiefte Prüfung der einzelnen Zeiträume nicht erforderlich, da sich bereits aus dem Bescheid vom XXXX ein offensichtlicher Fehler hinsichtlich der doppelten Anrechnung des Zeitraumes vom XXXX ergab. Dieser Fehler war klar erkennbar und entscheidungswesentlich, sodass es keiner darüberhinausgehenden Überprüfung der übrigen Zeiten bedurfte.Zudem war eine vertiefte Prüfung der einzelnen Zeiträume nicht erforderlich, da sich bereits aus dem Bescheid vom römisch 40 ein offensichtlicher Fehler hinsichtlich der doppelten Anrechnung des Zeitraumes vom römisch 40 ergab. Dieser Fehler war klar erkennbar und entscheidungswesentlich, sodass es keiner darüberhinausgehenden Überprüfung der übrigen Zeiten bedurfte. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Dienstzeiten werden daher als richtig unterstellt; weitere Ermittlungen waren weder notwendig noch veranlasst. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W277.2321338.1.00