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{'item': 'W293 2295069-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2026 GeschäftszahlW293 2295069-1 Spruch, W293 2295069-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 15Abs. 5 Geh

G zu Recht erfolgt sei. Mit Monat Mai 2024 bestehe sohin noch ein Nettoübergenuss in der Höhe von EUR 153,85, welcher sich weiterhin durch systemautomatisierte Rate Buchungen monatlich reduzieren werde.4. Mit Schreiben vom 09.04.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner seit römisch 40 .04.2023 laufenden Abwesenheit die Einstellung der pauschalierten Nebengebühren mit römisch 40 .05.

Paragraph 15, Absatz 5, GehG zu Recht erfolgt sei. Mit Monat Mai 2024 bestehe sohin noch ein Nettoübergenuss in der Höhe von EUR 153,85, welcher sich weiterhin durch systemautomatisierte Rate Buchungen monatlich reduzieren werde. 5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die pauschalierten Nebengebühren des Beschwerdeführers zu Recht mit XXXX .05.

§ 15Abs. 5 Geh

G eingestellt worden seien, da er ab XXXX .04.2023 nicht mehr aufgrund seines Dienstunfalls vom Dienst abwesend gewesen sei. Aus diesem Grund sei mit der Monatsabrechnung Oktober 2023 ein Übergenuss in der Höhe von EUR 1.152,25 entstanden.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die pauschalierten Nebengebühren des Beschwerdeführers zu Recht mit römisch 40 .05.

Paragraph 15, Absatz 5, GehG eingestellt worden seien, da er ab römisch 40 .04.2023 nicht mehr aufgrund seines Dienstunfalls vom Dienst abwesend gewesen sei. Aus diesem Grund sei mit der Monatsabrechnung Oktober 2023 ein Übergenuss in der Höhe von EUR 1.152,25 entstanden. Inhaltlich führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs aus, dass aus Sicht der Dienstbehörde die aus dem Dienstunfall resultierende Schulterverletzung mit 03.04.2023 soweit geheilt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer als dienstfähig gegolten habe. Der andauernde Krankenstand sei dem diagnostizierten Missbrauch von Benzodiazepin bzw. der Tablettenabhängigkeit geschuldet gewesen. In der eingeholten Mitteilung von XXXX vom XXXX .08.2023 sei zweifelsfrei festgehalten worden, dass es unwahrscheinlich erscheine, dass der Unfall vom XXXX 2022 für die psychiatrischen Diagnosen verantwortlich sei, womit ein direkter Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem andauernden Krankenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei.Inhaltlich führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs aus, dass aus Sicht der Dienstbehörde die aus dem Dienstunfall resultierende Schulterverletzung mit 03.04.2023 soweit geheilt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer als dienstfähig gegolten habe. Der andauernde Krankenstand sei dem diagnostizierten Missbrauch von Benzodiazepin bzw. der Tablettenabhängigkeit geschuldet gewesen. In der eingeholten Mitteilung von römisch 40 vom römisch 40 .08.2023 sei zweifelsfrei festgehalten worden, dass es unwahrscheinlich erscheine, dass der Unfall vom römisch 40 2022 für die psychiatrischen Diagnosen verantwortlich sei, womit ein direkter Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem andauernden Krankenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei. Da der Beschwerdeführer ab dem XXXX .04.2023 nicht aufgrund eines Dienstunfalls vom Dienst abwesend gewesen sei, seien die pauschalierten Nebengebühren zu Recht mit XXXX .04.

§ 15Abs. 5 Geh

G eingestellt worden. Mit der Monatsabrechnung Oktober 2023 sei sohin ein Übergenuss in der angeführten Höhe entstanden.Da der Beschwerdeführer ab dem römisch 40 .04.2023 nicht aufgrund eines Dienstunfalls vom Dienst abwesend gewesen sei, seien die pauschalierten Nebengebühren zu Recht mit römisch 40 .04.

Paragraph 15, Absatz 5, GehG eingestellt worden. Mit der Monatsabrechnung Oktober 2023 sei sohin ein Übergenuss in der angeführten Höhe entstanden.

  1. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er beim Dienstunfall eine Schulterverletzung mit bleibender Schädigung des rechten Schultereckgelenks erlitten habe. Dieses – sowie ein Teil des Schlüsselbeines – hätten entfernt werden müssen; diesbezüglich bestehe keine Belastbarkeit für körperliche Anforderungen der rechten oberen Extremität; eine kalkülsrelevante Besserung sei bezüglich der Verletzungsfolgen nicht zu erwarten. Demgemäß liege seit dem gegenständlichen Unfall – wie nunmehr mit Oberbegutachtung durch das BVAEB-Pensionsservice festgestellt – ein Dauerzustand vor, welcher die Dienst- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge haben werde. Da eine Besserbarkeit nach dem vorliegenden Gutachten auszuschließen und er seit dem Dienstunfall durchgehend im Krankenstand sei, sei der seit dem Unfall bestehende Krankenstand jedenfalls durch diesen verursacht und demgemäß auch die Abwesenheit vom Dienst seit dem XXXX .05.2023 auf den Dienstunfall als Ursache zurückzuführen. Aus diesem Grund seien dem Beschwerdeführer die pauschalierten Nebengebühren über den XXXX .05.2023 laufend weiter zu bezahlen und eine Rückforderung auszuschließen, weil die Dienstverhinderung aufgrund des Dienstunfalls bestehe und der Beschwerdeführer somit einen Anspruch auf Weitergewährung nach § 15 Abs. 5 GehG habe.
  2. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er beim Dienstunfall eine Schulterverletzung mit bleibender Schädigung des rechten Schultereckgelenks erlitten habe. Dieses – sowie ein Teil des Schlüsselbeines – hätten entfernt werden müssen; diesbezüglich bestehe keine Belastbarkeit für körperliche Anforderungen der rechten oberen Extremität; eine kalkülsrelevante Besserung sei bezüglich der Verletzungsfolgen nicht zu erwarten. Demgemäß liege seit dem gegenständlichen Unfall – wie nunmehr mit Oberbegutachtung durch das BVAEB-Pensionsservice festgestellt – ein Dauerzustand vor, welcher die Dienst- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge haben werde. Da eine Besserbarkeit nach dem vorliegenden Gutachten auszuschließen und er seit dem Dienstunfall durchgehend im Krankenstand sei, sei der seit dem Unfall bestehende Krankenstand jedenfalls durch diesen verursacht und demgemäß auch die Abwesenheit vom Dienst seit dem römisch 40 .05.2023 auf den Dienstunfall als Ursache zurückzuführen. Aus diesem Grund seien dem Beschwerdeführer die pauschalierten Nebengebühren über den römisch 40 .05.2023 laufend weiter zu bezahlen und eine Rückforderung auszuschließen, weil die Dienstverhinderung aufgrund des Dienstunfalls bestehe und der Beschwerdeführer somit einen Anspruch auf Weitergewährung nach Paragraph 15, Absatz 5, GehG habe. Korrespondierend mit der Schmerzbelastung durch den Unfall sei es beim Beschwerdeführer zur Einnahme von Benzodiazepinen gekommen, dies aufgrund der ebenfalls als Unfallfolge anzusehenden reaktiven Depression. Ungeachtet dessen habe die Dienstunfähigkeit auch bereits aufgrund der orthopädisch-chirurgisch zu beurteilenden Einschränkungen bestanden. Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinen Anträgen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom XXXX 2022 die pauschalierten Nebengebühren über den 03.05.2023 hinaus laufend bis dato zu bezahlen, stattgegeben sowie einen Übergenuss verneinen, in eventu feststellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsunfalls vom XXXX .2022 auch über den 03.05.2023 hinaus einen Anspruch auf Gewährung der pauschalierten Nebengebühren habe, sowie feststellen, dass kein Übergenuss vorliege, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und dem Beschwerdeführer die pauschalierten Nebengebühren über den 03.05.2023 hinaus weiter gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung und nochmaligen Entscheidung zurückverweisen.Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinen Anträgen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom römisch 40 2022 die pauschalierten Nebengebühren über den 03.05.2023 hinaus laufend bis dato zu bezahlen, stattgegeben sowie einen Übergenuss verneinen, in eventu feststellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsunfalls vom römisch 40 .2022 auch über den 03.05.2023 hinaus einen Anspruch auf Gewährung der pauschalierten Nebengebühren habe, sowie feststellen, dass kein Übergenuss vorliege, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und dem Beschwerdeführer die pauschalierten Nebengebühren über den 03.05.2023 hinaus weiter gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung und nochmaligen Entscheidung zurückverweisen.
  3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem Verfahrensakt am 08.07.2024 vorgelegt.
  4. Am 28.01.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien umfassend besprochen wurde. In dieser kündigte das Bundesverwaltungsgericht an, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Orthopädie und Traumatologie (Unfallchirurgie), mit dem Schwerpunkt Schulterchirurgie, zwecks Erstellung eines Gutachtens zu bestellen. Dem Beschwerdeführer wurde auf sein Ersuchen eine Frist von sechs Wochen zur Vorlage einer Stellungnahme durch seinen behandelnden Facharzt eingeräumt. Innerhalb dieser Frist legte der Beschwerdeführer keine entsprechende Stellungnahme vor. In der Verhandlung präzisierte der Rechtsvertreter, auf die Sache des Verfahrens angesprochen, seine Anträge dahingehend, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Dienstunfalls die pauschalierten Nebengebühren über den 03.05.2023 hinaus gebühren und weiters kein Übergenuss vorliege.
  5. Mit Schreiben vom 28.01.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am Folgetag, legte die belangte Behörde – wie in der mündlichen Verhandlung besprochen – die Arbeitsplatzbeschreibung und das Anforderungsprofil für den vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatz vor.
  6. Mit Stellungnahme vom 30.01.2025 legte der Beschwerdeführer – wie in der mündlichen Verhandlung besprochen – ärztliche Befunde vor, wobei der letzte Arztbrief vom 06.05.2024 datierte.
  7. Mit Beschluss vom 28.03.2025 bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX , Gerichtssachverständiger für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Sporttraumatologie, für das gegenständliche Verfahren zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie und Traumatologie und trug ihm die Beantwortung mehrerer Fragen auf.
  8. Mit Beschluss vom 28.03.2025 bestellte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 , Gerichtssachverständiger für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Sporttraumatologie, für das gegenständliche Verfahren zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie und Traumatologie und trug ihm die Beantwortung mehrerer Fragen auf.
  9. Mit Schreiben vom 08.04.2025, einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2025, legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief seines behandelnden Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX vom 03.03.2025 vor.
  10. Mit Schreiben vom 08.04.2025, einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2025, legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief seines behandelnden Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, römisch 40 vom 03.03.2025 vor.
  11. Am 10.10.2025 langte das Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 05.10.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses wurde den Parteien mit Schreiben vom 28.10.2025 zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde bekannt gegeben, dass eine mündliche Verhandlung zur Besprechung des Sachverständigengutachtens in Kürze ausgeschrieben werde und wurden die Parteien gebeten, etwaige Fragen an den Sachverständigen mit einer allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen bekannt zu geben.
  12. Am 10.10.2025 langte das Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 05.10.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses wurde den Parteien mit Schreiben vom 28.10.2025 zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde bekannt gegeben, dass eine mündliche Verhandlung zur Besprechung des Sachverständigengutachtens in Kürze ausgeschrieben werde und wurden die Parteien gebeten, etwaige Fragen an den Sachverständigen mit einer allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen bekannt zu geben.
  13. Mit Schreiben vom 11.11.2025, eingelangt am 12.11.2025, nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Inhaltlich führte er aus, dass die Ausführungen des Sachverständigen, wonach beim Beschwerdeführer eine Exekutivdienstfähigkeit mit August 2023 gegeben gewesen sei, unzutreffend seien. Das Zustandsbild habe sich in Wahrheit verschlechtert. Der Beschwerdeführer beantragte, den Sachverständigen zur Erörterung seines Gutachtens zu laden, zusätzlich ein Gutachten aus dem Fachbereich Berufskunde einzuholen. Weiters beantragte er im Bestreitungsfall die Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Chirurgie sowie der Neurologie und Psychiatrie.
  14. Mit Schreiben vom 12.11.2025 legte die belangte Behörde eine Stellungnahme vor und übermittelte Fragen an den Sachverständigen.
  15. Mit Schreiben vom 18.11.2025, den Parteien übermittelt am 19.11.2025, erfolgte die Ladung für eine neuerliche mündliche Verhandlung am 18.12.2025 zur Besprechung des Sachverständigengutachtens.
  16. Mit Schriftsatz datiert mit 28.11.2025, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 01.12.2025, beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seines behandelnden Arztes XXXX .
  17. Mit Schriftsatz datiert mit 28.11.2025, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 01.12.2025, beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seines behandelnden Arztes römisch 40 .
  18. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer am 03.12.2025 mit, dass eine fristgerechte Ladung des behandelnden Arztes zur Verhandlung am 18.12.2025 nicht mehr möglich sei, räumte ihm jedoch die Möglichkeit ein, diesen für die Verhandlung stellig zu machen.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.12.2025 eine neuerliche mündliche Verhandlung durch, an der auch der Sachverständige teilnahm. In dieser zog der Beschwerdeführer seine Anträge auf Einholung von zusätzlichen Sachverständigengutachten teilweise zurück. Der Beschwerdeführer machte den beantragten Zeugen nicht stellig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuvor als Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX tätig, in der er im Rahmen des angeordneten Schicht- und Wechseldienstes seinen Dienst versah.1.
  22. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuvor als Justizwachebeamter in der Justizanstalt römisch 40 tätig, in der er im Rahmen des angeordneten Schicht- und Wechseldienstes seinen Dienst versah. Er wurde mit Ablauf des 31.10.2024 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der diesbezügliche Bescheid erwuchs in Rechtskraft, ohne dass vom Beschwerdeführer ein Rechtmittel ergriffen wurde. 1.
  23. Am XXXX .2022 stürzte der Beschwerdeführer auf dem Weg zu seiner Dienststelle mit dem Motorrad in einer Kurve und fiel auf seine Schulter. Er erlitt dadurch eine Verletzung der rechten Schulter, konkret eine Sprengung des Schultereckgelenks
  24. Grades von 6 Schweregraden nach der Einteilung von Rockwood. Am XXXX 2023 erfolgte eine Arthroskopie der rechten Schulter mit Teilresektion des Schlüsselbeins.1.
  25. Am römisch 40 .2022 stürzte der Beschwerdeführer auf dem Weg zu seiner Dienststelle mit dem Motorrad in einer Kurve und fiel auf seine Schulter. Er erlitt dadurch eine Verletzung der rechten Schulter, konkret eine Sprengung des Schultereckgelenks
  26. Grades von 6 Schweregraden nach der Einteilung von Rockwood. Am römisch 40 2023 erfolgte eine Arthroskopie der rechten Schulter mit Teilresektion des Schlüsselbeins. Der Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall gewertet. Er bezieht aktuell keine Versehrtenrente der BVAEB aufgrund dieses Unfalls. Nach dem Dienstunfall hat der Beschwerdeführer den Dienst nicht mehr angetreten. 1.
  27. Am Arbeitsplatz eines:r Beamt:in im allgemeinen Justizwachedienst sind folgende Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig: ● Vorführungen innerhalb der Justizanstalt und des Landesgerichts im Bereich Besucherzone, Hauptverhandlungen, Haftverhandlungen und Vernehmungszone ● Ausführungen zu privaten Angelegenheiten der Insassen (Begräbnis, Ehescheidung, Wohnungsräumung, etc.) ● Überstellung und Bewachung von Insassen im Rahmen des Zentralen Überstellungsdienstes ● Überstellung und Eskortierung von Insassen bei Auslieferungen an ausländische Behörden ● Vorführung zu Fachärzten ● Vorführung und Bewachung von Insassen beim Gottesdienst, bei der Bewegung im Freien und beim Sport ● Kontrolle und Visitation von den in die Justizanstalt eintretenden Parteien ● Koordinierung des Parteienverkehrs im Rahmen der Vernehmungen und Besuche ● Bewachung von Insassen in verschiedenen Kliniken und Krankenanstalten ● verschiedenste Postendienste im Haus ● Visitierung von Insassen und deren Hafträumen ● Annahme und Kontrolle von Wäschepaketen für Insassen ● bei Bedarf Verwendung im Verwaltungsdienst sowie im Abteilungs- und Werkstättendienst Um den Anforderungen diese Tätigkeiten zu genügen, muss ein:e Justizwachebedienstete:r folgenden allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen genügen: ● Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden, und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einige Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen ● volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, d.h. uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn ● körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen ● volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät ● ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen) ● uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituation mit drohender Gewalt) zu treffen. 1.
  28. Den im Akt einliegenden medizinischen Gutachten ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt: 1.4.
  29. Arztbericht XXXX Krankenhaus XXXX vom XXXX .2022:1.4.
  30. Arztbericht römisch 40 Krankenhaus römisch 40 vom römisch 40 .2022: Diagnose: Lux.artic. arcomocioclav. dext. 1.4.2 Bericht betreffend die Nachbehandlung vom Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, XXXX 2022:1.4.2 Bericht betreffend die Nachbehandlung vom Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, römisch 40 2022: Diagnose: Lux.artic.acromoioclav.dext. Patient kommt zur Gilchristabnahme, subjektiv beschwerdearm, Hautmantel intakt, periphere Sensibilität, Motorik und Zirkulation uneingeschränkt. 1.4.
  31. Arztbrief des behandelnden Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX vom 10.02.20231.4.
  32. Arztbrief des behandelnden Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, römisch 40 vom 10.02.2023 Anamnese: Op am XXXX .
  33. Es bestehen noch Schmerzen und kommt heute zur Nahtentfernung. Derzeit nimmt er Tramal. Physiotherapeutische Übungen werden selbständig durchgeführt. Anamnese: Op am römisch 40 .
  34. Es bestehen noch Schmerzen und kommt heute zur Nahtentfernung. Derzeit nimmt er Tramal. Physiotherapeutische Übungen werden selbständig durchgeführt. Status: Bland, liegende Nähte, ABD go ANT 80 dann schmerzbedingt gestoppt. Kraft der RM erhalten. DMS i.o. Diagnose: ASK rechts mit AC Teilresektion (Nach AC Luxaktion) Therapie/Procedere: Eine VO zur Physiotherapie wurde ausgestellt, aktive PT ab sofort möglich. Unbedingte Schonung der Schulter. AV als Justizwachebeamte frühestens in 3 Monaten möglich. 1.4.
  35. Arztbrief XXXX vom 08.05.20231.4.
  36. Arztbrief römisch 40 vom 08.05.2023 Anamnese: Herr XXXX kommt heute zur Kontrolle bei bekannter Vorgeschichte. Die Beschwerden an der Schulter nach der OP deutlich gebessert. Es bestehen aber noch Beschwerden, v.a. bei längeren Belastungen oder Arbeiten mit Kraft. Die Physio Übungen werden regelmäßig durchgeführt.Anamnese: Herr römisch 40 kommt heute zur Kontrolle bei bekannter Vorgeschichte. Die Beschwerden an der Schulter nach der OP deutlich gebessert. Es bestehen aber noch Beschwerden, v.a. bei längeren Belastungen oder Arbeiten mit Kraft. Die Physio Übungen werden regelmäßig durchgeführt. Status: ABD 170, ANT 180, endlagige Schmerzen. Kraft in AR und Jobe noch vermindert. Diagnose: ASK rechts mit AC Teilresektion (Nach AC Luxation) Therapie/Procedere: Die Schulter gut einsetzbar für die ADLs. Stärkere Belastungen oder ein Raufhandel (Pat. ist JW Beamte) soll unbedingt vermieden werden. 1.4.
  37. Dem Gutachten XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 23.03.2023 ist zu entnehmen wie folgt: 1.4.
  38. Dem Gutachten römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 23.03.2023 ist zu entnehmen wie folgt: Aus allgemeinmedizinisch gutachterlicher Sicht in Zusammenschau aller Befunde und des klinischen Zustandes ist die Dienstfähigkeit ab
  39. April 2023 gegeben (ausgenommen Einsatzgruppe). Im April sollten nur Tagdienste erfolgen. Ab
  40. Mai 2023 ist die volle Dienstfähigkeit inkl. Nachtdienste wieder gegeben. 1.4.
  41. Dem Ergänzungsgutachten von XXXX vom 18.05.2023 ist zu entnehmen:1.4.
  42. Dem Ergänzungsgutachten von römisch 40 vom 18.05.2023 ist zu entnehmen: Die Vorgeschichte darf als bekannt vorausgesetzt werden. Bei der heutigen klinischen Begutachtung zeigt sich Herr XXXX verlangsamt. Ein feinschlägiger Tremor der oberen Extremität ist gegeben. Auf genaue Nachfrage gibt Herr XXXX an, er sei Benzodiazepin abhängig, weswegen er auch schon angeblich in psychiatrischer Behandlung ist. Nach genauer Anamnese gibt er an, unter anderem heute bereit drei Benzodiazepine genommen zu haben. Allgemein gibt Herr XXXX an, er benötige derzeit eine Blisterreihe von den Benzodiazepinen. Auf Nachfrage, warum er dies nicht bereits in den Vorbefunden angegeben habe, berichtet er, dass er geglaubt habe, es gehe nur um die Schulter. Herr XXXX wird bei der klinischen Untersuchung mitgeteilt, dass aus allgemein medizinischer Sicht keine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist, insbesondere ein Auto zu lenken. Auch der Umgang mit Waffen sollte derzeit dringendst unterlassen werden.Bei der heutigen klinischen Begutachtung zeigt sich Herr römisch 40 verlangsamt. Ein feinschlägiger Tremor der oberen Extremität ist gegeben. Auf genaue Nachfrage gibt Herr römisch 40 an, er sei Benzodiazepin abhängig, weswegen er auch schon angeblich in psychiatrischer Behandlung ist. Nach genauer Anamnese gibt er an, unter anderem heute bereit drei Benzodiazepine genommen zu haben. Allgemein gibt Herr römisch 40 an, er benötige derzeit eine Blisterreihe von den Benzodiazepinen. Auf Nachfrage, warum er dies nicht bereits in den Vorbefunden angegeben habe, berichtet er, dass er geglaubt habe, es gehe nur um die Schulter. Herr römisch 40 wird bei der klinischen Untersuchung mitgeteilt, dass aus allgemein medizinischer Sicht keine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist, insbesondere ein Auto zu lenken. Auch der Umgang mit Waffen sollte derzeit dringendst unterlassen werden. Ergänzende Diagnose: Benzodiazepanmissbrauch, Tablettenabhängigkeit Beantwortung unter Beurteilung der gestellten Frage: Aus allgemeinmedizinisch gutachterlicher Sicht in Zusammenschau aller Befunde und des klinischen Zustandes ist die Dienstfähigkeit derzeit nicht gegeben. Eine Dienstfähigkeit kann erst wieder gegeben sein nach Durchführung eines Entzuges und Vorstellung hierorts inkl. einem Harntest. 1.4.
  43. Ergänzungsgutachten XXXX vom 22.10.2023 zur Fragestellung, ob nach Einsichtnahme in den Akt und Untersuchung des Betroffenen sowie Befund und Gutachten die allgemeine physische und psychische Anforderung für den Exekutivdienst in Justizanstalten gegeben sei (Untersuchung fand am 19.10.2023 statt):1.4.
  44. Ergänzungsgutachten römisch 40 vom 22.10.2023 zur Fragestellung, ob nach Einsichtnahme in den Akt und Untersuchung des Betroffenen sowie Befund und Gutachten die allgemeine physische und psychische Anforderung für den Exekutivdienst in Justizanstalten gegeben sei (Untersuchung fand am 19.10.2023 statt): Die Vorgeschichte darf als bekannt vorausgesetzt werden. Herr XXXX berichtet, dass er die Konsumation von Alkohol und Benzodiazepinen mittlerweile deutlich reduziert hat. Aus seiner Sicht habe er die Problematik im Griff. Er zeigt noch einen deutlichen Tremor. Diesbezüglich wird ein Befund vom Neurologen vorgelegt, der den Tremor auf die Nebenwirkungen der Medikamente zurückführt.Herr römisch 40 berichtet, dass er die Konsumation von Alkohol und Benzodiazepinen mittlerweile deutlich reduziert hat. Aus seiner Sicht habe er die Problematik im Griff. Er zeigt noch einen deutlichen Tremor. Diesbezüglich wird ein Befund vom Neurologen vorgelegt, der den Tremor auf die Nebenwirkungen der Medikamente zurückführt. Beantwortung und Beurteilung der gestellten Frage: Aus allgemeinmedizinisch gutachterlicher Sicht in Zusammenschau aller Befunde und des klinischen Zustandes sollte eine Vorstellung beim Neurologen/Psychiater zur Prognose der zukünftigen Exekutivdienstfähigkeit durchgeführt werden. Auch die Fragestellung Fahrtauglichkeit und Waffenbesitztauglichkeit sollte ebenfalls im Gutachten beantwortet werden. 1.4.
  45. Dem von der belangten Behörde eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 21.12.2023 (die Untersuchung fand am 19.12.2023 statt) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:1.4.
  46. Dem von der belangten Behörde eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 21.12.2023 (die Untersuchung fand am 19.12.2023 statt) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: Vorgeschichte laut Angaben des Untersuchten. […] XXXX . römisch 40 . Seit Mai 2021 sei er bei der Psychiaterin Frau XXXX in Behandlung. Diese stimme auch seine Medikation ab. Er habe dort in wenigen Tagen einen Termin. Diesbezügliche Befunde vom XXXX .07.2023 und XXXX .08.2023 werden vorgelegt. Diese werden in eingescannter Form wiedergegeben. Zwischen diesen Terminen habe es auch Telefonkontakte mit der Psychiaterin gegeben.Seit Mai 2021 sei er bei der Psychiaterin Frau römisch 40 in Behandlung. Diese stimme auch seine Medikation ab. Er habe dort in wenigen Tagen einen Termin. Diesbezügliche Befunde vom römisch 40 .07.2023 und römisch 40 .08.2023 werden vorgelegt. Diese werden in eingescannter Form wiedergegeben. Zwischen diesen Terminen habe es auch Telefonkontakte mit der Psychiaterin gegeben. Weiters wird ein Befund vom September 2023 von der Neurologin XXXX , vorgelegt. Dieser beschreibt den gemischten Tremor, eine chronische Müdigkeit, rezidivierende depressive Episoden, eine Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit. Befund wird ebenfalls im Original eingelesen.Weiters wird ein Befund vom September 2023 von der Neurologin römisch 40 , vorgelegt. Dieser beschreibt den gemischten Tremor, eine chronische Müdigkeit, rezidivierende depressive Episoden, eine Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit. Befund wird ebenfalls im Original eingelesen. Am Ende der Untersuchung wird nochmals bekanntgegeben, dass er die Möglichkeit hatte alle Themen zu besprechen. Es wird wiederholt angeführt, dass er versuche möglichst seine Tätigkeit als Justizwachebeamter fortzusetzen. […] Derzeitige Beschwerden: Er fühle sich derzeit gut und stabil. Er würde gerne wieder arbeiten. Bezüglich der derzeitigen Tätigkeiten wird mitgeteilt, dass er einen regelmäßigen Lebensrhythmus aufgebaut habe. Er stehe etwa um 8 Uhr auf, erledige seine Tätigkeiten und helfe auch XXXX . Er versuche sich körperlich fit zu halten.Bezüglich der derzeitigen Tätigkeiten wird mitgeteilt, dass er einen regelmäßigen Lebensrhythmus aufgebaut habe. Er stehe etwa um 8 Uhr auf, erledige seine Tätigkeiten und helfe auch römisch 40 . Er versuche sich körperlich fit zu halten. Angesprochen auf eine laufende Psychotherapie wird angegeben, dass er sich nun ( XXXX ) für eine stationäre psychiatrische Rehabilitation interessiere und diese durchführen möchte. Ein entsprechender Antrag soll im Rahmen der nächsten psychiatrischen Konsultation gestellt werden.Angesprochen auf eine laufende Psychotherapie wird angegeben, dass er sich nun ( römisch 40 ) für eine stationäre psychiatrische Rehabilitation interessiere und diese durchführen möchte. Ein entsprechender Antrag soll im Rahmen der nächsten psychiatrischen Konsultation gestellt werden. Familien- und Sozialanamnese: Er lebe derzeit alleine in einer Wohnung. Er habe im Sommer 2023 eine XXXX durchgemacht. XXXX “ mit vermehrtem Alkoholgebrauch, sodass aus XXXX .Er lebe derzeit alleine in einer Wohnung. Er habe im Sommer 2023 eine römisch 40 durchgemacht. römisch 40 “ mit vermehrtem Alkoholgebrauch, sodass aus römisch 40 . Bezüglich Freizeitaktivitäten wird angegeben, dass XXXX .Bezüglich Freizeitaktivitäten wird angegeben, dass römisch 40 . Derzeitige Medikation: XXXX Es wird angegeben, dass er bereits vor den unfallbedingten Krankenstand mit einer Psychopharmaka Medikation als Justizwachebeamter arbeiten war. Aufgrund seiner Stundenreduktion hatte er mit dieser Medikation etwa einen Nachtdienst pro Monat und 30 Wochenstunden. römisch 40 Es wird angegeben, dass er bereits vor den unfallbedingten Krankenstand mit einer Psychopharmaka Medikation als Justizwachebeamter arbeiten war. Aufgrund seiner Stundenreduktion hatte er mit dieser Medikation etwa einen Nachtdienst pro Monat und 30 Wochenstunden. […] Objektiver Befund: III. Neurologischer Befundrömisch drei. Neurologischer Befund […] Obere Gliedmaßen: Es findet sich eine knapp 10 cm lange im oberen Anteil keloidbreite Narbe im Ellbogenbereich streckseitig nach Oberarmfraktur in Kindesalter. XXXX . römisch 40 . Der Muskeltonus beidseits regelrecht. Im Armhalteversuch ein feinschlägiger Tremor beidseits mit einer sehr diskreten Dysmetrie beim Finger-Nase-Versuch beidseits. Aktive und passive Beweglichkeit uneingeschränkt. Der Muskelspannungszustand an beiden oberen Extremitäten seitengleich normal. Keine Muskelatrophie. Die Prüfung der groben Kraft zeigt für alle Muskelgruppen seitengleiche, regelrechte Kraftverhältnisse. Regelrechter Positionsversuch beidseits. Eudiadochokinese beidseits. Sämtliche Sehnen- und Periostreflexe seitengleich mittellebhaft. Keine pathologischen Reflexe. Bei der Prüfung der Sensibilität werden keine Gefühlsstörungen angegeben. Keine trophischen Störungen. […] Stellungnahme und Beurteilung: Der Untersuchte, Herr XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX leidet an folgenden Diagnosen:Der Untersuchte, Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 leidet an folgenden Diagnosen: - Tremor beider oberen Extremitäten - Rezidivierende depressive Episoden - Alkoholabhängigkeit - Benzodiazepinabhängigkeit […] Beantwortung der gestellten Fragen: 1) Liegt bei dem Bediensteten eine psychische Erkrankung vor, welche die Exekutivdienstfähigkeit einschränkt? Aus psychiatrischer Sicht findet sich eine rezidivierende Depression, welche seit Jahren und laut Angaben des Untersuchten bereits bei Dienstbeginn als Justizwachebeamter psychiatrisch medikamentös behandelt wird. Eine längerfristige Psychotherapie hat bis dato noch nicht stattgefunden und sollte aber in Zukunft durchgeführt werden. Diesbezüglich sei auch ein psychiatrischer Rehabilitationsaufenthalt vorgesehen. Diese Maßnahmen können gut zu einer Stabilisierung der Depression beitragen. 2.) Ist Dienst mit Waffe und/oder die Verrichtung von Nachtdiensten möglich? Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Dienst mit Waffe und/oder die Verrichtung von Nachtdiensten nicht mit der gutachterlich zu fordernden ausreichenden Sicherheit möglich. Dies wäre erst nach einer weiterführenden Stabilisierungsphase durch eine weitere Anpassung der psychiatrischen Medikation und auch durch eine entsprechende psychiatrische Rehabilitation und psychotherapeutische Nachbehandlung zu erwarten bzw. dann nervenfachärztlich auch unter Kenntnis der Laborwerte neu zu evaluieren. 3.) Ist der Bedienstete fahrtauglich? Zum Zeitpunkt der Begutachtung findet sich bei einem wachen und klaren Patienten eine Fahrtauglichkeit. Die insgesamte Fahrtauglichkeit wird im Wesentlichen von dem weiteren Alkohol- und Benzodiazepinumgang abhängen und kann erst nach der geplanten psychiatrischen Rehabilitation und dem Einlangen der Alkohollangzeitwerte definitiv beurteilt werden. 4.) Welche (weiteren) Maßnahmen können/sollten seitens des Bediensteten getroffen werden, um eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes bzw. die Hintanhaltung/Reduktion von Krankenständen zu erreichen? Der Untersuchte ist bemüht seinen Gesundheitszustand zu verbessern und hat wiederholt kalte Entzüge durchgeführt und gibt derzeit einen kontrollierten Alkoholgebrauch an. Wesentlich neben der Psychopharmaka Therapie ist auch, wie bereits hingewiesen, die Psychotherapie und diese idealerweise beginnend im Rahmen einer psychiatrischen Rehabilitation. Diese sollte bei der nächsten Kontrolle, welche laut Angaben des Untersuchten noch im heurigen Jahr stattfinden wird, bei der niedergelassenen Nervenfachärztin dann auch beantragt werden. 5.) Ab wann ist mit der Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit zu rechnen? Aus derzeitiger Sicht ist eine Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit ausschließlich bei entsprechender weiterer psychiatrischer, psychotherapeutischer und psychologischer Therapie anzunehmen. Es ist daher bis zum Abschluss einer psychiatrischen Rehabilitation von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen und eine anschließende Nachbegutachtung anzuraten. 1.4.
  47. Dem im Rahmen des von Behörde eingeleiteten Ruhestandversetzungsverfahrens eingeholten orthopädisch-chirurgischen Gutachten von XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fach Orthopädie und Traumatologie, vom 07.05.2024, sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Zustand nach Teilentfernung des rechten Schultergelenks nach Teilverrenkung, wiederkehrende Depressionen. 1.4.
  48. Dem im Rahmen des von Behörde eingeleiteten Ruhestandversetzungsverfahrens eingeholten orthopädisch-chirurgischen Gutachten von römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fach Orthopädie und Traumatologie, vom 07.05.2024, sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Zustand nach Teilentfernung des rechten Schultergelenks nach Teilverrenkung, wiederkehrende Depressionen. Unter dem Punkt derzeitige Therapie hielt der Sachverständige Folgendes fest: Medikation: XXXX Medikation: römisch 40 Andere Therapien (ambulant, Heilverfahren, etc.): Geplante Psych-Reha im Juni 2024, Übungen mit Terraband. Zu den oberen Extremitäten wurde wie folgt festgehalten: Rechtshänder, die rechte Schulter steht gering tiefer. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich ausgebildet. […] Rechte Schulter: Kaum sichtbare Narben nach Arthroskopie. Das äußere Schlüsselbeinende steht gering höher. Gering Klaviertastenphänomen. Druckschmerz ebenda. Geringe Diastase im Eckgelenk. Am Oberarmkopf kein Druckschmer. 0°-Abduktions Test neg., Rotation gegen Kraft nicht schmerzhaft. Bewegungs- und Endlagenschmerz. […] Beurteilung nach Neutral/Null-Methode links Rechts Schultergelenk s.o. Retroversion/Anteversion: 30-0-170 25-0-150 Abduktion/Adduktion: 160-0-60 140-0-40 Außenrotation/Innenrotation: 90-0-80 80-0-75 Folgende Leistungsdefizite stellte der Sachverständige fest: Allgemeine Beurteilung: Fachbezogen steht der Zustand nach Teilentfernung des rechten Schultereckgelenks nach Teilverrenkung mit Beweglichkeitseinschränkung an der rechten Schulter über der Horizontale und mit Belastungsminderung im Vordergrund. Eine relevante Muskelverschmächtigung ist nicht objektivierbar. Der Arm kann deutlich über die Horizontale gehoben werden. Es bestehen Restbeschwerden im Eckgelenk. Die Belastung des rechten Arms ist reduziert. Arbeiten über Kopf sind rechts eingeschränkt. Nach Verbrennung der linken Hohlhand in der Kleinkindheit und nach Bruch am rechten Ellbogen in der Kindheit bestehen funktionell keine Einschränkungen. Im Übrigen besteht ein altersentsprechend unauffälliger klinischer Status ohne Einschränkungen. Beurteilungen des Kalküls: Arbeitshaltung (sitzend, gehend, stehend): uneingeschränkt Körperliche Belastbarkeit (leicht, mittel, schwer): An der rechten oberen Extremität ist leichte und mittelschwere Belastbarkeit möglich, sonst uneingeschränkt. Hebe- und Trageleistungen (leicht, mittel, schwer): rechts leicht und mittelschwer, links uneingeschränkt Zwangshaltung: Arbeiten über Kopf sind rechts eingeschränkt, sonst uneingeschränkt Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub): möglich Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit): möglich Arbeitstempo (Zeitdruck): nicht beurteilt Psychische Belastbarkeit: nicht beurteilt Geistiges Leistungsvermögen: nicht beurteilt Aufenthalt in (geschlossenen Räumen, im Freien, bei Lärm, höhenexponiert, allgemein exponiert): möglich Waffengebrauch (Hieb-, Stich- & Schusswaffen; Beurteilung optional bei entsprechenden Berufen): möglich Lenken eines KFZ: möglich Nacht-/Schichtarbeit: möglich Bildschirmarbeit: möglich Kundenkontakt: möglich Anmarschweg: nicht eingeschränkt Übliche Arbeitspausen ausreichend: ja 1.4.
  49. Der Oberbegutachtung der BVAEB-Pensionsservice, XXXX , vom 13.05.2024 sind folgende Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit) zu entnehmen:1.4.
  50. Der Oberbegutachtung der BVAEB-Pensionsservice, römisch 40 , vom 13.05.2024 sind folgende Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit) zu entnehmen: Beweglichkeit rechte Schulter über der Horizontalen eingeschränkt und Belastungsminderung, Zustand nach 1/2023 Arthroskopie mit Teilentfernung des rechten Schultereckgelenks, Teilresektion des Schlüsselbeins, Kausal-Faktor: XXXX .2022 Motorradsturz, Teilverrenkung des rechten Schulter-EckgelenksBeweglichkeit rechte Schulter über der Horizontalen eingeschränkt und Belastungsminderung, Zustand nach 1 aus 2023, Arthroskopie mit Teilentfernung des rechten Schultereckgelenks, Teilresektion des Schlüsselbeins, Kausal-Faktor: römisch 40 .2022 Motorradsturz, Teilverrenkung des rechten Schulter-Eckgelenks Depression, psychiatrischer REHA-Aufenthalt geplant. Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme: Begründung: Nach Teilverrenkung des Schulter-Eckgelenks rechts 8/2022 und Teilentfernung des rechten Schultereckgelenks sowie Teilresektion des Schlüsselbeins besteht keine Belastbarkeit für schwere Anforderungen der rechten oberen Extremitäten. Fester Zugriff, Abwehr von körperlichen Angriffen sowie uneingeschränkte Verwendung von Waffen unter Einsatzbedingungen sind nicht mehr umzusetzen. Arbeiten über Kopf sind rechts eingeschränkt. Kalkül-relevante Besserung ist bezüglich der Verletzungsfolgen ( XXXX .2022 Motorradsturz) nicht zu erwarten.Nach Teilverrenkung des Schulter-Eckgelenks rechts 8 aus 2022, und Teilentfernung des rechten Schultereckgelenks sowie Teilresektion des Schlüsselbeins besteht keine Belastbarkeit für schwere Anforderungen der rechten oberen Extremitäten. Fester Zugriff, Abwehr von körperlichen Angriffen sowie uneingeschränkte Verwendung von Waffen unter Einsatzbedingungen sind nicht mehr umzusetzen. Arbeiten über Kopf sind rechts eingeschränkt. Kalkül-relevante Besserung ist bezüglich der Verletzungsfolgen ( römisch 40 .2022 Motorradsturz) nicht zu erwarten. Zudem ist wegen Depressionen ein psychiatrischer REHA-Aufenthalt geplant. Kommt berufliche Umstellung zu körperlicher Kalkül-konformer Verwendung infrage, ist psychiatrische Begutachtung nach REHA zu empfehlen. 1.4.
  51. Dem Arztbrief des behandelnden Arztes XXXX vom 03.03.2025 ist Folgendes zu entnehmen:1.4.
  52. Dem Arztbrief des behandelnden Arztes römisch 40 vom 03.03.2025 ist Folgendes zu entnehmen: Anamnese: Herr XXXX kommt heute wieder zur Kontrolle nach Schulter ASK rechts mit AC Teilresektion. Zwischenzeitig wurde er vom Exekutivdienst pensioniert, da keine Exekutivfähigkeit gegeben ist.Anamnese: Herr römisch 40 kommt heute wieder zur Kontrolle nach Schulter ASK rechts mit AC Teilresektion. Zwischenzeitig wurde er vom Exekutivdienst pensioniert, da keine Exekutivfähigkeit gegeben ist. Status: ABD eingeschränkt auf 130° IR schmerzhaft bis Gesäß. ANT
  53. Diagnose: ASK rechts mit AC Teilresektion (Nach AC Luxation) Therapie/Procedere: Herr XXXX war durchgehend h.o. in Behandlung. Den chronologischen Verlauf entnehmen Sie bitten den Patientenbriefen von 11/22 bis dato.Therapie/Procedere: Herr römisch 40 war durchgehend h.o. in Behandlung. Den chronologischen Verlauf entnehmen Sie bitten den Patientenbriefen von 11/22 bis dato. Im Zeitraum April 2023 bis Mai 2024 war der Patient aus unser Sicht nicht dienstfähig, da die Rehabilitation der Schulter noch nicht abgeschlossen war. (Letzte Begutachtung h.o. 05/24). 1.4.
  54. Dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von XXXX , Gerichtssachverständiger für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Sporttraumatologie, vom 05.10.2025 können u.a. folgende Angaben entnommen werden:1.4.
  55. Dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von römisch 40 , Gerichtssachverständiger für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Sporttraumatologie, vom 05.10.2025 können u.a. folgende Angaben entnommen werden: Klinischer Status- Fachstatus: […] Obere Extremitäten: Der Nackengriff und Scheitelgriff beidseits möglich, rechts mit endlagiger sichtbarer Anstrengung sowie Krepitation (Knochenreiben). Berührungsempfindlichkeit bzw. Druckschmerz des rechten Schlüsselbeins. Im Bereich der rechten Schulter vorne-seitlich-hinten eine jeweils 1 cm lange, unauffällige Narbe nach arthroskopischer Gelenksoperation. Der Biceps-Muskelbauch seitengleich, unauffällig. Am rechten Ellbogen eine ca. 8 cm lange und gut verschiebbare Narbe seitlich, nach operativem Eingriff im Kindesalter. Beide Schultern: Normal Rechts Öomls Arm-Vorheben 0°-170° 0°-140° 0°-170° seitlich ausgestreckt, heben 0°-170° 0°-100° 0°-170° rückwärts 0°-45° 0°-25° 0°-40° nach außen drehen/Außenrot. 0°-40° 0°-20° 0°-40° Rückengriff, Innenrot.
  56. Brustwirbel gluteal
  57. Brustwirbel Zu den gestellten Fragen führte der Sachverständige XXXX aus, dass am 03.04.2023 der Beschwerdeführer noch nicht exekutivdienstfähig war. Zu den gestellten Fragen führte der Sachverständige römisch 40 aus, dass am 03.04.2023 der Beschwerdeführer noch nicht exekutivdienstfähig war. Bei dem Dienstunfall am XXXX .2022 erlitt der Beschwerdeführer eine Sprengung des Schultereckgelenks
  58. Grades von 6 Schweregraden nach der Einteilung von Rockwood. Üblicherweise und auch entsprechend der Therapierichtlinien der Gesellschaft für Unfallchirurgie wird bei dieser Verletzung ein konservatives Vorgehen empfohlen. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Indikationsstellung zur Operation bereits eine Besserung der Beschwerden und des Bewegungsumfanges. Trotzdem wurde am XXXX .01.2023 ein operatives Vorgehen durchgeführt, das aber insgesamt keine langfristige Besserung der Bewegungseinschränkungen oder auch der Belastbarkeit der rechten Schulter brachte. Üblicherweise ist eine vollständige Heilung und die Rückkehr zu Sport und Krafttraining nach etwa 3 Monaten möglich. Bei schwerer körperlicher Arbeit sollte dies 6 Monate nach dem operativen Eingriff auf jeden Fall möglich sein.Bei dem Dienstunfall am römisch 40 .2022 erlitt der Beschwerdeführer eine Sprengung des Schultereckgelenks
  59. Grades von 6 Schweregraden nach der Einteilung von Rockwood. Üblicherweise und auch entsprechend der Therapierichtlinien der Gesellschaft für Unfallchirurgie wird bei dieser Verletzung ein konservatives Vorgehen empfohlen. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Indikationsstellung zur Operation bereits eine Besserung der Beschwerden und des Bewegungsumfanges. Trotzdem wurde am römisch 40 .01.2023 ein operatives Vorgehen durchgeführt, das aber insgesamt keine langfristige Besserung der Bewegungseinschränkungen oder auch der Belastbarkeit der rechten Schulter brachte. Üblicherweise ist eine vollständige Heilung und die Rückkehr zu Sport und Krafttraining nach etwa 3 Monaten möglich. Bei schwerer körperlicher Arbeit sollte dies 6 Monate nach dem operativen Eingriff auf jeden Fall möglich sein. Somit wäre die Exekutivdienstfähigkeit ab Anfang August 2023 möglich gewesen. 1.
  60. Der Krankenstand des Beschwerdeführers im Zeitraum bis Ende Juli 2023 war durch den Dienstunfall wesentlich bedingt. Für den Krankenstand ab August 2023 bis zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des
  61. Oktober 2024 war der Dienstunfall nicht mehr wesentliche Ursache für die Dienstverhinderung. 1.
  62. Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde ab Oktober 2023 folgende pauschalierten Nebengebühren nicht mehr ausbezahlt: die Erschwerniszulage, die Gefahrenzulage sowie die Aufwandsentschädigung. Die Erschwerniszulage betrug grundsätzlich pro Monat EUR 100,20, die Gefahrenzulage EUR 251,42 sowie die Aufwandsentschädigung EUR 15,
  63. 1.
  64. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.01.2024 über das Bestehen eines Übergenusses informiert. Mit der Monatsabrechnung Oktober wurden ihm die oben angeführten Zulagen nicht mehr ausbezahlt und erfolgte eine Rückverrechnung der Zulagen für den Zeitraum Mai 2023 bis September
  65. Beweiswürdigung: 2.
  66. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis konnten dem Verfahrensakt entnommen werden. Der Bescheid vom 02.09.2024, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde, liegt im Akt ein. Die Parteien bestätigten in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.10.2025 in den Ruhestand getreten ist (siehe Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2025, S. 4).2.
  67. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis konnten dem Verfahrensakt entnommen werden. Der Bescheid vom 02.09.2024, mit dem der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde, liegt im Akt ein. Die Parteien bestätigten in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.10.2025 in den Ruhestand getreten ist (siehe Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2025, S. 4). 2.
  68. Der Beschwerdeführer beschrieb den Ablauf des Dienstunfalls in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2025, S. 4), schilderte diesen ebenso dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen. Dem Sachverständigengutachten von XXXX ist neben einer subjektiven Schilderung des Unfallhergangs und der Krankengeschichte, nach Anführung von klinischem Status, Akteninhalt und Befundunterlagen die angeführte Diagnose zu entnehmen. Diese ergibt sich auch aus weiteren ärztlichen Gutachten bzw. Arztbriefen und ist unstrittig.2.
  69. Der Beschwerdeführer beschrieb den Ablauf des Dienstunfalls in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2025, S. 4), schilderte diesen ebenso dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen. Dem Sachverständigengutachten von römisch 40 ist neben einer subjektiven Schilderung des Unfallhergangs und der Krankengeschichte, nach Anführung von klinischem Status, Akteninhalt und Befundunterlagen die angeführte Diagnose zu entnehmen. Diese ergibt sich auch aus weiteren ärztlichen Gutachten bzw. Arztbriefen und ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer keine Versehrtenrente von der BVAEB aufgrund des Dienstunfalls erhält, bestätigte er auf Nachfrage vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 14). Dass der Beschwerdeführer keine Versehrtenrente von der BVAEB aufgrund des Dienstunfalls erhält, bestätigte er auf Nachfrage vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 14). 2.
  70. Der Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines:r Beamt:in im allgemeinen Justizwachdienst notwendig sind, ist der von der belangten Behörde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmen. Die Behörde legte weiters das entsprechende Anforderungsprofil vor (siehe Aktenvorlage vom 28.01.2025, OZ 6). 2.
  71. Sämtliche angeführten Arztberichte bzw. Sachverständigengutachten liegen im Akt ein. 2.
  72. Dass der Dienstunfall des Beschwerdeführers bis Ende Juli 2023 wesentliche Bedingung für den Krankenstand war, ab August aber nicht mehr, ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten von XXXX vom 05.10.2025, samt mündlicher Ergänzung in der Verhandlung vom 18.12.2025, sowie dem Gutachten von XXXX .2.
  73. Dass der Dienstunfall des Beschwerdeführers bis Ende Juli 2023 wesentliche Bedingung für den Krankenstand war, ab August aber nicht mehr, ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 05.10.2025, samt mündlicher Ergänzung in der Verhandlung vom 18.12.2025, sowie dem Gutachten von römisch 40 . Wie bereits unter Punkt 1.
  74. festgehalten, kam der Sachverständige XXXX nach umfassender Untersuchung des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in die umfangreiche medizinische Dokumentation zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2023 aufgrund seines Dienstunfalls nicht in der Lage war, die für einen Justizwachebediensteten erforderlichen Aufgaben und Tätigkeiten zu erfüllen. Vor der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers hatte der Sachverständige ein Röntgen der Schulter anfertigen lassen (siehe Röntgen vom 30.09.2025; Befund abgedruckt im Sachverständigengutachten), dem ein regelrechtes postoperatives Zustandsbild nach Teilentfernung des Schlüsselbeins zu entnehmen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 6). Ausführlich und schlüssig erklärte der Sachverständige, warum – abweichend vom Gutachten des Allgemeinmediziners XXXX – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen, nicht im Mai 2023, jedoch mit August 2023 aufgewiesen hat. Dies steht einerseits im Einklang mit der Empfehlung im Entlassungsschreiben der Krankenhauses, in dem die Operation stattfand, wo eine volle Sportfähigkeit als in sechs Monaten postoperativ angeführt war. Andererseits war im Arztbrief vom behandelnden Facharzt XXXX vom 08.05.2023 ein unauffälliger und uneingeschränkter Bewegungsumfang beschrieben, konkret das seitliche Armheben bis zu 170 Grad, und das Anheben Anteversion mit 180 Grad. In diesem Arztbrief wurden jedoch noch endlagige Schmerzen beschrieben. Deswegen kam der Sachverständige schlüssig zum Ergebnis, dass noch drei Monate von Nöten gewesen waren, um diese endlagigen Schmerzen in den Griff zu bekommen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 7). Bis Ende Juli 2023 war ihm dies verletzungsbedingt nicht möglich gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 11). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aktuell weder Überkopfarbeiten verrichten, noch sei er in der Lage, mit dem betreffenden Arm Hebe- und Trageleistungen auszuführen bzw. Kraft gezielt anzuwenden bzw. abzuwehren, entgegnete der Sachverständige XXXX mit Verweis auf den Arztbrief von Dr. XXXX vom 08.05.2023, in dem ein Armheben Überkopf als uneingeschränkt beschrieben worden war (siehe Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 12). Zusätzlich verwies der Sachverständige auf das nervenfachärztliche Gutachten von XXXX der ein völlig uneingeschränktes Bewegungsausmaß beschrieb, nachdem er – wie im Gutachten beschrieben – diverse Untersuchungen vorgenommen hatte. Einen atypischen Heilungsverlauf konnte der Sachverständige ausschließen – es gibt keine Hinweise auf eine stattgefundene Infektion, die Narben sind völlig unauffällig sowie die radiologische Bildgebung zeigt ein regelrechtes postoperatives Bild (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 17 f.). Die Operation, für deren Notwendigkeit nach den Angaben des Sachverständigen XXXX im Übrigen keine Grundlage vorgelegen habe (vgl. umfassend im Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 8 f.), wurde regelrecht durchgeführt, es kam im postoperativen Verlauf zu keinen Komplikationen. Bei einem derartigen regelgerechten Verlauf war die postoperative Phase bis zum genannten Zeitpunkt als erforderlich anzusehen. Anfängliche Bewegungseinschränkungen wurden, wie die medizinischen Befunde belegen, besser und Schmerzen geringer. Wie bereits unter Punkt 1.
  75. festgehalten, kam der Sachverständige römisch 40 nach umfassender Untersuchung des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in die umfangreiche medizinische Dokumentation zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2023 aufgrund seines Dienstunfalls nicht in der Lage war, die für einen Justizwachebediensteten erforderlichen Aufgaben und Tätigkeiten zu erfüllen. Vor der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers hatte der Sachverständige ein Röntgen der Schulter anfertigen lassen (siehe Röntgen vom 30.09.2025; Befund abgedruckt im Sachverständigengutachten), dem ein regelrechtes postoperatives Zustandsbild nach Teilentfernung des Schlüsselbeins zu entnehmen ist vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 6). Ausführlich und schlüssig erklärte der Sachverständige, warum – abweichend vom Gutachten des Allgemeinmediziners römisch 40 – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen, nicht im Mai 2023, jedoch mit August 2023 aufgewiesen hat. Dies steht einerseits im Einklang mit der Empfehlung im Entlassungsschreiben der Krankenhauses, in dem die Operation stattfand, wo eine volle Sportfähigkeit als in sechs Monaten postoperativ angeführt war. Andererseits war im Arztbrief vom behandelnden Facharzt römisch 40 vom 08.05.2023 ein unauffälliger und uneingeschränkter Bewegungsumfang beschrieben, konkret das seitliche Armheben bis zu 170 Grad, und das Anheben Anteversion mit 180 Grad. In diesem Arztbrief wurden jedoch noch endlagige Schmerzen beschrieben. Deswegen kam der Sachverständige schlüssig zum Ergebnis, dass noch drei Monate von Nöten gewesen waren, um diese endlagigen Schmerzen in den Griff zu bekommen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 7). Bis Ende Juli 2023 war ihm dies verletzungsbedingt nicht möglich gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 11). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aktuell weder Überkopfarbeiten verrichten, noch sei er in der Lage, mit dem betreffenden Arm Hebe- und Trageleistungen auszuführen bzw. Kraft gezielt anzuwenden bzw. abzuwehren, entgegnete der Sachverständige römisch 40 mit Verweis auf den Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 08.05.2023, in dem ein Armheben Überkopf als uneingeschränkt beschrieben worden war (siehe Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 12). Zusätzlich verwies der Sachverständige auf das nervenfachärztliche Gutachten von römisch 40 der ein völlig uneingeschränktes Bewegungsausmaß beschrieb, nachdem er – wie im Gutachten beschrieben – diverse Untersuchungen vorgenommen hatte. Einen atypischen Heilungsverlauf konnte der Sachverständige ausschließen – es gibt keine Hinweise auf eine stattgefundene Infektion, die Narben sind völlig unauffällig sowie die radiologische Bildgebung zeigt ein regelrechtes postoperatives Bild vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 17 f.). Die Operation, für deren Notwendigkeit nach den Angaben des Sachverständigen römisch 40 im Übrigen keine Grundlage vorgelegen habe vergleiche umfassend im Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 8 f.), wurde regelrecht durchgeführt, es kam im postoperativen Verlauf zu keinen Komplikationen. Bei einem derartigen regelgerechten Verlauf war die postoperative Phase bis zum genannten Zeitpunkt als erforderlich anzusehen. Anfängliche Bewegungseinschränkungen wurden, wie die medizinischen Befunde belegen, besser und Schmerzen geringer. Sofern der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Bewegungsausmaßes vorbrachte, gab der Sachverständige an, dass dies als Unfallfolge nicht nachvollziehbar sei, weil die Operation regelrecht durchgeführt worden sei und auch die folgende Rehabilitation völlig der Norm entsprochen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 7).Sofern der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Bewegungsausmaßes vorbrachte, gab der Sachverständige an, dass dies als Unfallfolge nicht nachvollziehbar sei, weil die Operation regelrecht durchgeführt worden sei und auch die folgende Rehabilitation völlig der Norm entsprochen habe vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 7). Eine etwaige Muskelatrophie wurde nicht beschrieben. Im nervenfachärztlichen Gutachten angeführt ist zudem, dass die Prüfung der Kraft für alle Muskelgruppen seitengleiche regelrechte Kraftverhältnisse gezeigt habe. Zusätzlich stützte sich der Sachverständige XXXX auf das Gutachten von XXXX (siehe Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 7 f.).Eine etwaige Muskelatrophie wurde nicht beschrieben. Im nervenfachärztlichen Gutachten angeführt ist zudem, dass die Prüfung der Kraft für alle Muskelgruppen seitengleiche regelrechte Kraftverhältnisse gezeigt habe. Zusätzlich stützte sich der Sachverständige römisch 40 auf das Gutachten von römisch 40 (siehe Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 7 f.). Sofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich auf die Oberbegutachtung der BVAEB im Ruhestandsversetzungsverfahren berief, ist dem zu entgegnen, dass dieser Oberbegutachtung keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zugrunde lag – wie dies der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bestätigte, sondern diese sich auf das vorliegende Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Traumatologie, XXXX , stützte. Diesem orthopädisch-chirurgischen Gutachten kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine Dienstunfähigkeit vorgelegen hätte. Insbesondere ist nach dem Gutachten von XXXX der Gebrauch von Schusswaffen als gegeben anzusehen. Sofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich auf die Oberbegutachtung der BVAEB im Ruhestandsversetzungsverfahren berief, ist dem zu entgegnen, dass dieser Oberbegutachtung keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zugrunde lag – wie dies der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bestätigte, sondern diese sich auf das vorliegende Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Traumatologie, römisch 40 , stützte. Diesem orthopädisch-chirurgischen Gutachten kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine Dienstunfähigkeit vorgelegen hätte. Insbesondere ist nach dem Gutachten von römisch 40 der Gebrauch von Schusswaffen als gegeben anzusehen. Anzuführen ist im Übrigen auch, dass eine Begutachtung im Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 andere Zwecke erfolgt. Konkret wurde die aktuelle und bleibende Dienstunfähigkeit beurteilt. Ein Obergutachten entfaltet – anders als vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht (siehe Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2025, S. 7) – keine Aussagekraft dafür, inwieweit die betroffene Person in einem zurückliegenden Zeitraum aufgrund eines Dienstunfalls ggf. dienstunfähig war. Anzuführen ist im Übrigen auch, dass eine Begutachtung im Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 14, BDG 1979 andere Zwecke erfolgt. Konkret wurde die aktuelle und bleibende Dienstunfähigkeit beurteilt. Ein Obergutachten entfaltet – anders als vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht (siehe Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2025, S. 7) – keine Aussagekraft dafür, inwieweit die betroffene Person in einem zurückliegenden Zeitraum aufgrund eines Dienstunfalls ggf. dienstunfähig war. Der Beschwerdeführer selbst machte hingegen zu seinen Beschwerden widersprüchliche Angaben. Während etwa den Arztbriefen, wie oben angeführt, eine deutliche Besserung zu entnehmen ist (was sich etwa im angegebenen Bewegungsumfang zeigt oder der Tatsache, dass eine milde Schmerzmedikation bei Bedarf vorgesehen war), gab der Beschwerdeführer selbst in der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es auch nach der Operation nicht besser geworden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2025, S. 5). Den Angaben zur subjektiven Schilderung durch den Beschwerdeführer in der Untersuchung durch XXXX sind eine vorrübergehende Besserung, dann neuerlich Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zu entnehmen (vgl. Gutachten vom 05.10.2025, S. 1). Dem Gutachten von XXXX ist auf Seite 1 eine im Zeitpunkt der Untersuchung aktuelle Medikation zu entnehmen. Genannt wurden die oben angeführten Medikamente, beim einzigen angeführten Schmerzmedikament namens Parkemed ist vermerkt, dass dieses nur bei Bedarf zur Anwendung gelange. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab der Sachverständige XXXX an, dass lediglich dieses als Schmerzmedikation vorgesehen gewesen sei und es sich dabei um ein sehr mildes Medikament handle. Nach der Auflistung habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt fallweise Schmerzmittel genommen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 14). Diese unterschiedlichen Angaben zum Umfang der Beschwerden lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer selbst machte hingegen zu seinen Beschwerden widersprüchliche Angaben. Während etwa den Arztbriefen, wie oben angeführt, eine deutliche Besserung zu entnehmen ist (was sich etwa im angegebenen Bewegungsumfang zeigt oder der Tatsache, dass eine milde Schmerzmedikation bei Bedarf vorgesehen war), gab der Beschwerdeführer selbst in der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es auch nach der Operation nicht besser geworden sei vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2025, S. 5). Den Angaben zur subjektiven Schilderung durch den Beschwerdeführer in der Untersuchung durch römisch 40 sind eine vorrübergehende Besserung, dann neuerlich Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zu entnehmen vergleiche Gutachten vom 05.10.2025, S. 1). Dem Gutachten von römisch 40 ist auf Seite 1 eine im Zeitpunkt der Untersuchung aktuelle Medikation zu entnehmen. Genannt wurden die oben angeführten Medikamente, beim einzigen angeführten Schmerzmedikament namens Parkemed ist vermerkt, dass dieses nur bei Bedarf zur Anwendung gelange. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab der Sachverständige römisch 40 an, dass lediglich dieses als Schmerzmedikation vorgesehen gewesen sei und es sich dabei um ein sehr mildes Medikament handle. Nach der Auflistung habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt fallweise Schmerzmittel genommen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 14). Diese unterschiedlichen Angaben zum Umfang der Beschwerden lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen. Andererseits redete der BF seine psychischen Probleme in der mündlichen Verhandlung klein, sodass seine Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Angaben zu seinen Beschwerden herabgesetzt ist. Nicht glaubhaft war, dass die – bereits vor dem Dienstunfall bestehenden – psychischen Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem erlittenen Dienstunfall standen. Erstmalig in der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass es korrespondierend mit der Schmerzbelastung durch den Unfall zur Einnahme von Benzodiazepinen gekommen sei, was aufgrund der als Unfallfolge anzusehenden reaktiven Depression der Fall gewesen sei. So ist beispielsweise in der E-Mail der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 09.04.2024 in Reaktion auf Mitteilung des Übergenusses angeführt, dass das Schulterleiden Ursache des Krankenstandes gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde zuvor mehrmals auf Anordnung der belangten Behörde von verschiedenen Ärzten untersucht, gab jedoch bei diesen Untersuchungen nie an, dass seine psychischen Beschwerden in einem Zusammenhang mit seinem Dienstunfall stehen würden, sondern führte vielmehr andere Gründe dafür an (z.B. den XXXX ). In seinen Begutachtungen durch XXXX vom 23.03.2023 bzw. 18.05.2023 finden sich keinerlei Angaben, aus denen sich ein Zusammenhang der psychischen Beschwerden mit dem Dienstunfall ableiten lassen würde. Bei letzterer Untersuchung gab der Beschwerdeführer aufgrund einer festgestellten Verlangsamung in der klinischen Begutachtung auf Nachfrage an, dass er Benzodiazepin abhängig sei. Dabei handelt es sich um Medikamente, die dämpfend auf das Zentralnervensystem wirken und häufig bei Angststörungen, Schlafstörungen, Muskelverspannungen und Epilepsie eingesetzt werden, da sie angstlösend, beruhigend, schlaffördernd, krampflösend und muskelentspannend wirken (siehe dazu auch die Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025). Im Ergänzungsgutachten von XXXX ist angeführt, der Beschwerdeführer habe auf die Nachfrage, warum er deren Einnahme nicht bereits in den Vorbefunden angegeben habe, berichtet, geglaubt zu haben, dass es nur um die Schulter gehe. Im nervenfachärztlichen Gutachten von XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 21.12.2023 ist unter dem Punkt „Vorgeschichte laut Angaben des Untersuchten“ umfassend von Schlafstörungen seit dem
  76. Lebensjahr, von beruflichem Druck und vermehrtem Alkoholgebrauch die Rede. Er sei neben einer Phase XXXX . Erwähnt wird, dass er in Belastungsphasen immer wieder Benzodiazepine nehme, als letztaufgetretene Phase wurde XXXX erwähnt. Seit Mai 2021 sei er in psychiatrischer Behandlung und Medikation. Angesprochen auf eine laufende Psychotherapie gab er an, dass er sich nun (nach XXXX ) für eine stationäre psychiatrische Rehabilitation interessiere. Im Rahmen dieser Anamnese wird der Dienstunfall mit keinem Wort erwähnt. Im nervenfachärztlichen Gutachten wird aus psychiatrischer Sicht auch auf eine rezidivierende Depression, die seit Jahren und laut Angaben des Beschwerdeführers bereits bei Dienstbeginn als Justizwachebeamter psychiatrisch medikamentös behandelt worden sei, verwiesen. Auch diese bereits zu einem Zeitpunkt vor dem Dienstunfall bestehend Erkrankung erwähnte der Beschwerdeführer im Übrigen vor dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus nicht. In der mündlichen Verhandlung zu psychiatrischen Diagnosen befragt, antworte der Beschwerdeführer vielmehr nur ausweichend. Er habe 2021 erstmalig einen Psychiater wegen massiver Schlafstörungen aufgesucht. Die Medikamentenabhängigkeit, die in mehreren vorliegenden Arztbriefen und Gutachten dokumentiert ist, erwähnte er eigenständig nicht, dazu befragt gab er bloß an, dass dies für ihn kein Problem gewesen sei, sodass er diese von einem Tag auf den anderen ausgeschlichen habe, ohne Entzugsprobleme gehabt zu haben. Er bestätigte sodann in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei den Schlafstörungen und dem vermehrten Alkoholgebrauch um Krankheitsbilder handle, die schon vor dem Dienstunfall im August 2022 vorgelegen hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2025, S. 15).Nicht glaubhaft war, dass die – bereits vor dem Dienstunfall bestehenden – psychischen Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem erlittenen Dienstunfall standen. Erstmalig in der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass es korrespondierend mit der Schmerzbelastung durch den Unfall zur Einnahme von Benzodiazepinen gekommen sei, was aufgrund der als Unfallfolge anzusehenden reaktiven Depression der Fall gewesen sei. So ist beispielsweise in der E-Mail der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 09.04.2024 in Reaktion auf Mitteilung des Übergenusses angeführt, dass das Schulterleiden Ursache des Krankenstandes gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde zuvor mehrmals auf Anordnung der belangten Behörde von verschiedenen Ärzten untersucht, gab jedoch bei diesen Untersuchungen nie an, dass seine psychischen Beschwerden in einem Zusammenhang mit seinem Dienstunfall stehen würden, sondern führte vielmehr andere Gründe dafür an (z.B. den römisch 40 ). In seinen Begutachtungen durch römisch 40 vom 23.03.2023 bzw. 18.05.2023 finden sich keinerlei Angaben, aus denen sich ein Zusammenhang der psychischen Beschwerden mit dem Dienstunfall ableiten lassen würde. Bei letzterer Untersuchung gab der Beschwerdeführer aufgrund einer festgestellten Verlangsamung in der klinischen Begutachtung auf Nachfrage an, dass er Benzodiazepin abhängig sei. Dabei handelt es sich um Medikamente, die dämpfend auf das Zentralnervensystem wirken und häufig bei Angststörungen, Schlafstörungen, Muskelverspannungen und Epilepsie eingesetzt werden, da sie angstlösend, beruhigend, schlaffördernd, krampflösend und muskelentspannend wirken (siehe dazu auch die Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025). Im Ergänzungsgutachten von römisch 40 ist angeführt, der Beschwerdeführer habe auf die Nachfrage, warum er deren Einnahme nicht bereits in den Vorbefunden angegeben habe, berichtet, geglaubt zu haben, dass es nur um die Schulter gehe. Im nervenfachärztlichen Gutachten von römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 21.12.2023 ist unter dem Punkt „Vorgeschichte laut Angaben des Untersuchten“ umfassend von Schlafstörungen seit dem
  77. Lebensjahr, von beruflichem Druck und vermehrtem Alkoholgebrauch die Rede. Er sei neben einer Phase römisch 40 . Erwähnt wird, dass er in Belastungsphasen immer wieder Benzodiazepine nehme, als letztaufgetretene Phase wurde römisch 40 erwähnt. Seit Mai 2021 sei er in psychiatrischer Behandlung und Medikation. Angesprochen auf eine laufende Psychotherapie gab er an, dass er sich nun (nach römisch 40 ) für eine stationäre psychiatrische Rehabilitation interessiere. Im Rahmen dieser Anamnese wird der Dienstunfall mit keinem Wort erwähnt. Im nervenfachärztlichen Gutachten wird aus psychiatrischer Sicht auch auf eine rezidivierende Depression, die seit Jahren und laut Angaben des Beschwerdeführers bereits bei Dienstbeginn als Justizwachebeamter psychiatrisch medikamentös behandelt worden sei, verwiesen. Auch diese bereits zu einem Zeitpunkt vor dem Dienstunfall bestehend Erkrankung erwähnte der Beschwerdeführer im Übrigen vor dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus nicht. In der mündlichen Verhandlung zu psychiatrischen Diagnosen befragt, antworte der Beschwerdeführer vielmehr nur ausweichend. Er habe 2021 erstmalig einen Psychiater wegen massiver Schlafstörungen aufgesucht. Die Medikamentenabhängigkeit, die in mehreren vorliegenden Arztbriefen und Gutachten dokumentiert ist, erwähnte er eigenständig nicht, dazu befragt gab er bloß an, dass dies für ihn kein Problem gewesen sei, sodass er diese von einem Tag auf den anderen ausgeschlichen habe, ohne Entzugsprobleme gehabt zu haben. Er bestätigte sodann in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei den Schlafstörungen und dem vermehrten Alkoholgebrauch um Krankheitsbilder handle, die schon vor dem Dienstunfall im August 2022 vorgelegen hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2025, S. 15). Einzig in der mündlichen Verhandlung schilderte er sodann einen vermehrten Konsum nach dem Unfall (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 14). Dies lässt sich jedoch nicht in Einklang mit den im Akt einliegenden ärztlichen Befunden, auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass er bereits bei Beginn seiner Tätigkeit als Justizwachebeamter Psychopharmaka eingenommen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 15), bringen. Vielmehr ist hierbei von einer Steigerung der Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Der Sachverständige XXXX hält in seinem Ergänzungsgutachten vom XXXX 2023 dazu im Übrigen fest, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2021 – somit schon längere Zeit vor dem Dienstunfall – in Behandlung gewesen sei und ein direkter Zusammenhang mit dem Dienstunfall und dem Missbrauch von Benzodiazepin bzw. der Tablettenabhängigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei. Darauf angesprochen gab der Beschwerdeführer auch selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass seiner Meinung nach die Nachtdienste daran schuld, diese nicht förderlich gewesen seien und sich das dann entwickelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 14).Einzig in der mündlichen Verhandlung schilderte er sodann einen vermehrten Konsum nach dem Unfall vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 14). Dies lässt sich jedoch nicht in Einklang mit den im Akt einliegenden ärztlichen Befunden, auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass er bereits bei Beginn seiner Tätigkeit als Justizwachebeamter Psychopharmaka eingenommen habe vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 15), bringen. Vielmehr ist hierbei von einer Steigerung der Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Der Sachverständige römisch 40 hält in seinem Ergänzungsgutachten vom römisch 40 2023 dazu im Übrigen fest, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2021 – somit schon längere Zeit vor dem Dienstunfall – in Behandlung gewesen sei und ein direkter Zusammenhang mit dem Dienstunfall und dem Missbrauch von Benzodiazepin bzw. der Tablettenabhängigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei. Darauf angesprochen gab der Beschwerdeführer auch selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass seiner Meinung nach die Nachtdienste daran schuld, diese nicht förderlich gewesen seien und sich das dann entwickelt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S. 14). 2.
  78. Dass dem Beschwerdeführer ab Oktober 2023 die genannten pauschalierten Nebengebühren nicht mehr ausbezahlt wurden, ist insbesondere der Monatsabrechnung für den Monat Oktober 2023 zu entnehmen, der auch die Rückabwicklung der betreffenden Gebühren für den Zeitraum Mai 2023 (für Mai aliquot) bis September 2023 entnommen werden können. In der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 wurden von der belangten Behörde zusätzlich Auszüge zu den Jahreslohnkonten 2023 und 2024 vorgelegt (vgl. Beilage ./2). Diesen Auszügen konnten die angeführten Beträge entnommen werden.2.
  79. Dass dem Beschwerdeführer ab Oktober 2023 die genannten pauschalierten Nebengebühren nicht mehr ausbezahlt wurden, ist insbesondere der Monatsabrechnung für den Monat Oktober 2023 zu entnehmen, der auch die Rückabwicklung der betreffenden Gebühren für den Zeitraum Mai 2023 (für Mai aliquot) bis September 2023 entnommen werden können. In der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 wurden von der belangten Behörde zusätzlich Auszüge zu den Jahreslohnkonten 2023 und 2024 vorgelegt vergleiche Beilage ./2). Diesen Auszügen konnten die angeführten Beträge entnommen werden. 2.
  80. Die entsprechenden Schreiben liegen im Akt ein.
  81. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
  82. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: Das Bundesgesetz vom
  83. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet auszugsweise wie folgt: § 13a GehG: Ersatz zu Unrecht empfangener LeistungenParagraph 13 a, GehG: Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen. § 15 GehG: NebengebührenParagraph 15, GehG: Nebengebühren
(1)Nebengebühren sind
  1. die Überstundenvergütung (§ 16),
  2. die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),
  3. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),
  4. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),
  5. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
  6. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),
  7. die Journaldienstzulage (§ 17a),
  8. die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),
  9. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
  10. die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),
  11. die Mehrleistungszulage (§ 18),
  12. die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),
  13. die Belohnung (§ 19),
  14. die Belohnung (Paragraph 19,),
  15. die Erschwerniszulage (§ 19a),
  16. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
  17. die Gefahrenzulage (§ 19b),
  18. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
  19. die Aufwandsentschädigung (§ 20),
  20. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
  21. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),
  22. die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
  23. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).
  24. die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. …
(5)Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
  1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
  2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
  3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.
(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Absatz 5, Ziffer 3, wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Paragraph 52, BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat. … Zum Anspruch auf Nebengebühren: 3.
  1. Ein Anspruch auf Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) besteht grundsätzlich nur bei entsprechender Verwendung. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (VwGH 10.09.2009, 2008/12/0178). Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei den pauschaliert bemessenen Nebengebühren, wenn diese auch in bestimmten Fällen gelockert ist (VwGH 24.01.1996, 95/12/0178). Der Abspruch über das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 5 GehG ist ein zeitraumbezogener Anspruch. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat daher den Beginn und (wenn dies im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten ist) das Ende des Ruhens datumsmäßig im Spruch des Bescheides anzugeben. Ist hingegen im Entscheidungszeitpunkt noch kein Grund für eine Endigung des Ruhens eingetreten, ist die Behörde auch berechtigt, das Ruhen der Bezüge „bis auf weiteres“ auszusprechen. Als solcher Ausspruch ist überdies jeder zeitraumbezogene Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunkts zu verstehen. Nennt die Behörde einen künftigen Endzeitpunkt, so ist dies einerseits entbehrlich und führt andererseits zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn durch die Umschreibung des Endzeitpunkts nicht jede relevante Sachverhaltsänderung umfasst ist. Dies ist bspw. im Fall des Ausspruchs des Entfalls der Bezüge „bis zum Wiederantritt des Dienstes“ gegeben, weil nicht nur der neuerliche Dienstantritt, sondern jede Beendigung der ungerechtfertigten Abwesenheit eine relevante Sachverhaltsänderung darstellt (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0049). Die Berufungsbehörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) darf im Falle der Abweisung der Berufung eine von der erstinstanzlichen Behörde gebrauchte Formulierung „bis auf weiteres“ nur dann übernehmen, wenn auch während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens kein den Wegfall des Ruhens der pauschalierten Nebengebühren begründender Sachverhalt eingetreten ist. Andernfalls muss der datumsmäßige Endzeitpunkt aus dem Berufungsbescheid [bzw. dem Erkenntnis] klar erkennbar sein (VwGH 19.03.2003, 2002/12/0299 mit verweis auf VwGH 24.05.2002, 97/12/0087).Der Abspruch über das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG ist ein zeitraumbezogener Anspruch. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat daher den Beginn und (wenn dies im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten ist) das Ende des Ruhens datumsmäßig im Spruch des Bescheides anzugeben. Ist hingegen im Entscheidungszeitpunkt noch kein Grund für eine Endigung des Ruhens eingetreten, ist die Behörde auch berechtigt, das Ruhen der Bezüge „bis auf weiteres“ auszusprechen. Als solcher Ausspruch ist überdies jeder zeitraumbezogene Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunkts zu verstehen. Nennt die Behörde einen künftigen Endzeitpunkt, so ist dies einerseits entbehrlich und führt andererseits zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn durch die Umschreibung des Endzeitpunkts nicht jede relevante Sachverhaltsänderung umfasst ist. Dies ist bspw. im Fall des Ausspruchs des Entfalls der Bezüge „bis zum Wiederantritt des Dienstes“ gegeben, weil nicht nur der neuerliche Dienstantritt, sondern jede Beendigung der ungerechtfertigten Abwesenheit eine relevante Sachverhaltsänderung darstellt (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0049). Die Berufungsbehörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) darf im Falle der Abweisung der Berufung eine von der erstinstanzlichen Behörde gebrauchte Formulierung „bis auf weiteres“ nur dann übernehmen, wenn auch während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens kein den Wegfall des Ruhens der pauschalierten Nebengebühren begründender Sachverhalt eingetreten ist. Andernfalls muss der datumsmäßige Endzeitpunkt aus dem Berufungsbescheid [bzw. dem Erkenntnis] klar erkennbar sein (VwGH 19.03.2003, 2002/12/0299 mit verweis auf VwGH 24.05.2002, 97/12/0087). § 15 Abs. 5 GehG nennt explizit und abschließend jene Fälle, in denen trotz mehr als einmonatiger Abwesenheit vom Dienst die Auszahlung der Nebengebühr nicht ruht (vgl. zur taxativen Regelung VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063). Dies betrifft den Fall des Urlaubs (Z 1) sowie den Fall der Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls (Z 2) oder einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung (Z 3). Paragraph 15, Absatz 5, GehG nennt explizit und abschließend jene Fälle, in denen trotz mehr als einmonatiger Abwesenheit vom Dienst die Auszahlung der Nebengebühr nicht ruht vergleiche zur taxativen Regelung VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063). Dies betrifft den Fall des Urlaubs (Ziffer eins,) sowie den Fall der Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls (Ziffer 2,) oder einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung (Ziffer 3,). § 15 Abs. 5 Z 2 GehG gebraucht, so wie auch § 13c Abs. 1 GehG, den Begriff „Dienstunfall“ im Verständnis des § 90 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG). Als „Unfall“ wird ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein (vgl. u.a. VwGH 24.03.2025, Ro 2023/12/0052 mwN). Dienstunfälle iSd §90 B-KUVG sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen (Abs. 1). Dienstunfälle sind nach Abs. 2 Z
  2. leg. cit. auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte ereignen.Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG gebraucht, so wie auch Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG, den Begriff „Dienstunfall“ im Verständnis des Paragraph 90, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG). Als „Unfall“ wird ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein vergleiche u.a. VwGH 24.03.2025, Ro 2023/12/0052 mwN). Dienstunfälle iSd §90 B-KUVG sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen (Absatz eins,). Dienstunfälle sind nach Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte ereignen. 3.
  3. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2022 auf dem Weg in den Dienst einen Dienstunfall erlitten hat, aufgrund dessen er sich die oben angeführte Schulterverletzung zugezogen hat. Dieser Unfall wurde im Übrigen auch von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer seit dem Dienstunfall den Dienst nicht mehr angetreten hat und mit Ablauf des 31.10.2024 gemäß § 14 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Strittig ist allein die Dauer der unfallbedingten Abwesenheit. 3.
  4. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2022 auf dem Weg in den Dienst einen Dienstunfall erlitten hat, aufgrund dessen er sich die oben angeführte Schulterverletzung zugezogen hat. Dieser Unfall wurde im Übrigen auch von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer seit dem Dienstunfall den Dienst nicht mehr angetreten hat und mit Ablauf des 31.10.2024 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Strittig ist allein die Dauer der unfallbedingten Abwesenheit. Nach der in Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeits- und Dienstunfalls entwickelten Theorie der „wesentlichen Bedingung“ ist eine Bedingung nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (siehe u.a. VwGH 25.09.2002, 2001/12/0243 – dies im Zusammenhang mit gekürzten Ansprüchen bei Dienstverhinderung gemäß § 13c GehG; 05.07.2006, 2006/12/0005). Der Grundgedanke dieser Theorie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch der Frage, ob ein Dienstunfall wesentliche Bedingung für eine Dienstverhinderung darstellt oder nicht, zu Grunde zu legen. Der eingetretene Erfolg liegt dabei in der Dienstverhinderung des Beamten, wobei entscheidend ist, ob der Dienstunfall eine wesentliche Ursache für den Eintritt des Erfolgs (der Dienstverhinderung) war. Dies gilt auch sinngemäß für die Beurteilung der Kausalität eines Dienstunfalls für eine Dienstverhinderung im Verständnis des § 15 Abs. 5 GehG (VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0019). Dass ein Dienstunfall eine wesentliche Ursache für die Dienstverhinderung dargestellt hat, muss als wahrscheinlich nachgewiesen werden; die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs genügt nicht (VwGH 05.07.2006, 2006/12/0005; 13.09.2007, 2006/12/0164).Nach der in Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeits- und Dienstunfalls entwickelten Theorie der „wesentlichen Bedingung“ ist eine Bedingung nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (siehe u.a. VwGH 25.09.2002, 2001/12/0243 – dies im Zusammenhang mit gekürzten Ansprüchen bei Dienstverhinderung gemäß Paragraph 13 c, GehG; 05.07.2006, 2006/12/0005). Der Grundgedanke dieser Theorie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch der Frage, ob ein Dienstunfall wesentliche Bedingung für eine Dienstverhinderung darstellt oder nicht, zu Grunde zu legen. Der eingetretene Erfolg liegt dabei in der Dienstverhinderung des Beamten, wobei entscheidend ist, ob der Dienstunfall eine wesentliche Ursache für den Eintritt des Erfolgs (der Dienstverhinderung) war. Dies gilt auch sinngemäß für die Beurteilung der Kausalität eines Dienstunfalls für eine Dienstverhinderung im Verständnis des Paragraph 15, Absatz 5, GehG (VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0019). Dass ein Dienstunfall eine wesentliche Ursache für die Dienstverhinderung dargestellt hat, muss als wahrscheinlich nachgewiesen werden; die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs genügt nicht (VwGH 05.07.2006, 2006/12/0005; 13.09.2007, 2006/12/0164). Gegenständlich war aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde, insbesondere des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX , der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Exekutivdienstfähigkeit aufgrund des Dienstunfalls nur bis zu dem oben angeführten Zeitpunkt nicht aufgewiesen hat (siehe zur Beurteilung der Frage der Exekutivdienstfähigkeit als Rechtsfrage, die von der Dienstbehörde bzw. dem Gericht zu klären ist: VwGH 10.09.1984, 83/12/0150). Für den darüber hinausgehenden Krankenstand ab August 2023 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.10.2024 war hingegen eine Bewertung des Dienstunfalls als wesentliche Bedingung der Dienstverhinderung nicht zu rechtfertigen, wie beweiswürdigend näher ausgeführt wurde. Ab diesem Zeitpunkt war der Krankenstand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom XXXX .2022 zurückzuführen. Insofern ruhten die pauschalierten Nebengebühren, konkret die Aufwandsentschädigung, die Erschwerniszulage sowie die Gefahrenzulage gemäß § 15 Abs. 5 GehG ab September
  5. Gegenständlich war aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde, insbesondere des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen römisch 40 , der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Exekutivdienstfähigkeit aufgrund des Dienstunfalls nur bis zu dem oben angeführten Zeitpunkt nicht aufgewiesen hat (siehe zur Beurteilung der Frage der Exekutivdienstfähigkeit als Rechtsfrage, die von der Dienstbehörde bzw. dem Gericht zu klären ist: VwGH 10.09.1984, 83/12/0150). Für den darüber hinausgehenden Krankenstand ab August 2023 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.10.2024 war hingegen eine Bewertung des Dienstunfalls als wesentliche Bedingung der Dienstverhinderung nicht zu rechtfertigen, wie beweiswürdigend näher ausgeführt wurde. Ab diesem Zeitpunkt war der Krankenstand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom römisch 40 .2022 zurückzuführen. Insofern ruhten die pauschalierten Nebengebühren, konkret die Aufwandsentschädigung, die Erschwerniszulage sowie die Gefahrenzulage gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG ab September
  6. 3.
  7. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten ist Folgendes auszuführen: Soweit es sich nicht um notorische oder gesetzlich vermutete Tatsachen handelt, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist (§ 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 2 AVG). Welche Beweise erforderlich sind, hat das Verwaltungsgericht selbst zu bestimmen (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/06/0045). Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (siehe u.a. Schneider in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020] § 25 Rz 23 mwN).Soweit es sich nicht um notorische oder gesetzlich vermutete Tatsachen handelt, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG). Welche Beweise erforderlich sind, hat das Verwaltungsgericht selbst zu bestimmen (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/06/0045). Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (siehe u.a. Schneider in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020] Paragraph 25, Rz 23 mwN). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der von ihm erhobenen Sachverhaltselemente an keine (mehr oder minder starren) Beweisregeln gebunden, sondern nur an den inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig. Auch Gutachten, einschließlich solcher von amtlichen und von privaten Sachverständigen, sind nach ihrer Schlüssigkeit und dem inneren Wahrheitsgehalt zu bewerten und nicht nach dem Status des Gutachters (siehe dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 371). Ganz allgemein ist festzuhalten, dass ein Sachverständiger nur ein Hilfsorgan des Gerichts ist. Die Rechtsanwendung steht gegenständlich allein dem Bundesverwaltungsgericht und nicht dem Sachverständigen zu (siehe u.a. VwGH 07.10.1996, 95/10/0205). Der Sachverständige wirkt bloß bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit und nicht auch an der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung (siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 399 mwN). Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten eines Sachverständigen ist somit nicht Bestandteil des Spruchs, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrunde liegenden Sachverhalts, also nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0146). Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass Sachverständigengutachten grundsätzlich widerlegbar sind, jedoch kann einem vollständigen und schlüssigen Gutachten nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene (siehe u.a. VwGH 13.12.1995, 90/10/0018), in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten etwa durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen zu begegnen. Vielmehr kann der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 65 mwN [Stand 1.7.2005, www.rdb.at]). Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arztbrief seines behandelnden Arztes XXXX vom 03.03.2025kann nicht als auf gleichem fachlichem Niveau (worunter gegenständlich ein vollständiges Privatgutachten zu sehen wäre, vgl. VwGH 23.11.2011, 2010/12/0105) gesehen werden. Es fehlt u.a. eine gutachterliche Auseinandersetzung mit den Anforderungen an den Arbeitsplatz eines Justizwachbediensteten, weiters mit der Frage der Kausalität des Dienstunfalls für die Dienstverhinderung (siehe u.a. VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0019). Ein Befundbericht ist jedenfalls kein Gutachten, somit wird damit einem Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 23.10.2007, 2006/12/0083).Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass Sachverständigengutachten grundsätzlich widerlegbar sind, jedoch kann einem vollständigen und schlüssigen Gutachten nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene (siehe u.a. VwGH 13.12.1995, 90/10/0018), in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten etwa durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen zu begegnen. Vielmehr kann der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 65 mwN [Stand 1.7.2005, www.rdb.at]). Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arztbrief seines behandelnden Arztes römisch 40 vom 03.03.2025kann nicht als auf gleichem fachlichem Niveau (worunter gegenständlich ein vollständiges Privatgutachten zu sehen wäre, vergleiche VwGH 23.11.2011, 2010/12/0105) gesehen werden. Es fehlt u.a. eine gutachterliche Auseinandersetzung mit den Anforderungen an den Arbeitsplatz eines Justizwachbediensteten, weiters mit der Frage der Kausalität des Dienstunfalls für die Dienstverhinderung (siehe u.a. VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0019). Ein Befundbericht ist jedenfalls kein Gutachten, somit wird damit einem Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 23.10.2007, 2006/12/0083). Gegenständlich war es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde und Sachverständigengutachten, insbesondere des eingeholten orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens, möglich, die Dauer der unfallbedingten Dienstverhinderung anhand der darin enthaltenen schlüssigen, übereinstimmenden Angaben festzustellen. Insofern war die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten, etwa aus dem Fachbereich der Psychiatrie oder der Berufskunde, nicht erforderlich. Zusätzliche ärztliche Gutachten waren insbesondere aus dem Grund nicht einzuholen, als die Untersuchungen der bereits vorliegenden Gutachten in engerer zeitlicher Nähe zum Unfallgeschehen erfolgt sind. Die Dauer eines damaligen Zustands lässt sich aus einer heutigen Untersuchung nicht mehr feststellen. Bereits aufgrund dieser Gutachten konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis zu dem genannten Zeitpunkt aufgrund seines Dienstunfalls an der Dienstleistung gehindert war, darüber hinaus jedoch nicht. Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, aus der Oberbegutachtung der BVAEB im Ruhestandsversetzungsverfahren Rückschlüsse für die Klärung der Frage der Dauer der durch den Dienstunfall bedingten Exekutivdienstunfähigkeit ableiten zu können, ist auf die Zwecke derartiger Gutachten zu verweisen. Im Verfahren über eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 ist nur zu prüfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, nicht hingegen, inwieweit diese kausal auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Beamte hat kein Recht darauf, dass alle Leidenszustände mit einer der Wirklichkeit entsprechenden Gewichtung erhoben werden (kein Recht auf „richtige Begründung“, sofern nur im Ergebnis die festgestellte Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs. 3 BDG 1979 zu Recht angenommen werden konnte; vgl. VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047 mwN).Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, aus der Oberbegutachtung der BVAEB im Ruhestandsversetzungsverfahren Rückschlüsse für die Klärung der Frage der Dauer der durch den Dienstunfall bedingten Exekutivdienstunfähigkeit ableiten zu können, ist auf die Zwecke derartiger Gutachten zu verweisen. Im Verfahren über eine Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 ist nur zu prüfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, nicht hingegen, inwieweit diese kausal auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Beamte hat kein Recht darauf, dass alle Leidenszustände mit einer der Wirklichkeit entsprechenden Gewichtung erhoben werden (kein Recht auf „richtige Begründung“, sofern nur im Ergebnis die festgestellte Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 zu Recht angenommen werden konnte; vergleiche VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047 mwN). Sofern der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorbrachte, dass seine psychischen Belastungen im Zusammenhang mit den körperlichen Unfallfolgen stehen würde, ist festzuhalten, dass das Vorhandensein einer diagnostisch gesicherten posttraumatischen Belastungsstörung nicht erkannt werden kann. Bei seinem Unfall, bei dem er mit seinem Motorrad stürzte, lässt sich nicht erkennen, dass es sich dabei um ein dermaßen schwerwiegendes Ereignis gehandelt hätte, das zur Auslösung solcher Störungen erforderlich wäre. Diesbezüglich können den im Akt einliegenden, zahlreichen Arztbriefen der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie bzw. dem nervenärztlichen Gutachten von XXXX vom 21.12.2023, in dem die Arztbriefe der Fachärztin abgedruckt sind, keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden. Vielmehr war diese3n zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Dienstunfall an verschiedenen psychischen Beschwerden unterschiedlicher Ausprägung litt. In Ansehung dieser vorliegenden Gutachten bestand für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass für die amtswegige Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten, weil aus den vorhandenen, in zeitlicher Nähe zu den Unfallereignissen aufgenommenen Befunden bereits die oben angeführten Feststellungen getroffen werden konnten und keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der in den Sachverständigengutachten bestehenden Angaben aufgetreten sind.Sofern der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorbrachte, dass seine psychischen Belastungen im Zusammenhang mit den körperlichen Unfallfolgen stehen würde, ist festzuhalten, dass das Vorhandensein einer diagnostisch gesicherten posttraumatischen Belastungsstörung nicht erkannt werden kann. Bei seinem Unfall, bei dem er mit seinem Motorrad stürzte, lässt sich nicht erkennen, dass es sich dabei um ein dermaßen schwerwiegendes Ereignis gehandelt hätte, das zur Auslösung solcher Störungen erforderlich wäre. Diesbezüglich können den im Akt einliegenden, zahlreichen Arztbriefen der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie bzw. dem nervenärztlichen Gutachten von römisch 40 vom 21.12.2023, in dem die Arztbriefe der Fachärztin abgedruckt sind, keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden. Vielmehr war diese3n zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Dienstunfall an verschiedenen psychischen Beschwerden unterschiedlicher Ausprägung litt. In Ansehung dieser vorliegenden Gutachten bestand für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass für die amtswegige Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten, weil aus den vorhandenen, in zeitlicher Nähe zu den Unfallereignissen aufgenommenen Befunden bereits die oben angeführten Feststellungen getroffen werden konnten und keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der in den Sachverständigengutachten bestehenden Angaben aufgetreten sind. 3.
  8. Gesamt betrachtet war der Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides insofern anzupassen, dass festzustellen war, dass die pauschalierten Nebengebühren zu Recht mit 01.09.2023 eingestellt wurden, weil der Beschwerdeführer ab dem 01.08.2023 nicht mehr aufgrund seines Dienstunfalls vom Dienst abwesend gewesen war. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der zwischenzeitigen Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers einen Endzeitpunkt des Ruhens angegeben. Zur Feststellung des Übergenusses: 3.
  9. Gemäß § 13a Abs. 1 GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043 u.a.).3.
  10. Gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043 u.a.). Bei einer zu Unrecht empfangenen Leistung handelt es sich um eine Leistung, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) Titels erbracht wurde (siehe etwa VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die rückgeforderte Leistung (Übergenuss) bei Geldforderungen immer betragsmäßig festzusetzen. Die Ermittlung des Übergenussbetrages hat dabei nicht nach dem Netto-, sondern nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen (VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0032). Auch für den Fall der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 13a Abs. 3 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei Übergenüssen an Geldleistungen von der Notwendigkeit der betragsmäßigen Festsetzung dieser Übergenüsse auszugehen ist, weil auch eindeutig geklärt werden müsse, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss iSd § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat (siehe VwGH 19.03.2003, 2002/12/0177 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die rückgeforderte Leistung (Übergenuss) bei Geldforderungen immer betragsmäßig festzusetzen. Die Ermittlung des Übergenussbetrages hat dabei nicht nach dem Netto-, sondern nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen (VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0032). Auch für den Fall der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei Übergenüssen an Geldleistungen von der Notwendigkeit der betragsmäßigen Festsetzung dieser Übergenüsse auszugehen ist, weil auch eindeutig geklärt werden müsse, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss iSd Paragraph 13 a, GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat (siehe VwGH 19.03.2003, 2002/12/0177 mwN). Gegenständlich wurden dem Beschwerdeführer bis September 2023 die pauschalierten Nebengebühren ausbezahlt, die jedoch gemäß § 15 Abs. 5 GehG ab September 2023 infolge der Dienstabwesenheit, die nicht mehr auf den Dienstunfall zurückzuführen war, ruhten. Der Beschwerdeführer hatte somit ab dem Monat September 2023 keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Nebengebühren.Gegenständlich wurden dem Beschwerdeführer bis September 2023 die pauschalierten Nebengebühren ausbezahlt, die jedoch gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG ab September 2023 infolge der Dienstabwesenheit, die nicht mehr auf den Dienstunfall zurückzuführen war, ruhten. Der Beschwerdeführer hatte somit ab dem Monat September 2023 keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Nebengebühren. In einem zweiten Schritt ist das Fehlen des guten Glaubens zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, diesen gutgläubig erworben hat, kommt es – wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG durch die
  11. GehG-Novelle) in einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30.06.1965, 1278/63, in ständiger Rechtsprechung erkennt – nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 16.11.1994, 91/12/0011; 05.07.2006, 2005/12/0224).In einem zweiten Schritt ist das Fehlen des guten Glaubens zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, diesen gutgläubig erworben hat, kommt es – wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG durch die
  12. GehG-Novelle) in einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30.06.1965, 1278/63, in ständiger Rechtsprechung erkennt – nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche VwGH 16.11.1994, 91/12/0011; 05.07.2006, 2005/12/0224). Für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 reicht es aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung

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