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{'item': 'G303 2207180-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlG303 2207180-3 Spruch, G303 2207180-3/15E Schriftliche Ausfertigung des am 24.09.2025 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 08.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig war. Der BF wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 08.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig war. Der BF wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
  3. In weiterer Folge hielt sich der BF, der eine Aufenthaltserlaubnis („Permesso di soggiorno“) für Italien besitzt, immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf.
  4. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 09.08.2017 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und reiste der BF überwacht am selben Tag nach Italien aus.
  5. Am 09.10.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.11.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF wurde sodann am 10.12.2018 nach Italien überstellt.
  6. Am 01.10.2024 wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle seitens der PI XXXX unterzogen und gegen ihn am selben Tag seitens des BFA ein Ausreiseauftrag gemäß § 52 Abs. 6 FPG erlassen.
  7. Am 01.10.2024 wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle seitens der PI römisch 40 unterzogen und gegen ihn am selben Tag seitens des BFA ein Ausreiseauftrag gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG erlassen.
  8. Der BF kam seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nach und wurde daher mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 20.01.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.
  9. Am XXXX .2025 meldete sich der BF mit Hauptwohnsitz in XXXX an. Am selben Tag wurde er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Der BF wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG festgenommen.
  10. Am römisch 40 .2025 meldete sich der BF mit Hauptwohnsitz in römisch 40 an. Am selben Tag wurde er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Der BF wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG festgenommen.
  11. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle XXXX , Zl. XXXX , vom 10.09.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er befindet sich seit 10.09.2025, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft, welche seit 12.09.2025, XXXX Uhr, im AHZ XXXX vollzogen wird.
  12. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 10.09.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er befindet sich seit 10.09.2025, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft, welche seit 12.09.2025, römisch 40 Uhr, im AHZ römisch 40 vollzogen wird.
  13. Mit Schriftsatz vom 19.09.2025 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugin Silvia XXXX durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und im Rahmen einer „Habeas Corpus“-Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden.
  14. Mit Schriftsatz vom 19.09.2025 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugin Silvia römisch 40 durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und im Rahmen einer „Habeas Corpus“-Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.09.2025 an der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF, ein Dolmetscher für die Sprache Englisch, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Lebensgefährtin des BF als Zeugin teilnahmen. Der BF, welcher sich im Entscheidungszeitpunkt im AHZ XXXX befand, konnte per Videokonferenz an der Verhandlung teilnehmen und einvernommen werden.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.09.2025 an der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF, ein Dolmetscher für die Sprache Englisch, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Lebensgefährtin des BF als Zeugin teilnahmen. Der BF, welcher sich im Entscheidungszeitpunkt im AHZ römisch 40 befand, konnte per Videokonferenz an der Verhandlung teilnehmen und einvernommen werden.
  17. Am 01.10.2025 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 24.09.2025 gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ein.
  18. Am 01.10.2025 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 24.09.2025 gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er verwendete zudem weitere fünf Alias-Identitäten und verfügt über eine gültige Aufenthaltserlaubnis („Permesso di soggiorno“) für Italien. Es liegt gegenständlich ein bis zum XXXX gültiger nigerianischer Reisepass vor, welcher im Zuge einer fremdrechtlichen Kontrolle seitens des BFA sichergestellt wurde. Es liegt gegenständlich ein bis zum römisch 40 gültiger nigerianischer Reisepass vor, welcher im Zuge einer fremdrechtlichen Kontrolle seitens des BFA sichergestellt wurde. Der BF stellte in Österreich am 08.09.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig war. Bereits zuvor stellte der BF am 28.12.2011 in der Schweiz und am 28.05.2012 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF stellte in Österreich am 08.09.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig war. Bereits zuvor stellte der BF am 28.12.2011 in der Schweiz und am 28.05.2012 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge hielt sich der BF immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf. Schließlich wurde gegen den BF mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 09.08.2017 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und reiste der BF überwacht am selben Tag nach Italien aus. Nach abermals illegaler Einreise aus Italien stellte der BF am 09.10.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 06.11.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF wurde sodann am 10.12.2018 nach Italien überstellt. Am 01.10.2024 wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX unterzogen und gegen ihn seitens des BFA ein Ausreiseauftrag gemäß § 52 Abs. 6 FPG erlassen. Zudem wurde dem BF am selben Tag eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens des BFA persönlich ausgehändigt. Eine Vertretung wurde seitens des BF nicht namhaft gemacht bzw. langte beim BFA keine Vertretungsvollmacht für dieses Verfahren ein.Am 01.10.2024 wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle in römisch 40 unterzogen und gegen ihn seitens des BFA ein Ausreiseauftrag gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG erlassen. Zudem wurde dem BF am selben Tag eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens des BFA persönlich ausgehändigt. Eine Vertretung wurde seitens des BF nicht namhaft gemacht bzw. langte beim BFA keine Vertretungsvollmacht für dieses Verfahren ein. Der BF kam seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nach und wurde daher mit Bescheid des BFA vom 20.01.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und ist am 21.02.2025 erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen. Am XXXX meldete sich der BF am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin, in XXXX , mit Hauptwohnsitz an. Am selben Tag wurde er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Der BF wurde festgenommen und befindet er sich seit 10.09.2025 durchgehend in Schubhaft. Diese wurde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 10.09.2025 zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG verhängt.Am römisch 40 meldete sich der BF am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin, in römisch 40 , mit Hauptwohnsitz an. Am selben Tag wurde er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Der BF wurde festgenommen und befindet er sich seit 10.09.2025 durchgehend in Schubhaft. Diese wurde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 10.09.2025 zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt. Der BF ist nicht ausreisewillig. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt jedoch über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet: Der BF hat seit Ende 2023 eine österreichische Lebensgefährtin und war er auch zuletzt drei Tage an ihrer Wohnadresse im XXXX gemeldet. Des Weiteren war der BF vom XXXX bis XXXX an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei dieser Meldung handelte es sich um eine Scheinmeldung und wurde eine amtliche Abmeldung des BF vorgenommen.Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt jedoch über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet: Der BF hat seit Ende 2023 eine österreichische Lebensgefährtin und war er auch zuletzt drei Tage an ihrer Wohnadresse im römisch 40 gemeldet. Des Weiteren war der BF vom römisch 40 bis römisch 40 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei dieser Meldung handelte es sich um eine Scheinmeldung und wurde eine amtliche Abmeldung des BF vorgenommen. Der BF hat einen 2020 geborenen Sohn, der aus seiner noch aufrechten Ehe entstammt, und in Wien bei seiner Mutter lebt und für beide ein Asylverfahren anhängig ist. Des Weiteren hat der BF eine Tochter (geboren am XXXX ), welche in XXXX lebt und zu welcher er keinerlei Kontakt pflegt. Der BF hat einen 2020 geborenen Sohn, der aus seiner noch aufrechten Ehe entstammt, und in Wien bei seiner Mutter lebt und für beide ein Asylverfahren anhängig ist. Des Weiteren hat der BF eine Tochter (geboren am römisch 40 ), welche in römisch 40 lebt und zu welcher er keinerlei Kontakt pflegt. Der BF ist gesund und es liegen keine Zweifel an seiner Haftfähigkeit vor. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten: Am 08.06.2016 (rk am 05.07.2016) wurde er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 8.Fall des Suchtmittelgesetzes (SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 08.06.2016 (rk am 05.07.2016) wurde er vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall des Suchtmittelgesetzes (SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2018 (rk am 16.10.2018) wurde er nach § 231 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.10.2018 (rk am 16.10.2018) wurde er nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Auch musste gegen den BF am XXXX ein Wegweisungs- und Betretungsverbot ausgesprochen werden, da er gegen seine ehemalige Lebensgefährtin (die Mutter seiner Tochter) wiederholt handgreiflich wurde und ihr bereits davor im Zuge eines Streits eine Schnittwunde an der linken Schulter und rechten Handgelenk sowie Prellungen am Kopf und an der Lendenwirbelsäule zugefügt hat. Auch musste gegen den BF am römisch 40 ein Wegweisungs- und Betretungsverbot ausgesprochen werden, da er gegen seine ehemalige Lebensgefährtin (die Mutter seiner Tochter) wiederholt handgreiflich wurde und ihr bereits davor im Zuge eines Streits eine Schnittwunde an der linken Schulter und rechten Handgelenk sowie Prellungen am Kopf und an der Lendenwirbelsäule zugefügt hat. Das BFA fixierte für den BF für den XXXX eine (Charter-)Abschiebung per Flugzeug in das Herkunftsland Nigeria.Das BFA fixierte für den BF für den römisch 40 eine (Charter-)Abschiebung per Flugzeug in das Herkunftsland Nigeria.
  20. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage und der Kopie des vorliegenden nigerianischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellung zur Aufenthaltserlaubnis („Permesso di soggiorno“) des BF für Italien ergibt sich ebenfalls aus der unbestrittenen Aktenlage. Aus dem Akteninhalt ist auch ersichtlich, dass der BF fünf weitere Aliasidentitäten verwendete. Die Feststellungen betreffend die Anträge auf internationalen Schutz des BF in Österreich und deren Zurückweisungen, seine weiteren Asylanträge in der Schweiz und Norwegen sowie den erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote ergeben sich aus dem Akteninhalt und konnten auch durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden. Soweit in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ausgeführt wurde, dass der Bescheid des BFA vom 20.01.2025, mit welchem unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot ausgesprochen wurden, nicht rechtmäßig zugestellt worden sei, ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Zweifel an der rechtmäßigen Zustellung dieses Bescheides bestehen. Dieser Bescheid wurde am 23.01.2025 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und ist am 21.02.2025 in Rechtskraft erwachsen. Der BF war zu diesem Zeitpunkt – entgegen dem Vorbringen seines Rechtsvertreters – nicht mehr vom XXXX vertreten, da ein anderes, in der Vergangenheit geführtes (EAM-)- Verfahren, für welches die damalige Vollmacht erteilt wurde, am 14.12.2023 eingestellt wurde und am 22.04.2024 eine entsprechende Mitteilung an den XXXX ergangen ist. Zudem wurde dem BF eine Verständigung zum Parteiengehör für dieses Verfahren persönlich am 01.10.2024 ausgehändigt und wurde keine Vertretung bekanntgegeben bzw. langte beim BFA keine Vertretungsvollmacht für dieses Verfahren ein. Diesbezüglich wird auf näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Soweit in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ausgeführt wurde, dass der Bescheid des BFA vom 20.01.2025, mit welchem unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot ausgesprochen wurden, nicht rechtmäßig zugestellt worden sei, ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Zweifel an der rechtmäßigen Zustellung dieses Bescheides bestehen. Dieser Bescheid wurde am 23.01.2025 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und ist am 21.02.2025 in Rechtskraft erwachsen. Der BF war zu diesem Zeitpunkt – entgegen dem Vorbringen seines Rechtsvertreters – nicht mehr vom römisch 40 vertreten, da ein anderes, in der Vergangenheit geführtes (EAM-)- Verfahren, für welches die damalige Vollmacht erteilt wurde, am 14.12.2023 eingestellt wurde und am 22.04.2024 eine entsprechende Mitteilung an den römisch 40 ergangen ist. Zudem wurde dem BF eine Verständigung zum Parteiengehör für dieses Verfahren persönlich am 01.10.2024 ausgehändigt und wurde keine Vertretung bekanntgegeben bzw. langte beim BFA keine Vertretungsvollmacht für dieses Verfahren ein. Diesbezüglich wird auf näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 10.09.2025 sowie zur derzeit aufrechten Schubhaft ergeben sich aus dem gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid und konnten durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres getroffen werden. Dass dem BF am 01.10.2024 nachweislich eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG persönlich ausgehändigt wurde, ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA vom 22.09.2025 zur Schubhaftbeschwerde. Die Tatsache, dass der BF seine Ausreise nicht nachgewiesen hat, konnte der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen. Durch die erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Boarding-Pässe, wonach der BF an 18.12.2024 von XXXX und von XXXX flog, konnte er das Fehlen des umgehend zu erbringenden Nachweises der Ausreise nicht nachträglich sanieren. Insbesondere wäre der BF auch verpflichtet gewesen unverzüglich auszureisen. Dass dem BF am 01.10.2024 nachweislich eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG persönlich ausgehändigt wurde, ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA vom 22.09.2025 zur Schubhaftbeschwerde. Die Tatsache, dass der BF seine Ausreise nicht nachgewiesen hat, konnte der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen. Durch die erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Boarding-Pässe, wonach der BF an 18.12.2024 von römisch 40 und von römisch 40 flog, konnte er das Fehlen des umgehend zu erbringenden Nachweises der Ausreise nicht nachträglich sanieren. Insbesondere wäre der BF auch verpflichtet gewesen unverzüglich auszureisen. Die Feststellung, dass der BF nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der BF hat bisher keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt. Am 10.09.2025 gab er bei seiner polizeilichen Befragung außerdem an, dass er nicht gewillt sei, in seine Heimat Nigeria zurückzukehren. Als dem BF diese Aussage in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 vorgehalten wurde, gab er an, dass er das so nie gesagt habe. Er sei von der Festnahme an dem Tag sehr überrascht gewesen, da er das nicht erwartet habe. Schließlich brachte er relativierend vor, dass er Sorge habe, dass er nach einer Ausreise wegen des Einreiseverbots nicht mehr zu Besuch nach Österreich kommen könne. Auch seine Lebensgefährtin bestätigte in der Verhandlung am 24.09.2025 diese Aussage des BF. Sie sagte aus, dass er ausreisewillig sei, allerdings nur, wenn vorher die Problematik mit dem Einreiseverbot geklärt werden könne. Das erkennende Gericht geht aus der Zusammenschau der eben dargelegten Aussagen davon aus, dass der BF nicht rückkehrwillig ist. Im Ergebnis konnte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine ersthafte und freiwillige Rückkehrabsicht vermitteln. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt und in Österreich bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging. In der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 sagte seine Lebensgefährtin glaubhaft aus, dass sie den BF immer wieder finanziell unterstützt. Die Feststellung zur seit Ende 2023 bestehenden Beziehung des BF zu seiner österreichischen Lebensgefährtin beruht auf den Angaben des BF selbst sowie seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung am 24.09.
  21. Aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF vom XXXX bis XXXX am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin gemeldet war, wobei anzumerken ist, dass er bereits am XXXX festgenommen wurde. Die Feststellung zur seit Ende 2023 bestehenden Beziehung des BF zu seiner österreichischen Lebensgefährtin beruht auf den Angaben des BF selbst sowie seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung am 24.09.
  22. Aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF vom römisch 40 bis römisch 40 am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin gemeldet war, wobei anzumerken ist, dass er bereits am römisch 40 festgenommen wurde. Aufgrund der Ausführungen des BFA in der Stellungnahme zur Aktenvorlage vom 22.09.2025 konnte festgestellt werden, dass der BF eine Scheinmeldung an der Adresse XXXX vorgenommen hat und diesbezüglich eine amtliche Abmeldung erfolgte. Diese Feststellung wurde seitens des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestritten und gab er dazu an, dass er eine Zustelladresse für das Kontaktrechtsverfahren im Zusammenhang mit seiner Tochter benötigte, er jedoch zwei Monate an dieser Adresse lebte. Aufgrund der Ausführungen des BFA in der Stellungnahme zur Aktenvorlage vom 22.09.2025 konnte festgestellt werden, dass der BF eine Scheinmeldung an der Adresse römisch 40 vorgenommen hat und diesbezüglich eine amtliche Abmeldung erfolgte. Diese Feststellung wurde seitens des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestritten und gab er dazu an, dass er eine Zustelladresse für das Kontaktrechtsverfahren im Zusammenhang mit seiner Tochter benötigte, er jedoch zwei Monate an dieser Adresse lebte. Zudem wurde in der Beschwerde glaubhaft vorgebracht, dass der BF zwei Kinder hat, welche in Österreich leben. Entsprechend den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung besteht zu der am XXXX geborenen Tochter kein Kontakt und leistet der BF keinen Unterhalt. Zu seinem Sohn hat der BF entsprechend seinen Angaben sporadischen Kontakt, bezahlt jedoch keinen regelmäßigen Unterhalt. In der mündlichen Verhandlung sagte der BF aus, dass er hin und wieder Kleider und Lebensmittel für seinen Sohn kaufe. Festzuhalten ist, dass der BF weder die genaue Adresse seines Sohnes, noch den Kindergarten, welchen dieser besucht, nennen konnte. Auch konnte der BF keinerlei Angaben zum Asylverfahren machen, welches betreffend seinen Sohn und dessen Mutter anhängig ist. Zudem wurde in der Beschwerde glaubhaft vorgebracht, dass der BF zwei Kinder hat, welche in Österreich leben. Entsprechend den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung besteht zu der am römisch 40 geborenen Tochter kein Kontakt und leistet der BF keinen Unterhalt. Zu seinem Sohn hat der BF entsprechend seinen Angaben sporadischen Kontakt, bezahlt jedoch keinen regelmäßigen Unterhalt. In der mündlichen Verhandlung sagte der BF aus, dass er hin und wieder Kleider und Lebensmittel für seinen Sohn kaufe. Festzuhalten ist, dass der BF weder die genaue Adresse seines Sohnes, noch den Kindergarten, welchen dieser besucht, nennen konnte. Auch konnte der BF keinerlei Angaben zum Asylverfahren machen, welches betreffend seinen Sohn und dessen Mutter anhängig ist. Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sind im österreichischen Strafregister ersichtlich. Die Feststellungen zum am XXXX ausgesprochenen Wegweisungs- und Betretungsverbot ergeben sich insbesondere aus dem Mandatsbescheid des BFA vom 10.09.2025, welche diesbezüglich unbestritten blieben. Ebenso ergeben sich daraus die unbestrittenen Feststellungen hinsichtlich der Körperverletzungen, welche der BF seiner ehemaligen Lebensgefährtin zugefügt hat. Die Feststellungen zum am römisch 40 ausgesprochenen Wegweisungs- und Betretungsverbot ergeben sich insbesondere aus dem Mandatsbescheid des BFA vom 10.09.2025, welche diesbezüglich unbestritten blieben. Ebenso ergeben sich daraus die unbestrittenen Feststellungen hinsichtlich der Körperverletzungen, welche der BF seiner ehemaligen Lebensgefährtin zugefügt hat. Die Feststellung zur geplanten Abschiebung des BF am XXXX konnte aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 22.09.2025 getroffen werden und wurde dies seitens des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellung zur geplanten Abschiebung des BF am römisch 40 konnte aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 22.09.2025 getroffen werden und wurde dies seitens des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  25. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, lautet: 3.1.
  26. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:3.1.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 3.1.3. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:3.1.3. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3.1.
  1. Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 des FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:3.1.
  2. Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, des FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
  1. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, Z 1, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben, und Z 3, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.3.1.
  2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, Ziffer eins,, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben, und Ziffer 3,, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. 3.1.
  3. Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet:3.1.
  4. Artikel 21, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet:
(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2)Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3)Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels
  1. Die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ erwähnte Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex a.F.) wurde durch Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex n.F.; SGK) aufgehoben.Die in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ erwähnte Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, (Schengener Grenzkodex a.F.) wurde durch Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex n.F.; SGK) aufgehoben. Nach Art. 44 iVm Anhang X SGK sind u.a. Bezugnahmen auf Artikel 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex a.F. als Bezugnahmen auf Artikel 6 Abs. 1 SGK zu lesen.Nach Artikel 44, in Verbindung mit Anhang römisch zehn SGK sind u.a. Bezugnahmen auf Artikel 5 Absatz eins, des Schengener Grenzkodex a.F. als Bezugnahmen auf Artikel 6 Absatz eins, SGK zu lesen. 3.1.
  2. Art. 6 SGK (Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige) lautet auszugsweise:3.1.
  3. Artikel 6, SGK (Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige) lautet auszugsweise:
(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
(1)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates
(1)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  1. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  2. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  3. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der Aufenthalt eines Drittausländers im Bundesgebiet wäre nicht rechtmäßig, wenn er im Tatzeitpunkt eine der in Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, indem er etwa über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen Aufenthaltstitel oder nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 genannten zeitlichen Grenzen überschritten hat oder in der inländischen Ausschreibungsliste zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben gewesen ist. Auch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit hat nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG zur Folge, dass sein Aufenthalt als nicht rechtmäßig zu beurteilen ist (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043).Der Aufenthalt eines Drittausländers im Bundesgebiet wäre nicht rechtmäßig, wenn er im Tatzeitpunkt eine der in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, indem er etwa über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen Aufenthaltstitel oder nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, die in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990 genannten zeitlichen Grenzen überschritten hat oder in der inländischen Ausschreibungsliste zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben gewesen ist. Auch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit hat nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zur Folge, dass sein Aufenthalt als nicht rechtmäßig zu beurteilen ist (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043). 3.1.8. Die §§ 8 und 23 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), StF: BGBl. Nr. 200/1982, lauten folgendermaßen:3.1.8. Die Paragraphen 8 und 23 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, lauten folgendermaßen: „Änderung der Abgabestelle § 8.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ 3.
  1. Zu Spruchteil A) I. Zum Schubhaftbescheid und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A) römisch eins. Zum Schubhaftbescheid und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 10.09.2025, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft.Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 10.09.2025, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 08.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig war. Bereits zuvor stellte der BF am 28.12.2011 in der Schweiz und am 28.05.2012 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 08.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig war. Bereits zuvor stellte der BF am 28.12.2011 in der Schweiz und am 28.05.2012 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 09.08.2017 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und reiste der BF überwacht am selben Tag nach Italien aus. Nach abermals illegaler Einreise aus Italien stellte der BF am 09.10.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.11.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF wurde sodann am 10.12.2018 nach Italien überstellt. Am 01.10.2024 wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX unterzogen und gegen ihn ein Ausreiseauftrag gemäß § 52 Abs. 6 FPG erlassen.Am 01.10.2024 wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle in römisch 40 unterzogen und gegen ihn ein Ausreiseauftrag gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG erlassen. Der BF kam seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nach und wurde daher mit Bescheid des BFA vom 20.01.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde am 23.01.2025 ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG rechtswirksam zugestellt und ist am 21.02.2025 in Rechtskraft erwachsen. Der BF kam seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nach und wurde daher mit Bescheid des BFA vom 20.01.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde am 23.01.2025 ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG rechtswirksam zugestellt und ist am 21.02.2025 in Rechtskraft erwachsen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung des BF war der BF in diesem Verfahren nicht vertreten. Die Vertretungsvollmacht des XXXX bezog sich auf ein davor durchgeführtes (EAM)-Verfahren, dessen Einstellung am 22.04.2024 dem XXXX nachweislich mitgeteilt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bezieht sich eine Vertretungsbefugnis nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf eine Vollmacht berufen hat (vgl. VwGH 08.05.2003, Zl. 2001/06/0134; 28.08.2008, Zl. 2008/22/0607). Eine „Generalvollmacht“ für alle anhängigen oder künftig anfallenden Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig (vgl. VwGH 19.06.1991, Zl. 90/03/0198; 24.09.1999, Zl. 97/19/0104; 27.01.2011, Zl. 2009/03/0163). Entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung des BF war der BF in diesem Verfahren nicht vertreten. Die Vertretungsvollmacht des römisch 40 bezog sich auf ein davor durchgeführtes (EAM)-Verfahren, dessen Einstellung am 22.04.2024 dem römisch 40 nachweislich mitgeteilt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bezieht sich eine Vertretungsbefugnis nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf eine Vollmacht berufen hat vergleiche VwGH 08.05.2003, Zl. 2001/06/0134; 28.08.2008, Zl. 2008/22/0607). Eine „Generalvollmacht“ für alle anhängigen oder künftig anfallenden Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig vergleiche VwGH 19.06.1991, Zl. 90/03/0198; 24.09.1999, Zl. 97/19/0104; 27.01.2011, Zl. 2009/03/0163). Auch wurde dem BF in diesem Verfahren eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 01.10.2024 persönlich ausgefolgt und gab dieser keine Vertretung bekannt. Zudem verfügte der BF bis zum XXXX über einen gemeldeten Hauptwohnsitz in XXXX und ermittelte diesbezüglich die belangte Behörde, dass es sich dabei um eine Scheinmeldung des BF gehandelt hat, und daher nicht als Abgabestelle in Betracht kommen konnte. Der BF hatte auch durch die ausgefolgte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG Kenntnis von diesem Verfahren und wäre verpflichtet gewesen, bei Änderung der bisherigen Abgabestelle, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dass das BFA keine telefonische Nachfrage bei der Rechtsvertretung eines abgeschlossenen Verfahrens zur eventuellen Feststellung einer Abgabestelle getätigt hat – wie dies seitens der nunmehrigen Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde – zeigt keinen Zustellmangel auf. Zudem verfügte der BF bis zum römisch 40 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz in römisch 40 und ermittelte diesbezüglich die belangte Behörde, dass es sich dabei um eine Scheinmeldung des BF gehandelt hat, und daher nicht als Abgabestelle in Betracht kommen konnte. Der BF hatte auch durch die ausgefolgte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG Kenntnis von diesem Verfahren und wäre verpflichtet gewesen, bei Änderung der bisherigen Abgabestelle, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dass das BFA keine telefonische Nachfrage bei der Rechtsvertretung eines abgeschlossenen Verfahrens zur eventuellen Feststellung einer Abgabestelle getätigt hat – wie dies seitens der nunmehrigen Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde – zeigt keinen Zustellmangel auf. Damit besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, nämlich eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Damit besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, nämlich eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Durch die Stellung von unberechtigten Asylanträgen, durch die Verwendung von mehreren Aliasidentitäten und durch die Verwendung einer Scheinmeldung versuchte der BF seine Abschiebung zu umgehen. Damit erfüllt er den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.Durch die Stellung von unberechtigten Asylanträgen, durch die Verwendung von mehreren Aliasidentitäten und durch die Verwendung einer Scheinmeldung versuchte der BF seine Abschiebung zu umgehen. Damit erfüllt er den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der BF reiste auch trotz bestehendem Einreiseverbot wiederholt illegal in das Bundesgebiet im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ein. Der BF reiste auch trotz bestehendem Einreiseverbot wiederholt illegal in das Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein. Auch dem Vorbringen der Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF trotz bestehendem Einreiseverbot innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen 90 Tage sich hier rechtmäßig aufhalten kann, kann nicht gefolgt werden: Der BF ist Drittstaatsangehöriger und verfügt über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di soggiorno“), ausgestellt am XXXX . Er verfügt auch über einen gültigen nigerianischen Reisepass. Er hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen würde, und war auch nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Vor allem aber besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, wie oben ausgeführt rechtskräftig seit 21.02.
  3. Die entsprechende Eintragung im Zentralen Fremdenregister wurde vom BFA am 21.02.2025 vorgenommen. Somit wurde vom BFA eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“, nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“, vorgenommen. Angesichts dessen ist der BF in Österreich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig aufhältig (in diesem Sinne VwGH 07.03.2019, Zl. Ro 2018/21/0009). Der BF ist Drittstaatsangehöriger und verfügt über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di soggiorno“), ausgestellt am römisch 40 . Er verfügt auch über einen gültigen nigerianischen Reisepass. Er hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen würde, und war auch nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Vor allem aber besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, wie oben ausgeführt rechtskräftig seit 21.02.
  4. Die entsprechende Eintragung im Zentralen Fremdenregister wurde vom BFA am 21.02.2025 vorgenommen. Somit wurde vom BFA eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“, nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“, vorgenommen. Angesichts dessen ist der BF in Österreich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig aufhältig (in diesem Sinne VwGH 07.03.2019, Zl. Ro 2018/21/0009). Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt jedoch über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF führt seit Ende 2023 mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft und hat sich auch am Tag seiner Festnahme am 10.09.2025 an ihrer Wohnadresse im XXXX angemeldet. Zudem hat der BF einen 2020 geborenen Sohn, der aus seiner noch aufrechten Ehe mit einer Asylwerberin entstammt und in Wien lebt. Der BF hat mit seinem Sohn sporadisch Kontakt; er leistet jedoch keinen regelmäßigen Unterhalt und kann von keiner besonders engen Bindung ausgegangen werden, da er keine Angaben zur konkreten Wohnadresse, noch zum besuchten Kindergarten oder zum Stand des Asylverfahrens machte konnte. Zur seiner im Jahr 2016 geborenen Tochter hat der BF keinerlei Kontakt und leistet keinen Unterhalt. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF daher § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nur zu einem Teil, da eine gewisse familiäre Verankerung im Bundesgebiet besteht. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt jedoch über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF führt seit Ende 2023 mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft und hat sich auch am Tag seiner Festnahme am 10.09.2025 an ihrer Wohnadresse im römisch 40 angemeldet. Zudem hat der BF einen 2020 geborenen Sohn, der aus seiner noch aufrechten Ehe mit einer Asylwerberin entstammt und in Wien lebt. Der BF hat mit seinem Sohn sporadisch Kontakt; er leistet jedoch keinen regelmäßigen Unterhalt und kann von keiner besonders engen Bindung ausgegangen werden, da er keine Angaben zur konkreten Wohnadresse, noch zum besuchten Kindergarten oder zum Stand des Asylverfahrens machte konnte. Zur seiner im Jahr 2016 geborenen Tochter hat der BF keinerlei Kontakt und leistet keinen Unterhalt. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF daher Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nur zu einem Teil, da eine gewisse familiäre Verankerung im Bundesgebiet besteht. Die Anhaltung war bislang verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Die belangte Behörde ist im Besitz eines bis zum XXXX gültigen Reisepasses des BF und wurde für ihn bereits die (Charter-)Abschiebung per Flug für den XXXX gebucht.Die Anhaltung war bislang verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Die belangte Behörde ist im Besitz eines bis zum römisch 40 gültigen Reisepasses des BF und wurde für ihn bereits die (Charter-)Abschiebung per Flug für den römisch 40 gebucht. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen, dass der BF im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung trat. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.06.2016 nach § 27 Abs. 1 Z1
  5. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2018 nach § 231 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen, dass der BF im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung trat. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 08.06.2016 nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1
  6. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.10.2018 nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Auch musste gegen den BF am XXXX ein Wegweisungs- und Betretungsverbot ausgesprochen werden, da er gegen seine ehemalige Lebensgefährtin (die Mutter seiner Tochter) wiederholt handgreiflich wurde und ihr bereits davor im Zuge eines Streits eine Schnittwunde an der linken Schulter und rechten Handgelenk sowie Prellungen am Kopf und an der Lendenwirbelsäule zugefügt hat.Auch musste gegen den BF am römisch 40 ein Wegweisungs- und Betretungsverbot ausgesprochen werden, da er gegen seine ehemalige Lebensgefährtin (die Mutter seiner Tochter) wiederholt handgreiflich wurde und ihr bereits davor im Zuge eines Streits eine Schnittwunde an der linken Schulter und rechten Handgelenk sowie Prellungen am Kopf und an der Lendenwirbelsäule zugefügt hat. Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF aufgrund seines bisherigen getätigten Gesamtverhaltens nicht vertrauenswürdig ist. Auch ist hier maßgeblich der äußerst fortgeschrittene Verfahrensstand zu berücksichtigen, dass trotz einer genannten Wohnmöglichkeit bei seiner aktuellen Lebensgefährtin, ein gelinderes Mittel nicht Betracht kommt. Zudem erklärte sich der BF nicht rückkehrbereit und stellte auch bislang keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. 3.
  7. Zu Spruchteil A) II. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft:3.
  8. Zu Spruchteil A) römisch zwei. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft: Den Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kam auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Insbesondere besteht aufgrund des bereits fixierten Abschiebetermins für den XXXX ein massiv erhöhter Sicherungsbedarf.Den Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kam auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Insbesondere besteht aufgrund des bereits fixierten Abschiebetermins für den römisch 40 ein massiv erhöhter Sicherungsbedarf. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. 3.
  9. Zu Spruchteil A) III. Zu den Kosten3.
  10. Zu Spruchteil A) römisch drei. Zu den Kosten Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. 3.
  11. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2018/21/0009, VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 07.03.2019, Ro 2018/21/0009, VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G303.2207180.3.00

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