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{'item': 'I403 2314389-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 28§ 58§ 55§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlI403 2314389-1 SpruchI403 2314389-1/19E, I403 2314389-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.01.2024 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.01.2024 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2025 vorgelegt. Am 01.10.2025 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am 22.10.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher darauf verwiesen wurde, dass eine weitere strafrechtliche Anzeige überlegt und diese bis zum 05.11.2025 vorgelegt werde. Zudem sei am 15.10.2025 Klage an das BG XXXX ( XXXX ) eingebracht und beantragt worden, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers Samuel A. dazu verpflichtet werde, den Reisepass und die kamerunesische ID-Card des Beschwerdeführers herauszugeben. Weiters fordere der Beschwerdeführer in diesem Verfahren die urteilsmäßig festzustellende Zahlungsverpflichtung des Samuel A. betreffend dem Beschwerdeführer vorenthaltene Werklohnansprüche aus seiner Tätigkeit als Zeitungskolporteur. Am 22.10.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher darauf verwiesen wurde, dass eine weitere strafrechtliche Anzeige überlegt und diese bis zum 05.11.2025 vorgelegt werde. Zudem sei am 15.10.2025 Klage an das BG römisch 40 ( römisch 40 ) eingebracht und beantragt worden, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers Samuel A. dazu verpflichtet werde, den Reisepass und die kamerunesische ID-Card des Beschwerdeführers herauszugeben. Weiters fordere der Beschwerdeführer in diesem Verfahren die urteilsmäßig festzustellende Zahlungsverpflichtung des Samuel A. betreffend dem Beschwerdeführer vorenthaltene Werklohnansprüche aus seiner Tätigkeit als Zeitungskolporteur. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 23.10.2025 an die zuständige Landespolizeidirektion das Ersuchen um eine begründete Stellungnahme

§ 57Abs. 2 Asyl

G 2005, um festzustellen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich „zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel“ notwendig sei.Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 23.10.2025 an die zuständige Landespolizeidirektion das Ersuchen um eine begründete Stellungnahme

Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005, um festzustellen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich „zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel“ notwendig sei. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, I403 2314389-1/13Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Dieses Teilerkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, I403 2314389-1/13Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Dieses Teilerkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 05.01.2026 gab die Landespolizeidirektion XXXX ( XXXX ) bekannt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen nicht notwendig sei.Am 05.01.2026 gab die Landespolizeidirektion römisch 40 ( römisch 40 ) bekannt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen nicht notwendig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun und 40 Jahre alt. Er ist christlichen Glaubens und gehört der englischsprachigen Volksgruppe in Kamerun an. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter lebt in XXXX , ein Bruder in Douala und ein weiterer in Yaounde. Ein Bruder und zwei Schwestern leben in Deutschland, eine Schwester in Italien.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun und 40 Jahre alt. Er ist christlichen Glaubens und gehört der englischsprachigen Volksgruppe in Kamerun an. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter lebt in römisch 40 , ein Bruder in Douala und ein weiterer in Yaounde. Ein Bruder und zwei Schwestern leben in Deutschland, eine Schwester in Italien. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre die Schule und machte eine Ausbildung zum Schweißer. Er ist ledig und hat keine Kinder. Vor seiner Ausreise lebte er mit seinem jüngeren Bruder in Douala zusammen. Der Beschwerdeführer hält sich seit 21.12.2023 im Bundesgebiet auf. Am 02.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, allerdings verschleierte er zunächst seine Identität und brachte er wahrheitswidrig eine politische Verfolgung vor. Am 16.02.2024 verließ der Beschwerdeführer die Flüchtlingsunterkunft und zog zu einem in Österreich lebenden asylberechtigten Kameruner. Der Beschwerdeführer war einige Monate im Reifenhandel eines anderen Kameruners (Samuel A.) tätig, ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu verfügen oder versichert zu sein. Zudem arbeitete er im Februar, März, April und Mai 2024 in der Zeitungszustellung. Der Beschwerdeführer bringt vor, von Samuel A. für die Tätigkeit in der Zeitungszustellung kein entsprechendes Entgelt erhalten zu haben, zudem enthalte ihm dieser seinen Reisepass und seine ID-Karte vor. Er brachte am 15.10.2025 eine entsprechende Klage auf Herausgabe und Zahlung ein. Ein gegen Samuel A. angestrengtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung, der Nötigung und des Menschenhandels wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX am 18.03.2025 eingestellt. Weder von der Staatsanwaltschaft XXXX noch von der Landespolizeidirektion XXXX wird der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet für erforderlich erachtet.Ein gegen Samuel A. angestrengtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung, der Nötigung und des Menschenhandels wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 am 18.03.2025 eingestellt. Weder von der Staatsanwaltschaft römisch 40 noch von der Landespolizeidirektion römisch 40 wird der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet für erforderlich erachtet. Der Beschwerdeführer leidet seit dem Frühjahr 2024 an einer Varikozele im linken Hoden, dabei handelt es sich um eine Krampfader im Hodensack, die durch Blutstauung in den Venen entsteht. Er ist aber erwerbsfähig und nimmt Schmerzmittel im Falle von - insbesondere in den Wintermonaten - auftretenden Schmerzen aufgrund der Varikozele. Der Beschwerdeführer ist seit 22.02.2024 in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert, er geht aber keiner beruflichen Tätigkeit nach. Er ist in einem kamerunischen Sport- und Kulturverein eingebunden. Der Beschwerdeführer besuchte vom 11.08.2025 bis 05.09.2025 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 und begann im November 2025 einen A1/2 Kurs. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie und Freunden in Kamerun, in Österreich hat er keine Familie. Der Beschwerdeführer wird in Kamerun nicht verfolgt. Ihm droht im Falle einer Rückkehr nach Kamerun auch keine Notlage oder sonstige Gefährdung.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Am 01.10.2025 fand überdies vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Rechtssache erörtert wurde. Die Angaben zu seiner Person ergeben sich aus seinen Angaben im Verwaltungsverfahren (nach Klarstellung seiner Identität im Rahmen der Einvernahme am 28.01.2025), im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Erkrankung an einer Varikozele ergibt sich aus den im Akt einliegenden Ambulanzberichten des XXXX Universitätsklinikums vom 19.03.2024 und vom 17.06.2024.Die Erkrankung an einer Varikozele ergibt sich aus den im Akt einliegenden Ambulanzberichten des römisch 40 Universitätsklinikums vom 19.03.2024 und vom 17.06.
  3. Dass die Geschwister des Beschwerdeführers in Deutschland und Italien leben, ergibt sich aus den Aussagen von Samuel A. in der Beschuldigtenvernehmung am 11.02.2025 (siehe dazu das im Akt einliegende Protokoll zu XXXX ).Dass die Geschwister des Beschwerdeführers in Deutschland und Italien leben, ergibt sich aus den Aussagen von Samuel A. in der Beschuldigtenvernehmung am 11.02.2025 (siehe dazu das im Akt einliegende Protokoll zu römisch 40 ). Seine Sozialversicherung ergibt sich aus einem Auszug aus dem AJ-Web, seine Einbindung in einen Verein aus einem Empfehlungsschreiben des Obmanns der „ XXXX “ vom 26.09.
  4. Der Besuch eines Deutschkurses ergibt sich aus einer Teilnahmebestätigung der Volkshochschule XXXX vom 18.09.2025.Seine Sozialversicherung ergibt sich aus einem Auszug aus dem AJ-Web, seine Einbindung in einen Verein aus einem Empfehlungsschreiben des Obmanns der „ römisch 40 “ vom 26.09.
  5. Der Besuch eines Deutschkurses ergibt sich aus einer Teilnahmebestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 18.09.
  6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Einstellung des gegen Samuel A. angestrengten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung, der Nötigung und des Menschenhandels ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.10.2025, in dem auch ausgeführt wird, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht für erforderlich erachtet wird. Dies wurde auch in der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.01.2026 ( XXXX ) bestätigt. Entgegen der Ankündigung des Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 22.10.2025, wonach er eine weitere Strafanzeige einzubringen gedenke und diese bis zum 05.11.2025 vorlegen werde, wurde dem Bundesverwaltungsgericht keine weitere Strafanzeige vorgelegt.Die Einstellung des gegen Samuel A. angestrengten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung, der Nötigung und des Menschenhandels ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 28.10.2025, in dem auch ausgeführt wird, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht für erforderlich erachtet wird. Dies wurde auch in der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.01.2026 ( römisch 40 ) bestätigt. Entgegen der Ankündigung des Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 22.10.2025, wonach er eine weitere Strafanzeige einzubringen gedenke und diese bis zum 05.11.2025 vorlegen werde, wurde dem Bundesverwaltungsgericht keine weitere Strafanzeige vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer in Kamerun nicht verfolgt wird und auch nicht gefährdet ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Teilerkenntnis vom 28.10.2025, mit dem die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz abgewiesen wurde.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Zur Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt. Eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G ist unter anderem zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel, zu erteilen. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 05.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Grund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Strafverfolgung nicht notwendig sei. Hinsichtlich etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer ohnehin rechtsfreundlich vertreten sei.Eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG ist unter anderem zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel, zu erteilen. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 05.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Grund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Strafverfolgung nicht notwendig sei. Hinsichtlich etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer ohnehin rechtsfreundlich vertreten sei. Dieser Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Landespolizeidirektion schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an; soweit über die zivilrechtliche Klage auf Herausgabe der Reisedokumente bzw. die Zahlungsverpflichtung des Samuel A. noch keine Entscheidung erfolgt ist, ist der Landespolizeidirektion dahingehend zu folgen, dass für dieses Verfahren die Anwesenheit des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, der – ebenso wie Samuel A. - bereits mehrmals zu diesem Sachverhalt einvernommen wurde, nicht notwendig erscheint, zumal es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer keine Zahlungen erhalten hat (siehe dazu Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, I403 2314389-1/13Z). Das Strafverfahren gegen Samuel A. wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung, der Nötigung und des Menschenhandels war im Übrigen auch eingestellt worden. Das Vorliegen der sonstigen formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 wurde nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Das Vorliegen der sonstigen formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Dass zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestünde, wurde nicht vorgebracht.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Dass zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestünde, wurde nicht vorgebracht. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von zwei Jahren ist nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde. Er hat zwar Deutschkurse besucht, aber keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht, und er ging in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er ist in einem kamerunischen Sport- und Kulturverein eingebunden. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Kamerun ausgegangen werden. Er hat in Kamerun Verwandte, hat dort Berufserfahrung gesammelt, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der kamerunischen Kultur weiterhin vertraut. Auch in Österreich umgibt er sich vorrangig mit Personen, die aus Kamerun stammen. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Kamerun ausgegangen werden. Er hat in Kamerun Verwandte, hat dort Berufserfahrung gesammelt, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der kamerunischen Kultur weiterhin vertraut. Auch in Österreich umgibt er sich vorrangig mit Personen, die aus Kamerun stammen. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, im Wesentlichen gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher in seinem Herkunftsstaat zudem Berufserfahrung gesammelt hat, ebenfalls nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, im Wesentlichen gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher in seinem Herkunftsstaat zudem Berufserfahrung gesammelt hat, ebenfalls nicht vor. Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung mit Teilerkenntnis vom 28.10.2025 über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung mit Teilerkenntnis vom 28.10.2025 über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Gegenständlich wurden seitens des Beschwerdeführers weder besondere Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte und die jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden, vorgebracht, noch ein Termin für seine Ausreise bekannt gegeben. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2314389.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.