4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.01.2024 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.01.2024 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2025 vorgelegt. Am 01.10.2025 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am 22.10.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher darauf verwiesen wurde, dass eine weitere strafrechtliche Anzeige überlegt und diese bis zum 05.11.2025 vorgelegt werde. Zudem sei am 15.10.2025 Klage an das BG XXXX ( XXXX ) eingebracht und beantragt worden, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers Samuel A. dazu verpflichtet werde, den Reisepass und die kamerunesische ID-Card des Beschwerdeführers herauszugeben. Weiters fordere der Beschwerdeführer in diesem Verfahren die urteilsmäßig festzustellende Zahlungsverpflichtung des Samuel A. betreffend dem Beschwerdeführer vorenthaltene Werklohnansprüche aus seiner Tätigkeit als Zeitungskolporteur. Am 22.10.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher darauf verwiesen wurde, dass eine weitere strafrechtliche Anzeige überlegt und diese bis zum 05.11.2025 vorgelegt werde. Zudem sei am 15.10.2025 Klage an das BG römisch 40 ( römisch 40 ) eingebracht und beantragt worden, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers Samuel A. dazu verpflichtet werde, den Reisepass und die kamerunesische ID-Card des Beschwerdeführers herauszugeben. Weiters fordere der Beschwerdeführer in diesem Verfahren die urteilsmäßig festzustellende Zahlungsverpflichtung des Samuel A. betreffend dem Beschwerdeführer vorenthaltene Werklohnansprüche aus seiner Tätigkeit als Zeitungskolporteur. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 23.10.2025 an die zuständige Landespolizeidirektion das Ersuchen um eine begründete Stellungnahme
G 2005, um festzustellen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich „zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel“ notwendig sei.Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 23.10.2025 an die zuständige Landespolizeidirektion das Ersuchen um eine begründete Stellungnahme
Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005, um festzustellen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich „zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel“ notwendig sei. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, I403 2314389-1/13Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Dieses Teilerkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, I403 2314389-1/13Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Dieses Teilerkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 05.01.2026 gab die Landespolizeidirektion XXXX ( XXXX ) bekannt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen nicht notwendig sei.Am 05.01.2026 gab die Landespolizeidirektion römisch 40 ( römisch 40 ) bekannt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen nicht notwendig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erteilt. Eine Aufenthaltsberechtigung
G ist unter anderem zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel, zu erteilen. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 05.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Grund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Strafverfolgung nicht notwendig sei. Hinsichtlich etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer ohnehin rechtsfreundlich vertreten sei.Eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG ist unter anderem zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel, zu erteilen. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 05.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Grund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Strafverfolgung nicht notwendig sei. Hinsichtlich etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer ohnehin rechtsfreundlich vertreten sei. Dieser Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Landespolizeidirektion schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an; soweit über die zivilrechtliche Klage auf Herausgabe der Reisedokumente bzw. die Zahlungsverpflichtung des Samuel A. noch keine Entscheidung erfolgt ist, ist der Landespolizeidirektion dahingehend zu folgen, dass für dieses Verfahren die Anwesenheit des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, der – ebenso wie Samuel A. - bereits mehrmals zu diesem Sachverhalt einvernommen wurde, nicht notwendig erscheint, zumal es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer keine Zahlungen erhalten hat (siehe dazu Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2025, I403 2314389-1/13Z). Das Strafverfahren gegen Samuel A. wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung, der Nötigung und des Menschenhandels war im Übrigen auch eingestellt worden. Das Vorliegen der sonstigen formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 wurde nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Das Vorliegen der sonstigen formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Dass zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestünde, wurde nicht vorgebracht.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Dass zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestünde, wurde nicht vorgebracht. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von zwei Jahren ist nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde. Er hat zwar Deutschkurse besucht, aber keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht, und er ging in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er ist in einem kamerunischen Sport- und Kulturverein eingebunden. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Kamerun ausgegangen werden. Er hat in Kamerun Verwandte, hat dort Berufserfahrung gesammelt, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der kamerunischen Kultur weiterhin vertraut. Auch in Österreich umgibt er sich vorrangig mit Personen, die aus Kamerun stammen. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Kamerun ausgegangen werden. Er hat in Kamerun Verwandte, hat dort Berufserfahrung gesammelt, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der kamerunischen Kultur weiterhin vertraut. Auch in Österreich umgibt er sich vorrangig mit Personen, die aus Kamerun stammen. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, im Wesentlichen gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher in seinem Herkunftsstaat zudem Berufserfahrung gesammelt hat, ebenfalls nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, im Wesentlichen gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher in seinem Herkunftsstaat zudem Berufserfahrung gesammelt hat, ebenfalls nicht vor. Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2314389.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.