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{'item': 'I412 2246619-2'}

Obsah (26)§ 57§ 59Art. 133§ 60§ 46a§ 8§ 4§ 58§ 73§ 13aArt. 130§ 55§ 52§ 10§ 46§§ 50§ 61§ 56§ 9§ 41a§ 97§ 11§ 54§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlI412 2246619-2 SpruchI412 2246619-2/10E, I412 2246619-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 59 AsylG 2005 idgF für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 59, AsylG 2005 idgF für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Gleichzeitig wird

§ 59Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 25.10.2024 und der Erlassung der vorliegenden Entscheidung rechtmäßig war. Gleichzeitig wird

Paragraph 59, Absatz 2, AsylG 2005 idgF festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 25.10.2024 und der Erlassung der vorliegenden Entscheidung rechtmäßig war. Die Spruchpunkte II. bis IV. werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 19.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit 01.07.2010 in zweiter Instanz durch den Asylgerichtshof sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zudem wurde die Ausweisung des BF nach Gambia ausgesprochen.
  2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.09.2010 wurde gegen den BF

§ 60Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.09.2010 wurde gegen den BF

Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 3. Am 12.03.2015 stellte der BF durch seine Rechtsberatung einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

2 FPG, welchem vom BFA in weiterer Folge stattgegeben wurde. Dem BF wurde eine Karte für Geduldete ausgestellt (gültig von 01.04.2015 bis 31.03.2016).3. Am 12.03.2015 stellte der BF durch seine Rechtsberatung einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG, welchem vom BFA in weiterer Folge stattgegeben wurde. Dem BF wurde eine Karte für Geduldete ausgestellt (gültig von 01.04.2015 bis 31.03.2016).

  1. Am 17.03.2016 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG. Auch diesem Antrag wurde stattgegeben und dem BF neuerlich eine Karte für Geduldete ausgestellt (gültig von 04.04.2016 bis 03.04.2017).
  2. Am 17.03.2016 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. Auch diesem Antrag wurde stattgegeben und dem BF neuerlich eine Karte für Geduldete ausgestellt (gültig von 04.04.2016 bis 03.04.2017).
  3. Mit Schreiben vom 04.04.2016, beim BFA eingelangt am 08.04.2016, stellte der BF per Fax einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Duldung nach wie vor aufrecht seien. Der BF sei seinen Mitwirkungspflichten im gesamten Verfahren stets nachgekommen und wolle er dies weiterhin tun. Der BF sei auch nicht wegen einem Verbrechen verurteilt worden. Der BF stelle auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar. Eine solche Gefahr könne nicht pauschal aufgrund der zurückliegenden Verurteilungen angenommen werden, sondern müsse im Einzelfall geprüft werden. Die einjährige Haft habe auf den BF eine nachhaltige Wirkung ausgeübt. Er bereue seine Taten und möchte ein geregeltes Leben führen. Seit seiner Haftenlassung vor 1,5 Jahren habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er sei bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Nach erfolgreichem Abschluss eines Alphabetisierungskurses besuche er nun seit Oktober 2015 regelmäßig einen Deutschkurs. Der BF wolle ehestmöglich einer regelmäßigen Arbeit nachgehen, um selbst für seinen Unterhalt aufkommen zu können. Wegen des geduldeten Aufenthaltes sei dies derzeit nicht möglich. Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zugang zum Arbeitsmarkt könne der BF rasch am Arbeitsmarkt Fuß fassen.5. Mit Schreiben vom 04.04.2016, beim BFA eingelangt am 08.04.2016, stellte der BF per Fax einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Duldung nach wie vor aufrecht seien. Der BF sei seinen Mitwirkungspflichten im gesamten Verfahren stets nachgekommen und wolle er dies weiterhin tun. Der BF sei auch nicht wegen einem Verbrechen verurteilt worden. Der BF stelle auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar. Eine solche Gefahr könne nicht pauschal aufgrund der zurückliegenden Verurteilungen angenommen werden, sondern müsse im Einzelfall geprüft werden. Die einjährige Haft habe auf den BF eine nachhaltige Wirkung ausgeübt. Er bereue seine Taten und möchte ein geregeltes Leben führen. Seit seiner Haftenlassung vor 1,5 Jahren habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er sei bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Nach erfolgreichem Abschluss eines Alphabetisierungskurses besuche er nun seit Oktober 2015 regelmäßig einen Deutschkurs. Der BF wolle ehestmöglich einer regelmäßigen Arbeit nachgehen, um selbst für seinen Unterhalt aufkommen zu können. Wegen des geduldeten Aufenthaltes sei dies derzeit nicht möglich. Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zugang zum Arbeitsmarkt könne der BF rasch am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 27.09.2016 wurde dem BF vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen und er dazu eine Stellungnahme abgeben könne. Weiters wurde ausgeführt, dass seinem Antrag keine Nachweise bezüglich des Vorhandenseins eines gambischen Reisepasses und/oder einer Geburtsurkunde beigelegt worden seien. Diese Nachweise seien

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich, da mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Identitätsnachweis geschaffen werde. Abschließend wurde dem BF aufgetragen diverse Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten.Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 27.09.2016 wurde dem BF vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen und er dazu eine Stellungnahme abgeben könne. Weiters wurde ausgeführt, dass seinem Antrag keine Nachweise bezüglich des Vorhandenseins eines gambischen Reisepasses und/oder einer Geburtsurkunde beigelegt worden seien. Diese Nachweise seien

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich, da mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Identitätsnachweis geschaffen werde. Abschließend wurde dem BF aufgetragen diverse Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Am 17.10.2016 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein. Betreffend die Vorlage eines gambischen Reisepasses bzw. Geburtsurkunde wurde ausgeführt, dass der BF keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe und er daher keine identitätsbezogenen Dokumente vorlegen könne. Die Bundespolizeidirektion Wien habe bereits am 10.08.2010 das BMI um ein Heimreisezertifikat für den BF angesucht, wobei diesbezüglich auch urgiert worden sei. Am 18.11.2014 habe das BFA erneut versucht ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft der Republik Ghana in London zu erwirken, welcher erneut unbeantwortet geblieben sei. Der BF habe stets wahrheitsgemäße und gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht und habe er auch am Verfahren zur Erlangung des Reisedokumentes mitgewirkt. Unter Zugrundelegung dieser umfassenden Mitwirkung des BF habe das BFA zu Recht die Duldungseigenschaft des BF festgestellt und sei das BFA zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausschlusskriterien für die Gewährung einer Duldung nicht vorliegen würden. Mittels Ausstellung einer Karte für Geduldete am 01.04.2015 durch das BFA sowie der erneuten Verlängerung der Duldung nach einem Jahr, sei seitens der Behörde festgestellt worden, dass die Abschiebung des BF nach Gambia aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, zumal die gambische Botschaft in London der Behörde kein Reisedokument ausgestellt habe. Zur Ausstellung eines Reisedokumentes durch die gambische Botschaft benötige der BF identitätsbezogene Dokumente (Geburtsurkunde, national ID Card, Consular Card, Kopie vorheriger Reisedokumente). Da der BF über keine der geforderten Nachweise für die Ausstellung eines Reisedokumentes verfüge, sei es ihm nicht möglich, ein Reisedokument von der gambischen Botschaft zu erhalten. Die entsprechende Information werde auf der Homepage der gambischen Botschaft in London bestätigt. Auch für die Beantragung eines Konsularausweises sei die Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines nationalen Identitätsdokumentes erforderlich. Die Vorlage eines Identitätsdokumentes zur Erlangung eines Reisepasses bzw. eines Konsularausweises sei dem BF somit nachweislich nicht möglich, weshalb der Antrag auf Heilung

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV mangels der Nichtvorlage eines Identitätsdokumentes gestellt werde. Dem BF sei es mangels familiärer Kontakte in sein Heimatland sowie mangels Erlangen eines Heimreisezertifikates bzw. eines Reisedokumentes von der gambischen Botschaft nicht möglich, eine entsprechende identitätsbezeugende Urkunde zu beschaffen. Hinsichtlich der vom BFA gestellten Fragen gab der BF an, sich seit der Einreise nach Österreich (Jahr 2009) hier aufzuhalten. Der BF habe keine Zukunft mehr in Gambia. Er habe in Gambia keine Ausbildung genossen und sei als Analphabet nach Österreich gekommen. Der BF habe hier einen Alphabetisierungskurs absolviert. Er habe hier keine Familienangehörigen und verfüge er mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über keine Beschäftigung oder Anstellung. Den Unterhalt bestreite er mittels Grundversorgung des Fonds Soziales Wien, eine aufrechte Krankenversicherung liege vor. Er lebe mit einem Freund in einer Wohnung und bezahle ihm die Miete bar. Der BF wolle arbeiten und sei sehr bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.Am 17.10.2016 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein. Betreffend die Vorlage eines gambischen Reisepasses bzw. Geburtsurkunde wurde ausgeführt, dass der BF keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe und er daher keine identitätsbezogenen Dokumente vorlegen könne. Die Bundespolizeidirektion Wien habe bereits am 10.08.2010 das BMI um ein Heimreisezertifikat für den BF angesucht, wobei diesbezüglich auch urgiert worden sei. Am 18.11.2014 habe das BFA erneut versucht ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft der Republik Ghana in London zu erwirken, welcher erneut unbeantwortet geblieben sei. Der BF habe stets wahrheitsgemäße und gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht und habe er auch am Verfahren zur Erlangung des Reisedokumentes mitgewirkt. Unter Zugrundelegung dieser umfassenden Mitwirkung des BF habe das BFA zu Recht die Duldungseigenschaft des BF festgestellt und sei das BFA zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausschlusskriterien für die Gewährung einer Duldung nicht vorliegen würden. Mittels Ausstellung einer Karte für Geduldete am 01.04.2015 durch das BFA sowie der erneuten Verlängerung der Duldung nach einem Jahr, sei seitens der Behörde festgestellt worden, dass die Abschiebung des BF nach Gambia aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, zumal die gambische Botschaft in London der Behörde kein Reisedokument ausgestellt habe. Zur Ausstellung eines Reisedokumentes durch die gambische Botschaft benötige der BF identitätsbezogene Dokumente (Geburtsurkunde, national ID Card, Consular Card, Kopie vorheriger Reisedokumente). Da der BF über keine der geforderten Nachweise für die Ausstellung eines Reisedokumentes verfüge, sei es ihm nicht möglich, ein Reisedokument von der gambischen Botschaft zu erhalten. Die entsprechende Information werde auf der Homepage der gambischen Botschaft in London bestätigt. Auch für die Beantragung eines Konsularausweises sei die Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines nationalen Identitätsdokumentes erforderlich. Die Vorlage eines Identitätsdokumentes zur Erlangung eines Reisepasses bzw. eines Konsularausweises sei dem BF somit nachweislich nicht möglich, weshalb der Antrag auf Heilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV mangels der Nichtvorlage eines Identitätsdokumentes gestellt werde. Dem BF sei es mangels familiärer Kontakte in sein Heimatland sowie mangels Erlangen eines Heimreisezertifikates bzw. eines Reisedokumentes von der gambischen Botschaft nicht möglich, eine entsprechende identitätsbezeugende Urkunde zu beschaffen. Hinsichtlich der vom BFA gestellten Fragen gab der BF an, sich seit der Einreise nach Österreich (Jahr 2009) hier aufzuhalten. Der BF habe keine Zukunft mehr in Gambia. Er habe in Gambia keine Ausbildung genossen und sei als Analphabet nach Österreich gekommen. Der BF habe hier einen Alphabetisierungskurs absolviert. Er habe hier keine Familienangehörigen und verfüge er mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über keine Beschäftigung oder Anstellung. Den Unterhalt bestreite er mittels Grundversorgung des Fonds Soziales Wien, eine aufrechte Krankenversicherung liege vor. Er lebe mit einem Freund in einer Wohnung und bezahle ihm die Miete bar. Der BF wolle arbeiten und sei sehr bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Am 27.02.2017 übermittelte die Rechtsberatung des BF ein Dokument der gambischen Botschaft in Brüssel in englischer Sprache und datiert mit 23.02.2017. Laut diesem Dokument stelle weder die gambische Botschaft in Brüssel, noch eines der Botschaft unterstehenden Konsulate nationale Dokumente wie Reisepässe, Identitätskarten und Geburtsurkunden an gambische Staatsbürger, welche in Europa leben, aus bzw. würden all diese Dokumente von den staatlichen Behörden in Banjul, auf Antrag des betroffenenen gambischen Staatsbürgers ausgestellt werden. Im E-Mail wurde ausgeführt, dass aus diesem Dokument sohin eindeutig hervorgehe, dass es keine Auslandsvertretung gebe, die Identitätsdokumente für in Europa lebende gambische Staatsbürger ausstelle. Da es dem BF nachweislich nicht möglich sei, ein Identitätsdokument zur Vorlage zu bringen, sei dem Antrag auf Heilung

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV stattzugeben und seien weiterhin alle notwendigen Kriterien zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G erfüllt. Am 27.02.2017 übermittelte die Rechtsberatung des BF ein Dokument der gambischen Botschaft in Brüssel in englischer Sprache und datiert mit 23.02.2017. Laut diesem Dokument stelle weder die gambische Botschaft in Brüssel, noch eines der Botschaft unterstehenden Konsulate nationale Dokumente wie Reisepässe, Identitätskarten und Geburtsurkunden an gambische Staatsbürger, welche in Europa leben, aus bzw. würden all diese Dokumente von den staatlichen Behörden in Banjul, auf Antrag des betroffenenen gambischen Staatsbürgers ausgestellt werden. Im E-Mail wurde ausgeführt, dass aus diesem Dokument sohin eindeutig hervorgehe, dass es keine Auslandsvertretung gebe, die Identitätsdokumente für in Europa lebende gambische Staatsbürger ausstelle. Da es dem BF nachweislich nicht möglich sei, ein Identitätsdokument zur Vorlage zu bringen, sei dem Antrag auf Heilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stattzugeben und seien weiterhin alle notwendigen Kriterien zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt. 6. Mit Schreiben vom 29.03.2017 stellte der BF durch seine Rechtsberatung einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte

§ 46aAbs.

5 FPG. Diesem Antrag wurde vom BFA stattgegeben und dem BF eine weitere Karte für Geduldete ausgestellt (gültig von 04.04.2017 bis 03.04.2018).6. Mit Schreiben vom 29.03.2017 stellte der BF durch seine Rechtsberatung einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. Diesem Antrag wurde vom BFA stattgegeben und dem BF eine weitere Karte für Geduldete ausgestellt (gültig von 04.04.2017 bis 03.04.2018). 7. Am 19.09.2018 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte

§ 46aAbs.

5 FPG.7. Am 19.09.2018 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. In weiterer Folge wurde der BF für den 04.10.2018 wegen der Ausstellung einer Identitätskarte-Duldungskarte zum BFA geladen. Der BF ist zum Termin beim BFA nicht erschienen. Seine Rechtsvertretung teilte am 04.10.2018 mit, dass der BF den Termin aufgrund von Krankheit nicht wahrnehmen habe können und wurde eine Bestätigung vom 04.10.2018 von AmberMed vorgelegt. 8. Am 18.01.2021 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung (per Telefax) erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 FPG (Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG). Nach Wiederholung des Verfahrenslaufes wurde ausgeführt, dass der BF (nach der Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ am 04.04.2016), durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit der gambischen Botschaft in Brüssel in Kontakt getreten sei, welche ihm mitgeteilt habe, dass die Botschaft keine Pässe mehr ausstelle und er Verwandte in Gambia mit der Beschaffung eines Reisedokumentes beauftragen müsse. Da der BF, wie er im gesamten Verfahren gleichlautend angegeben habe, keine Familienangehörigen mehr in Gambia habe (Vater: verstorben, Mutter: im Senegal, Schwester: unbekannter Aufenthalt, Großmutter: verstorben), sei es dem BF faktisch unmöglich, einen Familienangehörigen in Gambia mit der Beschaffung entsprechender Dokumente zu beauftragen. Zudem habe der BF am 27.02.2017 durch seine rechtsfreundliche Vertretung ein Schreiben der Botschaft der Republik Gambia in Brüssel übermittelt, in welchem festgehalten werde, dass in Europe derzeit keine Reise- und Identitätsdokumente ausgestellt werden würden. Das BFA habe am 24.07.2018 einen Ladungsbescheid zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation aus Gambia für den 26.07.2018 erlassen, dieser sei der zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung jedoch nicht zugestellt worden, sondern sei der Bescheid nachweislich dem ehemaligen Mitbewohner übergeben worden. Der BF habe nicht rechtzeitig Kenntnis vom Bescheid erhalten und leide dieser daher an einem Zustellmangel und sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Am 13.01.2020 habe der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung den ehemaligen Konsul der Republik Gambia für Österreich kontaktiert und sei fernmündliche die Auskunft erteilt worden, dass die Ausstellung von (Ersatz-)Reisedokumenten in Europa weiterhin nicht möglich sei. Zum Beweis dafür, dass eine Ausstellung von gambischen Reisedokumenten für in Europa aufhältige gambische Staatsbürger nicht möglich sei, werde die Einholung der Auskunft des ehemaligen Generalkonsuls der Republik Gambia für Österreich Dr. Siegfried Gunter Hendl beantragt. Im vorliegenden Fall sei die Ausreise- bzw. Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Gambia aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Aus dem Akt ergebe sich, dass die österreichischen Behörden seit dem Zeitpunkt als der BF 2010 in Schubhaft gewesen sei, erfolglos versuchen, ein Heimreisezertifikat der gambischen Botschaft zu erlangen. Durch die Ausstellung von Duldungskarten durch das BFA sei seitens der Behörde auch bereits festgestellt worden, dass die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich sei. Der BF sei nicht im Besitz eines Identitätsdokumentes und habe er auch keinen Kontakt zu Familienmitgliedern in Gambia, die ihm bei der Ausstellung eines Identitätsdokumentes behilflich sein könnten. Er habe durch seine rechtsfreundliche Vertretung zusätzlich Schritte gesetzt, um aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Weiters habe er ein Dokument der Republik Gambia vorgelegt, aus welchem eindeutig hervorgehe, dass die Beantragung von Reise- und Identitätsdokumenten in Europa nicht möglich sei. Selbige Information sei auch der Homepage der Botschaft der Republik Gambia in Brüssel zu entnehmen (https://www.gambiaembassy.eu/.) Der BF sei bereits mehrfach von der Behörde einvernommen worden, habe die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet und stets gleichlautende Angaben gemacht. Er sei seinen Mitwirkungspflichten iSd § 46 Abs. 3 FPG nachgekommen. Die Gründe, warum bislang kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, seien nicht vom BF zu vertreten. Er habe an allen notwendigen Schritten mitgewirkt und stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht.8. Am 18.01.2021 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung (per Telefax) erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG (Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Nach Wiederholung des Verfahrenslaufes wurde ausgeführt, dass der BF (nach der Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ am 04.04.2016), durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit der gambischen Botschaft in Brüssel in Kontakt getreten sei, welche ihm mitgeteilt habe, dass die Botschaft keine Pässe mehr ausstelle und er Verwandte in Gambia mit der Beschaffung eines Reisedokumentes beauftragen müsse. Da der BF, wie er im gesamten Verfahren gleichlautend angegeben habe, keine Familienangehörigen mehr in Gambia habe (Vater: verstorben, Mutter: im Senegal, Schwester: unbekannter Aufenthalt, Großmutter: verstorben), sei es dem BF faktisch unmöglich, einen Familienangehörigen in Gambia mit der Beschaffung entsprechender Dokumente zu beauftragen. Zudem habe der BF am 27.02.2017 durch seine rechtsfreundliche Vertretung ein Schreiben der Botschaft der Republik Gambia in Brüssel übermittelt, in welchem festgehalten werde, dass in Europe derzeit keine Reise- und Identitätsdokumente ausgestellt werden würden. Das BFA habe am 24.07.2018 einen Ladungsbescheid zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation aus Gambia für den 26.07.2018 erlassen, dieser sei der zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung jedoch nicht zugestellt worden, sondern sei der Bescheid nachweislich dem ehemaligen Mitbewohner übergeben worden. Der BF habe nicht rechtzeitig Kenntnis vom Bescheid erhalten und leide dieser daher an einem Zustellmangel und sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Am 13.01.2020 habe der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung den ehemaligen Konsul der Republik Gambia für Österreich kontaktiert und sei fernmündliche die Auskunft erteilt worden, dass die Ausstellung von (Ersatz-)Reisedokumenten in Europa weiterhin nicht möglich sei. Zum Beweis dafür, dass eine Ausstellung von gambischen Reisedokumenten für in Europa aufhältige gambische Staatsbürger nicht möglich sei, werde die Einholung der Auskunft des ehemaligen Generalkonsuls der Republik Gambia für Österreich Dr. Siegfried Gunter Hendl beantragt. Im vorliegenden Fall sei die Ausreise- bzw. Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Gambia aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Aus dem Akt ergebe sich, dass die österreichischen Behörden seit dem Zeitpunkt als der BF 2010 in Schubhaft gewesen sei, erfolglos versuchen, ein Heimreisezertifikat der gambischen Botschaft zu erlangen. Durch die Ausstellung von Duldungskarten durch das BFA sei seitens der Behörde auch bereits festgestellt worden, dass die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich sei. Der BF sei nicht im Besitz eines Identitätsdokumentes und habe er auch keinen Kontakt zu Familienmitgliedern in Gambia, die ihm bei der Ausstellung eines Identitätsdokumentes behilflich sein könnten. Er habe durch seine rechtsfreundliche Vertretung zusätzlich Schritte gesetzt, um aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Weiters habe er ein Dokument der Republik Gambia vorgelegt, aus welchem eindeutig hervorgehe, dass die Beantragung von Reise- und Identitätsdokumenten in Europa nicht möglich sei. Selbige Information sei auch der Homepage der Botschaft der Republik Gambia in Brüssel zu entnehmen (https://www.gambiaembassy.eu/.) Der BF sei bereits mehrfach von der Behörde einvernommen worden, habe die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet und stets gleichlautende Angaben gemacht. Er sei seinen Mitwirkungspflichten iSd Paragraph 46, Absatz 3, FPG nachgekommen. Die Gründe, warum bislang kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, seien nicht vom BF zu vertreten. Er habe an allen notwendigen Schritten mitgewirkt und stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht. 9. Mit Schreiben vom 29.01.2021 stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung per Telefax erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G. Ein ausgefülltes Antragsformular, datiert mit 27.01.2021 sowie eine ZMR-Meldebestätigung wurde beigefügt.9. Mit Schreiben vom 29.01.2021 stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung per Telefax erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Ein ausgefülltes Antragsformular, datiert mit 27.01.2021 sowie eine ZMR-Meldebestätigung wurde beigefügt. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 19.05.2021 (zum Thema: Zurück- bzw. Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G, der Anträge auf Verlängerung bzw. Ausstellung einer Duldungskarte und Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) wurde dem BF vom BFA Parteiengehör gewährt und er zur Urkundenvorlage und Stellungnahme binnen 2 Wochen aufgefordert. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass

§ 58Abs. 9 letzter Satz Asyl

G bei gleichzeitigem Stellen mehrerer Anträge alle Anträge als unzulässig zurückzuweisen seien und der BF daher aufgefordert werde, alle Anträge bis auf einen zurückzuziehen, um den Mangel der Mehrfachantragstellung binnen 14 Tagen zu beheben, andernfalls sämtliche Anträge ohne weitere Anhörung

§ 58Abs.

9 letzter Satz als unzulässig zurückgewiesen werden. Zudem sei der Antrag unter Beibringung einer ausführlichen schriftlichen Antragbegründung persönlich einzubringen. Dem BF wurde erneut aufgetragen, das Original seines aktuell gültigen Reisepasses und seiner Geburtsurkunde vorzulegen bzw. wurde er erneut darauf hingewiesen, dass diesbezüglich ein begründeter Antrag auf Heilung eingebracht werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund der bislang verwendeten unterschiedlichen Identitätsangaben von der Vorlage der erforderlichen Identitätsdokumente nicht abgesehen werden könne. Abschließend wurde dem BF aufgetragen diverse Fragen zu seinem Aufenthalt, Leben und Integration in Österreich sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat zu beantworten.Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 19.05.2021 (zum Thema: Zurück- bzw. Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, der Anträge auf Verlängerung bzw. Ausstellung einer Duldungskarte und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) wurde dem BF vom BFA Parteiengehör gewährt und er zur Urkundenvorlage und Stellungnahme binnen 2 Wochen aufgefordert. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass

Paragraph 58, Absatz 9, letzter Satz AsylG bei gleichzeitigem Stellen mehrerer Anträge alle Anträge als unzulässig zurückzuweisen seien und der BF daher aufgefordert werde, alle Anträge bis auf einen zurückzuziehen, um den Mangel der Mehrfachantragstellung binnen 14 Tagen zu beheben, andernfalls sämtliche Anträge ohne weitere Anhörung

Paragraph 58, Absatz 9, letzter Satz als unzulässig zurückgewiesen werden. Zudem sei der Antrag unter Beibringung einer ausführlichen schriftlichen Antragbegründung persönlich einzubringen. Dem BF wurde erneut aufgetragen, das Original seines aktuell gültigen Reisepasses und seiner Geburtsurkunde vorzulegen bzw. wurde er erneut darauf hingewiesen, dass diesbezüglich ein begründeter Antrag auf Heilung eingebracht werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund der bislang verwendeten unterschiedlichen Identitätsangaben von der Vorlage der erforderlichen Identitätsdokumente nicht abgesehen werden könne. Abschließend wurde dem BF aufgetragen diverse Fragen zu seinem Aufenthalt, Leben und Integration in Österreich sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat zu beantworten. Am 21.06.2021 langte eine von der Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.05.2021 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF der Mitwirkungsbescheid vom 24.07.2018 betreffend den Interviewtermin für eine Expterten-Delegation für den 26.07.2018 nicht rechtskräftig zugestellt worden sei. Der Bescheidentwurf sei nicht der zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung zugestellt worden, sondern sei diese dem ehemaligen Mitbewohner des BF übergeben worden und habe der BF nicht rechtzeitig Kenntnis vom Bescheid erlangt, welcher folglich an einem Zustellmangel leide und nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Anders als vom BFA ausgeführt, sei der BF dem Interviewtermin am 26.07.2018 nicht unentschuldigt ferngeblieben, sondern sei er dazu nicht geladen worden. Auch der Verbesserungsauftrag vom 11.02.2021 sei der Vertretung des BF nicht zugestellt worden, wie bereits mehrfach telefonisch montiert worden sei. Der BF habe am 22.04.2021 im Beisein seiner Vertretung persönlich Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46a

FPG sowie einem Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G gestellt. Sämtliche etwaige Mängel die einer schriftlichen Antragstellung bis zu diesem Tage anhaften hätten können, seien somit spätestens mit 22.04.2021 beseitigt worden. Am 03.05.2021 habe die Vertretung des BF ein fernmündliches Gespräch mit der zuständigen Referentin geführt und auf die persönliche Antragstellung sowie die Nichtzustellung des Verbesserungsauftrages vom 11.02.2021 hingewiesen. Die Behörde führe aus, dass vom BF derzeit 4 offene Anträge vorliegen würden (Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G vom 04.04.2016 und 29.01.2021 sowie Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete vom 19.09.2018 und 18.01.2021).

§ 73Abs.

1 AVG seien Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Betreffend die Anträge vom 04.04.2016 und 19.09.2018 sei diese Höchstfrist bereits um das 10- bzw. 5-fache überschritten worden, ohne das nennenswerte Verfahrensschritte gesetzt worden seien oder die Verfahren eingestellt worden seien. Der Behörde sei zuzustimmen, dass mehrere Anträge zum selben Antragszweck unzulässig seien. Insofern seien die Anträge vom 18.01.2021 und 29.01.2021 nicht als Erstanbringen zu verstehen, sondern seien als ergänzende Stellungnahmen zu den Anträgen vom 2016 und 2018 zu deuten. Das gleichzeitige Stellen von Anträgen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach dem FPG sowie auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG sei somit von § 58 Abs.Am 21.06.2021 langte eine von der Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.05.2021 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF der Mitwirkungsbescheid vom 24.07.2018 betreffend den Interviewtermin für eine Expterten-Delegation für den 26.07.2018 nicht rechtskräftig zugestellt worden sei. Der Bescheidentwurf sei nicht der zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung zugestellt worden, sondern sei diese dem ehemaligen Mitbewohner des BF übergeben worden und habe der BF nicht rechtzeitig Kenntnis vom Bescheid erlangt, welcher folglich an einem Zustellmangel leide und nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Anders als vom BFA ausgeführt, sei der BF dem Interviewtermin am 26.07.2018 nicht unentschuldigt ferngeblieben, sondern sei er dazu nicht geladen worden. Auch der Verbesserungsauftrag vom 11.02.2021 sei der Vertretung des BF nicht zugestellt worden, wie bereits mehrfach telefonisch montiert worden sei. Der BF habe am 22.04.2021 im Beisein seiner Vertretung persönlich Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, FPG sowie einem Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG gestellt. Sämtliche etwaige Mängel die einer schriftlichen Antragstellung bis zu diesem Tage anhaften hätten können, seien somit spätestens mit 22.04.2021 beseitigt worden. Am 03.05.2021 habe die Vertretung des BF ein fernmündliches Gespräch mit der zuständigen Referentin geführt und auf die persönliche Antragstellung sowie die Nichtzustellung des Verbesserungsauftrages vom 11.02.2021 hingewiesen. Die Behörde führe aus, dass vom BF derzeit 4 offene Anträge vorliegen würden (Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG vom 04.04.2016 und 29.01.2021 sowie Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete vom 19.09.2018 und 18.01.2021).

Paragraph 73, Absatz eins, AVG seien Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Betreffend die Anträge vom 04.04.2016 und 19.09.2018 sei diese Höchstfrist bereits um das 10- bzw. 5-fache überschritten worden, ohne das nennenswerte Verfahrensschritte gesetzt worden seien oder die Verfahren eingestellt worden seien. Der Behörde sei zuzustimmen, dass mehrere Anträge zum selben Antragszweck unzulässig seien. Insofern seien die Anträge vom 18.01.2021 und 29.01.2021 nicht als Erstanbringen zu verstehen, sondern seien als ergänzende Stellungnahmen zu den Anträgen vom 2016 und 2018 zu deuten. Das gleichzeitige Stellen von Anträgen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach dem FPG sowie auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG sei somit von Paragraph 58, Abs. 9 AslyG nicht umfasst und somit zulässig. Sollte das BFA der Rechtsansicht des BF nicht folgen, werde um Erläuterung der Rechtsansicht der Behörde iSd Rechtsbelehrung

§ 13aAVG im Rahmen eines Rechtsgesprächs ersucht.9 Asly

G nicht umfasst und somit zulässig. Sollte das BFA der Rechtsansicht des BF nicht folgen, werde um Erläuterung der Rechtsansicht der Behörde iSd Rechtsbelehrung

Paragraph 13 a, AVG im Rahmen eines Rechtsgesprächs ersucht. 10. Am 09.08.2021 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG i

Vm § 8 VwGVG betreffend den Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete vom 19.09.2018 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA seit 29 Monaten säumig sei und dadurch in seinem rechtlichen Interesse beeinträchtigt sei.10. Am 09.08.2021 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Vw

GVG betreffend den Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete vom 19.09.2018 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA seit 29 Monaten säumig sei und dadurch in seinem rechtlichen Interesse beeinträchtigt sei. 11. Mit Bescheid des BFA vom 13.08.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G vom 04.04.2016

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 17.10.2016 wurde

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).11. Mit Bescheid des BFA vom 13.08.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG vom 04.04.2016

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 17.10.2016 wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte fest, dass der BF Fremder und kein österreichischer Staatsangehöriger sei. Er sei Staatsangehöriger von Gambia und stehe seine Identität nicht fest. Der BF sei volljährig und ohne Sorgepflichten. Er sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Zu den Gründen für die Zurückweisung des Antrages wurde festgestellt, dass

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme. Der BF habe zwar einen Antrag auf Heilung

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV gestellt, jedoch seine Identität nicht auf andere geeignete Art und Weise z.B. durch einen bereits abglaufenen Reisepass nachgewiesen. Da er sich in den Vorverfahren bereits mehreren Identitäten bedient habe, könne von einem zweifelsfreien Nachweis der Identität nicht abgesehen werden. Es sei für das BFA nicht feststellbar, welche bzw. ob überhaupt eine der verwendeten Identitäten tatsächlich seine sei. Zu den Gründen für die Zurückweisung des Zusatzantrages wurde ausgeführt, dass

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen könne, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Der BF behaupte lediglich allgemein, dass ihm eine Vorlage bzw. Beschaffung weder möglich noch zumutbar sei, habe dies jedoch in keiner Weise nachgewiesen. Er habe keine Beweise vorgelegt, dass er sich jemals selbstständig um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe und habe er dies auch nicht behauptet. Es sei ihm zumutbar, den Kontakt mit Familienangehörigen oder Freunden in seinem Herkunftsstaat aufzunehmen, um sich aus der Heimat Dokumente schicken zu lassen, mit denen er einen Reisepass beantragen könne, zumal seine Schwester laut Aktenlage in Gambia und seine Mutter in Senegal lebe. Es sei ihm auch möglich und zumutbar, eigenständig mit dem Generalkonsulat von Gambia in Wien 23 zwecks Beantragung eines Reisepasses Kontakt aufzunehmen. Auch wenn das Generalkonsulat keine Reisepässe ausstellen sollte, so würden doch entsprechende Anträge entgegengenommen und weitergeleitet werden. Der BF habe bis dato nicht nachgewiesen, dass er sich jemals selbst um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe oder überhaupt mit der Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen habe. Bislang habe er lediglich durch Verwendung mehrerer Identitäten seine Identität verschleiert. Somit könne auch nicht festgestellt werden, dass ihm die Vorlage bzw. Beschaffung der Identitätsdokumente tatsächlich unmöglich oder zumutbar sei.Das BFA stellte fest, dass der BF Fremder und kein österreichischer Staatsangehöriger sei. Er sei Staatsangehöriger von Gambia und stehe seine Identität nicht fest. Der BF sei volljährig und ohne Sorgepflichten. Er sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Zu den Gründen für die Zurückweisung des Antrages wurde festgestellt, dass

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme. Der BF habe zwar einen Antrag auf Heilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV gestellt, jedoch seine Identität nicht auf andere geeignete Art und Weise z.B. durch einen bereits abglaufenen Reisepass nachgewiesen. Da er sich in den Vorverfahren bereits mehreren Identitäten bedient habe, könne von einem zweifelsfreien Nachweis der Identität nicht abgesehen werden. Es sei für das BFA nicht feststellbar, welche bzw. ob überhaupt eine der verwendeten Identitäten tatsächlich seine sei. Zu den Gründen für die Zurückweisung des Zusatzantrages wurde ausgeführt, dass

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen könne, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Der BF behaupte lediglich allgemein, dass ihm eine Vorlage bzw. Beschaffung weder möglich noch zumutbar sei, habe dies jedoch in keiner Weise nachgewiesen. Er habe keine Beweise vorgelegt, dass er sich jemals selbstständig um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe und habe er dies auch nicht behauptet. Es sei ihm zumutbar, den Kontakt mit Familienangehörigen oder Freunden in seinem Herkunftsstaat aufzunehmen, um sich aus der Heimat Dokumente schicken zu lassen, mit denen er einen Reisepass beantragen könne, zumal seine Schwester laut Aktenlage in Gambia und seine Mutter in Senegal lebe. Es sei ihm auch möglich und zumutbar, eigenständig mit dem Generalkonsulat von Gambia in Wien 23 zwecks Beantragung eines Reisepasses Kontakt aufzunehmen. Auch wenn das Generalkonsulat keine Reisepässe ausstellen sollte, so würden doch entsprechende Anträge entgegengenommen und weitergeleitet werden. Der BF habe bis dato nicht nachgewiesen, dass er sich jemals selbst um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe oder überhaupt mit der Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen habe. Bislang habe er lediglich durch Verwendung mehrerer Identitäten seine Identität verschleiert. Somit könne auch nicht festgestellt werden, dass ihm die Vorlage bzw. Beschaffung der Identitätsdokumente tatsächlich unmöglich oder zumutbar sei. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der BF keinerlei Identitätsdokumente in Original und Kopie vorgelegt habe, er seine Identität auch nicht auf andere geeignete Art und Weise nachgewiesen habe und er auch nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Vorlage bzw. Beschaffung von Identitätsdokumenten tatsächlich nicht möglich oder zumutbar wäre. Es sei vom BF nicht einmal behauptet worden, dass er selbst auf eigenem jemals versucht habe einen Reisepass zu beantragen. Daher sei der gegenständliche Antrag zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Zusatzantrag den BF nicht vom zweifelsfreien Nachweis der Originalidentität auf andere geeignete Art und Weise und sei er darüber auch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich belehrt worden. Im Falle des BF könne von einem Nachweis der tatsächlichen Identität nicht abgesehen werden, zumal er in den Vorverfahren bereits mehrere verschiedene Identitäten verwendet habe, keine gleichlautenden Angaben gemacht habe und er so seine Identität verschleiert habe. Er habe nicht nachgewiesen, dass ihm eine Vorlage von Identitätsdokumenten nicht möglich oder zumutbar sei, da er offensichtlich noch nicht einmal versucht habe, aus eigenem an solche zu gelangen. Daher sei der Zusatzantrag auf Heilung abzuweisen. Weiters wurde ausgeführt, dass betreffend den BF bereits ein aufrechter Abschiebtitel bestehe. Ihm seien Fragen zu seinem Privat- und Familienleben gestellt worden, welche er nicht beantwortet habe. Er habe lediglich auf den Duldungsantrag und den Akteninhalt verwiesen. Es hätten daher keinerlei Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen und keine neuen Tatsachen festgestellt werden können, die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedürfen. Da für die Erlangung eines Heimreisezertifikates eine Vorführung zur Expertendelegation von Gambia notwendig sei, derzeit jedoch keine solchen Delegationen stattfinden würden und dies nicht vom BF zu vertreten sei, werde dem Antrag auf Verlängerung der Duldung stattgegeben.In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der BF keinerlei Identitätsdokumente in Original und Kopie vorgelegt habe, er seine Identität auch nicht auf andere geeignete Art und Weise nachgewiesen habe und er auch nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Vorlage bzw. Beschaffung von Identitätsdokumenten tatsächlich nicht möglich oder zumutbar wäre. Es sei vom BF nicht einmal behauptet worden, dass er selbst auf eigenem jemals versucht habe einen Reisepass zu beantragen. Daher sei der gegenständliche Antrag zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Zusatzantrag den BF nicht vom zweifelsfreien Nachweis der Originalidentität auf andere geeignete Art und Weise und sei er darüber auch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich belehrt worden. Im Falle des BF könne von einem Nachweis der tatsächlichen Identität nicht abgesehen werden, zumal er in den Vorverfahren bereits mehrere verschiedene Identitäten verwendet habe, keine gleichlautenden Angaben gemacht habe und er so seine Identität verschleiert habe. Er habe nicht nachgewiesen, dass ihm eine Vorlage von Identitätsdokumenten nicht möglich oder zumutbar sei, da er offensichtlich noch nicht einmal versucht habe, aus eigenem an solche zu gelangen. Daher sei der Zusatzantrag auf Heilung abzuweisen. Weiters wurde ausgeführt, dass betreffend den BF bereits ein aufrechter Abschiebtitel bestehe. Ihm seien Fragen zu seinem Privat- und Familienleben gestellt worden, welche er nicht beantwortet habe. Er habe lediglich auf den Duldungsantrag und den Akteninhalt verwiesen. Es hätten daher keinerlei Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen und keine neuen Tatsachen festgestellt werden können, die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedürfen. Da für die Erlangung eines Heimreisezertifikates eine Vorführung zur Expertendelegation von Gambia notwendig sei, derzeit jedoch keine solchen Delegationen stattfinden würden und dies nicht vom BF zu vertreten sei, werde dem Antrag auf Verlängerung der Duldung stattgegeben. 12. In einem Aktenvermerk des BFA, ebenfalls vom 13.08.2021, wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen würden, da mangels derzeit stattfindender Delegationsterminen für den Fremden kein HRZ erlangen werden könne. Dies sei nicht von ihm zu vertreten, daher sei er auf tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht abschiebbar.12. In einem Aktenvermerk des BFA, ebenfalls vom 13.08.2021, wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen würden, da mangels derzeit stattfindender Delegationsterminen für den Fremden kein HRZ erlangen werden könne. Dies sei nicht von ihm zu vertreten, daher sei er auf tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht abschiebbar. 13. Dem BF wurde am 13.08.2021 vom BFA eine Karte für Geduldete ausgestellt (gültig von 13.08.2021 bis 13.08.2022), welche der BF am 16.09.2021 beim BFA abholte. 14. Mit Schriftsatz vom 06.09.2021, beim BFA eingelangt am 08.09.2021, erhob der BF gegen den Bescheid des BFA vom 13.08.2021 fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA trotz des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G in ihrem Spruch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G zurückgewiesen habe. Da der rechtlichen Beurteilung jedoch eine Zurückweisung des Antrages

§ 57Asyl

G zu entnehmen sei, sei von einer Unachtsamkeit der Behörde auszugehen. Der BF befinde sich seit zumindest 19.11.2009 in Österreich. Eine Rückkehr nach Gambia sei ihm aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, da das zuständige Konsulat kein pouvoir für die Ausstellung von Reisedokumenten besitze, sondern diese nur persönlich in Gambia beantragt werden können. Die Duldung des BF sei erstmals am 01.04.2015 festgestellt worden und sei dem BF zuletzt für den 26.08.2021 zur Ausstellung einer Karte für Geduldete geladen und die Karte somit verlängert worden. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0019) sei, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen würden, die Abschiebung aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei, einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann stattzugeben, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder zumutbar gewesen sei. Dies bedeute, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in aller Regel nicht

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vorliegen würden; das Feststehen der Verfahrensidentität des BF sei in einem solchen Fall als ausreichend anzusehen (15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Stattgabe des Heilungsantrages unzweifelhaft gegeben, da sich aus dem bekämpften Bescheid selbst ergebe, dass für die Erlangung eines Heimreisezertifikates eine Vorführung zur Expertendelegation von Gambia notwendig sei, derzeit jedoch keine solche Delegationen stattfinden würden und dies nicht vom BF zu vertreten sei. Aus diesem Grund sei dem Antrag des BF auf Verlängerung der Duldung am selben Tag stattgegeben worden. Die Zurückweisung

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G komme der Rechtsprechung des VwGH entsprechend nur in Frage, wenn Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit erkennungsgdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden verletzt worden seien, nicht aber mit solchen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen würden (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Ersteres sei nicht der Fall und sei die Zurückweisung in rechtswidriger Weise erfolgt. Da die Entscheidung der Behörde auf einer groben Verkennung der Rechtslage fuße, sei der Beschwerde stattzugeben, der bekämpfte Bescheid zu beheben und dem BF in weiterer Folge eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, da dieser zumindest seit 01.04.2015 durchgehend geduldet sei und er keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Zwar stelle Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Verhalten dar, doch bedeute dies nicht, dass in jeglichen Fällen der Suchmitteldelinquenz eine solche schwere Straftat zu bejahen sei (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Es liege ein Gesinnungswandel des BF vor, zumal die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2013 stamme und er sich sohin bereits seit 8 Jahren wohlverhalten habe. Es werde daher beantragt, Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Mängelheilung stattgegeben werde und Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.14. Mit Schriftsatz vom 06.09.2021, beim BFA eingelangt am 08.09.2021, erhob der BF gegen den Bescheid des BFA vom 13.08.2021 fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA trotz des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG in ihrem Spruch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG zurückgewiesen habe. Da der rechtlichen Beurteilung jedoch eine Zurückweisung des Antrages

Paragraph 57, AsylG zu entnehmen sei, sei von einer Unachtsamkeit der Behörde auszugehen. Der BF befinde sich seit zumindest 19.11.2009 in Österreich. Eine Rückkehr nach Gambia sei ihm aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, da das zuständige Konsulat kein pouvoir für die Ausstellung von Reisedokumenten besitze, sondern diese nur persönlich in Gambia beantragt werden können. Die Duldung des BF sei erstmals am 01.04.2015 festgestellt worden und sei dem BF zuletzt für den 26.08.2021 zur Ausstellung einer Karte für Geduldete geladen und die Karte somit verlängert worden. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0019) sei, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen würden, die Abschiebung aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei, einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann stattzugeben, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder zumutbar gewesen sei. Dies bedeute, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in aller Regel nicht

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG weiterhin vorliegen würden; das Feststehen der Verfahrensidentität des BF sei in einem solchen Fall als ausreichend anzusehen (15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Stattgabe des Heilungsantrages unzweifelhaft gegeben, da sich aus dem bekämpften Bescheid selbst ergebe, dass für die Erlangung eines Heimreisezertifikates eine Vorführung zur Expertendelegation von Gambia notwendig sei, derzeit jedoch keine solche Delegationen stattfinden würden und dies nicht vom BF zu vertreten sei. Aus diesem Grund sei dem Antrag des BF auf Verlängerung der Duldung am selben Tag stattgegeben worden. Die Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG komme der Rechtsprechung des VwGH entsprechend nur in Frage, wenn Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit erkennungsgdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden verletzt worden seien, nicht aber mit solchen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen würden (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Ersteres sei nicht der Fall und sei die Zurückweisung in rechtswidriger Weise erfolgt. Da die Entscheidung der Behörde auf einer groben Verkennung der Rechtslage fuße, sei der Beschwerde stattzugeben, der bekämpfte Bescheid zu beheben und dem BF in weiterer Folge eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, da dieser zumindest seit 01.04.2015 durchgehend geduldet sei und er keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Zwar stelle Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Verhalten dar, doch bedeute dies nicht, dass in jeglichen Fällen der Suchmitteldelinquenz eine solche schwere Straftat zu bejahen sei (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Es liege ein Gesinnungswandel des BF vor, zumal die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2013 stamme und er sich sohin bereits seit 8 Jahren wohlverhalten habe. Es werde daher beantragt, Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Mängelheilung stattgegeben werde und Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen. 15. Mit Erkenntnis vom 04.08.2023, Zl. W142 2246619-1/9E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 13.08.2021 mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „

§ 4Abs.

1 Z 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung der Mängel, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes und die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes zugelassen.“ und der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.15. Mit Erkenntnis vom 04.08.2023, Zl. W142 2246619-1/9E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 13.08.2021 mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung der Mängel, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes und die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes zugelassen.“ und der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. 16. Da die Voraussetzungen für die Duldung

Z 3 vorlagen, wurde dem BF in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G, gültig bis 24.10.2024, erteilt.16. Da die Voraussetzungen für die Duldung

Ziffer 3, vorlagen, wurde dem BF in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG, gültig bis 24.10.2024, erteilt. 17. Am 05.09.2024 brachte der BF persönlich den Verlängerungsantrag

§ 59Asyl

G ein und es wurde ein Heilungsantrag

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV gestellt, da der BF keine Geburtsurkunde und keine Identitätskarte beschaffen könne und auch nicht besitzt.17. Am 05.09.2024 brachte der BF persönlich den Verlängerungsantrag

Paragraph 59, AsylG ein und es wurde ein Heilungsantrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV gestellt, da der BF keine Geburtsurkunde und keine Identitätskarte beschaffen könne und auch nicht besitzt. 18. Am 13.11.2024 wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen. Der BF führte aus, dass er einen Ausweis benötige, um in Österreich bleiben zu können. Auf Nachfrage des BFA, warum er nicht probiert habe einen Reisepass zu bekommen, gab er an, dass er keinen Kontakt mit der gambischen Botschaft habe. Auf Vorhalt des BFA, dass mittlerweile ein Kontakt zu der gambischen Botschaft bestehe und sich derzeit auch eine Delegation in Wien befinde, erklärte der BF, dass er nichts wisse, von einer gambischen Botschaft und auch nicht wisse, wo sich diese befinde. Er arbeite in einem Restaurant und sei in Österreich krankenversichert. Mit Stellungnahme vom 27.11.2024 brachte der BF vor, dass er keine Reisedokumente habe und ihm kein Sachverhalt bekannt sei, der einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung „Besondere Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G entgegenstehen würde. Seit der erstmaligen Ausstellung einer Karte für Geduldete vor neuneinhalb Jahren habe auch das BFA regelmäßig ausgesprochen, dass eine Abschiebung aus tatsächlich dem BF nicht zuzurechnenden Gründen unmöglich erscheine. Nur weil das BFA wieder Kontakt zur Botschaft habe bzw. sich eine Delegation in Wien befinde, bedeute das nicht, dass der BF auch einen Reisepass bekommen würde. Worin die vom BF erwarteten Handlungen bestehen würden, war nicht klar.Mit Stellungnahme vom 27.11.2024 brachte der BF vor, dass er keine Reisedokumente habe und ihm kein Sachverhalt bekannt sei, der einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung „Besondere Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entgegenstehen würde. Seit der erstmaligen Ausstellung einer Karte für Geduldete vor neuneinhalb Jahren habe auch das BFA regelmäßig ausgesprochen, dass eine Abschiebung aus tatsächlich dem BF nicht zuzurechnenden Gründen unmöglich erscheine. Nur weil das BFA wieder Kontakt zur Botschaft habe bzw. sich eine Delegation in Wien befinde, bedeute das nicht, dass der BF auch einen Reisepass bekommen würde. Worin die vom BF erwarteten Handlungen bestehen würden, war nicht klar. 19. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.11.2024 wurde der BF über die geplante Abweisung seines Antrages auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 59Asyl

G und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG informiert und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen gewährt. Mit Stellungnahme vom 17.12.2024 beantwortete der BF den Fragenkatalog des BFA zu seiner gesundheitlichen Situation, seiner Integration und seinem Aufenthalt in Österreich. 19. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.11.2024 wurde der BF über die geplante Abweisung seines Antrages auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 59, AsylG und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG informiert und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen gewährt. Mit Stellungnahme vom 17.12.2024 beantwortete der BF den Fragenkatalog des BFA zu seiner gesundheitlichen Situation, seiner Integration und seinem Aufenthalt in Österreich. 20. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.02.2025, wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 05.09.2024

§ 57Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 20. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.02.2025, wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 05.09.2024

Paragraph 57, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen den Bescheid vom 05.02.2025 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.03.2025 Beschwerde erhoben.
  2. Am 03.07.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde angeführt, dass seit mehr als zehn Jahren ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beim BFA laufe, weshalb den BF keine Pflicht

§ 46Abs.

2 treffe.22. Am 03.07.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde angeführt, dass seit mehr als zehn Jahren ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beim BFA laufe, weshalb den BF keine Pflicht

Paragraph 46, Absatz 2, treffe. Mit Schreiben des BFA vom 17.03.2025 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 20.03.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

  1. Mit email vom 06.10.2025 wurden von der belangten Behörde an sie gerichtete Fragen beantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF ist gambischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Er geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Küchengehilfe mit einem Jahresbruttogehalt von € 24.416,42 nach. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.1.
  4. Der BF ist gambischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Er geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Küchengehilfe mit einem Jahresbruttogehalt von , € 24.416,42 nach. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  5. Der Aufenthalt des BF war seit dem Jahr 2016

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG geduldet, da kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte. Der BF verfügte zuletzt über eine bis 14.08.2023 gültige Duldungskarte. Danach wurde ihm ein von 24.10.2023 bis 24.10.2024 gültige „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G erteilt. Am 05.09.2024 brachte der BF persönlich den Verlängerungsantrag

§59Asyl

G beim BFA ein.1.2. Der Aufenthalt des BF war seit dem Jahr 2016

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet, da kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte. Der BF verfügte zuletzt über eine bis 14.08.2023 gültige Duldungskarte. Danach wurde ihm ein von 24.10.2023 bis 24.10.2024 gültige „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt. Am 05.09.2024 brachte der BF persönlich den Verlängerungsantrag

§59Asyl

G beim BFA ein. 1.

  1. Das HRZ-Verfahren des BF vom 28.10.2020 ist immer noch laufend. Lange Zeit bestand seitens des BFA kein Kontakt zur gambischen Botschaft. Aktuell finden wieder regelmäßig Videointerviewtermine statt. Der BF wurde bis dato nicht zu einem Interviewtermin geladen. Auch wurde ihm nicht aufgetragen sich selbstständig um ein Reisedokument zu kümmern.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung zum Aufenthalt in Österreich, seiner Erwerbstätigkeit und seiner Unbescholtenheit beruhen auf einer amtswegigen Abfrage des Zentralen Melderegisters, des AJ-WEB, der Einholung eines Strafregisterauszuges und den vorgelegten Unterlagen (Dienstvertrag). 2.
  4. Die Feststellungen zur Duldung des BF in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage, dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2025 und der Stellungnahme des BFA vom 06.10.
  5. Die Feststellung zur „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G von 24.10.2023 bis 24.10.2024 und dem Verlängerungsantrag

§ 59Asyl

G vom 05.09.2024 ergeben sich ebenso aus der Aktenlage und der Stellungnahme des BFA vom 06.10.2025. Die Feststellung zur „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von 24.10.2023 bis 24.10.2024 und dem Verlängerungsantrag

Paragraph 59, AsylG vom 05.09.2024 ergeben sich ebenso aus der Aktenlage und der Stellungnahme des BFA vom 06.10.

  1. 2.
  2. Die Feststellung zum laufenden HRZ-Verfahren des BF vom 28.10.2020 ergibt sich aus einem aktuellen IZR-Auszug und der Stellungnahme des BFA vom 06.10.
  3. Dass aktuell seitens des BFA wieder Kontakt mit der gambischen Botschaft besteht und Videointerviewtermine stattfinden ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und der Stellungnahme des BFA vom 06.10.
  4. Dass der BF bis dato nicht zu einem Interviewtermin geladen wurde und ihm auch nicht aufgetragen wurde, sich selbstständig um ein Reisedokument zu kümmern, ergibt sich aus der Aktenlage sowie der Stellungnahme des BFA vom 06.10.2025 und ist auch nicht strittig.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Zur anzuwendenden Rechtslage: Duldung:

§ 46aAbs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange

Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Abs. 2 der genannten Bestimmung kann die Duldung

Abs. 1 Z 3 vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

Absatz 2, der genannten Bestimmung kann die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist; 2.die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2.die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  3. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (…).1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (…).

§ 58Abs.

13 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennGemäß Paragraph 58, Absatz 13, begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 59Abs. 1 Asyl

G 2005 sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

Paragraph 59, Absatz eins, AsylG 2005 sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

Abs. 2 der genannten Bestimmung beginnt die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

Absatz 2, der genannten Bestimmung beginnt die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
  3. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(4)Das Bundesamt hat der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass
  1. die Voraussetzung des § 57 weiterhin vorliegen,
  2. die Voraussetzung des Paragraph 57, weiterhin vorliegen,
  3. der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat, und2. der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat, und

  1. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind.
  2. die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel

§ 57zu erteilen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 2, oder Ziffer 3, nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel

Paragraph 57, zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Absatz eins, ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.

(5)Im Falle einer Mitteilung

Abs. 4 ist der Ablauf der Frist

Abs. 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels

§ 41aAbs. 3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.

(5)Im Falle einer Mitteilung

Absatz 4, ist der Ablauf der Frist

Absatz 4, letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da die Voraussetzungen für die Duldung

Z 3 vorlagen, wurde dem BF von 24.10.2023 bis 24.10.2024 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G erteilt.Da die Voraussetzungen für die Duldung

Ziffer 3, vorlagen, wurde dem BF von 24.10.2023 bis 24.10.2024 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt. In weiterer Folge brachte der BF am 05.09.2024 persönlich einen Verlängerungsantrag

§ 59Asyl

G beim BFA ein.In weiterer Folge brachte der BF am 05.09.2024 persönlich einen Verlängerungsantrag

Paragraph 59, AsylG beim BFA ein. Nach § 46a FrPolG 2005 idF FrÄG 2015 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 leg. cit. vor, ist die Karte

Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. E

  1. Juni 2016, Ra 2016/21/0078). Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (das VwG) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt wie die Rechtskraft reicht, das heißt sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen (vgl. E
  2. März 2006, 2004/07/0047; E
  3. März 2003, 2001/10/0093). Die Behörde (bzw. das VwG) ist also bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 leg. cit. seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen.Nach Paragraph 46 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2015 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. vor, ist die Karte

Absatz 4, von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche E

  1. Juni 2016, Ra 2016/21/0078). Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (das VwG) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt wie die Rechtskraft reicht, das heißt sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen vergleiche E
  2. März 2006, 2004/07/0047; E
  3. März 2003, 2001/10/0093). Die Behörde (bzw. das VwG) ist also bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, leg. cit. seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen. Das BFA ist nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 FPG 2005 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das BFA ist nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, FPG 2005 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Das BFA hat – wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist - von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF Gebrauch gemacht und ist dieses seit 28.10.2020 laufend. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, Rz 9, mwN).Das BFA hat – wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist - von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF Gebrauch gemacht und ist dieses seit 28.10.2020 laufend. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, Rz 9, mwN). Aus dem bekämpften Bescheid geht, ebensowenig wie aus dem Akteninhalt hervor, dass sich der Beschwerdeführer während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während dessen Dauer für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes besteht, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zurechnen lassen musste. Aus der Stellungnahme des BFA vom 06.10.2025 ergibt sich zudem, dass ihm auch nicht aufgetragen wurde, sich selbst um ein Reisedokument zu kümmern. Es ist bei der gegenständlichen Prüfung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG, ob die Vorrausetzungen für die Duldung, weiter vorliegen, davon auszugehen, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt an den zuvor bestehenden Voraussetzungen im Sinne des § 46a FPF nichts geändert hat.Es ist bei der gegenständlichen Prüfung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, ob die Vorrausetzungen für die Duldung, weiter vorliegen, davon auszugehen, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt an den zuvor bestehenden Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 46 a, FPF nichts geändert hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung war der BF seit mindestens einem Jahr geduldet und lagen die Voraussetzungen weiter vor. Das BFA begründete die Abweisung des Antrages damit, dass mittlerweile wieder ein Kontakt mit der gambischen Botschaft bestehe und sogar Videointerviewtermine stattfänden. Es führte selbst aber weder das HRZ-Verfahren weiter und lud den BF zu einem Interviewtermin ein noch wurde dem BF aufgetragen, die Reisedokumentbeschaffung wieder selbst voranzutreiben.

§ 59Abs. 1 Asyl

G 2005 sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Paragraph 59, Absatz eins, AsylG 2005 sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

, Paragraph 57, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist unter Zugrundelegung von § 54 Abs. 2 AsylG 2005 grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und verlängerbar.

§ 59Abs. 2 Asyl

G 2005 beginnt aber die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels (nur dann) mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH Ra 2019/18/0281). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist unter Zugrundelegung von Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und verlängerbar.

Paragraph 59, Absatz 2, AsylG 2005 beginnt aber die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels (nur dann) mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH Ra 2019/18/0281). Dem Beschwerdeführer wurde eine bis zum 24.10.2024 gültige Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G 2005 ausgestellt. Der Beschwerdeführerin hat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den gegenständlichen Antrag gestellt. Seit der Entscheidung der belangten Behörde ist keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten. Die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind daher nach wie vor gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde eine bis zum 24.10.2024 gültige Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG 2005 ausgestellt. Der Beschwerdeführerin hat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den gegenständlichen Antrag gestellt. Seit der Entscheidung der belangten Behörde ist keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten. Die Voraussetzungen nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sind daher nach wie vor gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Erteilung die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 entgegenstehen, liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Erteilung die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG 2005 entgegenstehen, liegen nicht vor. Der beantragte Aufenthaltstitel war damit für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen und die Feststellung über den zwischenzeitlich rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu treffen.

§ 59Abs. 4 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass (Z 1) die Voraussetzung des § 57 weiterhin vorliegen, (Z 2) der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat, und (Z 3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel

§ 57

zu erteilen.

Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass (Ziffer eins,) die Voraussetzung des Paragraph 57, weiterhin vorliegen, (Ziffer 2,) der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat, und (Ziffer 3,) die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 2, oder Ziffer 3, nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel

Paragraph 57, zu erteilen.

§ 9Abs 4 Int

G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z 1), […].

Paragraph 9, Absatz 4, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), […]. Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ titulierte § 11 IntG lautet:Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ titulierte Paragraph 11, IntG lautet: „§ 11

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. (Anm: Abs 4 bis 6 aufgehoben durch Art III Z 21, BGBl I Nr 41/2019)“Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2019,)“ Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen über eine absolvierte Prüfung für das Sprachniveau A2 vorgelegt. Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, die BF haben hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I412.2246619.2.00

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