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{'item': 'I419 2295498-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlI419 2295498-1 Spruch, I419 2295498-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
  2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei).
  3. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei ein XXXX jähriger Araber aus XXXX , das von der syrischen Armee beherrscht werde, und fürchte, nach einer Rückkehr von dieser rekrutiert zu werden. Es sei bekannt, dass auch Kinder rekrutiert würden. Ihm drohe ferner eine Verfolgung durch das syrische Regime aus politischen Gründen – aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung – und Verfolgung als Familienangehöriger von Personen, die als Oppositionelle gälten. Verfolgung fürchte er ferner, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe und illegal aus Syrien ausgereist sei.
  4. Gegen Spruchpunkt römisch eins richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei ein römisch 40 jähriger Araber aus römisch 40 , das von der syrischen Armee beherrscht werde, und fürchte, nach einer Rückkehr von dieser rekrutiert zu werden. Es sei bekannt, dass auch Kinder rekrutiert würden. Ihm drohe ferner eine Verfolgung durch das syrische Regime aus politischen Gründen – aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung – und Verfolgung als Familienangehöriger von Personen, die als Oppositionelle gälten. Verfolgung fürchte er ferner, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe und illegal aus Syrien ausgereist sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist an dem im Spruch genannten Tag geboren, also unmündiger Minderjähriger, Staatsangehöriger von Syrien, ledig, kinderlos, Araber und Sunnit. Außer seiner Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift beherrscht er Deutsch auf Mittelschulniveau. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX ) im Unterbezirk XXXX des Bezirks XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX ) in der Provinz XXXX geboren, wo seine aus XXXX stammenden Eltern damals wohnten.Der Beschwerdeführer ist an dem im Spruch genannten Tag geboren, also unmündiger Minderjähriger, Staatsangehöriger von Syrien, ledig, kinderlos, Araber und Sunnit. Außer seiner Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift beherrscht er Deutsch auf Mittelschulniveau. Im Herkunftsstaat wurde er in römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) im Unterbezirk römisch 40 des Bezirks römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) in der Provinz römisch 40 geboren, wo seine aus römisch 40 stammenden Eltern damals wohnten. Als er etwa fünf Jahre alt war, zog die Familie in die Stadt XXXX , wo sie in einem vom Großvater überlassenen Haus im Viertel XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX ) im Süden der Stadt wohnte und der Beschwerdeführer mehrere Jahre die Schule besuchte, bis er auf Wunsch seiner Eltern ca. Anfang 2023 mit einer volljährigen Tante in die Türkei ausreiste.Als er etwa fünf Jahre alt war, zog die Familie in die Stadt römisch 40 , wo sie in einem vom Großvater überlassenen Haus im Viertel römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) im Süden der Stadt wohnte und der Beschwerdeführer mehrere Jahre die Schule besuchte, bis er auf Wunsch seiner Eltern ca. Anfang 2023 mit einer volljährigen Tante in die Türkei ausreiste. Von dort gelangten die beiden im Frühjahr 2023 illegal nach Bulgarien und dann ebenso Österreich, wo beide am 25.06.2023 in einer Gemeinde an der ungarischen Grenze internationalen Schutz beantragten. Der Tante zuerkannte das BFA 2024 subsidiären Schutz, wobei der Bescheid unbekämpft blieb. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Unterkunft für Minderjährige, leidet ein keiner schweren Krankheit und besucht seit dem Schuljahr 2023/24 eine Mittelschule. In Inland wohnen drei seiner Tanten, mindestens ein Onkel und andere Angehörige. Weitere Onkel und Tanten hat er in Deutschland. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers mit Angang und Mitte 30 sowie dessen drei jüngere Geschwister weiterhin in XXXX , ferner ein Onkel, der sie regelmäßig finanziell unterstützt, und fünf Tanten. Geld erhalten sie auch von Verwandten, die in Dubai leiben. Mit seinen Angehörigen in Syrien ist er in regelmäßigem Telefonkontakt.Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers mit Angang und Mitte 30 sowie dessen drei jüngere Geschwister weiterhin in römisch 40 , ferner ein Onkel, der sie regelmäßig finanziell unterstützt, und fünf Tanten. Geld erhalten sie auch von Verwandten, die in Dubai leiben. Mit seinen Angehörigen in Syrien ist er in regelmäßigem Telefonkontakt. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 27.03.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung. Das Gericht berücksichtigt auch die „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA (unten 1.2.4). Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). [...] Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). [...] In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vergleiche MEMRI 16.12.2024). [...] In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024) In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). [...] 1.2.2 Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). […] Zentralsyrien Nach dem Sturz desAssad-Regimes und der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Sicherheitslage auch in den Küsten- und Zentralregionen Syriens fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen islamistischen Machthaber stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Innenministerium hat seine Sicherheitsoperationen in verschiedenen Provinzen intensiviert und dabei Elemente des gestürzten Assad-Regimes ins Visier genommen, die ihre Bewegungen in einigen Gebieten verstärkt haben. In mehreren Gebieten, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Homs und Tartus, fanden groß angelegte Sicherheitsoperationen statt, bei denen eine Reihe von bewaffneten Kämpfern festgenommen und andere bei direkten Zusammenstößen neutralisiert wurden. Sicherheitsberichte bestätigen, dass diese Gruppierungen die syrische Armee und die Sicherheitskräfte ins Visier genommen hatten, um die Sicherheit zu schwächen und Chaos zu stiften. Dabei nutzen sie die schwierige geografische Lage einiger Gebiete, um sich zu verstecken und ihre Reihen neu zu formieren (AAA 1.3.2025). […] 1.2.3 Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Die HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (SAA) über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee. [...] Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben. [...] 1.2.4 „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA: Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA“ von März 2025 ist übersetzt zu entnehmen: Ende November 2024 starteten syrische Rebellen unter der Führung von Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) eine bedeutende Offensive, die am
  6. Dezember 2024 zum Sturz des Assad-Regimes führte. Die Rebellen eroberten rasch wichtige Städte wie Aleppo, Hama und Damaskus und führten damit zum Ende der jahrzehntelangen Herrschaft der Assad-Familie, die ins Ausland floh. [...] Ende Januar annullierte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Al-Sharaa kündigte die Einrichtung eines Übergangsparlaments an, verkündete eine Generalamnestie für syrische Soldaten, schaffte die Wehrpflicht ab und leitete einen Reintegrationsprozess für ehemalige Regierungs- und Militärangehörige, darunter auch hochrangige Beamte, ein. [...] Die politische Zukunft Syriens bleibt aufgrund von Herausforderungen wie ethnischen Spannungen und der Integration verschiedener Milizen ungewiss. Berichte über Angriffe auf ethnische und religiöse Minderheiten, insbesondere in der Küstenregion und den Provinzen Homs und Hama, haben zugenommen. […] Die HTS und die mit ihr verbündeten Gruppierungen bildeten im Hinblick auf ihre Offensive gegen das Assad-Regime die Military Operations Administration (MOA). Nach dem Sturz von Bashar Al-Assad wurden die Truppen der MOA zur wichtigsten militärischen Kraft vor Ort. Am
  7. Dezember 2024 verkündete die MOA die Auflösung aller militärischen Fraktionen und ihre Integration in das Verteidigungsministerium. Die HTS selbst kündigte an, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen, sich als bewaffnete Gruppe auflösen und in die Streitkräfte integrieren werde. [...] Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung erfolgreich rund hundert bewaffnete Gruppierungen, darunter die von den USA unterstützte Freie Syrische Armee, in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. (S. 20) [...] 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, seine Mutter habe ihm etwa vier Monate zuvor gesagt, er solle nach Österreich ziehen, weil er hier Tanten habe und es ein sicheres Land sei. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Menschen würden dort getötet, Kinder entführt. Sein Vater sei am linken Oberarm angeschossen worden. Er habe Angst, zurückzukehren, und wolle hier bei seinen Tanten bleiben. 1.3.2 Gut acht Monate darauf erklärte er beim BFA, er habe Syrien verlassen, weil Anhänger des Daesh ihn und die Eltern geschlagen hätten, und die Eltern Syrien verlassen wollen hätten. Vor vier oder fünf Jahren seien die Angreifer sechs-, sieben- oder achtmal zu ihnen nachhause gekommen, in XXXX , wo der Daesh die Kontrolle habe, und hätten sie geschlagen. Würden sie den Angreifern widersprechen, dann würden diese sie erschießen. Auch hätten sie gedroht, seinen Bruder zu töten, wenn jemand den Mund aufmache.1.3.2 Gut acht Monate darauf erklärte er beim BFA, er habe Syrien verlassen, weil Anhänger des Daesh ihn und die Eltern geschlagen hätten, und die Eltern Syrien verlassen wollen hätten. Vor vier oder fünf Jahren seien die Angreifer sechs-, sieben- oder achtmal zu ihnen nachhause gekommen, in römisch 40 , wo der Daesh die Kontrolle habe, und hätten sie geschlagen. Würden sie den Angreifern widersprechen, dann würden diese sie erschießen. Auch hätten sie gedroht, seinen Bruder zu töten, wenn jemand den Mund aufmache. Dem vor fünf Jahren verletzten Arm des Vaters gehe es besser, jedoch könne der Vater „wegen der Gesamtsituation“ nicht wie früher auf Baustellen arbeiten. Der Vater und die Mutter hätten ihn nach Österreich geschickt, damit er sie nachhole und sie hier ein besseres Leben haben könnten. Das sei der Grund, warum er in Österreich sei. Seine Eltern würden in Syrien auf ihn warten, bis er sie hole. 1.3.3 Ergänzend brachte die gesetzliche Vertreterin anschließend vor, dem Beschwerdeführer drohe „begründete Furcht“ vor einer Verfolgung als Mitglied seiner Familie sowie wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime, aufgrund seiner Rückkehr aus dem Regime feindlich gesinnten Ländern und der vorangegangenen Ausreise aus Syrien. 1.3.4 In der Beschwerde wird angeführt, die Verfolgung durch das Regime drohe ihm als Familienangehörigen von Personen, die als Oppositionelle gälten, und wegen der illegalen Ausreise. Auch drohe dem Beschwerdeführer, der XXXX Jahre alt sei und aus XXXX stamme, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zwangsweise Rekrutierung durch das syrische Militär.1.3.4 In der Beschwerde wird angeführt, die Verfolgung durch das Regime drohe ihm als Familienangehörigen von Personen, die als Oppositionelle gälten, und wegen der illegalen Ausreise. Auch drohe dem Beschwerdeführer, der römisch 40 Jahre alt sei und aus römisch 40 stamme, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zwangsweise Rekrutierung durch das syrische Militär. 1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst nicht geleistet. Er ist nicht wehrpflichtig oder in Gefahr, zwangsweise rekrutiert zu werden. Im Herkunftsstaat war er keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt. Eine solche droht ihm auch nicht nach einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, die Stadt XXXX , oder in den früheren Wohnbezirk XXXX in der Provinz XXXX .1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst nicht geleistet. Er ist nicht wehrpflichtig oder in Gefahr, zwangsweise rekrutiert zu werden. Im Herkunftsstaat war er keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt. Eine solche droht ihm auch nicht nach einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, die Stadt römisch 40 , oder in den früheren Wohnbezirk römisch 40 in der Provinz römisch 40 . 1.3.6 Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in die Stadt XXXX oder den Bezirk XXXX eine Rekrutierung durch Truppen der früheren Syrischen Arabischen Armee des Regimes Assad oder eine Verfolgung droht, weil er oder seine Angehörigen diesem früheren Regime gegenüber oppositionell eingestellt gewesen wären.1.3.6 Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in die Stadt römisch 40 oder den Bezirk römisch 40 eine Rekrutierung durch Truppen der früheren Syrischen Arabischen Armee des Regimes Assad oder eine Verfolgung droht, weil er oder seine Angehörigen diesem früheren Regime gegenüber oppositionell eingestellt gewesen wären. 1.3.7 Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine ihm drohende Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht und hält sich nicht aufgrund einer solchen außerhalb des Herkunftsstaates auf. 1.3.8 Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion oder den Bezirk seiner Geburt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Er hat Syrien wegen des Bürgerkrieges sowie der Sicherheitslage auf Anraten seiner Eltern verlassen und zog nach Österreich, um seine Familie nachzuholen.
  8. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und die Aktualität der Kontrolle in XXXX bzw. XXXX anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und die Aktualität der Kontrolle in römisch 40 bzw. römisch 40 anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dessen Identität dem Personenstandsregister-Auszug entnommen wurde (AS 121, 87), während er den angeblich kurz vor seiner Ausreise ausgestellten Reisepass (AS 87) nicht vorlegte. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen in 1.2.1 bis 1.2.3 wurden dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.4 genannte Publikation. Beim BFA hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderinformationen (Version 14.03.2024) erstattet und daraus sowie aus den UNHCR-Richtlinien von 22.12.2009 (Asylanträge von Kindern) und den UNHCR-Erwägungen (von März 2021) zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, sowie Entscheidungen der Höchstgerichte zitiert. In der Beschwerde wird dazu aus einer Anfragebeantwortung zur Zwangsrekrutierung Minderjähriger (vom 31.01.2022) und weiteren Quellen aus den Jahren 2014 bis 2021 zitiert. Damit wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3 Zu den Fluchtgründen: 2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass er sich aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund außerhalb des Herkunftsstaates aufhält. 2.3.2 Zutreffend zeigt das BFA auf (S. 17, 179 f / AS 219, 381 f), dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem wehrdienstpflichtigen Alter befindet, keiner Verfolgung ausgesetzt war und von keiner militärischen Gruppierung angesprochen oder rekrutiert wurde. 2.3.3 Das BFA berücksichtigte (S. 180 / AS 382) richtigerweise auch den Umstand, dass die behauptetermaßen erlebten Vorfälle mit Angehörigen (Anhängern) des Daesch fünf Jahre oder länger zurücklagen und es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer deshalb Syrien verlassen haben sollte, zumal die angeblichen Drohungen nicht gegen ihn gerichtet gewesen wären, sondern gegen seinen jüngeren Bruder, der obendrein damals noch nicht geboren war. 2.3.4 Schließlich ist dem BFA beizupflichten (S. 181 / AS 383), dass die Familie des Beschwerdeführers seit längerem in einer Region lebt, die unter Regierungskontrolle steht, und dort unbehelligt und ohne Probleme blieb. Auf eine vorgeworfene oppositionelle Gesinnung ergibt sich somit, wie das BFA richtig schlussfolgert, kein Hinweis. 2.3.5 Dem BFA ist damit zuzustimmen (AS 179, 181 / AS 381, 383), dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen hat, um in Europa eine bessere Zukunft zu haben als dort, wo er nie einer individuellen Bedrohungssituation ausgesetzt war und ihm auch künftig keine Verfolgung droht. 2.3.6 Die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung erweisen sich somit als richtig, weshalb sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. In der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer mit seinem (zudem erstmaligen) Vorbringen betreffend unzureichende Berücksichtigung drohender Verfolgung „in zahlreichen Fällen“ wegen eines Asylantrags im Ausland und der Illegalität seiner Ausreise nichts substantiiert darlegen, was an der Beweiswürdigung betreffend die behaupteten Fluchtgründe zweifeln ließe.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren. Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071) 3.2 Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund unterstellter Gegnerschaft (seiner Familie) zum (ehemaligen) Regime sowie drohender (womöglich zwangsweiser) Rekrutierung durch eine der Bürgerkriegsparteien wurde nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich. In Bezug auf die vorgebrachte Furcht hat sich nach den Feststellungen auch nicht ergeben, es würde dem Beschwerdeführer deswegen oder aus anderen Gründen eine Verfolgung drohen, hielte er sich wieder in XXXX und dem Bezirk XXXX auf.3.2 Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund unterstellter Gegnerschaft (seiner Familie) zum (ehemaligen) Regime sowie drohender (womöglich zwangsweiser) Rekrutierung durch eine der Bürgerkriegsparteien wurde nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich. In Bezug auf die vorgebrachte Furcht hat sich nach den Feststellungen auch nicht ergeben, es würde dem Beschwerdeführer deswegen oder aus anderen Gründen eine Verfolgung drohen, hielte er sich wieder in römisch 40 und dem Bezirk römisch 40 auf. 3.3 Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN) Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt.Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt. 3.4 Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Eine hypothetische Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion - konkret die Stadt XXXX - wäre ohne eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich, ebenso ein Niederlassen im Bezirk XXXX .3.4 Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Eine hypothetische Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion - konkret die Stadt römisch 40 - wäre ohne eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich, ebenso ein Niederlassen im Bezirk römisch 40 . 3.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN) 3.6 Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht gezeigt. Demnach hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen. 3.7 Die UNHCR-Position von Dezember 2024 beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“ 3.8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (VwGH 22.07.2024, Ra 2023/14/0460, Rz. 15, mwN) 3.9 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Das UNHCR zählt zu den Personen, die internationalen Schutz benötigen, die folgendermaßen (übersetzt) definierten Flüchtlinge („refugees“): „Als Flüchtlinge gelten im weitesten Sinne alle Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit in ihrem Herkunftsland infolge von Verfolgung, bewaffneten Konflikten, Gewalt oder schweren öffentlichen Unruhen internationalen Schutzes bedürfen.“ (UNHCR: Persons in need of international protection, Juni 2017, 1 f; www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2017/en/121440) Demnach unterfallen auch die im Sinn des § 8 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, wo-mit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist.Demnach unterfallen auch die im Sinn des Paragraph 8, AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, wo-mit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist. Der Aufforderung des UNHCR, keine negativen Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen zu erlassen, wird damit auch in Fällen Rechnung getragen, in denen derartigen Anträgen (lediglich) durch Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprochen wird. Die Aufforderung des UNHCR steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Aus diesem Grund ist die Rechtssache entscheidungsreif und die unbegründete Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ohne Zuwarten abzuweisen.Die Aufforderung des UNHCR steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Aus diesem Grund ist die Rechtssache entscheidungsreif und die unbegründete Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ohne Zuwarten abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch – zumal die vorgebrachte Verfolgung sich weiterhin nicht anders darstellt – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I419.2295498.1.00

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