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{'item': 'I424 2312719-1'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 6§ 56§ 9§ 38§ 7§ 12§ 2§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlI424 2312719-1 SpruchI424 2312719-1/4Z, I424 2312719-1/4Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 17Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: Vw

GVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung des Finanzamt Österreich oder des Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2024, mit welchem die Einkommenssteuer der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt wurde, ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 17, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung des Finanzamt Österreich oder des Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2024, mit welchem die Einkommenssteuer der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt wurde, ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. 1/1930 (in der Folge: B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (in der Folge: B-VG) nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 13.02.2025 wurde der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) im Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 widerrufen und sie zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.595,16 verpflichtet.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 13.02.2025 wurde der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) im Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 widerrufen und sie zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.595,16 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, die BF sei selbständig erwerbstätig gewesen, sei deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen und infolgedessen nicht arbeitslos gewesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
  3. Mit dem am 12.03.2025 beim AMS eingelangten Schriftsatz brachte die nunmehr durch die Arbeiterkammer Tirol vertretene BF vor, sie sei im relevanten Zeitraum nicht pflichtversichert in der Pensionsversicherung gewesen. Sie habe am 21.07.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) ein „Kleingewerbe auf geringfügiger Basis“ angemeldet. Dies habe sie auch der belangten Behörde angezeigt. Für das Jahr 2023 habe sich im Nachhinein eine für die BF nicht nachvollziehbare Versicherungspflicht ergeben. Mit der von ihrem Steuerberater initiierten „Neuberechnung“ auf Basis ergänzender Unterlagen werde sich ergeben, dass im Jahr 2023 keine tatsächlich der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit bestanden habe.
  4. Mit Beschwerdevorlage vom 17.02.2025 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe ab 21.06.2023 Arbeitslosengeld in Höhe von € 37,98 täglich bezogen. Sie habe laut dem nicht rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid vom 28.10.2024 im Jahr 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.057,95 gehabt. Daraus ergebe sich ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.008,
  5. Da bei Einkommensermittlung nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides eine Rückforderung nur bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens erfolgen dürfe, würde sich der Rückforderungsbetrag nach derzeitiger Aktenlage auf € 1.551,48 (€ 36,94 x 42 Bezugstage) reduzieren. Explizit wies das AMS darauf hin, dass nunmehr ein „Berufungsverfahren“ anhängig sei und völlig unklar sei, ob der Einkommenssteuerbescheid der BF für 2023 noch abgeändert werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  6. Feststellungen:römisch zwei.
  7. Feststellungen: Der unter I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter römisch eins. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die BF verfügt seit 21.07.2023 über das aufrechte freie Gewerbe zu GISA Zl. XXXX mit dem Wortlaut „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“.Die BF verfügt seit 21.07.2023 über das aufrechte freie Gewerbe zu GISA Zl. römisch 40 mit dem Wortlaut „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“. Am 03.08.2023 brachte sie bei der SVS einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG ein. Diesem Antrag gab die SVS zunächst insbesondere aufgrund der glaubhaft gemachten Nichtüberschreitung der „Geringfügigkeitsgrenze“ statt.Am 03.08.2023 brachte sie bei der SVS einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ein. Diesem Antrag gab die SVS zunächst insbesondere aufgrund der glaubhaft gemachten Nichtüberschreitung der „Geringfügigkeitsgrenze“ statt. 1.
  8. Der Einkommenssteuerbescheid vom 28.10.2024 betreffend die Einkommenssteuer der BF für das Kalenderjahr 2023, in dem die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb mit € 6.057,95 ausgewiesen sind, ist nicht rechtskräftig, da die BF dagegen eine Beschwerde einbrachte über welche noch nicht entschieden wurde. II.
  9. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  10. Beweiswürdigung: Die festgestellte Gewerbeberechtigung der BF ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Dass die BF am 03.08.2023 den Antrag nach § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG einbrachte, ergibt sich daraus, dass sie den Antrag am selben Tag beim AMS vorlegte und das Schriftstück somit im Akt ersichtlich ist. Die Feststellung der Antragsstattgabe durch die SVS gründet sich auf einen entsprechenden Aktenvermerk der belangten Behörde und die schriftliche Bestätigung gegenüber der BF.Dass die BF am 03.08.2023 den Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG einbrachte, ergibt sich daraus, dass sie den Antrag am selben Tag beim AMS vorlegte und das Schriftstück somit im Akt ersichtlich ist. Die Feststellung der Antragsstattgabe durch die SVS gründet sich auf einen entsprechenden Aktenvermerk der belangten Behörde und die schriftliche Bestätigung gegenüber der BF. Dass der Einkommenssteuerbescheid der BF betreffend 2023 nicht rechtskräftig ist, stützt sich darauf, dass sich in den vom AMS abgefragten Einkommenssteuerdaten der Vermerk „Es ist ein Berufungsverfahren anhängig“ findet. Dieser deckt sich mit dem Beschwerdevorbringen, wonach gegen den Einkommenssteuerbescheid der BF für das Kalenderjahr 2023 vorgegangen werde. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind im (nicht rechtskräftigen) Bescheid in festgestellter Höhe ausgewiesen. Das erkennende Gericht setzte sich auch selbst mit dem Finanzamt in Verbindung, um einen eventuell rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für 2023 zu erlangen, bekam jedoch die Auskunft, es läge noch kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid für dieses Jahr vor. II.
  11. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.
  13. Zur Einzelrichterzuständigkeitrömisch zwei.3.
  14. Zur Einzelrichterzuständigkeit

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes BGBl.

I. 10/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesgesetzblatt römisch eins. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet

§ 56Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (in der Folge: Al

VG) das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet

Paragraph 56, Absatz 2, Satz 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (in der Folge: AlVG) das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Judikatur des VwGH zufolge ist die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 1 BVwGG dahingehend zu interpretieren, dass es sich um einen der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschluss handeln muss (vgl. VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010, 07.09.2017, Ra 2017/08/0065).Der Judikatur des VwGH zufolge ist die Zuständigkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG dahingehend zu interpretieren, dass es sich um einen der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschluss handeln muss vergleiche VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010, 07.09.2017, Ra 2017/08/0065). Im gegenständlichen Fall wurde Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid der belangten Behörde erhoben und ist somit Hauptsache des Verfahrens die Frage, ob die Rückforderung der Geldleistung betreffend das Jahr 2023 zu Recht bzw. zu Unrecht erfolgte. Mit der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG wird die Beschwerde jedenfalls nicht in der Hauptsache (end-)erledigt. Gegenständlich liegt somit die Einzelrichterzuständigkeit nach § 9 Abs. 1 BVwGG vor.Mit der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG wird die Beschwerde jedenfalls nicht in der Hauptsache (end-)erledigt. Gegenständlich liegt somit die Einzelrichterzuständigkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG vor. II.3.2. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrensrömisch zwei.3.2. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

§ 38AVG, in Verbindung mit § 17 Vw

GVG ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Vorfrage um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Sachverhaltsermittlung zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder eines Gerichtes fallenden Frage gefällt werden kann. Es muss sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde oder ein Gericht bildet (VwGH 12.03.1999, 97/19/0066). § 38 AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie (VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001, Rz 30, mwN; vgl. auch VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212).Paragraph 38, AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie (VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001, Rz 30, mwN; vergleiche auch VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212).

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z. 1), die Anwartschaft erfüllt (Z. 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z. 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1); nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,); nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 (in der Folge: GSVG) sind in der Kranken- und Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Mitglieder der Wirtschaftskammern und deren Fachorganisationen sind

§ 2Abs.

1 Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I Nr. 103/1998 (in der Folge: WKG) alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, (in der Folge: GSVG) sind in der Kranken- und Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Mitglieder der Wirtschaftskammern und deren Fachorganisationen sind

Paragraph 2, Absatz eins, Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, (in der Folge: WKG) alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Die Kammermitgliedschaft ist an die Berechtigung zur Ausübung der konkreten selbständigen Erwerbstätigkeit geknüpft, auf die tatsächliche Ausübung des Gewerbes und die Erzielung von Einkünften kommt es nicht an (vgl. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag, GSVG14 [2025] § 2 Rz. 9; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0137).Die Kammermitgliedschaft ist an die Berechtigung zur Ausübung der konkreten selbständigen Erwerbstätigkeit geknüpft, auf die tatsächliche Ausübung des Gewerbes und die Erzielung von Einkünften kommt es nicht an vergleiche Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag, GSVG14 [2025] Paragraph 2, Rz. 9; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0137). Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt

§ 6Abs.

3 Z. 1 bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt

Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.

§ 4Abs.

1 Z. 7 GSVG kann auf Antrag unter anderem Personen

§ 2Abs. 1 Z. 1 (Anmerkung: GSVG; vgl. Vw

GH 07.10.2015, Ro 2015/08/0021), die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z. 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994 (in der Folge: UstG 1994) und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 leg. cit. nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG kann auf Antrag unter anderem Personen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, (Anmerkung: GSVG; vergleiche VwGH 07.10.2015, Ro 2015/08/0021), die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt 663 aus 1994, (in der Folge: UstG 1994) und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, leg. cit. nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag nach § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG kann nach Satz der angeführten Bestimmung nur von einer Person gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder (lit. a), die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat (lit. b) oder die das

  1. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat (lit. c).Ein Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG kann nach Satz der angeführten Bestimmung nur von einer Person gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder (Litera a,), die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat (Litera b,) oder die das
  2. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat (Litera c,). Die Bestimmung lautet weiter: Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z. 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß.Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß. Die BF wäre – bliebe es bei Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.057,95 – aufgrund ihrer aufrechten Gewerbeberechtigung zu GISA Zl. XXXX prinzipiell

§ 2Abs.

1 Z. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Z. 1 GSVG ab dem 21.07.2023 und somit im relevanten Zeitraum in der Pensionsversicherung pflichtversichert, da die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach §§ 4 Abs. 1 Z. 7, 25 Abs. 4 GSVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 ASVG und § 2 Z. 1 BGBl. II 459/2022 nur zuträfe, wenn sie 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.010,92 oder weniger erzielt hätte.Die BF wäre – bliebe es bei Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.057,95 – aufgrund ihrer aufrechten Gewerbeberechtigung zu GISA Zl. römisch 40 prinzipiell

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, GSVG ab dem 21.07.2023 und somit im relevanten Zeitraum in der Pensionsversicherung pflichtversichert, da die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 7, 25, Absatz 4, GSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 459 aus 2022, nur zuträfe, wenn sie 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.010,92 oder weniger erzielt hätte. Dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme des AMS ist allerdings beizupflichten, dass (noch) nicht rechtskräftig feststeht, dass die Einkünfte der BF im Jahr 2023 letzten Endes über der soeben genannten Grenze liegen werden. Für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG wird in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein darauf gerichteter Antrag, die Glaubhaftmachung des Nicht-Überschreitens der angeführten Grenzen und (implizit) die tatsächliche Nichtüberschreitung der Grenzen vorausgesetzt (vgl. VwSlg 18569 A/2013).Für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG wird in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein darauf gerichteter Antrag, die Glaubhaftmachung des Nicht-Überschreitens der angeführten Grenzen und (implizit) die tatsächliche Nichtüberschreitung der Grenzen vorausgesetzt vergleiche VwSlg 18569 A/2013). Da die BF zwei der drei Voraussetzungen jedenfalls erfüllt und die dritte ebenso erfüllen könnte (ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2023 müssten gegenüber der derzeitigen Aktenlage lediglich um € 47,03 niedriger ausfallen), könnte sie von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG ausgenommen sein. Folglich könnte sie im relevanten Zeitraum (21.07.-31.08.2023) arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2 AlVG sein und wäre dem im Bescheid des AMS ausgesprochenen Widerruf nach § 24 Abs. 2 Satz 1 AlVG sowie der auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützten Rückforderung (die einen zu Recht ergehenden Widerruf voraussetzt) der Boden entzogen.Da die BF zwei der drei Voraussetzungen jedenfalls erfüllt und die dritte ebenso erfüllen könnte (ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2023 müssten gegenüber der derzeitigen Aktenlage lediglich um € 47,03 niedriger ausfallen), könnte sie von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ausgenommen sein. Folglich könnte sie im relevanten Zeitraum (21.07.-31.08.2023) arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG sein und wäre dem im Bescheid des AMS ausgesprochenen Widerruf nach Paragraph 24, Absatz 2, Satz 1 AlVG sowie der auf Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gestützten Rückforderung (die einen zu Recht ergehenden Widerruf voraussetzt) der Boden entzogen. Wie dargelegt, bildet die vom Finanzamt Österreich (oder aber vom Bundesfinanzgericht) im Rahmen der anhängigen Beschwerde zu lösende Frage der konkreten Höhe der Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb im Jahr 2023 für gegenständliches Beschwerdeverfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Das Verfahren war aus diesem Grund im Sinne der Verfahrensökonomie spruchgemäß auszusetzen.Wie dargelegt, bildet die vom Finanzamt Österreich (oder aber vom Bundesfinanzgericht) im Rahmen der anhängigen Beschwerde zu lösende Frage der konkreten Höhe der Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb im Jahr 2023 für gegenständliches Beschwerdeverfahren eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Das Verfahren war aus diesem Grund im Sinne der Verfahrensökonomie spruchgemäß auszusetzen. II.3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:römisch zwei.3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Das Gericht kann nach § 24 Abs. 4 VwGVG auch ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2012/C 326/02 in der geltenden Fassung (in der Folge: GRC), entgegenstehen.Das Gericht kann nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auch ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2012/C 326/02 in der geltenden Fassung (in der Folge: GRC), entgegenstehen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang geklärt. Offen ist nur die Höhe der Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb für das Kalenderjahr 2023, die aufgrund der derzeit beim Finanzamt Österreich behängenden Beschwerde neu geprüft werden. Beide Verfahrensparteien wiesen darauf hin, dass dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für die vorliegende Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt. Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft insofern keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Eine mündliche Verhandlung konnte daher

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen.Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft insofern keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Eine mündliche Verhandlung konnte daher

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, in welchen Fällen ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 BVwGG vorliegt und zur Frage, welche Überlegungen bei der Frage der Aussetzung eines Verfahrens

§ 38AVG anzustellen sind.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, in welchen Fällen ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Satz 2 BVwGG vorliegt und zur Frage, welche Überlegungen bei der Frage der Aussetzung eines Verfahrens

Paragraph 38, AVG anzustellen sind. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I424.2312719.1.00

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