Obsah (14)
Art. 133§ 30§ 8§ 33Art. 131§ 1Artikel 23Artikel 21Art. 65Art. 16Art. 71§ 38§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlW114 2324063-1 Spruch, W114 2324063-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF war im Antragsjahr 2023 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX .
- römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF war im Antragsjahr 2023 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 .
- Am 23.11.2022 stellte er mit Unterstützung durch die zuständige Bezirksbauernkammer (BBK) für das Antragsjahr 2023 einen Mehrfachantrag (MFA). Dabei wurde unter anderem in der Feldstücksliste das Feldstück (FS) Nr. 2 Schlag (SL) 4 – mit einer Bruttofläche von 3,9501 ha, davon 0,2671 ha mit mehr als 80 % überschirmt, und somit mit einer Nettofläche mit einem Ausmaß von 3,6830 ha beantragt. Insgesamt wurde in diesem MFA eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 5,8153 ha beantragt.
- Am 21.03.2023 hat der BF mit Unterstützung durch die zuständige BBK die Feldstücksliste des MFA für das Antragsjahr 2023 korrigiert. Der BF gab mit dieser Korrektur an, dass der ganze SL 4 des FS 2 eine Überschirmung von mehr als 80 % aufweise. Damit wurde aber auch insgesamt die von ihm für das Antragsjahr 2023 beantragte förderfähige Fläche auf ein Ausmaß von nur mehr 2,1312 ha reduziert und auch entsprechend reduziert beantragt.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24342493010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 auf der Grundlage einer beantragten wie auch ermittelten förderfähigen Fläche mit einem Ausmaß von 2,1465 ha Direktzahlungen in Höhe von XXXX gewährt. Dabei wurde das FS 2 SL 4, wofür der BF in der Korrektur vom 21.03.2023 keine förderfähige Fläche beantragt hat, auch entsprechend mit 0 ha förderfähiger Fläche berücksichtigt.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24342493010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 auf der Grundlage einer beantragten wie auch ermittelten förderfähigen Fläche mit einem Ausmaß von 2,1465 ha Direktzahlungen in Höhe von römisch 40 gewährt. Dabei wurde das FS 2 SL 4, wofür der BF in der Korrektur vom 21.03.2023 keine förderfähige Fläche beantragt hat, auch entsprechend mit 0 ha förderfähiger Fläche berücksichtigt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 24.01.2024 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass er im Antragsjahr 2023 eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Ausmaß von 6,1497 ha bewirtschaftet habe. Nach Abzug einer Fläche mit einer Überschirmung von mehr als 80 % ergebe sich eine förderfähige Fläche von 5,7913 ha. Diese förderfähige Fläche habe er auch in den Antragsjahren vor 2023 beantragt und diese sei auch von der AMA gefördert worden. Im MFA 2023 sei der LN-Anteil des FS 2 SL 4 falsch eingetragen worden. „Die zulässige Referenz betrage 90 bis 100 %“ und sei auch bei der erstmaligen Erfassung am 23.11.2022 beantragt worden. Im Zuge der Fehlerbearbeitung am 21.03.2023 sei jedoch der gesamte SL 4 mit 0 % bewertet worden, was der Beschwerdeführer niemals gewollt habe. Gleichzeitig mit dem Einbringen der Beschwerde am 24.01.2024 habe er die Feldstücksliste für den MFA 2023 neuerlich korrigiert und nunmehr beim FS 2 einen SL 6 mit einer förderfähigen Fläche mit einem Ausmaß von 3,6449 ha beantragt. Da am 21.03.2023 eine offensichtliche Falschbeantragung erfolgt sei und der Wille des Beschwerdeführers eindeutig erkennbar sei, werde beantragt, die Korrektur vom 24.01.2024 anzuerkennen und die Direktzahlungen für diese Fläche zu gewähren
- Ebenfalls am 24.01.2024 korrigierte der Beschwerdeführer mit Unterstützung durch die zuständige BBK die Feldstücksliste seines MFA für das Antragsjahr 2023 neuerlich dahingehend, dass er bei FS 2 die Bruttofläche des SL 4 auf 0,0380 ha verringerte und einen neuen SL 6 mit einer Bruttofläche von 3,9120 ha, bzw. mit einer förderfähigen Fläche von 3,6449 ha beantragte. Dadurch erhöhte sich die im MFA für das Antragsjahr 2023 beantragte förderfähige Fläche auf 5,7913 ha.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.10.2025 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“ mit folgendem Inhalt: „1) Sachverhalt Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte mit Unterstützung der BBK am 23.11.2022 den MFA 2023 und beantragte darin ua die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung), ÖPUL und Ausgleichzulage für das Antragsjahr 2023 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Im Rahmen dieser MFA-Abgabe wurde dem BF ein Warnungs-Plausifehler angezeigt: „20354 WARN FS 2 (Nutzungsart G) SL 4 (HUTWEIDE) Der beantragte LN-Anteil 90% bis 100 % übersteigt den LN-Anteil der Referenz 0 % bis 19,9 % LN der Referenzpolygonnummer 16 63005 00111 Fläche 0,0380 ha.“ Bei Feldstück 2 Schlag 4 wurde ursprünglich (23.11.2022) eine Bruttofläche im Ausmaß von 3,9501 ha mit einer Beschirmung im Ausmaß von 0,2671 ha und einem LN-Faktor von 90 % bis 100 % im MFA 2023 angegeben. Dies ergibt eine Nettofläche im Ausmaß von 3,6830 ha. Allerdings war in der Referenz nicht für die ganze Bruttofläche des Feldstücks 2 Schlag 4 von 3,9501 ha der LN-Faktor mit 90% bis 100% vorgegeben. Sondern für eine Teilfläche davon, nämlich 0,0380 ha, war in der Referenz ein LN-Faktor mit 0% bis 19,9% vorgegeben. Deshalb wurde der Warnungs-Plausifehler angezeigt. Für die restliche Bruttofläche, nämlich 3,9120 ha, war in der Referenz ein LN-Faktor mit 90% bis 100% vorgegeben. Am 21.03.2023 brachte der BF mit Unterstützung der BBK eine MFA 2023 Korrektur der Feldstücksliste ein: Mit der Korrektur vom 21.03.2023 wurde der LN-Faktor auf FS 2 SL 4 für die gesamte Bruttofläche von 3,9501 ha auf 0 % bis 19,9 % korrigiert. Die Nettofläche des FS 2 SL 4 betrug nunmehr 0,0000 ha. Denn
§ 30Abs.
3 Z. 2 lit b) GSP-AV sind Segmente - nach Abzug der Beschirmung - mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche von weniger als 20% nicht förderfähig.Mit der Korrektur vom 21.03.2023 wurde der LN-Faktor auf FS 2 SL 4 für die gesamte Bruttofläche von 3,9501 ha auf 0 % bis 19,9 % korrigiert. Die Nettofläche des FS 2 SL 4 betrug nunmehr 0,0000 ha. Denn
Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,) GSP-AV sind Segmente - nach Abzug der Beschirmung - mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche von weniger als 20% nicht förderfähig. Mit Bescheid Direktzahlungen 2023 der AMA vom 10.01.2024 (II/4-DZ/23-24342493010) wurden dem BF Direktzahlungen (Basiszahlung für Heimgutflächen inkl. Umverteilungszahlung) in der Höhe von XXXX für eine förderfähige Fläche ermittelt von 2,1465 ha gewährt.Mit Bescheid Direktzahlungen 2023 der AMA vom 10.01.2024 (II/4-DZ/23-24342493010) wurden dem BF Direktzahlungen (Basiszahlung für Heimgutflächen inkl. Umverteilungszahlung) in der Höhe von römisch 40 für eine förderfähige Fläche ermittelt von 2,1465 ha gewährt. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 24.01.2024 – somit rechtzeitig – eine Beschwerde ein. In dieser Beschwerde gab der BF an, dass nach Durchsicht der Antragsdaten für das AJ 2023 festgestellt worden sei, dass der LN-Faktor auf FS 2 SL 4 falsch im Antrag eingetragen worden sei. Die zulässige Referenz betrage 90-100 % LN. Dieser Faktor sei auch bei der Ersterfassung des MFA 2023 am 23.11.2022 so beantragt worden. Im Zuge der Fehlerbearbeitung am 21.03.2023 sei jedoch der gesamte Schlag 4 mit der Bewertung 0% eingetragen worden. Diese Beantragung sei seitens des BF niemals vorgesehen gewesen. Er habe auch im Rahmen der MFA-Korrektur am 24.01.2024 die Antragstellung entsprechend richtiggestellt und wieder 90-100 % LN beantragt. Am selben Tag – somit nach Bescheiderhalt - brachte der BF mit Unterstützung der BBK erneut eine MFA 2023 Korrektur der Feldstücksliste ein: Dabei wurde das bisherige FS 2 SL 4 geteilt in SL 4 und SL 6: Bei SL 4 wurde nun die Bruttofläche auf 0,0380 ha mit einer Beschirmung von 0,0000 ha und einem LN-Faktor von 0 % bis 19,9 % korrigiert. Dies ergibt eine Nettofläche im Ausmaß von 0,0000 ha. FS 2 SL 6 wurde neu erfasst. Es wurde eine Bruttofläche im Ausmaß von 3,9120 ha mit einer Beschirmung im Ausmaß von 0,2671 ha und einem LN-Faktor von 90 % bis 100 % angegeben. Dies ergab eine Nettofläche von 3,6449 ha. […] Die Angaben der Korrektur vom 24.01.2024 decken sich mit der darunterliegenden Referenz. 2) Begründung der AMA Die negative Beurteilung der AMA bleibt aufrecht. Unterstützung der BBK bei der Antragstellung: Die Beantragung und Stornierung einer Prämie bzw. die Korrektur derselben kann von der antragstellenden Person selbst oder mit Unterstützung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen. Gem. § 32 Abs. 1 GSP-AV können Antragsteller, die die in § 4 Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die LWK hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten.Die Beantragung und Stornierung einer Prämie bzw. die Korrektur derselben kann von der antragstellenden Person selbst oder mit Unterstützung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen. Gem. Paragraph 32, Absatz eins, GSP-AV können Antragsteller, die die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die LWK hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten. Die Unterstützung der LWK muss sich die antragstellende Person aber jedenfalls zurechnen lassen gem. § 32 Abs. 3 GSP-AV (vgl. BVwG, 23.01.2025, W114 2299316-1/5E).Die Unterstützung der LWK muss sich die antragstellende Person aber jedenfalls zurechnen lassen gem. Paragraph 32, Absatz 3, GSP-AV vergleiche BVwG, 23.01.2025, W114 2299316-1/5E). Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Ersterfassung des MFA 2023 sowie die beiden MFA 2023 Korrekturen vom 21.03.2023 und vom 24.01.2024 mit Unterstützung der BBK durchgeführt. Dieser Umstand ist für die AMA ein Indiz dafür, dass die Beantragung des FS 2 SL 4 seitens des BF genau so gewollt war und nicht auf einem Irrtum beruht. Denn einerseits muss der BF das Handeln der BBK stets kontrollieren und andererseits muss er sich deren Handeln auch zurechnen lassen. Das bedeutet in weiterer Folge aber auch, dass wenn der BF das Handeln der BBK nicht kontrolliert bzw. nicht bemerkt, er fahrlässig handelt. Kein offensichtlicher Fehler: Eine Anerkennung als offensichtlicher Fehler ist für die AMA nicht möglich.
§ 8
GSP-AV können von der begünstigten Person vorgelegte Anträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn die begünstigte Person in gutem Glauben gehandelt hat. Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können.
Paragraph 8, GSP-AV können von der begünstigten Person vorgelegte Anträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn die begünstigte Person in gutem Glauben gehandelt hat. Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung von Anträgen erfolgen kann, wurde von der Europäischen Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533/2002 näher ausgeführt. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrages sehr leicht auffällt.Unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung von Anträgen erfolgen kann, wurde von der Europäischen Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533 aus 2002, näher ausgeführt. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrages sehr leicht auffällt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Rahmen der MFA 2023 Abgabe am 23.11.2022 wurde für FS 2 SL 4 ein Warnungs-Plausifehler angezeigt, deshalb wurde am 21.03.2023 eine MFA-Korrektur durchgeführt. Diese Korrektur führte nicht zu einer Widersprüchlichkeit innerhalb des Antrages. Denn es kann vorkommen, dass mit einer MFA-Korrektur ein Schlag mit 0% bis 19,9% LN-Anteil und somit 0 ha Nettofutterfläche beantragt wird. Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe sinnvoll, kann nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen werden (siehe VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135). Weiters hat der VwGH für den Fall der irrtümlichen Nichtbeantragung festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die antragstellende Person einen ihrem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (siehe VwGH 24.01.2000, 96/17/0336). Deshalb kann die AMA diesen Umstand im Rahmen des offensichtlichen Fehlers nicht positiv berücksichtigen. Beurteilung MFA 2023 Korrektur vom 24.01.2024: Mit der MFA-Korrektur vom 21.03.2023 wurde auf FS 2 SL 4 netto 0,00 ha beantragt und mit der MFA-Korrektur vom 24.01.2024 wurde auf FS 2 der SL 6 neu erfasst und 3,6449 ha netto beantragt. Somit handelt es sich mit der Beantragung der 3,6449 ha auf FS 2 SL 6 am 24.01.2024 um eine Ausweitung.
§ 33Abs.
2 Z. 2 lit. c) GSP-AV ist die Lage, das Ausmaß und die Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste) bis spätestens 15. April des Antragsjahres einzubringen.
Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,) GSP-AV ist die Lage, das Ausmaß und die Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste) bis spätestens 15. April des Antragsjahres einzubringen.
§ 33Abs.
3 Z. 2 lit b) GSP-AV sind nach Ablauf dieses Termins Änderungen der Antragsangaben zulässig, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind, sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine VOK durchzuführen oder bei einer VOK ein Verstoß festgestellt wurde.
Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,) GSP-AV sind nach Ablauf dieses Termins Änderungen der Antragsangaben zulässig, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind, sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine VOK durchzuführen oder bei einer VOK ein Verstoß festgestellt wurde. Würde die Beantragung der 3,6449 ha auf FS 2 SL 6 positiv beurteilt werden, wäre dies eine Antragsangabe, die mit Prämienerhöhungen verbunden ist. Diese Korrektur hätte somit spätestens am 17.04.2023 durchgeführt werden müssen. Im Antragsjahr 2023 war das Ende der Einreichfrist zum Mehrfachantrag der 17.04.2023, da der 15.04.2023 ein Samstag war (§ 5 Abs. 1 GSP-AV).Im Antragsjahr 2023 war das Ende der Einreichfrist zum Mehrfachantrag der 17.04.2023, da der 15.04.2023 ein Samstag war (Paragraph 5, Absatz eins, GSP-AV). Abschließend wird seitens der AMA aufgrund des oben Ausgeführten noch einmal festgehalten, dass die negative Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts aufrecht bleibt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF stellte am 23.11.2022 mit Unterstützung durch die zuständige BBK einen MFA für das Antragsjahr
- Dabei wurde unter anderem in der Feldstücksliste das FS 2 SL 4 mit einem Ausmaß von 3,6830 ha für das Antragsjahr 2023 beantragt. 1.
- Bei der ersten Korrektur des MFA am 21.03.2023, die mit Unterstützung der zuständigen BBK vorgenommen wurde, wurde der LN-Anteil des SL 4 von FS 2 auf 0 bis 19,9 % gesenkt. Dadurch war ab diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer für diesen Schlag des FS 2 für das Antragsjahr 2023 keine förderungsfähige Fläche mehr beantragt. 1.
- Bei der zweiten Korrektur des MFA am 24.01.2024 korrigierte der Beschwerdeführer die Feldstücksliste seines MFA, indem er bei FS 2 einen Schlag 6 mit einem Ausmaß von 3,9120 ha hinzufügte. 1.
- Ein MFA für ein Antragsjahr ist im Wesentlichen (abgesehen von einer Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsregelung) bis zum 15.
- des jeweiligen Antragsjahres elektronisch zu beantragen. Nach dem 15.
- des jeweiligen Bewirtschaftungsjahres nachträglich den Bewirtschafter begünstigende im MFA gestellte Anträge oder Korrekturen des jeweiligen MFAs führen dazu, dass diese Anträge bzw. Korrekturen nicht anzuerkennen sind. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24342493010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Eine letztlich erst seit dem 24.01.2024 beantragte förderungsfähige Fläche des FS 2 SL 6 mit einem Ausmaß von 3,9120 ha wurde dabei rechtskonform nicht berücksichtigt. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24342493010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Eine letztlich erst seit dem 24.01.2024 beantragte förderungsfähige Fläche des FS 2 SL 6 mit einem Ausmaß von 3,9120 ha wurde dabei rechtskonform nicht berücksichtigt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei, insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen somit nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Artikel 22 Stützungsbetrag je Hektar
(1)Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen
Artikel 23zu gewähren […]“ „Unterabschnitt 3 Ergänzende Einkommensstützung Artikel 29 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
(1)Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommens-stützung“) vor. Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes oder von Artikel 98 können die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit einer Umverteilung der Einkommensstützung reagieren, indem sie auf andere aus dem EGFL finanzierte Instrumente und Interventionen zurückgreifen, die auf eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Einkommensstützung ausgerichtet sind, sofern sie in ihren GAP-Strategieplänen nachweisen, dass damit in ausreichendem Maße auf diese Notwendigkeit reagiert wird.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung
Artikel 21haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.
(3)Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.
(4)Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.
(5)Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.
(5)Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang römisch fünf festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar. […]“ Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise: „TITEL IV„TITEL römisch vier KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 59 Schutz der finanziellen Interessen der Union […]
(6)Die Mitgliedstaaten können in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen die Möglichkeit vorsehen, dass Beihilfe- und Zahlungsanträge nach ihrer Einreichung ohne Auswirkungen auf den Anspruch auf Erhalt der Beihilfe berichtigt werden, sofern die zuständige Behörde anerkennt, dass die zu berichtigenden Elemente oder Auslassungen in gutem Glauben gemacht wurden; Voraussetzung ist, dass die Berichtigung erfolgt, bevor entweder der Antragsteller darüber unterrichtet wird, dass bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, oder bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Antrag getroffen hat. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – in der Folge: GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – in der Folge: GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Verfahren für die Antragstellung § 4.
(1)Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).Paragraph 4,
(1)Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). […]“ „Ende der Einreichfrist bei Anträgen § 5.
(1)Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.Paragraph 5,
(1)Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist. […]“ „Offensichtlicher Fehler § 8.
(1)Vom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.Paragraph 8,
(1)Vom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(2)Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. […]“ „Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System) § 30.
(1)Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.Paragraph 30,
(1)Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 ermittelt. […]
(3)Segmente – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche 1. von mindestens 90% sind zur Gänze förderfähig, 2. von weniger als 20% sind
- a)bei Almen zu 10% förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind, und
- b)in den restlichen Fällen nicht förderfähig und […]“ „3. Abschnitt Antragstellung Sonderbestimmungen zum Antragsverfahren § 32.
(1)Antragsteller, die die in § 4 Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten.Paragraph 32,
(1)Antragsteller, die die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten. […]
(3)Wird ein Antrag
Abs. 1 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Antragstellers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Antragsteller zuzurechnen.
(3)Wird ein Antrag
Absatz eins, eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Antragstellers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Antragsteller zuzurechnen. […]“ „Einreichfristen des Mehrfachantrags § 33.
(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag
Art. 65Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.Paragraph 33,
(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag
Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
(2)Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
- bis spätestens am
- Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen
den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),
- bis spätestens am
- Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen
den Artikel 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),
- bis spätestens am
- April des Antragsjahres a) Antrag auf Direktzahlungen
Art. 16
der Verordnung (EU) 2021/2115,a) Antrag auf Direktzahlungen
Artikel 16
, der Verordnung (EU) 2021/2115, b) Antrag auf Ausgleichszulage
Art. 71
der Verordnung (EU) 2021/2115,b) Antrag auf Ausgleichszulage
Artikel 71
, der Verordnung (EU) 2021/2115,
- c)Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
- d)Tierliste,
- e)Beilage für Tierwohl-Weide im Rahmen der Fördermaßnahme 31-04,
- f)Beilage für gefährdete Nutztiere im Rahmen der Fördermaßnahme 70-06 undAnzahl der Bio-Bienenstöcke im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02 3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder
§ 8der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl.
II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,
- bis spätestens am
- Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum
- Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder
Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, die Almauftriebsliste ersetzt, […]
(3)Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
(3)Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig: 1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings
§ 38
oder von Vorabprüfungen
§ 35ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,1.
Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings
Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen
Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA, 2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
- a)die Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,
- b)Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
- c)die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,
- d)die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und
- e)die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden. […]“
- b)Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die in Art. 16 VO (EU) 2021/2115 angeführten Direktzahlungen werden seither auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die in Artikel 16, VO (EU) 2021/2115 angeführten Direktzahlungen werden seither auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. In der gegenständlichen Angelegenheit, die einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 betrifft, geht es im Wesentlichen um die Frage, ob und bis wann und allenfalls wie ein bereits gestellter MFA vom Beschwerdeführer korrigiert werden darf und wie sich allfällige Änderungen dieses MFA durch den Beschwerdeführer auf die Gewährung der Direktzahlungen und letztlich auf die Höhe des von der AMA anzuweisenden Förderbetrages für das Antragsjahr 2023 auswirken. Die diesbezüglichen zu berücksichtigenden europarechtlichen und nationalen Regelungen wurden in dieser Entscheidung bereits dargestellt. Der Antrag auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 war – wie sich aus §§ 5 Abs. 1 und 33 Abs. 2 Z 2 lit (
- a)der GSP-AV ergibt – bis zum 17.04.2023 (der 15.04.2023 war ein Samstag) einzureichen. Der Antrag auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 war – wie sich aus Paragraphen 5, Absatz eins und 33 Absatz 2, Ziffer 2, lit (
- a)der GSP-AV ergibt – bis zum 17.04.2023 (der 15.04.2023 war ein Samstag) einzureichen. Ebenfalls aus § 33 Abs. 3 Z 2 lit (
- b)der GSP-AV ergibt sich, dass nur Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit einer Prämienerhöhung oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind, längstens bis zum 30.09.2023 zulässig waren. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Ausweitung der beantragbaren Prämien nach dem 17.04.2023 nicht mehr zulässig war. Ebenfalls aus Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, lit (
- b)der GSP-AV ergibt sich, dass nur Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit einer Prämienerhöhung oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind, längstens bis zum 30.09.2023 zulässig waren. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Ausweitung der beantragbaren Prämien nach dem 17.04.2023 nicht mehr zulässig war. Damit stellt sich die Frage, ob ein Antrag auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 überhaupt nach dem 17.04.2023 geändert werden durfte. Dazu wird auf § 8 Abs. 1 GSP-AV, der Ausführungsbestimmung des Art. 59 Abs. 6 der VO (EU) 2021/2116 und Nachfolgebestimmung des bis 31.12.2022 geltenden Artikel 4 der VO (EU) 809/2014 hingewiesen, wonach von einem Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden können, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.Dazu wird auf Paragraph 8, Absatz eins, GSP-AV, der Ausführungsbestimmung des Artikel 59, Absatz 6, der VO (EU) 2021/2116 und Nachfolgebestimmung des bis 31.12.2022 geltenden Artikel 4 der VO (EU) 809 aus 2014, hingewiesen, wonach von einem Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden können, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Wichtig in diesem Zusammenhang für die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit ist der nächste Absatz dieser Bestimmung, der jedenfalls in der gegenständlichen Angelegenheit zu berücksichtigen ist. Dieser lautet: „Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ Aus dieser Bestimmung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der MFA für das Antragsjahr 2023 losgelöst von § 33 Abs. 2 der GSP-AV bei Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers auch nach dem 17.04.2023 hätte geändert werden können.Aus dieser Bestimmung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der MFA für das Antragsjahr 2023 losgelöst von Paragraph 33, Absatz 2, der GSP-AV bei Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers auch nach dem 17.04.2023 hätte geändert werden können. Vorweg ist vom erkennenden Gericht jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2022 den MFA für das Antragsjahr 2023 gestellt hat und dabei auch das FS 2 SL 4 für das Antragsjahr 2023 beantragt hat. Die erstmalige Korrektur des MFA erfolgte am 21.03.2023 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer. Dabei wurde unter anderem der LN-Anteil des Schlag 4 von FS 2 auf 0 bis 19,9 % gesenkt. Damit wurde auch der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für diesen Schlag 4 des FS 2 „zurückgezogen“. Unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 3 GSP-AV muss sich der Beschwerdeführer diese Handlung durch die Bezirksbauernkammer auch zurechnen lassen und ist so zu betrachten, als hätte der Beschwerdeführer selbst diese Handlung ausgeführt. Unter Berücksichtigung von Paragraph 32, Absatz 3, GSP-AV muss sich der Beschwerdeführer diese Handlung durch die Bezirksbauernkammer auch zurechnen lassen und ist so zu betrachten, als hätte der Beschwerdeführer selbst diese Handlung ausgeführt. Die zweite Korrektur des MFA für das Antragsjahr 2023 am 24.01.2024 hat der Beschwerdeführer wieder mit Unterstützung der BBK vorgenommen und dabei den Schlag 6 mit einem Ausmaß von 3,9120 ha beim FS 2 hinzugefügt. Diese Korrektur erfolgte durch den BF deswegen, damit er auch für diesen Schlag die von ihm begehrten Direktzahlungen im Antragsjahr 2023 erhält. Für das BVwG bedeutet dieser Umstand, dass wenn ein Antragsteller in seinem Mehrfachantrag eine Senkung des LN-Anteils eines Schlages vornimmt, keine Auffälligkeit vorliegt, die bei einer einfachen Prüfung der vorliegenden Antragsunterlagen von einem Prüfer des Mehrfachantrages unmittelbar festgestellt werden kann. Vom erkennenden Gericht wird dem Beschwerdeführer geglaubt, wenn er in der Beschwerde ausführt, dass die Senkung des LN-Anteils gegen seinen Willen irrtümlich erfolgt sei und er diesen Fehler mit der Beschwerdeerhebung korrigiert habe. Bei diesem Fehler handelt es sich aber nicht um einen offensichtlichen Fehler im Sinne des § 8 GSP-AV, zumal durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen dieser Fehler nicht unmittelbar festgestellt werden kann.Vom erkennenden Gericht wird dem Beschwerdeführer geglaubt, wenn er in der Beschwerde ausführt, dass die Senkung des LN-Anteils gegen seinen Willen irrtümlich erfolgt sei und er diesen Fehler mit der Beschwerdeerhebung korrigiert habe. Bei diesem Fehler handelt es sich aber nicht um einen offensichtlichen Fehler im Sinne des Paragraph 8, GSP-AV, zumal durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen dieser Fehler nicht unmittelbar festgestellt werden kann. Daher schließt sich das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit der Auffassung der AMA an. Der angefochtene Bescheid ist nicht zu beanstanden und das Beschwerdebegehren war daher abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W114.2324063.1.00