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Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8Artikel 25Artikel 29Artikel 27Artikel 36Artikel 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlW119 2242416-2 Spruch, W119 2242416-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren (erster Antrag auf internationalen Schutz): Am 01.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie ihr Heimatland wegen des Krieges und weil sie Angst um ihre Söhne gehabt hätte, verlassen habe. Ein Grund sei auch die wirtschaftliche Lage gewesen, zumal man auch mit Verdienst in Syrien nicht mehr lebensfähig und auch die ärztliche Versorgung nicht mehr gewährleistet sei. Bei einer allfälligen Rückkehr hätte sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder. Das Vorliegen konkreter Hinweise auf eine ihr drohende unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe bzw. irgendwelche Sanktionen verneinte sie. Am 25.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen habe und nach Österreich geflohen sei, damit sie ihre Kinder nachholen könne. Die Kinder würden nicht mehr aus dem Haus gehen können, weil die Mädchen entführt und die Burschen zum Militär gebracht würden. Ihr Sohn sei auch einem Entführungsversuch entkommen, auf dem Weg von der Schule nach Hause, dabei habe er sich auch eine Messerverletzung bei den zwei kleinen Fingern zugezogen, wodurch er jetzt diese nicht mehr ausstrecken könne. Sie hätten nicht gewusst, welche Gruppierung ihn hätte entführen wollen, oder wieso. Nachgefragt, sei dies 2018 gewesen. Der XXXX geborene Sohn sei bereits von beiden Seiten aufgefordert worden, zum Militär zu kommen. Die Kurden würden auch die Mädchen ab dem Alter von 11 Jahren nehmen und sie den Familien nicht mehr zurückgeben. Befragt, ob es weitere Gründe gebe, die sie veranlasst hätten das Land zu verlassen, verneinte sie und gab an, es wäre „nur die Angst“ gewesen. Sie sei einmal auf dem Heimweg vom Krankhaus gewesen, als Unruhen entstanden und fünf Soldaten der syrischen Armee getötet worden seien. Die Frage, ob sie bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der Regierung eine persönliche Bedrohung zu fürchten hätte, verneinte sie zunächst und gab in der Folge an, dass die Regierung schon wissen würde, dass sie außer Landes sei und dann zähle man zur Opposition und darauf stehe Gefängnis oder Todesstrafe.Am 25.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen habe und nach Österreich geflohen sei, damit sie ihre Kinder nachholen könne. Die Kinder würden nicht mehr aus dem Haus gehen können, weil die Mädchen entführt und die Burschen zum Militär gebracht würden. Ihr Sohn sei auch einem Entführungsversuch entkommen, auf dem Weg von der Schule nach Hause, dabei habe er sich auch eine Messerverletzung bei den zwei kleinen Fingern zugezogen, wodurch er jetzt diese nicht mehr ausstrecken könne. Sie hätten nicht gewusst, welche Gruppierung ihn hätte entführen wollen, oder wieso. Nachgefragt, sei dies 2018 gewesen. Der römisch 40 geborene Sohn sei bereits von beiden Seiten aufgefordert worden, zum Militär zu kommen. Die Kurden würden auch die Mädchen ab dem Alter von 11 Jahren nehmen und sie den Familien nicht mehr zurückgeben. Befragt, ob es weitere Gründe gebe, die sie veranlasst hätten das Land zu verlassen, verneinte sie und gab an, es wäre „nur die Angst“ gewesen. Sie sei einmal auf dem Heimweg vom Krankhaus gewesen, als Unruhen entstanden und fünf Soldaten der syrischen Armee getötet worden seien. Die Frage, ob sie bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der Regierung eine persönliche Bedrohung zu fürchten hätte, verneinte sie zunächst und gab in der Folge an, dass die Regierung schon wissen würde, dass sie außer Landes sei und dann zähle man zur Opposition und darauf stehe Gefängnis oder Todesstrafe. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: Syrischer Personalausweis (Original), sowie Kopien des syrischen Reisepasses (ausgestellt am 28.06.2014 von Hasaka-Center, gültig bis 27.06.2020), der Heiratsbestätigung (ausgestellt durch das Schariagericht in Al Qamishli vom XXXX ), der Heiratsurkunde vom XXXX sowie des Auszugs aus dem Personenstands- und Familienregister.Syrischer Personalausweis (Original), sowie Kopien des syrischen Reisepasses (ausgestellt am 28.06.2014 von Hasaka-Center, gültig bis 27.06.2020), der Heiratsbestätigung (ausgestellt durch das Schariagericht in Al Qamishli vom römisch 40 ), der Heiratsurkunde vom römisch 40 sowie des Auszugs aus dem Personenstands- und Familienregister. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.04.2021, Zl. 1273960500/210140511, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberichtigten

§ 3Abs.1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.04.2021, Zl. 1273960500/210140511, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberichtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 13.09.2022, GZ W136 2242416-1, als unbegründet ab.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 13.09.2022, GZ W136 2242416-1, als unbegründet ab. Begründend stellte es im Wesentlichen Folgendes fest: „Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie ist sunnitisch-moslemischen Glaubens. Ihre Identität steht fest. […] Ihre Muttersprache ist Kurdmandschi, sie spricht auch fließend Arabisch sowie etwas Deutsch (Niveau A2). Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX verheiratet und lebte seitdem mit ihrer Familie (Ehemann und 5 Kinder) in QUAMISCHLI. Zuvor lebte sie in einem Dorf in der Nähe von Al Malakiya und hat dort die Pflichtschule sowie die

  1. Schulstufe im Gymnasium besucht und abgeschlossen. Danach hat sie als Volksschullehrern gearbeitet. Zuletzt hat sie mit ihrer Familie in einem Haus in QUAMISCHLI gelebt und war Hausfrau bzw. hat nebenbei Nachhilfe gegeben.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 verheiratet und lebte seitdem mit ihrer Familie (Ehemann und 5 Kinder) in QUAMISCHLI. Zuvor lebte sie in einem Dorf in der Nähe von Al Malakiya und hat dort die Pflichtschule sowie die
  2. Schulstufe im Gymnasium besucht und abgeschlossen. Danach hat sie als Volksschullehrern gearbeitet. Zuletzt hat sie mit ihrer Familie in einem Haus in QUAMISCHLI gelebt und war Hausfrau bzw. hat nebenbei Nachhilfe gegeben. Die Beschwerdeführerin hat im August 2020 ihre Heimat verlassen und ist in die Türkei geflüchtet, wo sie 4 Monate aufhältig war und dann schlepperunterstützt illegal weiter nach Österreich geflüchtet ist. Sie ist Anfang 2021 illegal nach Österreich gekommen. Ihr Ehemann und ihre Kinder leben mittlerweile in einem Flüchtlingslager in Kurdistan (Irak). Sie hat Kontakt zu ihnen via „Whatsapp“. Ihre restliche Familie (Mutter und Geschwister) leben in Deutschland. Ein Bruder lebt in den Niederlanden. Ihre älteste (volljährige) Tochter […] ist seit Anfang November 2021 in Österreich. […] Zu den Fluchtgründen Die Beschwerdeführerin verließ im August 2020 ihr Heimatland aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien. Festgestellt wird, dass die Stadt QAMISHLI, der Heimatort der Beschwerdeführerin, und deren Umland unter der Kontrolle kurdischer Milizen (YPG) und zu einem kleinen Teil (Stadt QAMISHLI: Flughafen und zentraler Korridor bis zur Grenze) unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht. Die Beschwerdeführerin reiste illegal im August 2020 aus ihrem Wohnort QUAMISCHLI, in der Provinz Al Hasaka, in die Türkei und nach 4-monatigem Aufenthalt von dort schlepperunterstützt weiter nach Österreich weiter. Am 01.02.2021 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab darin an, wegen der Bürgerkriegssituation aus Syrien geflüchtet zu sein. Bei der Erstbefragung am 01.02.2021 gab sie als Fluchtgrund den Bürgerkrieg und die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage sowie mangelhafte medizinische Versorgung an. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 25.03.2021 gab sie sodann an, dass sie Syrien wegen der Gefahr für Kinder und Frauen entführt vergewaltigt und zwangsweise rekrutiert zu werden, verlassen habe. Es gab in Syrien jedoch keinen konkreten Versuch oder Vorfall, einer Entführung oder Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. Sie selbst war nie Zielperson einer Entführung bzw. wurde auch nicht Zeugin einer solchen. Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere nicht durch das syrische Regime konkret verfolgt oder bedroht. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht durch türkische Milizen oder den sogenannten Islamischen Staat in QAMISCHLI konkret verfolgt oder bedroht. Es gab in Syrien auch keinen Versuch sie durch kurdische Kräfte zu rekrutieren. Daher konnte bei der Beschwerdeführerin keine konkret drohende Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte festgestellt werden. Nach den Länderberichten haben in Gebieten unter kurdischer Kontrolle Frauen und Mädchen nur dann etwas zu befürchten, wenn sie ein spezielles Risikoprofil aufweisen […] Das ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin machte keine konkreten vergangenen Vorfälle geltend und konnte auch keine aktuellen Risikofaktoren aufzeigen, welche eine reale Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung in ihrer Heimatstadt QUAMISCHLI (bei einer aufgrund des Status einer subsidiären Schutzberechtigten hypothetischen Rückkehr) begründen würde. In der Stellungnahme von 25.07.2022 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, sie sei im Jahr 2014/2015 mehrmals in QAMISCHLI demonstrieren gewesen. Durch die Demonstrationen sei sie als Oppositionelle registriert worden.In der Stellungnahme von 25.07.2022 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, sie sei im Jahr 2014 aus 2015, mehrmals in QAMISCHLI demonstrieren gewesen. Durch die Demonstrationen sei sie als Oppositionelle registriert worden. Die Angaben zur Teilnahme an Demonstrationen sind jedoch nicht glaubhaft […] In der mündlichen Verhandlung machte sie sodann die Angst vor einer Festnahme und Tötung durch das syrische Regime aufgrund einer behaupteten Verurteilung, welche in ihrem Strafregisterauszug aufscheinen würde, geltend. Ihre diesbezüglichen – erstmals in der mündlichen Verhandlung am 27.07.2022 getroffenen Angaben – sind ebensowenig glaubhaft […] Es gab in Syrien keinen Versuch sie festzunehmen. Sie wurde auch zu keinem Zeitpunkt – weder während der angeblichen Demonstrationen oder danach – auf ihre Identität überprüft. Überdies konnte nicht festgestellt werden, dass ihr Name den Behörden auf andere Weise zugetragen wurde. Es besteht daher keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin vom syrischen Regime gesucht oder festgenommen werden würde. Daher konnte bei der Beschwerdeführerin keine konkret drohende Verfolgung durch das Regime oder anderen Gruppierungen festgestellt werden. Ebensowenig konnten konkret auf ihre Familienmitglieder (zB. wehrpflichtige Söhne) abgezielte Verfolgungshandlungen bzw. ein Bekanntheitsgrad ihrer Familie festgestellt werden, der sie zum Ziel einer individuellen Verfolgung in Syrien machen würde. Die Beschwerdeführerin gab zudem bei ihren Einvernahmen bei der Polizei und dem BFA niemals an, dass sie oder ihre Familienmitglieder politisch tätig gewesen wären. Konkret mit ihr in Verbindung stehende Vorfälle in ihrem Heimatort QUAMISCHLI hat sie nicht glaubhaft machen können. Die – aktuell aus dem unter Kontrolle der Kurden stehenden QUAMISCHLI stammende - Beschwerdeführerin würde in ihrem Herkunftsgebiet alleine aufgrund ihres Geschlechts zwar der bloßen Möglichkeit aber keiner realen Gefahr einer Verfolgung bzw. einer Verfolgung gleichzusetzenden Handlung ausgesetzt sein, die von den Machthabern ausgeht oder toleriert wird. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien alleine wegen ihrer illegalen Ausreise einer Verfolgung unterworfen sein wird, weil ihr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund ihrer Rasse (Ethnie), Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.“ Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt: „[…] In der ersten Einvernahme vor dem BFA hat sie dann ausgeführt, dass sie Syrien wegen der Gefahr für Kinder und Frauen entführt vergewaltigt und zwangsweise rekrutiert zu werden, verlassen habe. Diesbezüglich brachte Sie Folgendes vor: Ihr Sohn sei auch einem Entführungsversuch entkommen, auf dem Weg von der Schule nach Hause, dabei habe er sich auch eine Messerverletzung bei den zwei kleinen Fingern zugezogen, wodurch er jetzt diese nicht mehr ausstrecken könne. Sie hätten nicht gewusst, welche Gruppierung ihn hätte entführen wollen, oder wieso. Nachgefragt, sei das 2018 gewesen. Der XXXX geborene Sohn sei bereits von beiden Seiten aufgefordert worden, zum Militär zu kommen. Die Armee nehme auch Mädchen. Die Kurden würden auch die Mädchen ab dem Alter von 11 Jahren nehmen und sie den Familien nicht mehr zurückgeben. Es habe ein Mädchen gegeben, dass sie mitgegeben hätten und auch ein Mädchen mit 13 Jahren und man habe nichts bewirken können, deswegen sei sie geflohen, damit ihre Kinder in Sicherheit kommen würden. Abschließend gab sie an, dass sie einmal auf dem Heimweg vom Krankhaus gewesen sei, als Unruhen entstanden und fünf Soldaten der syrischen Armee getötet worden seien.Diesbezüglich brachte Sie Folgendes vor: Ihr Sohn sei auch einem Entführungsversuch entkommen, auf dem Weg von der Schule nach Hause, dabei habe er sich auch eine Messerverletzung bei den zwei kleinen Fingern zugezogen, wodurch er jetzt diese nicht mehr ausstrecken könne. Sie hätten nicht gewusst, welche Gruppierung ihn hätte entführen wollen, oder wieso. Nachgefragt, sei das 2018 gewesen. Der römisch 40 geborene Sohn sei bereits von beiden Seiten aufgefordert worden, zum Militär zu kommen. Die Armee nehme auch Mädchen. Die Kurden würden auch die Mädchen ab dem Alter von 11 Jahren nehmen und sie den Familien nicht mehr zurückgeben. Es habe ein Mädchen gegeben, dass sie mitgegeben hätten und auch ein Mädchen mit 13 Jahren und man habe nichts bewirken können, deswegen sei sie geflohen, damit ihre Kinder in Sicherheit kommen würden. Abschließend gab sie an, dass sie einmal auf dem Heimweg vom Krankhaus gewesen sei, als Unruhen entstanden und fünf Soldaten der syrischen Armee getötet worden seien. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft zu schildern. Der Entführungsversuch des Sohnes wird nur vage und ohne Details beschrieben. Dass sie nicht gewusst hätten um wen es sich bei den potentiellen Entführern gehandelt hätte überzeugt ebensowenig wie die dadurch angeblich zugezogene Messerverletzung bei den kleinen Fingern des Sohnes, zumal sie nicht genauer beschreibt wie sich die Situation zugetragen haben soll. Hätte tatsächlich ein Entführungsversuch stattgefunden ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einerseits dies bereits in der Erstbefragung erwähnt hätte, zumal es ein einprägsames Erlebnis für sie als Mutter und die gesamte Familie dargestellt hätte, andererseits hätte sie es zumindest in der Einvernahme vor dem BFA genauer beschrieben und detaillierter davon erzählt. Dass ihr XXXX geborener Sohn bereits von beiden Seiten aufgefordert worden sei zum Militär zu kommen wird lediglich pauschal angeführt. Dasselbe gilt für die Gefahr der kurdischen Mädchen rekrutiert und entführt zu werden, sowie die Schilderung, dass sie Zeugin einer Unruhe gewesen sei, bei welcher Soldaten getötet worden seien. Eine damit im Zusammenhang stehende individuelle Gefährdung für die Beschwerdeführerin war aus all dem Gesagten jedoch nicht erkennbar. Dass ihr römisch 40 geborener Sohn bereits von beiden Seiten aufgefordert worden sei zum Militär zu kommen wird lediglich pauschal angeführt. Dasselbe gilt für die Gefahr der kurdischen Mädchen rekrutiert und entführt zu werden, sowie die Schilderung, dass sie Zeugin einer Unruhe gewesen sei, bei welcher Soldaten getötet worden seien. Eine damit im Zusammenhang stehende individuelle Gefährdung für die Beschwerdeführerin war aus all dem Gesagten jedoch nicht erkennbar. In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin schließlich Angaben zu einem Vorfall im Jänner 2020, aufgrund dessen sie nun befürchte, vergewaltigt bzw. entführt zu werden. Im Jänner 2020 seien mehrere Männer zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen und dort in den Innenhof eingedrungen. Sie habe gehört wie diese Männer davon gesprochen hätten, die Söhne zu entführen und alle Frauen im Haus zu vergewaltigen. Aufgrund eines Tumultes seien die Nachbarn auf die Männer aufmerksam geworden und deshalb geflüchtet. Die Beschwerdeführerin habe große Angst gehabt und habe sich geschämt, über diese Tatsache zu sprechen. Im Zuge der Rechtsberatung habe sich die Beschwerdeführerin jedoch öffnen können und über den Vorfall berichtet. Außerdem sei sie zum Zeitpunkt ihrer Erstbefragung erst seit kurzer Zeit in Österreich gewesen und sei sich als rechtsunkundige Fremde und eingeschüchterte Frau nicht bewusst gewesen, welche Angaben sie zu ihren Fluchtgründen machen müsse. Sie befürchte nach wie vor im Falle der Rückkehr als Frau in Syrien Opfer von Vergewaltigung zu werden. Dieser Vorfall wurde lediglich in der Beschwerde geschildert und weder in den daraufhin eingebrachten Stellungnahmen noch in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin wieder aufgegriffen oder darauf verwiesen. Es wird daher davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine konstruierte Erzählung handelt, die eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin unterstreichen soll. Dies ist jedoch mangels substantiierter Ausführungen zu diesem Erzählstrang nicht gelungen und wird das diesbezügliche Vorbringen als nicht glaubhaft gewertet. In der Stellungnahme von 25.07.2022 wurde sodann im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2014/2015 mehrmals in QAMISCHLI demonstrieren gewesen. Durch die Demonstrationen sei sie als Oppositionelle registriert worden. Nach den Demonstrationen bis zur Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin samt ihrer Familie nur noch in Gebieten aufgehalten, die nicht vom syrischen Regime kontrolliert worden seien, um den Checkpoint Kontrollen zu entgehen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie habe Angst vor Verfolgung der politischen Aktivität der Beschwerdeführerin. Ende 2021 seien auch der Ehemann und die Kinder – bis auf die Tochter, die sich bereits in Österreich befinde und den Asylstatus besitze, in das kurdische Autonomgebiet im Irak geflüchtet. In der Stellungnahme von 25.07.2022 wurde sodann im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2014 aus 2015, mehrmals in QAMISCHLI demonstrieren gewesen. Durch die Demonstrationen sei sie als Oppositionelle registriert worden. Nach den Demonstrationen bis zur Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin samt ihrer Familie nur noch in Gebieten aufgehalten, die nicht vom syrischen Regime kontrolliert worden seien, um den Checkpoint Kontrollen zu entgehen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie habe Angst vor Verfolgung der politischen Aktivität der Beschwerdeführerin. Ende 2021 seien auch der Ehemann und die Kinder – bis auf die Tochter, die sich bereits in Österreich befinde und den Asylstatus besitze, in das kurdische Autonomgebiet im Irak geflüchtet. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich an den genannten Demonstrationen teilgenommen haben soll, überzeugt vor dem Hintergrund ihrer diesbezüglich vagen und oberflächlichen Schilderungen nicht. Wäre die Beschwerdeführerin selbst dabei gewesen, ist davon auszugehen, dass sie von sich aus freier darüber gesprochen hätte und auch über das Thema der Demonstrationen mehr erzählt hätte. Wenn ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei dieses Vorbringen früher zu erstatten, da sie große Angst vor einer Verfolgung ihres Mannes in Syrien gehabt hätte, wird dies als Rechtfertigung für die Steigerung gewertet, zumal nicht ersichtlich ist wieso die Beschwerdeführerin den Kern ihres eigentlichen Fluchtgrundes nicht bereits von Anfang an hätte erzählen können. Dass sie Angst um ihren Mann in Syrien gehabt hätte, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Vergleicht man den Kern der Fluchtgeschichte in der Erstbefragung mit dem Vorbringen vor dem BFA stellt sich eine Steigerung des Fluchtvorbringens insofern dar, als dass bis zu dieser Stellungnahme noch nie von einer Teilnahme an einer Demonstration oder politischen Aktivität der Beschwerdeführerin überhaupt die Rede war. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete die Beschwerdeführerin nunmehr auf die Frage ob sie ihr bisheriges Fluchtvorbringen aufrecht erhalte bzw etwas ergänzen oder berichtigen möchte, Folgendes aus […]: „Ich halte meine damaligen Angaben aufrecht. Ich möchte jedoch etwas ergänzen, was ich inzwischen erfahren habe. Als ich hier den A2 Kurs besucht habe, wollte ich mein Maturazeugnis aus Syrien holen, damit ich hier mich weiter damit ausbilde. Ich habe meinen Mann gebeten, jemanden zu kontaktieren und für mich ein Ersatzzeugnis ausstellen zu lassen, um dieses zu bekommen, muss man einen Strafregisterauszug vorlegen. Für mich wurde ein Strafregisterauszug besorgt, wo jedoch eindeutig steht, dass ich verurteilt bin. Ich hatte Glück, als ich in Syrien war, nicht durch den Checkpoint und Straßensperre des Regimes gegangen bin, sonst hätte sie mich festgenommen.“ […] Dem dazu in Übersetzung vorgelegten Strafregisterauszug, ausgestellt am 06.04.2022, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen „Verhetzung gegen den Staat“ am 14.03.2015 verurteilt worden sei. Mit diesem Strafregisterauszug ist für die Beschwerdeführerin jedoch […] nichts gewonnen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an […]: R: „Sind Sie heuer im April draufgekommen, dass Sie verurteilt sind. Wissen Sie wieso? P: Eigentlich weiß ich nicht warum. Ich nehme jedoch an, dass es um folgendes geht: Mein Haus dort war im Zentrum, in der Nähe vom Versammlungsplatz der Demonstrantinnen. Ich habe viele Aktivistinnen gekannt, die diese Demos organisiert haben, weil ich auch in der Nähe gewohnt habe, kamen sie auch immer wieder zu mir. Ich habe ihnen manchmal geholfen auf einem Stoff Texte zu schreiben. Ich nehme an, dass eine dieser Aktivistinnen festgenommen wurde und diese meinen Namen weitergegeben hat, aber das vermute ich, genau weiß ich nicht warum, weil ich nur das gemacht habe, was anderes habe ich nicht gemacht. R: Wann genau haben Sie den Aktivistinnen geholfen? P: Im Jahr 2013, 2014,
  3. R: Haben Sie selber irgendetwas gemerkt, dass Sie in irgendeiner Art und Weise in Gefahr wären? P: Ich bin vom Regime gesucht. Das Regime hat zwar noch Macht in einigen Teilen, in Quamishli, hat aber keinen Zugriff auf Leute die unter Kontrolle der Selbstverwaltung sind. Mein Zuhause war unter Kontrolle der Selbstverwaltung, deswegen hat das Regime auch keinen Zugriff auf mich und konnte mich auch nicht aufsuchen. R: Habe ich ihre Antwort richtig verstanden, dass Sie nicht gemerkt haben, dass Sie in Gefahr sind? P: Stimmt, ich habe es nicht gewusst, ich habe es erst hier erfahren, als sie mir den Strafregisterauszug ausgestellt haben.“ Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin erst in ihrer Stellungnahme von 25.07.2022 das erste Mal über die angebliche Teilnahme an Demonstrationen berichtet hat. Von einer Verurteilung laut Strafregisterauszug vom 06.04.2022 ist darin noch nicht die Rede. Die nunmehrige Behauptung, ihr Strafregisterauszug weise bereits eine Verurteilung auf und sie werde nun vom Regime gesucht, da vermutlich eine der Aktivistinnen, denen sie manchmal geholfen habe, Texte auf Stoffe zu schreiben, festgenommen worden sei und den Behörden ihren Namen genannt habe, erscheint lebensfremd und konstruiert. Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen ohnehin nicht von der Echtheit dieses Strafregisterauszugs aus, sondern stellt sich dieser als Steigerung des Fluchtvorbringens dar, das zum Zweck erstellt wurde, dem Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Selbst wenn man aber nun davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer derartigen Demonstration teilgenommen habe, kann ihrem Vorbringen, wonach sie aufgrund dieser Teilnahme nun vom syrischen Regime verfolgt werde, jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, niemals wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund einer politischen Überzeugung bedroht oder verfolgt worden zu sein, zum anderen gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an diesen Demonstrationen von den damaligen Behörden der jeweiligen Machthaber registriert oder vom syrischen Regime als Oppositionelle eingestuft wurde. Dass ihr Name – wie die Beschwerdeführerin vermutet – von einer willkürlichen Aktivistin, an die Behörden weitergegeben wurde, ist nicht glaubhaft. Die in der mündlichen Verhandlung behauptete im Strafregisterauszug aufscheinende Verurteilung stellt eine unglaubhafte Steigerung ihrer Fluchtgeschichte dar. […] In den erst ab der Stellungnahme vom 25.07.2022 vorgebrachten Behauptungen einer die Beschwerdeführerin treffende Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2013, 2014, 2015 erblickt das Bundesverwaltungsgericht eine Steigerung des Fluchtvorbringens, die eine Verfolgung durch das syrische Regime wahrscheinlicher machen und unterstreichen soll. Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wird dadurch zusätzlich beeinträchtigt. Ebenso verhält es sich mit dem angeblichen Risiko der Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als (alleinstehende) Frau. Wie […] festgestellt, ist zum einen eine derartige Gefährdungslage nach den aktuellen Länderberichten mangels Risikoprofil der Beschwerdeführerin (sie ist verheiratet und lebte bis zu ihrer Ausreise im August 2020 unbehelligt als Frau in Syrien, hat eine Ausbildung als Volksschullehrerin und eine große Familie von der viele noch in der Türkei bzw. ihre Kernfamilie aktuell in Kurdistan lebt) für sie deshalb und auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in dem (bis auf den Flughafen und einen Korridor zur türkischen Grenze) unter Kontrolle der Kurden stehenden Gebiet gerade keine diesbezügliche Gefährdung für die Beschwerdeführerin als Frau ersichtlich. Auch für eine Reflexverfolgung wegen ihrer (möglichen) Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin hat maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht. Aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergibt sich, dass sie ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Sie wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung der Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dem Fluchtvorbringen fehlt es an der zu erwartenden Detailliertheit in den emotional wichtigen Teilen, an Stringenz und Plausibilität. Insgesamt konnte nicht der Eindruck gewonnen werden, dass die Beschwerdeführerin über Erlebtes referierte, sondern dass sie sich bloß einer konstruierten (gehörten, gelernten) Geschichte bediente und diese mit der allgemeinen Lage verknüpfte. Aus den aufgezeigten Gründen und vor dem Hintergrund des persönlichen Eindruckes den die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassen hat, war der Inhalt ihres Vorbringens nicht als glaubhaft zu werten […]“ Gegenständliches Verfahren (zweiter Antrag auf internationalen Schutz): Am 10.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu ihren Nachfluchtgründen Folgendes an: „Ich habe in Syrien Demonstranten bei der Verpflegung geholfen. Als ich im Jahr 2022 über meine Eltern einen Strafregisterauszug beantragen wollte, musste ich feststellen, dass ich vom Sicherheitsdienst gesucht werde und in Syrien verurteilt wurde. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Die Änderungen ihrer Fluchtgründe sei ihr seit ca. April 2022 bekannt, die Kopie des Strafregisterauszugs liege dem Akt bei. Am 16.052023 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, ihr Ehemann sowie ein minderjähriges Kind und zwei volljährige Kinder lebten in Kurdistan im Irak, zwei Kinder in Österreich. Zudem erklärte sie auf Nachfrage: „F: Seien Sie ehrlich, Sie stellen einen Folgeantrag um Asyl zu bekommen, um Ihre Familie schneller nachholen zu können. A: Ja es ist so, aber ich habe Freunde, die auch Teil der Partei waren und deswegen Asyl bekommen haben.“ Die Beschwerdeführerin legte einen syrischen Strafregisterauszug, ausgestellt am 06.12.2022, und eine Mitgliedsbestätigung des Vereins Kurdistan Demokratische Partei-Syrien vor und gab hierzu an: „Bei meiner Verhandlung vor dem BVwG hatte ich dieses Dokument (Strafregisterauszug) nicht im Original bei mir. Ich legte nur eine Kopie dieses Dokumentes vor. Nur das Ausstellungsdatum ist nun ein anderes. Jetzt kann ich das Original vorlegen.“ Dass sie die Bestätigung über die Mitgliedschaft 13 Tage vor ihrer asylrechtlichen Einvernahme ausstellen ließ begründete sie damit, sie habe kurzem eine Versammlung gehabt und erst dann eine solche Bestätigung verlangt. Vorgehalten, bei der Beschwerdeverhandlung am 27.07.2022 habe sie bereits einen syrischen Strafregisterauszug vom 06.04.2022 vorgelegt, jedoch sei dort von einer Verurteilung noch nicht die Rede gewesen und das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht von der Echtheit dieses Strafregisterauszugs ausgegangen, erwiderte die Beschwerdeführerin: „Beim BVwG hatte ich eine Kopie, das Ausstellungsdatum ist ein anderes, da der Anwalt das Dokument verloren hatte. Inhaltlich ist es dasselbe Dokument.“ Die Beschwerdeführerin habe neue Fluchtgründe. Nach ihr werde von zwei Seiten gefahndet, vom syrischen Regime und von den Kurden. Direkt von den Kurden werde sie nicht verfolgt, sondern stehe unter Druck. Sie habe sämtliche Gründe, die sie veranlasst hätten, den Folgeantrag zu stellen, vollständig geschildert. Sie habe jetzt ein offizielles Dokument vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe sich ein Maturazeugnis in Syrien ausstellen lassen wollen, was nur mit einem positivem Strafregisterauszug möglich sei (keine Vorstrafen). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der zweite Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10.01.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der zweite Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10.01.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Heirat nach Quamishli gezogen und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Zwei ihrer Kinder lebten in Österreich und die anderen drei hielten sich mit ihrem Ehemann in Kurdistan (Nordirak) auf. Am 10.01.2023 habe die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil sie nun über einen Strafregisterauszug im Original verfüge und dieses Dokument erheblich dazu beitrage, dass ihr früheres Vorbringen als glaubhaft erachtet werden könne: Das Haus der Beschwerdeführerin sei in der Nähe von einem Versammlungsplatz der Demonstrationen in Qamishli gewesen und sie habe viele von den Aktivist*innen gekannt und immer ihre Unterstützung angeboten, weil sie gegenüber dem Assad-Regime kritisch sei und es für wichtig halte, die Rechte und Anerkennung der Volksgruppe der Kurd*innen in friedlichen Demonstrationen zu betonen. Es wäre öfters vorgekommen, dass die Teilnehmer*innen bei der gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen schnell in ihr Haus geflüchtet seien. Da eine Aktivistin später festgenommen worden sei, wäre es naheliegend, dass man sie unter Folter dazu gebracht habe, den Namen der Beschwerdeführerin als Unterstützerin der Demonstrationen bekanntzugeben. Während ihres Aufenthaltes in Österreich habe sich die Beschwerdeführerin zwecks Arbeitssuche ihr Maturazeugnis neu ausstellen lassen wollen, was jedoch nur unter der Voraussetzung der Vorlage eines Strafregisterauszuges bei der zuständigen syrischen Behörde möglich gewesen sei. Der beauftragte Anwalt hätte das Zeugnis nicht ausstellen lassen können, weil sie im Strafregister nicht als unbescholten aufgeschienen sei und habe sie den entsprechenden Auszug im Vorverfahren nur in Kopie vorlegen können. Das Original sei verloren gegangen und habe der Rechtsanwalt einen neuen Auszug, datiert mit dem 06.12.2022 ausstellen lassen können (Original im Akt). Aus dieser Bescheinigung gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 14.03.2015 durch die Sicherheitsabteilung 230 wegen Verhetzung gegen den Staat gesucht würde. Überdies sei sie Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien und nehme in Wien an diversen Parteiaktivitäten teil, unter anderem auch regelmäßig an Demonstrationen für die Anerkennung der Rechte und Gleichberechtigung der Volksgruppe der Kurd*innen. Hierzu wurden ergänzend Fotos über die Teilnahme an einer Versammlung der Partei Demokratische Partei Kurdistan-Syrien am 19.03.2023 beigelegt. Die Teilnahme an Demonstrationen, in denen teilweise die diskriminierende Politik des syrischen Regimes gegenüber der kurdischen Bevölkerung kritisiert werde, werde vom syrischen Regime jedenfalls als oppositionelle Tätigkeit gesehen. Zudem wäre die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Syrien alleinstehend, da sich ihr Ehemann, die Söhne und auch die Brüder im Ausland befänden. Die Beschwerdeführerin möchte ergänzend vorbringen, dass ihr Onkel väterlicherseits seit Dezember 2022 auch nicht mehr in Syrien aufhältig wäre. Damit gehöre sie zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien und ihr drohe ohne ein Unterstützungsnetzwerk, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Am 10.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, und die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen befragt wurde. Zudem führte die erkennende Richterin ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 25.03.2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html ● BBC News: Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, 29.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o ● BBC News 11.03.2025 -1: Kurdish-led SDF agrees to integrate with Syrian government forces, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx0511w7o.amp ● BBC News 11.03.2025 -2: Whole families killed in recent Syria violence, says UN, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx65988qo ● BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 11, 27.03.2024, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms ● BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 12,

  1. Mai 2025 https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms ● BFA Staatendokumentation: Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien: Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung, 10.12.2024, ● https://www.ecoi.net/en/file/local/2118752/SYRI_KI_Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung_2024_12_10_KE.pdf ● EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, March 2025, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2025_03_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf ● EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116502/2024_10_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf ● EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Syria: Security situation, Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116504/2024-10-EUAA_COI_Report_Syria_Security_Situation.pdf ● TRT-Deutsch: Syrien/Kämpfer sollen Teil staatlicher Armee werden, 17.12.2024, https://www.trtdeutsch.com/news-welt/syrien-kampfer-sollen-teil-staatlicher-armee-werden-18244459 ● UNHCR - - UN High Commissioner for Refugees: Regional Flash Update #21, Syria Situation Crisis; 03.04.2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-regional-flash-update-21-syria-situation-crisis-3-april-2025 ● ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073438.html ● ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom
  2. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], 07.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097228.html ● ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html ● ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], 24.02.2025 ● Danish Immigration Service: Syria, Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, ttps://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf ● Danish Immigration Service: Syria Military recruitment in North and East Syria, Juni 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf ● Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern,
  3. März 2023 https://www.ecoi.net/en/file/local/2088641/SYRI_SM_Rekrutierungspraxis+YPG_2023_03_02_KE.odt ● Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung zu Syrien: Desertion von den YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel), 05.07.2024 ● Der Standard: Die gespaltenen Kurden ringen um Einheit, 25.03.2025, https://www.derstandard.at/story/3000000262646/die-gespaltenen-kurden-ringen-um-einheit ● The Arab Weekly: Syria’s Kurds seek unity in Qamishli conference with help from KRG, 26.04.2025, https://thearabweekly.com/syrias-kurds-seek-unity-qamishli-conference-help-krg ● ARKNews.net: Mohammad Ismail Highlights Formation of Joint Kurdish Delegation for Negotiations with Damascus, 10.05.2025, https://www.arknews.net/en/node/59456 ● Associated Press – AP: Syria's Kurds call for a democratic state that protects their ethnic rights, ● UNHCR Regional Flash Update (Nr. 28) ● Staatendokumentation des BFA „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“, ● ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien zu u.a. der Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht“ vom 24.02.2025, ● UNHCR Regional Flash Update #17, vom 07.03.2025 ● Bericht auf orf.at vom 10.03.2025, wonach sich die syrische Führung mit den Kurden im Nordosten geeinigt habe ● Syria – Socio- Economic- Review 2024 ● UNHCR Regional Flash Update 31, vom
  4. 2025 ● EUAA, Interims Country Guidance Syria, Juni 2025 ● RESEARCHED AND COMPILED BY THE REFUGEE DOCUMENTATION CENTRE OF IRELAND ON THE 16 APRIL 2025 ● RESEARCHED AND COMPILED BY THE REFUGEE DOCUMENTATION CENTRE OF IRELAND ON 23 APRIL 2025 ● DIS Syria Security Situation, June 2025 ● UNHCR Regional Flash Update (Nr. 38) in das Verfahren ein und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. ausgeführt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. ausgeführt festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Ihre Muttersprache ist Kurdisch/Kurmanji, sie spricht auch Arabisch und etwas Deutsch (A2). Sie wurde in der Nähe von Al Malikiya im Gouvernement al-Hasaka geboren und besuchte dort die Pflichtschule sowie die
  6. Schulstufe im Gymnasium, die sie auch abschloss. Danach hat sie als Volksschullehrerin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter von fünf Kindern. Seit der Heirat lebte sie mit ihrer Familie in einem Haus in Qamishli. Sie war Hausfrau und hat nebenbei Nachhilfe gegeben. Der Gatte sowie zwei Töchter und ein Sohn der Beschwerdeführerin leben in Kurdistan/Irak, eine Tochter und ein Sohn in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat einen Onkel ms in Syrien in der Umgebung von Qamishli. Ein Onkel vs pendelt zwischen Syrien und Kurdistan/Irak. Die Beschwerdeführerin hat im August 2020 ihre Heimat Richtung Türkei verlassen, in der sie vier Monate aufhältig war und von wo aus sie illegal und schlepperunterstützt weiter nach Österreich gereist ist. Am 01.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2022, GZ W136 2242416-1, rechtskräftig abgewiesen wurde. Sie ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Am 10.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Folgeantrag. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, Qamishli im Gouvernement al-Hasaka, steht nunmehr ausschließlich unter Kontrolle kurdischer Einheiten. Die Beschwerdeführerin war keinen Rekrutierungsversuchen durch die Kurden ausgesetzt und ist auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig davon bedroht. Sie hat auch sonst kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr seitens der kurdischen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Die Beschwerdeführerin würde in ihrem Herkunftsgebiet alleine aufgrund ihres Geschlechts - bzw. als im Herkunftsgebiet alleinstehende Frau - keiner maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung bzw. einer Verfolgung gleichzusetzenden Handlung ausgesetzt sein, die von den Machthabern ausgeht oder toleriert wird. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsstaat statt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 12, Stand 08.05.2025 – Auszug Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 Mögliche Änderungen bzgl. asylrelevanter Themen gem. GFK Ethnische Minderheiten Vertreter der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) haben versprochen, die Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten in Syrien zu schützen (BBC 24.12.2024). Ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, zu der er auch die SDF zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024). Ash-Shara' erklärte, dass die Kurden nicht unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in die neue Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Sie sollen keine individuellen oder unabhängigen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 31.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser ab und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024). […] Frauen Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a).Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vergleiche SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a). In Nord- und Ostsyrien werden die Grundrechte von Frauen anerkannt und spezifisch durch Gesetze garantiert (ANF 9.1.2025). […] Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2025-05-08 16:02 Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 […] Nordsyrien Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a). Quellen  AAA - Asharq Al-Awsat (1.3.2025): العصابات والفلول يُقلقون أمن سوريا [Banden und Überbleibsel bedrohen die Sicherheit in Syrien], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5117777-الشرع-يكلف-لجنة-سباعية-صياغة-إعلان-دستوري, Zugriff 3.3.2025  AJ - Al Jazeera (10.3.2025c): الجيش السوري يصد هجوما لـ"قسد" في حلب والأمن يلاحق الفلول بدير الزور [Syrische Armee schlägt Angriff der SDF in Aleppo zurück; Sicherheitskräfte verfolgen Überreste in Deir ez-Zour], https://www.aljazeera.net/news/2025/3/10/عاجل-سانا-عن-وزارة-الدفاع-السورية, Zugriff 11.3.2025  AJ - Al Jazeera (9.3.2025): هذه حقيقة ما جرى في الساحل السوري وهكذا بدأت الأحداث [Dies ist die Wahrheit über die Geschehnisse an der syrischen Küste und wie die Ereignisse begannen], https://www.aljazeera.net/news/2025/3/9/هذه-حقيقة-ما-جرى-في-الساحل-السوري-وهكذا, Zugriff 11.3.2025  AJ - Al Jazeera (2.3.2025): رايةٌ في الرمال.. مستقبل تنظيم الدولة في سوريا الجديدة [Eine Flagge im Sand Die Zukunft von ISIS im neuen Syrien], https://www.aljazeera.net/politics/2025/3/2/راية-في-الرمال-مستقبل-تنظيم-الدولة-في, Zugriff 3.3.2025  AJ - Al Jazeera (8.2.2025): انفجارات ضخمة في درعا والقنيطرة جنوبي سوريا [Massive Explosionen in Daraa und Quneitra, Südsyrien], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/8/عاجل-مراسل-الجزيرة-دوي-انفجارات-ضخمة, Zugriff 10.2.2025  AJ - Al Jazeera (1.2.2025): أول هجوم على قوات الاحتلال منذ بدء توغلها في سوريا [Erster Angriff auf Besatzungstruppen seit Beginn ihres Einmarsches in Syrien], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/1/قوات-الاحتلال-تتعرض-لإطلاق-نار-لأول, Zugriff 3.2.2025  AJ - Al Jazeera (1.1.2025c): ما المحافظات السورية الأكثر تلوثا بالألغام والقنابل العنقودية؟ [Welche syrischen Provinzen sind am stärksten mit Minen und Streubomben verseucht?], https://www.aljazeera.net/news/2025/1/1/ما-المحافظات-السورية-الأكثر-تلوثا, Zugriff 2.1.2025  AJ - Al Jazeera (28.12.2024b): عملية أمنية واسعة في سوريا لملاحقة الفلول وعزل قاعدة حميميم [Sicherheitsoperation in Syrien: Jagd auf Überreste, Isolierung des Stützpunkts Hmeimim], https://www.aljazeera.net/news/2024/12/28/عاجل-مصدر-أمني-سوري-للجزيرة-عملية, Zugriff 3.1.2025  AlHurra - Al-Hurra (8.3.2025): التصعيد في غرب سوريا.. بين حسابات الداخل وتدخلات الخارج [Eskalation im Westen Syriens. Zwischen internen Berechnungen und externen Interventionen], https://www.alhurra.com/syria/2025/03/10/حققت-أهدافها-وزارة-الدفاع-السورية-تعلن-انتهاء-العملية-العسكرية-في-الساحل, Zugriff 10.3.2025  AlHurra - Al-Hurra (7.2.2025): اشتباكات حاويك تكشف ملامح "مهمة صعبة" بين سوريا ولبنان [Zusammenstöße in Hawiq offenbaren die Konturen einer „schwierigen Mission“ zwischen Syrien und dem Libanon], https://www.alhurra.com/varieties/2025/02/09/نشرت-رسالة-مؤثرة-موتها-وفاة-الممثلة-السورية-أنجي-مراد, Zugriff 10.2.2025  AlHurra - Al-Hurra (6.2.2025a): إذا انسحبت أميركا من سوريا.. "قسد" أمام منعطف خطير [Wenn Amerika sich aus Syrien zurückzieht. „Die SDF sind an einem kritischen Punkt angelangt], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/06/إذا-انسحبت-أميركا-سوريا-قسد-أمام-منعطف-خطير, Zugriff 6.2.2025  Arabiya - Al Arabiya News (9.3.2025): "قسد" تعلّق على تطورات الساحل: أتباع تركيا السبب [„SDF“ kommentiert die Entwicklungen in der Küstenregion: Die Anhänger der Türkei sind der Grund], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/03/09/قسد-تعلّق-على-تطورات-الساحل-أتباع-تركيا-السبب-, Zugriff 11.3.2025  BBC - British Broadcasting Corporation (10.3.2025): Syria operation against Assad loyalists ends after deadly violence, https://www.bbc.com/news/articles/cewk4rv9v17o, Zugriff 11.3.2025  BBC - British Broadcasting Corporation (9.3.2025a): اشتباكات الساحل السوري: إحباط هجوم لـ"فلول النظام البائد" في دمشق، والجيش السوري يلقي القبض على عناصر من "قسد" في حلب [Überreste des untergegangenen Regimes“ greifen in Damaskus an, syrische Armee nimmt SDF-Elemente in Aleppo fest], https://www.bbc.com/arabic/articles/c2d4relnj35o, Zugriff 10.3.2025  BBC - British Broadcasting Corporation (9.3.2025b): سوريا: هل تعرقل أحداث الساحل الدموية مسيرة المرحلة الانتقالية؟ [Syrien: Werden die blutigen Ereignisse in der Sahelzone den Übergangsprozess zum Scheitern bringen?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cdjyry4v7vro, Zugriff 11.3.2025  BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2025): Syrians returning home face deadly threat of landmines, https://www.bbc.com/news/articles/cn9311vwy0yo, Zugriff 3.2.2025  C4 - Channel 4 (9.3.2025): People across Syria are seeking revenge White Helmets volunteer, https://www.channel4.com/news/people-across-syria-are-seeking-revenge-white-helmets-volunteer, Zugriff 11.3.2025  Enab - Enab Baladi (1.3.2025): Israel threatens Damascus via Jaramana, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/03/israel-threatens-damascus-via-jaramana, Zugriff 13.3.2025  Etana - Etana Syria (22.2.2025): Syria Update #19: 22 February 2025, https://etanasyria.org/syria-update-19-22-february-2025, Zugriff 28.2.2025  FR - Frankfurter Rundschau (20.1.2025b): Expertin über Minen und Blindgänger in Syrien: Das bleibt eine riesige Bedrohung für die Bevölkerung, https://www.fr.de/politik/expertin-ueber-minen-in-syrien-so-viele-baustellen-gleichzeitig-93525782.html, Zugriff 29.1.2025  FR24 - 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Lebanon 24 (13.2.2025): تقرير لـThe Spectator: الحرب الأهلية في سوريا لم تنته بعد [Der Spectator-Bericht: Der Bürgerkrieg in Syrien ist noch lange nicht vorbei], https://www.lebanon24.com/news/world-news/1319783/تقرير-لـthe-spectator-الحرب-الأهلية-في-سوريا-لم-تنته-بعد, Zugriff 13.2.2025  LWJ - Long War Journal (29.1.2025): Analysis: Continued chaos in Syria: Iraqi militias and an Alawite insurgency, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/01/analysis-continued-chaos-in-syria-iraqi-militias-and-an-alawite-insurgency.php, Zugriff 31.1.2025  MEE - Middle East Eye (10.2.2025): Border clashes prompt Shia clans to leave Syria for Lebanon, https://www.middleeasteye.net/news/border-clashes-shia-clans-leave-syria-lebanon, Zugriff 11.2.2025  MEE - Middle East Eye (10.12.2024): Islamic State group fighters killed 54 people in Homs region: Syrian rights group, https://www.middleeasteye.net/live-blog/live-blog-update/isis-fighters-killed-54-people-homs-region-syrian-rights-group, Zugriff 17.12.2024  MEI - 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Syrian Arab News Agecny (9.3.2025a): محافظ طرطوس: المحافظة تشهد عودة تدريجية للحياة العامة بعد دحر فلول النظام البائد [Gouverneur von Tartus: Das Gouvernement erlebt nach der Niederlage der Überreste des alten Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben], https://sana.sy/?p=2196694, Zugriff 10.3.2025  SANA - Syrian Arab News Agecny (9.3.2025b): قرار رئاسي بتشكيل لجنة وطنية مستقلة للتحقيق في أحداث الساحل السوري [Beschluss des Präsidenten, einen unabhängigen nationalen Ausschuss zur Untersuchung der Ereignisse an der syrischen Küste einzusetzen], https://sana.sy/?p=2196739, Zugriff 10.3.2025  SCR - Security Council Report (30.1.2025): February 2025 Monthly Forecast - Syria, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2025-02/syria-76.php, Zugriff 28.2.2025  Shafaq - Shafaq News (27.2.2025): Syria: Armed clashes in Damascus countryside leave injuries - Shafaq News, https://shafaq.com/en/World/Syria-Armed-clashes-in-Rural-Damascus-leave-injuries, Zugriff 28.2.2025  Sky News - Sky News (9.3.2025a): مجزرة مروعة في الساحل السوري.. مئات الضحايا والمنازل تحترق [Ein grausames Massaker an der syrischen Küste Hunderte von Opfern und brennende Häuser], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1782557-مجزرة-مروعة-الساحل-السوري-مئات-الضحايا-والمنازل-تحترق, Zugriff 10.3.2025  Sky News - Sky News (9.3.2025b): Syria’s new government vows to investigate mass killings, https://news.sky.com/story/syrias-new-government-vows-to-investigate-mass-killings-13325246, Zugriff 11.3.2025  Sky News - Sky News (21.2.2025): إسرائيل تعلن قصف معابر بين سوريا ولبنان [Israel kündigt Bombardierung der Grenzübergänge zwischen Syrien und Libanon an], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1778663-إسرائيل-تعلن-قصف-معابر-سوريا-ولبنان, Zugriff 24.2.2025  Sky News - Sky News (5.1.2025): اشتباكات بين فصائل مسلحة جنوبي سوريا.. ماذا يحدث؟ [Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen im Süden Syriens. Was ist hier los?], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1766755-اشتباكات-فصائل-مسلحة-جنوبي-سوريا-يحدث؟, Zugriff 9.1.2025  SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (11.3.2025): رغم الهدوء النسبي بالعمليات الانتقامية في الساحل وجباله.. 44 مجزرة طائفية راح ضحيتها 1093 مواطن دون رادع - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Trotz einer relativen Flaute bei den Repressalien in der Sahelzone und in den Bergen 44 sektiererische Massaker, bei denen 1.093 Zivilisten getötet wurden, unkontrolliert], https://www.syriahr.com/رغم-الهدوء-النسبي-بالعمليات-الانتقام/752704, Zugriff 12.3.2025  SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (10.3.2025c): Despite announcement about accomplishing security campaign in Syrian coastline | Groups of gunmen continue crimes and violations against residents, https://www.syriahr.com/en/357488, Zugriff 11.3.2025  SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (10.3.2025d): Armed attack | Gunmen attack headquarters of general security forces in Damascus, https://www.syriahr.com/en/357483, Zugriff 11.3.2025  SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (28.2.2025a): برفقة مجموعات مسلحة محلية.. قوى الأمن الداخلي تنفذ حملة أمنية في مدينة قطنا تسفر عن اعتقال العشرات - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Begleitet von lokalen bewaffneten Gruppen Interne Sicherheitskräfte führen eine Sicherheitskampagne in Qatana durch, die zur Verhaftung von Dutzenden von Menschen führt], https://www.syriahr.com/برفقة-مجموعات-مسلحة-محلية-قوى-الأمن-ال/751248, Zugriff 28.2.2025  SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (28.2.2025b): هجوم بالقنابل على مخفر في ريف طرطوس يؤدي لاشتباك مسلح ومقتل مدني برصاص طائش - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Bombenanschlag auf Polizeistation in Tartus führt zu bewaffneten Zusammenstößen, Zivilist durch verirrte Kugeln getötet], https://www.syriahr.com/هجوم-بالقنابل-على-مخفر-في-ريف-طرطوس-يؤد/751271, Zugriff 28.2.2025  SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.2.2025b): منذ شباط الجاري.. حوادث الرصاص الطائش في سوريا تودي بحياة 18 شخصًا بينهم سيدات وأطفال - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Februar Streunende Kugeln in Syrien töten 18 Menschen, darunter Frauen und Kinder], https://www.syriahr.com/منذ-شباط-الجاري-حوادث-الرصاص-الطائش-في/750881, Zugriff 28.2.2025  SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (23.2.2025): منذ بداية العام.. "التحالف الدولي" ينفذ 12 عملية وهجمات ضد "التنظيم" وجهاديين ويقتل 14 منهم - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Anfang des Jahres "Die Internationale Koalition führt 12 Operationen und Angriffe gegen ISIS und Dschihadisten durch und tötet 14 von ihnen], https://www.syriahr.com/منذ-بداية-العام-التحالف-الدولي-ينفذ-12/750756, Zugriff 28.2.2025  SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (21.2.2025): دون تدخل دولي جاد.. الألغام الأرضية تواصل حصد الأرواح في سوريا وتخلف 78 شهيداً و84 مصاباً خلال شباط - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Ohne ernsthaftes internationales Eingreifen Landminen fordern in Syrien weiterhin Menschenleben: 78 Tote und 84 Verletzte im Februar], https://www.syriahr.com/دون-تدخل-دولي-جاد-الألغام-الأرضية-تواص/750421, Zugriff 28.2.2025  SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.2.2025): منذ بداية العام.. استشهاد وإصابة 374 مدنياً بينهم نحو 120 طفلاً بانفجار مخلفات الحرب في سوريا - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Anfang des Jahres 374 Zivilisten, darunter etwa 120 Kinder, durch explosive Kriegsreste in Syrien getötet und verletzt], https://www.syriahr.com/منذ-بداية-العام-استشهاد-وإصابة-374-مدنيا/749304, Zugriff 28.2.2025  Spiegel - Spiegel, Der (9.2.2025): Syrien und der Islamische Staat: Die Phantom-Terroristen, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-die-badia-wueste-als-vermeintlicher-rueckzugsort-des-islamischen-staats-a-68f3530e-d4f2-4a22-a80d-fb0177a0da87, Zugriff 10.2.2025  Standard - Standard, Der (9.3.2025): Die Eskalation der Gewalt zwischen Machthabern in Syrien und Alawiten war angekündigt, https://www.derstandard.at/story/3000000260514/die-eskalation-der-gewalt-zwischen-machthabern-in-syrien-und-alawiten-war-angekuendigt, Zugriff 10.3.2025 [Login erforderlich]  Standard - Standard, Der (23.1.2025): Neues Regime in Syrien steigt Russen auf den Schlips, https://www.derstandard.at/story/3000000251967/neues-regime-in-syrien-steigt-russen-auf-den-schlips, Zugriff 29.1.2025  SYRDiplQ1 - Diplomatische Quelle eines europäischen Staates in Syrien - 01 (5.2.2025): Bericht einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates [erhalten per Mail]  TIS - Times of Israel, The (1.3.2025): Netanyahu and Katz direct IDF to prepare to defend Syrian Druze suburb of Damascus, https://www.timesofisrael.com/netanyahu-and-katz-direct-idf-to-prepare-to-defend-syrian-druze-suburb-of-damascus, Zugriff 13.3.2025  TNA - New Arab, The (27.2.2025): سورية: تدريبات للتحالف الدولي وحملة أمنية في ريف دمشق ضد فلول النظام [Syrien: Trainings- und Sicherheitskampagne der internationalen Koalition im Umland von Damaskus gegen Überbleibsel des Regimes], https://www.alaraby.co.uk/politics/سورية-تدريبات-للتحالف-الدولي-وحملة-أمنية-في-ريف-دمشق-ضد-فلول-النظام, Zugriff 28.2.2025  TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (10.3.2025): Syrias Transitional Honeymoon Is Over After Massacres and Disinformation, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/syrias-transitional-honeymoon-over-after-massacres-and-disinformation, Zugriff 11.3.2025 TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (10.3.2025): Syrias Transitional Honeymoon römisch eins s Over After Massacres and Disinformation, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/syrias-transitional-honeymoon-over-after-massacres-and-disinformation, Zugriff 11.3.2025  UN News - United Nations News (9.3.2025): Syrian conflict leaves devastating legacy of landmines, https://news.un.org/en/story/2025/03/1160931, Zugriff 10.3.2025  UN News - United Nations News (12.2.2025): Geir Pederson (Special Envoy) on Syria - Security Council, 9857th meeting, https://news.un.org/en/story/2025/02/1160056, Zugriff 13.2.2025  UN News - United Nations News (10.2.2025): الأمم المتحدة: تنظيم داعش يشكل تهديدا، والوضع المتقلب في سوريا يثير القلق [Vereinte Nationen: ISIS ist eine Bedrohung und die instabile Lage in Syrien ist besorgniserregend], https://news.un.org/ar/story/2025/02/1138951, Zugriff 11.2.2025  UN News - United Nations News (14.1.2025): Syria: Unexploded ordnance is biggest threat to children, warns UNICEF, https://news.un.org/en/story/2025/01/1158971, Zugriff 15.1.2025  UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 1 (As of 12 February 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-1-12-february-2025-enar, Zugriff 13.2.2025  VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (9.2.2025): Informationen zur Sicherheitslage und außenpolitischen Situation in Syrien – Stand Ende Jänner 2025 [erhalten per Mail]  VOA - Voice of America (27.2.2025): Possible Kurdish-Turkish peace could be bad news for Islamic State, https://www.voanews.com/a/possible-kurdish-turkish-peace-could-be-bad-news-for-islamic-state-/7991152.html, Zugriff 28.2.2025 […] Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Letzte Änderung 2025-05-08 15:58 [Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert und wurde daher aufgrund zeitlicher, personeller und finanzieller Ressourcen nicht in der gewohnten Tiefe bearbeitet. Für Fragestellungen dazu, bitten wir auf die Vorversion der Länderinformation zurückzugreifen bzw. Uns mittels einer Anfrage zu kontaktieren. Die Einarbeitung aktueller Quellen und Informationen zur Lage in der DAANES wird zeitnah mittels Aktualisierung erfolgen. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.] Wehrdienst Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023). Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des
  7. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES in allen Regionen (DIS 6.2024). Frauen in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Wladimir van Wilgenburg, Journalist und Autor, und ein Experte für syrische Kurden haben noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024). Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist (Shaam 10.1.2024). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024a). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Provinzen Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024). Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka

(2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). Aufschub und Befreiung Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit
  1. März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im September 2023 nahm die Selbstverwaltung im Nordosten Syriens Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Ein neuer Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt, der vorsieht, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das
  2. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub von Universitätsstudenten, des einzigen Kindes in der Familie, wie von Familien der Gefallenen und derjenigen, die Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Assayish) und der YPG haben (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanon und Jordaniens, eingeschrieben sein (DIS 6.2024).

Artikel 25des Gesetzes Nr.

1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht, die den Ausbildungskurs abgeschlossen haben, ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, eine Aufschiebung für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter dem DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag basierende Dienste in jeder vom DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Internen Sicherheitskräfte (Assayish) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang bei der Assayish oder der SDF gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Assayish oder der SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024). Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märtyrertum besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Ausübung ihrer Pflicht hindern,

den medizinischen Berichten des militärmedizinischen Zentrums und der Genehmigung der Verteidigung in den autonomen und zivilen Verwaltungen, der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden

den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, die die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen.

Artikel 29

des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem Danish Immigration Service mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen weiterhin von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024).

Artikel 27des Gesetzes Nr.

1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar für jedes Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes zahlen (AANES-GC 22.2.2024). Die Stundung durch Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024).

Artikel 36des Gesetzes Nr.

1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024). Wehrpflichtverweigerer und Deserteure

Artikel 15des Gesetzes Nr.

1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024).

Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage des Dienstes versäumt hat, während die volle Dienstzeit zwölf Monate beträgt (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen können (DIS 6.2024). Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024). Quellen  AANES-GC - Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien - Demokratischer Rat der Völker (22.2.2024): قانون رقم

(1)لعام 2019 المتعلق بواجب الدفاع الذاتية لشمال وشرق سوريا - قانون-رقم-1-واجب-الدفاع-الذاتي-المعدل-2024 [Gesetz Nr.
(1)von 2019 über die Selbstverteidigungspflicht von Nord- und Ostsyrien - Gesetz-Nr.1-Selbstverteidigungsdienst-Änderung-2024], https://smne-syria.com/gc/wp-content/uploads/2024/02/قانون-رقم-1-واجب-الدفاع-الذاتي-المعدل-2024.pdf, Zugriff 12.2.2025  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html, Zugriff 18.12.2024  DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.2024): Syria - Military Recruitment in North and East Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff 17.7.2024  Enab - Enab Baladi (27.6.2024a): Despite announcing its halting, SDF launches compulsory recruitment campaign in al-Hasakah, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/06/despite-announcing-its-halting-sdf-launches-compulsory-recruitment-campaign-in-al-hasakah, Zugriff 18.12.2024  Enab - Enab Baladi (22.2.2024): "الإدارة الذاتية" تقر تعديلات على قوانين التجنيد ["Autonome Verwaltung billigt Änderungen der Rekrutierungsgesetze], https://www.enabbaladi.net/688195/الإدارة-الذاتية-تقر-تعديلات-على-قوان, Zugriff 18.12.2024  RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojavainformationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition, Zugriff 24.6.2024  Shaam - Shaam Network (10.1.2024): مع استمرار حملات الاعتقالات.. "قسد" تحدد المواليد المطلوبة للتجنيد الإجباري [Während die Verhaftungskampagnen weitergehen. „SDF“ legt Geburten für die Wehrpflicht fest], https://shaam.org/news/syria-news/ma-astmrar-hmlat-alaatqalat-qsd-thdd-almwalyd-almtlwbh-lltjnyd-alijbary, Zugriff 17.12.2024  SO - Syrian Observer, The (2.7.2024): SDF Arrests Hundreds of Young Men for Conscription in Northern and Eastern Syria, https://syrianobserver.com/syrian-actors/sdf-arrests-hundreds-of-young-men-for-conscription-in-northern-and-eastern-syria.html, Zugriff 18.12.2024 […] Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 [Im Folgenden wird der aktuelle Informationsstand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.] Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos (Zeit Online 23.1.2025). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025). […] Ash-Shara' hat erklärt, dass weder die Kurden noch die Drusen unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in der neuen Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Die Kurden sollen keine unabhängigen oder individuellen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 31.12.2024). Laut Beobachtern hat Iran nach dem Sturz des Regimes eine groß angelegte Desinformationskampagne gestartet, die primär darauf abzielt, religiöse Konflikte in Syrien zu schüren und damit die fragile Lage in dem Land zu destabilisieren. Dabei werden in den sozialen Netzwerken massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt (NZZ 8.1.2025). Auch Enab Baladi berichtet von irreführenden Videos, die in sozialen Medien verbreitet werden, um Zwietracht zu säen und die Sicherheitslage zu gefährden (Enab 10.1.2025). Obwohl der Rebellenführer mit dem Versprechen angetreten ist, das gesamte syrische Volk zu vertreten, sitzt in der Interimsregierung weder ein Alawit noch ein Schiit, noch ein Druse oder ein Christ (NZZ 24.1.2025). Zudem gab es in den Wochen nach dem Umsturz immer wieder Berichte von Übergriffen gegen diese Minderheiten (ORF 27.1.2025). In einem Interview mit dem Economist versprach ash-Shara', dass nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, Anfang März, eine breitere und vielfältigere Regierung etabliert werde, an der alle Teile der Gesellschaft teilhaben werden. Das Auswahlverfahren wird auf Kompetenz und nicht auf ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit basieren (Economist 3.2.2025). Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Übergriffen etc. auf ethnische oder religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] […] Quellen  AAA - Asharq Al-Awsat (16.12.2024): مسيحيو سوريا لا يريدون تطمينات بل ضمانات [Syriens Christen wollen keine Beschwichtigungen, sondern „Garantien“], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5092637-مسيحيو-سوريا-لا-يريدون-تطمينات-بل-ضمانات, Zugriff 19.12.2024  AC - Atlantic Council (20.12.2024): What will minority and womens rights look like in the new Syria?, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/syria-minority-and-womens-rights, Zugriff 7.1.2025  ACN - Kirche in Not (3.2.2025): Syrien: Christen zwischen Angst und Normalität, https://www.kirche-in-not.de/allgemein/aktuelles/syrien-christen-zwischen-angst-und-normalitaet, Zugriff 4.2.2025  AJ - Al Jazeera (31.12.2024a): Syria de facto leader al-Sharaa meets Christian clerics, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/31/syria-de-facto-leader-al-sharaa-meets-christian-clerics, Zugriff 3.1.2025  Akhbar - Al Akhbar (4.2.2025): مجلسٌ تمثيلي لـعلويّي سوريا: إنهاءٌ للتّشرذم... واستعدادٌ للحوار الوطني [Ein repräsentativer Rat für die Alawiten in Syrien: Ein Ende der Zersplitterung und Bereitschaft zum nationalen Dialog], https://www.al-akhbar.com/arab/822248/مجلس-تمثيلي-لـ-علويي-سوريا---إنهاء-للتشرذم----واستعداد-للحوا, Zugriff 5.2.2025  Akhbar - Al Akhbar (31.12.2024): وقائع من حوارات مع قادة سوريا الجديدة: كيف ينظر الشرع إلى تفاصيل إدارة المرحلة الانتقالية؟ [Fakten aus Gesprächen mit den Führern des „neuen Syrien“: Wie sieht al-Sharaa die Einzelheiten des Übergangsmanagements?], https://al-akhbar.com/lebanon/817920/وقائع-من-حوارات-مع-قادة--سوريا-الجديدة---كيف-ينظر-الشرع-إلى, Zugriff 3.1.2025  AlHurra - Al-Hurra (15.12.2024b): أوامر بالتفجير والقتل ومكائد أخرى.. وثائق تدين نظام الأسد [Befehle zum Bombardieren, Töten und andere Machenschaften: Dokumente zur Verurteilung des Assad-Regimes], https://www.alhurra.com/syria/2024/12/15/أوامر-بالتفجير-والقتل-ومكائد-أخرى-وثائق-تدين-نظام-الأسد, Zugriff 16.12.2024  Al Majalla - Al Majalla (24.1.2025): Murhaf Abu Qasra on building a new army and Syria’s future, https://en.majalla.com/node/324021/politics/murhaf-abu-qasra-building-new-army-and-syrias-future, Zugriff 30.1.2025  AlMon - Al Monitor (11.1.2025): As sectarian tensions rise, what future awaits Syria’s Alawite community?, https://www.al-monitor.com/originals/2025/01/sectarian-tensions-rise-what-future-awaits-syrias-alawite-community, Zugriff 15.1.2025 [Login erforderlich]  AP - Associated Press (26.12.2024): Clashes between Islamists now in power in Syria and Assad’s supporters kill 6 fighters, https://apnews.com/article/syria-assad-clashes-jihadi-hts-f31b8bf1f673a4cb38ebde5dcf36deaa, Zugriff 14.1.2025  AP - Associated Press (15.12.2024a): Christians in Syria mark country’s transformation with tears, https://apnews.com/article/syria-assad-sanctions-un-3f0031108d7e58c2343bd6a8fd42254c, Zugriff 18.12.2024  Arabi21 - Arabi 21 (3.2.2025): WSJ: الأقليات الدينية تتأرجح بين الأمل والخوف في سوريا الجديدة [WSJ: Religiöse Minderheiten schwanken im neuen Syrien zwischen Hoffnung und Angst], https://arabi21.com/story/1658869/WSJ-الأقليات-الدينية-تتأرجح-بين-الأمل-والخوف-في-سوريا-الجديدة, Zugriff 3.2.2025  BBC - British Broadcasting Corporation (24.12.2024): Protests in Syria after Christmas tree set alight, https://www.bbc.com/news/articles/cx27yx1y0deo, Zugriff 7.1.2025  BBC - British Broadcasting Corporation (18.12.2024): Rebel rule in Idlib hints at what the rest of Syria can expect, https://www.bbc.com/news/articles/c8ew16391rdo, Zugriff 19.12.2024  BBC - British Broadcasting Corporation (12.12.2024): كيف يشكل التنوع الطائفي والعرقي الهوية السورية؟ [Wie prägt die sektiererische und ethnische Vielfalt die syrische Identität?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cdx9g2j08yvo, Zugriff 16.12.2024  Croix - La Croix International (2.1.2025): New leader in Syria meets with Christian community representatives, https://international.la-croix.com/world/new-leader-in-syria-meets-with-christian-community-representatives, Zugriff 3.1.2025  DW - Deutsche Welle (28.12.2024): Syria’s Alawite community: Once feared, now living in fear?, https://www.dw.com/en/syrias-alawite-community-once-feared-now-living-in-fear/a-71172759, Zugriff 3.1.2025  Economist - Economist, The (3.2.2025): An interview with Ahmed al-Sharaa, Syrias president, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/02/03/an-interview-with-ahmed-al-sharaa-syrias-president, Zugriff 5.2.2025  Economist - Economist, The (14.1.2025): Violent jihadists are getting frustrated by the new Syria, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/01/14/violent-jihadists-are-getting-frustrated-by-the-new-syria, Zugriff 15.1.2025  Economist - Economist, The (8.1.2025): Alawites formed Syrias elite. Now they are terrified, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/01/08/alawites-formed-syrias-elite-now-they-are-terrified, Zugriff 9.1.2025 [Login erforderlich]  Enab - Enab Baladi (10.1.2025): Remnants of Assad regime resort to media deception to sow discord, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/01/remnants-of-assad-regime-resort-to-media-deception-to-sow-discord, Zugriff 31.1.2025  FR24 - France 24 (6.2.2025): علويون في سوريا ينددون بهجمات تستهدفهم بعد سقوط الأسد ويطالبون بالعدالة [Alawiten in Syrien verurteilen die Angriffe auf sie nach dem Sturz Assads und fordern Gerechtigkeit], https://www.france24.com/ar/الشرق-الأوسط/20250206-علويون-في-سوريا-ينددون-بهجمات-عليهم-ويطالبون-بالعدالة-بعد-سقوط-الأسد, Zugriff 6.2.2025  FR24 - France 24 (13.1.2025): ’Syrian above all’: The Alawite community refuses to pay for Assad’s crimes, https://www.france24.com/en/middle-east/20250113-syrian-above-all-the-alawite-community-refuses-to-pay-for-assad-crimes, Zugriff 15.1.2025  FR24 - France 24 (26.12.2024a): Syria’s new rulers launch crackdown in Assad stronghold after deadly clashes, https://www.france24.com/en/live-news/20241226-syria-authorities-launch-operation-in-assad-stronghold, Zugriff 7.1.2025  FR24 - France 24 (13.12.2024): Fears mount for Syrias minorities as video emerges showing rebel fighters executing suspects, https://observers.france24.com/en/middle-east/20241213-hts-syria-arbitrary-executions-minority-fear, Zugriff 16.12.2024  Guardian - The Guardian (30.1.2025): We will keep protesting: Druze minority demands a voice in new Syria, https://www.theguardian.com/world/2025/jan/30/syria-druze-minority-protests-militia-suwayda, Zugriff 31.1.2025  Independent - Independent, The (12.12.2024): Thousands queue to flee Syria as ethnic minorities fear post-Assad future, https://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/syria-christians-alawites-religion-assad-hts-b2663288.html, Zugriff 16.12.2024  MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (9.1.2025): Spotlight on Syria (Following the Toppling of the Syrian Regime) January 1 – 8, 2025, https://www.terrorism-info.org.il/app/uploads/2025/01/E_005_25.pdf, Zugriff 14.1.2025  MEI - 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المرصد السوري لحقوق الإنسان [72 Stunden eskalierende Repressalien in der Sahelzone und ihren Bergen Etwa 40 sektiererische Massaker, bei denen 973 Bürger unkontrolliert starben], https://www.syriahr.com/72-ساعة-من-تصاعد-العمليات-الانتقامية-في/752525, Zugriff 10.3.2025  SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (2.2.2025): في ظل الوضع الأمني المتدهور.. مخاوف من عودة سوريا إلى "عهد مظلم" - المرصد السوري لحقوق الإنسان [In Anbetracht der sich verschlechternden Sicherheitslage Befürchtung einer Rückkehr Syriens in eine 'dunkle Ära'], https://www.syriahr.com/في-ظل-الوضع-الأمني-المتدهور-مخاوف-من-ع/747788, Zugriff 3.2.2025  SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (19.12.2024): مع تكرار حوادث الاعتداء على مقدسات دينية.. المرصد السوري لحقوق الإنسان يطالب إدارة العمليات العسكرية بتكثيف الجهود ومحاسبة المعتدين | المرصد السوري لحقوق الإنسان [Wiederholte Angriffe auf religiöse Heiligtümer: Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte fordert das Department of Military Operations auf, die Bemühungen zu verstärken und die Angreifer zur Verantwortung zu ziehen], https://www.syriahr.com/مع-تكرار-حوادث-الاعتداء-على-مقدسات-دين/741501, Zugriff 20.12.2024  Spectator - 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Zeit Online (23.1.2025): Syrien: Außenminister verspricht repräsentative Verfassung für Syrien, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-01/davos-syrien-al-schaibani-verfassung-sanktionen, Zugriff 29.1.2025 Kurden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 16:22 Kurden sind die größte ethnische Minderheit. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Zahl der Kurden in Syrien, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass es sich um zwei bis drei Millionen Menschen handelt, die sich in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, 'Ain al-'Arab, 'Afrin und in den Vierteln von Damaskus und Aleppo aufhalten, so das Jusoor Centre for Studies. Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben die kurdische Identität nicht anerkannt, und der Staat hat sie daran gehindert, die kurdische Sprache in ihren Schulen oder in Zeitungen und Büchern zu verwenden. Etwa 300.000 Kurden haben seit den 1960er-Jahren nicht die syrische Staatsbürgerschaft erhalten, und kurdisches Land wurde konfisziert und an Araber verteilt, um die kurdischen Gebiete zu „arabisieren“. Die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime, mit einer kleinen Anzahl von Christen und Jesiden (BBC 12.12.2024). In den letzten Jahren ist im Nordwesten Syriens eine autonome kurdische Region entstanden, die jedoch von der syrischen Regierung nicht anerkannt wird (MRG 1.2025). Im Norden verteidigten syrische Kurden, unterstützt von anderen Minderheiten, ihre autonome Enklave, die auf Kurdisch Rojava genannt wird und 2012 gegründet wurde. Die autonome Verwaltung führte positive Praktiken ein, die die Rechte sprachlicher und religiöser Minderheiten respektierten, und verwendete drei offizielle Sprachen (Kurdisch, Arabisch und Aramäisch). Es gab jedoch Berichte über kurdische bewaffnete Gruppen, die arabische und turkmenische Häuser in der Region zerstörten und ihre Bewohner vertrieben (MRG 1.2025). Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024). Bei einem Treffen zwischen ash-Shara' und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF erklärten sich die Kurden nur bereit, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, forderten den größten Anteil an den Öleinnahmen und beantragten die Selbstverwaltu

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