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{'item': 'W119 2280514-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 43§ 28Art. 130§ 27§ 9§ 74§ 6Art. 1Art. 12§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlW119 2280514-1 Spruch, W119 2280514-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am

  1. 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am
  2. 2022 durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG führte der Beschwerdeführer zunächst aus, aus dem Gouvernement Daraa zu stammen, der arabischen Volksgruppe anzugehören und ledig zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und dort tagtäglich getötet werde. Er müsste Waffen tragen und töten oder getötet werden. Am
  3. 2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine niederschriftliche Befragung durch, in der der Beschwerdeführer zunächst eine Kopie seiner syrischen ID-Card, auf der angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer einen befristeten Aufenthalt für Palästinenser besitze, eine Familienaufzeichnung der UNRWA in Kopie, ein Familienbuch sowie einen Melderegisterauszug in Kopie vorlegte. Weiters gab er an, dass er den Schutz von UNRWA genieße. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei palästinensischer Staatsangehöriger. Er habe im Dorf XXXX im Gouvernement Daraa gelebt, das vom syrischen Regime und der FSA kontrolliert worden sei. In Syrien habe er neun Jahre die Schule besucht und danach auf Baustellen gearbeitet. Seine Eltern und zwei Brüder würden in Syrien leben, ein Bruder halte sich in der Bundesrepublik Deutschland, ein Bruder in Österreich und eine Schwester im Libanon. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seiner in Syrien lebenden Familie. Er habe vor zwei Jahren Syrien verlassen und sei damals 17 Jahre alt gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er den Militärdienst nicht ableisten wolle, da er keine Waffe tragen und keine Unschuldigen töten wolle. Er habe Angst vor dem syrischen Regime und der FSA. Er habe weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten, es habe auch keine Rekrutierungsversuche gegeben. Er habe in keinem Camp gelebt, sondern mit seiner Familie in einem Wohnhaus. Sie hätten Lebensmittel erhalten. Sein Vater habe sein Auto verkauft und sich bei Freunden verschuldet, um seine Flucht (des Beschwerdeführers) finanzieren zu können. Am
  4. 2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine niederschriftliche Befragung durch, in der der Beschwerdeführer zunächst eine Kopie seiner syrischen ID-Card, auf der angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer einen befristeten Aufenthalt für Palästinenser besitze, eine Familienaufzeichnung der UNRWA in Kopie, ein Familienbuch sowie einen Melderegisterauszug in Kopie vorlegte. Weiters gab er an, dass er den Schutz von UNRWA genieße. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei palästinensischer Staatsangehöriger. Er habe im Dorf römisch 40 im Gouvernement Daraa gelebt, das vom syrischen Regime und der FSA kontrolliert worden sei. In Syrien habe er neun Jahre die Schule besucht und danach auf Baustellen gearbeitet. Seine Eltern und zwei Brüder würden in Syrien leben, ein Bruder halte sich in der Bundesrepublik Deutschland, ein Bruder in Österreich und eine Schwester im Libanon. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seiner in Syrien lebenden Familie. Er habe vor zwei Jahren Syrien verlassen und sei damals 17 Jahre alt gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er den Militärdienst nicht ableisten wolle, da er keine Waffe tragen und keine Unschuldigen töten wolle. Er habe Angst vor dem syrischen Regime und der FSA. Er habe weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten, es habe auch keine Rekrutierungsversuche gegeben. Er habe in keinem Camp gelebt, sondern mit seiner Familie in einem Wohnhaus. Sie hätten Lebensmittel erhalten. Sein Vater habe sein Auto verkauft und sich bei Freunden verschuldet, um seine Flucht (des Beschwerdeführers) finanzieren zu können. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen und Stellung zu beziehen, was er jedoch ablehnte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  5. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1330120905/223331726, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1330120905/223331726, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Informationsschreiben vom

  1. 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsberater des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom
  2. 2023 Beschwerde. Darin wurde gerügt, dass das Bundesamt in Entsprechung der Judikatur des VfGH ermitteln hätte müssen, ob der Beschwerdeführer von UNRWA Schutz oder Hilfe erhalten habe, und ob dieser Schutz oder Hilfe aus irgendeinem Grund weggefallen sei, um eine Flüchtlingseigenschaft auch nach Art 1 Abschnitt D GFK beurteilen zu können. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle des Regimes. Es sei somit in der Lage auf den Beschwerdeführer zuzugreifen und ihn zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer habe Syrien vorbeugend verlassen, bevor er 18 Jahre alt und somit wehrpflichtig geworden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsberater des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom
  3. 2023 Beschwerde. Darin wurde gerügt, dass das Bundesamt in Entsprechung der Judikatur des VfGH ermitteln hätte müssen, ob der Beschwerdeführer von UNRWA Schutz oder Hilfe erhalten habe, und ob dieser Schutz oder Hilfe aus irgendeinem Grund weggefallen sei, um eine Flüchtlingseigenschaft auch nach Artikel eins, Abschnitt D GFK beurteilen zu können. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle des Regimes. Es sei somit in der Lage auf den Beschwerdeführer zuzugreifen und ihn zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer habe Syrien vorbeugend verlassen, bevor er 18 Jahre alt und somit wehrpflichtig geworden sei. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schriftsatz vom
  4. 2023 übermittelte das Bundesamt die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien von der Anklageerhebung wegen § 27

(2a)SMG §15 §§ 27
(1)Z1 1. Fall, 27
(1)2. Fall, 27
(2)SMG. Mit Schriftsatz vom
  1. 2023 übermittelte das Bundesamt die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien von der Anklageerhebung wegen Paragraph 27,
(2a)SMG §15 Paragraphen 27,
(1)Z1 1. Fall, 27
(1)2. Fall, 27
(2)SMG. Mit Schriftsatz vom
  1. 2024 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien einen Protokollvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung vom
  2. 2023, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG begangen hat und nach § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde. Mit Schriftsatz vom
  3. 2024 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien einen Protokollvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung vom
  4. 2023, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG begangen hat und nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde.

§ 43Abs St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt vorgesehen.

Paragraph 43, Abs StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt vorgesehen. Strafbemessungsgründe: mildernd: das umfassende Geständnis; das Alter unter XXXX Jahren; der bisherige ordentliche Lebenswandel; dass es teilweise beim Versuch geblieben ist;mildernd: das umfassende Geständnis; das Alter unter römisch 40 Jahren; der bisherige ordentliche Lebenswandel; dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend: das Zusammentreffen von zwei Vergehen; Als erwiesen angenommene Tatsachen: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die im Schuldspruch angeführten Taten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder die Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Am

  1. 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter des Bundesamtes nicht teilnahm. Eingangs legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem UNRWA-Familienregister vor, in dem der Beschwerdeführer aufscheint. Der Beschwerdeführer ersuchte zunächst seinen Namen richtig zu stellen, wonach er XXXX heiße. Der Beschwerdeführer ersuchte zunächst seinen Namen richtig zu stellen, wonach er römisch 40 heiße. Weiters gab der Beschwerdeführer an, im XXXX im Gouvernement Daraa gelebt zu haben. Er habe sein Heimatdorf im März 2022 verlassen. Seine Eltern und seine beiden Brüder würden weiterhin dort leben. Befragt, ob seine Familie Unterstützung der UNRWA erhalten habe, gab er an, dass dies in Form von Lebensmitteln und finanziellen Zuwendungen erfolgt sei. Seine Schule sei auch von UNRWA betrieben worden. Er habe Syrien wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen. Ausschlaggebend seine die Tötungen und Gefechte in seinem Heimatdorf gewesen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, im römisch 40 im Gouvernement Daraa gelebt zu haben. Er habe sein Heimatdorf im März 2022 verlassen. Seine Eltern und seine beiden Brüder würden weiterhin dort leben. Befragt, ob seine Familie Unterstützung der UNRWA erhalten habe, gab er an, dass dies in Form von Lebensmitteln und finanziellen Zuwendungen erfolgt sei. Seine Schule sei auch von UNRWA betrieben worden. Er habe Syrien wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen. Ausschlaggebend seine die Tötungen und Gefechte in seinem Heimatdorf gewesen. Als er ersucht wurde, zu seiner strafrechtlichen Verurteilung Stellung zu beziehen, gab er an, dass er von seinen Freunden dazu verleitet worden sei. Er sei nicht drogenabhängig gewesen, er habe lediglich konsumiert. Er wisse, dass sein Verhalten falsch gewesen sei und er damit anderen Personen Schaden zufügen könne. Befragt, ob er sich vom Militärdienst freikaufen würde, gab er an, dass dies viel Geld koste und er trotzdem kein sicheres Leben führen könnte. Aufgrund der geänderten Lage in Syrien wurde am
  2. 2025 eine weitere mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn die UNRWA finanziell für die Beibringung von schulischen Unterlagen und seine Familie in Form von Lebensmitteln unterstützt habe. Sein Vater sei im Juni dieses Jahres gestorben. Seine Mutter lebe mit einem Bruder gemeinsam in einem Haus, ein weiterer Bruder sei verheiratet und lebe getrennt von seiner Familie. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien, Version 11 und 12, vom
  3. 2024 und vom
  4. 2025, EUAA Country Guidance über Syrien vom März 2025 und EUAA Syria Country focus, Country of Origin Information Report, July 2025 in das Verfahren eingeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser mit syrischer Herkunft. Der Beschwerdeführer ist ein bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Volksgruppenangehöriger der Araber und bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers halten sich noch in Syrien in XXXX im Gouvernement Daraa auf, er hat Kontakt zu diesen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers halten sich noch in Syrien in römisch 40 im Gouvernement Daraa auf, er hat Kontakt zu diesen. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Gouvernement Daraa geboren und ist dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Für seinen neunjährigen Schulbesuch erhielt er Unterstützung der UNRWA, seine Eltern in Form von Lebensmitteln. Nach Beendigung der Schule war der Beschwerdeführer auf Baustellen tätig. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 im Gouvernement Daraa geboren und ist dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Für seinen neunjährigen Schulbesuch erhielt er Unterstützung der UNRWA, seine Eltern in Form von Lebensmitteln. Nach Beendigung der Schule war der Beschwerdeführer auf Baustellen tätig. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2022 aufgrund der damals herrschenden prekären Sicherheits- und Versorgungslage Syrien verlassen. Er ist bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) in Syrien als palästinensischer Flüchtling registriert und hat den Schutz von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer hat den Schutz der UNRWA unfreiwillig aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aufgegeben, weshalb ihm der Beistand von UNRWA nicht mehr gewährt wird. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien ist insbesondere auch die Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern sehr schlecht. Finanzierungslücken, die Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und der generelle Versorgungsmangel führen dazu, dass UNRWA keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. Im Fall der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer hat daher keine Möglichkeit sich in Syrien dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen. Er hat auch keine Möglichkeit, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. Eine Rückkehr in Operationsgebiete von UNRWA außerhalb Syriens ist schon aufgrund der Einreisebeschränkungen für Palästinenser:innen aus Syrien nicht gesichert. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG nach § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

§ 43Abs St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt vorgesehen. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Abs StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt vorgesehen. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 08.05.2025: „Palästinensische Flüchtlinge (Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) Letzte Änderung 2025-05-08 16:50 [Derzeit gibt es nur wenige Quellen und eine dünne Informationslage. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.] Nach dem Krieg im Jahr 1948 flüchteten Palästinenser nach Syrien. Sie leben in neun offiziellen Flüchtlingscamps in Dara'a, Homs, Hama, an-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan Ash-Shayh, Khan Dannoun und as-Sabina sowie in drei inoffiziellen Flüchtlingscamps in ar-Raml in Latakia, 'Ayn at-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus. Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren, im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser in Syrien bei ca. 600.000. Die palästinensischen Geflüchteten erhielten in Syrien einen Rechtsstatus, der es ihnen erlaubt, zu arbeiten, Eigentum zu besitzen, Krankenhäuser zu besuchen, eine Ausbildung zu absolvieren und zu studieren, ohne die syrische Staatsbürgerschaft zu innezuhaben. Für die Belange der palästinensischen Geflüchteten wurde am 25.1.1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die General Authority for Palestine Arabian Refugees. Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt und galt als strategisches Bindeglied zwischen der UNRWA und der syrischen Regierung. Dank der syrischen Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den vergangenen dreizehn Jahren mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört, Zehntausende wurden innerhalb und außerhalb Syriens vertrieben. Allein seit 2011 verließen etwa 150.000 palästinensische Flüchtlinge aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage Syrien und verteilten sich hauptsächlich auf den Libanon, Jordanien und die Türkei. Einige Tausend leben auch in Ägypten und Europa. Die neue Führung in Syrien berief Palästinenser in Schlüsselpositionen wie dem Energieministerium trotz fehlender syrischer Staatsbürgerschaft. Bisher sieht es also nach einer angemessenen Beteiligung von Palästinensern am Wiederaufbau in Syrien aus (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen der UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und 40 % schätzungsweise weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025).“ Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11 vom 27.03.2024: „Palästinensische Flüchtlinge Letzte Änderung 2023-07-13 14:21 Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV

(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022). Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022). Laut UNO befanden sich mit Stand Juli 2022 noch ungefähr 438.000 palästinensische Flüchtlinge von vormals 575.234 Personen im Land. Mehr als die Hälfte der von den verbliebenen PalästinenserInnen ist mindestens einmal intern vertrieben worden und 95 % benötigten humanitäre Hilfe (USDOS 20.3.2023). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind, und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB Damaskus 12.2022): 1) Die größte Gruppe (rund 85 % der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert (ÖB Damaskus 12.2022). 2) Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (v. a. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitlich befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert (ÖB Damaskus 12.2022). Diese unter 1) genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB Damaskus 12.2022). Die Identitätskarte für staatenlose PalästinenserInnen in Syrien heißt übersetzt 'Temporäre Aufenthaltskarte für PalästinenserInnen', hat aber kein Ablaufdatum. Voraussetzung für den Erhalt dieser Karte ist die Registrierung bei GAPAR - eine Registrierung bei UNRWA reicht nicht (NMFA 5.2022). Diese Identitätskarte ist nötig, um Zugang zu Basisleistungen wie syrische StaatsbürgerInnen zu erhalten (USDOS 20.3.2023). Zu einem Großteil verfügen Personen, die bei GAPAR registriert sind, auch über eine UNRWA-Registrierung und haben dadurch in der Regel Anspruch auf UNRWA-Leistungen. Da UNRWA eine enger gefasste Definition für Registrierungsberechtigte ('Palästina-Flüchtlinge') zugrunde legt, sowie in bestimmten Zeiträumen keine Neuregistrierungen akzeptierte, kann es sich - trotz späterer Möglichkeiten, sich nachträglich zu registrieren sich nachträglich zu registrieren - ergeben, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien zwar bei GAPAR, nicht aber bei UNRWA registriert sind. GAPAR veröffentlicht daher höhere Zahlen der erfassten palästinensischen Flüchtlinge als UNRWA (BAMF 2.2023). 2) Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen. Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht von Syrien als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihren Aufenthalt in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen Arbeitsgenehmigungen erhalten (ÖB Damaskus 12.2022). Diese PalästinenserInnen ohne GAPAR-Identitätskarte müssen mit ihrer UNRWA-Registrierung oder anderen Dokumenten das Auslangen finden. PalästinenserInnen ohne gültige Identitätsdokumente können mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sein, z. B. bzgl. Bewegungsfreiheit und Zugang zur Gesundheitsversorgung (NMFA 5.2022). Doch auch zwischen einzelnen Profilen in dieser Personengruppe ohne GAPAR-Registrierung finden sich Unterschiede, je nach Zeitpunkt ihrer Migration nach Syrien. Einige, aber nicht alle verfügen über eine Registrierung bei UNRWA. Einige fallen hingegen unter das Mandat des UNHCR, darunter bspw. einige palästinensische Geflüchtete, welche zunächst in den Irak, nach Ägypten, Libyen oder in andere Staaten flohen, die nicht zum UNRWA-Mandatsgebiet zählen (BAMF 2.2023) (Anm.: für nähere Informationen zu weiteren, komplexen Aspekten der verschiedenen Profile in dieser Kategorie siehe BAMF 2.2023).2) Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen. Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht von Syrien als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihren Aufenthalt in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen Arbeitsgenehmigungen erhalten (ÖB Damaskus 12.2022). Diese PalästinenserInnen ohne GAPAR-Identitätskarte müssen mit ihrer UNRWA-Registrierung oder anderen Dokumenten das Auslangen finden. PalästinenserInnen ohne gültige Identitätsdokumente können mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sein, z. B. bzgl. Bewegungsfreiheit und Zugang zur Gesundheitsversorgung (NMFA 5.2022). Doch auch zwischen einzelnen Profilen in dieser Personengruppe ohne GAPAR-Registrierung finden sich Unterschiede, je nach Zeitpunkt ihrer Migration nach Syrien. Einige, aber nicht alle verfügen über eine Registrierung bei UNRWA. Einige fallen hingegen unter das Mandat des UNHCR, darunter bspw. einige palästinensische Geflüchtete, welche zunächst in den Irak, nach Ägypten, Libyen oder in andere Staaten flohen, die nicht zum UNRWA-Mandatsgebiet zählen (BAMF 2.2023) Anmerkung, für nähere Informationen zu weiteren, komplexen Aspekten der verschiedenen Profile in dieser Kategorie siehe BAMF 2.2023). Einige Kategorien von PalästinenserInnen erfüllen zwar nicht die Kriterien für eine Registrierung als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA, können sich aber für UNRWA-Leistungen registrieren lassen (UNRWA 5.2022). Syrien kooperiert in gewissem Maß mit UNRWA (USDOS 20.3.2023). Weiterhin kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für palästinensische Flüchtling, die in Flüchtlingslagern leben (USDOS 20.3.2023). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte PalästinenserInnen garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Begrenzungen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den dortigen Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, weil die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, weil ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021). Berichten zufolge müssen PalästinenserInnen z. B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte erhalten, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Diese Registrierungsvorschrift führt dazu, dass manche Personen nicht an palästinensische Flüchtlinge vermieten wollen (STDOK 8.2017). Bei GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge unterliegen der Wehrpflicht, Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army, PLA) trägt. Es liegen keine Informationen darüber vor, die besagen, dass wehrdienstpflichtige Palästinenser von Regelungen zum Reservedienst ausgenommen wären (BAMF 2.2023). Frauen können die syrische Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben. Politiker argumentieren hierbei auch, dass Kinder einer syrischen Mutter und eines palästinensischen Vaters keine Syrer werden, sondern Palästinenser bleiben sollen, um das Recht auf Rückkehr in einen palästinensischen Staat zu behalten (STDOK 8.2017). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 PalästinenserInnen aus Syrien vertrieben (USDOS 20.3.2023). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus (USAID 8.2.2019). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren diese Personen eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die BewohnerInnen der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben (NOREF 24.1.2017). Mittlerweile sind die PalästinenserInnen zwischen den Konfliktparteien gespalten. Die PalästinenserInnen sind hauptsächlich SunnitInnen und werden vonseiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie solche behandelt - also mit Misstrauen, wobei es Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden (STDOK 8.2017). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 8.2.2019). Sowohl Regime- als auch Oppositionskräfte belagerten, beschossen oder machten auf eine andere Art einige palästinensischen Flüchtlingslager oder Stadtteile unzugänglich. Das führte zu schwerer Mangelernährung, fehlendem Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu humanitärer Hilfe sowie zu zivilen Todesfällen. Laut Action Group of Palestinians of Syria wurden zwischen März 2011 und Oktober 2022 638 PalästinenserInnen, einschließlich Kindern, von Regimekräften gefoltert. 77 der Opfer wurden durch die 'Caesar'-Fotos [Anm.: durch den Fotografen mit Decknamen Caeser hinausgeschmuggelte Fotos von in Haft Getöteten/Verstorbenen] identifiziert (USDOS 20.3.2023). Die palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ain el-Tel und Dara'a wurden im Zuge von Militäroperationen großteils zerstört. Mitte 2021 führten Kampfhandlungen in Dara'a zur Flucht von ungefähr 3.000 PalästinenserInnen. (NMFA 5.2022) Im Lager Yarmouk kam es auch zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gab. Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert und erpresst. Es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Palästinensern, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten und auch von mehr als 50 Kindern. Es wurde auch von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet (DIS 10.2021). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten Anm.: Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen - es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage.Anmerkung, Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen - es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage. PalästinenserInnen, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als SyrerInnen waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen: Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden und, auch weil Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen haben, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen suchten. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt waren, wurden sie erneut vertrieben. Allgemein gesprochen, sind die PalästinenserInnen vulnerabler als der Durchschnitt der SyrerInnen, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). So kehrten internvertriebene PalästinenserInnen in die drei zerstörten Lager zurück, weil sie sich die Miete andernorts nicht leisten konnten (NMFA 5.2022). Laut UNRWA-Schätzung benötigen 90 % der 62.000 PalästinenserInnen in den Lagern in Lattakia, Neirab, Ein el-Tel und Hama aufgrund des Erdbebens Hilfe (UNRWA 7.2.2023). 1.076 Unterkünfte von palästinensischen Flüchtlingen in den Provinzen Aleppo. Lattakia und Hama waren von dem Erdbeben betroffen: 166 wurden schwer und 309 teilweise beschädigt. 601 Unterkünfte wiesen geringe Schäden auf. 75 % der beschädigten Gebäude befinden sich in der Provinz Aleppo, 23 % in Lattakia und 2 % in Hama. Hinzukommen Schäden an elf UNRWA-Gebäuden, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Mit Berichtsstand 13.4.2023 waren nur 6 % des Spendenaufrufs der UNRWA zur Bewältigung der Erdbebenfolgen eingelangt (UNRWA 14.4.2023). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen wie z. B. Mauern eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen BewohnerInnen das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken. Für PalästinenserInnen ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für einen Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017). UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (Anm.: sog. 'inoffizielle Lager') wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021).UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete Anmerkung, sog. 'inoffizielle Lager') wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021). Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Die Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Im Schuljahr 2021/2022 stellte UNRWA in 102 Schulen Unterricht für ungefähr 50.000 SchülerInnen zur Verfügung. Die Schulen befinden sich in Damaskus, Rif Damaskus, Aleppo, Hama, Homs, Lattakia und Dara’a. Die syrische Regierung lieh zudem UNRWA 39 Schulen für das Schuljahr 2021/ 2022 (UNRWA o.D. B). Laut Expertenauskunft geht die Hälfte der palästinensischen Kinder im Grundschulalter aus Gründen wie hohe Transportkosten und einem Niedergang der Bildungsqualität nicht mehr zur Schule (DIS 10.2021).Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Die Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Im Schuljahr 2021 aus 2022, stellte UNRWA in 102 Schulen Unterricht für ungefähr 50.000 SchülerInnen zur Verfügung. Die Schulen befinden sich in Damaskus, Rif Damaskus, Aleppo, Hama, Homs, Lattakia und Dara’a. Die syrische Regierung lieh zudem UNRWA 39 Schulen für das Schuljahr 2021/ 2022 (UNRWA o.D. B). Laut Expertenauskunft geht die Hälfte der palästinensischen Kinder im Grundschulalter aus Gründen wie hohe Transportkosten und einem Niedergang der Bildungsqualität nicht mehr zur Schule (DIS 10.2021). Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 %t der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen - das sind 35 % - gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UNOCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben diese Priorität, weshalb 28.622 Personen z. B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten (ReliefWeb 7.3.2022). Mit Stand März 2022 erhielten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Im August 2022 verlautbarte UNRWA (Anm.: ohne nähere Angaben über Höhe und Bezugskriterien), dass 417.000 eine Geldhilfe erhalten würden, und betonte, dass laut einer Studie von 2021 82 % der palästinensischen Flüchtlinge in absoluter Armut (mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag) leben. 347.246 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem im Juni 2022 Lebensmittelkörbe, die ein Drittel des täglichen Kalorienbedarfs decken. Es gibt außerdem ein Mikrofinanzierungsprogramm (UNRWA 8.2022). Die Lebensmittel- und Geldhilfen decken in den meisten Fällen nicht die Grundbedürfnisse, und aufgrund der Finanzierungsstrukturen ist viel von der Hilfe schwer vorhersehbar (CMI 9.2022).Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 %t der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen - das sind 35 % - gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UNOCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben diese Priorität, weshalb 28.622 Personen z. B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten (ReliefWeb 7.3.2022). Mit Stand März 2022 erhielten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Im August 2022 verlautbarte UNRWA Anmerkung, ohne nähere Angaben über Höhe und Bezugskriterien), dass 417.000 eine Geldhilfe erhalten würden, und betonte, dass laut einer Studie von 2021 82 % der palästinensischen Flüchtlinge in absoluter Armut (mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag) leben. 347.246 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem im Juni 2022 Lebensmittelkörbe, die ein Drittel des täglichen Kalorienbedarfs decken. Es gibt außerdem ein Mikrofinanzierungsprogramm (UNRWA 8.2022). Die Lebensmittel- und Geldhilfen decken in den meisten Fällen nicht die Grundbedürfnisse, und aufgrund der Finanzierungsstrukturen ist viel von der Hilfe schwer vorhersehbar (CMI 9.2022). UNRWA unterhält zudem in den ihr zugänglichen Lager Wasser- und Sanitärleistungen. UNRWA verfügt über 3.000 Angestellte in Syrien in ungefähr 177 Einrichtungen, darunter ÄrztInnen, LehrerInnen und IngenieurInnen. Allerdings sind die Leistungen vom Konflikt betroffen, und viele Einrichtungen unzugänglich oder schwer beschädigt. So können aktuell ein Viertel der Gesundheitszentren nicht verwendet werden, was UNRWA durch 'health points' (Anm.: improvisierte Arzt-, Behandlungspraxen statt Kliniken) zu kompensieren versucht. Mit Stand August 2022 hat UNRWA 18 Todesfälle unter den UNRWA-Angestellten zu verzeichnen (UNRWA 8.2022).UNRWA unterhält zudem in den ihr zugänglichen Lager Wasser- und Sanitärleistungen. UNRWA verfügt über 3.000 Angestellte in Syrien in ungefähr 177 Einrichtungen, darunter ÄrztInnen, LehrerInnen und IngenieurInnen. Allerdings sind die Leistungen vom Konflikt betroffen, und viele Einrichtungen unzugänglich oder schwer beschädigt. So können aktuell ein Viertel der Gesundheitszentren nicht verwendet werden, was UNRWA durch 'health points' Anmerkung, improvisierte Arzt-, Behandlungspraxen statt Kliniken) zu kompensieren versucht. Mit Stand August 2022 hat UNRWA 18 Todesfälle unter den UNRWA-Angestellten zu verzeichnen (UNRWA 8.2022). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Je nach Kategorie unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden PalästinenserInnen. Nur jene PalästinenserInnen, die als palästinensische Flüchtlinge von Syrien anerkannt sind, d.h. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, (bzw. deren Nachkommen) erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument (siehe Liste der EK über visierfähige Dokumente „Syria – Travel Document for Palestinian Refugees“, Anfangsbuchstabe der Dokumentennummer „P“) (ÖB Damaskus 12.2022). Alle anderen Palästinenser, d. h. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, (bzw. deren Nachkommen) hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. So hatten beispielsweise die nach dem Schwarzen September 1970 aus Jordanien exilierten PalästinenserInnen bei ihrer Ankunft in Syrien jordanische Reisedokumente, die seither nicht mehr erneuert werden konnten. Ähnlich war die Situation für nach 1991 aus dem Irak nach Syrien eingereiste PalästinenserInnen, die zum Teil noch (alte) ägyptische Reisedokumente und IDs hatten, deren Erneuerung jedoch ebenso mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. PalästinenserInnen, die unter die in 2) genannten – mannigfaltigen – Personengruppen fallen, erhalten daher kein durch syrische Behörden ausgestelltes Reisedokument. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste PalästinenserInnen als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status

dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (ÖB Damaskus 12.2022). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Seit 2009 werden biometrische Reisedokumente ausgestellt. Diese von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente werden laut der Liste der visafähigen Dokumente (Stand: 28.09.2016) in ARGUS von allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt (siehe Beilage). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt. Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich (ÖB Damaskus 12.2022). Zusammenfassend ergibt sich somit folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien vorweisen (ÖB Damaskus 12.2022): ● PalästinenserInnen, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet: blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung 'Travel Document for Palestinian Refugees' (Nummer beginnend mit „P“) (ÖB Damaskus 12.2022). ● PalästinenserInnen, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, weil sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als 'Arabs in Syria' und erhalten keine Reisedokumente von Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah: schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der 'Palestinian Authority' mit der Bezeichnung 'Passport – Travel Document'; Ausstellungsort Ramallah (ÖB Damaskus 12.2022). Diesen palästinensischen Reisepass können Palästinenserinnen und Palästinenser in Syrien und anderen Ländern über die Auslandsvertretung der Autonomiebehörde ausgehändigt bekommen. Er dient in der Praxis als Nachweis einer palästinensischen (Volks-)Identität und als internationales Reisedokument für staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser. Anders aber als „vollwertige“ Reisepässe der Palästinensischen Autonomiebehörde für dort registrierte (das heißt dort wohnhafte bzw. gemeldete) Personen erhalten Palästinenserinnen und Palästinenser im Ausland den Reisepass ohne gültige Identifikationsnummer. Im Feld für die Identifikationsnummer steht dann eine 'fiktive' Nummer, welche üblicherweise mit mehreren Nullen beginnt (BAMF 2.2023). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu verbleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus aufrechtzuhalten sowie folglich Leistungen zu bekommen (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist, und sich dann in ein anderes Land begibt, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z. B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z. B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Anmerkung: Für weitere Informationen zu Einreisemöglichkeiten in Nachbarländer siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“ sowie die jeweiligen Länderinformationsblätter (LIB) zum Libanon und Jordanien, den einzigen Nachbarstaaten, welche ebenfalls Mandatsgebiet von UNRWA sind [Dort finden sich auch Informationen, wonach eine legale Umsiedlung staatenloser palästinensischer Flüchtlingen aus Syrien seit Längerem nicht vorgesehen ist und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für PalästinenserInnen aus Syrien illustriert]. […]“ Aus EUAA Country of Origin Information Report zu Syrien vom Juli 2025 (mit Hilfe von www.deepl.com übersetzt und Richtigkeit der Übersetzung überprüft): „Im Jahr 2024 schätzte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien auf 438

  1. Etwa 40 % von ihnen lebten schätzungsweise in einer „anhaltenden Binnenvertreibung” und waren mit sich verschlechternden sozioökonomischen Bedingungen konfrontiert. Palästinensische Flüchtlinge sind auf 12 Flüchtlingslager und „verschiedene andere Ansammlungen” im ganzen Land verteilt. Laut UNRWA leben 89 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien unterhalb der Armutsgrenze, die mit einem Einkommen von 2,15 US-Dollar oder weniger pro Tag definiert ist. Die Ernährungsunsicherheit hat Berichten zufolge zugenommen und betraf im März 2024 62 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien, gegenüber 46 % im September
  2. Dies gilt trotz der Tatsache, dass sie den größten Teil ihrer Gesamtausgaben für Lebensmittel aufwenden. Wie von der UNOCHA festgestellt, sind insbesondere Kinder, schwangere Frauen und ältere Menschen von Unterernährung betroffen. Wie von der UNOCHA festgestellt, werden 25 % der Haushalte palästinensischer Flüchtlinge von Frauen geführt, während 30 % der palästinensischen Flüchtlinge als „extrem gefährdet“ eingestuft werden. Da nur 33 % der Erwachsenen erwerbstätig sind, sind Kinder und Frauen zunehmend von Kinderarbeit und Frühehen betroffen. Darüber hinaus hat die anhaltende Vertreibung auch Traumata und psychische Probleme verschärft, während der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung nach wie vor begrenzt ist. Fast 96 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf die Hilfe der UNRWA angewiesen, insbesondere auf finanzielle Unterstützung zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse und den Zugang zu medizinischer Versorgung. Anfang 2025 sind drei palästinensische Flüchtlingslager in Syrien – Yarmouk, Ein al Tal und Dera’a – trotz anhaltender Bemühungen um ihren Wiederaufbau weitgehend zerstört. Im Jahr 2024 verzeichnete die UNRWA die Rückkehr von 2 308 palästinensischen Flüchtlingen, von denen die meisten aus dem Libanon kamen. Im März 2025 berichtete UNOCHA, dass Tausende vertriebene palästinensische Flüchtlinge vor allem aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt seien. Darüber hinaus seien 1 010 intern vertriebene palästinensische Flüchtlingsfamilien mit insgesamt 3 406 Personen, die „ursprünglich aus der Provinz Idlib stammen, in verschiedene Lager in ganz Syrien zurückgekehrt“. Palästinensische Flüchtlingsfamilien, die nach Syrien zurückkehren, stehen vor „erheblichen Herausforderungen“, darunter eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und wirtschaftliche Not. Sie sind auf die Notfall-Bargeldhilfe der UNRWA angewiesen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Neben der finanziellen Unterstützung besteht ein dringender Bedarf an Non-Food-Artikeln und Reparaturen an Unterkünften, wobei die Bemühungen durch anhaltende Finanzierungsengpässe beeinträchtigt werden. Die Rückkehr nach Yarmouk, dem größten palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien, begann Ende
  3. Die Bevölkerung des Lagers wird auf 15 300 Menschen (4 500 Familien) geschätzt, von denen 80 % palästinensische Flüchtlinge waren (Stand: Februar 2025). Eine zwischen April 2024 bis Juni 2024 ergab, dass 72 % der Häuser des Lagers im Krieg beschädigt wurden. Zusätzlich zur Zerstörung und Beschädigung der Gebäude des Lagers berichteten die Rückkehrer auch über einen Mangel an Strom, Wasser und grundlegenden Dienstleistungen. Unter der Assad-Regierung waren palästinensische Fraktionen jahrzehntelang in Syrien präsent und betrieben parallele Strukturen, die kommunale Dienstleistungen wie Bildung, öffentliche Bibliotheken, Gesundheitsversorgung und Kindertagesstätten, und dienten auch als Mittel zur Rekrutierung neuer Mitglieder und Kämpfer. Nach der Machtübernahme in Syrien verbot HTS diesen Fraktionen den Besitz von Waffen und den Betrieb von Ausbildungslagern und Militärhauptquartieren. Die neuen Behörden schlossen und beschlagnahmten daraufhin die Büros, Waffen und Militärlager der Volksfront für die Befreiung Palästinas – Generalkommando (PFLP-GC), Fatah al- Intifada und al-Sa’iqa. Ende März 2025 gestattete HTS den Büros des Islamischen Dschihad, der Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), der Demokratischen Front für die Befreiung Palästinas (DFLP), Fatah und der Hamas zu bleiben, sofern sie „innerhalb der zulässigen Grenzen“ der neuen Regierung operieren. Ende Mai 2025 berichtete AFP, dass die meisten Führungskräfte der von Teheran unterstützten palästinensischen Fraktionen Damaskus unter dem Druck der neuen Regierung verlassen hatten. Es wurden keine weiteren Informationen über die Behandlung von Palästinensern durch staatliche und nichtstaatliche Akteure innerhalb des Zeitrahmens dieses Berichts gefunden.“ Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen -
  4. aktualisierte Fassung, März 2021: „f) Palästinensische Flüchtlinge „Da palästinensische Flüchtlinge in Syrien langfristig und wiederholt vertrieben wurden436, Eigentum und wirtschaftliche Perspektiven verloren haben und ihre Wohngebiete massiv zerstört wurden437, zählen sie noch immer zu den Personengruppen mit „einer extrem hohen Vulnerabilität“.438 Die überwiegende Mehrzahl palästinensischer Flüchtlinge, einschließlich vieler Haushalte, die von Frauen geführt werden, lebt in absoluter Armut und ist auf humanitäre Unterstützung angewiesen.439 Die erhebliche Finanzierungslücke von UNRWA440 hat dazu geführt, dass die Nachhaltigkeit der Aktivitäten von UNRWA gefährdet ist und die Notfallmaßnahmen in Syrien beeinträchtigt sind, einschließlich der Bargeldversorgung Hilfsbedürftiger.441 Durch die Verschlechterung der Wirtschaftslage442 und den Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist die Schutzbedürftigkeit palästinensischer Flüchtlinge 2020 gestiegen443, und UNRWA warnt davor, „dass Familien zunehmend auf negative Bewältigungsstrategien zurückgreifen werden, einschließlich Kinderehen und Kinderarbeit“.444 Zudem wird befürchtet, dass immer mehr Kinder die Schule abbrechen und es innerhalb der Familien zu Streit und Gewaltausbrüchen kommt.445 Palästinensische Flüchtlinge haben in Syrien weiterhin nur eingeschränkten Zugang zu Verdienstmöglichkeiten und Beschäftigungsangeboten, insbesondere aufgrund der COVID-19-Pandemie und der derzeitigen Wirtschaftslage.“
  5. Beweiswürdigung Dass der Beschwerdeführer staatenloser Palästinenser ist und bei UNRWA in Syrien registrierter Flüchtling ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Familienauszug von UNRWA in Kopie, welchen der Beschwerdeführer beim Bundesamt vorlegte und auf das Familienbuch, ausgestellt vom syrischen Ministerium für Sozialangelegenheiten und Arbeit, Generalbehörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge, gestützt. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Syrien gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer in XXXX gelebt und dort von UNRWA Unterstützung erhalten hat. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Syrien gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 gelebt und dort von UNRWA Unterstützung erhalten hat. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf den im Akt einliegenden Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer bei UNRWA registriert ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Familienauszug von UNRWA in Kopie und wird darüber hinaus auch durch das Familienbuch, ausgestellt vom syrischen Ministerium für Sozialangelegenheiten und Arbeit, Generalbehörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge, gestützt. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Schutzes durch UNRWA, wurde entsprechend dem Urteil des EuGH vom 17.06.2010, C-31/09, „BolBol“ durch die Vorlage der UNRWA-Registrierung ausreichend nachgewiesen (vergleiche dazu auch VfGH vom 26.02.2024, E2282/2023 unter Verweis auf den EuGH). In der Folge war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei UNRWA registriert ist und in Syrien unter dem Schutz dieser Organisation gestanden ist. Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA wird angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen (vergleiche VfGH vom 26.02.2024, E2282/2023 unter Verweis auf EuGH 19.12.2012 [GK], C 364/11, El Kott, Rz 65 und 25.07.2018, C 585/16, Alheto, Rz 86). Es ist auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (vergleiche VfGH vom 26.02.2024, E2282/2023 unter Verweis auf EuGH 3.3.2022, C-349/20, NB und AB, Rz 57). Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten in Syrien. Überdies geht daraus hervor, dass die Bewegungsfreiheit für palästinensische Flüchtlinge starken Einschränkungen unterliegt. Darauf gestützt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schutz der UNRWA unfreiwillig aufgegeben hat. Zudem ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten, dass UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig, diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Versorgungs- und Sicherheitslage für palästinensische Flüchtlinge in Syrien weiter verschlechtert und ist von erheblichen Unsicherheiten geprägt. Derzeit gibt es nur wenige Quellen und eine dünne Informationslage. Anfang 2025 lebten nach Schätzungen der UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und 40 % schätzungsweise weiterhin vertrieben blieben. Palästinensische Flüchtlinge zählen weiterhin zu den besonders vulnerablen Gruppen, die sowohl unter den allgemeinen prekären Bedingungen als auch unter gezielten Diskriminierungen leiden (vgl. II.1.3.
  6. LIB Version 12).Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Versorgungs- und Sicherheitslage für palästinensische Flüchtlinge in Syrien weiter verschlechtert und ist von erheblichen Unsicherheiten geprägt. Derzeit gibt es nur wenige Quellen und eine dünne Informationslage. Anfang 2025 lebten nach Schätzungen der UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und 40 % schätzungsweise weiterhin vertrieben blieben. Palästinensische Flüchtlinge zählen weiterhin zu den besonders vulnerablen Gruppen, die sowohl unter den allgemeinen prekären Bedingungen als auch unter gezielten Diskriminierungen leiden vergleiche römisch zwei.1.3.
  7. LIB Version 12). Des Weiteren berichten die Länderinformationen, dass Ende März 2025 HTS den Büros des Islamischen Dschihad, der Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), der Demokratischen Front für die Befreiung Palästinas (DFLP), Fatah und der Hamas gestattete zu bleiben, sofern sie „innerhalb der zulässigen Grenzen“ der neuen Regierung operieren. Ende Mai 2025 berichtete AFP, dass die meisten Führungskräfte der von Teheran unterstützten palästinensischen Fraktionen Damaskus unter dem Druck der neuen Regierung verlassen hatten. Es wurden keine weiteren Informationen über die Behandlung von Palästinensern durch staatliche und nichtstaatliche Akteure innerhalb des Zeitrahmens dieses Berichts gefunden (vgl. II.1.3.
  8. EUAA Report Juli 2025).Des Weiteren berichten die Länderinformationen, dass Ende März 2025 HTS den Büros des Islamischen Dschihad, der Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), der Demokratischen Front für die Befreiung Palästinas (DFLP), Fatah und der Hamas gestattete zu bleiben, sofern sie „innerhalb der zulässigen Grenzen“ der neuen Regierung operieren. Ende Mai 2025 berichtete AFP, dass die meisten Führungskräfte der von Teheran unterstützten palästinensischen Fraktionen Damaskus unter dem Druck der neuen Regierung verlassen hatten. Es wurden keine weiteren Informationen über die Behandlung von Palästinensern durch staatliche und nichtstaatliche Akteure innerhalb des Zeitrahmens dieses Berichts gefunden vergleiche römisch zwei.1.3.
  9. EUAA Report Juli 2025). Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer weder möglich noch zumutbar ist, nach Syrien (zurück) zu kehren und sich dort unter den Schutz oder Beistand der UNRWA zu stellen und für ihn im Fall der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien die reale Gefahr besteht, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hat, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, basiert ebenso auf dem Länderinformationsblatt (vgl. II.1.3.
  10. LIB Version 11). So geht daraus hervor, dass eine Umsiedlung von Palästinenser:innen nach Jordanien und den Libanon nicht möglich ist. Laut den vorliegenden Länderinformationen können die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet von UNRWA liegen, die Einreise von palästinensischen Flüchtlingen und somit deren Zugang zu Leistungen von UNRWA einschränken, zumal es für palästinensische Flüchtlinge nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht möglich, sich in ein Mandatsgebiet von UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNWRA in Anspruch zu nehmen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hat, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, basiert ebenso auf dem Länderinformationsblatt vergleiche römisch zwei.1.3.
  11. LIB Version 11). So geht daraus hervor, dass eine Umsiedlung von Palästinenser:innen nach Jordanien und den Libanon nicht möglich ist. Laut den vorliegenden Länderinformationen können die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet von UNRWA liegen, die Einreise von palästinensischen Flüchtlingen und somit deren Zugang zu Leistungen von UNRWA einschränken, zumal es für palästinensische Flüchtlinge nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht möglich, sich in ein Mandatsgebiet von UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNWRA in Anspruch zu nehmen. Auch aus dem aktuellem Länderinformationblatt Syrien, Version 12, und aus dem EUAA Country of Origin Information Report zu Syrien vom Juli 2025 ergibt sich keine verbesserte Situation, im Gegenteil. PalästinenserInnen, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als SyrerInnen waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Allgemein gesprochen, sind die PalästinenserInnen vulnerabler als der Durchschnitt der SyrerInnen, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen. Die Leistungen in Flüchtlingslagern hängen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort ab (vgl. II.1.3.
  12. LIB Version 11). Derzeit gibt es nur wenige Quellen und eine dünne Informationslage zur Situation von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien (vgl. II.1.3.
  13. LIB Version 12).Auch aus dem aktuellem Länderinformationblatt Syrien, Version 12, und aus dem EUAA Country of Origin Information Report zu Syrien vom Juli 2025 ergibt sich keine verbesserte Situation, im Gegenteil. PalästinenserInnen, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als SyrerInnen waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Allgemein gesprochen, sind die PalästinenserInnen vulnerabler als der Durchschnitt der SyrerInnen, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen. Die Leistungen in Flüchtlingslagern hängen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort ab vergleiche römisch zwei.1.3.
  14. LIB Version 11). Derzeit gibt es nur wenige Quellen und eine dünne Informationslage zur Situation von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien vergleiche römisch zwei.1.3.
  15. LIB Version 12). Laut UNRWA leben 89 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien unterhalb der Armutsgrenze, die mit einem Einkommen von 2,15 US-Dollar oder weniger pro Tag definiert ist. Die Ernährungsunsicherheit hat Berichten zufolge zugenommen und betraf im März 2024 62 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien. Anfang 2025 sind drei palästinensische Flüchtlingslager in Syrien – Yarmouk, Ein al Tal und Dera’a – trotz anhaltender Bemühungen um ihren Wiederaufbau weitgehend zerstört. Im März 2025 berichtete UNOCHA, dass Tausende vertriebene palästinensische Flüchtlinge vor allem aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt seien. Palästinensische Flüchtlingsfamilien, die nach Syrien zurückkehren, stehen vor „erheblichen Herausforderungen“, darunter eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und wirtschaftliche Not. Sie sind auf die Notfall-Bargeldhilfe von UNRWA angewiesen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken (vgl. II.1.3.
  16. EUAA Report Juli 2025).Laut UNRWA leben 89 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien unterhalb der Armutsgrenze, die mit einem Einkommen von 2,15 US-Dollar oder weniger pro Tag definiert ist. Die Ernährungsunsicherheit hat Berichten zufolge zugenommen und betraf im März 2024 62 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien. Anfang 2025 sind drei palästinensische Flüchtlingslager in Syrien – Yarmouk, Ein al Tal und Dera’a – trotz anhaltender Bemühungen um ihren Wiederaufbau weitgehend zerstört. Im März 2025 berichtete UNOCHA, dass Tausende vertriebene palästinensische Flüchtlinge vor allem aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt seien. Palästinensische Flüchtlingsfamilien, die nach Syrien zurückkehren, stehen vor „erheblichen Herausforderungen“, darunter eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und wirtschaftliche Not. Sie sind auf die Notfall-Bargeldhilfe von UNRWA angewiesen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken vergleiche römisch zwei.1.3.
  17. EUAA Report Juli 2025). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war daher aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen als plausibel erwiesen. Auf die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe ist nicht mehr einzugehen, da für die Zuerkennung des ipso facto Schutzes keine Verfolgung glaubhaft zu machen ist, sondern dieser von anderen Voraussetzungen abhängig ist (vergleiche VfGH vom 26.02.2024, E2282/2023 mit Hinweis auf die Privilegierung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand von UNRWA gestanden haben und denen dies von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird, auch unter Verweis auf Judikatur des EuGH). Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat gründen vorwiegend auf dem Länderinformationsblatt zu Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, wobei der Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, die Situation vor dem Umsturz darstellt. Hinweise darauf, dass sich die Situation staatenloser Palästinenser im Gegensatz zur Beschreibung in den Länderinformationen in der Version 11 im Zuge des Umsturzes nachhaltig verbessert hat, sind nicht hervorgekommen, weshalb diese Länderberichte den Feststellungen ergänzend zu Grunde gelegt wurden. Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte eine Erörterung der Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte eine Erörterung der Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht substantiiert entgegen, weshalb die Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien Zweifel aufkommen ließen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  18. Rechtliche Beurteilung Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A):

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

§ 3Abs 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1

Abschnitt D GFK genießt.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt. Nach Art 1 Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grund weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig

den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.Nach Artikel eins, Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grund weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig

den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden Statusrichtlinie oder Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden Statusrichtlinie oder Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Asylwerbern, die bei UNRWA registriert sind und dessen Beistand tatsächlich in Anspruch genommen haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die wiederum auf einschlägige Judikatur des EuGH verweist, "ipso facto" Asyl zu gewähren, wenn der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt (VwGH vom 13.12.2024, Ra 2023/18/0478).Asylwerbern, die bei UNRWA registriert sind und dessen Beistand tatsächlich in Anspruch genommen haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die wiederum auf einschlägige Judikatur des EuGH verweist, "ipso facto" Asyl zu gewähren, wenn der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt (VwGH vom 13.12.2024, Ra 2023/18/0478). Der EuGH hat klargestellt, dass Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Art. 12Abs.

1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C- 364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C- 364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273).Der EuGH hat klargestellt, dass Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C- 364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C- 364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273). Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179, EuGH 19.12.2012, ElKott, C-364/11, Rn. 61, sowie VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179, EuGH 19.12.2012, ElKott, C-364/11, Rn. 61, sowie VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH C-364/11; vgl. auch VfGH vom 22.09.2017, E1965/2017).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH C-364/11; vergleiche auch VfGH vom 22.09.2017, E1965/2017). Die Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft imstande ist, den Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt auch von seiner konkreten Möglichkeit ab, in das Gebiet, zu dem das Operationsgebiet von UNRWA gehört, einzureisen (vgl. dazu insbesondere EuGH 13.1.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 ff sowie VwGH vom 19.03.2024, Ra 2022/18/0326).Die Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft imstande ist, den Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt auch von seiner konkreten Möglichkeit ab, in das Gebiet, zu dem das Operationsgebiet von UNRWA gehört, einzureisen vergleiche dazu insbesondere EuGH 13.1.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 ff sowie VwGH vom 19.03.2024, Ra 2022/18/0326). Wie der EuGH im Urteil vom 13. Jänner 2021, C-507/19, Rs. Bundesrepublik gegen XT, klargestellt hat, sind zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird, alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes des UNRWA zu berücksichtigen. Gleichzeitig betonte der EuGH in dieser Entscheidung, dass die Registrierung bei UNRWA für den Betroffenen keinen Anspruch darauf begründet, in das Einsatzgebiet dieser Organisation einzureisen oder sich innerhalb dieses Einsatzgebietes zu bewegen, indem er von einem Einsatzgebiet in ein anderes reist. Das UNRWA verfüge nämlich nicht über die Befugnis, Staatenlosen palästinensischer Herkunft den Zugang zu den Gebieten der fünf Operationsgebiete seines Einsatzgebietes zu erlauben, da die Gebiete zu verschiedenen Staaten oder autonomen Gebieten gehören. Daher müssen die Asylbehörden und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigten, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebietes von UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen (Rn. 58 f). Auch zu einer weiteren Rechtsfrage äußerte sich der EuGH in dieser Entscheidung: Verlässt ein Staatenloser palästinensischer Herkunft freiwillig ein Operationsgebiet des UNRWA, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat, obwohl er aufgrund ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise nicht damit rechnen kann, in absehbarer Zeit wieder in das Operationsgebiet zurückkehren zu können, ist nicht davon auszugehen, dass der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen ist, und es ist ihm kein Asylstatus zu gewähren (Rn. 80). Abgesehen davon hat eine Beurteilung individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen, wie er sich zum Zeitpunkt des Wegzugs des betroffenen Asylwerbers aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellt, wobei auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung über den Antrag der betroffenen Person auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen hat oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (vgl. EuGH 3.3.2022, C-349/20, Rs. NB und AB, Rn. 53, mwN).Abgesehen davon hat eine Beurteilung individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen, wie er sich zum Zeitpunkt des Wegzugs des betroffenen Asylwerbers aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellt, wobei auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung über den Antrag der betroffenen Person auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen hat oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden vergleiche EuGH 3.3.2022, C-349/20, Rs. NB und AB, Rn. 53, mwN). Die Feststellung, ob der Schutz von UNRWA weggefallen ist muss hinreichend begründet und durch entsprechende Feststellungen zur Lage Staatenloser palästinensischer Herkunft im Herkunftsland gedeckt sein (vgl. VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286-11 und VfGH 26.02.2024, E 2282/2023-15). Das BVwG muss die, sich seit 2018 deutlich veränderten, Einreisemöglichkeiten in den Libanon, für in Syrien bei UNRWA registrierte staatenlose Palästinenser, mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon, beachten und Ermittlungen tätigen, ob die Möglichkeit zur legalen Einreise offensteht (vgl. VfGH 18.09.2023, E 1416/2023-17).Die Feststellung, ob der Schutz von UNRWA weggefallen ist muss hinreichend begründet und durch entsprechende Feststellungen zur Lage Staatenloser palästinensischer Herkunft im Herkunftsland gedeckt sein vergleiche VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286-11 und VfGH 26.02.2024, E 2282/2023-15). Das BVwG muss die, sich seit 2018 deutlich veränderten, Einreisemöglichkeiten in den Libanon, für in Syrien bei UNRWA registrierte staatenlose Palästinenser, mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon, beachten und Ermittlungen tätigen, ob die Möglichkeit zur legalen Einreise offensteht vergleiche VfGH 18.09.2023, E 1416/2023-17). Zur Auslegung des Art 12 Abs 1 Buchst a Satz 2 der StatusRL zum Wegfall des Schutzes oder des Beistands des UNRWA hat der EuGH festgelegt, dass dieser dahin auszulegen ist, dass (vgl. EuGH 13.06.2024, C-563/22):Zur Auslegung des Artikel 12, Absatz eins, Buchst a Satz 2 der StatusRL zum Wegfall des Schutzes oder des Beistands des UNRWA hat der EuGH festgelegt, dass dieser dahin auszulegen ist, dass vergleiche EuGH 13.06.2024, C-563/22): „… der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen (für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten) (UNRWA), den ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der internationalen Schutz beantragt, genießt, im Sinne dieser Bestimmung als nicht länger gewährt gilt, wenn zum einen diese Organisation aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der allgemeinen Lage, die in dem Operationsgebiet des Einsatzgebiets dieser Organisation herrscht, in dem dieser Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht in der Lage ist, diesem Staatenlosen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit,

ihrem Auftrag menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten, ohne dass er nachweisen müsste, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen von dieser allgemeinen Lage spezifisch betroffen ist, und wenn sich zum anderen der betroffene Staatenlose palästinensischer Herkunft im Fall seiner Rückkehr in dieses Operationsgebiet in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, wobei die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, eine individuelle Prüfung jedes auf diese Bestimmung gestützten Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen, in deren Rahmen das Alter der betreffenden Person relevant sein kann. Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als gegenüber dem Antragsteller nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann. Die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet.“ Wie festgestellt konnte der Beschwerdeführer durch seine Aussagen und der Vorlage der UNRWA-Registrierung glaubhaft machen, dass er als bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling unter dem Schutz und Beistand von UNRWA in Syrien stand und die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch nahm. UNRWA ist eine Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Art 1 Abschnitt D GFK, auf den sowohl Art 12 Abs 1 lit a Status-RL als auch § 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Es ist auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür nach der Rechtsprechung bereits die bloße Registrierung ausreicht (vergleiche VfGH vom 14.06.2022, E761/2022 unter Verweis auf EuGH).UNRWA ist eine Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL als auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Es ist auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür nach der Rechtsprechung bereits die bloße Registrierung ausreicht (vergleiche VfGH vom 14.06.2022, E761/2022 unter Verweis auf EuGH). Der Beschwerdeführer hat den Schutz der UNRWA in Syrien aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien unfreiwillig aufgegeben, weshalb ihm der Beistand von UNRWA nicht mehr gewährt wird. Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, ist gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, stellt folglich einen nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH C-364/11; vgl. auch VfGH vom 22.09.2017, E1965/2017).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, ist gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, stellt folglich einen nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH C-364/11; vergleiche auch VfGH vom 22.09.2017, E1965/2017). Der Wegzug des Beschwerdeführers aus Syrien war durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes gezwungen haben und ihn somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179, EuGH 19.12.2012, ElKott, C-364/11, Rn. 61, sowie VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).Der Wegzug des Beschwerdeführers aus Syrien war durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes gezwungen haben und ihn somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179, EuGH 19.12.2012, ElKott, C-364/11, Rn. 61, sowie VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Im Fall der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer hat daher keine Möglichkeit sich in Syrien dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen. Er hat auch keine Möglichkeit, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. Eine Rückkehr in Operationsgebiete von UNRWA außerhalb Syriens ist schon aufgrund der Einreisebeschränkungen für Palästinenser:innen aus Syrien nicht gesichert. Als in Syrien geborener, staatenloser palästinensischer Flüchtling würde er in keinem anderen Land Unterstützung von UNRWA erhalten. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz erfüllt, er hat einen Asylantrag gestellt, von ihm wurde der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen, und dieser wird nicht länger gewährt. Zudem liegt keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vor.Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz erfüllt, er hat einen Asylantrag gestellt, von ihm wurde der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen, und dieser wird nicht länger gewährt. Zudem liegt keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vor.

Art. 12Abs.

1 lit. b Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera b, Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Art. 12Abs.

2 Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (lit a); eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden (lit b); sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit c).

Artikel 12

, Absatz 2, Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (Litera a,); eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden (Litera b,); sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (Litera c,).

Art. 12Abs.

3 Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligenGemäß Artikel 12, Absatz 3, Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen Nachdem kein Ausschlussgrund

Art. 12Abs.

1 lit. b oder Abs. 2 oder 3 Statusrichtlinie vorliegt, fällt der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit a der Status-RL und genießt daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.Nachdem kein Ausschlussgrund

Artikel 12

, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, oder 3 Statusrichtlinie vorliegt, fällt der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL und genießt daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie. Auch das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) ist nicht zu bejahen: Auch das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) ist nicht zu bejahen:

§ 2Abs. 3 Asyl

G ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

  1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
  2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. § 6 AsylG regelt den „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ und bestimmt:Paragraph 6, AsylG regelt den „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ und bestimmt: „

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen

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