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{'item': 'W122 2274112-1'}

Obsah (11)§§ 23a§ 28Art. 133§ 23c§ 6§ 90§ 175§ 23b§ 23§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlW122 2274112-1 Spruch, W122 2274112-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 23abis 23c Geh

G nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30.05.2023, Zl. PAD/23/651592/4, wegen Erbringung einer besonderen Hilfeleistung

Paragraphen 23 a bis 23 c GehG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. §§ 23a bis 23c GehG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 23 a bis 23 c GehG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei einer Übung im Rahmen der Einsatzeinheitsgrundausbildung am XXXX kam es bei dem als Inspektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden XXXX (Beschwerdeführer bzw. BF) zu einer Verletzung am rechten Knie (Kreuzbandriss), die operativ behandelt werden musste.
  2. Bei einer Übung im Rahmen der Einsatzeinheitsgrundausbildung am römisch 40 kam es bei dem als Inspektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden römisch 40 (Beschwerdeführer bzw. BF) zu einer Verletzung am rechten Knie (Kreuzbandriss), die operativ behandelt werden musste.
  3. Mit Schreiben vom XXXX qualifizierte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) den Vorfall vom XXXX als Dienstunfall.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 qualifizierte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) den Vorfall vom römisch 40 als Dienstunfall.
  5. Mit Schreiben vom 21.02.2023 stellte die Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) fest, dass beim BF infolge des Dienstunfalles Krankenstandstage im Ausmaß von 240 Kalendertagen und ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 9.477,60 angefallen sei.
  6. Mit Schreiben vom 23.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung

§ 23cGeh

G.4. Mit Schreiben vom 23.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung

Paragraph 23 c, GehG.

  1. Mit Erklärung vom 06.04.2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er habe keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem VOG bezogen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Schmerzengeld aus Anlass des Dienstunfalles am 14.04.2024 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum damaligen § 83c GehG komme das Bestehen eines Schmerzengeldanspruches nicht in Betracht, wenn jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden erlitten habe. Dies sei der Fall, da sich der Dienstunfall des BF ohne Zutun einer anderen Person ereignet habe, weshalb der Bund keine Ansprüche im Rahmen der besonderen Hilfeleistung übernehmen könne.Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum damaligen Paragraph 83 c, GehG komme das Bestehen eines Schmerzengeldanspruches nicht in Betracht, wenn jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden erlitten habe. Dies sei der Fall, da sich der Dienstunfall des BF ohne Zutun einer anderen Person ereignet habe, weshalb der Bund keine Ansprüche im Rahmen der besonderen Hilfeleistung übernehmen könne.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 07.06.
  4. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus: Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die besondere Hilfeleistung

§§ 23abis 23c Geh

G nur den Verdienstentgang, nicht aber Schmerzengeld umfasse.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 07.06.
  2. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus: Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die besondere Hilfeleistung

Paragraphen 23 a bis 23 c GehG nur den Verdienstentgang, nicht aber Schmerzengeld umfasse.

  1. Mit Schreiben vom 22.06.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
  2. Am 12.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF als Partei und AbtInsp XXXX als Zeugin befragt wurden.
  3. Am 12.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF als Partei und AbtInsp römisch 40 als Zeugin befragt wurden. Dabei gab der BF an, der Unfall habe sich ereignet, als er im Rahmen der Einsatzeinheitsgrundausbildung die Aufgabe erhalten habe, einen von sechs Exekutivbediensteten gebildeten Schildwall zu durchbrechen. Beim Anlauf sei er gestolpert, weswegen er mit dem Kopf voraus gegen die Schildwall geprallt sei. Infolge des Aufpralls sei er nach hinten gedrückt worden und habe sich bei einer Abfangbewegung das Knie verdreht. Die Z gab an, dass der Sinn dieser Übung sei, dass die gegen den Schildwall Anlaufenden ihrer Ausrüstung vertrauen. Bei der diesjährigen Ausbildung im April habe es sieben Verletzte gegeben. Es müsse geübt werden, sich auf der Straße durchsetzen zu können, auch wenn es einem Unbehagen bereite. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bei einer Übung im Rahmen der Einsatzeinheitsgrundausbildung am XXXX am späten Nachmittag kam es beim Beschwerdeführer zu einer Verletzung am rechten Knie (Kreuzbandriss), die anschließend operativ behandelt werden musste. Der Beschwerdeführer hatte die Aufgabe, im Zuge des Belastungsparcours gegen einen aus mehreren mit Einsatzschilden ausgerüsteten Exekutivbediensteten bestehenden Schildwall anzurennen und diesen Schildwall zu durchbrechen. Beim Anlaufen gegen den Schildwall stolperte der BF, prallte gegen den Schildwall und verdrehte sich bei einer daraus resultierenden Abfangbewegung das Knie, wobei die gegenständliche Verletzung entstand.Bei einer Übung im Rahmen der Einsatzeinheitsgrundausbildung am römisch 40 am späten Nachmittag kam es beim Beschwerdeführer zu einer Verletzung am rechten Knie (Kreuzbandriss), die anschließend operativ behandelt werden musste. Der Beschwerdeführer hatte die Aufgabe, im Zuge des Belastungsparcours gegen einen aus mehreren mit Einsatzschilden ausgerüsteten Exekutivbediensteten bestehenden Schildwall anzurennen und diesen Schildwall zu durchbrechen. Beim Anlaufen gegen den Schildwall stolperte der BF, prallte gegen den Schildwall und verdrehte sich bei einer daraus resultierenden Abfangbewegung das Knie, wobei die gegenständliche Verletzung entstand. Die den Schildwall bildenden Exekutivbediensteten hätten dem gestolperten Beschwerdeführer nicht rechtzeitig ausweichen können oder sonst die Verletzung des Beschwerdeführers verhindern können.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwischen dem BF und dem Bund konnte aufgrund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Die näheren Umstände des Unfalles des Beschwerdeführers konnten anhand des Aktes der belangten Behörde sowie der Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin AbtInsp XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. Zwar hat die Zeugin nicht wahrgenommen, dass der BF vor dem Unfall gestolpert wäre, doch erscheinen die Angaben des BF, wonach sein Stolpern dazu geführt habe, dass er mit dem Kopf voraus gegen den Schildwall geprallt sei und danach bei einer Auffangbewegung sich das Knie derart verdreht habe, dass es zu dem Kreuzbandriss gekommen sei, glaubhaft und nachvollziehbar.Die näheren Umstände des Unfalles des Beschwerdeführers konnten anhand des Aktes der belangten Behörde sowie der Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin AbtInsp römisch 40 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. Zwar hat die Zeugin nicht wahrgenommen, dass der BF vor dem Unfall gestolpert wäre, doch erscheinen die Angaben des BF, wonach sein Stolpern dazu geführt habe, dass er mit dem Kopf voraus gegen den Schildwall geprallt sei und danach bei einer Auffangbewegung sich das Knie derart verdreht habe, dass es zu dem Kreuzbandriss gekommen sei, glaubhaft und nachvollziehbar. Dass die den Schildwall bildenden Exekutivbediensteten dem stolpernden BF nicht hätten ausweichen können oder sonst die Verletzung hätten verhindern können, beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin XXXX vor dem erkennenden Gericht. So gab der BF an, aus seiner Sicht hätte eine Aneinanderreihung von unglücklichen Umständen zu seiner Verletzung geführt und hätten seine den Schildwall bildenden Kollegen nur etwa 0,3 Sekunden Zeit gehabt, um darauf zu reagieren, nachdem er eingeknickt und gestürzt war (Verhandlungsniederschrift, S. 6). Dahingehend äußerte sich auch die Z, die bei dem Vorfall anwesend war. Ihr zufolge sei es den Exekutivbediensteten im Schildwall vermutlich nicht möglich gewesen, schnell genug auf das Stolpern des BF zu reagieren (Verhandlungsniederschrift, S. 8).Dass die den Schildwall bildenden Exekutivbediensteten dem stolpernden BF nicht hätten ausweichen können oder sonst die Verletzung hätten verhindern können, beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin römisch 40 vor dem erkennenden Gericht. So gab der BF an, aus seiner Sicht hätte eine Aneinanderreihung von unglücklichen Umständen zu seiner Verletzung geführt und hätten seine den Schildwall bildenden Kollegen nur etwa 0,3 Sekunden Zeit gehabt, um darauf zu reagieren, nachdem er eingeknickt und gestürzt war (Verhandlungsniederschrift, S. 6). Dahingehend äußerte sich auch die Z, die bei dem Vorfall anwesend war. Ihr zufolge sei es den Exekutivbediensteten im Schildwall vermutlich nicht möglich gewesen, schnell genug auf das Stolpern des BF zu reagieren (Verhandlungsniederschrift, S. 8).
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 23aGeh

G hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 B-KUVG oder einen Arbeitsunfall

§ 175Abs.

1 ASVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Paragraph 23 a, GehG hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG oder einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

§ 23bGeh

G leistet der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 GehG an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder solche Ersatzansprüche des Beamten im Zivilrechtswege nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

Paragraph 23 b, GehG leistet der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder solche Ersatzansprüche des Beamten im Zivilrechtswege nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden. § 23b Abs. 1 Z3 idF BGBl. I 100/2025 lautet:Paragraph 23 b, Absatz eins, Z3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2025, lautet: „Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung

Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und„Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung

Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und

  1. a)die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,
  2. b)unbekannt oder flüchtig ist,
  3. c)sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder
  4. d)mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.“

Abs. 4 leg. cit. hat der Bund die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgehen wird, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Abs. 2 leg. cit. unzulässig ist, nicht erfolgen kann, oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist.

Absatz 4, leg. cit. hat der Bund die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgehen wird, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Absatz 2, leg. cit. unzulässig ist, nicht erfolgen kann, oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist.

Abs. 5 leg. cit. besteht die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem VOG gedeckt sind.

Absatz 5, leg. cit. besteht die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem VOG gedeckt sind.

§ 23c Abs. 5 Geh

G hat der Bund die besondere Hilfeleistung an Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG erforderlichen Grundausbildung gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen.

Paragraph 23, c Absatz 5, GehG hat der Bund die besondere Hilfeleistung an Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG erforderlichen Grundausbildung gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen. In den Gesetzesmaterialien zu § 23c GehG (ErlRV 196 BlgNR, XXVI. GP, S. 10) wird Folgendes ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 23 c, GehG (ErlRV 196 BlgNR, römisch 26 . GP, S. 10) wird Folgendes ausgeführt: „Besondere Hilfeleistungen sind vom Bund auch an Hinterbliebene zu erbringen. Darüber hinaus enthält diese Regelung eine Legaldefinition des Begriffes Hinterbliebene. Der seitens des Bundes als einmalige Geldleistung an Hinterbliebene zu zahlende Betrag wurde durch die Anpassung an ein Vielfaches des Referenzbetrages

§ 3Abs.

4 erhöht. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch. Von der einmaligen Geldleistung an die Hinterbliebenen sind auch anfallende Bestattungskosten abzudecken. Eine zusätzliche Kostenübernahme seitens des Bundes erfolgt nicht. Weiters ist in Abs. 5 vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 4 Abs. 3 WHG.“„Besondere Hilfeleistungen sind vom Bund auch an Hinterbliebene zu erbringen. Darüber hinaus enthält diese Regelung eine Legaldefinition des Begriffes Hinterbliebene. Der seitens des Bundes als einmalige Geldleistung an Hinterbliebene zu zahlende Betrag wurde durch die Anpassung an ein Vielfaches des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, erhöht. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch. Von der einmaligen Geldleistung an die Hinterbliebenen sind auch anfallende Bestattungskosten abzudecken. Eine zusätzliche Kostenübernahme seitens des Bundes erfolgt nicht. Weiters ist in Absatz 5, vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen Paragraph 4, Absatz 3, WHG.“ Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Bei der Einsatzeinheitsgrundausbildung handelt es sich um eine exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahme nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG erforderlichen Grundausbildung im Sinne des § 23c Abs. 5 GehG.Bei der Einsatzeinheitsgrundausbildung handelt es sich um eine exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahme nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG erforderlichen Grundausbildung im Sinne des Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG. Aus den oben zitierten Erläuterungen zu § 23c GehG ergibt sich, dass durch § 23c Abs. 5 GehG lediglich die in den §§ 23a und 23b GehG geregelte besondere Hilfeleistung auch auf Dienst- oder Arbeitsunfälle im Rahmen bestimmter Ausbildungen erstreckt werden sollte (arg.: „ist in Abs. 5 vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung […] unterzieht“).Aus den oben zitierten Erläuterungen zu Paragraph 23 c, GehG ergibt sich, dass durch Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG lediglich die in den Paragraphen 23 a und 23 b GehG geregelte besondere Hilfeleistung auch auf Dienst- oder Arbeitsunfälle im Rahmen bestimmter Ausbildungen erstreckt werden sollte (arg.: „ist in Absatz 5, vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung […] unterzieht“). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.04.2020, 2019/12/0004; VwGH 03.07.2020, 2020/12/0005; VwGH 29.07.2021, 2021/12/0021) ergibt sich daraus, dass die §§ 23a und 23b GehG auf die Übernahme von Ansprüchen infolge einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung abstellen, dass die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung ausscheidet, wenn kein für die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ursächliches Verhalten vorliegt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.04.2020, 2019/12/0004; VwGH 03.07.2020, 2020/12/0005; VwGH 29.07.2021, 2021/12/0021) ergibt sich daraus, dass die Paragraphen 23 a und 23 b GehG auf die Übernahme von Ansprüchen infolge einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung abstellen, dass die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung ausscheidet, wenn kein für die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ursächliches Verhalten vorliegt. Wie festgestellt, hätten die den Schildwall bildenden Exekutivbediensteten dem stolpernden BF nicht ausweichen oder sonst die Verletzung des BF verhindern können. Kausal war das Stolpern, nicht das Bilden eines Schildwalls. Die den Schildwall bildenden Exekutivbeamten hätten nach dem Stolpern - wie oben festgestellt - kein den Schaden vermeidendens Alternativverhalten setzen können. Die Gefährlichkeit der gegenständlichen Übung war im Rahmen der Erfordernis des Aufsuchens von Gefahr im Exekutivdienst nicht zu beanstanden. Es ist also nicht davon auszugehen, dass diese ein ursächliches Verhalten für die Verletzung des BF gesetzt haben. Daher besteht kein Anspruch im Sinne des §§ 23a und 23b GehG und kann auch keine besondere Hilfeleistung zuerkannt werden.Es ist also nicht davon auszugehen, dass diese ein ursächliches Verhalten für die Verletzung des BF gesetzt haben. Daher besteht kein Anspruch im Sinne des Paragraphen 23 a und 23 b GehG und kann auch keine besondere Hilfeleistung zuerkannt werden. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung erstmals unter der mit BGBl. I 100/2025 geschaffenen verschuldensunabhängigen Rechtslage (§ 23b Abs. 1 Z 3 lit. d GehG) getroffen wird. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung erstmals unter der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2025, geschaffenen verschuldensunabhängigen Rechtslage (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, GehG) getroffen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W122.2274112.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.