G nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30.05.2023, Zl. PAD/23/651592/4, wegen Erbringung einer besonderen Hilfeleistung
Paragraphen 23 a bis 23 c GehG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird
GVG i.V.m. §§ 23a bis 23c GehG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 23 a bis 23 c GehG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G.4. Mit Schreiben vom 23.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung
Paragraph 23 c, GehG.
G nur den Verdienstentgang, nicht aber Schmerzengeld umfasse.
Paragraphen 23 a bis 23 c GehG nur den Verdienstentgang, nicht aber Schmerzengeld umfasse.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
G hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienstunfall
1 B-KUVG oder einen Arbeitsunfall
1 ASVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Paragraph 23 a, GehG hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG oder einen Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
G leistet der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 GehG an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder solche Ersatzansprüche des Beamten im Zivilrechtswege nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
Paragraph 23 b, GehG leistet der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder solche Ersatzansprüche des Beamten im Zivilrechtswege nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden. § 23b Abs. 1 Z3 idF BGBl. I 100/2025 lautet:Paragraph 23 b, Absatz eins, Z3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2025, lautet: „Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung
Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und„Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung
Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und
Abs. 4 leg. cit. hat der Bund die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgehen wird, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche
Abs. 2 leg. cit. unzulässig ist, nicht erfolgen kann, oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist.
Absatz 4, leg. cit. hat der Bund die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgehen wird, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche
Absatz 2, leg. cit. unzulässig ist, nicht erfolgen kann, oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist.
Abs. 5 leg. cit. besteht die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem VOG gedeckt sind.
Absatz 5, leg. cit. besteht die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem VOG gedeckt sind.
G hat der Bund die besondere Hilfeleistung an Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG erforderlichen Grundausbildung gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen.
Paragraph 23, c Absatz 5, GehG hat der Bund die besondere Hilfeleistung an Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG erforderlichen Grundausbildung gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen. In den Gesetzesmaterialien zu § 23c GehG (ErlRV 196 BlgNR, XXVI. GP, S. 10) wird Folgendes ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 23 c, GehG (ErlRV 196 BlgNR, römisch 26 . GP, S. 10) wird Folgendes ausgeführt: „Besondere Hilfeleistungen sind vom Bund auch an Hinterbliebene zu erbringen. Darüber hinaus enthält diese Regelung eine Legaldefinition des Begriffes Hinterbliebene. Der seitens des Bundes als einmalige Geldleistung an Hinterbliebene zu zahlende Betrag wurde durch die Anpassung an ein Vielfaches des Referenzbetrages
4 erhöht. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch. Von der einmaligen Geldleistung an die Hinterbliebenen sind auch anfallende Bestattungskosten abzudecken. Eine zusätzliche Kostenübernahme seitens des Bundes erfolgt nicht. Weiters ist in Abs. 5 vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 4 Abs. 3 WHG.“„Besondere Hilfeleistungen sind vom Bund auch an Hinterbliebene zu erbringen. Darüber hinaus enthält diese Regelung eine Legaldefinition des Begriffes Hinterbliebene. Der seitens des Bundes als einmalige Geldleistung an Hinterbliebene zu zahlende Betrag wurde durch die Anpassung an ein Vielfaches des Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, erhöht. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch. Von der einmaligen Geldleistung an die Hinterbliebenen sind auch anfallende Bestattungskosten abzudecken. Eine zusätzliche Kostenübernahme seitens des Bundes erfolgt nicht. Weiters ist in Absatz 5, vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen Paragraph 4, Absatz 3, WHG.“ Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Bei der Einsatzeinheitsgrundausbildung handelt es sich um eine exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahme nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG erforderlichen Grundausbildung im Sinne des § 23c Abs. 5 GehG.Bei der Einsatzeinheitsgrundausbildung handelt es sich um eine exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahme nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG erforderlichen Grundausbildung im Sinne des Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG. Aus den oben zitierten Erläuterungen zu § 23c GehG ergibt sich, dass durch § 23c Abs. 5 GehG lediglich die in den §§ 23a und 23b GehG geregelte besondere Hilfeleistung auch auf Dienst- oder Arbeitsunfälle im Rahmen bestimmter Ausbildungen erstreckt werden sollte (arg.: „ist in Abs. 5 vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung […] unterzieht“).Aus den oben zitierten Erläuterungen zu Paragraph 23 c, GehG ergibt sich, dass durch Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG lediglich die in den Paragraphen 23 a und 23 b GehG geregelte besondere Hilfeleistung auch auf Dienst- oder Arbeitsunfälle im Rahmen bestimmter Ausbildungen erstreckt werden sollte (arg.: „ist in Absatz 5, vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung […] unterzieht“). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.04.2020, 2019/12/0004; VwGH 03.07.2020, 2020/12/0005; VwGH 29.07.2021, 2021/12/0021) ergibt sich daraus, dass die §§ 23a und 23b GehG auf die Übernahme von Ansprüchen infolge einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung abstellen, dass die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung ausscheidet, wenn kein für die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ursächliches Verhalten vorliegt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.04.2020, 2019/12/0004; VwGH 03.07.2020, 2020/12/0005; VwGH 29.07.2021, 2021/12/0021) ergibt sich daraus, dass die Paragraphen 23 a und 23 b GehG auf die Übernahme von Ansprüchen infolge einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung abstellen, dass die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung ausscheidet, wenn kein für die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ursächliches Verhalten vorliegt. Wie festgestellt, hätten die den Schildwall bildenden Exekutivbediensteten dem stolpernden BF nicht ausweichen oder sonst die Verletzung des BF verhindern können. Kausal war das Stolpern, nicht das Bilden eines Schildwalls. Die den Schildwall bildenden Exekutivbeamten hätten nach dem Stolpern - wie oben festgestellt - kein den Schaden vermeidendens Alternativverhalten setzen können. Die Gefährlichkeit der gegenständlichen Übung war im Rahmen der Erfordernis des Aufsuchens von Gefahr im Exekutivdienst nicht zu beanstanden. Es ist also nicht davon auszugehen, dass diese ein ursächliches Verhalten für die Verletzung des BF gesetzt haben. Daher besteht kein Anspruch im Sinne des §§ 23a und 23b GehG und kann auch keine besondere Hilfeleistung zuerkannt werden.Es ist also nicht davon auszugehen, dass diese ein ursächliches Verhalten für die Verletzung des BF gesetzt haben. Daher besteht kein Anspruch im Sinne des Paragraphen 23 a und 23 b GehG und kann auch keine besondere Hilfeleistung zuerkannt werden. Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung erstmals unter der mit BGBl. I 100/2025 geschaffenen verschuldensunabhängigen Rechtslage (§ 23b Abs. 1 Z 3 lit. d GehG) getroffen wird. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung erstmals unter der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2025, geschaffenen verschuldensunabhängigen Rechtslage (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, GehG) getroffen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W122.2274112.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.