RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlW142 2306466-1 Spruch, W142 2306466-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1307532110-221567090, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1307532110-221567090, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen.""Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen." II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 12.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 13.05.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX , Somalia, geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache beherrsche er in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Madhiban zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über 9 Jahre Grundschule. Zu seinen Familienangehörigen führte er neben seinem Vater und seiner Mutter zwei Schwestern sowie fünf Brüder an. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , Somalia, gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Oktober 2021 gefasst, und habe er Österreich als Reiseziel gehabt, weil er Bekannte hier habe. Er habe seinen Wohnort im Oktober 2021 verlassen. Er sei illegal ausgereist. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. 25 Tage in der Türkei, ca. 6 Monate in Griechenland, 1 Tag in Albanien sowie 2 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Er habe in Griechenland einen negativen Bescheid bekommen und hätte das Land verlassen müssen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass diese sein Onkel mittels Schlepper organisiert habe.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 , Somalia, geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache beherrsche er in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Madhiban zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über 9 Jahre Grundschule. Zu seinen Familienangehörigen führte er neben seinem Vater und seiner Mutter zwei Schwestern sowie fünf Brüder an. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , Somalia, gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Oktober 2021 gefasst, und habe er Österreich als Reiseziel gehabt, weil er Bekannte hier habe. Er habe seinen Wohnort im Oktober 2021 verlassen. Er sei illegal ausgereist. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. 25 Tage in der Türkei, ca. 6 Monate in Griechenland, 1 Tag in Albanien sowie 2 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Er habe in Griechenland einen negativen Bescheid bekommen und hätte das Land verlassen müssen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass diese sein Onkel mittels Schlepper organisiert habe. Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Ich werde aufgrund meiner Volksgruppe diskriminiert. Mein Vater und mein Bruder wurden von einer anderen Volksgruppe (Hawiye) getötet. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“ Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Hawiye ihn auch töten wollten/würden. Er habe Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „Keine“
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete in der Folge ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 24.05.2022 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF am 23.11.2021 unter der Identität „ XXXX , StA. Somalia“ einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Der Antrag sei am 01.04.2022 in zweiter Instanz abgewiesen worden.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete in der Folge ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 24.05.2022 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF am 23.11.2021 unter der Identität „ römisch 40 , StA. Somalia“ einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Der Antrag sei am 01.04.2022 in zweiter Instanz abgewiesen worden.
- Am 07.06.2024 wurde der BF durch das BFA im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung; A: BF): „[ … ] F: Sind die in der Erstbefragung vor der Polizei am 13.05.2022 protokollierten Angaben zu Ihrem Namen, Geburtsdatum und zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? A: Ja. [ … ] F: Haben Sie eine Telefonnummer eines Verwandten in der Heimat? A: Es gibt eine Telefonnummer der Oma, aber auf dieser Nummer erreiche ich niemanden mehr. Anmerkung: Die anwesenden Personen werden aufgefordert ihre Mobiltelefone auszuschalten und darauf aufmerksam gemacht, dass Ton- und Bildaufzeichnungen nicht gestattet werden. Sollte sich herausstellen, dass dennoch Ton- und Bildaufzeichnungen von der Einvernahme angefertigt werden, kann diese eine strafrechtliche Verfolgung gem. § 120 Abs. 2 StGB nach sich ziehen.Anmerkung: Die anwesenden Personen werden aufgefordert ihre Mobiltelefone auszuschalten und darauf aufmerksam gemacht, dass Ton- und Bildaufzeichnungen nicht gestattet werden. Sollte sich herausstellen, dass dennoch Ton- und Bildaufzeichnungen von der Einvernahme angefertigt werden, kann diese eine strafrechtliche Verfolgung gem. Paragraph 120, Absatz 2, StGB nach sich ziehen. F: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren bzw. einen Zustellbevollmächtigten? A: Nein. Personenbeschreibung/bes. Kennzeichen: keine [ … ] F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor. F: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände? A: Nein, ich habe keine Einwände. Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Herr König wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 39a Abs. 1 iVm §§ 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.Herr König wird mit mündlichem Bescheid gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert. Der Dolmetscher wird ersucht bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen, zumal sonst die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beeinträchtigt werden könnte. F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Ich bin nicht in Behandlung und ich bin gesund. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Es war ein Dolmetscher anwesend F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Ich habe keine Dokumente. F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Nein. Erklärung: Sie haben am 12.05.2022 bei der Polizei um Asyl ersucht. Sie wurden am 13.05.2022 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: Die Situation war in Ordnung. Ich habe die Wahrheit gesagt, es war eine Dolmetscherin dabei und ich sollte nur eine kurze Angabe über meine Angelegenheiten machen und es wird später eine weitere Einvernahme geben, wo ich alles erzählen kann. F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Es gab keine Probleme. Datenaufnahme: Name: XXXX Name: römisch 40 Geschlecht: männlich Vorname: XXXX Vorname: römisch 40 geboren am: XXXX geboren am: römisch 40 Geburtsort/Geburtsstaat: XXXX Geburtsort/Geburtsstaat: römisch 40 Staatsangehörigkeit: Somalia Clan (Haupt- und Subclan): Madhibaan Religion: Moslem / Sunnit Familienstand: ledig XXXX römisch 40 F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Woher wissen Sie Ihr Geburtsdatum so genau? A: Das hat mir mein Vater erzählt. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Dokumente: Einstufungstest v. 06.03.2024 Deutschkursbestätigung v. 06.06.2024 Verwandte im Herkunftsland: Lt. Erstbefragung: [ … ] F: Wie groß ist Ihre Familie? (Eltern, Geschwister – Namen – Alter, wo leben sie genau und wovon, was arbeiten sie) A: Ich habe noch 6 weitere Halbgeschwister, ich hatte einen Bruder der ist verstorben, auch mein Vater ist verstorben. Ich bin bei meinem Vater und mit meinem verstorbenen Bruder aufgewachsen. Wie ich größer war, habe ich die anderen Geschwister kennengelernt, wir sind aber nicht gemeinsam aufgewachsen, meine Mutter hatte dann einen anderen Mann und hatte mit dem 6 Kinder. F: Wie sind die Namen der Angehörigen? A: Mein Vater hieß XXXX und ist im September 2021 verstorben. Mein Bruder hieß XXXX , er ist auch im September 2021 verstorben. A: Mein Vater hieß römisch 40 und ist im September 2021 verstorben. Mein Bruder hieß römisch 40 , er ist auch im September 2021 verstorben. Meine Mutter heißt XXXX und ist ca. 50 Jahre alt. Als ich nach Österreich kam, war sie 48 Jahre alt. Wie ich damals wusste, lebte sie in XXXX , sie erzählte mir aber, dass Sie nach Mogadischu ging. Meine Oma hat mir das erzählt, dass meine Mutter auch geflohen ist. Der Grund war, dass sie mir zur Flucht verholfen hat. Meine Mutter heißt römisch 40 und ist ca. 50 Jahre alt. Als ich nach Österreich kam, war sie 48 Jahre alt. Wie ich damals wusste, lebte sie in römisch 40 , sie erzählte mir aber, dass Sie nach Mogadischu ging. Meine Oma hat mir das erzählt, dass meine Mutter auch geflohen ist. Der Grund war, dass sie mir zur Flucht verholfen hat. F: Zu welchen Clan gehört Ihre Mutter? A: Meine Mutter gehört zum Clan der Hawiye. F: Ist Ihre Mutter allein nach Mogadischu oder mit dem Ehemann und Ihren Halbgeschwistern? A: Mir hat die Oma erzählt, dass Sie von Angehörigen des Mädchens gesucht wurde. Die Angehörigen meiner Geliebten, haben erfahren, dass Sie mir geraten hat zu fliehen. Nochmalige Frage: Ist Ihre Mutter allein nach Mogadischu gezogen oder mit Ihrem Ehemann oder mit Ihren Kindern? A: Meine Mutter ging alleine nach Mogadischu. Der Grund war, dass Sie mich weggeschickt hat. F: Wie lange hatten Sie mit Ihrer Oma Kontakt in Somalia? A: Als ich in Griechenland war, bis dorthin hatte ich Kontakt, jetzt ist sie verstorben. F: Woher und von wem wissen Sie, dass die Oma verstorben ist? A: Am Anfang rief ich die Nummer an, auf der Nummer meldete sich ein Mädchen. Diese wäre bei der Oma gewesen und die hat mir erzählt, dass sie verstorben sei. Seit einiger Zeit meldet sich niemand mehr unter dieser Nummer. Eigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz): Lt. Erstbefragung: XXXX / SomaliaLt. Erstbefragung: römisch 40 / Somalia F: Von wann bis wann sind Sie wo gelebt / gewohnt? A: Ich lebte seit meiner Geburt in XXXX , bis zum 22 September 2021 dann habe ich XXXX verlassen. A: Ich lebte seit meiner Geburt in römisch 40 , bis zum 22 September 2021 dann habe ich römisch 40 verlassen. F: Waren Sie in XXXX in einer Moschee?F: Waren Sie in römisch 40 in einer Moschee? A: Nein. F: Kenn Sie einen Namen einer Moschee in XXXX ?F: Kenn Sie einen Namen einer Moschee in römisch 40 ? A: Nein. F: Als Sie XXXX verlassen haben, wohin gingen Sie?F: Als Sie römisch 40 verlassen haben, wohin gingen Sie? A: Ich fuhr mit einem Bus nach Mogadischu. F: Bei wem haben Sie in Mogadischu gelebt? A: Bei meiner Oma und einem Onkel lebte ich in Mogadischu. F: Lebten der Onkel und die Oma zusammen? A: Ja. F: Haben Sie noch Kontakt zum Onkel? A: Nein. F: Können Sie XXXX näher beschreiben? Zeichnen sie eine Karte über Ihr Dorf und wo sich Ihr Wohnort befand. Zeichnen Sie die Schule ein, die Moscheen sowie die Tankstelle und die Polizeistation oder ein Verwaltungsgebäude. KrankenhausF: Können Sie römisch 40 näher beschreiben? Zeichnen sie eine Karte über Ihr Dorf und wo sich Ihr Wohnort befand. Zeichnen Sie die Schule ein, die Moscheen sowie die Tankstelle und die Polizeistation oder ein Verwaltungsgebäude. Krankenhaus A: Ich lebte mit meinem Vater und Bruder außerhalb. Ich kenne XXXX nicht genauer. A: Ich lebte mit meinem Vater und Bruder außerhalb. Ich kenne römisch 40 nicht genauer. Anmerkung: Antragsteller kann mit der Karte nichts anfangen. F: Wo gingen Sie in die Schule? A: Ich ging in die XXXX Schule. Ich ging zu Fuß in die Schule oder habe Autostopp betrieben. Ich kann es nicht abschätzen, wie weit es ist, es dürfte 1,5 oder 2 Kilometer entfernt gewesen sein. A: Ich ging in die römisch 40 Schule. Ich ging zu Fuß in die Schule oder habe Autostopp betrieben. Ich kann es nicht abschätzen, wie weit es ist, es dürfte 1,5 oder 2 Kilometer entfernt gewesen sein. Anmerkung: Dem Antragsteller wird eine Karte von XXXX vorgelegtAnmerkung: Dem Antragsteller wird eine Karte von römisch 40 vorgelegt F: Zeichnen Sie in der Karte ein, wo Sie sich die Schule befunden hat. A: Ich kenne mich nicht auf der Karte aus. F: Ist Ihnen die Hauptstraße durch XXXX bekannt?F: Ist Ihnen die Hauptstraße durch römisch 40 bekannt? A: Ich kenne mich mit Landkarten nicht aus. F: Wie sind die Namen der Nachbarorte von XXXX ?F: Wie sind die Namen der Nachbarorte von römisch 40 ? A: Cadaado und Gaalkacyo, nach Gallkacyo bin ich einmal hingefahren. Bendiradleym gibt es auch, das liegt in der Nähe. Anmerkung: Cadaado liegt 35 km südlich, Gallkacyo liegt 100 km nordöstlich von Galgalad. Bendiradleym liegt in östlicher Richtung. Verwandte außerhalb des Heimatlandes: F: Wo leben diese Verwandten? A: Ein Onkel in Südafrika oder im Ausland, ich weiß es nicht genau. Schulausbildung: Lt. Erstbefragung: 9 Jahre Grundschule Anmerkung: XXXX Anmerkung: römisch 40 F: Von wann bis wann sind Sie wo in die Schule gegangen? A: Ich habe die XXXX Schule 9 Jahre besucht. A: Ich habe die römisch 40 Schule 9 Jahre besucht. Anmerkung: Es gibt eine XXXX Anmerkung: Es gibt eine römisch 40 Sonstige Ausbildungen: keine Militärdienst: F: Hatten Sie jemals in irgendeiner Form einen Bezug zum Militär in Ihrer Heimat? A: Nein. Sprachen: Somali Wort und Schrift: Somali Beruflicher Werdegang: F: Von wann bis wann habe Sie wo gearbeitet? A: Ja. F: Wo haben Sie was gearbeitet? A: Im Heim konnte ich in der Küche arbeiten. F: Hatten Sie eine Beschäftigung in der Heimat oder in einem anderen Land? A: Nein. F: Wie konnten Sie in der Heimat leben und wer kam für den Unterhalt auf? A: In der Heimat kam mein Vater für meinen Lebensunterhalt auf. F: Was war Ihr Vater von Beruf? A: Mein Vater war Messerschleifer und Händler, er verkaufte auch Messer. Pause von 10:00 bis 10:15 Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin in XXXX geboren und dort bei meinem Vater aufgewachsen. Mein Vater war Messerschleifer und er ging auf Märkte und verkaufte Messer, er half auch auf Baustellen mit. Ich gehöre dem Clan der Madhibaan an. Meine Mutter gehört dem Clan der Hawiye an. Ich ging 9 Jahre in die Schule. Ich bin nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Ich habe in Somalia auch nie gearbeitet. Ich bin in römisch 40 geboren und dort bei meinem Vater aufgewachsen. Mein Vater war Messerschleifer und er ging auf Märkte und verkaufte Messer, er half auch auf Baustellen mit. Ich gehöre dem Clan der Madhibaan an. Meine Mutter gehört dem Clan der Hawiye an. Ich ging 9 Jahre in die Schule. Ich bin nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Ich habe in Somalia auch nie gearbeitet. Somalia: F: Hatten Sie irgendwelche Schwierigkeiten oder Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit? A: Ja, habe ich. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A: Nein. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Nein, ich habe keine Ehe geschlossen. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Die Situation ist mir nicht bekannt. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Nein. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Nein. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten? A: Nein. Angaben zum Fluchtweg: Angaben aus der Erstbefragung der Polizei: [ … ] F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind? A: Ja. F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Am 03.10.2021 habe ich mich entschlossen die Heimat zu verlassen. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Ich habe gesamt 2.000 bezahlt in die Türkei waren es USD und dann Euro. F: Wie kamen Sie zu dem Geld? A: Mein Onkel hat mir das Geld gesendet. F: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihr Onkel die Reise für Sie bezahlte. Wie traten Sie mit Ihrem Onkel in Kontakt und wo? A: Das hat meine Oma erledigt. F: Haben Sie noch Kontakt zu dem Onkel? A: Nein. Vorhalt: 2.000 Euro erscheint mir zu wenig um mit einem Flug sowie einen Reisepass, um von Somalia in die Türkei zu kommen und weiter nach Europa zu kommen. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe das an den Schlepper gezahlt. Der Onkel hat sich mit dem Schlepper geeinigt. Anmerkung: Zuerst sagte der Antragsteller, dass er dem Schlepper 2.000 gegeben hätte, danach beruft er sich auf den Onkel, dass er die 2000 bezahlt hätte. F: Sie waren nun in der Türkei, wie sind Sie weiter nach Europa gekommen? Wer hat das und wie bezahlt? A: Der Transfer erfolgte über Taaj. Anmerkung: Ein Zahlungsplattform Taaj Services, Taaj Services | Money Transfer | Fast, Secure & Safe , Antragsteller gibt aber nichts Näheres bekannt. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Ja, in Griechenland. F: Warum blieben Sie nicht in Griechenland? A: Ich wurde in Griechenland zweimal abgelehnt. Ich hätte binnen 30 Tagen das Land verlassen müssen. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Angaben zum Fluchtgrund: Angaben aus der Erstbefragung der Polizei: [ … ] F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich bin XXXX , mein Vater heißt XXXX . (Anmerkung: Stammbaum) Ich gehöre zu einem kleinen Clan. Ich musste mich auch in der Schule in eine Ecke setzen. A: Ich bin römisch 40 , mein Vater heißt römisch 40 . (Anmerkung: Stammbaum) Ich gehöre zu einem kleinen Clan. Ich musste mich auch in der Schule in eine Ecke setzen. Aufforderung: Der Antragsteller wird nochmalig aufgefordert die Wahrheit zu berichten. Es erscheint nicht glaubwürdig, dass Sie 9 Jahre die Schule besuchten und immer diskriminiert wurden, wo es keine Schulpflicht gibt. Haben Sie das verstanden, dass Sie die Wahrheit sagen müssen und für mich das nachvollziehbar sein muss. Es solches Vorbringen erscheint völlig unglaubwürdig. A: Ja, das habe ich verstanden. Ich ging 9 Jahre in die Schule und war in verschiedenen Klassen. An der Schule, wo das stattfand, ging ich zwei Jahre. Als ich von der
- in die
- Klasse ging haben sie, die Lehrer, erfahren von welchem Clan ich stamme. Der Klassenvorstand sagte mir auch, dass er eine Unterteilung macht, da ich einem kleinen Clan angehöre. So musste ich an einem Rand sitzen. Ich habe ein Mädchen kennengelernt. Zuerst haben wir die Namen ausgetauscht, wir lernten uns weiter kennen. Ich wollte dann bei den Eltern um die Hand der Tochter anfragen. Da haben sie erfahren, dass ich von den Madhibaan abstamme. Die Eltern sagten ich gehöre einem kleinen Clan an und darf die Tochter nicht haben. Dadurch dass wir verliebt waren, haben wir uns heimlich getroffen, sie wurde schwanger. Eine Schwester von ihr hat die Schwangerschaft bemerkt und es den Eltern mitgeteilt. So haben die Eltern nach mir gefahndet. Der Vater (Anmerkung: Vater des Mädchens) suchte mich eines Abends vor der Dämmerung bei mir zuhause auf. Er stand vor unserer Tür und klopfte an. Mein Vater öffnete ihm die Tür. Er sagte zu meinem Vater, er suche den XXXX , mein Vater sagte, XXXX sei nicht da, er sei in der Stadt. Er (Anmerkung: Vater der Geliebten) sagte er würde mich schlagen da er (Anmerkung: der Antragsteller) die Tochter geschwängert hat. Zuhause waren mein Vater und mein Bruder, ich war im Hinterzimmer, ich hörte die Schreie meines Vaters. Mein Vater hat ihn nicht hereingelassen und mein Vater hat die Waffe gehalten. Daraufhin wurde mein Vater erschossen und ich habe es durch das Schlüsselloch gesehen. Als mein Vater auf den Boden ging kam mein Bruder dem Vater zu Hilfe und er wurde auch angeschossen. Dann bin ich aus dem Hinterzimmer aus dem Fenster gesprungen und zu meiner Mutter gelaufen. Ich bin bei meinem Vater aufgewachsen und nicht bei meiner Mutter. Meine Mutter wohnte in einem anderen Haus. Meine Mutter wohnt in der Stadt, ich bin zu ihr gelaufen. Sie sagte zu mir, ich kann nicht in der Stadt bleiben, so hat sie mich zur Bushaltestelle gebracht und sie sagte ich soll zu meiner Oma nach Mogadischu fahren. Meine Mutter sagte ich müsse so schnell wie möglich aus der Stadt und sie werde Kontakt mit der Oma und dem Onkel aufnehmen. Die Leute die deinen Vater umgebracht haben, sind deine Nachbarn. Der Vater (Anmerkung: Vater des Mädchens) suchte mich eines Abends vor der Dämmerung bei mir zuhause auf. Er stand vor unserer Tür und klopfte an. Mein Vater öffnete ihm die Tür. Er sagte zu meinem Vater, er suche den römisch 40 , mein Vater sagte, römisch 40 sei nicht da, er sei in der Stadt. Er (Anmerkung: Vater der Geliebten) sagte er würde mich schlagen da er (Anmerkung: der Antragsteller) die Tochter geschwängert hat. Zuhause waren mein Vater und mein Bruder, ich war im Hinterzimmer, ich hörte die Schreie meines Vaters. Mein Vater hat ihn nicht hereingelassen und mein Vater hat die Waffe gehalten. Daraufhin wurde mein Vater erschossen und ich habe es durch das Schlüsselloch gesehen. Als mein Vater auf den Boden ging kam mein Bruder dem Vater zu Hilfe und er wurde auch angeschossen. Dann bin ich aus dem Hinterzimmer aus dem Fenster gesprungen und zu meiner Mutter gelaufen. Ich bin bei meinem Vater aufgewachsen und nicht bei meiner Mutter. Meine Mutter wohnte in einem anderen Haus. Meine Mutter wohnt in der Stadt, ich bin zu ihr gelaufen. Sie sagte zu mir, ich kann nicht in der Stadt bleiben, so hat sie mich zur Bushaltestelle gebracht und sie sagte ich soll zu meiner Oma nach Mogadischu fahren. Meine Mutter sagte ich müsse so schnell wie möglich aus der Stadt und sie werde Kontakt mit der Oma und dem Onkel aufnehmen. Die Leute die deinen Vater umgebracht haben, sind deine Nachbarn. So hat mich an der Busstation in Mogadischu der Onkel abgeholt. Am nächsten Tag erzählte mir meine Oma, dass mein Vater und mein Bruder getötet wurden. Ich habe meinem Onkel die Situation gezählt. Der Clan der Hawiye haben meinen Vater und Bruder ermordet. Mein Onkel gehörte zu den al-Shabaab, das wusste ich aber nicht. Der Onkel sagte zu mir, ich soll mich auch der al-Shabaab anschließen, er bewaffnete mich. Er hat mir das Brauchtum der al-Shabaab nähergebracht. Der Onkel sagte ich solle zwei Wochen für die al-Shabaab eingeschult werden. Der einzige Weg das ich weiterbestehen kann sei, dass ich mich der al-Shabaab anschließen soll. Ich sagte zu meinem Onkel, dass ich darüber nachdenken würde. Er sagte ich habe es schon den Leuten der al-Shabaab so mitgeteilt, die nehme dich auf. Du musst jemand werden der Leute ermordet. Wenn die Hawiye dich aufsuchen, kannst du ihnen nur so gegenüber bestehen. Ich wollte es nicht. Mein Onkel sagte zu mir, wenn ich das nicht annehme, wird er, da er dem gleichen Clan angehört, mich dem Clan der Hawiye übergeben. So bin ich mir alleine vorgekommen, ich sagte, ich werde darüber nachdenken. So ging ich zur Regierung, der Verwaltungschef, dem erzählte ich meine Situation. Die sagten, ich soll gehen, sie werden mir eine Antwort geben. Am selben Tag, als ich bei der Regierung war, sind am Abend Männer mit weißen Kleidern gekommen. Sie haben mich mitgenommen und mich inhaftiert. Sie sagten, dass ich zur al-Shabaab gehören würde. Im Gefängnis wurde ich geschlagen und sie wollten, dass ich gestehe, dass ich der al-Shabaab angehöre, so dass ich gleich erschossen werde. Dabei habe ich verschiedene Verletzungen erlitten. Sie sagen mir immer wieder, dass ich aus XXXX komme und von der al-Shabaab sei, um eine Mission in Mogadischu zu erfüllen. So haben sie mir weitere Körperverletzungen verursacht, am Kopf, am Arm und an den Beinen. Meine Oma kam zu mir in die Haftanstalt. Sie hat für mich gebürgt. Der Gefängnischef sagte, ich dürfe das Gefängnis verlassen. Wenn ich aber draußen gesehen werde, dann werde ich erschossen. Die Oma zahlte eine Kaution. Wenn ich in Mogadischu gesehen werden sollte, dann würde ich umgebracht werden. Die Oma brachte mich außerhalb von Mogadischu in eine Wohnung. Der Onkel XXXX sagte zu mir, da ich ihn (Anmerkung: den Onkel) bei der Regierung verraten habe, werde er mich (Anmerkung: den Antragsteller) töten. Im Gefängnis wurde ich geschlagen und sie wollten, dass ich gestehe, dass ich der al-Shabaab angehöre, so dass ich gleich erschossen werde. Dabei habe ich verschiedene Verletzungen erlitten. Sie sagen mir immer wieder, dass ich aus römisch 40 komme und von der al-Shabaab sei, um eine Mission in Mogadischu zu erfüllen. So haben sie mir weitere Körperverletzungen verursacht, am Kopf, am Arm und an den Beinen. Meine Oma kam zu mir in die Haftanstalt. Sie hat für mich gebürgt. Der Gefängnischef sagte, ich dürfe das Gefängnis verlassen. Wenn ich aber draußen gesehen werde, dann werde ich erschossen. Die Oma zahlte eine Kaution. Wenn ich in Mogadischu gesehen werden sollte, dann würde ich umgebracht werden. Die Oma brachte mich außerhalb von Mogadischu in eine Wohnung. Der Onkel römisch 40 sagte zu mir, da ich ihn (Anmerkung: den Onkel) bei der Regierung verraten habe, werde er mich (Anmerkung: den Antragsteller) töten. Die Oma sagte, sie kann mich nicht nach Hause mitnehmen, da ich ja sagte, dass er zur al-Shabaab gehört, so hat sie mich bei einer Freundin zuhause versteckt, das war in Ceelasha Biyaha (Anmerkung: Ceelasha Biyaha – nordwestlich von Mogadischu ca. 16 Kilometer entfernt). Meine Oma brachte mich zur Apotheke, dadurch, dass ich auf der Liste der al-Shabaab stehe und mit der Todesstrafe verurteilt war, konnte ich in kein Krankenahaus gebracht werden. Ich hatte schwere Verletzungen am Fuß erlitten. So wurde ich dort verarztet und meine Oma nahm mit meinem Onkel XXXX , ich glaube er lebt in Südafrika, Kontakt auf. So hat der Onkel meiner Oma erzählt, wie sie mit dem Schlepper in Kontakt kommen kann. Ich wurde am Fuß genäht. Meine Oma nahm mit dem Schlepper Kontakt auf und mir wurden einige Tage später die Dokumente übergeben. Ich habe einen Pass bekommen mit dem ich in die Türkei geflogen bin.Meine Oma brachte mich zur Apotheke, dadurch, dass ich auf der Liste der al-Shabaab stehe und mit der Todesstrafe verurteilt war, konnte ich in kein Krankenahaus gebracht werden. Ich hatte schwere Verletzungen am Fuß erlitten. So wurde ich dort verarztet und meine Oma nahm mit meinem Onkel römisch 40 , ich glaube er lebt in Südafrika, Kontakt auf. So hat der Onkel meiner Oma erzählt, wie sie mit dem Schlepper in Kontakt kommen kann. Ich wurde am Fuß genäht. Meine Oma nahm mit dem Schlepper Kontakt auf und mir wurden einige Tage später die Dokumente übergeben. Ich habe einen Pass bekommen mit dem ich in die Türkei geflogen bin. (Ende der freien Erzählung) Anmerkung: Fluchtgrund wird dem Antragsteller rückübersetzt. F: Ist der aufgenomme Fluchtgrund korrekt? A: Ja. Pause von 12:15 bis 12:45 Uhr. F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Nein. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Sie gaben an, dass Sie die XXXX besuchten, jetzt geben Sie an, dass Sie eine andere Schule besuchten, wie ist nun der Namen der zweiten Schule?F: Sie gaben an, dass Sie die römisch 40 besuchten, jetzt geben Sie an, dass Sie eine andere Schule besuchten, wie ist nun der Namen der zweiten Schule? A: Das war an einem privaten Ort. Anmerkung: Antragsteller macht trotz Aufforderung keine Angaben über den Namen der Schule. F: Einen Namen der Schule gibt es nicht? A: Nein, das war privat. Es war eine kleine Schule es haben immer zwei oder drei Leute am Unterricht teilgenommen und es war immer wo anders. F: Diese Schule hat ihr Vater bezahlt? A: Man hat einmal Geld bezahlt und die anderen kleinen Schulen haben nichts gekostet. F: Sie sagten, dass man an einer Schule in der Ecke oder am Rand hat sitzen müssen, in was für einer Schulstufe war das? A: Es war zu dem Zeitpunkt, wo ich ausgereist bin. Das war im Juli
- F: Gingen noch andere Mitglieder der der Madhibaan in die Schule? A: Nur ich alleine ging dort in die Schule. F: Gibt es ein Krankenhaus in XXXX ?F: Gibt es ein Krankenhaus in römisch 40 ? A: Ich weiß es nicht. Da ich außerhalb der Stadt war. Ich war noch nie in einem Krankenhaus. F: Gab es eine Polizeistation in XXXX ?F: Gab es eine Polizeistation in römisch 40 ? A: Ja. F: Woher stammt Ihr Vater, wo wurde er geboren? A: Mein Vater wurde in XXXX geboren.A: Mein Vater wurde in römisch 40 geboren. F: Wie war der Name des Mädchens das schwanger war? A: XXXX A: römisch 40 F: Wie alt war das Mädchen im Jahre 2020/21? A: Ich schätze 19 oder
- F: Wie lautet der Name des Vaters des Mädchens? A: XXXX , ein weiterer Name ist mir nicht bekannt. A: römisch 40 , ein weiterer Name ist mir nicht bekannt. F: Wann wurde der Vater erschossen? A: Im September
- F: Mit was für einer Waffe wurde Ihr Vater erschossen? A: Ich weiß nur, dass er eine Waffe hatte, aber ich kenne mich nicht mit Waffen aus. Anmerkung: Antragsteller gibt auch nicht an, ob sich um ein Gewehr oder eine Faustfeuerwaffe gehandelt hat. F: Gingen Sie in XXXX zu Polizei?F: Gingen Sie in römisch 40 zu Polizei? A: Nein, am gleichen Abend bin ich weggelaufen. F: Wie weit wohnt ihre Mutter entfernt von Ihrem Wohnort, an dem Ihr Vater und Bruder erschossen wurden? A: Etwa mehr als ein bis 1.5 Kilometer entfernt. F: Wohnte Ihre Mutter in XXXX ?F: Wohnte Ihre Mutter in römisch 40 ? A: Ja. F: Wann stiegen Sie in den Bus nach Mogadischu? A: Ich glaube es war um 2 Uhr in der Nacht. F: Was hatten Sie mit als Sie in den Bus einstiegen? A: Meine Mutter gab mir Bekleidung und ein wenig Geld mit. F: Die Oma in Mogadischu, wie ist der Name der Oma? Wie ist sie mit Ihnen verwandt? A: XXXX , sie ist die Mutter meiner Mutter, an weitere Namen kann ich mich nicht erinnern, Sie gehört dem Clan der Hawiye an.A: römisch 40 , sie ist die Mutter meiner Mutter, an weitere Namen kann ich mich nicht erinnern, Sie gehört dem Clan der Hawiye an. F: Sind die zwei Onkels XXXX , Brüder?F: Sind die zwei Onkels römisch 40 , Brüder? A: Ja es sind Brüder. Die Oma, XXXX ist die Mutter beider Onkels, sie gehören beide dem Clan der Hawiye an. A: Ja es sind Brüder. Die Oma, römisch 40 ist die Mutter beider Onkels, sie gehören beide dem Clan der Hawiye an. Die Brüder sind aber Halbbrüder, sie haben zwei verschiedene Väter. Daher muss ich meine Angabe über den Namen berichtigten. Ich weiß nicht, wie der Onkel XXXX noch heißt. Daher muss ich meine Angabe über den Namen berichtigten. Ich weiß nicht, wie der Onkel römisch 40 noch heißt. F: Sie gaben an, dass der Onkel XXXX , Ihnen eine Waffe gegeben hätte, um was für eine Waffe handelte es sich und wo befindet sich die Waffe?F: Sie gaben an, dass der Onkel römisch 40 , Ihnen eine Waffe gegeben hätte, um was für eine Waffe handelte es sich und wo befindet sich die Waffe? A: Es war nicht so, dass er mir eine Waffe gegeben hat. Er sagte ich müsste mich verteidigen. F: Was geschah mit Ihrer Freundin XXXX weiter?F: Was geschah mit Ihrer Freundin römisch 40 weiter? A: Zu diesem Zeitpunkt habe ich das letzte Mal etwas von ihr gehört. F: Wie war es für Ihre Mutter möglich als Hawiye einen Madhibaan zu heiraten? A: Sie gingen außerhalb der Stadt und haben sich vermählt. Meine Mutter wurde mit meinem Bruder schwanger, dann wurde sie mit mir schwanger und kehrte in die Stadt zurück. Ihr Vater sagte, dass sich beide scheiden lassen müssten. Dann wurde sie von ihm geschieden. Als ich auf die Welt kam, übergab mich meine Mutter nach zwei Monaten an meinen Vater. Sie wurde neu verheiratet und ging aus der Stadt. Sie kam etwas später wieder in die Stadt zurück. Da sagte mir mein Vater, dass das meine Mutter sei. F: Sie fuhren nach Mogadischu, wann trafen Sie in Mogadischu ein? A: Ich kam etwa vier Tage später in Mogadischu an. Anmerkung: 22.09.2021 Ermordung des Vaters, eintreffen in Mogadischu am 26.09.
- F: Wann haben Sie mit Hilfe der Schlepper Mogadischu verlassen? A: Das war am 25.10.2021 F: Als Sie am 26.09.2021 in Mogadischu ankamen, waren sie gleich bei der Oma und Ihrem Onkel? A: Ja, ich war ein paar Tage bei meiner Oma und bei meinem Onkel. Ich bin am 03.10.2021 aus dem Gefängnis gekommen. F: Sie sagten es hätte ein Urteil gegen Sie gegeben, wann kamen Sie vor Gericht? Anmerkung: Der Antragsteller schreibt die Daten auf. A: Der Gefängniswärter sagte zu meiner Oma, dass ich nicht vor das Gericht gebracht werde. Sondern er zählt zu den al-Shabaab und ich schreibe ihn als geflohenen auf. Somit muss er das Land verlassen da er dann zu einer Todesstrafe verurteilt würde. Ich wurde nie vor Gericht gestellt. F: Wann hat Ihr Onkel Ihnen das erste Mal gesagt, dass Sie zur al-Shabaab gehen sollen? A: Das war als ich in Mogadischu ankam. Das war am selben Abend. (Anmerkung: Das müsste der 26.09.2021 gewesen sein.) F: Wann wurden Sie von der Polizei in Mogadischu verhaftet? A: Das war am 01.10.
- F: Sie sagten, dass es Leute in weißer Kleidung gewesen wären die kamen, woher wussten Sie, dass diese Leute von der Polizei waren? A: Als wir bei der Polizeistation waren, erfuhr Ich, dass es Polizisten waren. F: Woher wusste die Polizei wo Sie in Mogadischu wohnten? Anmerkung: Der AW beginn nochmals von vorne mit der Erzählung. A: Dadurch, dass mein Onkel bei den al-Shabaab war und mich gezwungen hätte der al-Shabaab beizutreten, bin ich mir alleine vorgekommen. Ich ging aus dem Haus und fragte die Leute, wo die Polizeistation war. Ich erzählte es der Polizei und erzählte die Clanzugehörigkeitsprobleme. Die Polizei hat das aufgenommen und ich habe die Adresse dort angegeben. Ich war neu und wusste es nicht genau, die Polizei war ja nur 500 Meter entfernt. Am gleichen Abend kamen die Männer zu mir in die Wohnung. F: Zu diesem Zeitpunkt hat sich aber Ihr Onkel nicht in der Wohnung befunden? A: Das war am frühen Abend, da war nur ich zuhause. Er kam immer am späten Abend nach Hause und fuhr immer am frühen Morgen weg. F: Woher wussten Sie, dass Ihr Onkel immer am späten Abend nach Hause kam und immer am frühen Morgen ging, wo Sie doch nur kurze Zeit dort waren? A: Ich war drei Abende dort. Vorhalt: Ich verstehe nicht, dass Sie in Mogadischu zur Polizei gingen, aber nicht in ihrem Heimatdorf, wo Ihr Bruder und Vater ermordet wurden. Was sagen Sie dazu? A: Im Ganzen Ort gab es die XXXX und ich habe den Rat meiner Mutter verfolgt. Das mein Vater verstorben ist, hat mir meine Oma am nächsten Tag erzählt. A: Im Ganzen Ort gab es die römisch 40 und ich habe den Rat meiner Mutter verfolgt. Das mein Vater verstorben ist, hat mir meine Oma am nächsten Tag erzählt. F: Wie hat Ihnen das Ihre Oma erzählt, dass Ihr Vater verstorben ist? A: Als ich ankam, habe ich mich kurz ausgeruht und dann hat mir das meine Oma erzählt. Vorhalt: Sie erzählten, dass Sie vier Tage nach Mogadischu am Weg waren, wie kann dann Ihre Oma Ihnen einen Tag später das erzählen? A: Ich war in Mogadischu und mein Onkel war dabei anwesend. F: Sie sind über Schlepper in die Türkei gekommen, haben Sie von den Schleppern den Pass erhalten? A: Ja. Es war in Ceelasha Biyaha, dort wurde mir der Pass übergeben. Der Schlepper hat mich von dort abgeholt und wir fuhren von dort nach Mogadischu zum Flughafen. F: Gab der Schlepper Ihnen den Pass? A: Ja. F: Auf was für einen Namen war der Pass ausgestellt? A: Es war mein Foto auf dem Pass. Ich kann nicht sagen welcher Name auf dem Pass stand. F: Haben Sie sich den Pass nicht angesehen, wenn Sie gefragt würden, welchen Namen Sie haben, müsste man es ja wissen? A: Es war ein anderer Name, ich weiß aber nicht mehr welcher Name das war. Ich hätte den Namen auswendig lernen sollen. Ich war noch nie am Flughafen. F: Sie gaben an, dass Sie bei den Eltern der Freundin waren, wann war das und wie trug sich das zu? A: An dem Tag bin ich gemeinsam mit meiner Freundin zu deren Eltern gegangen. Sie sagte, ich müsse mit dem Vater oder mit der Mutter sprechen, wenn ich um ihre Hand anhalten möchte. Dann sagten sie zu mir, ich sei Madhibaan und darf mich der Tochter nicht annähern. Wenn ich mich der Tochter annähern würde, würden Sie mich schlagen. Anmerkung: Wann das war, wurde nicht angegeben. F: Wie lange trafen Sie sich heimlich mit der Freundin? A: Das weiß ich nicht genau. F: Waren Sie seit Ihrer polizeilichen Erstbefragung nochmals in Kontakt mit der österreichischen Polizei? A: Nein. F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Ja, da ich als Geflohener zähle. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Ja. F: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen teilgenommen? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Außer dem geschilderten hatte ich keine Probleme mit den Behörden. Anmerkung: Antragsteller beginn wieder mit der Geschichte von vorne. Zeigt auf seine Narben. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Da ich Madhibaan bin werde ich durch die Hawiye verfolgt. F: Was ist das besondere an den Madhibaan, und warum werden Sie von den Hawiye verfolgt? A: Wir sind eine Minderheit, haben keine Bedeutung. Das ist das, was mir bekannt ist. Anmerkung: Das wiederholt der AW öfters. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: Hatten Sie ein Telefon in der Heimat und konnten es bei der Flucht mitnehmen? A: Ja, ich hatte ein Telefon. F: Hatten Sie das Telefon an dem Tag als Ihr Vater erschossen wurde? A: Ich hatte ein Telefon kurz bevor mein Vater erschossen wurde. Bis zu dem Zeitpunkt, als ich in Mogadischu war. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Es gäbe kein Überleben für mich. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Ja, ich hätte Probleme. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: 12.05.
- F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: 12.05.
- F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich warte auf Ergebnisse wegen der Arbeitssuche. Ich betreibe etwas Sport F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hierbleiben könnten? A: Ich warte auf Ergebnisse wegen der Arbeitssuche. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich lebe in der Grundversorgung. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Ich lebe in einem Flüchtlingsheim und der Staat kommt für mich auf. XXXX römisch 40 F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? Anmerkung: Unterlagen im Akt. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Nein, ich habe erst mit den Kursen begonnen. Vorher habe ich den Kurs abgebrochen. Ich bin auch auf Arbeitssuche. F: Wo haben Sie Arbeit gesucht? A: Es gibt einige Restaurants die ich aufsuchte. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Besuchen Sie hier in Österreich eine Moschee und wenn ja, welche und wie oft bzw. was machen Sie dort? A: Ja. Ich besuche am Freitag die Moschee. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 13 Abs. 2 BFA-VG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich? A: Ja, das verstehe ich. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Mir wurde gesagt, dass sich ein Onkel in Österreich befinden würde, aber ich habe Ihn nicht gefunden, der Bruder meines Vaters, XXXX . Ansonsten habe ich nichts mehr zu sagen. A: Mir wurde gesagt, dass sich ein Onkel in Österreich befinden würde, aber ich habe Ihn nicht gefunden, der Bruder meines Vaters, römisch 40 . Ansonsten habe ich nichts mehr zu sagen. F: Von wem haben Sie erfahren, dass sich ein Onkel von Ihnen in Österreich befinden würde? A: Die Oma hat mir das gesagt. Anmerkung: Konnte im IFA nicht gefunden werden. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre. [ … ]“ Der Beschwerdeführer legte zudem die Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie der Einstufung vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass mitberücksichtigt werden müsse, dass ein Asylwerber ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens habe, was zu einer verzerrten Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen könne. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergebe sich, dass er bis zu seiner Ausreise das Leben eines typischen somalischen Staatsangehörigen geführt habe. Trotz Verschleierungstendenzen habe er keine sozial exponierte Stellung seinerseits vorgebracht. Seine Anwesenheit im Bundesgebiet, sein tadelloser Gesundheitszustand sowie die schlepperunterstütze, kostenintensive Reise würden zeigen, dass er bzw. seine Familie auch in Zeiten schwerer Dürre in der Lage gewesen wäre ihren Lebensunterhalt zu verdienen und ihre Grundbedürfnisse zu decken. Es sei glaubhaft, dass er nicht vorbestraft sei und von keiner somalischen Behörde gesucht werde. Er habe in keiner Form vorgebracht, Mitglied einer politischen oder bewaffneten Gruppierung oder Organisation gewesen zu sein, sondern Kontakt zu bewaffneten Gruppierungen sowie die Mitgliedschaft in einer politischen Organisation sogar dezidiert verneint. Er selbst habe jegliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verneint und auch nicht vorgebracht, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes gewesen zu sein. Er hätte zudem weder Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, noch Probleme aufgrund der Beziehung zu seinem Mädchen aus einem anderen Clan oder dass sein Onkel versucht habe ihn zur Zusammenarbeit mit Al Shabaab zu überreden glaubhaft machen können. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass ebendieser Onkel ihm das Geld zur Ausreise gegeben habe. Insgesamt würden sich seine Angaben zu den Gründen für seine Ausreise allgemein, vage und widersprüchlich, somit unglaubhaft, darstellen. Er habe auch keine stichhaltigen und verlässlichen Beweismittel vorgelegt und keine darauf bezogenen Beweisanträge gestellt. Es sei anzunehmen, dass der BF aufgrund der beabsichtigten Verbesserung seiner Lebensperspektiven ausgereist sei, wobei sein Fluchtvorbingen im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen völlig unplausibel sei. Es hätten keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für den BF festgestellt werden können und es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle seiner Rückkehr eintreten könne. Seine Zugehörigkeit zu den Madhiban hätte nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, eine Verfolgung aufgrund dessen oder wegen seiner Religionszugehörigkeit liege nicht vor. Er habe auch nicht behauptet, dass er bei einer Rückkehr der Gefahr der Vollstreckung einer (staatlichen) Todesstrafe ausgesetzt sei. Sein Herkunftsort sei ausreichend sicher sowie erreichbar. Auch eine Rückkehr nach Mogadischu sei dem BF zumutbar. Auch seine individuellen Umstände würden nicht gegen eine Rückkehr nach Somalia sprechen. Aus der IPC-Karte zur Nahrungsmittelversorgung ergebe sich in Verbindung mit seinen individuellen Umständen ebensi die Rückkehrmöglichkeit an seinen Herkunftsort sowie Mogadischu. Insgesamt sei kein maßgebliches Risiko einer ausweglosen Lebenssituation oder eines schweren Schadens anzunehmen. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei gegenständlich nicht gegeben, sodass auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung könne im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen abgeleitet werden. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden wären.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass mitberücksichtigt werden müsse, dass ein Asylwerber ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens habe, was zu einer verzerrten Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen könne. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergebe sich, dass er bis zu seiner Ausreise das Leben eines typischen somalischen Staatsangehörigen geführt habe. Trotz Verschleierungstendenzen habe er keine sozial exponierte Stellung seinerseits vorgebracht. Seine Anwesenheit im Bundesgebiet, sein tadelloser Gesundheitszustand sowie die schlepperunterstütze, kostenintensive Reise würden zeigen, dass er bzw. seine Familie auch in Zeiten schwerer Dürre in der Lage gewesen wäre ihren Lebensunterhalt zu verdienen und ihre Grundbedürfnisse zu decken. Es sei glaubhaft, dass er nicht vorbestraft sei und von keiner somalischen Behörde gesucht werde. Er habe in keiner Form vorgebracht, Mitglied einer politischen oder bewaffneten Gruppierung oder Organisation gewesen zu sein, sondern Kontakt zu bewaffneten Gruppierungen sowie die Mitgliedschaft in einer politischen Organisation sogar dezidiert verneint. Er selbst habe jegliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verneint und auch nicht vorgebracht, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes gewesen zu sein. Er hätte zudem weder Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, noch Probleme aufgrund der Beziehung zu seinem Mädchen aus einem anderen Clan oder dass sein Onkel versucht habe ihn zur Zusammenarbeit mit Al Shabaab zu überreden glaubhaft machen können. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass ebendieser Onkel ihm das Geld zur Ausreise gegeben habe. Insgesamt würden sich seine Angaben zu den Gründen für seine Ausreise allgemein, vage und widersprüchlich, somit unglaubhaft, darstellen. Er habe auch keine stichhaltigen und verlässlichen Beweismittel vorgelegt und keine darauf bezogenen Beweisanträge gestellt. Es sei anzunehmen, dass der BF aufgrund der beabsichtigten Verbesserung seiner Lebensperspektiven ausgereist sei, wobei sein Fluchtvorbingen im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen völlig unplausibel sei. Es hätten keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für den BF festgestellt werden können und es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle seiner Rückkehr eintreten könne. Seine Zugehörigkeit zu den Madhiban hätte nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, eine Verfolgung aufgrund dessen oder wegen seiner Religionszugehörigkeit liege nicht vor. Er habe auch nicht behauptet, dass er bei einer Rückkehr der Gefahr der Vollstreckung einer (staatlichen) Todesstrafe ausgesetzt sei. Sein Herkunftsort sei ausreichend sicher sowie erreichbar. Auch eine Rückkehr nach Mogadischu sei dem BF zumutbar. Auch seine individuellen Umstände würden nicht gegen eine Rückkehr nach Somalia sprechen. Aus der IPC-Karte zur Nahrungsmittelversorgung ergebe sich in Verbindung mit seinen individuellen Umständen ebensi die Rückkehrmöglichkeit an seinen Herkunftsort sowie Mogadischu. Insgesamt sei kein maßgebliches Risiko einer ausweglosen Lebenssituation oder eines schweren Schadens anzunehmen. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei gegenständlich nicht gegeben, sodass auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung könne im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen abgeleitet werden. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden wären. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem BF zudem auch ein Informationsblatt zur verpflichtenden Rückkehrberatung vom 20.12.2024 sowie die entsprechende Verfahrensanordnung vom selben Tag, wonach er zur Wahrnehmung eines Rückkehrberatungsgespräches verpflichtet sei, sowie auch eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise, ebenso vom 20.12.2024, und eine Information zur Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG übermittelt.Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem BF zudem auch ein Informationsblatt zur verpflichtenden Rückkehrberatung vom 20.12.2024 sowie die entsprechende Verfahrensanordnung vom selben Tag, wonach er zur Wahrnehmung eines Rückkehrberatungsgespräches verpflichtet sei, sowie auch eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise, ebenso vom 20.12.2024, und eine Information zur Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG übermittelt.
- Das Rückkehrberatungsgespräch fand im 07.01.2025 statt, wobei das entsprechende Protokoll am 07.01.2025 beim BFA einlangte.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensganges und Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Länderinformationen unvollständig seien und sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des BF befasst worden sei. Das BFA habe es zudem verabsäumt sich mit der aktuellen (desaströsen) Versorgungslage in Somalia ausreichend auseinanderzusetzen. Ferner sei im angefochtenen Bescheid der Herkunftsort und die Schulbildung des BF nicht festgestellt worden. Das Bundesamt sei diesbezüglich jedoch dazu verpflichtet gewesen, den BF hierzu näher zu befragen bzw. habe dieser hierzu im Laufe des Verfahrens auch stringente Angaben getätigt. Außerdem entspreche die Klassifizierung mit IPC-Stufe 2 am Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht der Versorgunglage. Diese werde dort mit IPC-Stufe 3 bewertet. Es könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der BF habe zudem auch seine Clanzugehörigkeit und über damit zusammenhängende Diskriminierungen in der Schule sowie im Rahmend er Beziehung mit einer Frau aus einem anderen Clan berichtet, das BFA habe dennoch vermeint, dass diese nicht festgestellt hätte werden können. Zwar finde Mogadischu im Rahmen der Sicherheitslage und der Erreichbarkeit Erwähnung, doch es fehle jegliche Einstufung in der IPC-Skala, wonach Mogadischu in Stufe 3 falle. Die Feststellung, dass er Unterstützung durch angehörige erhalten würde sowie die mangelnde Feststellung zu seiner Clanzugehörigkeit und den Clanstrukturen, sei aktenwidrig. Für das IDP-Lager in Mogadischu werde ferner sogar IPC-Stufe 4 prognostiziert. Mogadischu sei als innerstaatliche Fluchtalternative nicht vertretbar. Außerdem würden Berichte das Vorbringen des BF stützen, dass er als Angehöriger eines Minderheitenclans auch bei einer Rückkehr Diskriminierungen ausgesetzt sei. Nach den Länderinformationen sei der BF ferner gefährdet von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es erweise sich aber auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid als mangelhaft. So habe das BFA aktenwidrige Annahmen getroffen, Ermittlungsergebnisse tendenziös gewertet und die einschlägigen Länderberichte nicht angemessen berücksichtigt. Zudem habe das BFA den BF nicht näher und im Detail zu seiner Clanzugehörigkeit, betreffend eine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, befragt und dadurch das Verfahren mit Mängeln behaftet. Die belangte Behörde habe den BF auch nicht in ausreichendem Maße zum Themenkomplex der Verfolgung und Bedrohung durch Al Shabaab, den Gefängnisaufenthalt und die Liebschaft des BF zu einer Angehörigen eines anderen Clans befragt. Der BF sei bei seiner Rückkehr nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt zu sichern und sei bei einer Niederlassung in Mogadischu mit einer aussichtlosen Lage konfrontiert. Hätte das BFA sich mit seiner Ermittlungspflicht ausreichend auseinandergesetzt, so wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Rückkehr des BF nach Somalia nicht zumutbar sei und sich der BF einer realen Gefahr einer Verletzung der ihm verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK aussetzen würde. Im Ergebnis sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, faktenwidrig, spekulativ und die Länderberichte unberücksichtigt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensganges und Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Länderinformationen unvollständig seien und sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des BF befasst worden sei. Das BFA habe es zudem verabsäumt sich mit der aktuellen (desaströsen) Versorgungslage in Somalia ausreichend auseinanderzusetzen. Ferner sei im angefochtenen Bescheid der Herkunftsort und die Schulbildung des BF nicht festgestellt worden. Das Bundesamt sei diesbezüglich jedoch dazu verpflichtet gewesen, den BF hierzu näher zu befragen bzw. habe dieser hierzu im Laufe des Verfahrens auch stringente Angaben getätigt. Außerdem entspreche die Klassifizierung mit IPC-Stufe 2 am Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht der Versorgunglage. Diese werde dort mit IPC-Stufe 3 bewertet. Es könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der BF habe zudem auch seine Clanzugehörigkeit und über damit zusammenhängende Diskriminierungen in der Schule sowie im Rahmend er Beziehung mit einer Frau aus einem anderen Clan berichtet, das BFA habe dennoch vermeint, dass diese nicht festgestellt hätte werden können. Zwar finde Mogadischu im Rahmen der Sicherheitslage und der Erreichbarkeit Erwähnung, doch es fehle jegliche Einstufung in der IPC-Skala, wonach Mogadischu in Stufe 3 falle. Die Feststellung, dass er Unterstützung durch angehörige erhalten würde sowie die mangelnde Feststellung zu seiner Clanzugehörigkeit und den Clanstrukturen, sei aktenwidrig. Für das IDP-Lager in Mogadischu werde ferner sogar IPC-Stufe 4 prognostiziert. Mogadischu sei als innerstaatliche Fluchtalternative nicht vertretbar. Außerdem würden Berichte das Vorbringen des BF stützen, dass er als Angehöriger eines Minderheitenclans auch bei einer Rückkehr Diskriminierungen ausgesetzt sei. Nach den Länderinformationen sei der BF ferner gefährdet von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es erweise sich aber auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid als mangelhaft. So habe das BFA aktenwidrige Annahmen getroffen, Ermittlungsergebnisse tendenziös gewertet und die einschlägigen Länderberichte nicht angemessen berücksichtigt. Zudem habe das BFA den BF nicht näher und im Detail zu seiner Clanzugehörigkeit, betreffend eine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, befragt und dadurch das Verfahren mit Mängeln behaftet. Die belangte Behörde habe den BF auch nicht in ausreichendem Maße zum Themenkomplex der Verfolgung und Bedrohung durch Al Shabaab, den Gefängnisaufenthalt und die Liebschaft des BF zu einer Angehörigen eines anderen Clans befragt. Der BF sei bei seiner Rückkehr nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt zu sichern und sei bei einer Niederlassung in Mogadischu mit einer aussichtlosen Lage konfrontiert. Hätte das BFA sich mit seiner Ermittlungspflicht ausreichend auseinandergesetzt, so wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Rückkehr des BF nach Somalia nicht zumutbar sei und sich der BF einer realen Gefahr einer Verletzung der ihm verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK aussetzen würde. Im Ergebnis sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, faktenwidrig, spekulativ und die Länderberichte unberücksichtigt.
- Am 24.01.2025 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
- Mit Beschluss des VwGH vom 06.10.2025, GZl. Fr 2025/19/0013-3, wurde dem Fristsetzungsantrag stattgegeben und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aufgefordert binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
- Am 12.12.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein einer Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, D: Dolmetscher, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertreterin des BF): „[ … ] R stellt die anwesenden Gerichtspersonen und deren Funktion vor und legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben angegeben dar. R stellt fest, dass die Parteien ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen wurden (siehe Nachweis im Akt). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter entsandt. R bringt die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile des behördlichen sowie gegenständlichen Verfahrens zur Kenntnis und erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie die sonstigen Ermittlungsergebnisse. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht wird angeboten. BF und BFV verzichten darauf. Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wurde og. D von R gem. § 17 VwGVG i.V.m. § 39a Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und 4 AVG für das gegenständliche Verfahren bestellt. Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wurde og. D von R gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2 und 4 AVG für das gegenständliche Verfahren bestellt. Nach einem zuvor zwischen BF und D geführten, kurzen Gespräch befragt R BF, ob sie D gut verstehe. Dies wird bejaht. Wasser wird angeboten. R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ja. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Nein. Die BFV legt einen Verteilvertrag vom 01.09.2025 vor. Dieser wird als Beilage ./A zum Akt genommen. R: D.h. Sie arbeiten seit 01.09.2025 als Zusteller? BF: Ja. Ich arbeite Teilzeit in der Nachtschicht. Die Firma hat gesagt, dass ein Vertrag ein halbes Jahr für die Teilzeit dauert, dieser wird dann in Vollzeit verlängert. R: Haben Sie zuvor auch schon gearbeitet? BF: Ja. Ich habe auch vorher im Flüchtlingslager, wo ich stationiert war, gearbeitet und ich habe Bestätigungen vorgelegt. R: Wie viele Deutschkurse haben Sie besucht? BF: Ich habe einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht. Dieser Deutschkurs hat in der Unterkunft stattgefunden. Daher gibt es keine Prüfungsbestätigung. Ich will mich jetzt zum A2-Kurs anmelden. R: Bei wem wollen Sie sich anmelden? Wo soll dieser Kurs stattfinden? BF: Die meisten Kurse sind kostenpflichtig. Ich suche, ich warte, bis ich Vollzeit angestellt bin. Ich möchte dann den Kurs selbst bezahlen. R: D.h. eine offizielle Deutschprüfung, ein Zertifikat für eine Deutschprüfung, haben Sie nicht? BF: Ich habe keine. Ich habe eine Bestätigung vorgelegt. Es gibt keine offizielle Prüfungsbestätigung. R: Mit Bestätigung vorgelegt meinen Sie, dass Sie den Kurs besucht haben? BF: Ja. Der BF legt weiters eine Teilnahmebestätigung vom 21.09.2025 des Österr. Roten Kreuzes, sowie eine Teilnahmebestätigung vom 27.02.2025 des österr. Roten Kreuzes, sowie eine Teilnahmebestätigung vom 24.05.2025 des Österr. Roten Kreuzes vor und werden diese als Beilage ./B zum Akt genommen. Des Weiteren legt der BF eine Teilnahmebestätigung vom 30.09.2024 der Akademie der Tiroler Sozialdienste vor und wird diese als Beilage ./C zum Akt genommen. Ferner wird eine Heiratsurkunde vom XXXX vorgelegt. Eine Kopie wird als Beilage ./D zum Akt genommen.Des Weiteren legt der BF eine Teilnahmebestätigung vom 30.09.2024 der Akademie der Tiroler Sozialdienste vor und wird diese als Beilage ./C zum Akt genommen. Ferner wird eine Heiratsurkunde vom römisch 40 vorgelegt. Eine Kopie wird als Beilage ./D zum Akt genommen. R: Ihre Ehefrau lebt derzeit in den USA? BF (auf Deutsch): Ja. R: Wie haben Sie Ihre Ehefrau kennengelernt, wenn diese in den USA lebt? BF: Wir haben uns über Social Media kennengelernt. Sie hat mich hier in Österreich besucht. R: Wie oft hat Sie Ihre Ehefrau hier in Österreich besucht? BF: Sie hat mich bis jetzt 1x hier in Österreich besucht. Sie will auch herkommen auf Besuch. R: War Ihre Ehefrau hier in Österreich bei der Heirat anwesend? BF: Ja. Wir haben in Österreich geheiratet. R: Wo ist Ihre Ehefrau geboren? BF: In den USA. R: Wo genau? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Was macht Ihre Ehefrau in den USA? Was arbeitet sie? BF: Sie studiert noch an der Universität. Sie arbeitet Teilzeit. R: Was studiert Ihre Ehefrau? BF: Sie studiert Nursing-Care, Gesundheit- und Krankenschwester. R: Seit wann kennen Sie Ihre Ehefrau über Social Media? BF: Seit Ende 2024 bis jetzt kennen wir uns. R: Können Sie sich erinnern, wann genau Ihre Ehefrau in Österreich eingereist ist, um Sie zu besuchen? BF: Am
- Juli
- R: Wann ist Ihre Ehefrau wieder in die USA gereist? BF: 2 Wochen später. R: An das genaue Datum können Sie sich nicht erinnern? BF: Am
- August 2025 ist sie zurück. Ich bin nicht sicher. Ich schätze. R: Können Sie die genaue Adresse angeben, wo Ihre Ehefrau in den USA lebt? BF: Ich erinnere mich nicht genau, wie man alles schreibt. R: Sie können es uns nicht aufschreiben? BF: Ich muss erst im Handy suchen. R: Was arbeiten die Schwiegereltern bzw. die Eltern Ihrer Frau? BF: Der Schwiegervater arbeitet als LKW-Fahrer. Die Schwiegermutter ist Hausfrau. R: Die Schwiegereltern leben gemeinsam mit Ihrer Ehefrau in den USA? BF: Meine Frau lebt mit ihren Geschwistern. Die Schwiegereltern sind bereits geschieden. Der Schwiegervater hat wieder geheiratet. Er lebt mit einer anderen Familie. Auch die Mutter hat eine neue Familie und sie hat wieder geheiratet. R: Ihre Schwiegereltern leben aber in den USA? BF: Ja. R: Wissen Sie seit wann? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Ehefrau? BF: Meine Frau hat 2 Schwestern und 1 Bruder. R: Haben Sie vor in die USA zu Ihrer Ehefrau zu reisen? BF: Nein. R: Wie stellen Sie sich das Zusammenleben mit der Ehefrau vor, wenn sie in den USA und Sie hier in Österreich sind? BF: Als meine Frau nach Österreich kam, hat es ihr hier gut gefallen. Sie hat gesagt, sie zieht nach Österreich in Zukunft. R: Die BFV legt eine Kopie des Reisepasses der Ehefrau vor, sowie Auszüge betreffend die Flugdaten der Ehefrau nach Österreich. Diese werden als Beilage ./E zum Akt genommen. R: Des Weiteren wird eine Bestätigung des Tiroler Sozialdienstes vom 09.12.2025 vorgelegt und als Beilage ./F zum Akt genommen. R: Des Weiteren wird ein Schreiben der Ärztin für allgemeine Medizin XXXX vom 09.12.2025 vorgelegt. Darin wird festgehalten, dass der BF seit April 2025 sechsmal in Behandlung gewesen sei.R: Des Weiteren wird ein Schreiben der Ärztin für allgemeine Medizin römisch 40 vom 09.12.2025 vorgelegt. Darin wird festgehalten, dass der BF seit April 2025 sechsmal in Behandlung gewesen sei. Weswegen waren Sie in Behandlung? Eingangs haben Sie gesagt, Sie sind gesund und nehmen keine Medikamente ein. BF: Ich habe es so verstanden, als ob ich jetzt Medikamente einnehme. R: Weswegen waren Sie in Behandlung? BF: Auf Grund einer Durchschlafstörung, Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit und Stress. R: Des Weiteren legt der BF einen Befundbericht des Labors XXXX vom 04.12.2025 vor. Dieser wird in Kopie als Beilage ./F zum Akt genommen.R: Des Weiteren legt der BF einen Befundbericht des Labors römisch 40 vom 04.12.2025 vor. Dieser wird in Kopie als Beilage ./F zum Akt genommen. R: Des Weiteren wird ein Karteiblatt vom XXXX vorgelegt und als Beilage ./G zum Akt genommen.R: Des Weiteren wird ein Karteiblatt vom römisch 40 vorgelegt und als Beilage ./G zum Akt genommen. Alle vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen. Die Originale werden dem BF zurückgegeben. R: Wann ist Ihre Ehefrau geboren? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wissen Sie ein näheres Datum? BF: Ich weiß nur, dass sie im XXXX geboren ist. Wie gesagt, ich erinnere mich nicht mehr genau. Ich schätze, dass es im XXXX war.BF: Ich weiß nur, dass sie im römisch 40 geboren ist. Wie gesagt, ich erinnere mich nicht mehr genau. Ich schätze, dass es im römisch 40 war. R: Wo haben Sie genau in Österreich geheiratet? BF: In Wien. R: Wo genau in Wien? BF: Beim somalischen Verein in Wien. R: Können Sie die genaue Adresse angeben, wo dieser somalische Verein in Wien ist? BF: Das weiß ich nicht. Ich wohne nicht in Wien. R: Wer hat Sie verheiratet? BF: Ein Scheich. R: Wie hat dieser Scheich geheißen, können Sie sich erinnern? BF: Ich erinnere mich nicht. Sein Name steht auf der Heiratsurkunde. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? BF (auf Deutsch): Morgen ich gehe like Fitness. Ich komme dort Fitness. 10 Uhr. Ich komme mein Hause. Ich machen da Video-Deutschkurse, Youtube. Dann ich machen like ich schauen Videodeutschkurse. Schreiben auf meine Boge. Ich mache like Food. Dann gehe schlafen. Dann ich gehe in der Nacht like arbeiten. R: Haben Sie eine Koranschule in Somalia besucht? BF (auf Deutsch): Ja. R: Wie lange haben Sie diese Koranschule besucht? BF: Koran als Fach war in der Schule. R: Welche Schule haben Sie dann besucht? BF schreibt auf die Beilage ./H den Schulnamen. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wie lange haben Sie diese Schule besucht? BF (auf Deutsch): 9 Jahre. R: Welche Schule ist das genau? Ist das eine Grundschule? Welche Art von Schule ist es? BF: Das ist bis zur Mittelschule. R: Wie alt waren Sie, als Sie diese Schule beendet haben? BF schweigt. BF: Ich erinnere mich nicht genau. Ich schätze, ich war zwischen 18 und 19 Jahre alt. R: Wo haben Sie diese Schule besucht? BF schreibt auf die Beilage ./I den Ort des Schulbesuchs. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Was ist XXXX ? Ein Dorf, eine Stadt?R: Was ist römisch 40 ? Ein Dorf, eine Stadt? BF: Es ist keine große Stadt und auch kein Dorf. R: Wie heißt die nächst größere Stadt von XXXX ?R: Wie heißt die nächst größere Stadt von römisch 40 ? BF: XXXX liegt an der Grenze von 2 Provinzen. Einmal ist es die Provinz XXXX und die andere Provinz ist Galgaduud.BF: römisch 40 liegt an der Grenze von 2 Provinzen. Einmal ist es die Provinz römisch 40 und die andere Provinz ist Galgaduud. R: Wissen Sie, wie die nächst größere Stadt von XXXX heißt?R: Wissen Sie, wie die nächst größere Stadt von römisch 40 heißt? BF: Richtung der Provinz Galgaduud ist eine Stadt Cadaado. Die nächste Stadt ist Godinlabe (BF schreibt den Namen der nächsten Stadt auf die Beilage ./J). Der BF schreibt die nächste Stadt auf die Beilage ./K. BF: Maryargur. R: Sind Sie in XXXX geboren?R: Sind Sie in römisch 40 geboren? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?R: Wie lange haben Sie in römisch 40 gelebt? BF: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Ich habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt, bis ich Probleme bekam.BF: Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ich habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt, bis ich Probleme bekam. R: Sind Sie von Mogadischu in die Türkei geflogen? BF: Ja. R: Wo haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: Ich bin mit einem Schlepper in Istanbul gelandet. Er hat mich weiter nach Ankara gebracht. Dann von Ankara in mehrere kleine Städte, ich kenne mich nicht aus. Dann bin ich von einer anderen Stadt, die ich namentlich nicht kenne, ausgereist. R: Von wann bis wann waren Sie in Griechenland aufhältig? BF: In Griechenland war ich insgesamt 6 Monate aufhältig. Eingereist bin ich im Nov. 2021 und ausgereist bin ich im Mai
- R: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? BF: Ja. Ich habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Es kam eine Ablehnung und eine Frist von 4 Wochen, um das Land zu verlassen. R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass aus Somalia ausgereist? BF: Der Reisepass wurde vom Schlepper angeschafft. Mein Foto, aber nicht mein richtiger Name waren darauf. R: Was ist mit dem Reisepass passiert? BF: In der Türkei habe ich diesen verloren. R: Wie lange hat Ihre Reise von Somalia bis nach Österreich gedauert? BF rechnet auf Somalisch nach. R: Können Sie es nicht sagen? BF: Bitte um Wiederholung der Frage. Ich habe es nicht verstanden. D wiederholt die Frage. BF rechnet erneut auf Somalisch. BF: 2 Jahre. R: Wenn Sie sagen, Sie haben sich 6 Monate in Griechenland befunden, wo haben Sie sich dann die restlichen eineinhalb Jahre aufgehalten? BF: Ich habe einen Fehler gemacht. Es war 1 Jahr und ein paar Monate. R: Wo haben Sie sich noch in der restlichen Zeit, außer den 6 Monaten in Griechenland aufgehalten? BF (auf Deutsch): Bitte 1 Minute. R: Wo haben Sie sich noch in der restlichen Zeit, außer den 6 Monaten in Griechenland aufgehalten? BF: Zwischen 7 und 8 Monaten. R: Hat die Reise gedauert? BF: Ja. R: Wieso geben Sie unterschiedliche Angaben an, über die Dauer der Reise von Somalia nach Österreich? BF: Ich habe die Frage falsch verstanden. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Maadhiban. R: Wann haben Sie XXXX verlassen?R: Wann haben Sie römisch 40 verlassen? BF: Am
- September
- R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF (auf Deutsch).
- R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich hatte einen Bruder, er ist allerdings bereits verstorben. 6 Halbgeschwister mütterlicherseits habe ich. Die Eltern sind geschieden. R: Wann haben sich Ihre Eltern scheiden lassen? BF: Nachdem ich geboren wurde, haben sie sich sofort scheiden lassen. R: Wo lebt Ihre Mutter derzeit? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie alt sind Ihre 6 Halbgeschwister? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter? BF: Unmittelbar, bevor ich Somalia verlassen habe, in Mogadischu. R: Haben Sie in XXXX bei Ihrer Mutter und Ihren 6 Halbgeschwistern gelebt?R: Haben Sie in römisch 40 bei Ihrer Mutter und Ihren 6 Halbgeschwistern gelebt? BF: Nein. Ich habe mit meinem Vater und Bruder zusammengelebt. R: Hat Ihre Mutter auch in XXXX gelebt?R: Hat Ihre Mutter auch in römisch 40 gelebt? BF (auf Deutsch): Ja. R: Wieso haben Sie nicht bei Ihrer Mutter gelebt? BF: Auf Grund von Diskriminierung. R: Warum wegen Diskriminierung? BF: Meine Eltern wurden nicht freiwillig geschieden. Da war Gewalt und Bedrohung. Sie gehören 2 verschiedenen Clans an. Meine Mutter gehört dem großen Clan Hawiiye an, mein Vater gehört den Maadhiban an. Nach meiner Geburt wurde ich sofort meinem Vater auf Grund der Diskriminierung übergeben. Die Hawiiye wollten mich nicht. R: Sie sagten, mit Ihrem Bruder haben Sie bei Ihrem Vater gelebt. Ist dieser Bruder ein Halbbruder? BF: Nein. Kein Halbbruder. R: D.h. Ihr Bruder wurde auch der Mutter weggenommen und zum Vater gegeben? BF: Ja. Ich bin bei meinem Vater aufgewachsen. R: Wie viele Jahre war Ihr Bruder jünger? BF: Er war älter als ich. R: Wie viele Jahre älter? BF: 1 Jahr. R: Welche Clanangehörigen existieren in XXXX ? Welche Clans sind dort vertreten?R: Welche Clanangehörigen existieren in römisch 40 ? Welche Clans sind dort vertreten? BF: Der Clan Sacad ist dort vertreten. Der nächste Clan ist Wegardhac. Wir sind eine Minderheit dort, unser Clan ist der der Madhiiban. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie die Schule verlassen haben? BF: Ich habe meinen Vater unterstützt. R: Inwiefern haben Sie Ihren Vater unterstützt? BF: Er war Schmied. Ich habe ihm geholfen bei Metallarbeiten. Ich habe ihm z.B. beim Messerschleifen geholfen. R: Wieso haben Sie XXXX verlassen?R: Wieso haben Sie römisch 40 verlassen? BF: Meine Probleme begannen von meiner Geburt an. Als Säugling, als ich 2 Monate alt war, wurde meine Mutter gezwungen, mich meinem Vater zu übergeben. R: Sie waren dann schon alt, als Sie XXXX verlassen haben. Was war der konkrete Anlass?R: Sie waren dann schon alt, als Sie römisch 40 verlassen haben. Was war der konkrete Anlass? BF: Ich habe mich in ein Mädchen verliebt. Sie gehörte dem Clan Haawiye an. R: Wann haben Sie sich in das Mädchen verliebt? BF: Ich erinnere mich an das genaue Datum nicht. R: Ungefähr? BF: 2021 ungefähr. R: Wie hieß das Mädchen? BF schreibt den Namen des Mädchens auf die Beilage ./L. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wo haben Sie das Mädchen kennengelernt? BF: In der Schule. R: Hatten Sie eine Beziehung zu diesem Mädchen? BF: Ja. R: Wie lange dauerte diese Beziehung? BF: Ca. zwischen 5 und 6 Monaten. R: Haben Sie sich mit diesem Mädchen außerhalb der Schule getroffen? BF: Ja. Nach der Schule sind wir gemeinsam nach draußen gegangen. R: Sind Sie in Ihrem Heimatort mit Ihrer Freundin herum spaziert? BF: Nein. Wir haben uns immer wieder versteckt getroffen. Die Familie meiner Freundin hatte Geschäfte. Dort habe ich immer wieder etwas abgeholt. R: Wann hat Ihr Vater erfahren, dass Sie eine Beziehung zu diesem Mädchen haben? BF: Nachdem sie schwanger geworden ist, habe ich es meinem Vater erzählt. R: Wann haben Sie dies Ihrem Vater erzählt? Können Sie sich erinnern? BF: Nein. Ich erinnere mich nicht. R: Wann hat die Familie Ihrer Freundin erfahren, dass sie eine Beziehung mit Ihnen hat? BF: Ich habe den Vater der Freundin um ihre Hand gebeten. Dies hat er abgelehnt. Er hat gesagt, ich soll meiner Tochter nie wieder so nahe kommen. R: Wann haben Sie den Vater der Freundin um die Hand gebeten? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Hat der Vater bzw. die Familie der Freundin zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass Ihre Freundin schwanger ist? BF: Nachdem der Heiratsantrag abgelehnt wurde, hat mich der Bruder meiner Freundin geschlagen. Er hat mich bedroht, dass ich nie wieder seine Schwester treffe. R: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Hat der Vater bzw. die Familie der Freundin zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass Ihre Freundin schwanger ist? BF: Die Schwester meiner Freundin hat erfahren, dass wir eine Beziehung haben und meine Freundin schwanger ist. Sie hat das ihren Eltern erzählt. R: Sie haben die Frage noch immer nicht beantwortet. Hat der Vater bzw. die Familie der Freundin zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass Ihre Freundin schwanger ist? BF: Ich wollte klar stellen: Vor der Schwangerschaft habe ich einen Heiratsantrag gemacht. Dieser wurde abgelehnt. Die Schwangerschaft war dann später. R: Hat dann die Familie Ihrer Freundin erfahren, dass Ihre Freundin schwanger ist? BF: Ja. Später haben die Eltern meiner Freundin erfahren, dass sie schwanger ist. R: Was haben die Eltern Ihrer Freundin daraufhin gemacht? BF: Eines Nachts kam die Familie meiner Freundin zu unserem Haus. Sie suchten mich. R: Wann kam die Familie Ihrer Freundin zu Ihrem Haus? BF: Am
- September
- R: Wer kam zu Ihnen nach Hause? BF: Der Vater meiner Freundin, der Bruder meiner Freundin. Jemand anderer, den ich nicht kannte. R: Wer war bei Ihnen zu Hause, als diese Leute zu Ihnen nach Hause kamen? BF: Das war in der Nacht. Mein Vater, mein älterer Bruder und ich waren alle zu Hause. R: Wie viel Zeit ist zwischen dem Heiratsantrag und dem Wissen der Schwangerschaft vergangen? BF: Ich kann nur schätzen, ca. 1 Monat. R: Als diese dann bei Ihnen zu Hause waren, was ist genau passiert? BF: Mein Vater machte die Tür auf. Sie fragten nach mir, ob ich zu Hause sei. R: Hat dieses Haus, wo Sie gelebt haben, Ihrem Vater gehört? BF: Ja. Es war außerhalb der Stadt. R: Waren bei diesem Haus auch Grundstücke dabei? BF: Nein. R: Als diese Leute nach Ihnen gefragt haben, sind Sie dann dazu gekommen? BF: Nachdem mein Vater die Tür aufgemacht hat, wollten sie mit Gewalt in das Haus hineinkommen. Sie haben geschrien und immer wieder meinen Namen gerufen. Mein Vater hat gesagt: “Nein. XXXX ist nicht zu Hause. Was wollen Sie”? Sie haben gesagt, sie wollen mich umbringen, weil ich die Tochter geschwängert habe.BF: Nachdem mein Vater die Tür aufgemacht hat, wollten sie mit Gewalt in das Haus hineinkommen. Sie haben geschrien und immer wieder meinen Namen gerufen. Mein Vater hat gesagt: “Nein. römisch 40 ist nicht zu Hause. Was wollen Sie”? Sie haben gesagt, sie wollen mich umbringen, weil ich die Tochter geschwängert habe. R: Waren Sie nun zu Hause? Ja, oder Nein? BF: Ja. Sie haben mich aber nicht gesehen. Aber es war so dunkel. Ich habe sie gesehen. R: D.h. Sie haben auch genau gehört, was diese Leute gesagt haben? BF: Ja. Ich habe alles gehört. R: Wie viele Zimmer hatte dieses Haus? BF: 1 Zimmer und 1 Vorraum. R: Wo haben Sie sich aufgehalten? BF: Ich blieb im Zimmer. R: Sie kamen nicht heraus, als man nach Ihnen fragte? BF: Nein. R: Was hat Ihr Vater dann gemacht? BF: Die Leute haben die Türe gestürmt. Zu dieser Zeit unterstützte mein älterer Bruder meinen Vater. Er kam aus dem Zimmer heraus. Dann haben sie sofort auf meinen Vater geschossen. Dann auf meinen Bruder. R: Wieso haben die Leute die Tür gestürmt, wenn Ihr Vater die Türe geöffnet hat? BF: Mein Vater hat die Tür aufgemacht, ist aber vor der Tür gestanden. Sie wollten mit Gewalt hereinkommen. R: Auf Ihren Vater wurde geschossen. War Ihr Vater verletzt? BF: Ich habe gesehen, dass auf meinen Vater geschossen wurde. Ich kann nicht bestätigen, ob mein Vater verletzt wurde oder getötet wurde. Bei dieser Schießerei ist der Bruder erschossen worden. R: Was haben Sie gemacht, als Sie die Schüsse gehört haben? BF: Durch die Fenster bin ich gesprungen und weggelaufen. R: Wohin sind Sie gelaufen? BF: In Richtung, wo meine Mutter wohnt. R: Sind Sie zum Haus Ihrer Mutter gelaufen? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie sich bei Ihrer Mutter aufgehalten? BF: 1 Stunde. R: Was haben Sie nach der Stunde gemacht? Wohin sind Sie gegangen? BF: Mich hat meine Mutter zu einem Auto gebracht, welches nach Mogadischu fuhr. R: Zu welchem Auto hat Sie Ihre Mutter gebracht? BF: Da sind PKWs. Sie fahren immer zwischen unserer Stadt und Mogadischu. R: Ist das eine Art Taxi? BF: Das sind große PKWs. 8-9 Personen sitzen darinnen. R: Wenn Sie aus dem Fenster gesprungen sind, woher wissen Sie, dass Ihr Bruder erschossen wurde? BF: Ich kam nach Mogadischu. Meine Oma hat mit meiner Mutter telefoniert. Dieses Gespräch habe ich gehört, dass mein Bruder und Vater beide ums Leben gekommen sind. Meine Freundin wurde zum Schwangerschaftsabbruch gezwungen. Dieser wurde auch durchgeführt. R: Ihre Oma lebt in Mogadischu? BF: Zu diesem Zeitpunkt hat sie in Mogadischu gelebt. Jetzt ist sie schon verstorben. R: Wann ist Ihre Oma gestorben? BF: Als ich das erfahren habe, war ich in Griechenland. R: Wie haben Sie das erfahren? BF: Ich habe mehrmals telefoniert, als ich mich in Griechenland befand. Ich habe niemanden erreicht. Eines Tages hat ein Mädchen abgehoben, das damals meine Oma unterstützte. Sie hat erzählt, dass meine Oma gestorben ist. R: Wie lange haben Sie sich bei Ihrer Oma in Mogadischu aufgehalten? BF: 1 Monat. R: Können Sie die genaue Adresse angeben, wo Ihre Oma in Mogadischu gelebt hat? BF: Nein. Das kann ich nicht sagen. Mogadischu kenne ich überhaupt nicht. Sie hat mich irgendwohin gebracht. Ich habe mich später versteckt. R: Wo haben Sie sich versteckt? Der BF schreibt den Ort des Verstecks auf die Beilage ./M. BF: Ceelashabiyaha. R: Was ist das für ein Ort Ceelashabiyaha? Wo liegt dieser Ort? BF: Das ist ein Ort außerhalb von Mogadischu. R: Wo genau haben Sie sich dort versteckt? BF: Sie hat mich dort in einer Wohnung versteckt. R: Wem gehörte diese Wohnung? BF: Ihrer Freundin. R: Wie lange waren Sie versteckt in dieser Wohnung? BF: 25 bzw. 30 Tage. R: Warum sagen Sie 25 bzw. 30 Tage? Das ist ein Unterschied, ob es 25 bzw. 30 Tage sind. BF: Ich war dort 25 Tage bzw. 26 Tage, nachdem ich aus dem Gefängnis entlassen wurde. R: Wann waren Sie im Gefängnis? BF: Vom
- Oktober 2021 bis
- Oktober
- R: Wo waren Sie im Gefängnis? BF: Ein Gefängnis in Mogadischu. R: Wieso waren Sie im Gefängnis? BF: Als ich nach Mogadischu kam, habe ich meinem Onkel mütterlicherseits vom Beginn bis zum Ende über meine Probleme erzählt. Daraufhin sagte er mir, dass er mich nicht vor diesen Leuten schützen könne. Er sagte, er bringt mich zu der Al-Shabaab. Diese können mir Schutz anbieten. R: Hat der Onkel Sie zu den Al-Shabaab-Leuten gebracht? BF: Ja. R: Wo waren diese Al-Shabaab-Leute? BF: In Mogadischu. R: Wo genau? BF: Ich weiß nicht genau wo. Er hat mich in einem Tuck-Tuck dorthin gebracht. R: Hat Sie die Al-Shabaab geschützt? BF: Der Onkel hat mich zu einem Haus gebracht. Dort waren 2 Männer. Diese sagten, wir haben alle deine Daten und alle Informationen. Wir können Ihnen Schutz anbieten. R: Diese 2 Männer waren Al-Shabaab-Mitglieder? BF: Ja, sie haben es mir gesagt. R: Wo war dieses Haus? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie Al-Shabaabs Schutz angenommen? BF: Sie haben mir gesagt, sie geben mir eine Chance für 2 Wochen, dass ich der Al-Shabaab freiwillig beitrete. Ich würde dann trainiert. Dann bekomme ich Waffen. R: Haben Sie gesagt, dass Sie der Al-Shabaab beitreten? BF (auf Deutsch): Nein. BF: Ich habe sofort Nein gesagt. R: Wie hat dann die Al-Shabaab daraufhin reagiert? BF: Mein Onkel hat Geld bekommen. Er hat mich gezwungen, dass ich der Al-Shabaab beitreten muss, sonst übergibt er mich den Leuten, vor denen ich geflüchtet bin. R: Wie viel Geld hat Ihr Onkel von der Al-Shabaab bekommen? BF: Das weiß ich nicht. Er hat nur erwähnt, dass er Geld bekommen hat. R: Sind Sie nun der Al-Shabaab beigetreten? Ja, oder Nein? BF: Nein. R: Haben Sie Ihrem Onkel gesagt, dass Sie nicht der Al-Shabaab beitreten werden? BF: Ja. R: Wie hat daraufhin der Onkel reagiert? BF: Er hat mich noch weiter bedroht und eingeschüchtert, dass er mich dann den Leuten, vor denen ich geflüchtet bin, übergibt. R: Wohin sind Sie dann gegangen, als Sie vom Onkel bedroht wurden? BF: Ich bin dann zur Polizei gegangen. Ich wollte dann eine Anzeige erstatten. Die Polizisten haben sich meine Geschichte angehört. Sie haben gesagt: „Gehen Sie einfach weiter“. R: Das war der Onkel mütterlicherseits, der Sie bedroht hat? BF: Ja. R: Wie hieß dieser Onkel, der Sie bedroht hat? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wie viele Onkel mütterlicherseits haben Sie? BF: 1 Onkel habe ich noch. Er ist ein Halbbruder meiner Mutter. R: Haben Sie Onkel väterlicherseits? BF: Nein. R: Hat Ihr Vater Schwestern? BF: Nein. R: Hat Ihre Mutter Schwestern? BF: Nein. R: Wo hat Ihr Onkel mütterlicherseits in Mogadischu gelebt? BF: Mit meiner Oma hat er gelebt. R: Was ist dann nach der Bedrohung des Onkels mütterlicherseits passiert? Sind Sie gleich aus Somalia ausgereist? BF: Dann bin ich von der Polizei zu meiner Oma nach Hause gegangen. 1 Tag später kam die Polizei in zivil gekleidet. Sie haben mich verhaftet und beschuldigt, dass ich die Al-Shabaab getroffen habe. R: Woher hat die Polizei gewusst, dass Sie die Al-Shabaab getroffen haben? BF: Das kann ich nicht sagen. R: Wie viele Tage /Wochen wurden Sie eingesperrt? BF: 3 Tage. R: Wie kamen Sie frei? BF: Meine Oma hat Geld bezahlt. Dann haben sie mich frei gelassen. R: Wie lange waren Sie noch bei Ihrer Oma aufhältig, nachdem sie das Geld bezahlt hat? BF: Sie hat mich sofort zu dem Haus gebracht, wo ich mich versteckt habe. Dort war ich 25 bis 27 Tage. R: Wie lange waren Sie insgesamt in Mogadischu aufhältig? BF: 1 Monat und ein paar Tage war ich in Mogadischu aufhältig. R: Wer hat Ihre Ausreise organisiert? BF: Meine Oma hat meinem Onkel erzählt, dass ich eine Unterstützung für das Verlassen des Landes brauche. Er hat mich gefragt, ob ich das möchte. Ich bejahte, er hat einen Kontakt zu der Schlepperbande organisiert. R: Ihre Oma hat es XXXX , Ihrem Onkel, erzählt?R: Ihre Oma hat es römisch 40 , Ihrem Onkel, erzählt? BF: Nein. XXXX BF: Nein. römisch 40 R: Ist XXXX auch ein Onkel von Ihnen?R: Ist römisch 40 auch ein Onkel von Ihnen? BF: Ja. R: Welcher Onkel ms oder vs? BF: XXXX ist der Bruder meiner Mutter. XXXX ist der Halbbruder väterlicherseits.BF: römisch 40 ist der Bruder meiner Mutter. römisch 40 ist der Halbbruder väterlicherseits. R: Ist XXXX der Halbbruder vs oder ms?R: Ist römisch 40 der Halbbruder vs oder ms? BF: Mütterlicherseits. R: Wie viel hat Ihre Ausreise gekostet? BF: 2.000 Euro. R: Hat die gesamte Reise 2.000 Euro gekostet? BF: Bis nach Griechenland waren es 2.000 Euro. R: Wie viel hat die Reise von Griechenland nach Österreich gekostet? BF: Ich habe eine somalische Flüchtlingsgruppe um Geld gebeten. Diese haben mir geholfen. R: Wissen Sie, wie viel Geld bezahlt wurde, um von Griechenland nach Österreich zu gelangen? BF: Ich habe kein Geld in die Hand bekommen. Sie haben das Geld sofort der Schlepperbande bezahlt. R: Wissen Sie, wie viel Geld bezahlt wurde? BF: Das kann ich nicht sagen. R: Sind Sie nach den 25-27 Tagen, wo Sie im Haus versteckt wurden, gleich ausgereist? BF: Ja. R: Wollte Ihr Onkel nur wegen des Geldes, dass Sie der Al-Shabaab beitreten? BF: Er hat mir erzählt, dass er selbst ein Al-Shabaab-Mitglied ist. R: Wer hat in Mogadischu gelebt, als Sie zu diesem Zeitpunkt in Mogadischu aufhältig waren? BF: Dort waren meine Oma und mein Onkel XXXX .BF: Dort waren meine Oma und mein Onkel römisch 40 . R: Haben Sie Kontakt zu jemand in Somalia? BF: Nein. R: Wenn Sie diese Probleme nicht hätten, könnten Sie in Somalia leben? BF: Ja. R: Haben Sie Verwandte, die in Österreich leben? BF: Nein. R: Was möchten Sie auf Dauer in Österreich arbeiten? BF: Ich wollte den Deutschkurs besuchen und dann muss ich den Deutschkurs selbst bezahlen. In Zukunft möchte ich einen Beruf erlernen. R: Welchen Beruf? BF: Elektriker. R: Haben Sie sich schon erkundigt, wie man in Österreich Elektriker wird? BF: Nein. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Manchmal schaue ich Videos, die Sprachkurse anbieten, online. Ich schreibe die Wörter auf. Manchmal gehe ich in das Fitnessstudio. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Würde Sie der Clan zurücknehmen? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Ich kenne keine Clanangehörigen. Ich bin bei meinem Vater und Bruder aufgewachsen. Ich kenne sonst niemanden. R: Hat es nicht andere Clanangehörige in Ihrem Heimatort gegeben, die den Maadhiban angehörten? BF: Mein Vater hat mir nur gesagt, dass es 2 Familien in meinem Heimatort gibt, die der Maadhiban angehören. BFV: Haben Sie Angst nach Somalia zurückzugehen? Wenn ja, warum? BF: Ja. Ich gebe 3 Gründe an. Der
- Grund: Die Familie, die meinen Vater und Bruder erschossen hat, sucht nach wie vor nach mir. Der
- Grund: Mein Onkel ist selbst Al-Shabaab-Mitglied. Ich muss dann der Al-Shabaab beitreten, sonst töten sie mich. Der
- Grund: Die Polizei hat mich verhaftet. Sie sagten, dass sie mich töten, wenn sie mich das nächste Mal sehen. R: Wieso müssten Sie der Al-Shabaab beitreten? BF: Mein Onkel hat bereits Geld bekommen, dass ich der Al-Shabaab beitreten muss. Ich müsste der Al-Shabaab beitreten, ansonsten ich getötet würde. BFV: Wie ist die Versorgungslage in Somalia? BF: Das kann ich nicht sagen. Das weiß ich nicht. Ich habe keine Information, seitdem ich Somalia verlassen habe. BFV: Wie war Ihre Versorgung, bevor Sie Somalia verlassen haben? BF: Wir haben keinen Strom gehabt. Manchmal haben wir etwas zu essen bekommen, manchmal nicht. Es war nicht genügend Wasser. R: Ihr Vater hat als Schmied den Lebensunterhalt verdient? BF: Das ist abhängig von den Kunden. Manchmal bekommt man von den Kunden einen Auftrag, manchmal nicht. Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Somalia o) Landkarte o) SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025 o) IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025 o) Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Juli bis September 2025, Oktober bis Dezember 2025 o) Auszüge FEWS Net bis Dezember 2025 R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Nein. R: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil von Somalia leben? BF: Auf Grund des Clans, vor dem ich geflüchtet bin, sind diese auch in der Regierung vertreten und sie befinden sich überall in Somalia. R an BFV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? BFV: Der BF hat keine Familie in Somalia, keine Clanzugehörigkeit, er hat keine Berufsausbildung und keine Arbeit. Er wird diskriminiert. Er hat Feinde, die seinen Tod wollen. Damit hat er keine Zukunftsperspektive in Somalia. Er kann sich dort, realistisch gesehen, keine Existenzgrundlage aufbauen. Weiters ist auf die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist weitgehend gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF dem Clan der Madhiban angehört. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist verheiratet und kinderlos. Der BF hat neun Jahre lang eine Schule (bis zur Mittelschule) besucht und seinem Vater beim Messerschleifen bzw. bei Metallarbeiten geholfen. Der BF ist in XXXX , in der Region XXXX , geboren und aufgewachsen, wo er mit seinem Vater und einem älteren Bruder aufwuchs. Mangels glaubhaftem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass diese ermordet wurden. Der Vater und der ältere Bruder des BF leben in XXXX . Der BF lebte getrennt von seiner Mutter und sechs weiteren Halbgeschwistern. Diese gehören dem Clan der Hawiye an. Zumindest ein Onkel des BF lebt in Mogadischu. Auch wird davon ausgegangen, dass seine Mutter samt Familie in Mogadischu lebt. Der BF ist in römisch 40 , in der Region römisch 40 , geboren und aufgewachsen, wo er mit seinem Vater und einem älteren Bruder aufwuchs. Mangels glaubhaftem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass diese ermordet wurden. Der Vater und der ältere Bruder des BF leben in römisch 40 . Der BF lebte getrennt von seiner Mutter und sechs weiteren Halbgeschwistern. Diese gehören dem Clan der Hawiye an. Zumindest ein Onkel des BF lebt in Mogadischu. Auch wird davon ausgegangen, dass seine Mutter samt Familie in Mogadischu lebt. Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF Somalia verlassen hat. Vor seiner Ausreise lebte er einen Monat und ein paar Tage in Mogadischu bei seiner Oma und seinem Onkel. Es ist nicht glaubhaft, dass sich der BF bei einer Freundin seiner Oma in Ceelashabiyaha versteckt hat. Von der Türkei aus reiste der BF weiter nach Griechenland, wo er am 23.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher am 01.04.2022 in zweiter Instanz abgewiesen wurde. In der Folge reiste er weiter in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 12.05.2022 nach illegaler Einreise gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Dem BF ist unter Berücksichtigung der Versorgungslage eine Rückkehr an seinen Herkunftsort XXXX , in der Region XXXX , nicht möglich und zumutbar.Dem BF ist unter Berücksichtigung der Versorgungslage eine Rückkehr an seinen Herkunftsort römisch 40 , in der Region römisch 40 , nicht möglich und zumutbar. Ihm steht aber unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Mogadischu offen. Der BF kann bei seiner Rückkehr dorthin grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Bei dem BF handelt es sich um einen weitgehend gesunden, anpassungsfähigen und leistungsfähigen volljährigen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten und ohne Sorgepflichten. Er spricht Somalisch als Muttersprache. Er wurde in Somalia sozialisiert, hat dort die Schule besucht und ist mit den dortigen Gepflogenheiten/Gebräuchen vertraut. Dem BF ist es insbesondere möglich und zumutbar, sich bei einer Rückkehr nach Somalia in der Hauptstadt Mogadischu anzusiedeln. In Mogadischu lebt ein Onkel, ebenso seine Mutter. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Kontakt zu diesen nicht zumindest wieder aufgenommen werden könnte. Seine restliche Familie lebt in XXXX . Der BF kann zumindest anfänglich insbesondere von seinen Angehörigen in Mogadischu unterstützt werden. Zudem kann der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er läuft insbesondere nicht in Gefahr, in ein Lager für Binnenvertriebene gehen zu müssen.Ihm steht aber unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Mogadischu offen. Der BF kann bei seiner Rückkehr dorthin grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Bei dem BF handelt es sich um einen weitgehend gesunden, anpassungsfähigen und leistungsfähigen volljährigen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten und ohne Sorgepflichten. Er spricht Somalisch als Muttersprache. Er wurde in Somalia sozialisiert, hat dort die Schule besucht und ist mit den dortigen Gepflogenheiten/Gebräuchen vertraut. Dem BF ist es insbesondere möglich und zumutbar, sich bei einer Rückkehr nach Somalia in der Hauptstadt Mogadischu anzusiedeln. In Mogadischu lebt ein Onkel, ebenso seine Mutter. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Kontakt zu diesen nicht zumindest wieder aufgenommen werden könnte. Seine restliche Familie lebt in römisch 40 . Der BF kann zumindest anfänglich insbesondere von seinen Angehörigen in Mogadischu unterstützt werden. Zudem kann der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er läuft insbesondere nicht in Gefahr, in ein Lager für Binnenvertriebene gehen zu müssen. 1.
- Zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörige. Der BF wurde mit einer amerikanischen Staatsbürgerin namens XXXX vom Österreich-Somalischen Kultur- und Sportverein Wien am XXXX getraut. Frau XXXX lebt in den USA. Sie war in Österreich bisher einmal für die Trauung zu Besuch. Sie haben sich im Jahr 2024 über die sozialen Medien kennen gelernt. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörige. Der BF wurde mit einer amerikanischen Staatsbürgerin namens römisch 40 vom Österreich-Somalischen Kultur- und Sportverein Wien am römisch 40 getraut. Frau römisch 40 lebt in den USA. Sie war in Österreich bisher einmal für die Trauung zu Besuch. Sie haben sich im Jahr 2024 über die sozialen Medien kennen gelernt. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Er hat gemeinnützige Tätigkeiten bei den Gebietskörperschaften für die Tiroler Soziale Dienste erledigt. Zudem hat der BF an den Basismodulen der Projekte „Modul“ und „Integration“ sowie an einem Workshop zum Thema Gesundheit und Gesundheitssystem in Österreich des „Österreichischen Roten Kreuzes“ teilgenommen. Er besuchte weiters einen Deutschkurse A0 sowie einen Deutschkurs auf der Niveaustufe Alpha Standard der Tiroler Sozialen Dienste. Der BF verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. In seiner Freizeit geht der BF ins Fitnessstudio. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Er bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Der BF legte zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Verteilervertrag vom 01.09.2025 in Kopie vor, im AJWEB scheint jedoch kein Dienstgeber auf und ist er auch nicht als selbständig Erwerbstätiger gemeldet. Der BF ist seit dem 13.05.2002 laufend als Asylwerber bei der österreichischen Gesundheitskasse gemeldet. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shab