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{'item': 'W161 2326479-1'}

Obsah (7)§ 15b§ 51§ 52Artikel 5Artikel 6Artikel 10Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlW161 2326479-1 Spruch, W161 2326479-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 22.09.2025, GZ XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Julia Ecker, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 30.06.2025, GZ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN

Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 22.09.2025, GZ römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Julia Ecker, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 30.06.2025, GZ römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 15b FPG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v und sublit.vi der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 15 b, FPG in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. v und sublit.vi der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 26.03.2025 einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul). Im Antragsformular wurde angegeben, dass der BF mit einer in Österreich aufhältigen Schweizer Staatsangehörigen verheiratet sowie dass der Aufenthaltszweck der „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ sei. Im Formular „SV Antrag touristisch ÖGK Istanbul“ wurde vom BF zudem angekreuzt, dass er arbeitslos sei und es keine früheren Ablehnungen gegeben habe. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere eine Meldebestätigung (wonach die Schweizer Staatsangehörige seit dem 30.01.2025 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sei), eine Anmeldebescheinigung für EWR Bürgerinnen und Schweizer Bürgerinnen vom 11.03.2025 (aufgrund „Sonstige Angelegenheit (§ 51 Abs. 1 Z 2 NAG)“) sowie Unterlagen im Zusammenhang mit der in der Türkei erfolgten Eheschließung am XXXX , vorgelegt.Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere eine Meldebestätigung (wonach die Schweizer Staatsangehörige seit dem 30.01.2025 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sei), eine Anmeldebescheinigung für EWR Bürgerinnen und Schweizer Bürgerinnen vom 11.03.2025 (aufgrund „Sonstige Angelegenheit (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)“) sowie Unterlagen im Zusammenhang mit der in der Türkei erfolgten Eheschließung am römisch 40 , vorgelegt.
  2. Das ÖGK Istanbul führte in weiterer Folge eine Anfrage betreffend den BF im SIS (Schengener Informationssystem) durch. Der BF ist im SIS von der Schweiz mit dem Hinweis „ XXXX “ ausgeschrieben; es liegt ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet vor (Art. 24f SIS-VO), als „Art der Straftat“ scheint dabei „ XXXX “ auf.
  3. Das ÖGK Istanbul führte in weiterer Folge eine Anfrage betreffend den BF im SIS (Schengener Informationssystem) durch. Der BF ist im SIS von der Schweiz mit dem Hinweis „ römisch 40 “ ausgeschrieben; es liegt ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet vor (Artikel 24 f, SIS-VO), als „Art der Straftat“ scheint dabei „ römisch 40 “ auf. Das Schweizer Konsulat Istanbul teilte dem ÖGK Istanbul

einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme mit, dass das ÖGK Istanbul den entsprechenden nationalen Anweisungen im Zusammenhang mit Ausschreibungen eines anderen Mitgliedstaates folgen solle – eine direkte Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung vor Ort scheine nicht der richtige Weg zu sein bzw. auch nicht notwendig, wenn ein Antragsteller mit einem schengenweiten Einreiseverbot belegt sei. Das zuständige Referat im Bundesministerium für Inneres gab unter Berücksichtigung der

richt des Schweizer Konsulats Istanbul gegenüber dem ÖGK Istanbul bekannt, dass eine Ausstellung des beantragten Visums nicht befürwortet werden könne, da von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF auszugehen sei.

  1. Mit Mandatsbescheid vom 18.04.2025 verweigerte das ÖGK Istanbul das beantragte Visum und stützte die Entscheidung dabei auf folgende Gründe: „Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben von Schweiz.“ „Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen (siehe „zusätzliche Anmerkungen“).“ „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“ In den Anmerkungen wurde ausgeführt, dass ein Visum für einen Familienbesuch im Ausmaß von 90 Tagen beantragt worden sei. Der BF sei verheiratet, reise in Begleitung, und sei ihm zuvor kein Visum ausgestellt worden. Er sei nicht berufstätig und verfüge daher über kein eigenes, regelmäßiges Einkommen. Zudem liege eine Vormerkung im SIS vor, und seien mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
  2. Gegen den am 21.04.2025 zugestellten Mandatsbescheid wurde am 05.05.2025 das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG durch den anwaltlich vertretenen BF eingebracht.
  3. Gegen den am 21.04.2025 zugestellten Mandatsbescheid wurde am 05.05.2025 das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG durch den anwaltlich vertretenen BF eingebracht. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass im Mandatsbescheid nicht klargestellt worden sei, welcher Mitgliedsstaat Einwände gegen die Erteilung des Visums erhoben habe, und auch nicht angegeben worden sei, welche Behörden diesbezüglich kontaktiert werden könnten. Zum BF wurde ausgeführt, dass dieser als türkischer Staatsangehöriger in der Schweiz geboren worden und auch aufgewachsen sei. Er habe dort seine Schulausbildung und eine Ausbildung zum XXXX absolviert. Aufgrund seiner Straffälligkeit habe der BF die Schweiz im Alter von XXXX Jahren verlassen müssen. Er sei „bedauerlicherweise im Zeitraum von XXXX bis XXXX wegen Straftaten verurteilt“ worden – die letzte Verurteilung sei am XXXX „wegen eines Verstoßes gegen XXXX “ erfolgt und der BF zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden. Bereits während seines Strafvollzugs in der Schweiz habe sich der BF persönlich stark weiterentwickelt, gearbeitet und eine Ausbildung absolviert. Aufgrund seiner Verurteilungen habe er „ XXXX einen Landesverweis im Ausmaß von XXXX erhalten“. Der BF habe seine Haftstrafe in der Schweiz vollständig verbüßt, und sei er im Anschluss an den Strafvollzug im XXXX aus der Schweiz ausgereist. Seither habe keine Rückkehr in den Schengenraum bzw. die Schweis stattgefunden. Der BF lebe mittlerweile in der Türkei, arbeite dort als XXXX und sei dort nicht vorbestraft. Zum BF wurde ausgeführt, dass dieser als türkischer Staatsangehöriger in der Schweiz geboren worden und auch aufgewachsen sei. Er habe dort seine Schulausbildung und eine Ausbildung zum römisch 40 absolviert. Aufgrund seiner Straffälligkeit habe der BF die Schweiz im Alter von römisch 40 Jahren verlassen müssen. Er sei „bedauerlicherweise im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 wegen Straftaten verurteilt“ worden – die letzte Verurteilung sei am römisch 40 „wegen eines Verstoßes gegen römisch 40 “ erfolgt und der BF zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt worden. Bereits während seines Strafvollzugs in der Schweiz habe sich der BF persönlich stark weiterentwickelt, gearbeitet und eine Ausbildung absolviert. Aufgrund seiner Verurteilungen habe er „ römisch 40 einen Landesverweis im Ausmaß von römisch 40 erhalten“. Der BF habe seine Haftstrafe in der Schweiz vollständig verbüßt, und sei er im Anschluss an den Strafvollzug im römisch 40 aus der Schweiz ausgereist. Seither habe keine Rückkehr in den Schengenraum bzw. die Schweis stattgefunden. Der BF lebe mittlerweile in der Türkei, arbeite dort als römisch 40 und sei dort nicht vorbestraft. Weiter wurde ausgeführt, dass er mit einer in Österreich aufgrund einer gültigen Anmeldebescheinigung rechtmäßig niedergelassenen sowie seit August 2024 als Grenzgängerin berufstätigen Doppelstaatsbürgerin, die die Schweizer und auch die italienische Staatsbürgerschaft habe, verheiratet sei. Die Eheschließung habe am XXXX in XXXX stattgefunden, das Familienleben werde als Fernbeziehung sowie mittels regelmäßigen Besuchen der Ehefrau in der Türkei geführt. Das Ziel des Ehepaares sei es, den Lebensmittelpunkt als Familie in Österreich zu begründen. Sie hätten bereits früher viel Zeit in der Grenzregion Schweiz/Liechtenstein/Österreich verbracht und dort auch Familienangehörige sowie Freunde. Der BF beabsichtige, in Österreich beruflich Fuß zu fassen – der österreichische Arbeitsmarkt biete diesbezüglich gute Möglichkeiten. Das Paar würde zudem die kulturelle Vielfalt, das soziale Sicherungssystem und die gut ausgebaute Infrastruktur in Österreich schätzen; zudem würden die Sicherheit und das Bildungssystem das Land für das Paar im Hinblick auf eine Familiengründung äußerst attraktiv machen.Weiter wurde ausgeführt, dass er mit einer in Österreich aufgrund einer gültigen Anmeldebescheinigung rechtmäßig niedergelassenen sowie seit August 2024 als Grenzgängerin berufstätigen Doppelstaatsbürgerin, die die Schweizer und auch die italienische Staatsbürgerschaft habe, verheiratet sei. Die Eheschließung habe am römisch 40 in römisch 40 stattgefunden, das Familienleben werde als Fernbeziehung sowie mittels regelmäßigen Besuchen der Ehefrau in der Türkei geführt. Das Ziel des Ehepaares sei es, den Lebensmittelpunkt als Familie in Österreich zu begründen. Sie hätten bereits früher viel Zeit in der Grenzregion Schweiz/Liechtenstein/Österreich verbracht und dort auch Familienangehörige sowie Freunde. Der BF beabsichtige, in Österreich beruflich Fuß zu fassen – der österreichische Arbeitsmarkt biete diesbezüglich gute Möglichkeiten. Das Paar würde zudem die kulturelle Vielfalt, das soziale Sicherungssystem und die gut ausgebaute Infrastruktur in Österreich schätzen; zudem würden die Sicherheit und das Bildungssystem das Land für das Paar im Hinblick auf eine Familiengründung äußerst attraktiv machen. Das Paar beabsichtige somit, sich gemeinsam in Österreich am Wohnort der Ehefrau niederzulassen, und sei daher die Einreise

Österreich „

der Unionsbürgerrichtlinie gestützt auf § 15b FPG“ beantragt worden. Da eine Aufenthaltskarte vom Ausland aus grundsätzlich nicht beantragt werden könne, sei das gegenständliche Visum beantragt worden. Der BF sei ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG, dem grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums

§ 15bFPG zukomme.

Seine Ehefrau verfüge über ausreichende Unterhaltsmittel und einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich. Nur bei Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit könnten das Einreise- und Aufenthaltsrecht

der Freizügigkeitsrichtlinie versagt werden. Es sei davon auszugehen, dass das gegen den BF von der Schweiz verhängte Einreiseverbot keinen Bestand mehr haben könne, da er „nunmehr auch aus Sicht der Schweiz begünstigt iSd Unionsbürger-Richtlinie bzw. des österreichischen FPG“ sei.

diesen Bestimmungen sei die Erlassung bzw. Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nur zulässig, wenn ein bestimmter erhöhter Gefährdungsmaßstab im Sinne des Unionsrechts erreicht sei (unter Verweis auf § 67 FPG sowie VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich, dass mit der Heirat des BF mit seiner freizügigkeitsberechtigten Ehefrau das gegen ihn verlassene Verbot kraft Unionsrechts ex lege wegfalle – dieser Umstand sei im Rahmen von Konsultationen mit den Schweizer Behörden zu klären. Es könnte allenfalls „lediglich“ ein Ersatzbescheid an die Stelle des „alten Verbots“ treten. Der Ausschreibung im SIS sei somit jegliche Rechtsgrundlage entzogen, und könne sie nicht als Verweigerungsgrund herangezogen werden. Das Paar beabsichtige somit, sich gemeinsam in Österreich am Wohnort der Ehefrau niederzulassen, und sei daher die Einreise

Österreich „

der Unionsbürgerrichtlinie gestützt auf Paragraph 15 b, FPG“ beantragt worden. Da eine Aufenthaltskarte vom Ausland aus grundsätzlich nicht beantragt werden könne, sei das gegenständliche Visum beantragt worden. Der BF sei ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG, dem grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums

Paragraph 15 b, FPG zukomme. Seine Ehefrau verfüge über ausreichende Unterhaltsmittel und einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich. Nur bei Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit könnten das Einreise- und Aufenthaltsrecht

der Freizügigkeitsrichtlinie versagt werden. Es sei davon auszugehen, dass das gegen den BF von der Schweiz verhängte Einreiseverbot keinen Bestand mehr haben könne, da er „nunmehr auch aus Sicht der Schweiz begünstigt iSd Unionsbürger-Richtlinie bzw. des österreichischen FPG“ sei.

diesen Bestimmungen sei die Erlassung bzw. Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nur zulässig, wenn ein bestimmter erhöhter Gefährdungsmaßstab im Sinne des Unionsrechts erreicht sei (unter Verweis auf Paragraph 67, FPG sowie VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich, dass mit der Heirat des BF mit seiner freizügigkeitsberechtigten Ehefrau das gegen ihn verlassene Verbot kraft Unionsrechts ex lege wegfalle – dieser Umstand sei im Rahmen von Konsultationen mit den Schweizer Behörden zu klären. Es könnte allenfalls „lediglich“ ein Ersatzbescheid an die Stelle des „alten Verbots“ treten. Der Ausschreibung im SIS sei somit jegliche Rechtsgrundlage entzogen, und könne sie nicht als Verweigerungsgrund herangezogen werden. Es werde nicht bestritten, dass der BF in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßen habe. Er bereue diesen Umstand zutiefst – es könne jedoch, wie dargelegt, eine akute und zukünftige Gefährdung öffentlicher Interessen durch seine jahrelang zurückliegenden Gesetzesübertretungen nicht begründet werden. Es sei eine Prognose zu erstellen, die für den BF zu dessen Gunsten auszufallen habe. Er habe bereits im Strafvollzug durch die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung und insbesondere

seiner „freiwilligen“ Ausreise aus Europa sein Leben neu geordnet. Er sei verantwortungsbewusst sowie reifer geworden und lebe in der Türkei im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Es bestehe kein Risiko im Hinblick auf weitere Gesetzesverstöße des BF. Er beschreite, wie auch dem gegenständlichen Antrag zu entnehmen sei, den legalen Weg und sei bemüht, von Anfang an alle Rechtsvorschriften einzuhalten.

  1. Dem BF wurde mit Schreiben vom 14.05.2025 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF habe einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C eingebracht, und habe eine Prüfung ergeben, dass unter Berücksichtigung des Visakodex Bedenken gegen die Erteilung eines Visums bestünden. Sein Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden; das Bundesministerium für Inneres befürworte die Ausstellung des Visums nicht, mit der Begründung, dass von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF auszugehen sei. Zudem bestehe gegen den BF ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet gemäß Art. 24 und Art. 25 SIS-VO Grenze (Schweiz).
  2. Dem BF wurde mit Schreiben vom 14.05.2025 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF habe einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C eingebracht, und habe eine Prüfung ergeben, dass unter Berücksichtigung des Visakodex Bedenken gegen die Erteilung eines Visums bestünden. Sein Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden; das Bundesministerium für Inneres befürworte die Ausstellung des Visums nicht, mit der Begründung, dass von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF auszugehen sei. Zudem bestehe gegen den BF ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet gemäß Artikel 24 und Artikel 25, SIS-VO Grenze (Schweiz).
  3. In der Stellungnahme des BF wurde – neben einer Wiederholung der Ausführungen der Vorstellung – insbesondere ins Treffen geführt, dass die Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt in Österreich und enge Bindungen zur Schweiz habe. Es sei ihr daher auch nicht möglich und zumutbar, ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei zu verlegen. Der BF sei vor vielen Jahren straffällig gewesen, und habe er die Straftaten als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen. Den beigelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass bei einem sogenannten Rundtischgespräch am XXXX festgehalten worden sei, dass der BF Reue zeige, offen sowie ehrlich sei, an sich arbeite, geständig sowie einsichtig sei, seine Delikte nicht bagatellisieren würde, lern- sowie veränderungsbereit sei, sich von Gewalt distanziere und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung zeige. Die Wahrnehmung einer freiwilligen Psychotherapie zeige zudem seine Bereitschaft, an sich zu arbeiten. Im XXXX sei die

haltigkeit der deliktpräventiven Einstellung noch als überwachenswert eingestuft worden – aus therapeutischer Sicht sei aber schon damals betont worden, dass es sich lohnen würde, genau hinzusehen, mit wem sich der BF abgebe, also ob es eher „gesündere“ oder „weniger gesunde“ Kontakte seien. Bei der unbescholtenen und voll im Berufsleben stehenden Ehegattin des BF handle es sich zweifellos um einen „gesunden“ Sozialkontakt. Sie habe das Leben des BF

haltig positiv beeinflusst. Hinzu komme die starke Motivation des BF, die dieser von Anfang an im Gefängnis gezeigt habe, seine Situation selbst in den Griff zu bekommen; dies sei ihm seit der Haftentlassung

haltig gelungen.Der BF sei vor vielen Jahren straffällig gewesen, und habe er die Straftaten als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen. Den beigelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass bei einem sogenannten Rundtischgespräch am römisch 40 festgehalten worden sei, dass der BF Reue zeige, offen sowie ehrlich sei, an sich arbeite, geständig sowie einsichtig sei, seine Delikte nicht bagatellisieren würde, lern- sowie veränderungsbereit sei, sich von Gewalt distanziere und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung zeige. Die Wahrnehmung einer freiwilligen Psychotherapie zeige zudem seine Bereitschaft, an sich zu arbeiten. Im römisch 40 sei die

haltigkeit der deliktpräventiven Einstellung noch als überwachenswert eingestuft worden – aus therapeutischer Sicht sei aber schon damals betont worden, dass es sich lohnen würde, genau hinzusehen, mit wem sich der BF abgebe, also ob es eher „gesündere“ oder „weniger gesunde“ Kontakte seien. Bei der unbescholtenen und voll im Berufsleben stehenden Ehegattin des BF handle es sich zweifellos um einen „gesunden“ Sozialkontakt. Sie habe das Leben des BF

haltig positiv beeinflusst. Hinzu komme die starke Motivation des BF, die dieser von Anfang an im Gefängnis gezeigt habe, seine Situation selbst in den Griff zu bekommen; dies sei ihm seit der Haftentlassung

haltig gelungen. Aus einem Gutachten eines Psychologen vom XXXX ergebe sich zudem, dass der BF vollzugsbegleitende wöchentliche störungs-, sucht- sowie deliktorientierte psychotherapeutische Therapiesitzungen absolviert habe. Dabei sei ein psychotherapeutischer Ansatz zur Deliktsaufarbeitung angewandt worden, und sei die Lebensgeschichte und das Suchtverhalten des BF thematisiert worden. Der BF sei unter ungünstigen Bedingungen aufgewachsen; XXXX . Der BF habe daher im Kindesalter Strategien entwickelt, um sich im damaligen sozialen Umfeld behaupten zu können. XXXX . Der BF habe während seiner Therapie auch nicht mit Psychopharmaka behandelt werden müssen. Im Rahmen der Psychotherapie sei eine Störung des Sozialverhaltens durch unreife Persönlichkeitsmerkmale festgestellt worden, XXXX . Diese Störung sei „mit Gesetzesübertretungen einher“ gegangen. Der BF zeige Reue und Opferempathie, sei vom Therapeuten als in der Schweiz gut integriert bezeichnet worden und habe sich auf den therapeutischen Prozess intrinsisch motiviert eingelassen. Es habe schon früh in der Therapie gesagt werden könne, dass der BF über ein besseres Verständnis für die in seiner Persönlichkeit verankerten deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale und die daraus in der Vergangenheit entstandene Deliktsdynamik und Deliktsmechanismus verfüge. Er habe im Rahmen der Therapie das Sensorium für deliktsrelevante Situationen geschärft und Handlungsstrategien erarbeitet, die gefestigt worden seien. Aus einem Gutachten eines Psychologen vom römisch 40 ergebe sich zudem, dass der BF vollzugsbegleitende wöchentliche störungs-, sucht- sowie deliktorientierte psychotherapeutische Therapiesitzungen absolviert habe. Dabei sei ein psychotherapeutischer Ansatz zur Deliktsaufarbeitung angewandt worden, und sei die Lebensgeschichte und das Suchtverhalten des BF thematisiert worden. Der BF sei unter ungünstigen Bedingungen aufgewachsen; römisch 40 . Der BF habe daher im Kindesalter Strategien entwickelt, um sich im damaligen sozialen Umfeld behaupten zu können. römisch 40 . Der BF habe während seiner Therapie auch nicht mit Psychopharmaka behandelt werden müssen. Im Rahmen der Psychotherapie sei eine Störung des Sozialverhaltens durch unreife Persönlichkeitsmerkmale festgestellt worden, römisch 40 . Diese Störung sei „mit Gesetzesübertretungen einher“ gegangen. Der BF zeige Reue und Opferempathie, sei vom Therapeuten als in der Schweiz gut integriert bezeichnet worden und habe sich auf den therapeutischen Prozess intrinsisch motiviert eingelassen. Es habe schon früh in der Therapie gesagt werden könne, dass der BF über ein besseres Verständnis für die in seiner Persönlichkeit verankerten deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale und die daraus in der Vergangenheit entstandene Deliktsdynamik und Deliktsmechanismus verfüge. Er habe im Rahmen der Therapie das Sensorium für deliktsrelevante Situationen geschärft und Handlungsstrategien erarbeitet, die gefestigt worden seien. Abschließend wurde ausgeführt, dass beim BF spätestens mit Verspüren des Haftübels ein Umdenken stattgefunden habe. Er habe gezeigt, dass er ein drogenfreies Leben führen könne und sich von seinem früheren „prokriminellen“ Milieu distanziert habe. Er habe leider keinen abschließenden Bericht betreffend seine Psychotherapie, da er aufgrund der Ausreise in die Türkei und auch des Wechsels seiner Rechtsvertretung nicht mehr über alle Unterlagen verfüge. Er sei bemüht, einen

weis über die durchgeführte Therapie ehestmöglich

zureichen – dieser könne das aufgezeigte Gesamtbild der gelungenen persönlichen Weiterentwicklung des BF ebenso bekräftigen. Gemeinsam mit der Stellungnahme wurde insbesondere ein Therapiekurzbericht vom XXXX übermittelt. Diesem lässt sich entnehmen, dass der BF mit Urteil des XXXX vom XXXX „wegen einfacher Körperverletzung, Angriff, Hausfriedensbruch (mehrfach), gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl sowie Sachbeschädigung (mehrfach) zu einer Freiheitsstrafe von XXXX abzüglich 9 Tage erstandener Untersuchungshaft verurteilt“ worden sei. Der BF habe am XXXX seine Haftstrafe angetreten – aus medizinischen Gründen sei die Haft XXXX unterbrochen worden, seither hätten auch keine Therapiesitzungen mehr stattgefunden. Zudem wurde festgehalten, dass der BF am XXXX eine Schweizerin geheiratet habe. Gemeinsam mit der Stellungnahme wurde insbesondere ein Therapiekurzbericht vom römisch 40 übermittelt. Diesem lässt sich entnehmen, dass der BF mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 „wegen einfacher Körperverletzung, Angriff, Hausfriedensbruch (mehrfach), gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl sowie Sachbeschädigung (mehrfach) zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 abzüglich 9 Tage erstandener Untersuchungshaft verurteilt“ worden sei. Der BF habe am römisch 40 seine Haftstrafe angetreten – aus medizinischen Gründen sei die Haft römisch 40 unterbrochen worden, seither hätten auch keine Therapiesitzungen mehr stattgefunden. Zudem wurde festgehalten, dass der BF am römisch 40 eine Schweizerin geheiratet habe. Einem ebenfalls vorgelegten Gesuch vom XXXX lässt sich entnehmen, dass sich der BF seit XXXX in einer Justizvollzugsanstalt zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von XXXX (abzüglich neun Tage Untersuchungshaft) befinde.Einem ebenfalls vorgelegten Gesuch vom römisch 40 lässt sich entnehmen, dass sich der BF seit römisch 40 in einer Justizvollzugsanstalt zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von römisch 40 (abzüglich neun Tage Untersuchungshaft) befinde.

  1. Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 30.06.2025 wurde die Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 15b FPG in Verbindung mit Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (in der Folge: Freizügigkeitsrichtlinie) versagt.
  3. Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 30.06.2025 wurde die Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 15 b, FPG in Verbindung mit Artikel 27, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (in der Folge: Freizügigkeitsrichtlinie) versagt. Die Einreise des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar; das Bundesministerium für Inneres habe die Ausstellung des beantragten Visums nicht befürwortet, da von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF auszugehen sei. Zudem bestehe gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet gemäß Art. 24f SIS-VO Grenze. Trotz Berücksichtigung der Stellungnahme des BF seien keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die in der Aufforderung zur Stellungnahme genannten Bedenken zu zerstreuen.Die Einreise des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar; das Bundesministerium für Inneres habe die Ausstellung des beantragten Visums nicht befürwortet, da von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF auszugehen sei. Zudem bestehe gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet gemäß Artikel 24 f, SIS-VO Grenze. Trotz Berücksichtigung der Stellungnahme des BF seien keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die in der Aufforderung zur Stellungnahme genannten Bedenken zu zerstreuen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, im Bescheid seien weder genauere Gründe, warum die Einreise, trotz einer aufrechten Ehe mit einer Schweizer Staatsbürgerin, verweigert werden solle, ausgeführt worden, noch seien die bisher vorgebrachten Argumente berücksichtigt worden. Der BF sei „aufgrund seines Feststellungsinteresses dazu berechtigt, mittels Antrags auf Aufenthaltskarte bzw. mittels eines Antrags auf Ausstellung eines Visums abzuklären, ob sein Verbot gegenstandlos geworden“ sei bzw. „ob mittels Bescheides eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot anstelle des alten Verbotes zu treten“ habe. Dem Bescheid sei zudem nicht zu entnehmen, ob bereits Konsultationen mit den zuständigen Schweizer Fremdenpolizei- und Aufenthaltsbehörden geführt worden seien; sollte dies bereits geschehen sein, so sei unterlassen worden, dem BF diese im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln. Im Hinblick auf das stabile Umfeld des BF und den äußerst negativen Auswirkungen der Versagung eines Visums auf das Leben des Ehepaars sei keinesfalls von einer Verhältnismäßigkeit der Versagung auszugehen.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2025 wies das ÖGK Istanbul die Beschwerde vom 05.08.2025 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2025 wies das ÖGK Istanbul die Beschwerde vom 05.08.2025 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Ein Visum sei grundsätzlich zu verweigern, wenn ein Antragsteller im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sei. Die Ausschreibung durch die Schweiz stelle daher eine ausreichende Begründung für die bescheidmäßige Abweisung des Visumsantrags dar. Eine nähere Begründung, weshalb ein Fremder ausgeschrieben worden sei, sei für die bescheidmäßige Ablehnung nicht erforderlich. Es sei eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erfolgt, ob dem BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen trotz des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes die Einreise zu gewähren sei. Aufgrund seiner Verurteilungen wegen wiederholten Verstößen gegen XXXX und die erst im Jahr XXXX erfolgte Ausreise aus der Schweiz habe die Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls negativ auszufallen. Dem BF sei ein strafrechtliches Fehlverhalten anzulasten und sei davon auszugehen, dass mit seiner Einreise in das Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einhergehen würde.Ein Visum sei grundsätzlich zu verweigern, wenn ein Antragsteller im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sei. Die Ausschreibung durch die Schweiz stelle daher eine ausreichende Begründung für die bescheidmäßige Abweisung des Visumsantrags dar. Eine nähere Begründung, weshalb ein Fremder ausgeschrieben worden sei, sei für die bescheidmäßige Ablehnung nicht erforderlich. Es sei eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK erfolgt, ob dem BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen trotz des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes die Einreise zu gewähren sei. Aufgrund seiner Verurteilungen wegen wiederholten Verstößen gegen römisch 40 und die erst im Jahr römisch 40 erfolgte Ausreise aus der Schweiz habe die Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls negativ auszufallen. Dem BF sei ein strafrechtliches Fehlverhalten anzulasten und sei davon auszugehen, dass mit seiner Einreise in das Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einhergehen würde.
  8. Am 02.10.2025 wurde beim ÖGK Istanbul ein Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2025 eingebracht.
  9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.11.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der BF, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 26.03.2025 einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C beim ÖGK Istanbul mit dem Aufenthaltszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Der BF stützt sich auf den Umstand, ein begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, da er am XXXX in der Türkei eine Schweizer Staatsangehörige, die ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübe, geheiratet habe. In diesem Zusammenhang wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom 11.03.2025 vorgelegt.Der BF stützt sich auf den Umstand, ein begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, da er am römisch 40 in der Türkei eine Schweizer Staatsangehörige, die ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübe, geheiratet habe. In diesem Zusammenhang wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom 11.03.2025 vorgelegt. Der BF ist im SIS von der Schweiz mit dem Hinweis „ XXXX “ ausgeschrieben; es liegt ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet vor (Art. 24f SIS-VO), als „Art der Straftat“ scheint dabei „ XXXX “ auf.Der BF ist im SIS von der Schweiz mit dem Hinweis „ römisch 40 “ ausgeschrieben; es liegt ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet vor (Artikel 24 f, SIS-VO), als „Art der Straftat“ scheint dabei „ römisch 40 “ auf. Der BF wurde als türkischer Staatsangehöriger in der Schweiz geboren worden und wuchs dort auch auf. Er wurde im Zeitraum von XXXX bis XXXX zumindest zweimal strafgerichtlich verurteilt; einerseits wegen Verstößen gegen XXXX , andererseits wegen „einfacher Körperverletzung, Angriff, Hausfriedensbruch (mehrfach), gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl sowie Sachbeschädigung (mehrfach) – in diesem Zusammenhang wurde er zu einer Freiheitsstrafe von XXXX (abzüglich neun Tage erstandener Untersuchungshaft) verurteilt, die er am XXXX auch antrat. Aufgrund seiner Straffälligkeit musste er die Schweiz im Anschluss an seinen Haftaufenthalt im XXXX verlassen, da gegen ihn im Jahr XXXX ein „Landesverweis“ im Ausmaß von XXXX ergangen war. Der BF wurde als türkischer Staatsangehöriger in der Schweiz geboren worden und wuchs dort auch auf. Er wurde im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 zumindest zweimal strafgerichtlich verurteilt; einerseits wegen Verstößen gegen römisch 40 , andererseits wegen „einfacher Körperverletzung, Angriff, Hausfriedensbruch (mehrfach), gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl sowie Sachbeschädigung (mehrfach) – in diesem Zusammenhang wurde er zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 (abzüglich neun Tage erstandener Untersuchungshaft) verurteilt, die er am römisch 40 auch antrat. Aufgrund seiner Straffälligkeit musste er die Schweiz im Anschluss an seinen Haftaufenthalt im römisch 40 verlassen, da gegen ihn im Jahr römisch 40 ein „Landesverweis“ im Ausmaß von römisch 40 ergangen war. Es ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF in Österreich auszugehen.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung beruhen auf dem Verwaltungsakt des ÖGK Istanbul. Dem Verwaltungsakt des ÖGK Istanbul lassen sich auch die Angaben des BF zum Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger, zur Eheschließung sowie zur Ehegattin entnehmen, und wurde zudem eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom 11.03.2025 vorgelegt. Darüber hinaus wurden Unterlagen, die eine Eheschließung zwischen dem BF und der Ehegattin am XXXX

weisen sollen, in Vorlage gebracht (in der Türkei diesbezüglich ausgestellte Unterlagen sowie ein in der Schweiz ausgestellter „Familienausweis“). Eine nähere Auseinandersetzung, ob diese Unterlagen als

weis einer in der Türkei rechtswirksam geschlossene Ehe mit der darin genannten Frau herangezogen werden können, kann unterbleiben – dem BF ist schließlich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, am XXXX in der Türkei eine Schweizer Staatsangehörige, die ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübe, geheiratet zu haben, das beantragte Visum nicht zu erteilen. Ebenso kann daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom BF genannte Ehegattin auch weiterhin ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübt oder ob eine Aufenthaltsehe vorliegen könnte, unterbleiben.Dem Verwaltungsakt des ÖGK Istanbul lassen sich auch die Angaben des BF zum Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger, zur Eheschließung sowie zur Ehegattin entnehmen, und wurde zudem eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom 11.03.2025 vorgelegt. Darüber hinaus wurden Unterlagen, die eine Eheschließung zwischen dem BF und der Ehegattin am römisch 40

weisen sollen, in Vorlage gebracht (in der Türkei diesbezüglich ausgestellte Unterlagen sowie ein in der Schweiz ausgestellter „Familienausweis“). Eine nähere Auseinandersetzung, ob diese Unterlagen als

weis einer in der Türkei rechtswirksam geschlossene Ehe mit der darin genannten Frau herangezogen werden können, kann unterbleiben – dem BF ist schließlich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, am römisch 40 in der Türkei eine Schweizer Staatsangehörige, die ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübe, geheiratet zu haben, das beantragte Visum nicht zu erteilen. Ebenso kann daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom BF genannte Ehegattin auch weiterhin ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübt oder ob eine Aufenthaltsehe vorliegen könnte, unterbleiben. Die Feststellungen zum Eintrag im SIS gründen auf einem (auch) vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus der diesbezüglichen Fahndungsdatenbank. Der BF erstattete wiederholt Angaben zu seinem Aufenthalt in der Schweiz, seiner Straffälligkeit und seinem Haftaufenthalt. Dabei ist hervorzuheben, dass diese Ausführungen einerseits äußerst oberflächlich erscheinen, andererseits auch unvollständig (vgl. im Verfahrensgang Punkte

  1. sowie 6.). Der Umstand, dass der Vorstellung und der Stellungnahme des anwaltlich vertretenen BF die gegen ihn ergangenen Strafurteile nicht beigelegt wurden und zudem auch keine näheren Ausführungen zur jeweiligen Verurteilung (Gericht, Gesetzesbestimmungen, Strafhöhe [bedingt/unbedingt]) getätigt wurden, führt zur Einschätzung, dass dieser die genauen Umstände seiner Straffälligkeit nicht offenlegen will. Genauere Feststellungen zur Straffälligkeit des BF konnten nur unter Berücksichtigung der Ausführungen des Therapiekurzberichts vom XXXX und eines Gesuchs vom XXXX getroffen werden. Neben den darin genannten Straftaten gab der BF zudem an, „im Zeitraum von XXXX bis XXXX wegen Straftaten verurteilt worden zu sein, wobei die letzte Verurteilung am XXXX wegen eines Verstoßes gegen XXXX “ erfolgt sei, sodass zumindest gesichert von zwei voneinander unabhängig Verurteilungen des BF in der Schweiz auszugehen ist. Der BF führte zu seinem Haftaufenthalt dann aus, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verteilt worden zu sein – diesem Vorbringen ist nicht zu folgen, da es einerseits im Widerspruch zu den Ausführungen des Therapiekurzberichts und des Gesuchs steht und andererseits vom BF auch keine seine Angaben stützenden Dokumente vorgelegt wurden, obwohl diese unzweifelhaft vorhanden sein müssen.Der BF erstattete wiederholt Angaben zu seinem Aufenthalt in der Schweiz, seiner Straffälligkeit und seinem Haftaufenthalt. Dabei ist hervorzuheben, dass diese Ausführungen einerseits äußerst oberflächlich erscheinen, andererseits auch unvollständig vergleiche im Verfahrensgang Punkte
  2. sowie 6.). Der Umstand, dass der Vorstellung und der Stellungnahme des anwaltlich vertretenen BF die gegen ihn ergangenen Strafurteile nicht beigelegt wurden und zudem auch keine näheren Ausführungen zur jeweiligen Verurteilung (Gericht, Gesetzesbestimmungen, Strafhöhe [bedingt/unbedingt]) getätigt wurden, führt zur Einschätzung, dass dieser die genauen Umstände seiner Straffälligkeit nicht offenlegen will. Genauere Feststellungen zur Straffälligkeit des BF konnten nur unter Berücksichtigung der Ausführungen des Therapiekurzberichts vom römisch 40 und eines Gesuchs vom römisch 40 getroffen werden. Neben den darin genannten Straftaten gab der BF zudem an, „im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 wegen Straftaten verurteilt worden zu sein, wobei die letzte Verurteilung am römisch 40 wegen eines Verstoßes gegen römisch 40 “ erfolgt sei, sodass zumindest gesichert von zwei voneinander unabhängig Verurteilungen des BF in der Schweiz auszugehen ist. Der BF führte zu seinem Haftaufenthalt dann aus, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verteilt worden zu sein – diesem Vorbringen ist nicht zu folgen, da es einerseits im Widerspruch zu den Ausführungen des Therapiekurzberichts und des Gesuchs steht und andererseits vom BF auch keine seine Angaben stützenden Dokumente vorgelegt wurden, obwohl diese unzweifelhaft vorhanden sein müssen. Zum Umstand, dass von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF in Österreich auszugehen ist, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „§ 9

(1)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5)Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise

Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.“ § 2 Abs. 4 Z 11: Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 :, „begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm

zieht;“ „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat

freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat

freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt

vollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung

vollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung

vollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt

vollziehbar sein.

(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer

frist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer

frist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller

zuweisen.

(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „Begünstigte Drittstaatsangehörige § 15b
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.Paragraph 15 b,
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2)Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3)Über den dreimonatigen Zeitraum

Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht

Maßgabe des

  1. Hauptstückes des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“

(3)Über den dreimonatigen Zeitraum

Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht

Maßgabe des

  1. Hauptstückes des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54 a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“ Die, die Freizügigkeitsrichtlinie umsetzenden, Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes idgF (NAG) lauten wie folgt: „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  4. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  5. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung

weist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

  1. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  2. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  3. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, „Anmeldebescheinigung § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern § 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts

den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts

den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 2.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und

weisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und

weisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch

dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie

weisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie

weisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie lautet wie folgt:Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie lautet wie folgt: „Artikel 27 Allgemeine Grundsätze
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate

dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder

dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF (Visakodex) lauten wie folgt: „Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. (…)“ „Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. (…)“ „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen

Artikel 5

Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,

(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen

Artikel 5

Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden

der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en)

Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der

weis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den

weis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.“ „Erteilung eines einheitlichen Visums Art. 24
(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich

der gemäß Artikel 21 vorgenommenen Prüfung.Artikel 24,

(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich

der gemäß Artikel 21 vorgenommenen Prüfung. Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.

(2)Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen

Artikel 6

Absatz 1 Buchstaben a und c bis e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:

  1. a)für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;
  2. b)für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;
  3. c)für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat. Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.

(2a)Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.
(2b)Abweichend von Absatz 2 prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise angesichts der Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen gemäß Absatz 2d angepasst werden müssen, um örtliche Gegebenheiten und Migrations- und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.
(2c)Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die

weislich häufig oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen,

weisen.

(2d)Soweit erforderlich erlässt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung

Absatz 2b dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise

Absatz 2 dieses Artikels, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und den allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittland Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

(3)Die Daten

Artikel 10

Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.“ „Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit Art. 25

(1)Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:Artikel 25,
(1)Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:
  1. a)wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält,
  2. i)von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen,
  3. ii)ein Visum zu erteilen, obwohl der gemäß Artikel 22 konsultierte Mitgliedstaat Einwände gegen die Erteilung eines einheitlichen Visums erhebt, oder iii) ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl keine vorherige Konsultation gemäß Artikel 22 durchgeführt wurde, oder
  4. b)wenn aus von dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Aufenthalt von 90 Tagen verwendet hat.
(2)Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen.
(3)Ist der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments, das in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, so wird ein Visum erteilt, das für das Hoheitsgebiet der das Reisedokument anerkennenden Mitgliedstaaten gültig ist. Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, ist das erteilte Visum nur für diesen Mitgliedstaat gültig.
(4)Wurde in den in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, so teilen die zentralen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der VIS-Verordnung unverzüglich die einschlägigen Informationen mit.

(5)Die Daten

Artikel 10Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.“ „Visumverweigerung Art. 32

(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den

weis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

  1. iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  2. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  3. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht

weist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren

Anhang VI.

(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren

Anhang römisch sechs. (…)“ Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51-56 NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K

(2010)1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist. Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 15 b, FPG und Paragraphen 51 -, 56, NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K
(2010)1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist. Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats

Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Artikel 23, Absatz 4,, Artikel 32, Absatz eins und Artikel 35, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats

Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Zur Beurteilung der Frage, ob dem BF entsprechend der Richtlinie 2004/38/EG ein Einreisevisum (vgl. § 15b FPG - Aufenthaltsrecht von drei Monaten; Aufenthaltsrecht über drei Monate siehe NAG-Bestimmungen) zu erteilen wäre, wäre zu klären, ob sich die genannte Ehegattin selbst in einer unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallenden Situation befindet. Wie bereits ausgeführt, kann jedoch eine nähere Auseinandersetzung, ob eine in der Türkei rechtswirksam geschlossene Ehe vorliegt sowie ob die vom BF genannte Ehegattin auch weiterhin ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübt und ob eine Aufenthaltsehe vorliegen könnte, unterbleiben, da dem BF schließlich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, am XXXX in der Türkei eine Schweizer Staatsangehörige, die ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübe, geheiratet zu haben, das beantragte Visum nicht zu erteilen ist:Zur Beurteilung der Frage, ob dem BF entsprechend der Richtlinie 2004/38/EG ein Einreisevisum vergleiche Paragraph 15 b, FPG - Aufenthaltsrecht von drei Monaten; Aufenthaltsrecht über drei Monate siehe NAG-Bestimmungen) zu erteilen wäre, wäre zu klären, ob sich die genannte Ehegattin selbst in einer unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallenden Situation befindet. Wie bereits ausgeführt, kann jedoch eine nähere Auseinandersetzung, ob eine in der Türkei rechtswirksam geschlossene Ehe vorliegt sowie ob die vom BF genannte Ehegattin auch weiterhin ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübt und ob eine Aufenthaltsehe vorliegen könnte, unterbleiben, da dem BF schließlich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, am römisch 40 in der Türkei eine Schweizer Staatsangehörige, die ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübe, geheiratet zu haben, das beantragte Visum nicht zu erteilen ist: Dem BF wurde das beantragte Visum mit der Begründung verweigert, dass seine Einreise eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Zudem bestehe gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet gemäß Art. 24f SIS-VO Grenze. Diese Einwände entsprechen Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v und vi Visakodex sowie Art. 27 Freizügigkeitsrichtlinie (wonach Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürfen).Dem BF wurde das beantragte Visum mit der Begründung verweigert, dass seine Einreise eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Zudem bestehe gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet gemäß Artikel 24 f, SIS-VO Grenze. Diese Einwände entsprechen Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. v und vi Visakodex sowie Artikel 27, Freizügigkeitsrichtlinie (wonach Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürfen). Wie bereits festgestellt, wurde der BF in der Schweiz im Zeitraum von XXXX bis XXXX zumindest zweimal strafgerichtlich verurteilt; einerseits wegen Verstößen gegen das „ XXXX “, andererseits wegen „einfacher Körperverletzung, Angriff, Hausfriedensbruch (mehrfach), gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl sowie Sachbeschädigung (mehrfach) – in diesem Zusammenhang wurde er zu einer Freiheitsstrafe von XXXX (abzüglich neun Tage erstandener Untersuchungshaft) verurteilt, die er am XXXX auch antrat. Aufgrund seiner Straffälligkeit musste er die Schweiz im Anschluss an seinen Haftaufenthalt im XXXX verlassen, da gegen den BF im Jahr XXXX ein „Landesverweis“ im Ausmaß von XXXX ergangen war.Wie bereits festgestellt, wurde der BF in der Schweiz im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 zumindest zweimal strafgerichtlich verurteilt; einerseits wegen Verstößen gegen das „ römisch 40 “, andererseits wegen „einfacher Körperverletzung, Angriff, Hausfriedensbruch (mehrfach), gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl sowie Sachbeschädigung (mehrfach) – in diesem Zusammenhang wurde er zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 (abzüglich neun Tage erstandener Untersuchungshaft) verurteilt, die er am römisch 40 auch antrat. Aufgrund seiner Straffälligkeit musste er die Schweiz im Anschluss an seinen Haftaufenthalt im römisch 40 verlassen, da gegen den BF im Jahr römisch 40 ein „Landesverweis“ im Ausmaß von römisch 40 ergangen war. Im Hinblick auf XXXX ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082). Der BF zog es in diesem Zusammenhang vor, lediglich allgemein gehaltene Angaben zu tätigen, sodass verfahrensgegenständlich diesbezüglich auch nicht vom Vorhandensein „kleinerer“ Vergehen, etwa im Zusammenhang mit „bloßem“ Eigengebrauch, ausgegangen werden kann, die potentiell eine weniger hohe Sozialschädlichkeit und Gefährlichkeit aufweisen könnten. Im Hinblick auf römisch 40 ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082). Der BF zog es in diesem Zusammenhang vor, lediglich allgemein gehaltene Angaben zu tätigen, sodass verfahrensgegenständlich diesbezüglich auch nicht vom Vorhandensein „kleinerer“ Vergehen, etwa im Zusammenhang mit „bloßem“ Eigengebrauch, ausgegangen werden kann, die potentiell eine weniger hohe Sozialschädlichkeit und Gefährlichkeit aufweisen könnten. Zur Verurteilung des BF betreffend „einfache Körperverletzung, Angriff, Hausfriedensbruch (mehrfach), gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl sowie Sachbeschädigung (mehrfach)“ ist auszuführen, dass nicht nur eine wiederholte Straffälligkeit des BF gegen weitere Rechtsgüter vorliegt, sondern darüber hinaus eine gewerbsmäßige Begehung, die naturgemäß ebenfalls eine hohe Sozialschädlichkeit aufweist. Die Bedeutung seines Fehlverhaltens bzw. die hohe Sozialschädlichkeit und Gefährlichkeit (damals: gegenüber der Schweizer Bevölkerung) spiegelt sich zudem darin wieder, dass der BF zuletzt zu einer nicht unbeträchtlichen Freiheitsstrafe von XXXX (abzüglich neun Tage erstandener Untersuchungshaft) verurteilt wurde und die Schweiz im Anschluss an seinen Haftaufenthalt im XXXX verlassen musste, da gegen ihn im Jahr XXXX – obwohl er in der Schweiz geboren wurde und dort auch aufgewachsen ist – ein „Landesverweis“ im Ausmaß von XXXX ergangen ist. Zudem wurde der BF von der Schweiz im SIS mit dem Hinweis „ XXXX “ ausgeschrieben; es liegt ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet vor (Art. 24f SIS-VO), als „Art der Straftat“ scheint dabei „ XXXX “ auf. Die Bedeutung seines Fehlverhaltens bzw. die hohe Sozialschädlichkeit und Gefährlichkeit (damals: gegenüber der Schweizer Bevölkerung) spiegelt sich zudem darin wieder, dass der BF zuletzt zu einer nicht unbeträchtlichen Freiheitsstrafe von römisch 40 (abzüglich neun Tage erstandener Untersuchungshaft) verurteilt wurde und die Schweiz im Anschluss an seinen Haftaufenthalt im römisch 40 verlassen musste, da gegen ihn im Jahr römisch 40 – obwohl er in der Schweiz geboren wurde und dort auch aufgewachsen ist – ein „Landesverweis“ im Ausmaß von römisch 40 ergangen ist. Zudem wurde der BF von der Schweiz im SIS mit dem Hinweis „ römisch 40 “ ausgeschrieben; es liegt ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet vor (Artikel 24 f, SIS-VO), als „Art der Straftat“ scheint dabei „ römisch 40 “ auf. Etwaige mildernde Umstände bei der jeweiligen Tatbegehung können nicht mitberücksichtigt werden, da der BF es vorzog, die entsprechenden Strafurteile nicht in Vorlage zu bringen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Straftaten erscheint im gegenständlichen Fall ein Zeitraum von XXXX seit der Haftentlassung des BF und seiner Ausreise in die Türkei auch als zu kurz, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können; diesbezügliche Ausführungen zu einem Lebenswandel des BF schlagen daher zurzeit fehl.Etwaige mildernde Umstände bei der jeweiligen Tatbegehung können nicht mitberücksichtigt werden, da der BF es vorzog, die entsprechenden Strafurteile nicht in Vorlage zu bringen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Straftaten erscheint im gegenständlichen Fall ein Zeitraum von römisch 40 seit der Haftentlassung des BF und seiner Ausreise in die Türkei auch als zu kurz, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können; diesbezügliche Ausführungen zu einem Lebenswandel des BF schlagen daher zurzeit fehl. Die belangte Behörde ist somit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Einreise des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Vor diesem Hintergrund kann daher eine weitere Auseinandersetzung damit, ob betreffend den BF auch ein eigenständiger Verweigerungsgrund aufgrund der Ausschreibung im SIS vorliegen könnte (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v Visakodex), unterbleiben bzw. wurde diese Ausschreibung bereits in der Beurteilung, ob eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vom BF ausgeht, mitberücksichtigt.Die belangte Behörde ist somit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Einreise des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Vor diesem Hintergrund kann daher eine weitere Auseinandersetzung damit, ob betreffend den BF auch ein eigenständiger Verweigerungsgrund aufgrund der Ausschreibung im SIS vorliegen könnte (Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. v Visakodex), unterbleiben bzw. wurde diese Ausschreibung bereits in der Beurteilung, ob eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vom BF ausgeht, mitberücksichtigt. Dem BF wurde dieser Verweigerungsgrund bis zur Erlassung des Bescheides ausreichend vorgehalten, und ist ihm seine eigene Straffälligkeit auch naturgemäß bekannt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass hinsichtlich des vom BF augenscheinlich angestrebten Aufenthalts- bzw. Einreisezwecks – der Niederlassung in Österreich bzw. der Aufnahme des Zusammenlebens der Ehefrau – im Rahmen des Niederlassungsrechtes ein eigenes Verfahren offen steht, dessen Zweck durch einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie C nicht erfüllt werden kann bzw. nicht mit diesem vereinbar ist. Dem BF wäre es jedenfalls offen gestanden, den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 6. Hauptstück des NAG bei der Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen, woraufhin diese ein dahingehendes Prüfungsverfahren durchführt (für dessen Inhalt und Ablauf eine seitens des BF wohl angestrebte Antragstellung aus dem Inland keinerlei Unterschied machen würde und auch keine Hinweise auf eine humanitäre Ausnahmesituation bestehen, welche die Notwendigkeit einer solchen – im Sinne eines sofortigen Zuzuges zu seinen Familienangehörigen verbunden mit der Unzumutbarkeit, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten – allenfalls denkbar erscheinen ließen), welches im Falle eines positiven Ausganges die Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D zur Folge hätte. Aufgrund der eigens für derartige Sachverhaltskonstellationen vorgesehenen Möglichkeit zur Beantragung von Aufenthaltstiteln verbunden mit einem Visum zur Einreise, erscheint durch die gegenständlich erfolgte Nichterteilung des Visums im Sinne des Visakodex somit auch keine hierdurch allenfalls mittelbar bewirkte Verletzung sonstiger verfassungs- oder unionsrechtlich gewährleisteter Rechte denkbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0079).Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0079). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W161.2326479.1.01

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