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{'item': 'W169 2309609-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlW169 2309609-1 Spruch, W169 2309609-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 01.11.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, aus der Stadt Bosaso zu stammen und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Madhibaan anzugehören. Er habe die Grundschule besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Sein Vater sei verstorben. Er habe noch seine Mutter, vier Brüder, zwei Schwestern sowie eine Ehefrau. Sein Herkunftsland habe er im August 2022 legal per Flugzeug in die Türkei verlassen. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass sie in Somalia ein Grundstück gehabt und dort gelebt hätten. Der Clan der Darod behaupte, dass das Grundstück ihnen gehöre. Sie hätten mit dem Vater des Beschwerdeführers diskutiert und sein Vater habe alle Papiere vorweisen und beweisen können, dass das Grundstück ihnen gehöre. Sie hätten seinen Vater getötet und dann auch die Familie des Beschwerdeführers bedroht zu töten, wenn sie nicht gehen würden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer den Tod.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.02.2025 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus Bosaso stamme und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Madhibaan angehöre. Er habe ca. vier Jahre die Grundschule und drei Jahre die Koranschule besucht. Er habe in einer Werkstatt als Schweißer gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine Familie habe zur Miete gewohnt. Er sei verheiratet und kinderlos. Er wisse nicht, wo seine Frau, seine Mutter und seine Geschwister seien. Sein letzter Kontakt sei bei der Ausreise gewesen. Befragt habe er im Zuge der Erstbefragung noch gewusst, dass seine Familie in Somalia sei, weil sie im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Land noch dort gewesen seien. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er als Schweißer gearbeitet habe. Auch sein Vater habe gearbeitet. Sie hätten ein freies Grundstück gekauft und hätten dort eine Werkstatt bauen wollen, damit sie keine Miete mehr bezahlen müssten. Nachdem sie angefangen hätten, das Grundstück zu bebauen, seien Leute gekommen und hätten behauptet, dass das Grundstück ihnen gehöre. Sein Vater habe das abgelehnt und die Behauptungen zurückgewiesen. Sein Vater habe die Grundstücksdokumente zu einem Gericht gebracht und dort dem Gericht bewiesen, dass ihm das Grundstück gehöre. Am Ende habe das Gericht aber den anderen Leuten das Grundstück zugesprochen, weil sie alle demselben Clan der Darod angehören würden. Sein Vater habe das nicht akzeptieren wollen und darauf beharrt, das Grundstück zu bebauen. Sein Vater habe angefangen, das Grundstück zu vermessen. Genau an diesem Tag seien die Gegner dorthin gekommen und hätten ihn mit dem Tod bedroht. Dann seien sie (gemeint wohl: der Beschwerdeführer und sein Vater) zur Werkstatt gegangen, wo sie immer gearbeitet hätten. Dann seien die Leute, welche sie gesucht hätten, dorthin gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Männer als Erster gesehen und habe wissen wollen, wonach sie suchen würden. Plötzlich habe einer der Männer ihn mit einer Eisenstange auf die Stirn geschlagen. Auch an der linken Hand sei der Beschwerdeführer am Ellbogen verletzt worden. Er sei gestürzt und habe das Bewusstsein verloren. Dann seien die Männer weiter zu seinem Vater gegangen und hätten ihn an seinem Arbeitsplatz erschossen. Der Beschwerdeführer sei ins Krankenhaus gebracht worden und wieder zu sich gekommen. Dort habe er erfahren, dass sein Vater erschossen worden sei. Nach einigen Tagen sei er aus dem Spital entlassen worden und sei direkt zur Polizei gegangen und habe dort Anzeige erstattet. Als er die Polizeistation verlassen habe und am Weg nach Hause gewesen sei, habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Männer nach ihm suchen würden und bei ihnen zu Hause gewesen seien. Dann sei der Beschwerdeführer aus Bosaso weggelaufen. Das sei am 29.06.2022 gewesen. Er sei in ein Dorf in der Nähe von Garowe gereist. Dort habe sein Onkel mütterlicherseits gelebt und er habe sich bei ihm aufgehalten. Nach ca. anderthalb Monaten sei der Beschwerdeführer von Garowe in die Türkei gereist.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  6. Am 23.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an und stammt aus der in der puntländischen Region Bari gelegenen Stadt Bosaso. Der Beschwerdeführer hat in Bosaso seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern sowie seine Ehefrau. Außerdem hat der Beschwerdeführer einen in der Stadt Galkayo aufhältigen Onkel väterlicherseits sowie zwei in der Nähe der Stadt Garowe aufhältige Onkel mütterlicherseits, wobei letztere beide als Nomaden leben. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern sowie zu seiner Ehefrau und zu seinem Onkel väterlicherseits. Seine Familie lebt in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen und Verwandten sind Mehrheitsclanangehörige. Sie gehören nicht der berufsständischen Minderheit der Madhibaan an. Der Beschwerdeführer wird in Somalia nicht aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert. Er wird nicht von der Möglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen. Entgegen den von ihm angegebenen Ausreisegründen waren der Beschwerdeführer und seine Familie nicht in einen Grundstücksstreit mit Angehörigen des Mehrheitsclans der Darod verwickelt und deswegen bedroht. Der Beschwerdeführer unterliegt in Somalia keiner sonstigen, individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung. 1.
  9. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
  10. Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016). Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024). ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017). Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia  AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche  BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia  Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (4.4.2016): Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia  MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia  SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa  UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022  USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia  Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
  1. Minderheiten und Clans in Süd-/Zentralsomalia und Puntland Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB Nairobi 10.2024). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; FH 2024b) [siehe dazu auch: Politische Lage/Süd-/Zentralsomalia]. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2024b). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder (AA 23.8.2024), und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt (AQ21 11.2023). In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden (ÖB Nairobi 10.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 versucht die Regierung hingegen, Minderheiten zu ermutigen, sich für Regierungsstellen zu bewerben. Allerdings ist die Diskriminierung tief in der Gesellschaft verwurzelt und besteht weiter fort (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB Nairobi 10.2024). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche USDOS 22.4.2024; FH 2024b) [siehe dazu auch: Politische Lage/Süd-/Zentralsomalia]. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2024b). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder (AA 23.8.2024), und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt (AQ21 11.2023). In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden (ÖB Nairobi 10.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 versucht die Regierung hingegen, Minderheiten zu ermutigen, sich für Regierungsstellen zu bewerben. Allerdings ist die Diskriminierung tief in der Gesellschaft verwurzelt und besteht weiter fort (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024; FH 2024b). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 23.8.2024). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan/SWT 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan/SWT 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten (ÖB Nairobi 10.2024). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
  2. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan/SWT 24.10.2022). Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe (TANA/ACRC 9.3.2023). Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber (UN OCHA 14.3.2022).Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 22.4.2024; vergleiche AA 23.8.2024; FH 2024b). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 23.8.2024). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan/SWT 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan/SWT 24.10.2022; vergleiche SPC 9.2.2022). In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten (ÖB Nairobi 10.2024). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
  3. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan/SWT 24.10.2022). Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe (TANA/ACRC 9.3.2023). Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber (UN OCHA 14.3.2022). Ein Programm der Bundesregierung soll zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von fast 25.000 benachteiligten und marginalisierten Haushalten beitragen. Dieses von Deutschland finanzierte 50-Millionen-Euro-Programm zielt darauf ab, den Zugang zu Bildung, Gesundheit, Hygiene und Ernährung für Kinder und Jugendliche zu verbessern und die Ernährungssicherheit benachteiligter Haushalte zu erhöhen. Die Regierung von Jubaland organisiert Workshops für Jugendliche aus marginalisierten Gruppen, um Integration und Partizipation zu fördern (UNSOM 5.8.2023). Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind laut einer Quelle überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 22.4.2024). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Gebieten, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB Nairobi 10.2024). Von Frauen marginalisierter Gruppen eingebrachte Vergewaltigungsanzeigen werden tendenziell ignoriert (UNSOM 5.8.2023). Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021a, S. 58). Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020a). Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen (AQSOM 4 6.2024), sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 39). Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen (AQSOM 4 6.2024). Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). Zum Clanwesen in Mogadischu siehe auch Sicherheitslage / Süd-/Zentralsomalia / Banadir.Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (AQSOM 4 6.2024; vergleiche FIS 7.8.2020a). Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen (AQSOM 4 6.2024), sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (AQSOM 4 6.2024; vergleiche FIS 7.8.2020b, S. 39). Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen (AQSOM 4 6.2024). Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). Zum Clanwesen in Mogadischu siehe auch Sicherheitslage / Süd-/Zentralsomalia / Banadir. Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia  AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche  AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche  DIS/UNFPA - United Nations Population Fund (Autor), Danish Immigration Service [Denmark] (Herausgeber) (25.6.2020): Skype-Interview des DIS mit UNFPA, in: DIS (11.2020): Somalia - Health System, S.79-84  FH - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia  FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020a): Somalia: Tiedonhankintamatka Mogadishuun maaliskuussa 2020, Mogadishun turvallisuustilanne ja humanitääriset olosuhteet  FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020b): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020  INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24.10.2022): Power, access, and social capital in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 467, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022  TANA/ACRC - Tana Copenhagen (Herausgeber), African Cities Research Consortium (Autor) (9.3.2023): Understanding Systems in Mogadishu City  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa  UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022  UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (5.8.2023): Muna Mohamed Abdi: Helping include marginalised communities in Kismayo  USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia 3. Berufsständische Minderheiten Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vgl. SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vgl. AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vergleiche SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (Landinfo 21.5.2019b). Ein Experte erklärt, dass Gabooye zwar nicht angegriffen werden, diese aber davor Angst haben. Minderheiten werden demnach nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit angegriffen, es sei denn, dass sie bei einem Vorhaben im Weg stehen (AQSOM 4 6.2024). Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vgl. AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017).Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017). Aufgrund der oft schlechten Ausbildung treffen Gabooye außerhalb ihrer traditionellen Berufe am Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten (MBZ 6.2023). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vgl. FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vergleiche FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB Nairobi 10.2024). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie nach Angaben einer Quelle aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018). Quellen:  AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia  FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland  FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018  ICG - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency  Ingiriis - M.H. Ingiriis
(2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency movement’s recruitment project, in: Small Wars & Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia – Targeted Profiles, S.18  Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.5.2019b): Somalia Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu  MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia  ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (1.12.2023): Clans and displacement in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 622, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa  Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A 4. Wirtschaft und Arbeit Das BIP pro Kopf stieg von 875 US-Dollar im Jahr 2021 (BS 2022) auf 1.364 US-Dollar im Jahr 2023. Zudem fließen pro Kopf und Jahr mehr als 140 US-Dollar an Hilfe ins Land (BS 2024). Quellen:  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia  BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 Country Report Somalia
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Zumal der Beschwerdeführer aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben zu seiner Staats- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner örtlichen Herkunft gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.11.2022, in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.02.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2025 stets an, eine Mutter, vier Brüder, zwei Schwestern sowie eine Ehefrau zu haben. Sein Vater sei im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen umgebracht worden (AS 9 und 83; Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Eben dieses Fluchtvorbringen ist aber, wie unten näher dargelegt, unglaubhaft, sodass sein Vater demgemäß noch am Leben sein muss. Soweit der Beschwerdeführer zudem einzig in der gegenständlichen Beschwerde meinte, keine Brüder zu haben (AS 214, 219), ist darin eine mit seinem Fluchtvorbringen in Zusammenhang stehende Schutzbehauptung zu erkennen. Der Beschwerdeführer erzählte in der Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung weiters, dass er infolge seiner Flucht nicht wisse, wo sich seine Familie nun aufhalte, zumal er auch keinen Kontakt zu ihr habe (AS 81 f; Verhandlungsprotokoll S. 5 f), wobei er gleichzeitig andererseits aber in der gegenständlichen Beschwerde doch angab, dass seine Angehörigen sich weiterhin in Bosaso aufhalten würden (AS 219). Auch dieser mangelnde Kontakt ist jedoch nicht glaubhaft. Zum einen ist nämlich nochmals darauf zu verweisen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ist, sodass auch nicht gesagt werden könnte, dass er gezwungen und fluchtartig, sondern offenkundig vielmehr freiwillig und organisiert sein Heimatland verließ. Da der Beschwerdeführer und seine Angehörigen auch nach dessen Ausreise ein Interesse am Weiterbestehen des Kontakts haben werden – zumal der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptete –, wird schon insoweit davon auszugehen sein, dass entsprechende Vorsorge getragen wurde. Zum anderen ist dem Beschwerdeführer hier aber auch ein erheblicher Widerspruch vorzuhalten, behauptete er doch in der mündlichen Verhandlung, dass seine Familie arm sei und kein Handy habe, sodass er nicht wisse, wie er sie kontaktieren solle (Verhandlungsprotokoll S. 6). Diese Behauptung steht im krassen Widerspruch zu seinem sonstigen Verfahrensvorbringen, wonach sowohl seine Mutter als auch er in Somalia telefoniert hätten (AS 91; Verhandlungsprotokoll S. 13) und seine Familie wohlhabend gewesen sei, hätten sie doch eine gerade für somalische Verhältnisse beträchtliche Summe von 10.000,- US-Dollar ansparen können, um ein Grundstück zu kaufen (AS 85; Verhandlungsprotokoll S. 8). Darüber hinaus hätten sie sogleich ein Haus darauf errichten wollen, was gleichfalls Geld kostet (AS 83; Verhandlungsprotokoll S. 7). Dass seine Familie genügend Geld gehabt hätte, um ein Grundstück zu erwerben (und ein Haus zu errichten), nicht aber, um Handys zu kaufen, kann keinesfalls unterstellt werden. Aus all diesen Erwägungsgründen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass die Eltern und Geschwister sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin in Bosaso leben und der Beschwerdeführer in Kontakt zu ihnen steht. Schon auf Basis der beschriebenen Finanzmittel seiner Familie ist darauf zu schließen, dass sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. In der Einvernahme und der mündlichen Verhandlung erzählte der Beschwerdeführer im Übrigen selbst von den drei festgestellten Onkeln, wobei er zum Onkel väterlicherseits selbst einen bestehenden Kontakt angab (AS 95; Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass der Kontakt zu den beiden Onkeln mütterlicherseits angesichts einer dargetanen nomadischen Lebensweise schwierig zu bewerkstelligen ist, lässt sich nachvollziehen. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren zwar stets an, der (diskriminierten) Minderheit der Madhibaan anzugehören, doch ist dies in Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht glaubhaft. Zum einen gehören die Berufskasten zu den ärmsten Bevölkerungsschichten Somalias, doch behauptet der Beschwerdeführer – wie schon ausgeführt – dass seine Familie (zumindest) 10.000,- US-Dollar ansparen habe können, was bei einem dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten zu entnehmenden BIP/Kopf von ca. 1.364,- Euro (im Jahr 2023) einen weit überdurchschnittlichen Verdienst bedeuten würde, der sich kaum mit einer solchen beschriebenen Clanzugehörigkeit vereinbaren ließe. Weiters erzählte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass seine beiden Onkel mütterlicherseits als Tierhalter nomadisch leben würden, obgleich es sich dabei – wiederum nach den Länderberichten – um ein traditionelles Merkmal von Mehrheitsclanangehörigen handelt, welches sie von den Berufskasten, zu denen die Madhibaan zählen, die eben keine nomadische Tierhalter sind, sondern traditionell handwerkliche Tätigkeiten ausüben, unterscheidet. Letztlich ist auch die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers über eine Bedrohung aufgrund der behaupteten Minderheitenzugehörigkeit im Rahmen einer Grundstücksstreitigkeit ein Indiz, welches gegen eine solche Minderheitenzugehörigkeit spricht, wobei auffällig ist, dass der Beschwerdeführer abseits dieses Fluchtvorbringens von keiner erfahrenen Diskriminierung berichtete. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen und Verwandten nicht der Minderheit der Madhibaan angehören, woraus umgekehrt zu schließen ist, dass sie Mehrheitsclanangehörige sind, würde doch die Unterstellung, dass sie stattdessen einer anderen (als der behaupteten) diskriminierten Minderheit angehören würden, jeder Logik entbehren. Zwar legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt ein mit 29.10.2023 datiertes Anerkennungszertifikat („Certificate of Recognition“) einer in Oslo beheimateten Organisation namens „Somali International Minorites of Norway“ samt Begleitschreiben vor, wonach der Vorstand, der Vorstandsvorsitzende der Ratsälteren und die Lehrer der Organisation aufgrund umfangreicher Ermittlungen zum Hintergrund des Beschwerdeführers („an extensive background check“) bestätigen können, dass er ein Angehöriger der Madhibaan sei und er (daher) ein schutzbedürftiger Flüchtling sei (AS 61 f), doch kann es sich hierbei auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers lediglich um eine Fälschung oder ein Gefälligkeitsschreiben handeln, behauptet der Beschwerdeführer doch, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben, sodass schon von daher nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage diese Ermittlungen demnach stattgefunden hätten. Dieses Schreiben ist somit nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbar und kann die Erwägungen, die gegen eine Minderheitenzugehörigkeit sprechen, nicht aufwiegen. Da der Beschwerdeführer, wie schon erwähnt, abseits seines unglaubhaften Fluchtvorbringens von keiner Diskriminierung berichtete, ist schon alleine aus diesem Grund festzustellen, dass er in Somalia keiner Diskriminierung unterliegt. Selbst wenn man eine Zugehörigkeit zu den Madhibaan doch als wahr unterstellen würde, ändert dies im Ergebnis nichts, denn abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eben nichts derartiges vorbrachte, geht auch aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten per se zwar eine Schlechterbehandlung, aber keine schwerwiegende Diskriminierung – etwa im Sinne der Unmöglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder des Ausschlusses aus der Gesellschaft an sich – der berufsständischen Minderheiten hervor. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er und seine Familie als Angehörige der Madhibaan in einen Grundstücksstreit mit Angehörigen des Mehrheitsclans der Darod verwickelt gewesen und deswegen bedroht gewesen seien bzw. deswegen der Vater des Beschwerdeführers umgebracht und der Beschwerdeführer selbst niedergeschlagen worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch unglaubhaft. Das erschließt sich zum einen bereits daraus, dass der Beschwerdeführer und seine Familie schon gar nicht den Madhibaan zugehören, sondern selbst Mehrheitsclanangehörige sind. Insbesondere ist dieses Fluchtvorbringen aber auch schon für sich selbst genommen von erheblichen Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt. Grundlage des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist der Erwerb eines Grundstücks durch seinen Vater. Während der Beschwerdeführer aber in der Einvernahme durch das Bundesamt angab, dass sie auf dem Land eine Werkstatt bauen hätten wollen (AS 83), meinte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie ein Wohnhaus errichten hätten wollen (Verhandlungsprotokoll S. 7), und widersprach sich dadurch schon eingangs erheblich. Wie der Beschwerdeführer weiters sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung ausführte, hätten sein Vater und er das Grundstück sodann bebauen wollen, als Angehörige des Clans der Darod gekommen seien, die behauptet hätten, selbst Eigentümer des Grundes zu sein. Wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme weiters darlegte, habe sein Vater sodann seine Besitzurkunde „zu einem Gericht gebracht“ und dort sein Eigentum bewiesen, das Verfahren aber letztlich verloren (AS 83). Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben und der Richter habe gesagt, dass das Grundstück der anderen Partei gehöre (AS 87 f). Auch in der gegenständlichen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer dies (AS 212). In der mündlichen Verhandlung dagegen erwähnte der Beschwerdeführer in seiner Fluchterzählung mit keinem Wort eine Gerichtsverhandlung. Erst zum Ende der mündlichen Verhandlung bejahte der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage seiner Rechtsvertretung, ob er sich wegen des Grundstücks an somalische Gerichte oder Behörden gewandt habe, dass dies der Fall gewesen sei. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, weshalb er dies bislang nicht angeführt hatte, begründete er dies damit, dass er gedacht habe, dass er dazu gefragt werden würde (Verhandlungsprotokoll S. 14 f). Darin ist aber eine offenkundige Schutzbehauptung zu sehen, da es Sache des Beschwerdeführers ist, alle seine Fluchtgründe darzulegen, er zu Beginn der mündlichen Verhandlung nochmals darüber belehrt wurde und ihm sodann vollumfänglich dazu Gelegenheit gegeben wurde, die Gründe seiner Ausreise aus Somalia so detailliert wie möglich zu erzählen (s. dazu insbesondere ab S. 6 unten des Verhandlungsprotokolls). Da es sich bei dieser behaupteten Gerichtsverhandlung auch nicht um einen bloßen Nebenumstand, sondern ein Kernelement seines Vorbringens handelt, ist deren erzählerische Auslassung somit zur Gänze dem Beschwerdeführer zuzurechnen und entsprechend zu würdigen. Dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit angibt, zeigt sich in weiterer Folge aber auch darin, dass er sich in der mündlichen Verhandlung umgehend in erhebliche Widersprüche zu dieser somalischen Gerichtsverhandlung verstrickte. Denn während er in der Einvernahme und in der Beschwerde noch aussagte, dass sein Vater sich an das Gericht gewandt habe und ein Richter entschieden habe, behauptetet er nun, dass im Gegenteil die gegnerische Partei sie „angeklagt“ (in diesem Zusammenhang wohl gemeint: geklagt) habe und kein Richter anwesend gewesen sei bzw. entschieden habe (Verhandlungsprotokoll S. 14 f). Auch konnte der Beschwerdeführer dieses Verfahren zeitlich nicht mehr einordnen. Er meinte zunächst vage, dass es im Juni gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 15), erklärte dann, dass er danach wohl noch zwei Monate in Bosaso gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 16), obwohl er sowohl in der Einvernahme als auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, den Ort bereits am 29.
  3. verlassen zu haben (AS 85; Verhandlungsprotokoll S. 3) – wiewohl er zu Beginn der Einvernahme andererseits im Widerspruch auch noch zu Protokoll gegeben hatte, bis 18.
  4. dort gewesen zu sein (AS 81) – und erklärte schließlich, dass es in diesen zwei Monaten keine weitere Vorfälle gegeben habe (Verhandlungsprotokoll S. 16), obwohl doch erst danach – und entsprechend seinem Vorbringen in der Einvernahme (AS 83) – sein Vater von der gegnerischen Partei umgebracht und der Beschwerdeführer niedergeschlagen worden sei. Bezeichnenderweise konnte sich der Beschwerdeführer erst auf nochmalige Nachfrage an diesen Umstand erinnern (s. nochmals Verhandlungsprotokoll S. 16). Das Vorbringen des Beschwerdeführers war hier somit von mehreren erheblichen Widersprüchen geprägt. Der Beschwerdeführer erzählte – der in der Einvernahme dargelegten Chronologie folgend – weiter, dass sein Vater und er sodann nochmals von der gegnerischen Partei am Grundstück bedroht worden seien, als sie darauf beharrt hätten, das Grundstück zu bebauen. Dazu verfing sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung neuerlich in einen unerklärlichen zeitlichen Widerspruch, da er einerseits angab, dass zwischen den beiden Vorfällen am umstrittenen Grundstück lediglich zwei Tage vergangen seien, er aber andererseits unmittelbar darauf behauptete, dass es ungefähr drei Monate gewesen seien (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Nach diesem zweiten Vorfall seien der Beschwerdeführer und sein Vater in ihre Werkstatt zurückgegangen und dort kurz darauf von der gegnerischen Partei attackiert worden. Der Beschwerdeführer sei mit einer Metallstange auf den Kopf sowie den linken Arm geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren, sein Vater sei erschossen worden. Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, sei er zwei Stunden lang bewusstlos gewesen und im Krankenhaus wieder zu sich kommen. Nach seiner medizinischen Behandlung befragt, gab er an, dass seine Wunde an der Stirn mit drei Stichen genäht worden sei und sein gebrochener Arm verbunden worden sei. Er sei sechs Tage im Spital gewesen, weil seine Mutter ihm aus Angst vor der gegnerischen Partei gesagt habe, dass er dort bleiben solle (Verhandlungsprotokoll S. 11 f). Hier ist zunächst unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich – wie er behauptet – ohne medizinische Gründe sechs Tage in einem Krankenhaus aufhalten hätte können. Zum anderen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass eine zweistündige Bewusstlosigkeit aufgrund einer Kopfverletzung keine bloß oberflächlich mit einer Naht zu behandelnde Lappalie bedeutet, sondern ein (schweres) Schädel-Hirn-Trauma indiziert. Der Beschwerdeführer berichtete aber von keinen damit verbundenen Beschwerden bzw. einer damit einhergehenden medizinischer Behandlung oder Beobachtung. Darüber hinaus wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer auch seinen gebrochenen Arm in seiner weiteren Erzählung über seine Flucht aus Somalia nicht mehr erwähnte, obgleich dieser offenkundig ein Hindernis dargestellt hätte. Letztlich habe der Beschwerdeführer nach seiner Erzählung in der Einvernahme durch das Bundesamt nach diesen sechs Tagen das Spital verlassen, die Polizei aufgesucht und Anzeige erstattet, habe jedoch am Heimweg von seiner Mutter erfahren, dass die gegnerische Partei bereits nach ihm suche, woraufhin er unmittelbar Bosaso verlassen habe und zu seinem Onkel in der Nähe von Garowe geflohen sei. Dort habe er sich etwa anderthalb Monate aufgehalten, bis er Somalia in Richtung Türkei verlassen habe (AS 84 f). Weder in der Einvernahme noch in der gegenständlichen Beschwerde berichtete er von weiteren Vorfällen. Demgegenüber steigerte er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf, dass nach seiner Flucht aus Bosaso respektive aus Somalia die gegnerische Partei noch zweimal am Elternhaus des Beschwerdeführers erschienen sei, um zu überprüfen, ob er sich dort aufhalte. Seine Mutter habe ihnen gesagt, dass sie selbst nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte (Verhandlungsprotokoll S. 13). Dieses gesteigerte Vorbringen steht aber im eklatanten Widerspruch zur selbst in dieser mündlichen Verhandlung unmittelbar darauf nochmals wiederholten Behauptung, seit dem Verlassen von Bosaso nichts mehr von seiner Familie gehört zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 14), womit der Beschwerdeführer aber auch nicht von diesen weiteren Besuchen und der Reaktion seiner Mutter berichten könnte. Selbst dieses Vorbringen steigerte der Beschwerdeführer zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein weiteres Mal darauf, dass er während seines Aufenthalts bei seinem Onkel zudem per SMS bedroht worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 17). Zu seiner Ausreise selbst gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, dass er Somalia legal mit einem in Bosaso ausgestellten Reisepass per Flugzeug in die Türkei verlassen habe (AS 11 f). In der Einvernahme durch das Bundesamt brachte er dagegen im klaren Widerspruch vor, dass er in Somalia nie auch nur irgendwelche Dokumente besessen habe. Erst direkt auf den Reisepass angesprochen meinte der Beschwerdeführer einsilbig, dass er diesen verloren habe (AS 75 f). Über diesen Widerspruch hinaus ist aber darauf zurückzugehen, dass der Beschwerdeführer behauptet, Bosaso nach dem Verlassen des Spitals und der Anzeigeerstattung fluchtartig verlassen zu haben, ohne zunächst in sein Elternhaus zurückgekehrt zu sein und ohne seither Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben. Wie der Beschwerdeführer diesfalls aber in den Besitz seines in Bosaso ausgestellten Reisepasses gekommen wäre, ist vor dem Hintergrund dieses Vorbringens nicht zu erklären und spricht somit ebenso gegen sein Fluchtvorbringen. Neben all diesen Widersprüchen und Unplausibilitäten, die den Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bereits für sich allein tragen, gestaltete sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch merklich defensiv und vage. Der Beschwerdeführer blieb – selbst auf mehrfache Aufforderungen, detaillierte Angaben zu machen – stets nur abwartend und in seinen Antworten kurz angebunden und machte somit auch aus diesem Blickwinkel nicht den Eindruck einer Person, die von wahren, selbst erlebten Ereignissen schildern würde (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 ff).Neben all diesen Widersprüchen und Unplausibilitäten, die den Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bereits für sich allein tragen, gestaltete sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch merklich defensiv und vage. Der Beschwerdeführer blieb – selbst auf mehrfache Aufforderungen, detaillierte Angaben zu machen – stets nur abwartend und in seinen Antworten kurz angebunden und machte somit auch aus diesem Blickwinkel nicht den Eindruck einer Person, die von wahren, selbst erlebten Ereignissen schildern würde vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6 ff). Insgesamt ist somit zweifellos auf die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers über die behauptete Grundstücksstreitigkeit und die damit verbundene Bedrohungslage zu schließen. Eine sonstige, individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung in Somalia brachte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vor und ist auch auf Basis der Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.
  5. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 07.08.2025 (Version 8). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Grundstücksstreitigkeit und eine daraus resultierende Bedrohung nicht glaubhaft. Er unterliegt in Somalia auch keiner – zumal schwerwiegenden, im obigen Sinne asylrelevanten – Diskriminierung. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W169.2309609.1.00

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