Obsah (13)
§§ 28Art. 133§ 8§ 11§ 10§ 57§ 58§ 55§ 46a§ 9Art. 8§ 52§ 50RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlW170 2320316-1 Spruch, W170 2320316-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 25.08.2025, 1327927609/223155103, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, und mit Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.
- Der Beschwerdeführer hat am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 25.08.2025, 1327927609/223155103, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, und mit Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 28.08.2025 zugestellt, die ausschließlich gegen Spruchpunkte II. bis VI. gerichtete Beschwerde am 18.09.2025 via E-Mail der Behörde übermittelt.Der Bescheid wurde am 28.08.2025 zugestellt, die ausschließlich gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. gerichtete Beschwerde am 18.09.2025 via E-Mail der Behörde übermittelt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, mit welchem der Antrag auf internationalen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, ist rechtskräftig. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids, mit welchem der Antrag auf internationalen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, ist rechtskräftig. 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Gouvernement Idlib. Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und lebte dort etwa bis zu seinem
- oder
- Lebensjahr, da die Familie dann nach Damaskus (Stadt) übersiedelte. 2015 zog der Beschwerdeführer zurück nach XXXX und lebte dort bis zu seiner Ausreise
- 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Gouvernement Idlib. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren und lebte dort etwa bis zu seinem
- oder
- Lebensjahr, da die Familie dann nach Damaskus (Stadt) übersiedelte. 2015 zog der Beschwerdeführer zurück nach römisch 40 und lebte dort bis zu seiner Ausreise
- XXXX , Gouvernement Idlib, sowie die Stadt Damaskus, Gouvernement Damaskus sind in der Hand der syrischen Übergangsregierung. römisch 40 , Gouvernement Idlib, sowie die Stadt Damaskus, Gouvernement Damaskus sind in der Hand der syrischen Übergangsregierung. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat die Schule bis zur
- Klasse besucht und ist auf Arabisch alphabetisiert. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Automechaniker gemacht und als solcher auch gearbeitet. Ebenso arbeitete er als LKW-Fahrer bzw. Warenlieferant für einen Lebensmittelgroßhandel. Der Beschwerdeführer hat eine Schwester in der Nähe von Damaskus (Stadt); diese ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Ehemann der Schwester arbeitet im Libanon, wo er immer drei bis vier Monate verbringt und dann nach Syrien zurückkehrt, dann bleibt er eine Woche bis 10 Tage in Syrien und geht in den Libanon zurück. Der Beschwerdeführer hat in Damaskus die Schule besucht und als Automechaniker gearbeitet. Von 2009 bis 2011 leistete der Beschwerdeführer seinen Militärdienst ab, wo er wiederum als Mechaniker eingesetzt wurde. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geboren am XXXX , seit 2012 verheiratet. Mit dieser hat er vier Töchter (geb. 2013, geb. 2016, geb. 2019 und geb. 2021) und einen Sohn (geb. 2015). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei der Heirat 12 Jahre und bei der Geburt der ersten Tochter 13 Jahre alt.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , seit 2012 verheiratet. Mit dieser hat er vier Töchter (geb. 2013, geb. 2016, geb. 2019 und geb. 2021) und einen Sohn (geb. 2015). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei der Heirat 12 Jahre und bei der Geburt der ersten Tochter 13 Jahre alt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat abgesehen von entfernten Cousins, zu denen kein Kontakt besteht, keine Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer gab an, Bekannte und Freunde in Österreich zu haben; dies wird der Entscheidung als wahr unterstellt. Diese Beziehungen haben sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wussten. Der Beschwerdeführer hat einen Alphabetisierungskurs und einen Integrationskurs in Österreich besucht. Der Beschwerdeführer geht zum Roten Kreuz, dort hat er soziale Kontakte und wird ihm etwa bei Behördenwegen geholfen. Darüber hinaus besucht er in Österreich derzeit keine Kurse, Vereine, eine Schule oder eine Universität. Der Beschwerdeführer hat keine verkehrstauglichen Deutschkenntnisse. Für zwei Monate hat der Beschwerdeführer auf einer Baustelle gearbeitet, ansonsten hat er in Österreich nicht gearbeitet und – von der Grundversorgung abgesehen – kein Einkommen bezogen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 09.10.2022 in Österreich, seine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte nicht legal und er hatte bisher nur ein auf das Asylverfahren bzw. den Status des Asylberechtigten gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. 1.
- Die Rückkehr nach Syrien ist sicher und legal etwa über den Flughafen von Damaskus bzw. einem der Grenzübergänge aus dem Libanon möglich. Diese sind in der Hand der syrischen Übergangsregierung. 1.
- Nach dem Sturz des Assad Regimes ist die Sicherheitslage in Syrien weiterhin fragil und dadurch gekennzeichnet, dass die syrische Übergangsregierung keine sichere Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet innehat. Vor allem im Zeitraum November 2024 bis Jänner 2025 kam es im Zusammenhang mit dem Sturz des Assad Regimes und dessen Nachwirkungen zu einer hohen Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle. In Folge kam es zu einem Rückgang von Kampfhandlungen. Ein Anfang März gestarteter Aufstand von Assad-Anhängern in den Küstengebieten gegen die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung führte vor allem in den Gouvernements Tartus und Latakia ebenfalls zu einem Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen. Daraufhin kam es in den folgenden zwei Monaten zu einem signifikanten Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle. Die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zeitraum Dezember 2024 bis März 2025 ereigneten sich in den Gouvernements Aleppo, Deir Ez-Zor, Hasaka und Raqqa. Die niedrigsten Zahlen wurden in den Gouvernements Idlib, Sweida, Damaskus und Quneitra verzeichnet. Die Lage spiegelt sich auch in den zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 dokumentierten Zahlen von zivilen Todesopfern wider. Die höchsten Zahlen wurden im Dezember 2024 und März 2025 verzeichnet, während im April und Mai 2025 die Zahlen stark zurückgingen. Die meisten der in Latakia, Tartus und Hama dokumentierten Todesfälle ereigneten sich im März 2025, während die Provinzen Aleppo und Idlib im Dezember 2024 die höchste Zahl an zivilen Todesopfern verzeichneten. Damaskus ist nach wie vor die stabilste Region in Syrien mit einem relativ gutem Sicherheitsniveau. Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit weder in Idlib noch in Damaskus derart hoch, dass jede Zivilperson bei Anwesenheit in der Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt ist ohne dass zusätzliche Umstände hinzukommen. Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund bloßer Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. 1.
- Der Beschwerdeführer kann in XXXX seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Der Beschwerdeführer kann in römisch 40 seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es wäre dem Beschwerdeführer darüber hinaus möglich, sich in Damaskus anzusiedeln und dort ebenso wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich vor allem auf Grund der vorliegenden Dokumente und der eingeholten Strafregisterauskunft, die Feststellung zu 1.
- aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage. Das Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser Spruchpunkt ausdrücklich unbekämpft blieb.2.
- Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich vor allem auf Grund der vorliegenden Dokumente und der eingeholten Strafregisterauskunft, die Feststellung zu 1.
- aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage. Das Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser Spruchpunkt ausdrücklich unbekämpft blieb. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich der Wohnorte des Beschwerdeführers aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, die auch in Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente stehen. Sowohl in Personalausweis als auch Führerschein des Beschwerdeführers wird etwa XXXX als Geburtsort angeführt und ergibt sich aus dem Führerschein, dass dieser 2013 von der Verkehrsbehörde Damaskus ausgestellt wurde und ist als derzeitige Adresse „Damaskus XXXX ” angeführt. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich der Wohnorte des Beschwerdeführers aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, die auch in Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente stehen. Sowohl in Personalausweis als auch Führerschein des Beschwerdeführers wird etwa römisch 40 als Geburtsort angeführt und ergibt sich aus dem Führerschein, dass dieser 2013 von der Verkehrsbehörde Damaskus ausgestellt wurde und ist als derzeitige Adresse „Damaskus römisch 40 ” angeführt. Die Feststellung, dass sowohl XXXX als auch Damaskus (Stadt) in der Hand der Übergangsregierung ist, ergibt sich aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dies wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten.Die Feststellung, dass sowohl römisch 40 als auch Damaskus (Stadt) in der Hand der Übergangsregierung ist, ergibt sich aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dies wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten. 2.
- Die Feststellungen zu 1.4 ergeben sich hinsichtlich der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers; aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, gesund zu sein, sowie aus dessen Alter und dem Umstand, dass nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde oder hervorgekommen ist. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Berufserfahrung ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, diese stehen im Einklang mit seinen Angaben vor der Behörde, wo er bereits angab eine verheiratete Schwester in Damaskus zu haben und stellen sich nicht zuletzt deshalb glaubhaft dar, da auch nicht zu sehen ist, dass ihm diese Angaben zum Vorteil gereichen würden. Die Feststellungen zur Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie dem im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Familienregisterauszug. Die Feststellung zum Militärdienst des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden Angaben und dem vorgelegten Militärbuch sowie der Entlassungsbestätigung aus dem Militärdienst. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich des fehlenden Familienlebens und des Freundeskreises des Beschwerdeführers in Österreich aus dessen diesbezüglichen Angaben und – hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beziehungen bestehenden prekären aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers – aus der Aktenlage. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer besuchten Kursen und Vereinen, etc. ergeben sich die Feststellungen aus dessen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Niveau der Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich seiner Beschäftigung als Bauarbeiter und des ansonsten fehlenden Einkommens in Österreich und des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer in Grundversorgung befindet, ist auf die Aktenlage und dessen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Art und Dauer der Einreise und des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage. 2.
- Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich aus den den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenen Länderberichten, aus dem sich eindeutig die sichere Möglichkeit der Rückkehr auf den genannten Wegen ergibt. So ergibt sich aus dem Regional Flash Update #52 zu Situation in Syrien vom 08.11.2025, dass seit dem 08.12.2024 bis zum 06.12.2025 1.208.802 Syrer nach Syrien zurückgekehrt seien, wobei die meisten Rückkehrer aus der Türkei, gefolgt vom Libanon und Jordanien kommen. Aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 (in Folge: LI) geht zudem hervor, dass der Übergang Jdaydat Yabous/ Masna’ zum Libanon der meistgenutzte ist (LI S. 227). Angesichts der in den Berichten dargestellten sehr hohen Zahl an Rückkehrern und da gegenteilige Berichte nicht vorliegen kann von einer sicheren und legalen Möglichkeit der Rückreise ausgegangen werden. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben aus den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen insbesondere dem EUAA Syria: Country Focus von Juli 2025 (in Folge: Country Focus). Aus diesem kann entnommen werden, dass im Zeitraum
- März bis
- Mai 2025 von ACLED in Syrien 1.706 Sicherheitsvorfälle registriert wurden: 328 davon wurden als Kämpfe, 556 als Explosionen/Fernwaffenangriffe und 822 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. In diesem Zeitraum handelte es sich bei den als Kämpfe eingestuften Vorfällen in erster Linie um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL, den SDF und Regierungstruppen sowie zwischen den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Die höchste Zahl an Sicherheitsvorfällen wurde von ACLED im März mit 775 Vorfällen verzeichnet. Nach diesem Höchststand kam es in den folgenden zwei Monaten zu einem Rückgang um etwa 40 %. Die meisten von ACLED in diesem Zeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Provinzen Deir Ez-Zor
(307), Aleppo
(261), Homs
(180)und Latakia
(162). Die niedrigsten Zahlen wurden in den Provinzen Quneitra
(22), Damaskus
(27)und Sweida
(52)verzeichnet. Wie eine Grafik im Bericht zeigt folgt mit 136 sicherheitsrelevanten Vorfällen Idlib auf Sweida (Country Focus S. 94f). Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 SNHR 2854 zivile Todesopfer dokumentierte. Die Höchste Zahlen wurden im Dezember 2024
(503)und März 2025 (1.562) verzeichnet, während im April
(174)und Mai 2025
(157)die niedrigsten Zahlen verzeichneten. Die meisten zivilen Todesopfer gab es in den Provinzen Latakia
(631), Aleppo
(444), Tartus
(363)und Hama
(336). Die meisten der in Latakia, Tartus und Hama dokumentierten Todesfälle ereigneten sich im März 2025, während die Provinzen Aleppo und Idlib im Dezember 2024 die höchste Zahl an zivilen Todesopfern verzeichneten. Die niedrigste Zahl - 76 - an zivilen Todesopfern im Berichtszeitraum wurde in den Provinzen Hasaka
(9), Damaskus
(6)und Quneitra
(2)dokumentiert. Mit Ausnahme der Monate Dezember 2024 und März 2025 war die höchste Zahl der von SNHR zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 registrierten zivilen Todesopfer auf Angriffe durch unbekannte Akteure, Landminen und Blindgänger zurückzuführen. Im Dezember 2024 waren im Zusammenhang mit der bewaffneten Offensive gegen die Assad-Regierung und den Kämpfen zwischen den SDF und der von der Türkei unterstützten SNA die Streitkräfte der Assad-Regierung (223 zivile Todesopfer von insgesamt 503) und die SDF (108 zivile Todesopfer von insgesamt 503) für die höchste Zahl der von SNHR registrierten zivilen Todesopfer verantwortlich. Im März 2025 waren die zivilen Todesopfer infolge der Gewalt in den Küstengebieten hauptsächlich den Streitkräften der Übergangsregierung und mit ihr verbundenen bewaffneten Gruppen (899 zivile Todesopfer von insgesamt 1 562) sowie pro Assad-Milizen (446 zivile Todesopfer von insgesamt 1 562) zuzuschreiben. Während des Berichtszeitraums (März bis Mai 2025) dokumentierte SNHR 1 893 zivile Todesfälle. Die meisten davon wurden in den Provinzen Latakia
(594), Tartus
(352)und Hama
(187)registriert und ereigneten sich vor allem im Zusammenhang mit den Gewalttaten in den Küstengebieten im März. Die niedrigste Zahl ziviler Todesopfer wurde in den Provinzen Quneitra (1 zivile Todesopfer), Damaskus (2 zivile Todesopfer) und Hasaka (2 zivile Todesopfer) verzeichnet. Im gleichen Zeitraum verzeichnete das UCDP 564 Sicherheitsvorfälle mit 2 098 Todesopfern in Syrien, darunter 1 362 Zivilisten. Die meisten zivilen Todesopfer wurden in den Provinzen Latakia
(610), Tartus
(171), Hama
(137)und Homs
(136)verzeichnet. Die geringste Zahl von Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Quneitra
(3), Sweida
(9)und Raqqa
(10)registriert (Country Focus S. 96ff). Zu Damaskus wird im Country Focus unter anderem ausgeführt, dass laut zwei Quellen, Damaskus nach wie vor die stabilste Region in Syrien, mit einem allgemein sicheren Umfeld, einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle ist. Sowie, dass in Damaskus ein gutes Sicherheitsniveau herrscht und die Sicherheitskräfte in der Stadt stark präsent sind (Country Focus S. 166). Da sich aus der Berichtslage die Tendenz eines Rückgangs der sicherheitsrelevanten Vorfälle – mit Ausnahme von spezifischen Zusammenstößen – ergibt und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers eine im Vergleich niedrige Anzahl an Vorfällen aufweist, ist nicht zu sehen, dass dort jede Zivilperson durch bloße einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer waren keine spezifischen Umstände festzustellen, die ihn vulnerabler als die durchschnittliche Zivilperson machen würden, weshalb er ihm in seinem Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch seine bloße Anwesenheit eine Verletzung in Leben oder körperlicher Unversehrtheit droht. Diese Ausführungen gelten umso mehr für Damaskus (Stadt), da es sich hiebei laut Quellen um die stabilste Region in Syrien handelt. 2.
- Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die humanitäre Lage in Syrien erweist sich hinsichtlich der Ernährungssituation, der Versorgung mit Strom und Wasser sowie bezüglich der Wohnmöglichkeiten und Gesundheitseinrichtungen als angespannt. Dabei wird nicht verkannt, dass besonders im Gouvernement Idlib ein hohes Maß an Armut verzeichnet wird und ein großer Bevölkerungsteil einen erhöhten Hilfsbedarf bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln hat. Ebenso wird nicht verkannt, dass sowohl die Wohn- als auch die Arbeitssituation in Syrien vielerorts, so auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers, unsicher ist. Aus dem aktuellsten Bericht der EUAA, COI Query: Syria, Major human rights, security, and socio-economic developments aus Oktober 2025 (in Folge: EUAA COI Query Oktober 2025) geht jedoch hervor, dass die Lage in vielen Gouvernements deutlich schlechter ist, als in Idlib. Danach wurden die Provinzen Aleppo, Damaskus, Dar’a, Hama, Quneitra, Tartous, Deir Ez-Zor, Idlib und Sweida als „teilweise förderlich” für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern bewertet und wiesen – im Gegensatz dazu – Raqqa und Hasaka die am wenigsten förderlichen Bedingungen auf (EUAA COI Query Oktober 2025, S. 44). Aufgrund der konkreten Situation des Beschwerdeführers ist nicht zu sehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine existenzbedrohende Notlage droht. Dies ergibt sich aus den zu 1.
- festgestellten familiären Anknüpfungspunkten in Syrien und seiner Ausbildung und Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist ein junger und arbeitsfähiger Mann der auf Arabisch Lesen und Schreiben kann und über mehrjährige Berufserfahrung als KFZ-Mechaniker verfügt, darüber hinaus war er auch als Fahrer tätig und hat in Syrien nach seinen Angaben seit er 14 oder 15 Jahre ist gearbeitet. Da es dem Beschwerdeführer in Syrien auch trotz Umsiedlung stets gelangt eine Beschäftigung zu finden und es diesem selbst in Österreich – wenn auch nur für kurze Zeit – ohne nennenswerte Deutschkenntnisse gelang eine Arbeit zu finden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet, in welchem er sieben Jahre bis zu seiner Ausreise 2022 gelebt hat, eine Beschäftigung finden kann um seine Existenz zu sichern. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien – auch unter Beachtung der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage – in seiner Heimatregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr eine finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Kernfamilie erhalten und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden. Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist, geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Die Europäische Union schätzt, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückgekehrt seien (LIB S. 322). Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass besonders Idlib eine der wichtigsten Zielprovinzen für die Rückkehr war. So sind seit dem
- Dezember 2024 bis zum
- September 2025 insgesamt 988 134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt, davon 134.436 nach Idlib. Lediglich nach Damaskus und Aleppo kehrten mehr Rückkehrer zurück (Country Focus S. 42). Dass es dem Beschwerdeführer in Damaskus möglich wäre sich anzusiedeln, dort Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, ergibt sich aus dessen Anknüpfungspunkten in Damaskus, seiner (Berufs-)ausbildung und den im nationalen Vergleich günstigen Bedingungen in Damaskus. Der Beschwerdeführer hat auch in Damaskus bereits gelebt und gearbeitet und lebt seine Schwester in der Nähe, sodass diese ihn zusätzlich bei der Unterkunfts- und Arbeitsfindung unterstützen könnte. Es ist dem Beschwerdeführer daher, wenn auch mit eventuellen anfänglichen Schwierigkeiten, möglich, in Damaskus wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Laut Country Focus ist es den neu geschaffenen Sicherheitskräften der Übergangsregierung in Damaskus und anderen Teilen des Landes schnell gelungen die Kontrolle erlangen. In diesen Gebieten gelang es der neuen Verwaltung, das Vertrauen wiederherzustellen und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, was zu einem zunehmenden Gefühl der Sicherheit beitrug, das Berichten zufolge bis zu einer Million vertriebener Syrer dazu motivierte, in ihre Heimat zurückzukehren. In einem Bericht vom April 2025, in dem die Bedingungen für die Rückkehr bewertet wurden, stellte die IOM (Internationale Organisation für Migration) ebenfalls fest, dass die Provinz Damaskus zum Zeitpunkt der Bewertung zu den Provinzen gehörte, die „teilweise günstige” Bedingungen (mit einer Bewertung von 3,2 auf einer Skala von 0 bis 5) für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen aufwiesen. In Bezug auf Sicherheit und Schutz (einschließlich Bewegungsfreiheit, Sicherheitsempfinden, Atmosphäre des öffentlichen Lebens, Minen- und Sprengstoffrisiken sowie gemeldete Sicherheitsvorfälle) wurden die Bedingungen in Damaskus als „größtenteils förderlich” eingestuft (mit einer Bewertung von 4,3/5 auf der Grundlage von 42 bewerteten Gemeinden) (Country Focus, S. 166).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz):3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (subsidiärer Schutz): 3.1.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.1.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018, (in Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.1.
- Daher wird zunächst zu prüfen sein ob für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde und sollte das der Fall sein ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. 3.1.
- Daher wird zunächst zu prüfen sein ob für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde und sollte das der Fall sein ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Der Beschwerdeführer stammt wie festgestellt aus XXXX im Gouvernement Idlib. Er ist dort geboren und hat dort die letzten sieben Jahre vor seiner Ausreise gelebt und auch gearbeitet (siehe 1.3.), daher ist XXXX als sein Herkunftsgebiet zu sehen.Der Beschwerdeführer stammt wie festgestellt aus römisch 40 im Gouvernement Idlib. Er ist dort geboren und hat dort die letzten sieben Jahre vor seiner Ausreise gelebt und auch gearbeitet (siehe 1.3.), daher ist römisch 40 als sein Herkunftsgebiet zu sehen. 3.1.
- Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (“a sufficiently real risk”) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases”) ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features”), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist es anhand der Länderberichte nicht zu erkennen, dass sich die Sicherheitslage in XXXX im Gouvernement Idlib derart darstellt, dass bereits durch die reine Anwesenheit des Beschwerdeführer im Ort es geradezu wahrscheinlich schiene, dass dieser Opfer eines Gewaltaktes würde. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist es anhand der Länderberichte nicht zu erkennen, dass sich die Sicherheitslage in römisch 40 im Gouvernement Idlib derart darstellt, dass bereits durch die reine Anwesenheit des Beschwerdeführer im Ort es geradezu wahrscheinlich schiene, dass dieser Opfer eines Gewaltaktes würde. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Wie festgestellt. ist die wirtschafltiche Lage in Syrien zwar nach wie vor angespannt, es liegen jedoch nicht derart exzeptionelle Umstände vor, dass davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer würde eine die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation vorfinden. Vielmehr wird der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung, insbesondere auch in Syrien selbst, bei Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, wenn auch unter anfänglichen Schwierigkeiten, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. 3.1.
- Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer würde in seinem Herkunftsgebiet eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohen, etwa weil er dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde, wäre der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in Folge die Beschwerde abzuweisen, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. 3.1.
- Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer würde in seinem Herkunftsgebiet eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK drohen, etwa weil er dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde, wäre der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in Folge die Beschwerde abzuweisen, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
§ 11Asyl
G dürfen für das Gebiet der angedachten Neuansiedlung die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) und des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005) nicht vorliegen. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden darüber hinaus zumutbar sein, das heißt, es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Paragraph 11, AsylG dürfen für das Gebiet der angedachten Neuansiedlung die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) und des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht vorliegen. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden darüber hinaus zumutbar sein, das heißt, es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu müssen die persönlichen Umstände des Betroffenen, die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA (vgl. etwa VwGH 19.3.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der VwGH zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Art. 11 Abs. 3 vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733).Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA vergleiche etwa VwGH 19.3.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der VwGH zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Artikel 11, Absatz 3, vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733). Als innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer kommt hier Damaskus in Betracht, dort ist die Sicherheitslage wie festgestellt relativ stabil und hat der Beschwerdeführer dort Anknüpfungspunkte. Eine Neuansiedlung in Damaskus-Stadt ist nach der EUAA Interim Country Guidance Syria vom 20.06.2020 nur in Ausnahmefällen zumutbar. Sie muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Laut dem Bericht liegen derzeit keine Informationen vor, dass es zu einer Änderung der Schlussfolgerungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Niederlassung bei einer Innerstaatlichen Fluchtalternative Damaskus in den EUAA Country Guidance: Syrien April 2024 gekommen wäre. Die dort getroffenen Schlussfolgerungen bleiben daher aufrecht. Danach kann aufgrund der allgemeinen Lage in der Hauptstadt und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände Damaskus nur in Ausnahmefällen eine angemessene innerstaatliche Fluchtalternative darstellen. Zu diesen Ausnahmefällen zählen insbesondere erwachsene Antragsteller, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen oder ein Unterstützungsnetzwerk haben, das bereit und in der Lage ist, ihnen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts zu helfen, wenn sie sich in der Stadt niederlassen (Interim Country Guidance, S. 68). Der Beschwerdeführer hat eine Schwester in Damaskus und hat dort bereits mehrere Jahre gelebt und gearbeitet. Für den gesunden Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, der die Landessprache beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich dort seine Existenzgrundlage zu sichern ist die Ansiedlung in Damaskus zumutbar. Daher wäre die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. auch unter Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet eine Art 2, Art 3, EMRK-Verletzung drohen wurde aufgrund der innerstaatlichen Fluchtalternative abzuweisen.Daher wäre die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. auch unter Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet eine Artikel 2,, Artikel 3,, EMRK-Verletzung drohen wurde aufgrund der innerstaatlichen Fluchtalternative abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung):3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung): 3.2.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt. 3.2.2.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 58Abs. 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs.
1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.2.2.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.Unter den in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.2.3.
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.2.3.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in denen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens
Art. 8EMRK entgegensteht (vgl. etwa Vw
GH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 mwN.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in denen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens
Artikel 8, EMRK entgegensteht vergleiche etwa Vw
GH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 mwN.). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 mwN).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 mwN). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von entfernten Cousins, zu denen kein Kontakt besteht, keine Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer gab an Bekannte und Freunde in Österreich zu haben, dies wird der Entscheidung als wahr unterstellt. Diese Beziehungen haben sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Beteiligte um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wussten. Der Beschwerdeführer hat einen Alphabetisierungskurs und einen Integrationskurs in Österreich besucht. Der Beschwerdeführer geht zum Roten Kreuz, dort hat er soziale Kontakte und wird ihm etwa bei Behördenwegen geholfen. Darüber hinaus besucht er in Österreich derzeit keine Kurse, Vereine, eine Schule oder eine Universität. Der Beschwerdeführer hat keine verkehrstauglichen Deutschkenntnisse. Für zwei Monate hat der Beschwerdeführer auf einer Baustelle gearbeitet, ansonsten hat er in Österreich nicht gearbeitet und – von der Grundversorgung abgesehen – kein Einkommen bezogen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 09.10.2022 in Österreich und er hatte bisher nur ein auf das Asylverfahren bzw. den Status des Asylberechtigten gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt, mit Ausnahme von entfernten Cousins, zu denen er keinen Kontakt hat, über keine Familienangehörige in Österreich, seine sozialen Kontakte entwickelten sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wussten. Er arbeitet nicht und verfügt zudem über sehr eingeschränkte Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafrechtlich unbescholten, dies vermag aber weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Hingegen ist seine Bindung an Syrien als wesentlich stärker anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien geboren, sozialisiert, besuchte dort die Schule und arbeitete als KFZ-Mechaniker. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag von seiner Geburt im Jahr 1990 an bis zum Jahr 2022, in Syrien. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs.
2 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist daher ebenfalls nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor: Da dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G zu erlassen. Es ist auch – wie bereits aus-geführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits aus-geführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. (Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist):3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. (Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist): 3.3.1.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Unzulässig ist eine solche
§ 50Abs. 1 FPG in den Fällen des § 8 Abs. 1 Asyl
G und
§ 50Abs 2 FPG in den Fällen des § 3 Asyl
G.
§ 50Abs.
3 ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. 3.3.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Unzulässig ist eine solche
Paragraph 50, Absatz eins, FPG in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und
Paragraph 50, Absatz 2, FPG in den Fällen des Paragraph 3, AsylG.
Paragraph 50, Absatz 3, ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Das Bestehen eines Sachverhaltes nach § 3 AsylG wurde rechtskräftig mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, eines nach § 8 Abs. 1 AsylG mit der gegenständlichen Entscheidung (siehe Punkt 3.1.) verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht nicht (vgl. wieder EGMR 24.09.2025, 217 [2025]). Das Bestehen eines Sachverhaltes nach Paragraph 3, AsylG wurde rechtskräftig mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids, eines nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG mit der gegenständlichen Entscheidung (siehe Punkt 3.1.) verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht nicht vergleiche wieder EGMR 24.09.2025, 217 [2025]). Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. abzuweisen.Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. abzuweisen. 3.3.2.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.3.2.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Die Frist wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. daher abzuweisen.Derartige Gründe wurden im Verfahren vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Die Frist wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W170.2320316.1.00