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{'item': 'W176 2326656-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 31Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 1§ 2§ 615§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlW176 2326656-1 Spruch, W176 2326656-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) brachte am 02.07.2021 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage auf Zahlung von EUR 101.831,63 samt einem mit EUR 20.000,-- bewerteten Feststellungsbegehren ein. 1.
  2. Nachdem seiner Berufung gegen das klagsabweisende Urteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.10.2022 XXXX nicht Folge gegeben worden war, erhob der BF dagegen am 18.11.2024 eine außerordentliche Revision, die vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2024, XXXX , mangels Vorliegens der in § 502 Abs. 1 ZPO angeführten Voraussetzungen zurückgewiesen wurde.1.
  3. Nachdem seiner Berufung gegen das klagsabweisende Urteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.10.2022 römisch 40 nicht Folge gegeben worden war, erhob der BF dagegen am 18.11.2024 eine außerordentliche Revision, die vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2024, römisch 40 , mangels Vorliegens der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angeführten Voraussetzungen zurückgewiesen wurde.
  4. Nach erfolglosem Einzug der Pauschalgebühr

TP 3 lit. a GGG iHv EUR 6.104,-- wurde dem BF dieser Betrag am 27.03.2025 samt der Einhebungsgebühr von EUR 8,-- und dem Mehrbetrag

§ 31

GGG von EUR 23,--, insgesamt somit EUR 6.135,--, mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahlung vorgeschrieben,2. Nach erfolglosem Einzug der Pauschalgebühr

TP 3 Litera a, GGG iHv EUR 6.104,-- wurde dem BF dieser Betrag am 27.03.2025 samt der Einhebungsgebühr von EUR 8,-- und dem Mehrbetrag

Paragraph 31, GGG von EUR 23,--, insgesamt somit EUR 6.135,--, mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahlung vorgeschrieben,

  1. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass die der Gebührenhöhe zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen unsachlich und verfassungswidrig seien.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem BF erneut die Gebühren für die Einbringung der Revision von insgesamt EUR 6.135,-- (Pauschalgebühr, Einhebungsgebühr und Mehrbetrag) zur Zahlung vor, dies mit dem Hinweis, dass der Mandatsbescheid durch die fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft getreten sei. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs, Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (im Wesentlichen wie unter Punkt
  3. bis
  4. beschrieben) und Darlegung der Rechtslage sowie von Entscheidungen zur Verfassungskonformität der Gebührenvorschreibung zusammengefasst Folgendes aus: Der Gesetzgeber habe sich entschlossen, bei der Entstehung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof allein auf dessen Einbringung abzustellen; das weitere Schicksal eines erhobenen Rechtsmittels habe außer Ansatz zu bleiben. Auch sei es der Behörde weder gestattet, die Anwendung des Gesetzes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Überdies habe die Behauptung einer Verfassungswidrigkeit der die Höhe der betreffenden Gerichtsgebühren regelnden Bestimmungen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs u.a. zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass die volle Gebührenvorschreibung eine unsachliche Belastung darstelle, die gegen das Äquivalenzprinzip und gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße (wobei er auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Höhe der Gerichtsgebühren in Provisionalverfahren [VfGH 04.03.2025, G 131/2024 ua] Bezug nahm), und regte in diesem Zusammenhang ein Gesetzesprüfungsverfahren an. Im gegenständlichen Fall, in dem die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen und nur auf Ebene der Zulässigkeit geprüft worden sei, sei die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht in voller Höhe vorzuschreiben, sondern – auch wenn sich die Rechtslage nicht als verfassungswidrig erweisen sollte – in verfassungskonformer Anwendung der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel herabzusetzen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass die volle Gebührenvorschreibung eine unsachliche Belastung darstelle, die gegen das Äquivalenzprinzip und gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße (wobei er auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Höhe der Gerichtsgebühren in Provisionalverfahren [VfGH 04.03.2025, G 131 aus 2024, ua] Bezug nahm), und regte in diesem Zusammenhang ein Gesetzesprüfungsverfahren an. Im gegenständlichen Fall, in dem die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen und nur auf Ebene der Zulässigkeit geprüft worden sei, sei die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht in voller Höhe vorzuschreiben, sondern – auch wenn sich die Rechtslage nicht als verfassungswidrig erweisen sollte – in verfassungskonformer Anwendung der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel herabzusetzen.
  7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Entscheidung wird der oben unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Damit steht insbesondere fest, dass vom BF im gerichtlichen Grundverfahren eine Revision mit einem Revisionsinteresse von EUR 121.831,63 mittels ERV eingebracht wurde und die Pauschalgebühr

TP 3 GGG nicht eingezogen werden konnte.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheids den maßgeblichen Sachverhalt richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der BF in der Beschwerde nicht entgegen. Es wurde kein konkretes (neues) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Verfassungskonformität der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften bzw. die Frage der Anwendung der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhalts unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1. Zur Rechtslage:

§ 1

GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 31Abs.

1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,-- zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.

Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,-- zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist. Für eine Klage mit Streitwert wie im gegenständlichen Fall in der Höhe von EUR 121.831,63 sieht das GGG eine Gebühr

Tarifstufe EUR 70.000,-- bis 140.000,-- in erster Instanz von EUR 3.112,--, in zweiter Instanz von EUR 4.579,-- und in dritter Instanz von EUR 6.104,-- vor. Bei Zurückweisung der Klage durch die erste Instanz reduziert sich

Anmerkung 3 TP 1 GGG die Gerichtsgebühr auf ein Viertel des betreffenden Betrages. Eine solche Reduktion erfolgt nach dem GGG jedoch nicht, wenn die Berufung durch das Berufungsgericht bzw. die Revision durch das Revisionsgericht Instanz zurückgewiesen wurde, da eine entsprechende Regelung nicht besteht.

§ 2Z 1 lit.

c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Die Anmerkungen zur Tarifpost 3 GGG lauten: „

  1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.„
  2. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. 1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 Litera a, an. (Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)
  3. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.
  4. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 545 Euro (Anm. 12). Die Anmerkung 1 gilt auch für diese Verfahren.
  5. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 545 Euro Anmerkung 12). Die Anmerkung 1 gilt auch für diese Verfahren.
  6. Für Klagen nach Tarifpost 3 lit. b gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.
  7. Für Klagen nach Tarifpost 3 Litera b, gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost
  8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.“
  9. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera b, nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.“ Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (die Pauschalgebühren u.a. für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz) wird

§ 2Z 1 lit.

c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (die Pauschalgebühren u.a. für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz) wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig. § 6a Abs. 1 GEG bestimmt: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bestimmt: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 6Abs.

2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde, die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde, die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

§ 7Abs.

1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

§ 7Abs.

2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die Entstehung der Pauschalgebühr

der TP 3 GGG aufgrund der Einbringung der Revision und die ermittelte Gebührenhöhe nicht strittig sind. Der BF stellt dies in seiner Beschwerde nicht in Abrede. Auch gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr und des Mehrbetrags erhebt der BF keine Einwände, sondern er rügt ausschließlich die Höhe der Pauschalgebühr

TP 3 lit. a GGG als unsachlich und verfassungswidrig. In diesem Zusammenhang regt er die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich TP 3 lit. a GGG an bzw. bringt er vor, in verfassungskonformer Auslegung sei Anmerkung 3 zu TP 1 GGG gegenständlich anzuwenden. 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die Entstehung der Pauschalgebühr

der TP 3 GGG aufgrund der Einbringung der Revision und die ermittelte Gebührenhöhe nicht strittig sind. Der BF stellt dies in seiner Beschwerde nicht in Abrede. Auch gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr und des Mehrbetrags erhebt der BF keine Einwände, sondern er rügt ausschließlich die Höhe der Pauschalgebühr

TP 3 Litera a, GGG als unsachlich und verfassungswidrig. In diesem Zusammenhang regt er die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich TP 3 Litera a, GGG an bzw. bringt er vor, in verfassungskonformer Auslegung sei Anmerkung 3 zu TP 1 GGG gegenständlich anzuwenden. Dazu führt der BF aus, dass die Vorschreibung der Pauschalgebühr

TP 3 GGG in (der vollen) Höhe von EUR 6.135,-- durch die Behörde aufgrund der Unsachlichkeit des Gebührentatbestands gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße. Eine höhere Pauschalgebühr bei Einbringung einer Revision im Vergleich zum Verfahren erster oder zweiter Instanz sei unsachlich, wenn vom Rechtmittelgericht lediglich die Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 ZPO geprüft werde und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Revision erfolge. Darüber hinaus fehle eine Regelung zur Reduzierung der Pauschalgebühr bei Zurückweisung der Revision, wie sie in Anmerkung 3 zur TP 1 GGG vorgesehen sei.Dazu führt der BF aus, dass die Vorschreibung der Pauschalgebühr

TP 3 GGG in (der vollen) Höhe von EUR 6.135,-- durch die Behörde aufgrund der Unsachlichkeit des Gebührentatbestands gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße. Eine höhere Pauschalgebühr bei Einbringung einer Revision im Vergleich zum Verfahren erster oder zweiter Instanz sei unsachlich, wenn vom Rechtmittelgericht lediglich die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geprüft werde und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Revision erfolge. Darüber hinaus fehle eine Regelung zur Reduzierung der Pauschalgebühr bei Zurückweisung der Revision, wie sie in Anmerkung 3 zur TP 1 GGG vorgesehen sei. 3.3.2.

  1. Zum einen kommt eine Anwendung der Ermäßigungsvorschrift der Anmerkung 3 zu TP 1 – gleichsam „analog“ – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht, und zwar schon deshalb, da nicht angenommen werden kann, dass gegenständlich eine „echte Lücke“ vorliegt, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte bzw. müsste (vgl. etwa die unten dargestellte Rechtsprechung zu TP 2 GGG, wo eine der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG entsprechende Bestimmung ebenfalls nicht besteht).3.3.2.
  2. Zum einen kommt eine Anwendung der Ermäßigungsvorschrift der Anmerkung 3 zu TP 1 – gleichsam „analog“ – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht, und zwar schon deshalb, da nicht angenommen werden kann, dass gegenständlich eine „echte Lücke“ vorliegt, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte bzw. müsste vergleiche etwa die unten dargestellte Rechtsprechung zu TP 2 GGG, wo eine der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG entsprechende Bestimmung ebenfalls nicht besteht). Zum anderen teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom BF geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Art. 89 Abs. 2 B-VG in Bezug auf die anzuwendenden einfachgesetzlichen Vorschriften. Es sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, und zwar aus folgenden Gründen:Zum anderen teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom BF geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Bezug auf die anzuwendenden einfachgesetzlichen Vorschriften. Es sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, und zwar aus folgenden Gründen: 3.3.2.
  3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2025, G 131/2024 ua, klar ausgesprochen, dass das progressiv ausgestaltete Gebührensystem in TP 2 und 3 GGG dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 Abs. 1 B-VG nicht widerspricht und dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):3.3.2.
  4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2025, G 131 aus 2024, ua, klar ausgesprochen, dass das progressiv ausgestaltete Gebührensystem in TP 2 und 3 GGG dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 7, Absatz eins, B-VG nicht widerspricht und dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „2.
  5. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).„2.
  6. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,, 20.244 aus 2018,, 20.270 aus 2018,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). TP 2 GGG regelt die anfallende Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter, TP 3 GGG für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz und Schiedsklagen. TP 3 unterscheidet hiebei zusätzlich zwischen Pauschalgebühren für das Rechtmittelverfahren dritter Instanz und Klagen, die

§ 615ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes fallen.

TP 2 GGG sieht zwölf, TP 3 GGG zehn Gebührenstufen vor, wobei beiderseits keiner Obergrenze eingezogen ist. Die Gebühr setzt sich vielmehr bei einem Berufungs- bzw Revisionsinteresse von über € 350.000,–

TP 2 GGG aus 1,8 % des jeweiligen Berufungsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 6.071,– bzw.

TP 3 GGG aus 2,4 % des jeweiligen Revisionsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 8.096,– zusammen.TP 2 GGG regelt die anfallende Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter, TP 3 GGG für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz und Schiedsklagen. TP 3 unterscheidet hiebei zusätzlich zwischen Pauschalgebühren für das Rechtmittelverfahren dritter Instanz und Klagen, die

Paragraph 615, ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes fallen. TP 2 GGG sieht zwölf, TP 3 GGG zehn Gebührenstufen vor, wobei beiderseits keiner Obergrenze eingezogen ist. Die Gebühr setzt sich vielmehr bei einem Berufungs- bzw Revisionsinteresse von über € 350.000,–

TP 2 GGG aus 1,8 % des jeweiligen Berufungsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 6.071,– bzw.

TP 3 GGG aus 2,4 % des jeweiligen Revisionsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 8.096,– zusammen. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl VfSlg 19.590/2011, 19.666/2012, 19.943/2014, 20.243/2018). Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg 11.751/1988) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg 19.487/2011). Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007). Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (VfSlg 19.666/2012). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl etwa VfSlg 19.487/2011). Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg 19.590 aus 2011,, 19.666 aus 2012,, 19.943 aus 2014,, 20.243 aus 2018,). Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg 11.751 aus 1988,) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg 19.487 aus 2011,). Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,). Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (VfSlg 19.666 aus 2012,). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche etwa VfSlg 19.487 aus 2011,). Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG – in der hiefür einschlägigen TP 1 GGG – Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde (VfSlg 18.070/2007). Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt (VfSlg 19.943/2014).Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG – in der hiefür einschlägigen TP 1 GGG – Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde (VfSlg 18.070 aus 2007,). Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt (VfSlg 19.943 aus 2014,). Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist (EGMR 19.6.2001, 28.249/95, Kreuz, Z 60). Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe (EGMR 9.12.2010, 35.123/05, Urbanek, Z 56). Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird (EGMR, Urbanek, Z 56 und 61; vgl jüngst auch EGMR 3.5.2022, 59.914/16, Nalbant ua, Z 40). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff. ZPO zur Verfügung steht, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO) (EGMR, Urbanek, Z 63; vgl auch VfSlg 18.070/2007). Hinzu kommt, dass

§ 9

Abs 1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (EGMR, Urbanek, Z64; vgl auch VfSlg 18.070/2007). Vor diesem Hintergrund gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen (EGMR, Urbanek, Z 64).Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist (EGMR 19.6.2001, 28.249/95, Kreuz, Ziffer 60,). Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe (EGMR 9.12.2010, 35.123/05, Urbanek, Ziffer 56,). Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird (EGMR, Urbanek, Ziffer 56 und 61; vergleiche jüngst auch EGMR 3.5.2022, 59.914/16, Nalbant ua, Ziffer 40,). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff. ZPO zur Verfügung steht, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) (EGMR, Urbanek, Ziffer 63,; vergleiche auch VfSlg 18.070 aus 2007,). Hinzu kommt, dass

Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (EGMR, Urbanek, Z64; vergleiche auch VfSlg 18.070 aus 2007,). Vor diesem Hintergrund gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen (EGMR, Urbanek, Ziffer 64,). Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunktes durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 und 3 GGG für die zweite bzw dritte Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.783/2006, 19.590/2011 sowie 19.666/2012). So hat der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg 19.666/2012 keine Bedenken gegen grundsätzlich höhere Gebühren in den Rechtsmittelinstanzen gehegt, sondern eine Gebührenreduzierung für Provisorialverfahren als in allen Instanzen gleichermaßen sachlich gerechtfertigt angesehen.“Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.783 aus 2006,, 19.590 aus 2011, sowie 19.666 aus 2012,). So hat der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg 19.666 aus 2012, keine Bedenken gegen grundsätzlich höhere Gebühren in den Rechtsmittelinstanzen gehegt, sondern eine Gebührenreduzierung für Provisorialverfahren als in allen Instanzen gleichermaßen sachlich gerechtfertigt angesehen.“ Auch hat der Verfassungsgerichthof mit Beschluss vom 12.09.2025, Zl. E 2276/2025-6, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2025, Zl. W108 2308713-1, wo entsprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen TP 2 GGG nicht gefolgt wurde, im Wesentlichen unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren (Verweis auf VfGH 04.03.2025, G 130/2024 ua.) abgelehnt.Auch hat der Verfassungsgerichthof mit Beschluss vom 12.09.2025, Zl. E 2276/2025-6, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2025, Zl. W108 2308713-1, wo entsprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen TP 2 GGG nicht gefolgt wurde, im Wesentlichen unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren (Verweis auf VfGH 04.03.2025, G 130 aus 2024, ua.) abgelehnt. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (vgl. VwGH 04.11.1994, 94/16/0231).Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist vergleiche VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). 3.3.2.

  1. Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung des BF, dass die Bemessung der zu zahlenden Gerichtsgebühren (zwingend) in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlich durchgeführten Verfahren bzw. angefallenen Verfahrensaufwand zu stehen habe, in dieser Form nicht zutreffend. Vielmehr darf der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, wobei er einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hat (vgl. zuletzt VfGH 04.03.2025, G 131/2024 ua; vgl. dazu auch VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Dem Gesetzgeber steht es frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen, wobei das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss (vgl. VfSlg 19.943/2014). Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunktes durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 04.03.2025, G 131/2024 ua). Vor diesem Hintergrund ist die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen (vollen) Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren auch dann nicht wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig zu erkennen, wenn das Erstgericht (wie im vorliegenden Fall) das Klagevorbringen bzw. Klagebegehren als unschlüssig qualifiziert und aus diesem Grund abweist. Auf die Art der Beendigung des Verfahrens, wie schon aus dem Wesen der Pauschalgebühr folgt, kommt es für die Höhe der Pauschalgebühr nämlich (grundsätzlich) nicht an (vgl. VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Es ist daher, entgegen der Ansicht des BF, auch nicht zu ersehen, dass die Rechtsgrundlagen infolge Fehlens einer Regelung zur Reduzierung der Gebühr unsachlich sind.3.3.2.
  2. Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung des BF, dass die Bemessung der zu zahlenden Gerichtsgebühren (zwingend) in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlich durchgeführten Verfahren bzw. angefallenen Verfahrensaufwand zu stehen habe, in dieser Form nicht zutreffend. Vielmehr darf der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, wobei er einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hat vergleiche zuletzt VfGH 04.03.2025, G 131 aus 2024, ua; vergleiche dazu auch VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Dem Gesetzgeber steht es frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen, wobei das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss vergleiche VfSlg 19.943 aus 2014,). Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunktes durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 04.03.2025, G 131 aus 2024, ua). Vor diesem Hintergrund ist die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen (vollen) Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren auch dann nicht wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig zu erkennen, wenn das Erstgericht (wie im vorliegenden Fall) das Klagevorbringen bzw. Klagebegehren als unschlüssig qualifiziert und aus diesem Grund abweist. Auf die Art der Beendigung des Verfahrens, wie schon aus dem Wesen der Pauschalgebühr folgt, kommt es für die Höhe der Pauschalgebühr nämlich (grundsätzlich) nicht an vergleiche VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Es ist daher, entgegen der Ansicht des BF, auch nicht zu ersehen, dass die Rechtsgrundlagen infolge Fehlens einer Regelung zur Reduzierung der Gebühr unsachlich sind. Eine ähnliche Sichtweise ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum formalen äußeren Tatbestand: Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0050; 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; siehe auch VfGH 29.11.2007, B 1883/07).Eine ähnliche Sichtweise ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum formalen äußeren Tatbestand: Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig vergleiche VwGH 03.09.1987, 86/16/0050; 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; siehe auch VfGH 29.11.2007, B 1883/07). Wie sich auch aus der angeführten Rechtsprechung ergibt, steht auch die vom BF ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Provisionalverfahren einer Unbedenklichkeit der höheren Gebühren in Rechtsmittelverfahren nicht entgegen. Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, keine grundsätzlichen Bedenken gegen höhere Gebühren in den Rechtsmittelinstanzen zu hegen, er hat lediglich eine Differenzierung zwischen Provisorialverfahren und Hauptverfahren für geboten erachtet (VfGH 04.03.2025, G 131/2024 ua).Wie sich auch aus der angeführten Rechtsprechung ergibt, steht auch die vom BF ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Provisionalverfahren einer Unbedenklichkeit der höheren Gebühren in Rechtsmittelverfahren nicht entgegen. Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, keine grundsätzlichen Bedenken gegen höhere Gebühren in den Rechtsmittelinstanzen zu hegen, er hat lediglich eine Differenzierung zwischen Provisorialverfahren und Hauptverfahren für geboten erachtet (VfGH 04.03.2025, G 131 aus 2024, ua). Dem Einwand des BF, es sei nicht nachvollziehbar ist, wieso die Gerichtsgebühren im Falle eines Rechtsmittelverfahrens derart ansteigen, obwohl mutmaßlich die Arbeit der Rechtsmittelinstanz deutlich beschränkt im Vergleich zur ersten Instanz ist, ist gegenzuhalten, dass durch Pauschalgebühren nicht der tatsächliche Arbeitsaufwand abgegolten wird, sondern dies eben nur „pauschal“ erfolgt. Die vom BF vorgetragenen Bedenken treffen daher nicht zu. Ein wie vom BF in seiner Beschwerde behaupteter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzips, gegen den Gleichheitsgrundsatz, gegen das Recht auf ein faires Verfahren oder eine Verletzung im Eigentumsrecht kann nicht erkannt werden. 3.3.2.
  3. Es sind aber auch sonst keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen: Dass bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 121.831,63

TP 3 GGG Gebühren in Höhe von EUR 6.135,-- zu entrichten sind, ist ebenso unstrittig wie Höhe des Mehrbetrages

§ 31GGG (EUR 23,--) und der Einhebungsgebühr von EUR 8,--, die sich aus § 6a Abs.

1 GEG ergibt.3.3.2.3. Es sind aber auch sonst keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen: Dass bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 121.831,63

TP 3 GGG Gebühren in Höhe von EUR 6.135,-- zu entrichten sind, ist ebenso unstrittig wie Höhe des Mehrbetrages

Paragraph 31, GGG (EUR 23,--) und der Einhebungsgebühr von EUR 8,--, die sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ergibt. Die belangte Behörde hat dem BF daher zurecht den offenen Gesamtbetrag von EUR 6.135,-- zur Zahlung vorgeschrieben. 3.3.3. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheids liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2326656.1.00

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