GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
TP 3 lit. a GGG iHv EUR 6.104,-- wurde dem BF dieser Betrag am 27.03.2025 samt der Einhebungsgebühr von EUR 8,-- und dem Mehrbetrag
GGG von EUR 23,--, insgesamt somit EUR 6.135,--, mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahlung vorgeschrieben,2. Nach erfolglosem Einzug der Pauschalgebühr
TP 3 Litera a, GGG iHv EUR 6.104,-- wurde dem BF dieser Betrag am 27.03.2025 samt der Einhebungsgebühr von EUR 8,-- und dem Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG von EUR 23,--, insgesamt somit EUR 6.135,--, mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahlung vorgeschrieben,
TP 3 GGG nicht eingezogen werden konnte.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1. Zur Rechtslage:
GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,-- zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.
Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,-- zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist. Für eine Klage mit Streitwert wie im gegenständlichen Fall in der Höhe von EUR 121.831,63 sieht das GGG eine Gebühr
Tarifstufe EUR 70.000,-- bis 140.000,-- in erster Instanz von EUR 3.112,--, in zweiter Instanz von EUR 4.579,-- und in dritter Instanz von EUR 6.104,-- vor. Bei Zurückweisung der Klage durch die erste Instanz reduziert sich
Anmerkung 3 TP 1 GGG die Gerichtsgebühr auf ein Viertel des betreffenden Betrages. Eine solche Reduktion erfolgt nach dem GGG jedoch nicht, wenn die Berufung durch das Berufungsgericht bzw. die Revision durch das Revisionsgericht Instanz zurückgewiesen wurde, da eine entsprechende Regelung nicht besteht.
c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Die Anmerkungen zur Tarifpost 3 GGG lauten: „
c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (die Pauschalgebühren u.a. für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz) wird
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig. § 6a Abs. 1 GEG bestimmt: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bestimmt: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde, die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde, die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die Entstehung der Pauschalgebühr
der TP 3 GGG aufgrund der Einbringung der Revision und die ermittelte Gebührenhöhe nicht strittig sind. Der BF stellt dies in seiner Beschwerde nicht in Abrede. Auch gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr und des Mehrbetrags erhebt der BF keine Einwände, sondern er rügt ausschließlich die Höhe der Pauschalgebühr
TP 3 lit. a GGG als unsachlich und verfassungswidrig. In diesem Zusammenhang regt er die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich TP 3 lit. a GGG an bzw. bringt er vor, in verfassungskonformer Auslegung sei Anmerkung 3 zu TP 1 GGG gegenständlich anzuwenden. 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die Entstehung der Pauschalgebühr
der TP 3 GGG aufgrund der Einbringung der Revision und die ermittelte Gebührenhöhe nicht strittig sind. Der BF stellt dies in seiner Beschwerde nicht in Abrede. Auch gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr und des Mehrbetrags erhebt der BF keine Einwände, sondern er rügt ausschließlich die Höhe der Pauschalgebühr
TP 3 Litera a, GGG als unsachlich und verfassungswidrig. In diesem Zusammenhang regt er die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich TP 3 Litera a, GGG an bzw. bringt er vor, in verfassungskonformer Auslegung sei Anmerkung 3 zu TP 1 GGG gegenständlich anzuwenden. Dazu führt der BF aus, dass die Vorschreibung der Pauschalgebühr
TP 3 GGG in (der vollen) Höhe von EUR 6.135,-- durch die Behörde aufgrund der Unsachlichkeit des Gebührentatbestands gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße. Eine höhere Pauschalgebühr bei Einbringung einer Revision im Vergleich zum Verfahren erster oder zweiter Instanz sei unsachlich, wenn vom Rechtmittelgericht lediglich die Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 ZPO geprüft werde und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Revision erfolge. Darüber hinaus fehle eine Regelung zur Reduzierung der Pauschalgebühr bei Zurückweisung der Revision, wie sie in Anmerkung 3 zur TP 1 GGG vorgesehen sei.Dazu führt der BF aus, dass die Vorschreibung der Pauschalgebühr
TP 3 GGG in (der vollen) Höhe von EUR 6.135,-- durch die Behörde aufgrund der Unsachlichkeit des Gebührentatbestands gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße. Eine höhere Pauschalgebühr bei Einbringung einer Revision im Vergleich zum Verfahren erster oder zweiter Instanz sei unsachlich, wenn vom Rechtmittelgericht lediglich die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geprüft werde und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Revision erfolge. Darüber hinaus fehle eine Regelung zur Reduzierung der Pauschalgebühr bei Zurückweisung der Revision, wie sie in Anmerkung 3 zur TP 1 GGG vorgesehen sei. 3.3.2.
TP 2 GGG sieht zwölf, TP 3 GGG zehn Gebührenstufen vor, wobei beiderseits keiner Obergrenze eingezogen ist. Die Gebühr setzt sich vielmehr bei einem Berufungs- bzw Revisionsinteresse von über € 350.000,–
TP 2 GGG aus 1,8 % des jeweiligen Berufungsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 6.071,– bzw.
TP 3 GGG aus 2,4 % des jeweiligen Revisionsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 8.096,– zusammen.TP 2 GGG regelt die anfallende Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter, TP 3 GGG für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz und Schiedsklagen. TP 3 unterscheidet hiebei zusätzlich zwischen Pauschalgebühren für das Rechtmittelverfahren dritter Instanz und Klagen, die
Paragraph 615, ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes fallen. TP 2 GGG sieht zwölf, TP 3 GGG zehn Gebührenstufen vor, wobei beiderseits keiner Obergrenze eingezogen ist. Die Gebühr setzt sich vielmehr bei einem Berufungs- bzw Revisionsinteresse von über € 350.000,–
TP 2 GGG aus 1,8 % des jeweiligen Berufungsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 6.071,– bzw.
TP 3 GGG aus 2,4 % des jeweiligen Revisionsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 8.096,– zusammen. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl VfSlg 19.590/2011, 19.666/2012, 19.943/2014, 20.243/2018). Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg 11.751/1988) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg 19.487/2011). Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007). Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (VfSlg 19.666/2012). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl etwa VfSlg 19.487/2011). Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg 19.590 aus 2011,, 19.666 aus 2012,, 19.943 aus 2014,, 20.243 aus 2018,). Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg 11.751 aus 1988,) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg 19.487 aus 2011,). Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,). Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (VfSlg 19.666 aus 2012,). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche etwa VfSlg 19.487 aus 2011,). Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG – in der hiefür einschlägigen TP 1 GGG – Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde (VfSlg 18.070/2007). Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt (VfSlg 19.943/2014).Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG – in der hiefür einschlägigen TP 1 GGG – Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde (VfSlg 18.070 aus 2007,). Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt (VfSlg 19.943 aus 2014,). Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist (EGMR 19.6.2001, 28.249/95, Kreuz, Z 60). Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe (EGMR 9.12.2010, 35.123/05, Urbanek, Z 56). Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird (EGMR, Urbanek, Z 56 und 61; vgl jüngst auch EGMR 3.5.2022, 59.914/16, Nalbant ua, Z 40). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff. ZPO zur Verfügung steht, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO) (EGMR, Urbanek, Z 63; vgl auch VfSlg 18.070/2007). Hinzu kommt, dass
Abs 1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (EGMR, Urbanek, Z64; vgl auch VfSlg 18.070/2007). Vor diesem Hintergrund gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen (EGMR, Urbanek, Z 64).Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist (EGMR 19.6.2001, 28.249/95, Kreuz, Ziffer 60,). Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe (EGMR 9.12.2010, 35.123/05, Urbanek, Ziffer 56,). Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird (EGMR, Urbanek, Ziffer 56 und 61; vergleiche jüngst auch EGMR 3.5.2022, 59.914/16, Nalbant ua, Ziffer 40,). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff. ZPO zur Verfügung steht, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) (EGMR, Urbanek, Ziffer 63,; vergleiche auch VfSlg 18.070 aus 2007,). Hinzu kommt, dass
Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (EGMR, Urbanek, Z64; vergleiche auch VfSlg 18.070 aus 2007,). Vor diesem Hintergrund gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen (EGMR, Urbanek, Ziffer 64,). Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunktes durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 und 3 GGG für die zweite bzw dritte Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.783/2006, 19.590/2011 sowie 19.666/2012). So hat der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg 19.666/2012 keine Bedenken gegen grundsätzlich höhere Gebühren in den Rechtsmittelinstanzen gehegt, sondern eine Gebührenreduzierung für Provisorialverfahren als in allen Instanzen gleichermaßen sachlich gerechtfertigt angesehen.“Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.783 aus 2006,, 19.590 aus 2011, sowie 19.666 aus 2012,). So hat der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg 19.666 aus 2012, keine Bedenken gegen grundsätzlich höhere Gebühren in den Rechtsmittelinstanzen gehegt, sondern eine Gebührenreduzierung für Provisorialverfahren als in allen Instanzen gleichermaßen sachlich gerechtfertigt angesehen.“ Auch hat der Verfassungsgerichthof mit Beschluss vom 12.09.2025, Zl. E 2276/2025-6, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2025, Zl. W108 2308713-1, wo entsprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen TP 2 GGG nicht gefolgt wurde, im Wesentlichen unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren (Verweis auf VfGH 04.03.2025, G 130/2024 ua.) abgelehnt.Auch hat der Verfassungsgerichthof mit Beschluss vom 12.09.2025, Zl. E 2276/2025-6, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2025, Zl. W108 2308713-1, wo entsprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen TP 2 GGG nicht gefolgt wurde, im Wesentlichen unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren (Verweis auf VfGH 04.03.2025, G 130 aus 2024, ua.) abgelehnt. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (vgl. VwGH 04.11.1994, 94/16/0231).Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist vergleiche VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). 3.3.2.
TP 3 GGG Gebühren in Höhe von EUR 6.135,-- zu entrichten sind, ist ebenso unstrittig wie Höhe des Mehrbetrages
1 GEG ergibt.3.3.2.3. Es sind aber auch sonst keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen: Dass bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 121.831,63
TP 3 GGG Gebühren in Höhe von EUR 6.135,-- zu entrichten sind, ist ebenso unstrittig wie Höhe des Mehrbetrages
Paragraph 31, GGG (EUR 23,--) und der Einhebungsgebühr von EUR 8,--, die sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ergibt. Die belangte Behörde hat dem BF daher zurecht den offenen Gesamtbetrag von EUR 6.135,-- zur Zahlung vorgeschrieben. 3.3.3. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheids liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2326656.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.