Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste spätestens am 11.08.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF versuchte sich an diesem Tag in einem Magistratischen Bezirksamt mit einem gefälschten belgischen Personalausweis anzumelden. Der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erließ daraufhin einen Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG wegen der versuchten behördlichen Anmeldung mit einem gefälschten belgischen Ausweis und dem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie, da dieser behördlich nicht greifbar sei. Der BF wurde in Vollziehung dieses Festnahmeauftrags festgenommen. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste spätestens am 11.08.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF versuchte sich an diesem Tag in einem Magistratischen Bezirksamt mit einem gefälschten belgischen Personalausweis anzumelden. Der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erließ daraufhin einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen der versuchten behördlichen Anmeldung mit einem gefälschten belgischen Ausweis und dem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie, da dieser behördlich nicht greifbar sei. Der BF wurde in Vollziehung dieses Festnahmeauftrags festgenommen. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 14.12.2022 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 07.02.2023, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.2. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 14.12.2022 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 07.02.2023, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden
Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
3 Z 1 BFA-VG.5. Am 14.05.2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.7. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.07.2024 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 12.07.2024, wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
G nicht erteilt (Spruchpunk I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunk II.) und
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien
FPG zulässig sei (Spruchpunk III.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk IV.) und
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk V.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk VI.).13. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunk römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunk römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunk römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk römisch sechs.).
5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.15. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 (GZ: I414 2307529-1/7Z) wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3 Z 1 BFA-VG, da der BF seiner Meldeverpflichtung seit dem 25.07.2025 nicht mehr nachgekommen sei und er sich damit dem gelinderen Mittel entzogen habe. Zudem sei er unbekannten Aufenthaltes. Weiters erließ das BFA am selben Tag Durchsuchungsaufträge
1 BFA-VG betreffend die Meldeadresse des BF und eine weitere Adresse, an welcher der BF sich laut einer Auskunft des FJGH aufhalten würde. Der Festnahmeauftrag konnte mangels Antreffens des BF nicht vollzogen werden.22. Am 29.07.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, da der BF seiner Meldeverpflichtung seit dem 25.07.2025 nicht mehr nachgekommen sei und er sich damit dem gelinderen Mittel entzogen habe. Zudem sei er unbekannten Aufenthaltes. Weiters erließ das BFA am selben Tag Durchsuchungsaufträge
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend die Meldeadresse des BF und eine weitere Adresse, an welcher der BF sich laut einer Auskunft des FJGH aufhalten würde. Der Festnahmeauftrag konnte mangels Antreffens des BF nicht vollzogen werden.
GB in Kenntnis gesetzt.24. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 26.08.2025 wurde das BFA von der Einstellung des gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens wegen einer Nötigung
Paragraph 105, Absatz eins, StGB in Kenntnis gesetzt.
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.29. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.09.2025 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.2.2. Er reiste spätestens am 11.08.2022 illegal nach Österreich ein. Der BF versuchte sich an diesem Tag in einem Magistratischen Bezirksamt mit einem gefälschten belgischen Personalausweis anzumelden und wurde daraufhin in Vollziehung eines vom Journaldienst des BFA erlassenen Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.08.2022 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 30.01.2023 nachweislich zugestellt und erwuchs am 28.02.2023 in Rechtskraft. 1.2.3. Der BF wurde am 05.09.2024 im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem BFA einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunk I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunk II.) und
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien
FPG zulässig sei (Spruchpunk III.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk IV.) und
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk V.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk VI.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 (GZ: I414 2307529-1/7Z) wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2025 (GZ: I414 2307529-1/14E) wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt werde. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 23.04.2025 rechtskräftig. Der BF ist innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist.1.2.3. Der BF wurde am 05.09.2024 im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem BFA einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunk römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunk römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunk römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk römisch sechs.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 (GZ: I414 2307529-1/7Z) wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2025 (GZ: I414 2307529-1/14E) wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt werde. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 23.04.2025 rechtskräftig. Der BF ist innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist. 1.2.4. Am 26.09.2025 wurde der BF von Beamten der LPD einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei der BF versuchte, eine Festnahme durch eine Flucht zu vereiteln. Der BF wurde in Vollziehung eines Festnahmeauftrags festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Nach seiner Einvernahme wurde am 26.09.2025 der gegenständliche Mandatsbescheid des BFA erlassen, mit dem über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.1.2.4. Am 26.09.2025 wurde der BF von Beamten der LPD einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei der BF versuchte, eine Festnahme durch eine Flucht zu vereiteln. Der BF wurde in Vollziehung eines Festnahmeauftrags festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Nach seiner Einvernahme wurde am 26.09.2025 der gegenständliche Mandatsbescheid des BFA erlassen, mit dem über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Der BF wurde von 26.09.2025, 01:26 Uhr, bis 26.09.2025, 19:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und befindet sich seit dem 26.09.2025, 19:00 Uhr, in Schubhaft. 1.
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 14.12.2022 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 07.02.2023, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden
Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.07.2024 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 12.07.2024, wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei
GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.07.2024 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 12.07.2024, wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Von 29.04.2024 bis 12.07.2024 befand sich der BF in Strafhaft in einer Justizanstalt. 1.3.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.07.2024 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, an einer genannten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 13.07.2024 jeden zweiten Tag bei einer genannten Polizeiinspektion zu melden. Diesem gelinderen Mittel leistete der BF bis zum 25.07.2025 Folge. 1.3.5. Der BF gab im Zuge von Rückkehrberatungsgesprächen am 11.06.2025 und am 02.10.2025 an, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.3.6. Das BFA startete am 30.05.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ. Am 29.05.2024 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt und dabei wurde seine algerische Staatsangehörigkeit bestätigt. Am 06.06.2024, 09.09.2024, 23.09.2024, 15.10.2024, 23.12.2024, 20.01.2025, 24.01.2025, 16.04.2025, 22.04.2025 und 06.05.2025 urgierte das BFA die Ausstellung eines HRZ für den BF bei der algerischen Botschaft. Die algerische Botschaft stimmte der Ausstellung eines HRZ am 02.06.2025 zu. Am 01.10.2025 wurden der algerischen Botschaft die Flugdaten zum Zweck der Ausstellung eines HRZ übermittelt. 1.3.7. Am 27.06.2025 wurde ein Flug zur Rückführung des BF gebucht. Der BF entzog sich dem gelinderen Mittel und konnte an seiner Meldeadresse und einer weiteren bekannten Adresse mehrmals nicht angetroffen werden. Die geplante Rückführung konnte nicht durchgeführt werden, weil der BF nicht greifbar war. Der für den 16.08.2025 geplante Abschiebeflug musste am 14.08.2025 storniert werden. Die Abschiebung des BF wurde für den 15.10.2025 gebucht. Am 29.09.2025 wurde dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er am 15.10.2025 abgeschoben werden würde. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.1. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Algeriens ist, steht aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben und der Identifizierung durch die algerische Botschaft zweifelsfrei fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide. Er sei gesund und benötige keine Medikamente (Verhandlungsprotokoll S. 4). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre. 2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF, zur versuchten Anmeldung mit einem gefälschten belgischen Personalausweis, zur Festnahme und zur Asylantragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Meldung der LPD vom 11.08.2022 (AS 3 ff), dem Festnahmeauftrag vom 11.08.2022 (AS 9 f), dem Anhalteprotokoll I vom 11.08.2022 (AS 13
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Der BF wird seit dem 26.09.2025
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot.Der BF wird seit dem 26.09.2025
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot. Es liegt eine Fluchtgefahr
3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren.Es liegt eine Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung muss eine erhebliche Fluchtgefahr angenommen werden. Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs 3 Z 1 FPG kann bei der Vereitelung von Abschiebungen oder der Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken gerechtfertigt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. In so einem Fall liegt bereits eine konkrete auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken (vgl VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001, VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022, VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann bei der Vereitelung von Abschiebungen oder der Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken gerechtfertigt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. In so einem Fall liegt bereits eine konkrete auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001, VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022, VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270). Der BF hat sich dem gelinderen Mittel entzogen und vereitelte in der Folge durch Unterkunftnahme an den Behörden unbekannten Orten deren Zugriff auf ihn. Ein bereits gebuchter Abschiebeflug musste daraufhin storniert werden. Das Verfahren konnte nur aufgrund des erfolgten zufälligen Aufgriffs des BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle fortgeführt werden. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Er war untergetaucht und hat sich so seiner möglichen Abschiebung entzogen. Zudem versucht er, sich durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Insgesamt ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Der BF hat sich dem gelinderen Mittel entzogen und vereitelte in der Folge durch Unterkunftnahme an den Behörden unbekannten Orten deren Zugriff auf ihn. Ein bereits gebuchter Abschiebeflug musste daraufhin storniert werden. Das Verfahren konnte nur aufgrund des erfolgten zufälligen Aufgriffs des BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle fortgeführt werden. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Er war untergetaucht und hat sich so seiner möglichen Abschiebung entzogen. Zudem versucht er, sich durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Insgesamt ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF hat aus freien Stücken keine Schritte gesetzt, um der bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er gab auch in den Rückkehrberatungsgesprächen an, nicht rückkehrwillig zu sein. Er ist als ausreiseunwillig zu qualifizieren und hat insgesamt bis dato keine Anstalten gezeigt, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Nachdem ein Abschiebeflug gebucht wurde, entzog sich der BF dem gelinderen Mittel und tauchte er unter. Er hielt sich bis zu seinem zufälligen Aufgriff an einem den Behörden unbekannten Ort auf. Er konnte weder an seiner Meldeadresse noch an einer weiteren der Behörde bekannten Adresse angetroffen werden. Die geplante Abschiebung konnte wegen seines unbekannten Aufenthalts nicht durchgeführt werden. Insgesamt ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF hat aus freien Stücken keine Schritte gesetzt, um der bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er gab auch in den Rückkehrberatungsgesprächen an, nicht rückkehrwillig zu sein. Er ist als ausreiseunwillig zu qualifizieren und hat insgesamt bis dato keine Anstalten gezeigt, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Nachdem ein Abschiebeflug gebucht wurde, entzog sich der BF dem gelinderen Mittel und tauchte er unter. Er hielt sich bis zu seinem zufälligen Aufgriff an einem den Behörden unbekannten Ort auf. Er konnte weder an seiner Meldeadresse noch an einer weiteren der Behörde bekannten Adresse angetroffen werden. Die geplante Abschiebung konnte wegen seines unbekannten Aufenthalts nicht durchgeführt werden. Insgesamt ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
3 Z 7 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.07.2024 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, an einer genannten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 13.07.2024 jeden zweiten Tag bei einer genannten Polizeiinspektion zu melden. Diesem gelinderen Mittel leistete der BF bis zum 25.07.2025 Folge, danach entzog er sich seiner Verpflichtung jedoch und entging damit einer bereits geplanten Abschiebung.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.07.2024 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, an einer genannten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 13.07.2024 jeden zweiten Tag bei einer genannten Polizeiinspektion zu melden. Diesem gelinderen Mittel leistete der BF bis zum 25.07.2025 Folge, danach entzog er sich seiner Verpflichtung jedoch und entging damit einer bereits geplanten Abschiebung. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr. In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu. Der BF verfügt im Bundesgebiet über die festgestellten Familienangehörigen und soziale Verankerung. Der BF hat kein Recht auf Obsorge betreffend seine Tochter sowie den Sohn seiner Lebensgefährtin. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.04.2025 (GZ: I414 2307529-1/14E) berücksichtigt und wurden die Rückkehrentscheidung, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat und ein Einreiseverbot für zulässig erachtet. Das Entziehen des BF aus dem gelinderen Mittel und sein anschließendes Untertauchen, womit er Festnahmeversuche sowie eine Abschiebung durch die Behörden vereitelte, zeigen, dass die familiären Bindungen und seine soziale Verankerung nicht geeignet sind, um den BF derart an eine bestimmte Örtlichkeit zu binden, dass er jederzeit von den Behörden erreicht werden könnte. Der BF verfügt über keine wirtschaftliche Verankerung. Er ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch über keine ausreichenden eigenen Existenzmittel. Er war nie selbsterhaltungsfähig. Auch deshalb ist der BF für die Behörden nicht greifbar. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr entscheidungswesentlich abschwächen könnten.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr. In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu. Der BF verfügt im Bundesgebiet über die festgestellten Familienangehörigen und soziale Verankerung. Der BF hat kein Recht auf Obsorge betreffend seine Tochter sowie den Sohn seiner Lebensgefährtin. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.04.2025 (GZ: I414 2307529-1/14E) berücksichtigt und wurden die Rückkehrentscheidung, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat und ein Einreiseverbot für zulässig erachtet. Das Entziehen des BF aus dem gelinderen Mittel und sein anschließendes Untertauchen, womit er Festnahmeversuche sowie eine Abschiebung durch die Behörden vereitelte, zeigen, dass die familiären Bindungen und seine soziale Verankerung nicht geeignet sind, um den BF derart an eine bestimmte Örtlichkeit zu binden, dass er jederzeit von den Behörden erreicht werden könnte. Der BF verfügt über keine wirtschaftliche Verankerung. Er ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch über keine ausreichenden eigenen Existenzmittel. Er war nie selbsterhaltungsfähig. Auch deshalb ist der BF für die Behörden nicht greifbar. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr entscheidungswesentlich abschwächen könnten. Die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 7 und Z 9 FPG sind somit erfüllt und ist das BFA daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.Die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 7 und Ziffer 9, FPG sind somit erfüllt und ist das BFA daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF vor, wie oben festgestellt wurde.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF vor, wie oben festgestellt wurde. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert, weshalb auch die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erforderlich ist. Eine Zustimmung der algerischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ liegt vor. Die Abschiebung wurde durch das BFA für den 15.10.2025 fixiert. Ein Abschiebetermin steht somit bereits fest und die Abschiebung wird demnach zeitnah stattfinden. Die Anhaltung in Schubhaft wird durch das BFA so kurz wie möglich gehalten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Außerlandesbringung des BF innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Die Anhaltung des BF ist auf Grund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde und auch auf Grund seines Gesundheitszustandes verhältnismäßig. 3.1.
Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.9. Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.1.10.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.1.10.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 7 und Z 9 FPG sowie erheblichem Sicherungsbedarf aus.Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 7 und Ziffer 9, FPG sowie erheblichem Sicherungsbedarf aus. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist zudem aus den oben angeführten Gründen und mangels seither hervorgekommener gegenteiliger Hinweise weiterhin verhältnismäßig. Es war daher
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2. Zur Kostenentscheidung: 3.2.1. § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Dem BFA gebührt daher
GVG der beantragte Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) und in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand; sohin insgesamt EUR 887,20.3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Dem BFA gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG der beantragte Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) und in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand; sohin insgesamt EUR 887,20. Dem BF gebührt als unterlegener Partei
GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2321070.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.