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{'item': 'W242 2321070-1'}

Obsah (23)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 34§§ 223§ 43a§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 105§ 67§§ 52a§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 80§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlW242 2321070-1 SpruchW242 2321070-1/22E , W242 2321070-1/22E Schriftliche Ausfertigung des am 09.10.2025 mündlich

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste spätestens am 11.08.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF versuchte sich an diesem Tag in einem Magistratischen Bezirksamt mit einem gefälschten belgischen Personalausweis anzumelden. Der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erließ daraufhin einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG wegen der versuchten behördlichen Anmeldung mit einem gefälschten belgischen Ausweis und dem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie, da dieser behördlich nicht greifbar sei. Der BF wurde in Vollziehung dieses Festnahmeauftrags festgenommen. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste spätestens am 11.08.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF versuchte sich an diesem Tag in einem Magistratischen Bezirksamt mit einem gefälschten belgischen Personalausweis anzumelden. Der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erließ daraufhin einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen der versuchten behördlichen Anmeldung mit einem gefälschten belgischen Ausweis und dem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie, da dieser behördlich nicht greifbar sei. Der BF wurde in Vollziehung dieses Festnahmeauftrags festgenommen. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 14.12.2022 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 07.02.2023, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden

§§ 223Abs. 2, 224 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.2. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 14.12.2022 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 07.02.2023, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden

Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.08.2022 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
  2. Das BFA startete am 30.05.2023 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in der Folge: HRZ).
  3. Am 14.05.2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG.5. Am 14.05.2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.

  1. Am 29.05.2024 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Die algerische Staatsangehörigkeit des BF wurde bestätigt und es wurde mitgeteilt, dass noch Überprüfungen in Algier notwendig seien.
  2. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.07.2024 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 12.07.2024, wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei

§ 43aAbs. 3 St

GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.7. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.07.2024 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 12.07.2024, wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

  1. Am 12.07.2024 wurde der BF aus der Justizanstalt entlassen und anschließend in Vollziehung des Festnahmeauftrags vom 14.05.2024 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert.
  2. Am 12.07.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.07.2024 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, an einer genannten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 13.07.2024 jeden zweiten Tag bei einer genannten Polizeiinspektion zu melden.
  4. Am 05.09.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunk I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunk II.) und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunk III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk VI.).13. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunk römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunk römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunk römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk römisch sechs.).

  1. Der BF erhob im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
  2. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 (GZ: I414 2307529-1/7Z) wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

§ 18Abs.

5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.15. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 (GZ: I414 2307529-1/7Z) wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2025 (GZ: I414 2307529-1/14E) wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt werde.
  2. Am 02.06.2025 stimmte die algerische Botschaft der Ausstellung eines HRZ zu.
  3. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 11.06.2025 gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein.
  4. Am 27.06.2025 prüfte das BFA die Zulässigkeit einer Abschiebung und hielt in einem Aktenvermerk fest, dass eine Abschiebung zulässig sei.
  5. Am 27.06.2025 erging seitens des BFA eine Buchungsanfrage für eine Abschiebung am 16.08.2025, die am 30.06.2025 bestätigt wurde.
  6. Am 28.07.2025 wurde dem BFA mitgeteilt, dass dem BF und seiner Lebensgefährtin die Obsorge über ihre gemeinsame Tochter entzogen worden sei und diese nunmehr das Recht hätten, alle zwei Wochen Kontakt mit ihrer Tochter zu haben. Am 21.07.2025 habe der BF Mitarbeiter*innen der MA 11 mit dem Tod bedroht, daher sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Aus diesem Grund sei auch ein Termin mit dem BF am 23.07.2025 abgesagt worden und das Kontaktrecht vorläufig ausgesetzt worden. Der BF sei seiner Meldeverpflichtung seit dem 23.07.2025 nicht mehr nachgekommen.
  7. Am 29.07.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG, da der BF seiner Meldeverpflichtung seit dem 25.07.2025 nicht mehr nachgekommen sei und er sich damit dem gelinderen Mittel entzogen habe. Zudem sei er unbekannten Aufenthaltes. Weiters erließ das BFA am selben Tag Durchsuchungsaufträge

§ 35Abs.

1 BFA-VG betreffend die Meldeadresse des BF und eine weitere Adresse, an welcher der BF sich laut einer Auskunft des FJGH aufhalten würde. Der Festnahmeauftrag konnte mangels Antreffens des BF nicht vollzogen werden.22. Am 29.07.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, da der BF seiner Meldeverpflichtung seit dem 25.07.2025 nicht mehr nachgekommen sei und er sich damit dem gelinderen Mittel entzogen habe. Zudem sei er unbekannten Aufenthaltes. Weiters erließ das BFA am selben Tag Durchsuchungsaufträge

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend die Meldeadresse des BF und eine weitere Adresse, an welcher der BF sich laut einer Auskunft des FJGH aufhalten würde. Der Festnahmeauftrag konnte mangels Antreffens des BF nicht vollzogen werden.

  1. Der für 16.08.2025 geplante Abschiebeflug wurde am 14.08.2025 storniert.
  2. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 26.08.2025 wurde das BFA von der Einstellung des gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens wegen einer Nötigung

§ 105Abs. 1 St

GB in Kenntnis gesetzt.24. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 26.08.2025 wurde das BFA von der Einstellung des gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens wegen einer Nötigung

Paragraph 105, Absatz eins, StGB in Kenntnis gesetzt.

  1. Am 26.09.2025 wurde der BF von Beamten der LPD im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und in Vollziehung des Festnahmeauftrags festgenommen.
  2. Am 26.09.2025 wurde dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er am 13.10.2025 abgeschoben werden würde.
  3. Am 26.09.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
  4. Am 26.09.2025 erging seitens des BFA eine Buchungsanfrage für eine Abschiebung am 13.10.
  5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.09.2025 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.29. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.09.2025 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Am 29.09.2025 wurde dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er am 15.10.2025 abgeschoben werden würde.
  2. Am 01.10.2025 wurden der algerischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines HRZ für den BF die Flugdaten übermittelt.
  3. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 02.10.2025 gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein.
  4. Am 03.10.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.09.2025, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 26.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF starke familiäre Bindungen zu Österreich habe. Er sei seit etwa drei Jahren in einer Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die sich seit etwa 15 Jahren im Bundesgebiet befinde und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Der BF habe mit dieser Frau auch eine gemeinsame Tochter, die etwa ein Jahr alt sei. Seine Lebensgefährtin habe zudem noch einen Sohn, den der BF wie seinen leiblichen Sohn behandle und mit dem er eine innige, familiäre Beziehung habe. Die gesamte Familie wohne gemeinsam in einer Wohnung. Der BF und seine Verlobte würden in naher Zukunft heiraten wollen. Der BF bereue seine Straftaten zutiefst und führe seit seiner letzten Straftat wieder ein normales und geordnetes Leben. Der BF sei seit Juli 2023 aufrecht gemeldet und er sei der als gelinderes Mittel auferlegten Meldeverpflichtung, mit Ausnahme von krankheitsbedingten Ausfällen, immer verlässlich nachgekommen. Im gegenständlichen Fall lägen die Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung nicht vor. Der Bescheid enthalte auch gravierende Begründungsmängel. Der BF verfüge über ein stabiles soziales Netzwerk in Österreich, das ihm sowohl Unterstützung als auch eine Unterkunft biete. Der BF und seine Lebensgefährtin seien bereits nach islamischem Ritus verheiratet. Zum Nachweis des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF beantragt. Aufgrund der genannten Umstände sei eine Fluchtgefahr des BF auszuschließen. Zu den Ausführungen des BFA, dass der BF seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen und im Bundesgebiet untergetaucht sei, sei anzuführen, dass der BF zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund gewesen sei und nicht vorgehabt habe, sich den Behörden zu entziehen. Der BF sei gewillt, bezüglich der geplanten Abschiebung mit den Behörden zusammenzuarbeiten, aber er wolle die letzte Zeit bei seiner Familie sein. Die Straffälligkeit des BF könne nicht herangezogen werden, um eine Fluchtgefahr zu bejahen, sondern sei nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Im Fall des BF wären die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Das bisherige Verhalten des BF spreche für die Anwendung gelinderer Mittel anstelle der Schubhaft. Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.
  5. Am 06.10.2025 langte eine Stellungnahme des BFA beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Der BF habe der als gelinderes Mittel aufgetragenen Meldeverpflichtung zwar mehr als ein Jahr lang Folge geleistet, aber er habe sich dieser zu dem Zeitpunkt als ihm die bevorstehende Abschiebung zur Kenntnis gelangt sei, entzogen. Der BF habe eine Tochter in Österreich, jedoch seien ihm die Obsorge und das 14-tägige Kontaktrecht entzogen worden. Aufgrund der Entziehung aus dem gelinderen Mittel, der gefährlichen Drohung gegen die Mitarbeiter der MA 11 und des Verdachts, dass der BF seine Tochter entführen könnte, könne nicht erneut ein gelinderes Mittel erlassen werden. Der BF habe den Abschiebeflug am 16.08.2025 durch sein Untertauchen vereitelt und er sei auch nicht rückkehrwillig. Es sei mehrmals an der Meldeadresse des BF und an einer weiteren Adresse Nachschau gehalten worden, allerdings habe der BF dort nicht angetroffen werden können. Der BF sei nicht an diesen Adressen wohnhaft gewesen. Es sei mittlerweile bereits erneut ein Abschiebeflug gebucht worden. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft bestehe die Gefahr, dass sich der BF der Abschiebung durch ein Untertauchen entziehe. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei eindeutig von Fluchtgefahr auszugehen. Es sei weiterhin der Sicherungsbedarf gegeben. Kostenersatz wurde beantragt.
  6. Am 09.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch die beantragte Befragung einer Zeugin durchgeführt.
  7. Mit Schreiben vom 14.10.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.
  10. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
  11. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  12. Der BF, ein Staatsangehöriger Algeriens, ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  13. Er reiste spätestens am 11.08.2022 illegal nach Österreich ein. Der BF versuchte sich an diesem Tag in einem Magistratischen Bezirksamt mit einem gefälschten belgischen Personalausweis anzumelden und wurde daraufhin in Vollziehung eines vom Journaldienst des BFA erlassenen Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.2.2. Er reiste spätestens am 11.08.2022 illegal nach Österreich ein. Der BF versuchte sich an diesem Tag in einem Magistratischen Bezirksamt mit einem gefälschten belgischen Personalausweis anzumelden und wurde daraufhin in Vollziehung eines vom Journaldienst des BFA erlassenen Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.08.2022 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 30.01.2023 nachweislich zugestellt und erwuchs am 28.02.2023 in Rechtskraft. 1.2.3. Der BF wurde am 05.09.2024 im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem BFA einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunk I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunk II.) und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunk III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk VI.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 (GZ: I414 2307529-1/7Z) wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

§ 18Abs.

5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2025 (GZ: I414 2307529-1/14E) wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt werde. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 23.04.2025 rechtskräftig. Der BF ist innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist.1.2.3. Der BF wurde am 05.09.2024 im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem BFA einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunk römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunk römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunk römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk römisch sechs.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 (GZ: I414 2307529-1/7Z) wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2025 (GZ: I414 2307529-1/14E) wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt werde. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 23.04.2025 rechtskräftig. Der BF ist innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist. 1.2.4. Am 26.09.2025 wurde der BF von Beamten der LPD einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei der BF versuchte, eine Festnahme durch eine Flucht zu vereiteln. Der BF wurde in Vollziehung eines Festnahmeauftrags festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Nach seiner Einvernahme wurde am 26.09.2025 der gegenständliche Mandatsbescheid des BFA erlassen, mit dem über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.1.2.4. Am 26.09.2025 wurde der BF von Beamten der LPD einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei der BF versuchte, eine Festnahme durch eine Flucht zu vereiteln. Der BF wurde in Vollziehung eines Festnahmeauftrags festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Nach seiner Einvernahme wurde am 26.09.2025 der gegenständliche Mandatsbescheid des BFA erlassen, mit dem über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Der BF wurde von 26.09.2025, 01:26 Uhr, bis 26.09.2025, 19:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und befindet sich seit dem 26.09.2025, 19:00 Uhr, in Schubhaft. 1.

  1. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  2. Der BF befindet sich seit dem 27.09.2025, 08:00 Uhr, im Hungerstreik. Beim BF besteht ein allgemein guter Gesundheitszustand und er ist haftfähig. 1.3.
  3. In Österreich leben die Lebensgefährtin des BF, die gemeinsame Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin sowie ein Sohn, die Mutter und der Stiefvater der Lebensgefährtin des BF. Der BF lebte mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt. Seit 19.09.2022 ist der BF mit Hauptwohnsitz an einer gemeinsamen Adresse mit diesen Personen gemeldet. Durch die Magistratsabteilung 11 wurde am 28.07.2025 mitgeteilt, dass dem BF und seiner Lebensgefährtin die Obsorge über ihre gemeinsame Tochter entzogen wurde und sie nunmehr das Recht hätten, alle zwei Wochen Kontakt mit ihrer Tochter zu haben. Am 21.07.2025 bedrohte der BF Mitarbeiter*innen der MA 11 mit dem Tod, daher wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das später eingestellt wurde. Aus diesem Grund wurde das Kontaktrecht des BF vorläufig ausgesetzt. Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig und ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.3.
  4. Der BF weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 14.12.2022 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 07.02.2023, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden

§§ 223Abs. 2, 224 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 14.12.2022 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 07.02.2023, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden

Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.07.2024 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 12.07.2024, wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei

§ 43aAbs. 3 St

GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.07.2024 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 12.07.2024, wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Von 29.04.2024 bis 12.07.2024 befand sich der BF in Strafhaft in einer Justizanstalt. 1.3.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.07.2024 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, an einer genannten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 13.07.2024 jeden zweiten Tag bei einer genannten Polizeiinspektion zu melden. Diesem gelinderen Mittel leistete der BF bis zum 25.07.2025 Folge. 1.3.5. Der BF gab im Zuge von Rückkehrberatungsgesprächen am 11.06.2025 und am 02.10.2025 an, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.3.6. Das BFA startete am 30.05.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ. Am 29.05.2024 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt und dabei wurde seine algerische Staatsangehörigkeit bestätigt. Am 06.06.2024, 09.09.2024, 23.09.2024, 15.10.2024, 23.12.2024, 20.01.2025, 24.01.2025, 16.04.2025, 22.04.2025 und 06.05.2025 urgierte das BFA die Ausstellung eines HRZ für den BF bei der algerischen Botschaft. Die algerische Botschaft stimmte der Ausstellung eines HRZ am 02.06.2025 zu. Am 01.10.2025 wurden der algerischen Botschaft die Flugdaten zum Zweck der Ausstellung eines HRZ übermittelt. 1.3.7. Am 27.06.2025 wurde ein Flug zur Rückführung des BF gebucht. Der BF entzog sich dem gelinderen Mittel und konnte an seiner Meldeadresse und einer weiteren bekannten Adresse mehrmals nicht angetroffen werden. Die geplante Rückführung konnte nicht durchgeführt werden, weil der BF nicht greifbar war. Der für den 16.08.2025 geplante Abschiebeflug musste am 14.08.2025 storniert werden. Die Abschiebung des BF wurde für den 15.10.2025 gebucht. Am 29.09.2025 wurde dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er am 15.10.2025 abgeschoben werden würde. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.1. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Algeriens ist, steht aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben und der Identifizierung durch die algerische Botschaft zweifelsfrei fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide. Er sei gesund und benötige keine Medikamente (Verhandlungsprotokoll S. 4). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre. 2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF, zur versuchten Anmeldung mit einem gefälschten belgischen Personalausweis, zur Festnahme und zur Asylantragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Meldung der LPD vom 11.08.2022 (AS 3 ff), dem Festnahmeauftrag vom 11.08.2022 (AS 9 f), dem Anhalteprotokoll I vom 11.08.2022 (AS 13

  1. f)und der Niederschrift der Erstbefragung vom 13.08.2022 (AS 49 ff).2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF, zur versuchten Anmeldung mit einem gefälschten belgischen Personalausweis, zur Festnahme und zur Asylantragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Meldung der LPD vom 11.08.2022 (AS 3 ff), dem Festnahmeauftrag vom 11.08.2022 (AS 9 f), dem Anhalteprotokoll römisch eins vom 11.08.2022 (AS 13
  2. f)und der Niederschrift der Erstbefragung vom 13.08.2022 (AS 49 ff). Der Bescheid des BFA vom 24.01.2023 und der Zustellnachweis erliegen im Akt. 2.2.3. Die Niederschrift der Einvernahme vom 05.09.2024 und der Bescheid des BFA vom 07.01.2025 erliegen im Akt. Die Feststellungen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich unzweifelhaft aus dem entsprechenden Gerichtsakt und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes steht fest, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.04.2025 ordnungsgemäß zugestellt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines rechtskräftigen Einreiseverbotes wurde vom BF auch nicht substantiiert bestritten. Dass der BF nicht innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise ausgereist ist, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und Gegenteiliges wurde vom BF auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. 2.2.4. Die Feststellungen zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle und zur Festnahme des BF am 26.09.2025 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Anhalteprotokoll I vom 26.09.2025 (AS 477
  3. f)und der Anzeige vom 26.09.2025 (AS 485 ff). Im Anhalteprotokoll I und in der Anzeige, jeweils vom 26.09.2025, wird glaubhaft dargelegt, dass der BF versucht habe, sich der Anhaltung im Zuge der Amtshandlung zu entziehen sowie, dass er gestoppt und in den Arrestwagen gebracht worden sei (AS 478, 485, 486). Die Niederschrift der Einvernahme vom 26.09.2025 und der Mandatsbescheid des BF vom 26.09.2025 erliegen im Akt.2.2.4. Die Feststellungen zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle und zur Festnahme des BF am 26.09.2025 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Anhalteprotokoll römisch eins vom 26.09.2025 (AS 477
  4. f)und der Anzeige vom 26.09.2025 (AS 485 ff). Im Anhalteprotokoll römisch eins und in der Anzeige, jeweils vom 26.09.2025, wird glaubhaft dargelegt, dass der BF versucht habe, sich der Anhaltung im Zuge der Amtshandlung zu entziehen sowie, dass er gestoppt und in den Arrestwagen gebracht worden sei (AS 478, 485, 486). Die Niederschrift der Einvernahme vom 26.09.2025 und der Mandatsbescheid des BF vom 26.09.2025 erliegen im Akt. Dass der BF von 26.09.2025, 01:26 Uhr, bis 26.09.2025, 19:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde und er sich seit dem 26.09.2025, 19:00 Uhr, in Schubhaft befindet, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, und wurde auch nicht bestritten. 2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.1. Dass der BF sich seit dem 27.09.2025, 08:00 Uhr, im Hungerstreik befindet, ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und der Patientenkartei. Aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes der LPD vom 07.10.2025 geht hervor, dass der BF sich in einem guten Gesundheitszustand befinde und außer Müdigkeit keine relevanten Beschwerden bestünden. Die Vitalparameter seien stabil und es bestehe weiterhin Haftfähigkeit. 2.3.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, den Angaben der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragten Lebensgefährtin des BF und Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend den BF und seine Lebensgefährtin sowie dem Verwaltungsakt, insbesondere der Gefährdungseinschätzung der LPD (AS 439 ff). 2.3.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem Strafregisterauszug. Aus einem ZMR-Auszug geht hervor, dass der BF im festgestellten Zeitraum in einer Justizanstalt angehalten wurde. 2.3.4. Der Mandatsbescheid des BFA vom 12.07.2024 erliegt im Akt. Dass der BF dem gelinderen Mittel bis zum 25.07.2025 Folge geleistet hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des BFA vom 06.10.2025. 2.3.5. Die Rückkehrberatungsprotokolle erliegen im Akt (AS 411 f, 586 f). 2.3.6. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, der Stellungnahme des BFA vom 06.10.2025 und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.3.7. Die am 27.06.2025 erfolgte Buchung eines Fluges zur Rückführung des BF steht aufgrund der Buchungsanfrage fest (AS 426). Dass sich der BF dem gelinderen Mittel entzog und er an seiner Meldeadresse und einer weiteren bekannten Adresse mehrmals nicht angetroffen werden konnte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (siehe AS 452 ff). Die Stornierung der Flugbuchung für den 16.08.2025 erliegt im Akt (AS 468). Die Feststellungen, dass die Abschiebung des BF für den 15.10.2025 gebucht wurde und dem BF die Information über die Abschiebung ausgehändigt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere der Information über die bevorstehende Abschiebung vom 29.09.2025, die der BF unterfertigte (AS 561 ff). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. und II.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.: 3.1.1. Die §§ 76, 77 und 80 FPG lauten:3.1.1. Die Paragraphen 76, 77 und 80 FPG lauten: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.”
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.” § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.” 3.1.2. Zur maßgeblichen Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Der BF wird seit dem 26.09.2025

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot.Der BF wird seit dem 26.09.2025

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot. Es liegt eine Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren.Es liegt eine Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung muss eine erhebliche Fluchtgefahr angenommen werden. Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs 3 Z 1 FPG kann bei der Vereitelung von Abschiebungen oder der Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken gerechtfertigt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. In so einem Fall liegt bereits eine konkrete auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken (vgl VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001, VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022, VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann bei der Vereitelung von Abschiebungen oder der Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken gerechtfertigt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. In so einem Fall liegt bereits eine konkrete auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001, VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022, VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270). Der BF hat sich dem gelinderen Mittel entzogen und vereitelte in der Folge durch Unterkunftnahme an den Behörden unbekannten Orten deren Zugriff auf ihn. Ein bereits gebuchter Abschiebeflug musste daraufhin storniert werden. Das Verfahren konnte nur aufgrund des erfolgten zufälligen Aufgriffs des BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle fortgeführt werden. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Er war untergetaucht und hat sich so seiner möglichen Abschiebung entzogen. Zudem versucht er, sich durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Insgesamt ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Der BF hat sich dem gelinderen Mittel entzogen und vereitelte in der Folge durch Unterkunftnahme an den Behörden unbekannten Orten deren Zugriff auf ihn. Ein bereits gebuchter Abschiebeflug musste daraufhin storniert werden. Das Verfahren konnte nur aufgrund des erfolgten zufälligen Aufgriffs des BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle fortgeführt werden. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Er war untergetaucht und hat sich so seiner möglichen Abschiebung entzogen. Zudem versucht er, sich durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Insgesamt ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF hat aus freien Stücken keine Schritte gesetzt, um der bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er gab auch in den Rückkehrberatungsgesprächen an, nicht rückkehrwillig zu sein. Er ist als ausreiseunwillig zu qualifizieren und hat insgesamt bis dato keine Anstalten gezeigt, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Nachdem ein Abschiebeflug gebucht wurde, entzog sich der BF dem gelinderen Mittel und tauchte er unter. Er hielt sich bis zu seinem zufälligen Aufgriff an einem den Behörden unbekannten Ort auf. Er konnte weder an seiner Meldeadresse noch an einer weiteren der Behörde bekannten Adresse angetroffen werden. Die geplante Abschiebung konnte wegen seines unbekannten Aufenthalts nicht durchgeführt werden. Insgesamt ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF hat aus freien Stücken keine Schritte gesetzt, um der bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er gab auch in den Rückkehrberatungsgesprächen an, nicht rückkehrwillig zu sein. Er ist als ausreiseunwillig zu qualifizieren und hat insgesamt bis dato keine Anstalten gezeigt, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Nachdem ein Abschiebeflug gebucht wurde, entzog sich der BF dem gelinderen Mittel und tauchte er unter. Er hielt sich bis zu seinem zufälligen Aufgriff an einem den Behörden unbekannten Ort auf. Er konnte weder an seiner Meldeadresse noch an einer weiteren der Behörde bekannten Adresse angetroffen werden. Die geplante Abschiebung konnte wegen seines unbekannten Aufenthalts nicht durchgeführt werden. Insgesamt ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 7 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.07.2024 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, an einer genannten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 13.07.2024 jeden zweiten Tag bei einer genannten Polizeiinspektion zu melden. Diesem gelinderen Mittel leistete der BF bis zum 25.07.2025 Folge, danach entzog er sich seiner Verpflichtung jedoch und entging damit einer bereits geplanten Abschiebung.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.07.2024 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, an einer genannten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 13.07.2024 jeden zweiten Tag bei einer genannten Polizeiinspektion zu melden. Diesem gelinderen Mittel leistete der BF bis zum 25.07.2025 Folge, danach entzog er sich seiner Verpflichtung jedoch und entging damit einer bereits geplanten Abschiebung. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr. In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu. Der BF verfügt im Bundesgebiet über die festgestellten Familienangehörigen und soziale Verankerung. Der BF hat kein Recht auf Obsorge betreffend seine Tochter sowie den Sohn seiner Lebensgefährtin. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.04.2025 (GZ: I414 2307529-1/14E) berücksichtigt und wurden die Rückkehrentscheidung, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat und ein Einreiseverbot für zulässig erachtet. Das Entziehen des BF aus dem gelinderen Mittel und sein anschließendes Untertauchen, womit er Festnahmeversuche sowie eine Abschiebung durch die Behörden vereitelte, zeigen, dass die familiären Bindungen und seine soziale Verankerung nicht geeignet sind, um den BF derart an eine bestimmte Örtlichkeit zu binden, dass er jederzeit von den Behörden erreicht werden könnte. Der BF verfügt über keine wirtschaftliche Verankerung. Er ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch über keine ausreichenden eigenen Existenzmittel. Er war nie selbsterhaltungsfähig. Auch deshalb ist der BF für die Behörden nicht greifbar. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr entscheidungswesentlich abschwächen könnten.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr. In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu. Der BF verfügt im Bundesgebiet über die festgestellten Familienangehörigen und soziale Verankerung. Der BF hat kein Recht auf Obsorge betreffend seine Tochter sowie den Sohn seiner Lebensgefährtin. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.04.2025 (GZ: I414 2307529-1/14E) berücksichtigt und wurden die Rückkehrentscheidung, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat und ein Einreiseverbot für zulässig erachtet. Das Entziehen des BF aus dem gelinderen Mittel und sein anschließendes Untertauchen, womit er Festnahmeversuche sowie eine Abschiebung durch die Behörden vereitelte, zeigen, dass die familiären Bindungen und seine soziale Verankerung nicht geeignet sind, um den BF derart an eine bestimmte Örtlichkeit zu binden, dass er jederzeit von den Behörden erreicht werden könnte. Der BF verfügt über keine wirtschaftliche Verankerung. Er ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch über keine ausreichenden eigenen Existenzmittel. Er war nie selbsterhaltungsfähig. Auch deshalb ist der BF für die Behörden nicht greifbar. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr entscheidungswesentlich abschwächen könnten. Die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 7 und Z 9 FPG sind somit erfüllt und ist das BFA daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.Die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 7 und Ziffer 9, FPG sind somit erfüllt und ist das BFA daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.

  1. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Mangel an ausreichenden sozialen und wirtschaftlichen Bindungen, um eine Bindung an bestimmte Orte zu garantieren, würde es dem BF ermöglichen, durch ein Untertauchen erneut einer Abschiebung zu entgehen. Nach einer Entlassung aus der Schubhaft wäre er für die Behörden nicht greifbar. Das bisherige Verhalten des BF legt nahe, dass er erneut untertauchen würde, um der bereits organisierten Abschiebung zu entgehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann kein Auslangen gefunden werden, um die Abschiebung des BF zu sichern, da er sich bereits einmal dieser Sicherungsmaßnahme entzogen hat. Der Sicherungszweck der Schubhaft kann durch ein gelinderes Mittel somit nicht erreicht werden. Auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist vom Bestehen eines Sicherungsbedarfs aufgrund der gegebenen Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Er ist beruflich nicht verwurzelt und die familiären bzw. sozialen Kontakte haben ihn jedenfalls bis dato nicht daran gehindert, in Österreich unterzutauchen und Straftaten zu begehen. Somit ist auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Der BF ist gesund. Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig erscheinen lassen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Gegensatz zu seiner Zeit vor der Anhaltung steht ihm im PAZ jederzeit eine ärztliche Betreuung zur Verfügung. Aufgrund seines Hungerstreiks wird er auch regelmäßig untersucht. Der Gesundheitszustand des BF ist nicht derart, dass er die gegeben Verhältnismäßigkeit der Schubhaft negieren könnte.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF vor, wie oben festgestellt wurde.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF vor, wie oben festgestellt wurde. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert, weshalb auch die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erforderlich ist. Eine Zustimmung der algerischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ liegt vor. Die Abschiebung wurde durch das BFA für den 15.10.2025 fixiert. Ein Abschiebetermin steht somit bereits fest und die Abschiebung wird demnach zeitnah stattfinden. Die Anhaltung in Schubhaft wird durch das BFA so kurz wie möglich gehalten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Außerlandesbringung des BF innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Die Anhaltung des BF ist auf Grund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde und auch auf Grund seines Gesundheitszustandes verhältnismäßig. 3.1.

  1. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich.3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Schubhaft rechtmäßig. 3.1.
  4. Die Beschwerde war daher

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.9. Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.1.10.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.1.10.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 7 und Z 9 FPG sowie erheblichem Sicherungsbedarf aus.Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 7 und Ziffer 9, FPG sowie erheblichem Sicherungsbedarf aus. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist zudem aus den oben angeführten Gründen und mangels seither hervorgekommener gegenteiliger Hinweise weiterhin verhältnismäßig. Es war daher

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2. Zur Kostenentscheidung: 3.2.1. § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.” § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet: „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Dem BFA gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG der beantragte Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) und in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand; sohin insgesamt EUR 887,20.3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Dem BFA gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG der beantragte Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) und in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand; sohin insgesamt EUR 887,20. Dem BF gebührt als unterlegener Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2321070.1.00

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