RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlW247 2182011-2 Spruch, W247 2182011-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Sayyed (auch Sad(a)at, Saye(e)d, Say(y)id,) und der schiitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 11.12.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihm wurde jedoch auf Grundlage des § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der BF zurück, weshalb das Verfahren vor dem BVwG mit Beschluss vom 30.01.2019, Zl. XXXX , eingestellt wurde.1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 11.12.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde jedoch auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der BF zurück, weshalb das Verfahren vor dem BVwG mit Beschluss vom 30.01.2019, Zl. römisch 40 , eingestellt wurde. 2. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurden in der Folge mehrfach verlängert. Zuletzt verlängerte die belangte Behörde die Aufenthaltsberechtigung des BF mit Bescheid vom 07.11.2024 um weitere 2 Jahre. 3. Am 28.01.2025 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF an ebendiesem Tag vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX erstbefragt, sowie am 17.06.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurden.3. Am 28.01.2025 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF an ebendiesem Tag vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 erstbefragt, sowie am 17.06.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurden. 4. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 28.01.2025 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, im Wesentlichen vor, in XXXX in Afghanistan, geboren zu sein. Er spreche muttersprachlich Dari und schlecht Deutsch. Der BF gehöre dem islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung und der Volksgruppe der Hazara an. Im Bundesgebiet sei er subsidiär schutzberechtigt. 4. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 28.01.2025 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, im Wesentlichen vor, in römisch 40 in Afghanistan, geboren zu sein. Er spreche muttersprachlich Dari und schlecht Deutsch. Der BF gehöre dem islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung und der Volksgruppe der Hazara an. Im Bundesgebiet sei er subsidiär schutzberechtigt. Zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung führte der BF aus, dass er die Taliban und die aktuelle Situation in seiner Heimat fürchte. Die Sicherheitslage sei schlecht und unlängst habe es wieder einen Selbstmordanschlag gegeben. Der BF habe Angst vor einer Abschiebung. Abgesehen davon könne er mit dem subsidiären Schutz keine dauerhaften Verträge erhalten. Ihm werde kein Kredit gewährt. Bei seiner Rückkehr fürchte der BF die Taliban. 5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.06.2025 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, führte der BF im Wesentlichen aus, dass muttersprachlich Dari und Deutsch auf Sprachniveau B1 spreche. Er sei gesund und heiße XXXX , geb. am XXXX in der Provinz Balkh, wo er aufgewachsen sei. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Said und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet arbeite der BF in der Kantine einer Bank. Das mache er seit 17 Tagen und verdiene er EUR 2.000,- brutto. Zuvor habe der BF 2 Jahre und 8 Monate lang als Security gearbeitet. Er wohne mit einem Freund in einer Wohnung, gehe untertags arbeiten und unternehme in seiner Freizeit etwas mit einem Freund oder besuche seine Schwester in der Steiermark. Der BF habe schon Deutschkurse sowie eine Ausbildung gemacht und arbeite seit mehreren Jahren hier. Er habe österreichische Freunde, die er beim XXXX kennengelernt habe. Dort treffe man immer neue Leute. 5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.06.2025 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, führte der BF im Wesentlichen aus, dass muttersprachlich Dari und Deutsch auf Sprachniveau B1 spreche. Er sei gesund und heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in der Provinz Balkh, wo er aufgewachsen sei. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Said und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet arbeite der BF in der Kantine einer Bank. Das mache er seit 17 Tagen und verdiene er EUR 2.000,- brutto. Zuvor habe der BF 2 Jahre und 8 Monate lang als Security gearbeitet. Er wohne mit einem Freund in einer Wohnung, gehe untertags arbeiten und unternehme in seiner Freizeit etwas mit einem Freund oder besuche seine Schwester in der Steiermark. Der BF habe schon Deutschkurse sowie eine Ausbildung gemacht und arbeite seit mehreren Jahren hier. Er habe österreichische Freunde, die er beim römisch 40 kennengelernt habe. Dort treffe man immer neue Leute. Seit der Rechtskraft des letzten Bescheides habe der BF einen Deutschkurs gemacht und angefangen zu arbeiten. Bald werde er sich mit seiner Freundin verloben. Der BF habe keine strafgerichtlichen Probleme im Bundesgebiet und bestehe in Österreich eine Abhängigkeit zu seiner Schwester sowie ihrer Familie, die hier lebe. In der Folge wurde dem BF der bisherige Verfahrensgang vorgehalten. Zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt, führte der BF aus, dass es Probleme bei der Jobsuche gebe. Wenn er seine Dokumente vorlege, werde er meistens abgelehnt, weil es (Anm.: seine Aufenthaltsberechtigung) nicht bekannt sei. Mit diesem Aufenthaltstitel könne man keinen Account bei der Bank eröffnen. Eine Privatwohnung sei auch nicht möglich, da die Dokumente nicht akzeptiert würden. Eine Gemeindewohnung gehe auch nicht. Weitere Gründe gebe es keine. Die Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan habe der BF immer. Er sei seit mehreren Jahren in Österreich und gut integriert. Der BF könne nicht nach Afghanistan zurück und habe Angst vor einer Abschiebung.In der Folge wurde dem BF der bisherige Verfahrensgang vorgehalten. Zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt, führte der BF aus, dass es Probleme bei der Jobsuche gebe. Wenn er seine Dokumente vorlege, werde er meistens abgelehnt, weil es Anmerkung, seine Aufenthaltsberechtigung) nicht bekannt sei. Mit diesem Aufenthaltstitel könne man keinen Account bei der Bank eröffnen. Eine Privatwohnung sei auch nicht möglich, da die Dokumente nicht akzeptiert würden. Eine Gemeindewohnung gehe auch nicht. Weitere Gründe gebe es keine. Die Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan habe der BF immer. Er sei seit mehreren Jahren in Österreich und gut integriert. Der BF könne nicht nach Afghanistan zurück und habe Angst vor einer Abschiebung. 6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. 6.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Vorverfahren, zu den Gründen für die Antragstellung auf internationalen Schutz und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass der BF keine neuerlichen Fluchtgründe geltend gemacht habe, sondern lediglich aufgrund seiner persönlichen Situation einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, damit er ein „besseres“ Aufenthaltsrecht erlange. Der BF habe sehr allgemeine und oberflächliche Behauptungen angestellt, die nicht asylrelevant seien. 7. Mit Information über die Rechtsberatung vom 06.10.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.7. Mit Information über die Rechtsberatung vom 06.10.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 8. Mit Schriftsatz vom 04.11.2025 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, zugestellt am 08.10.2025, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass der BF Angst vor einer politischen oder religiösen Verfolgung seitens der Taliban habe. Außerdem sei der BF ohne Unterbrechung seit 10 Jahren in Österreich aufhältig und lebe bereits einen langen Zeitraum hinweg in einem westlichen Land. Er sei als hypothetischer Rückkehrer aus dem Westen zu betrachten, weshalb für ihn ebenfalls eine Gefährdungslage bestehe. Ein zusätzlicher Risikofaktor sei, dass der BF der Volksgruppe der Sayyiden angehöre und schiitischer Moslem sei. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich mangelhafter Länderfeststellungen bedient. In der Folge wurde zur westlichen Orientierung und zur politisch-religiösen Lage in Afghanistan, zur Rückkehr aus dem Westen sowie zur ethnischen und religiösen Minderheit des BF auszugsweise aus den Länderberichten zitiert. Die belangte Behörde habe sich außerdem einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bedient, wobei die Rechtslage dargestellt wurde. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 3.) alle im Bescheid zulasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten aufgreifen; in eventu 4.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 5.) die ordentliche Revision zulassen. 9. Die Beschwerdevorlage vom 05.11.2025 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 05.11.2025 ein. 10. Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan (zuletzt Beweismittelliste, Stand November 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für 11.12.2025 zur mündlichen Verhandlung geladen. 11. Am 11.12.2025 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und auch teilnahm. Die Befragung des BF fand mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers auf Dari statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] (Die Befragung des BF findet unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers statt.) Der BF ist heute erschienen, gekleidet in einem blauen langärmeligen Hemd, einer dunkelblauen Stoffhose und schwarzen Schnürlederschuhen, sowie einem dunklen Mantel. RI: Verfügen Sie über Tattoos am Körper, wenn ja, was und an welcher Körperstelle befindet sich dieses? BF: Nein, ich habe keine Tattoos. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX , StA Afghanistan, letzter Wohnort in Afghanistan war zuletzt in der Stadt XXXX .BF: Ich heiße römisch 40 , StA Afghanistan, letzter Wohnort in Afghanistan war zuletzt in der Stadt römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Eigentlich gehöre ich zur Volksgruppe der XXXX , diese ist von den Taliban nicht anerkannt worden, offiziell bin ich der Volksgruppe der Hazara zugeordnet.BF: Eigentlich gehöre ich zur Volksgruppe der römisch 40 , diese ist von den Taliban nicht anerkannt worden, offiziell bin ich der Volksgruppe der Hazara zugeordnet. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin schiitischer Moslem. RI: Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan ein? BF: Nachdem ich Afghanistan verlassen haben, seitdem nicht mehr. RI: Würden Sie sich als gläubig bezeichnen? BF: Seitdem ich hier bin, genieße ich die Freiheit. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Als was bezeichnen Sie sich dann, wenn Sie sich nicht als gläubig bezeichnen? BF: Die Religion Islam besagt, dass man fünfmal am Tag beten muss und einen Bart haben muss und auch fasten muss und mit Frauen keinen Kontakt haben muss. Ich halte mich nicht daran und ich habe weibliche Freundinnen. RI: VORHALTUNG: Sowohl bei EE am 28.01.2025 auf Seite 2 als auch vor dem BFA am 17.06.2025 auf Seite 3 haben Sie angegeben sich zur schiitischen Ausrichtung des Islam zu bekennen. Ebensolche Angaben haben Sie im Vorverfahren getätigt. Erstmals und somit verspätet im Verfahren haben Sie im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 2 angegeben nicht mehr den Islam zu praktizieren und sich sehr weit davon entfernt zu haben. Heute geben Sie an, dass Sie schiitischer Moslem sind, auf Nachfrage geben Sie an, dass Sie sich nicht als gläubig erachten. Wieso vermochten Sie zur Frage Ihres Glaubens im Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen? BF: Ich bin eigentlich schiitischer Moslem, aber ich kann nicht nach den Regeln vom Islam leben, da diese zu streng sind. RI: Zu welchem genauen Zeitpunkt haben Sie sich von Ihrem islamischen Glauben abgewendet und was war der konkrete Anlassfall? BF: Ich kann kein genaues Datum dazu angeben, aber seitdem ich in Österreich bin, genieße ich die Freiheit, ich kann machen, was ich möchte wie z.B., dass wenn ich nicht in eine Moschee gehen möchte, dann gehe ich nicht. RI: Gibt es einen konkreten Glaubensinhalt im Islam, der Sie dazu gebracht hat, sich vom Islam abzuwenden und wenn ja, welcher? BF: Ja, weil in der Religion Islam gibt es viele Verpflichtungen, man muss sich an viele Sachen halten, z.B. Beten, Fasten, keine weiblichen Freundinnen haben, man darf sich auch nicht mit einer weiblichen Person treffen, man muss einen Bart tragen. RI: Haben Sie Ihre Veränderung zur Haltung zum Islam irgendwie nach Außen kommuniziert und wenn ja, wie? BF: Ja, ich gehe auch in die Kirche und das wissen viele. Am Donnerstag gehe ich Alkohol konsumieren, ich gehe feiern und ich habe auch Freundinnen. RI: Aus welchem Anlass gehen Sie in die Kirche und bei welchen Veranstaltungen? Wann waren Sie das letzte Mal in der Kirche? BF: Zuletzt war ich in XXXX vor fünf Jahren in der Kirche, dort bin ich gemeinsam mit meinen Freunden, die Christen sind, hingegangen. Ich habe mich dafür interessiert, ich wollte mich einfach darüber informieren und ich wollte mich von der Moschee und meiner Religion fernhalten.BF: Zuletzt war ich in römisch 40 vor fünf Jahren in der Kirche, dort bin ich gemeinsam mit meinen Freunden, die Christen sind, hingegangen. Ich habe mich dafür interessiert, ich wollte mich einfach darüber informieren und ich wollte mich von der Moschee und meiner Religion fernhalten. RI: Sind Sie grundsätzlich immer noch Moslem oder haben Sie sich einer anderen Religion zugewandt oder bezeichnen Sie sich jetzt als konfessionslos? BF: Ich bin noch nicht konvertiert, aber ich kann mich auch nicht als Moslem bezeichnen. RI wiederholt die Frage. BF: In der schiitischen Gemeinde bin ich bekannt, sie bezeichnen mich als schiitischen Moslem, aber ich sage, ich bin kein Moslem. RI wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es nicht, was ich dazu sagen soll, ich bin eigentlich XXXX , das kann man nicht Schiit nennen.BF: Ich weiß es nicht, was ich dazu sagen soll, ich bin eigentlich römisch 40 , das kann man nicht Schiit nennen. RI: Das müssen Sie mir erklären, das verstehe ich nicht. BF: Nein, ich bin kein Schiit, Korrektur: Kein Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor. BF: Nein, leider, ich habe keine Dokumente diesbezüglich. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: DARI und ein bisschen Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch im Iran, als auch im Bundesgebiet? BF: Ich habe keine schulische Ausbildung, ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Verhandlung wird um 09:49 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 09:52 Uhr fortgesetzt. RI: Sind Sie zu irgendeinem Zeitpunkt in die Schule gegangen bzw. haben Sie anderweitig Unterricht im Schreiben, Lesen und Rechnen gehabt? BF: Seitdem ich hier bin, habe ich A1-Kurs und B1-Kurs besucht. RI wiederholt die Frage. BF: Wie gesagt, ich bin hier zum Kurs gegangen für A1 und B1 und ich habe zwei Ausbildungen gemacht. Nachgefragt: Ausbildung als Lagerarbeiter und einen Staplerschein, einen Führerschein und einen Erste-Hilfe-Kurs. RI: Können Sie Schreiben, Lesen und Rechen? Wenn ja, wo haben Sie das gelernt? BF: Durch meinen Kursbesuch habe ich in Österreich Schreiben und Lesen gelernt. Diesbezüglich habe ich auch Dokumente, die ich vorlegen kann. BF legt vor: Eine Bestätigung eines Erste-Hilfe-Kurses vom 06.07.2021, Teilnahmebestätigung zum Modul Sicherheit und Polizei vom 15.07.2020, Teilnahmebestätigung an einem Werte und Orientierungskurs vom 28.11.2017, Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 vom 10.04.2018, eine Kursbestätigung „Ausbildung zum Staplerfahrer“ aus dem Jahr 2019, ein Zertifikat zur Basisausbildung „Lager und Logistik“ vom 20.03.2019, eine Teilnahmebestätigung Deutschkurs B1.2 vom 28.02.2019, eine Teilnahmebestätigung vom 14.02.2019 über einen Deutschkurs B1.1, eine Kursbesuchsbestätigung vom 27.04.2021 zu einem Kurs „Deutsch und Alphabetisierung“, noch eine Kursbestätigung vom 19.02.2021 „Deutsch und Alphabetisierung“, eine Kursbesuchsbestätigung vom 20.01.2021 zur Teilnahme am Kurs „Deutsch und Alphabetisierung“, eine Detailergebnis zur ÖSD Integrationsprüfung vom 04.05.2021, dass der BF die A2-Prüfung nicht bestanden hat, des Weiteren ein Konvolut an Teilnahmebestätigungen zu diversen Sprachkursen, Kostenvoranschläge, Teilnahmebestätigungen, Seminarbestätigungen. Die vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen. RI: Können Sie in Dari Lesen und Schreiben? BF: Nein. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Nein. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. Mit einer Berufsausbildung habe ich nicht begonnen, ich habe gearbeitet. RI: Sind Sie im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgegangen? Wenn ja, welcher und wann bis wann? BF: Arbeit in der Landwirtschaft. RI: Was genau haben Sie in der Landwirtschaft gearbeitet und von wann bis wann? BF: Seit meiner Kindheit habe ich in dem Bereich gearbeitet. Nachgefragt: Das, was man in der Landwirtschaft macht. Nachgefragt: Auf Feldern habe ich gearbeitet, ich habe Erde geschaufelt. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Vorverfahren angegeben in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Wem gehörte die Landwirtschaft? War das eine familieneigene Landwirtschaft oder von einem Fremden? BF: Das war privat. Nachgefragt: Das gehörte meiner Familie. RI: Wie groß war die Landwirtschaft und was wurde auf der Landwirtschaft angebaut? BF: Es kam darauf an, was für eine Saison war. Gurken, Gemüse verschiedener Arten. Fläche waren es ca. 4ha. RI: Gab es auch eine Viehzucht oder war nur die Landwirtschaft? BF: Nur Landwirtschaft. RI: Wem gehört die Landwirtschaft heute? BF: Das weiß ich nicht. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Wir haben gemeinsam gearbeitet, auch meine Familie. Nachgefragt: Von der Landwirtschaft haben wir gelebt, wenn etwas anderes benötigt wurde, hat mein Vater das gekauft am Markt, z.B. Reis. Nachgefragt: Wir hatten keine andere Beschäftigung als die Landwirtschaft. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Schlecht. RI: An welchen Orten in Afghanistan haben Sie längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Soweit ich mich erinnern kann, waren wir in der Stadt XXXX , wir waren dort und die Taliban haben angefangen junge Leute mitzunehmen, damit sie für sie kämpfen. Dann haben wir das Land Richtung Iran verlassen.BF: Soweit ich mich erinnern kann, waren wir in der Stadt römisch 40 , wir waren dort und die Taliban haben angefangen junge Leute mitzunehmen, damit sie für sie kämpfen. Dann haben wir das Land Richtung Iran verlassen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es nicht ganz genau. Nachgefragt: Ich weiß es nicht genau, wo ich zur Welt gekommen bin, weil ich Stiefeltern hatte, aber ich weiß, dass ich in XXXX war. Nachgefragt: Ich habe durchgehend in der Stadt XXXX gelebt. BF: Ich weiß es nicht ganz genau. Nachgefragt: Ich weiß es nicht genau, wo ich zur Welt gekommen bin, weil ich Stiefeltern hatte, aber ich weiß, dass ich in römisch 40 war. Nachgefragt: Ich habe durchgehend in der Stadt römisch 40 gelebt. RI: Im Vorverfahren haben Sie angegeben, mit Ihren Eltern im Dorf XXXX im Distrikt XXXX gelebt zu haben. Ist das Dorf XXXX ein Teil der Stadt XXXX ?RI: Im Vorverfahren haben Sie angegeben, mit Ihren Eltern im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 gelebt zu haben. Ist das Dorf römisch 40 ein Teil der Stadt römisch 40 ? BF: Nein. RI: Haben Sie im Dorf XXXX gelebt und wenn ja, von wann bis wann?RI: Haben Sie im Dorf römisch 40 gelebt und wenn ja, von wann bis wann? BF: In XXXX waren wir nur einen Monat wegen der Arbeit, wir sind nicht länger geblieben.BF: In römisch 40 waren wir nur einen Monat wegen der Arbeit, wir sind nicht länger geblieben. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Ich weiß es nicht genau, ich war vielleicht 22 oder 24 Jahre alt. Ich bin seit zehn Jahren hier, zwei Jahre habe ich im Iran verbracht. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Ich bin alleine hergereist. RI: Es geht um die Ausreise aus Afghanistan. BF: Ich bin alleine aus Afghanistan ausgereist, damit ich nicht mit den Taliban zusammenarbeiten muss. RI: An welchen Orten außerhalb Afghanistans haben Sie längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben? BF: Ich habe zwei Jahre im Iran verbracht. Nachgefragt: In der Stadt XXXX .BF: Ich habe zwei Jahre im Iran verbracht. Nachgefragt: In der Stadt römisch 40 . RI: Wovon haben Sie im Iran gelebt? BF: Ich habe bei meiner Schwester gelebt. Ich habe dort auch gearbeitet. Nachgefragt: Am Bau habe ich gearbeitet. RI: Haben Sie im Iran einen Aufenthaltstitel gehabt? BF: Nein. RI: Wann haben Sie den Iran verlassen und was war der genaue Grund dafür? BF: Weil ich keine Aufenthaltsdokumente hatte und die Polizisten haben Personen festgenommen und nur gegen Entgelt wieder freigelassen. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Ich bin im Jahr 2016, glaube ich, nach Österreich gekommen. Seither bin ich durchgehend hier. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Zuletzt, also bis jetzt noch, arbeite ich als Kochgehilfe im XXXX .BF: Zuletzt, also bis jetzt noch, arbeite ich als Kochgehilfe im römisch 40 . RI: Hinsichtlich der im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitgliedern von Ihnen haben Sie im Vorverfahren folgende Personen angegeben: Bruder XXXX sind bereits verstorben; Haben Sie aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Angaben vorzubringen?RI: Hinsichtlich der im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitgliedern von Ihnen haben Sie im Vorverfahren folgende Personen angegeben: Bruder römisch 40 sind bereits verstorben; Haben Sie aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Angaben vorzubringen? BF: Also meine leibliche Schwester, die mich heute hier begleitet hat, ist hier und die anderen sind meine Halbschwestern. Nachgefragt: Ich habe keinerlei Informationen, wo sie sich aufhalten. RI: Sie haben nur Halbschwestern gesagt, aber Sie haben auch Brüder? Meinten Sie Halbgeschwister? BF: Ja, die genannten Brüder sind Halbbrüder. RI: Nennen Sie bitte die Geburtsdaten und Aufenthaltsort dieser Familienmitglieder, soweit Ihnen bekannt? BF: Ich kann das nicht genau angeben. Nachgefragt: Es ist lange her, seit ich im Iran war, seither hatte ich keinen Kontakt mit ihnen. RI: Wann sind Ihr Vater und Ihre Mutter gestorben und was war die jeweilige genaue Todesursache? BF: Das weiß ich nicht, ich war sehr jung. Nachgefragt: Also ich war wirklich sehr jung, als ich von meinen Eltern adoptiert wurde. Ich weiß nicht, wie und wann meine leiblichen Eltern starben. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BVwG am 28.01.2019 auf Seite 37 des VH-Prot, befragt nach Ihren Brüdern und Schwestern angegeben, 4 Schwestern, nämlich XXXX , und 2 Brüder, nämlich XXXX zu haben. Ihr Schwester XXXX hat vor dem BVwG am 28.01.2019, abweichend zu Ihren Angaben vorgebracht, dass XXXX , ihre Cousins und nicht ihre Brüder seien, sowie XXXX , ihre Cousinen und nicht ihre Schwester seien. Eine Schwester XXXX hat Ihre Schwester bei Ihrer Einvernahme gar nicht erwähnt. Wieso vermochten Sie in Ihren Verfahren in Österreich keine mit Ihrer Schwester Fatima übereinstimmenden und kohärenten Angaben zu Ihren Geschwistern zu tätigen und wer von Ihnen beiden sagte hier nun die Unwahrheit?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BVwG am 28.01.2019 auf Seite 37 des VH-Prot, befragt nach Ihren Brüdern und Schwestern angegeben, 4 Schwestern, nämlich römisch 40 , und 2 Brüder, nämlich römisch 40 zu haben. Ihr Schwester römisch 40 hat vor dem BVwG am 28.01.2019, abweichend zu Ihren Angaben vorgebracht, dass römisch 40 , ihre Cousins und nicht ihre Brüder seien, sowie römisch 40 , ihre Cousinen und nicht ihre Schwester seien. Eine Schwester römisch 40 hat Ihre Schwester bei Ihrer Einvernahme gar nicht erwähnt. Wieso vermochten Sie in Ihren Verfahren in Österreich keine mit Ihrer Schwester Fatima übereinstimmenden und kohärenten Angaben zu Ihren Geschwistern zu tätigen und wer von Ihnen beiden sagte hier nun die Unwahrheit? BF: Dort ist es anders, wenn man in einer Familie ist. Ich habe es bevorzugt sie als Brüder bzw. Schwestern zu bezeichnen. Sie hat es so gewollt, sie als Cousins oder Cousinen zu bezeichnen. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Nein, ich habe sonst niemanden. RI: Lebt irgendeiner Ihrer Verwandten noch in Afghanistan? BF: Verwandte habe ich nicht. Die Leute die dort waren, als ich im Iran war, mit denen habe ich seither keinen Kontakt. RI: Welche von Ihren Verwandten und Familienmitgliedern lebte noch in Afghanistan, als Sie im Iran waren? BF: Ich weiß es nicht, als ich im Iran war, waren sie noch im Heimatland. Nachgefragt: Die Kinder von meinem Stiefvater. RI: Verfügen Ihre Verwandte bzw. Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Im Moment habe ich keine Informationen darüber. Damals hatten sie einen Traktor und die Landwirtschaft. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? Nachdem Ihre Eltern verstorben sind, werden Sie wohl etwas geerbt haben. BF: Nein. RI: Haben Ihre Familienmitglieder in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden- oder Privatpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Nein, ich habe keine Informationen. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort? BF: Nein, ich habe keine Familie in Drittstaaten. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zurzeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Meine Schwester XXXX und meine drei Nichten XXXX , der Ehemann heißt XXXX und der Bruder des Schwagers XXXX .BF: Meine Schwester römisch 40 und meine drei Nichten römisch 40 , der Ehemann heißt römisch 40 und der Bruder des Schwagers römisch 40 . RI: Seit wann sind die Familienangehörigen im Bundesgebiet und welchen Aufenthaltsstatus haben diese? BF: Wir sind gemeinsam ins Bundesgebiet im Jahr 2015 oder 2016 eingereist. Sie haben einen subsidiären Schutz erhalten, wir haben beim BFA gemeinsam eine Beschwerde eingereicht. Nachgefragt: Nein, die Beschwerde wurde damals abgelehnt, dann haben sie noch einmal eine Beschwerde eingereicht bis sie den Konventionspass erhalten haben. Nachgefragt: Mein Schwager und seine Familie haben derzeit den Konventionspass. RI: Wie oft haben Sie mit Kontakt mit den Verwandten im Bundesgebiet? BF: Mit meiner Schwester ca. einmal die Woche. Entweder kommen sie zu mir oder ich zu ihnen. RI: Mit welchen Personen leben Sie im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet? BF: Ich lebe mit einem Freund von mir gemeinsam in einer Wohnung. Nachgefragt: Es ist kein Verwandter. RI: Wie ist Ihr Beziehungsstatus im Bundesgebiet? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung? Wenn ja, nennen Sie bitte Namen und Geburtsdatum Ihrer Gattin oder Partnerin? BF: Ich bin noch nicht verheiratet, ich bin ledig, aber ich habe jemanden kennengelernt, diese Situation ist schwierig, ich muss zuerst mit den Eltern dieser Person reden und wenn sie einverstanden sind, dann kommt es zur Verlobung. Nachgefragt: Ich plane eine Verlobung. RI: Mit wem? Nennen Sie Name und Geburtsdatum. BF: Sie ist ca. XXXX Jahre alt und heißt XXXX .BF: Sie ist ca. römisch 40 Jahre alt und heißt römisch 40 . RI: Ist Sie mit Ihnen verwandt? BF: Nein, wir haben uns kennengelernt. RI: Wann und wie haben Sie Ihre jetzige Partnerin kennen gelernt und seit wann sind Sie ein Paar? BF: Wir haben uns vor fünf oder sechs Monaten kennengelernt und wir sind ein Paar, seitdem wir uns kennengelernt haben. Nachgefragt: Nein, wir haben keine körperliche Beziehung. Es ging nicht, weil wir noch nicht verlobt sind. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Freundin? BF: Afghanische Staatsangehörige. RI: Ist Ihre Partnerin eine sunnitische oder schiitische Muslima? BF: Sunnitische Muslima. RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie eine Verlobung mit dieser Dame planen. Nach welchem Ritus wollen Sie diese heiraten, nach schiitischer oder sunnitischer Tradition? BF: Ich weiß es nicht, ob wir nach sunnitischen oder schiitischen Recht heiraten, aber ich weiß nicht wie man die Behörde nennt, aber man geht hin und es kommt zu einer Eheschließung. Nachgefragt: Ich meine ein Standesamt. RI: Haben Sie eine rein standesamtliche Eheschließung vor oder auch eine religiöse? BF: Nein, richtig wäre beim Standesamt. RI: Ist Ihre Partnerin eine gläubige Muslima? BF: Sie ist nicht gläubig, nein. RI: Was sagt die Familie Ihrer Partnerin, dass Sie nur vorhaben am Standesamt zu heiraten? BF: Sie haben kein Problem damit. Wichtig ist, dass wir uns beide verstehen. RI: Schildern Sie bitte die Gründe für die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Ich sehe mich als ein Teil dieser Gesellschaft in Österreich, ich bin auch dementsprechend integriert und kleide mich entsprechend. Ich kann mir nicht vorstellen zurückzukehren und unter den Vorschriften der Taliban zu leben z.B., dass man sich dort traditionell bekleiden muss und einen Bart tragen muss und die Moschee besuchen muss. Dass man keinen Kontakt mit weiblichen Personen haben darf und keinen Alkohol konsumieren darf. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Sie von den Gründen zu Ihrer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz erfahren? BF: Es gab immer schon diese Gründe, die ich heute erwähnt habe, zuletzt auch beim BFA. Sie teilten mir mit, dass ich nicht berechtigt bin einen Konventionstitel zu bekommen. RI: VORHALTUNG: Sie haben in Ihrem Vorverfahren vor dem BVwG am 28.01.2019 angegeben, dass Sie von Stiefeltern großgezogen worden seien, da Ihre leiblichen Eltern gestorben sind. Ihr Stiefvater habe dann verlangt, dass Sie zu den Taliban gehen sollten und seien Sie vom Stiefvater und den Brüdern bedroht worden. Halten Sie diese seinerzeitigen Fluchtgründe aus dem Vorverfahren auch heute noch aufrecht? BF: Ich sehe es so, ein Vater kann ein Kind nicht leiden sehen, aber er wollte, dass ich mich den Taliban anschließe. Nachgefragt: Ja, ich halte meine seinerzeitigen Fluchtgründe aufrecht. BF stützt sein Gesicht in seine Hände und atmet schwer und reibt sich die Augen. RI: Möchten Sie eine kurze Pause machen oder wollen Sie weitermachen? BF: Wir können fortsetzen. RI: Welche konkreten Probleme fürchten Sie im Falle einer hypothetischen Rückkehr mit den Taliban zu haben? BF: Ich kann mir nicht vorstellen jemals dorthin zurückzukehren. Ich sehe die Taliban nicht als Menschen, sie sind überhaupt keine Menschen. Diese Vorschriften sind menschenrechtswidrig, sie erlauben den Menschen nicht frei zu leben. Sie müssen sich nach Vorschriften bekleiden und einen Bart tragen. Man darf keinen Alkohol konsumieren, das ist allgemein dort verboten. Glücklich sein, Tanzen, das darf man dort überhaupt nicht. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 04.11.2025 auf Seite 2 angegeben den Islam nicht mehr zu praktizieren und sich sehr weit davon entfernt zu haben. Wann genau haben Sie aufgehört den Islam zu praktizieren, was war der genaue Auslöser dieser Abkehr von Ihrem alten Glauben und zu welcher Religion sind Sie wann genau konvertiert? BF: Ich habe mich aus dem Grund von der Religion Islam entfernt, weil es dort immer ein MUSS gibt: Man muss Beten, man muss Fasten, man darf keinen Kontakt mit weiblichen Personen haben, man darf keinen Alkohol konsumieren, ich muss einen Bart tragen, man hat allgemein keine Freiheit. RI: Wann genau haben Sie aufgehört den Islam zu praktizieren und was war der genaue Auslöser? BF: Seitdem ich in Österreich bin und die Freiheit genossen habe, mag ich nicht mehr in die Moschee gehen und mag nicht beten. RI: Was ist der Koran für Sie? Ist das für Sie noch immer eine heilige Schrift? BF: Der Koran ist mit anderen Büchern zu vergleichen. Es ist ein Schriftstück wie alle anderen. Nachgefragt: Heilig ist es nicht. RI: Wer ist Mohammad für Sie? Ist er für Sie noch immer ein Prophet oder lediglich eine Person aus der Geschichte? BF: Das ist nur eine Figur aus einer Geschichte, in Moscheen wird darüber erzählt. Ich persönlich habe nie etwas beobachten können. Ich meine damit, dass ich Mohammad bisher nicht gesehen habe. Nachgefragt: Prophet ist er nicht, nein. RI: Wann und wo haben Sie zuletzt eine Moschee besucht? BF: Zuletzt wo ich in XXXX war, bin ich hingegangen um mit Leuten in Kontakt zu kommen, damit ich erfahren kann, wo es einen Deutschkurs gibt und da war ich in einer Moschee. Das war -glaub‘ ich - 2017. Nachgefragt: Seither nicht mehr.BF: Zuletzt wo ich in römisch 40 war, bin ich hingegangen um mit Leuten in Kontakt zu kommen, damit ich erfahren kann, wo es einen Deutschkurs gibt und da war ich in einer Moschee. Das war -glaub‘ ich - 2017. Nachgefragt: Seither nicht mehr. RI: Was konkret stört Sie am Islam, weil Sie sich davon abgekehrt haben? BF: Dass in der Religion Islam ein MUSS gibt, dass man zu etwas gezwungen wird. RI: Haben Sie aufgrund Ihrer behaupteten Abkehr vom Islam negative Reaktionen aus Ihrem persönlichen Umfeld oder von Seiten Dritter erhalten, wie Drohungen oder Beschimpfungen? Wenn ja, wann, von wem und was ist geschehen? BF: Ich habe mich davon entfernt, weil es immer wieder Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten gibt. RI wiederholt die Frage. BF: Es ist nichts Derartiges vorgekommen, aber ich habe es erlebt, ich sehe was geschieht. RI: Was haben Sie erlebt? BF: Dass aufgrund des Islams viele Menschen getötet werden, überall, darunter auch in Afghanistan. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt öffentlichkeitswirksam, z.B. über soziale Medien, oder auf andere Weise Ihre Abkehr vom Islam öffentlich mitgeteilt oder kommuniziert? Wenn ja, wann und auf welche Weise? BF: Nein, ich habe es nicht veröffentlicht. RI: VORHALTUNG: Sowohl bei EE am 28.01.2025 auf Seite 2 als auch vor dem BFA am 17.06.2025 auf Seite 3 haben Sie angegeben sich zur schiitischen Ausrichtung des Islam zu bekennen. Ebenso im Vorverfahren. Warum haben Sie erstmals in der Beschwerdeschrift, d.h. zu einem Zeitpunkt als die belangte Behörde Ihren 2. Asylantrag im Bundesgebiet bereits abgewiesen hat, Ihre nun mehr behauptete Entfremdung von Ihren Glauben vorgebracht und nicht bereits im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens? BF: Ich war in zwei Abteilungen des BFA im XXXX . Mir wurden lediglich ein paar Fragen gestellt, aber nicht diese Fragen aus diesem Grund.BF: Ich war in zwei Abteilungen des BFA im römisch 40 . Mir wurden lediglich ein paar Fragen gestellt, aber nicht diese Fragen aus diesem Grund. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen bereits Geschilderten? BF: Nein. RI: Befürchten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Befürchten Sie sonst noch Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Abgesehen davon, dass ich jetzt hier nicht in die Moschee gehe und nicht bete, sollte ich zurückkehren und dies nicht tun, würden sie mich umbringen. Die Freiheit die ich hier habe, sollte ich dorthin zurückkehren, besteht dort nicht: Die Möglichkeit nicht in die Moschee zu gehen und nicht zu beten. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie heute konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich kann mir nicht vorstellen dorthin zurückzukehren. Ich sehe mich als Teil dieser Gesellschaft. Im Fall einer Rückkehr würden sie mich erst festnehmen und dann umbringen. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Haben Sie medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand? Dann legen Sie diese bitte vor. BF: Nein, ich bin gesund. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Beim BFA wurden Sie etwas gefragt, auf S.5 des Protokolls: „Warum haben Sie die Übertrittsmöglichkeit in das NAG nicht genützt bzw. haben Sie nicht bereits einen Antrag auf Erteilung der Staatsbürgerschaft eingebracht.“ Sie haben diese Frage vor dem BFA nicht inhaltlich beantwortet, beantworten Sie es bitte hier. BF: Ich habe ganz sicher auf diese Frage damals geantwortet. Nachgefragt: Ich habe es nicht beantragt, weil mit dem Titel, den ich jetzt habe, als subsidiär Schutzberechtigten, kann ich keinen Kredit bei der Bank beantragen. Ich wollte einen Laptop erwerben, aber auch ein Haus, ein Eigentumsobjekt, dies wäre mit meinem derzeitigen Aufenthaltstitel nicht möglich. Ich habe über mein Problem gesprochen. Man hat mir gesagt mein Problem wäre ihnen bekannt und dass ich dennoch nicht berechtigt sei einen Asylstatus zu bekommen. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, sowie zu Ihren konkreten Rückkehrbefürchtungen zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Der BF sagt immer, er könne in Afghanistan keinen Kontakt mit Frauen haben. Wie meinen Sie das?Regierungsvorlage, Der BF sagt immer, er könne in Afghanistan keinen Kontakt mit Frauen haben. Wie meinen Sie das? BF: Im Vergleich, man kann hier mit einer Frau befreundet sein, aber dort ist es nicht einmal möglich eine Frau anzusprechen. Man kann dafür auch inhaftiert werden. RI an RV: Haben Sie noch weitere Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch weitere Fragen an den BF? RV: Nein, keine Fragen mehr.Regierungsvorlage, Nein, keine Fragen mehr. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Ihnen wird das Protokoll rückübersetzt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 28.01.2025, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 28.01.2025, der niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 17.06.2025, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 04.11.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web, des Strafregisters der Republik Österreich, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers (BF): Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Sayyed (auch Sad(a)at, Saye(e)d, Say(y)id,) und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Dari, ist ledig und kinderlos. Der BF stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz Balkh, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Balkh, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 11.12.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde zog der BF zurück, weshalb das Verfahren vor dem BVwG mit Beschluss vom 30.01.2019, Zl. XXXX , eingestellt wurde. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 07.11.2024 um 2 weitere Jahre.Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 11.12.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde zog der BF zurück, weshalb das Verfahren vor dem BVwG mit Beschluss vom 30.01.2019, Zl. römisch 40 , eingestellt wurde. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 07.11.2024 um 2 weitere Jahre. Am 28.01.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Österreich leben die Schwester des BF, ihr Ehemann und deren gemeinsame Kinder. Der BF und seine Lebensgefährtin haben sich im Bundesgebiet kennengelernt und planen sich zu verloben, sowie standesamtlich zu heiraten. Die Lebensgefährtin des BF ist ebenfalls afghanische Staatsangehörige und sunnitische Muslima. Im Bundesgebiet besuchte der BF zahlreiche Deutschkurse, einen Werte- und Orientierungskurs, einen Erste Hilfe Kurs, einen Alphabetisierungskurs des AMS und absolvierte den Staplerführerschein. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er nimmt keine Medikamente. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers (BF): Das Vorbringen der Beschwerdeseite - betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung - wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 07.11.2025, Version 13: „Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 […] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 6.5.2025). Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral-Afghanistan Ost-Afghanistan SüdAfghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Sar-e Pul Takhar […] Nord-Afghanistan Letzte Änderung 2025-10-07 15:29 […] Die Provinzen Nordafghanistans grenzen an die Länder Turkmenistan (Faryab, Jawzjan), Usbekistan (Balkh), Tadschikistan (Kunduz, Takhar, Badakhshan) sowie Pakistan (Nimroz) (STDOK-OSIF 8.9.2023b). In der Region leben vor allem Tadschiken, Usbeken und Turkmenen, aber auch Paschtunen, Hazara und Nuristani (DFAT 14.1.2022). Die größte Stadt der Region, Mazar-e Sharif, liegt in einer der fruchtbarsten Regionen Afghanistans und ist der wichtigste Transitknotenpunkt des Landes für den Handel mit Zentralasien (EB o.D.b). In der nördlichen Region Afghanistans gibt es kalte, trockene Winter mit mäßigem Schneefall und heiße, trockene Sommer (IOM 2.12.2024). Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Badakhshan Fayz Abad 1,111.007 Baghlan Pul-i-Khumri 1,072.947 Balkh Mazar-e Sharif 1,525.690 Faryab Maimana 1,171.084 Jawzjan Sheberghan 636.841 Nuristan Paroon 172.523 Kunduz Kunduz 1,208.389 Samangan Aybak 542.720 Panjsher Bazarak 178.959 Sar-e Pul Sar-e Pul 655.048 Takhar Taluqan (Taloqan) 1,154.279 […] Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Badakhshan: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-e-Payin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan, Zebak Baghlan: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri, Tala Wa Barfak Balkh: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa, Zari Faryab: Almar, Andkhoy, Bilchiragh, Dawlat Abad, Gurziwan, Khani Charbagh, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Kohistan, Maimana, Pashtun Kot, Qaram Qul, Qaisar, Qurghan, Shirin Tagab Jawzjan: Aqchah, Darzab, Faizabad, Khamyab, Khanaqa, Khwaja Dukoh, Mardyan, Mingajik, Qarqin, Qush Tepa, Sheberghan Kunduz: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz, Qala-e-Zal sowie die temporären Distrikte Aqtash, Calbad (Gulbad) und Gultipa Nuristan: Bargi Matal, Duab, Kamdesh, Mandol, Noor Gram, Paroon, Wama, Waygal Panjsher: Bazarak, Darah (auch Hes-e-Duwumi), Hissa-e-Awal (auch Khinj), Unaba (auch Anawa), Paryan, Rukha und Shutul sowie der temporäre Distrikt Ab Shar Samangan: Aybak, Dara-e-Soof-e-Payin [Unter-Dara-e-Soof], Dara-e-Soof-e-Bala [Ober-Dara-e-Soof], Feroz Nakhcheer, Hazrat-e-Sultan, Khuram Wa Sarbagh, Rui-Do-Ab Sar-e Pul: Balkhab, Gosfandi, Kohistanat, Sancharak, Sar-e Pul, Sayyad, Sozma Qala Takhar: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, Taluqan (Taloqan), Warsaj, Yangi Qala […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.] Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025). Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). [… Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025). Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025). Internationale Beziehungen der Taliban Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vergleiche RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vergleiche Kurier 4.7.2025). Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7,
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025). Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025). Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vergleiche KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025). Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vergleiche Afintl 22.3.2025). Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vergleiche Afintl 23.8.2025). Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vergleiche Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025). Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vergleiche Standard 12.9.2025). Drogenbekämpfung Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025). Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl wegen der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch wegen ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023). Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023). Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025). Mit Stand Juni 2025 ist noch unklar, wie viel Opium Afghanistan im Jahr 2025 ernten wird, und es liegen noch keine Schätzungen vor. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. Bislang ist dies nicht zu erkennen. In seiner Predigt anlässlich des Eid ul-Adha-Festes am 7.6.2025 verwies Emir Haibatullah auf das geltende Verbot und mit einer Lockerung der offiziellen Politik ist aktuell nicht zu rechnen (AAN 30.6.2025). Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025). […] Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2025-10-09 12:52 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vergleiche UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streit