Obsah (12)
Art. 133§§ 5§ 7§ 40§ 6§ 3§ 19§ 1§ 26§ 8§ 10§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2026 GeschäftszahlW281 2319182-1 Spruch, W281 2319182-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ros
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX 2025 erteilte die Salzburger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) der XXXX (im Folgenden: PW), vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, in Spruchpunkt I. die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb für das Vorhaben „Kraft-Wärme-Kopplungsanlage“
§§ 5
und 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) (im Folgenden: „Vorhaben“) nach Maßgabe der in Spruchteil II und III enthaltenen mitangewendeten Genehmigungs- bzw Nebenbestimmungen. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 2025 erteilte die Salzburger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) der römisch 40 (im Folgenden: PW), vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, in Spruchpunkt römisch eins. die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb für das Vorhaben „Kraft-Wärme-Kopplungsanlage“
Paragraphen 5 und 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) (im Folgenden: „Vorhaben“) nach Maßgabe der in Spruchteil römisch zwei und römisch drei enthaltenen mitangewendeten Genehmigungs- bzw Nebenbestimmungen.
- Dagegen haben die Vereine XXXX (im Folgenden: BF1) und XXXX (im Folgenden: BF2) bei der belangten Behörde Beschwerde eingebracht.
- Dagegen haben die Vereine römisch 40 (im Folgenden: BF1) und römisch 40 (im Folgenden: BF2) bei der belangten Behörde Beschwerde eingebracht.
- Mit Schreiben vom 05.09.2025, eingelangt am 09.09.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2025 wurde das Beschwerdeverfahren des BF2 wegen Zurückziehung der Beschwerde
§ 7Abs. 2 i
Vm. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2025 wurde das Beschwerdeverfahren des BF2 wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. 5. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2025 wurde dem BF1 und der belangten Behörde
§ 40Abs.
5 UVP-G 2000 der die Beschwerdebeantwortung der PW übermittelt und eine Frist für allfällige Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge von zwei Wochen gesetzt. Es langte keine Stellungnahme ein.5. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2025 wurde dem BF1 und der belangten Behörde
Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 der die Beschwerdebeantwortung der PW übermittelt und eine Frist für allfällige Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge von zwei Wochen gesetzt. Es langte keine Stellungnahme ein.
- Mit Schreiben vom 17.12.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF1 mit, dass es vorläufig davon ausgeht, dass die Beschwerde von einem nicht zur Vertretung nach außen befugten Organ des XXXX unterfertigt wurde und forderte den BF1 auf, entsprechende Unterlagen vorzulegen, inwieweit der stellvertretender Landesgeschäftsführer zur Genehmigung von solchen Schriftstücken und Vertretung nach außen befugt war und sämtliche allfällige Nachweise dafür vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 17.12.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF1 mit, dass es vorläufig davon ausgeht, dass die Beschwerde von einem nicht zur Vertretung nach außen befugten Organ des römisch 40 unterfertigt wurde und forderte den BF1 auf, entsprechende Unterlagen vorzulegen, inwieweit der stellvertretender Landesgeschäftsführer zur Genehmigung von solchen Schriftstücken und Vertretung nach außen befugt war und sämtliche allfällige Nachweise dafür vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 23.12.2025, eingelangt am 05.01.2026, übermittelte der BF1 eine Vollmacht lautend auf XXXX datiert mit 01.09.2025 und unterschrieben von XXXX .
- Mit Schreiben vom 23.12.2025, eingelangt am 05.01.2026, übermittelte der BF1 eine Vollmacht lautend auf römisch 40 datiert mit 01.09.2025 und unterschrieben von römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF1 ist eine vom Umweltbundesamt der Republik Deutschland als Umweltvereinigung und in Bayern als Naturschutzvereinigung anerkannte Organisation. Als Landesverband ist er ein eingetragener Verein, der im Bundesland Bayern tätig ist. Mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom XXXX wurde dem BF1 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erteilt.1.
- Der BF1 ist eine vom Umweltbundesamt der Republik Deutschland als Umweltvereinigung und in Bayern als Naturschutzvereinigung anerkannte Organisation. Als Landesverband ist er ein eingetragener Verein, der im Bundesland Bayern tätig ist. Mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom römisch 40 wurde dem BF1 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erteilt. Der Vorstand und sein Vorsitzender leiten den Landesverband des BF1 fachlich und organisatorisch. Der BF1 als Landesverband wird vom bzw von der
- Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein einzeln vertreten. 1.
- Die Beschwerde langte am 28.08.2025 bei der belangten Behörde ein. Sie ist von XXXX dem stellvertretenden Landesgeschäftsführer des BF1 unterfertigt und trägt einen Firmenstempel.1.
- Die Beschwerde langte am 28.08.2025 bei der belangten Behörde ein. Sie ist von römisch 40 dem stellvertretenden Landesgeschäftsführer des BF1 unterfertigt und trägt einen Firmenstempel. 1.
- Mit Schreiben vom 23.12.2025 legte der BF1 eine Vollmacht lautend auf XXXX dem Landesgeschäftsführer des BF1 vor, die mit 01.09.2025 datiert ist und vom
- Vorsitzenden XXXX unterfertigt ist. Aus der Vollmacht geht hervor, dass XXXX Prozesse als Vertreter des BF1 selbst führen kann.1.
- Mit Schreiben vom 23.12.2025 legte der BF1 eine Vollmacht lautend auf römisch 40 dem Landesgeschäftsführer des BF1 vor, die mit 01.09.2025 datiert ist und vom
- Vorsitzenden römisch 40 unterfertigt ist. Aus der Vollmacht geht hervor, dass römisch 40 Prozesse als Vertreter des BF1 selbst führen kann.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid des Umweltbundesamtes der Bundesrepublik Deutschland vom XXXX 2009 XXXX und den Ausführungen in der Beschwerde zu Punkt. 1.5.(OZ 1 im gerichtlichen Akt). 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid des Umweltbundesamtes der Bundesrepublik Deutschland vom römisch 40 2009 römisch 40 und den Ausführungen in der Beschwerde zu Punkt. 1.5.(OZ 1 im gerichtlichen Akt). Die Feststellungen zur Vertretungsbefugnis ergeben sich aus § 8 Abs. 4 und 5 der Satzung des BF
- Diese stimmen mit den Angaben des BF1 auf seiner Webseite überein. Die Vertretungsbefugnis ergibt sich überdies aus den Informationen aus dem Impressum ( XXXX , abgerufen am 07.12.2025) und den weiteren Informationen auf der Webseite des BF1 ( XXXX , abgerufen am 07.12.2025).Die Feststellungen zur Vertretungsbefugnis ergeben sich aus Paragraph 8, Absatz 4 und 5 der Satzung des BF
- Diese stimmen mit den Angaben des BF1 auf seiner Webseite überein. Die Vertretungsbefugnis ergibt sich überdies aus den Informationen aus dem Impressum ( römisch 40 , abgerufen am 07.12.2025) und den weiteren Informationen auf der Webseite des BF1 ( römisch 40 , abgerufen am 07.12.2025). Des Weiteren ergibt sich die Vertretungsbefugnis aus einer Einsicht ins deutsche Vereinsregister. Aus diesem geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde, XXXX , als erster Vorsitzender und XXXX sowie XXXX als weiter Vorstandsmitglieder im Vereinsregister eingetragen waren (vgl OZ 13 im gerichtlichen Akt).Des Weiteren ergibt sich die Vertretungsbefugnis aus einer Einsicht ins deutsche Vereinsregister. Aus diesem geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde, römisch 40 , als erster Vorsitzender und römisch 40 sowie römisch 40 als weiter Vorstandsmitglieder im Vereinsregister eingetragen waren vergleiche OZ 13 im gerichtlichen Akt). 2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.
- ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt (Ordnungszahl 166) und der Beschwerde des BF
- Auf der Beschwerde ist ein Eingangsstempel der belangten Behörde der als Datum des Eingangs den 28.08.2025 ausweist. Die Beschwerde selbst ist mit 27.08.2025 datiert. Sie trägt eine handschriftliche Unterschrift von XXXX , die leserlich ist.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.
- ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt (Ordnungszahl 166) und der Beschwerde des BF
- Auf der Beschwerde ist ein Eingangsstempel der belangten Behörde der als Datum des Eingangs den 28.08.2025 ausweist. Die Beschwerde selbst ist mit 27.08.2025 datiert. Sie trägt eine handschriftliche Unterschrift von römisch 40 , die leserlich ist. 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- ergeben sich aus dem Schreiben des BF1 vom 23.12.2025 (OZ 16), mit dem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde zurückgezogen wird. Das Schreiben ist von XXXX , dem Landesgeschäftsführer, unterfertigt. Als Anlage wird die Vollmacht vom 01.09.2025 beigelegt. Diese ist eigenhändig von XXXX mit leserlicher Unterschrift unterfertigt. 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- ergeben sich aus dem Schreiben des BF1 vom 23.12.2025 (OZ 16), mit dem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde zurückgezogen wird. Das Schreiben ist von römisch 40 , dem Landesgeschäftsführer, unterfertigt. Als Anlage wird die Vollmacht vom 01.09.2025 beigelegt. Diese ist eigenhändig von römisch 40 mit leserlicher Unterschrift unterfertigt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
§ 40Abs.
2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde 3.1. Zum BF1 Der BF1 wurde mit Bescheid des Umweltbundesamtes in Deutschland vom XXXX die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
§ 3Umw
RG erteilt. Der BF1 wurde mit Bescheid des Umweltbundesamtes in Deutschland vom römisch 40 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
Paragraph 3, UmwRG erteilt. Beim BF1 handelt sich um eine Umweltorganisation
§ 19Abs.
11 UVP-G 2000 aus einem anderen Staat.Beim BF1 handelt sich um eine Umweltorganisation
Paragraph 19, Absatz 11, UVP-G 2000 aus einem anderen Staat. 3.
- Zur Vertretung nach außen 3.2.
- Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeiten von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 3.2.
- Nach Paragraph 9, AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeiten von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 9 AVG nimmt auf die Partei- und auf die Prozessfähigkeit Bezug und bezeichnet diese als „persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit“ (vgl VwGH
- 2001, 2001/17/0082; Hellbling 137; Zierl, ÖJZ 1982, 539). Genau genommen enthält § 9 AVG aber keine eigenständige Definition der prozessualen Rechts- und Handlungsfähigkeit (vgl VwGH
- 1965, 1126/65; ferner Hellbling 137), sondern knüpft an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit an (VwGH
- 2007, 2006/19/0480), sodass der Grundsatz gilt, dass die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründet (VwGH
- 2001, 2001/18/0006) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 1 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Paragraph 9, AVG nimmt auf die Partei- und auf die Prozessfähigkeit Bezug und bezeichnet diese als „persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit“ vergleiche VwGH
- 2001, 2001/17/0082; Hellbling 137; Zierl, ÖJZ 1982, 539). Genau genommen enthält Paragraph 9, AVG aber keine eigenständige Definition der prozessualen Rechts- und Handlungsfähigkeit vergleiche VwGH
- 1965, 1126/65; ferner Hellbling 137), sondern knüpft an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit an (VwGH
- 2007, 2006/19/0480), sodass der Grundsatz gilt, dass die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründet (VwGH
- 2001, 2001/18/0006) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, Rz 1 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Das Vorliegen der Prozess- und Parteifähigkeit ist primär anhand der besonderen Verwaltungsvorschriften einschließlich der Vorschriften des Unionsrechts (VwGH
- 2001, 2001/17/0111; vgl Rz 4, 8) zu beurteilen (VwGH
- 2008, 2006/03/0099) Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 3 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Das Vorliegen der Prozess- und Parteifähigkeit ist primär anhand der besonderen Verwaltungsvorschriften einschließlich der Vorschriften des Unionsrechts (VwGH
- 2001, 2001/17/0111; vergleiche Rz 4, 8) zu beurteilen (VwGH
- 2008, 2006/03/0099) Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, Rz 3 (Stand 1.1.2014, rdb.at). 3.2.
- Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zählen dazu – wiederum in Ermangelung von Sondervorschriften (vgl § 16 AsylG [vgl VwGH
- 1999, 99/01/0175;
- 2002, 2001/01/0542]) – schließlich auch die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts (Rohrböck, ZfV 1991, 2 ff). 3.2.
- Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zählen dazu – wiederum in Ermangelung von Sondervorschriften vergleiche Paragraph 16, AsylG [vgl VwGH
- 1999, 99/01/0175;
- 2002, 2001/01/0542]) – schließlich auch die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts (Rohrböck, ZfV 1991, 2 ff). Gem § 12 IPRG bestimmt sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person nach deren Personalstatut. Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist gem § 10 IPRG das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat („Sitztheorie“) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 4 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Gem Paragraph 12, IPRG bestimmt sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person nach deren Personalstatut. Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist gem Paragraph 10, IPRG das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat („Sitztheorie“) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, Rz 4 (Stand 1.1.2014, rdb.at). 3.2.
- Der BF1 hat
§ 1der Satzung in der Fassung vom XXXX seinen Sitz in München.
Somit ist die Rechts- und Handlungsfähigkeit des BF1 nach deutschem Recht zu beurteilen.3.2.3. Der BF1 hat
Paragraph eins, der Satzung in der Fassung vom römisch 40 seinen Sitz in München. Somit ist die Rechts- und Handlungsfähigkeit des BF1 nach deutschem Recht zu beurteilen. 3.2.3.1.
§ 26Abs.
1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss ein Verein einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.3.2.3.1.
Paragraph 26, Absatz eins, des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss ein Verein einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Der Vorstand ist im Innenverhältnis für die Geschäftsführung (§ 27 Abs. 3 BGB) und im Außenverhältnis für die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten verantwortlich. Dies umfasst sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Vertretung des Vereins (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB).Der Vorstand ist im Innenverhältnis für die Geschäftsführung (Paragraph 27, Absatz 3, BGB) und im Außenverhältnis für die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten verantwortlich. Dies umfasst sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Vertretung des Vereins (Paragraph 26, Absatz eins, S. 2 BGB). Zur Vertretung es Vereines ist nach deutschem Recht grundsätzlich der Vorstand berufen. 3.2.3.2.
§ 8Abs.
5 erster Satz der Satzung des BF1 in der Fassung vom 08.04.2024 wird der Verband vom/von der 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten.3.2.3.2.
Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz der Satzung des BF1 in der Fassung vom 08.04.2024 wird der Verband vom/von der
- Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten. Dies ergibt sich auch aus einem Blick in das deutsche Vereinsregister: Aus diesem geht hervor, dass der BF1 durch jedes Vorstandsmitglied nach außen einzeln vertreten wird. 3.2.3.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 27.08.2025 wurde von XXXX , dem stellvertretenden Landesgeschäftsführer des BF1, gefertigt.3.2.3.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 27.08.2025 wurde von römisch 40 , dem stellvertretenden Landesgeschäftsführer des BF1, gefertigt. 3.2.3.
- Mit Schreiben vom 17.12.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF1 mit, dass es vorläufig davon ausgeht, dass die Beschwerde von einem nicht zur Vertretung nach außen befugten Organ des BF1 unterfertigt wurde und forderte den BF1 auf, entsprechende Unterlagen vorzulegen, inwieweit der stellvertretender Landesgeschäftsführer zur Genehmigung von solchen Schriftstücken und Vertretung nach außen befugt war und sämtliche allfällige Nachweise dafür vorzulegen. 3.2.3.
- Mit Schreiben vom 23.12.2025, eingelangt am 05.01.2026, übermittelte der BF1 eine Vollmacht lautend auf XXXX , dem Landesgeschäftsführer des BF1, datiert mit 01.09.2025 und erklärte die Zurückziehung der Beschwerde. Eine Vollmacht für XXXX für den Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 28.08.2025 wurde nicht vorgelegt.3.2.3.
- Mit Schreiben vom 23.12.2025, eingelangt am 05.01.2026, übermittelte der BF1 eine Vollmacht lautend auf römisch 40 , dem Landesgeschäftsführer des BF1, datiert mit 01.09.2025 und erklärte die Zurückziehung der Beschwerde. Eine Vollmacht für römisch 40 für den Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 28.08.2025 wurde nicht vorgelegt. 3.2.3.
- Die Beschwerde ist mit 27.08.2025 datiert und langte laut Eingangsstempel am 28.08.2025 bei der belangten Behörde ein. Einem Verein bzw. einer Umweltorganisation steht es frei, sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 10
AVG nicht nur durch den Vorstand oder ein Vorstandsmitglied vertreten zu lassen sondern durch Handeln eines selbst gewählten („gewillkürten“) Vertreters rechtswirksame Verfahrenshandlungen im Rahmen seiner Prozessfähigkeit (vgl VwSlg 11.132 A/1983) vor- oder entgegenzunehmen. Einem Verein bzw. einer Umweltorganisation steht es frei, sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 10, AVG nicht nur durch den Vorstand oder ein Vorstandsmitglied vertreten zu lassen sondern durch Handeln eines selbst gewählten („gewillkürten“) Vertreters rechtswirksame Verfahrenshandlungen im Rahmen seiner Prozessfähigkeit vergleiche VwSlg 11.132 A/1983) vor- oder entgegenzunehmen. Eine Vollmacht iSd § 10 AVG für XXXX wurde weder mit der Beschwerde noch über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 17.12.2025 vorgelegt. Eine Vollmacht iSd Paragraph 10, AVG für römisch 40 wurde weder mit der Beschwerde noch über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 17.12.2025 vorgelegt. Eine Vollmacht iSd § 10 AVG hätte zudem zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde des BF1 vorliegen müssen. Da die Beschwerde am 28.08.2025 bei der Behörde eingelangt ist und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt als rechtswirksam eingebracht gilt, hätte zur rechtswirksamen Erhebung der Beschwerde des BF1 durch XXXX eine Vollmacht zumindest datiert mit 28.08.2025 vorgelegt werden müssen. Dies ist trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgt.Eine Vollmacht iSd Paragraph 10, AVG hätte zudem zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde des BF1 vorliegen müssen. Da die Beschwerde am 28.08.2025 bei der Behörde eingelangt ist und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt als rechtswirksam eingebracht gilt, hätte zur rechtswirksamen Erhebung der Beschwerde des BF1 durch römisch 40 eine Vollmacht zumindest datiert mit 28.08.2025 vorgelegt werden müssen. Dies ist trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgt. 3.2.
- Ergebnis 3.2.4.
- Das zur Vertretung nach außen berufene Organ des BF1 als Umweltorganisation war zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde der Vorstand des BF1, wobei jedes Vorstandsmitglied einzeln zur Vertretung berufen war. Die Beschwerde wurde nicht durch ein Vorstandsmitglied unterfertigt und wurde trotz Aufforderung auch keine entsprechende Vollmacht für XXXX vorgelegt. Die Erhebung der Beschwerde durch XXXX ohne Vorlage einer entsprechenden Vollmacht erweist sich daher als unzulässig. Die Beschwerde wurde nicht durch ein Vorstandsmitglied unterfertigt und wurde trotz Aufforderung auch keine entsprechende Vollmacht für römisch 40 vorgelegt. Die Erhebung der Beschwerde durch römisch 40 ohne Vorlage einer entsprechenden Vollmacht erweist sich daher als unzulässig. 3.2.4.
- In der Rechtsform des Beschlusses wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Zurückweisung der Beschwerde (vgl VwGH
- 2015, Ra 2015/17/0026) und grundsätzlich bei Einstellung des Verfahrens (vgl VwSlg 19.116 A/2015; s aber zur Einstellung gem § 45 Abs 1 VStG durch Erkenntnis VwGH
- 2016, Ra 2016/02/0137) sowie, kraft expliziter gesetzlicher Anordnung, in den Fällen der Aufhebung und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 und 4 VwGVG beendet (vgl weiters Anm 5) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 31 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at), (vgl. auch VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084).3.2.4.
- In der Rechtsform des Beschlusses wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Zurückweisung der Beschwerde vergleiche VwGH
- 2015, Ra 2015/17/0026) und grundsätzlich bei Einstellung des Verfahrens vergleiche VwSlg 19.116 A/2015; s aber zur Einstellung gem Paragraph 45, Absatz eins, VStG durch Erkenntnis VwGH
- 2016, Ra 2016/02/0137) sowie, kraft expliziter gesetzlicher Anordnung, in den Fällen der Aufhebung und Zurückverweisung gem Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG beendet vergleiche weiters Anmerkung 5) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 31, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at), vergleiche auch VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084). 3.2.4.
- Die Beschwerde war daher im Ergebnis wegen fehlender Verbesserung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.2.5.1.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.5.1.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorlage noch der BF1 in seiner Beschwerde haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 3.2.5.2.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.2.5.2.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Vw
GVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das Beschwerdeverfahren betraf zum einen Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der vorhandenen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 27.2.2013, 2010/05/0080; 29.6.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Auch die Sachverhaltsfragen bedurften in diesem Sinn keiner mündlichen Erörterung, da im Hinblick auf das Behördenverfahren keine Änderung eingetreten ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das Beschwerdeverfahren betraf zum einen Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der vorhandenen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 27.2.2013, 2010/05/0080; 29.6.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Auch die Sachverhaltsfragen bedurften in diesem Sinn keiner mündlichen Erörterung, da im Hinblick auf das Behördenverfahren keine Änderung eingetreten ist. 3.2.5.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die unter Punkt 3.2. und Punkt 3.3 umfangreiche zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die unter Punkt 3.2. und Punkt 3.3 umfangreiche zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W281.2319182.1.00