Vm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab.4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlich aus, die der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 114 Abs. 4 FPG zugrundeliegenden Tatsachen würden einen Versagungsgrund zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstellen. Der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen habe und deswegen verurteilt worden sei, stelle eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spreche, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. In Anbetracht der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers sei der seither verstrichene Zeitraum zu kurz, um von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr ausgehen zu können. Im Ergebnis sei der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund des Versagungsgrundes des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlich aus, die der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 114, Absatz 4, FPG zugrundeliegenden Tatsachen würden einen Versagungsgrund zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstellen. Der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen habe und deswegen verurteilt worden sei, stelle eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spreche, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. In Anbetracht der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers sei der seither verstrichene Zeitraum zu kurz, um von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr ausgehen zu können. Im Ergebnis sei der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund des Versagungsgrundes des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abzuweisen.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
dem 11. Hauptstück. […] Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
3 Z 2, Z 3 und Abs. 4 erster Fall FPG verwirklicht, da er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde, auf eine Art und Weise, durch die die Fremden längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat. Der Beschwerdeführer hat mit der soeben beschriebenen Straftat nicht nur das Grunddelikt der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG begangen, sondern mit seinen Handlungen auch die Qualifikationen
Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Absatz 4, erster Fall FPG verwirklicht, da er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde, auf eine Art und Weise, durch die die Fremden längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat. Der Beschwerdeführer schreckte nicht davor zurück, sich arbeitsteilig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung daran zu beteiligen, 19 Personen auf engsten Raum unter unzureichender Luftzufuhr einzuschließen und deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Begleitfahrer zu fördern. Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer hierbei mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gehandelt hat. Gerade die dieser rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Vorgehensweise lässt die Annahme rechtfertigen, dass er einen Konventionsreisepass benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner oben dargestellten Judikatur bereits festgehalten hat, stellt der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat, da evident ist, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schlepperei jedenfalls erleichtert.Gerade die dieser rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Vorgehensweise lässt die Annahme rechtfertigen, dass er einen Konventionsreisepass benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner oben dargestellten Judikatur bereits festgehalten hat, stellt der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat, da evident ist, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schlepperei jedenfalls erleichtert. Soweit der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde vorbringt, dass er seine Strafe vollständig verbüßt habe und sich seitdem strickt an die Gesetze halte, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgendes auszuführen: Das Landesgericht für Strafsachen Wien beschloss am XXXX die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, da zum Urteilszeitpunkt bereits zwei Drittel der Strafe durch die Untersuchungshaft verbüßt wurden. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Enthaftung, sohin seit drei Jahren und sieben Monate, strafrechtlich in Österreich nicht in Erscheinung getreten. Dieser verstrichene Zeitraum ist jedoch jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er den Konventionsreisepass benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren).
3 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben. Der Gesetzgeber geht sohin im Falle einer gerichtlich strafbaren Handlung selbst bei einem Wohlverhaltenszeitraum von drei Jahren jedenfalls davon aus, dass ein Versagungsgrund zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorliegt. Der Beschwerdeführer hat diesen Zeitraum lediglich um sieben Monate überschritten, ohne das stichhaltige Gründe hervorgekommen sind, dass von seiner Person keine Gefahr ausgeht, einen Konventionsreisepass zu benützen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall des genannten Versagungsgrundes ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren, sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).Soweit der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde vorbringt, dass er seine Strafe vollständig verbüßt habe und sich seitdem strickt an die Gesetze halte, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgendes auszuführen: Das Landesgericht für Strafsachen Wien beschloss am römisch 40 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, da zum Urteilszeitpunkt bereits zwei Drittel der Strafe durch die Untersuchungshaft verbüßt wurden. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Enthaftung, sohin seit drei Jahren und sieben Monate, strafrechtlich in Österreich nicht in Erscheinung getreten. Dieser verstrichene Zeitraum ist jedoch jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er den Konventionsreisepass benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können vergleiche VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren).
Paragraph 92, Absatz 3, FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben. Der Gesetzgeber geht sohin im Falle einer gerichtlich strafbaren Handlung selbst bei einem Wohlverhaltenszeitraum von drei Jahren jedenfalls davon aus, dass ein Versagungsgrund zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vorliegt. Der Beschwerdeführer hat diesen Zeitraum lediglich um sieben Monate überschritten, ohne das stichhaltige Gründe hervorgekommen sind, dass von seiner Person keine Gefahr ausgeht, einen Konventionsreisepass zu benützen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall des genannten Versagungsgrundes ausgehen zu können vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren, sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten). Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass die abweisende Entscheidung der belangten Behörde eine große Belastung für ihn bedeute, da wichtige Schritte für seine berufliche und soziale Integration erschwert würden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, seit seiner Enthaftung zu arbeiten, sodass eine Behinderung seiner beruflichen Integration durch die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht erblickt werden kann. Zudem ist ein Konventionsreisepass zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Auch kamen keine Gründe hervor, wonach die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses die soziale Integration des Beschwerdeführers – welchem seit beinahe zehn Jahren der Status des Asylberechtigten zukommt – beeinträchtigten würde, zumal es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass die abweisende Entscheidung der belangten Behörde eine große Belastung für ihn bedeute, da wichtige Schritte für seine berufliche und soziale Integration erschwert würden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, seit seiner Enthaftung zu arbeiten, sodass eine Behinderung seiner beruflichen Integration durch die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht erblickt werden kann. Zudem ist ein Konventionsreisepass zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Auch kamen keine Gründe hervor, wonach die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses die soziale Integration des Beschwerdeführers – welchem seit beinahe zehn Jahren der Status des Asylberechtigten zukommt – beeinträchtigten würde, zumal es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Vor dem Hintergrund der gegenständlichen Sachlage liegen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und unter Berücksichtigung des als noch zu kurz zu beurteilenden Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit Enthaftung jedenfalls Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde einen Konventionsreisepass benützen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Im Ergebnis war der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, soweit sie den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 iVm § 94 Abs. 5 FPG annahm. Vor dem Hintergrund der gegenständlichen Sachlage liegen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und unter Berücksichtigung des als noch zu kurz zu beurteilenden Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit Enthaftung jedenfalls Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde einen Konventionsreisepass benützen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Im Ergebnis war der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, soweit sie den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG annahm. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen:
2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
, Absatz 2, GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der EGMR hielt in seiner Judikatur unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen von keiner besonderen Komplexität.Der EGMR hielt in seiner Judikatur unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen von keiner besonderen Komplexität. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht beantragt. 3.6. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2320123.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.