RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlG304 2295649-1 Spruch, G304 2295649-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bulgarien, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
- Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Am 16.07.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2024, Zl. G304 2295649-1/2E, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist.
- Die rechtsfreundlich vertretene BF erhob gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision und machte dabei im Wesentlichen geltend, dass sich das BVwG nicht mit der bestehenden Lebensgemeinschaft auseinandergesetzt habe. Die BF mache außerdem keinen verwahrlosten oder asozialen Eindruck, es sei ihr daher eine gute Zukunftsprognose zu stellen.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 16.07.2025, Zl. Ra 2024/21/0231-13, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF, eine Staatsangehörige von Bulgarien, befindet sich jedenfalls seit April 2021 im österreichischen Bundesgebiet. Sie ist unselbständig erwerbstätig und lebt mit ihrem Lebensgefährten, einem (ebenfalls) bulgarischen Staatsangehörigen, im selben Haushalt. Ihre beiden volljährigen Töchter aus geschiedener Ehe leben in Bulgarien. 1.
- Sie wurde in Österreich insgesamt drei Mal wegen Diebstahls rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar ● im Oktober 2021 wegen des Vergehens des teilweise versuchten und teilweise vollendeten Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 10,- (EUR 600,-) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, davon 20 Tagessätze (EUR 200,-), bzw. 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei der am 06.06.2021 versuchte Diebstahl Kleidungsstücke sowie der am 16.04.2021 und 06.06.2021 vollendete Diebstahl Elektronikartikel und Kleidungsstücke aus bestimmten Geschäften betroffen hat, ● im Februar 2022 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls von Lebensmitteln aus einem bestimmten Geschäft am 13.01.2022 zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,- (EUR 480,-) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt, unter Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe zur Vorverurteilung von Oktober 2021, und ● im Februar 2024 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, und zwar wegen versuchten Diebstahls von Lebensmitteln von einer fremden Person am 23.09.2023, wobei vom Gericht das reumütig abgelegte Geständnis und der Versuch als mildernd, die zwei einschlägigen Vorstrafen hingegen als erschwerend gewertet wurden.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt und Wohnsitz der BF in Österreich beruhen auf einem ZMR-Auszug, die Feststellungen zu ihren familiären und privaten Verhältnissen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt bzw. ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 14.03.2024, die Feststellungen zu den drei strafrechtlichen Verurteilungen auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem diesbezüglichen Akteninhalt bzw. den diesbezüglichen Strafrechtsurteilen im Akt (AS 19 ff betreffend Strafrechtsurteil von Oktober 2021, AS 44ff betreffend Strafrechtsurteil von Februar 2022 und AS 58ff betreffend Strafrechtsurteil von Februar 2024) und die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF auf einem Auszug aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…).“ Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides: Die BF fällt aufgrund ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.Die BF fällt aufgrund ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Gegen Unionsbürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG nur dann zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (vgl. dazu näher etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, Rn. 15/16, mwN).Gegen Unionsbürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG nur dann zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig vergleiche dazu näher etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, Rn. 15/16, mwN). Die BF wurde im Oktober 2021, Februar 2022 und Februar 2024 wegen, teilweise im Versuchsstadium gebliebenen, vorwiegend in Geschäften begangenen Diebstählen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar wegen Diebstählen am 16.04.2021 und 06.06.2021 sowie wegen versuchten Diebstählen am 06.06.2021, 13.01.2022 und 23.09.
- Die den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF zugrundeliegenden Straftaten sind nicht geeignet, den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG zu verwirklichen. Das Fehlverhalten der BF umfasst lediglich drei Ladendiebstähle, die in den ersten beiden Fällen mit jeweils einer Geldstrafe und zuletzt mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten sanktioniert wurden. Die letzten beiden Vergehen betrafen ausschließlich Lebensmittel und zeichneten sich auch nicht durch eine beträchtliche Schadenshöhe aus. Die drei Verurteilungen ohne jegliche Qualifikation sind innerhalb eines Zeitraums von rund zweieinhalb Jahren erfolgt, und es ist auch keine deutliche Steigerung der Intensität des - überwiegend beim Versuch gebliebenen - strafbaren Verhaltens erkennbar. Aus dem Fehlverhalten der BF kann eine erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nicht abgeleitet werden. Die BF erfüllt den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG daher nicht. Die den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF zugrundeliegenden Straftaten sind nicht geeignet, den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu verwirklichen. Das Fehlverhalten der BF umfasst lediglich drei Ladendiebstähle, die in den ersten beiden Fällen mit jeweils einer Geldstrafe und zuletzt mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten sanktioniert wurden. Die letzten beiden Vergehen betrafen ausschließlich Lebensmittel und zeichneten sich auch nicht durch eine beträchtliche Schadenshöhe aus. Die drei Verurteilungen ohne jegliche Qualifikation sind innerhalb eines Zeitraums von rund zweieinhalb Jahren erfolgt, und es ist auch keine deutliche Steigerung der Intensität des - überwiegend beim Versuch gebliebenen - strafbaren Verhaltens erkennbar. Aus dem Fehlverhalten der BF kann eine erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nicht abgeleitet werden. Die BF erfüllt den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG daher nicht. Hinsichtlich der zu erstellenden Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass in der Gesamtbetrachtung der Umstände eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verneinen ist. Da die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 u 2 FPG damit nicht erfüllt sind, war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlose zu beheben.Da die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, u 2 FPG damit nicht erfüllt sind, war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlose zu beheben. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides: Hinsichtlich der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG ist diesem Spruchpunkt durch die Behebung des Spruchpunktes I. die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb auch dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war.Hinsichtlich der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist diesem Spruchpunkt durch die Behebung des Spruchpunktes römisch eins. die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb auch dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Da nun nach Wiedervorlage der Akten durch den VwGH nach Behebung des Erkenntnisses des BVwG vom 25.10.2024, Zl. G304 2295649-1/2E, wegen Rechtswidrigkeit der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da nun nach Wiedervorlage der Akten durch den VwGH nach Behebung des Erkenntnisses des BVwG vom 25.10.2024, Zl. G304 2295649-1/2E, wegen Rechtswidrigkeit der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G304.2295649.1.00