RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlG304 2308446-1 Spruch, G304 2308446-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am 30.10.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tschechien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2025, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tschechien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.01.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.01.2025 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass er in Österreich jahrelang legal gearbeitet habe und seine Familie in Österreich aufhältig sei. Auch habe das BFA den BF nicht einvernommen. Zudem hätten die familiären Bindungen und all jene Aspekte berücksichtigt werden müssen, welche gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen.
- Am 28.02.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Mit Teilerkenntnis G304 2308446-1/2Z vom 07.03.2025 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt III. als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis G304 2308446-1/2Z vom 07.03.2025 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
- Am 26.06.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF (via ZOOM), seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Tschechisch teilnahmen. Der BF brachte unter anderem vor, dass ein Befund des psychologischen Dienstes vorliege, welcher für ihn positiv ausgefallen sei und er diesen dem Gericht vorlegen werde.
- Am 05.08.2025 langte eine Stellungnahme des BF ein. Einem Befundbericht zufolge bestehe beim BF zum Zeitpunkt der Begutachtung ein durchschnittliches Risiko für die Begehung neuerlicher Sexualdelikte und der BF sei nicht als pädophil anzusehen.
- Am 30.10.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF (via ZOOM), seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Tschechisch teilnahmen.
- Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde abgewiesen.
- Am 12.11.2025 langte ein Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist am XXXX geboren und tschechischer Staatsangehöriger. 1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und tschechischer Staatsangehöriger. 1.
- Er ist geschieden, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. 1.
- Die Ex-Frau des BF lebt mit ihrer Tochter (Stieftochter des BF, Anm.) in Österreich. Ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK besteht nicht. Die Mutter des BF lebt in Tschechien.1.
- Die Ex-Frau des BF lebt mit ihrer Tochter (Stieftochter des BF, Anmerkung in Österreich. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht nicht. Die Mutter des BF lebt in Tschechien. 1.
- Der BF war nach seinen Angaben seit 1997 in Österreich aufhältig. Von 18.10.2020 bis 15.06.2023 war der BF melderechtlich erfasst. Von 14.04.2011 bis 30.11.2022 war er bei einer inländischen Firma als LKW-Fahrer tätig. Im Jahr 2011 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger)“ ausgestellt. 1.
- Am 22.10.2022 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung festgenommen und über ihn in weiterer Folge die U-Haft verhängt. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß §§ 207 Abs 1, 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall, 206 Abs 1 StGB, dem mehrfachen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs 1 Z 1 StGB, der mehrfachen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der mehrfachen gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der mehrfachen pornografischen Darstellung von Minderjährigen gemäß § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unbedingt verurteilt. Beim Opfer der strafbaren Handlung handelte es sich um seine mj Stieftochter, der Tatzeitraum war von 2016 bis 2018, wobei er teilweise den ungeschützten Beischlaf mit ihr vollzog. Das Opfer erlitt infolge des Missbrauchs eine protrahierte Anpassungsstörung. In weiterer Folge verletzte er seine Stieftochter mehrfach aus Eifersucht vorsätzlich am Körper und bedrohte sie gefährlich. In der Zeit von 2019 bis 2022 verschaffte er sich mehrfach pornografische Darstellung von Unmündigen im Internet. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß Paragraphen 207, Absatz eins, 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall, 206 Absatz eins, StGB, dem mehrfachen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der mehrfachen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der mehrfachen gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der mehrfachen pornografischen Darstellung von Minderjährigen gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unbedingt verurteilt. Beim Opfer der strafbaren Handlung handelte es sich um seine mj Stieftochter, der Tatzeitraum war von 2016 bis 2018, wobei er teilweise den ungeschützten Beischlaf mit ihr vollzog. Das Opfer erlitt infolge des Missbrauchs eine protrahierte Anpassungsstörung. In weiterer Folge verletzte er seine Stieftochter mehrfach aus Eifersucht vorsätzlich am Körper und bedrohte sie gefährlich. In der Zeit von 2019 bis 2022 verschaffte er sich mehrfach pornografische Darstellung von Unmündigen im Internet. 1.
- Der BF verbüßt seine Haftstrafe in einer Justizanstalt. Das voraussichtliche Haftende ist der 22.10.2032, der früheste Termin für eine bedingte Entlassung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 StGB (1/2) der 22.10.2027.1.
- Der BF verbüßt seine Haftstrafe in einer Justizanstalt. Das voraussichtliche Haftende ist der 22.10.2032, der früheste Termin für eine bedingte Entlassung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, StGB (1/2) der 22.10.
- 1.
- Der BF legte einen Befundbericht der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Straftäter (BEST) vom 07.04.2025 vor.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB etc. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung ergeben sich aus dem Strafregister. Aus dem ZMR ergeben sich die Wohnsitzmeldungen des BF im Inland. Ein Zusammenleben mit seiner Ex-Frau und der Stieftochter (welche das Opfer seiner strafbaren Handlungen war) hat er nicht vorgebracht. Er verwies lediglich auf den Umstand, dass seine Ex-Frau im Bundesgebiet lebe und er hier Freunde und Bekannte habe und brachte zunächst vor, dass er nach der Haftentlassung wieder in Österreich arbeiten möchte. Aus dem Befundbericht der BEST ergibt sich folgendes: Der BF führte unter anderem aus, dass er wieder nach Tschechien zurück möchte. Er führt auch angebliche Potenzprobleme in der Vergangenheit an. Dem psychologisch-diagnostischen Verfahren zufolge ergaben sich keine Hinweise auf einen pädosexuellen Hauptfokus, der Psychopathie-Check ergab, dass die mittelgradige Ausprägung von Psychopathie vorliegt. Eine strukturierte Risikoeinschätzung kam zum Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung ein durchschnittliches Risiko für die Begehung neuerlicher Sexualdelikte und ein unterdurchschnittliches Risiko für die Begehung von Gewaltdelikten gegeben ist. Weiters wurden risikorelevante kognitive Verzerrungen attestiert und ein tiefgehendes Verständnis der Deliktdynamik konnte nicht festgestellt werden. Der BF habe mit seinem übergriffigen Verhalten seiner Stieftochter lediglich „Gutes tun“ wollen. Abschließend wurde festgestellt, dass der BF kaum Behandlungsbereitschaft zeigt.
- Rechtliche Beurteilung: Da über den Spruchpunkt III. schon mit Teilerkenntnis vom 07.03.2025 abgesprochen wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I und II. des angefochtenen Bescheides.Da über den Spruchpunkt römisch drei. schon mit Teilerkenntnis vom 07.03.2025 abgesprochen wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 bis 3 wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins bis 3 wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…..).“ Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Der BF fällt aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG. Der BF fällt aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Der BF hat im Bundesgebiet das Verbrechen des mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß §§ 207 Abs 1, 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall, 206 Abs 1 StGB, das mehrfachen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs 1 Z 1 StGB, der mehrfachen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der mehrfachen gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der mehrfachen pornografischen Darstellung von Minderjährigen gemäß § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall und wurde von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unbedingt verurteilt. Opfer der Straftaten war die damals mj Stieftochter des BF.Der BF hat im Bundesgebiet das Verbrechen des mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß Paragraphen 207, Absatz eins, 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall, 206 Absatz eins, StGB, das mehrfachen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der mehrfachen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der mehrfachen gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der mehrfachen pornografischen Darstellung von Minderjährigen gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall und wurde von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unbedingt verurteilt. Opfer der Straftaten war die damals mj Stieftochter des BF. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN). Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Obwohl eine rechtskräftige Verurteilung eines Gerichtes zu einer langjährigen Freiheitsstrafe gegeben ist, zeigt sich der BF nicht reuig, sondern leugnet die Tatbegehung vehement. Es ist dem BF zwar zuzustimmen, dass er gemäß dem Befundbericht der BEST nicht als „Pädophiler“ einzustufen ist, jedoch vermag dieser Befundbericht nicht zu beweisen, dass vom BF aufgrund dieser Feststellung keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Es fehlen in diesem Befundbericht Feststellungen darüber, dass der BF – wie er behauptet – seit vielen Jahren impotent sei. Weiters bestehen risikorelevante kognitive Verzerrungen und ein tiefgehendes Verständnis der Deliktdynamik fehlt. Der BF gab vielmehr an, er habe mit seinem übergriffigen Verhalten seiner Stieftochter lediglich „Gutes tun“ wollen. Auch wurde festgehalten, dass der BF kaum Behandlungsbereitschaft zeigt. Insgesamt ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass vom BF auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Das Vorbringen des Familienlebens in Österreich beschränkte sich darauf, dass seine Ex-Frau in Österreich lebe und er hier Freunde und Bekannte habe sowie nach der Haftentlassung wieder hier arbeiten möchte. Ein Familienleben iSd Art 8 EMRK hat der BF damit nicht dargetan. Auch der Umstand, dass der BF sich noch für mehrere Jahre in Strafhaft befindet, spricht gegen das mögliche Bestehen eines solchen. Das Vorbringen des Familienlebens in Österreich beschränkte sich darauf, dass seine Ex-Frau in Österreich lebe und er hier Freunde und Bekannte habe sowie nach der Haftentlassung wieder hier arbeiten möchte. Ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK hat der BF damit nicht dargetan. Auch der Umstand, dass der BF sich noch für mehrere Jahre in Strafhaft befindet, spricht gegen das mögliche Bestehen eines solchen. Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegenüber. Die privaten Interessen des BF - wie auch die vom BF vorgebrachten freundschaftlichen Kontakte - müssen angesichts der vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in den Hintergrund treten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind im Endergebnis höher zu gewichten als die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind im Endergebnis höher zu gewichten als die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Unter Berücksichtigung der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Persönlichkeitsbildes des BF in Zusammenschau mit der vom Gericht verhängten Maßnahme (10-jährige Freiheitsstrafe) erscheint ein unbefristetes Aufenthaltsverbot als angemessen. Es ist nicht hervorgekommen, dass es dem BF nicht möglich wäre, in seinem Herkunftsland seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Kontakthaltung mit eventuell bestehenden anderen Kontakten ist dem BF durch moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 FPG ist unter anderem bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, S. 1 FPG ist unter anderem bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. Der BF hat in Österreich die oben genannten Verbrechen und Vergehen begangen. Als Folge wurde der BF zu einer 10-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des hohen Risikos der Begehung weiterer strafbarer Handlungen geboten. Das vom BF gesetzte Verhalten stellt eine tatsächliche und gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war. Es war daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G304.2308446.1.00