Obsah (20)
Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 49§ 33§ 293§ 20§ 21§ 5§ 22c§ 291a§ 18§ 2§ 13j§ 3§ 36a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlG305 2313512-1 Spruch, G305 2313512-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX .2025 mangels Notlage keine Folge gegeben werde, da das Einkommen aus seiner Landwirtschaft und das Einkommen aus seiner Unfallrente den Anspruch auf die Notstandshilfe übersteigen würden.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Gewährung der Notstandshilfe vom römisch 40 .2025 mangels Notlage keine Folge gegeben werde, da das Einkommen aus seiner Landwirtschaft und das Einkommen aus seiner Unfallrente den Anspruch auf die Notstandshilfe übersteigen würden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum XXXX .2025 datierte, am XXXX .2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des BF, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass er als unvertretener und rechtsunkundiger Laie mit den Behauptungen der belangten Behörde nichts anfangen könne, die Behörde aber verpflichtet sei, ihm an die Hand zu gehen und ihn entsprechend nachvollziehbar aufzuklären. Er sei auf Grund des für ihn nicht nachvollziehbaren, allgemein gehaltenen Schreibens in seinen Rechten verletzt. Vor Ausfertigung des negativen Bescheides hätte er mit einem entsprechenden Informationsschreiben verständigt werden müssen, dies mit einer Frist von 14 Tagen bis 4 Wochen ab Postzustellung. Der Bescheid des AMS sei aufgrund von unrichtigen Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung erfolgt und sei fehlerhaft und mangelhaft sowie von einer leeren inhaltlichen rechtlichen Beurteilung. Er sei recht- und gesetzlos ergangen und gehe deshalb ins Leere. Wenn geschrieben werde „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben,“ das Einkommen aus der Landwirtschaft und das Einkommen aus der Unfallrente übersteige den Anspruch auf die Notstandshilfe ohne entsprechenden Beweis, sei das von seiner Seite als schikanös, trickbetrügerisch und als Schutzbehauptung zu werten. Zusammengefasst führte er aus, dass es Tatsache sei, dass er eine kleine Unfallrente bekomme, aber das landwirtschaftliche Einkommen leitet sich vom tatsächlichen Einheitswert ab. Einheitswert sei nicht Reinertrag, sondern der Einheitswert sei das 18-fache des jährlichen Reinertrages, den der Betrieb seiner landwirtschaftlichen Bestimmungen
im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen könne. Einheitswert dividiert durch 18 sei der jährliche Reinertrag bei nachhaltiger Bewirtschaftung. Reinertrag dividiert durch 12 (Monate) sei das monatliche gesetzliche landwirtschaftliche Einkommen plus monatlicher Unfallrente. Dieser monatliche Betrag sei von der Notstandshilfe abzuziehen. Der verbleibende Betrag sei ihm als Notstandshilfe auszuzahlen. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum römisch 40 .2025 datierte, am römisch 40 .2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des BF, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass er als unvertretener und rechtsunkundiger Laie mit den Behauptungen der belangten Behörde nichts anfangen könne, die Behörde aber verpflichtet sei, ihm an die Hand zu gehen und ihn entsprechend nachvollziehbar aufzuklären. Er sei auf Grund des für ihn nicht nachvollziehbaren, allgemein gehaltenen Schreibens in seinen Rechten verletzt. Vor Ausfertigung des negativen Bescheides hätte er mit einem entsprechenden Informationsschreiben verständigt werden müssen, dies mit einer Frist von 14 Tagen bis 4 Wochen ab Postzustellung. Der Bescheid des AMS sei aufgrund von unrichtigen Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung erfolgt und sei fehlerhaft und mangelhaft sowie von einer leeren inhaltlichen rechtlichen Beurteilung. Er sei recht- und gesetzlos ergangen und gehe deshalb ins Leere. Wenn geschrieben werde „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben,“ das Einkommen aus der Landwirtschaft und das Einkommen aus der Unfallrente übersteige den Anspruch auf die Notstandshilfe ohne entsprechenden Beweis, sei das von seiner Seite als schikanös, trickbetrügerisch und als Schutzbehauptung zu werten. Zusammengefasst führte er aus, dass es Tatsache sei, dass er eine kleine Unfallrente bekomme, aber das landwirtschaftliche Einkommen leitet sich vom tatsächlichen Einheitswert ab. Einheitswert sei nicht Reinertrag, sondern der Einheitswert sei das 18-fache des jährlichen Reinertrages, den der Betrieb seiner landwirtschaftlichen Bestimmungen
im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen könne. Einheitswert dividiert durch 18 sei der jährliche Reinertrag bei nachhaltiger Bewirtschaftung. Reinertrag dividiert durch 12 (Monate) sei das monatliche gesetzliche landwirtschaftliche Einkommen plus monatlicher Unfallrente. Dieser monatliche Betrag sei von der Notstandshilfe abzuziehen. Der verbleibende Betrag sei ihm als Notstandshilfe auszuzahlen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2025 abgewiesen und der Bescheid bestätigt werde. Dem Antrag des BF vom XXXX .2025 auf Gewährung der Notstandshilfe werde mangels Notlage gem. §§ 33 und 36 AlVG idgF. keine Folge gegeben. Die Begründung enthält eine mathematische Herleitung der Notlage unter Berücksichtigung der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des BF und der von ihm im Jahr XXXX bezogenen monatlichen Unfallrente in Höhe von EUR 268,03 und der im Jahr 2025 bezogenen monatlichen Unfallrente von EUR 280,36.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025 abgewiesen und der Bescheid bestätigt werde. Dem Antrag des BF vom römisch 40 .2025 auf Gewährung der Notstandshilfe werde mangels Notlage gem. Paragraphen 33 und 36 AlVG idgF. keine Folge gegeben. Die Begründung enthält eine mathematische Herleitung der Notlage unter Berücksichtigung der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des BF und der von ihm im Jahr römisch 40 bezogenen monatlichen Unfallrente in Höhe von EUR 268,03 und der im Jahr 2025 bezogenen monatlichen Unfallrente von EUR 280,
- Gegen die dem BF am XXXX .2025 im Wege einer Ersatzzustellung übermittelte Beschwerdevorentscheidung richtet sich dessen zum XXXX .2025 datierter, am XXXX .2025 bei der belangten Behörde eingelangter Vorlageantrag, worin er rügte, der Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , habe großteils „einen fiktiven Inhalt“ und bringe „Sollbruchstellen eines gewollten Rechtsbankrottes zum Ausdruck, durch schikanöse Falschauslegung von Recht und Rechtsbeugung“. Weiter heißt es, dass alle in seinem Eigentum befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen in keinster Weise dem Einkommensteuergesetz, sondern dem Bewertungsgesetz unterlägen. Sie unterlägen weiters der Pauschalierung und nicht der falschen Berechnung und Auslegung. Da es ihm aus gesundheitlichen Gründen seit XXXX in keinster Weise möglich sei, tätig zu sein und im weiteren die Produktionskosten der einzelnen Erzeugnisse bei Weitem die Erzeugerpreise überschreiten, befinde er sich in der sogenannten „Notlage“. Er könne die „sogenannte Standardbefriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse“ in keinster Weise aufrecht erhalten.
- Gegen die dem BF am römisch 40 .2025 im Wege einer Ersatzzustellung übermittelte Beschwerdevorentscheidung richtet sich dessen zum römisch 40 .2025 datierter, am römisch 40 .2025 bei der belangten Behörde eingelangter Vorlageantrag, worin er rügte, der Bescheid vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , habe großteils „einen fiktiven Inhalt“ und bringe „Sollbruchstellen eines gewollten Rechtsbankrottes zum Ausdruck, durch schikanöse Falschauslegung von Recht und Rechtsbeugung“. Weiter heißt es, dass alle in seinem Eigentum befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen in keinster Weise dem Einkommensteuergesetz, sondern dem Bewertungsgesetz unterlägen. Sie unterlägen weiters der Pauschalierung und nicht der falschen Berechnung und Auslegung. Da es ihm aus gesundheitlichen Gründen seit römisch 40 in keinster Weise möglich sei, tätig zu sein und im weiteren die Produktionskosten der einzelnen Erzeugnisse bei Weitem die Erzeugerpreise überschreiten, befinde er sich in der sogenannten „Notlage“. Er könne die „sogenannte Standardbefriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse“ in keinster Weise aufrecht erhalten.
- Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 04.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, einer Vertreterin der belangten Behörde und einer zeugenschaftlich einvernommenen Mitarbeiterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist ledig und hat er weder eigene Kinder, noch an kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.11.2025, S. 5 oben].
- Der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist ledig und hat er weder eigene Kinder, noch an kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.11.2025, S. 5 oben].
- Er hat den Beruf eines Landmaschinentechnikers gelernt und diesen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.11.2025, S. 4 oben].
- Er hat den Beruf eines Landmaschinentechnikers gelernt und diesen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.11.2025, S. 4 oben].
- In der Folge arbeitete er auch als Landmaschinentechniker und nach einem im XXXX stattgehabten Arbeitsunfall als Kleinmechaniker [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.11.2025, S. 7 oben].
- In der Folge arbeitete er auch als Landmaschinentechniker und nach einem im römisch 40 stattgehabten Arbeitsunfall als Kleinmechaniker [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.11.2025, S. 7 oben].
- Zuletzt befand er sich bis zum XXXX in einer die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Dienstgeberin XXXX . und befindet sich seither, von kurzfristigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen abgesehen, im Stande der Arbeitslosigkeit [HV-Abfrage].
- Zuletzt befand er sich bis zum römisch 40 in einer die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Dienstgeberin römisch 40 . und befindet sich seither, von kurzfristigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen abgesehen, im Stande der Arbeitslosigkeit [HV-Abfrage].
- Seit dem Tod seines Vaters, XXXX , ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zur EZ XXXX .
- Seit dem Tod seines Vaters, römisch 40 , ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zur EZ römisch 40 . Die bezogene Liegenschaft umfasst landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 13,1236 ha und forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 16,3725 ha, sohin eine Gesamtfläche von 29,4961 ha. Sie besteht aus den Grundstücken Nr. XXXX in KG XXXX im Ausmaß von 3,2424 ha, Nr. XXXX KG XXXX im Ausmaß von 0,4563 ha, Nr. XXXX KG XXXX im Ausmaß von 1,2750 ha, Nr. XXXX KG XXXX im Ausmaß von 1,1473 ha, Nr. XXXX KG XXXX im Ausmaß von 3,8621 ha, Nr. XXXX KG XXXX im Ausmaß von 0,0200 ha, Nr. XXXX KG XXXX im Ausmaß von 3,8491 ha, Nr. XXXX KG XXXX im Ausmaß von 0,9459 ha, Nr. XXXX KG XXXX im Ausmaß von 0,3844, Nr. XXXX KG XXXX III im Ausmaß von 0,1935 ha, Nr. XXXX KG XXXX im Ausmaß von 0,0364 ha, Nr. XXXX KG XXXX KG XXXX im Ausmaß von 0,1935 ha 3412 Möllbrücke III im Ausmaß von 1,5744 ha, Nr. XXXX KG XXXX im Ausmaß von 0,1060 ha und Nr. XXXX KG XXXX III im Ausmaß von 12,4033 ha.Sie besteht aus den Grundstücken Nr. römisch 40 in KG römisch 40 im Ausmaß von 3,2424 ha, Nr. römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von 0,4563 ha, Nr. römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von 1,2750 ha, Nr. römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von 1,1473 ha, Nr. römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von 3,8621 ha, Nr. römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von 0,0200 ha, Nr. römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von 3,8491 ha, Nr. römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von 0,9459 ha, Nr. römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von 0,3844, Nr. römisch 40 KG römisch 40 römisch drei im Ausmaß von 0,1935 ha, Nr. römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von 0,0364 ha, Nr. römisch 40 KG römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von 0,1935 ha 3412 Möllbrücke römisch drei im Ausmaß von 1,5744 ha, Nr. römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von 0,1060 ha und Nr. römisch 40 KG römisch 40 römisch drei im Ausmaß von 12,4033 ha. Mit in Rechtskraft erwachsenem Einheitswertbescheid vom XXXX .2023, EWAZ: XXXX , bewertete das Finanzamt Österreich den landwirtschaftlichen Betrieb des BF mit einem Einheitswert in Höhe von EUR 16.600,00.Mit in Rechtskraft erwachsenem Einheitswertbescheid vom römisch 40 .2023, EWAZ: römisch 40 , bewertete das Finanzamt Österreich den landwirtschaftlichen Betrieb des BF mit einem Einheitswert in Höhe von EUR 16.600,
- Im Jahr XXXX pachtete er von den XXXX der XXXX landwirtschaftliche Grundflächen dazu, die einen Einheitswert von weiteren EUR 827,27 repräsentieren. Dabei handelt es sich um jene Grundflächen, die schon sein Vater von den XXXX gepachtet hatte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.11.2025, S. 7 oben].
- Im Jahr römisch 40 pachtete er von den römisch 40 der römisch 40 landwirtschaftliche Grundflächen dazu, die einen Einheitswert von weiteren EUR 827,27 repräsentieren. Dabei handelt es sich um jene Grundflächen, die schon sein Vater von den römisch 40 gepachtet hatte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.11.2025, S. 7 oben].
- Nach eigenen Angaben kann der BF aus gesundheitlichen Gründen weder den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, noch die zugepachteten Flächen aus eigenem bewirtschaften [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.11.2025, S. 6 oben].
- Einen bei der SVS eingebrachten Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension hat diese abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zwar als Landwirt nicht mehr arbeiten könne, seine Arbeitsfähigkeit jedoch grundsätzlich gegeben sei. Das über die gegen diese Entscheidung erhobene Klage anhängig gemachte Verfahren ist ergebnisoffen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.11.2025, S. 6 oben].
- Seit seinem Unfall bezieht der Beschwerdeführer eine Unfallrente von der AUVA, Landesstelle XXXX .
- Seit seinem Unfall bezieht der Beschwerdeführer eine Unfallrente von der AUVA, Landesstelle römisch 40 . Aus diesem Titel gelangten im Jahr XXXX monatlich EUR 268,03 und im Jahr XXXX monatlich EUR 280,36 an ihn zur Auszahlung [im Akt einliegende Belege über die Auszahlung der Unfallrente].Aus diesem Titel gelangten im Jahr römisch 40 monatlich EUR 268,03 und im Jahr römisch 40 monatlich EUR 280,36 an ihn zur Auszahlung [im Akt einliegende Belege über die Auszahlung der Unfallrente].
- Darüber hinaus bezog bzw. bezieht er keine weiteren Einkünfte.
- Am XXXX brachte er einen eigenhändig ausgefüllten Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ein [im Akt einliegendes bundeseinheitliches Antragsformular vom XXXX ].
- Am römisch 40 brachte er einen eigenhändig ausgefüllten Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice ein [im Akt einliegendes bundeseinheitliches Antragsformular vom römisch 40 ].
- Da der rechnerisch ermittelte Anrechnungsbetrag für XXXX von EUR 21,60 pro Tag über dem fiktiven täglichen Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung für XXXX von EUR 13,73 pro Tag zu liegen kam, sprach die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , aus, dass dem Antrag des BF auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX mangels Notlage keine Folge gegeben werde.
- Da der rechnerisch ermittelte Anrechnungsbetrag für römisch 40 von EUR 21,60 pro Tag über dem fiktiven täglichen Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung für römisch 40 von EUR 13,73 pro Tag zu liegen kam, sprach die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , aus, dass dem Antrag des BF auf Gewährung der Notstandshilfe vom römisch 40 mangels Notlage keine Folge gegeben werde.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Äußerung im Vorlageantrag und die zitierten Korrespondenzen sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und einer zeugenschaftlich einvernommenen Mitarbeiterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.
- In der stattgehabten mündlichen Verhandlung konnten sowohl die Zeugin, als auch die der Verhandlung ebenfalls beigewohnt habende Vertreterin der belangten Behörde den Rechenweg zur Ermittlung der „Notlage“ gem. § 33 Abs. 3 iVm. § 36 AlVG plausibel und nachvollziehbar darstellen, während es dem Beschwerdeführer nicht gelang, den nachvollziehbar und schlüssig dargestellten Rechenweg zu erschüttern.In der stattgehabten mündlichen Verhandlung konnten sowohl die Zeugin, als auch die der Verhandlung ebenfalls beigewohnt habende Vertreterin der belangten Behörde den Rechenweg zur Ermittlung der „Notlage“ gem. Paragraph 33, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 36, AlVG plausibel und nachvollziehbar darstellen, während es dem Beschwerdeführer nicht gelang, den nachvollziehbar und schlüssig dargestellten Rechenweg zu erschüttern. Auf dieser Grundlage waren die Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2025, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführerin die für den Zeitraum XXXX .2025 bis XXXX .2025 nicht gebühre, beruht im Kern auf der Nichteinhaltung eines von der belangten Behörde für diesen Tag anberaumten Kontrollmeldetermins durch die Beschwerdeführerin.3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2025, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführerin die für den Zeitraum römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 nicht gebühre, beruht im Kern auf der Nichteinhaltung eines von der belangten Behörde für diesen Tag anberaumten Kontrollmeldetermins durch die Beschwerdeführerin. Gegen diesen Bescheid wendet sich die im Wesentlichen damit begründete Beschwerde, dass sie den Kontrollmeldetermin auf Grund einer Erkrankung ihres Kindes nicht wahrgenommen habe. Anlassbezogen ist zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Sanktion
§ 49Al
VG gerechtfertigt ist bzw. ob und inwieweit der Beschwerdeführer mit seinen ins Treffen geführten (von ihm als triftig angesehenen) Gründen exkulpiert ist.Anlassbezogen ist zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Sanktion
Paragraph 49, AlVG gerechtfertigt ist bzw. ob und inwieweit der Beschwerdeführer mit seinen ins Treffen geführten (von ihm als triftig angesehenen) Gründen exkulpiert ist. 3.2.2 Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:
§ 33Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al
VG) 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 82/2008 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Paragraph 33, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in „Notlage“ befindet (Abs. 2). Gem. Abs. 3 liegt „Notlage“ vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Für die Beurteilung, ob „Notlage“ vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die frühere Lebensführung gestaltet war (VwGH vom 08.07.2013, Zl. 2013/08/0059), inwieweit ein Vermögen vorhanden ist, oder durch dessen bessere Verwertung höhere Einkünfte erzielt werden könnten (VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0069). Vielmehr ist bei der Prüfung des Vorliegens einer „Notlage“ grundsätzlich nur auf das tatsächlich dem Arbeitslosen zufließende Einkommen abzustellen (VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0069). Dies alles steht vor dem Gesichtspunkt, dass die Arbeitslosenversicherung dem/der Versicherten nach dem Ende seines/ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld (nur mehr) einen „Beitrag“ zur persönlichen Existenzsicherung in Relation zum letzten Arbeitseinkommen in Form der Notstandshilfe gewähren soll (VwGH vom 08.07.2013, Zl. 2009/08/0069 mwH). Die Gewährung der Notstandshilfe setzt „Notlage“ voraus, die entsprechend den Vorgaben des Gesetzes (insbesondere der Bestimmung des § 36 AlVG) und der darauf gestützten Notstandshilfeverordnung zu objektivieren ist (VwGH vom 14.01.2004, Zl. 2003/08/0002mwH).Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in „Notlage“ befindet (Absatz 2,). Gem. Absatz 3, liegt „Notlage“ vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Für die Beurteilung, ob „Notlage“ vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die frühere Lebensführung gestaltet war (VwGH vom 08.07.2013, Zl. 2013/08/0059), inwieweit ein Vermögen vorhanden ist, oder durch dessen bessere Verwertung höhere Einkünfte erzielt werden könnten (VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0069). Vielmehr ist bei der Prüfung des Vorliegens einer „Notlage“ grundsätzlich nur auf das tatsächlich dem Arbeitslosen zufließende Einkommen abzustellen (VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0069). Dies alles steht vor dem Gesichtspunkt, dass die Arbeitslosenversicherung dem/der Versicherten nach dem Ende seines/ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld (nur mehr) einen „Beitrag“ zur persönlichen Existenzsicherung in Relation zum letzten Arbeitseinkommen in Form der Notstandshilfe gewähren soll (VwGH vom 08.07.2013, Zl. 2009/08/0069 mwH). Die Gewährung der Notstandshilfe setzt „Notlage“ voraus, die entsprechend den Vorgaben des Gesetzes (insbesondere der Bestimmung des Paragraph 36, AlVG) und der darauf gestützten Notstandshilfeverordnung zu objektivieren ist (VwGH vom 14.01.2004, Zl. 2003/08/0002mwH). Die Bestimmung des § 36 AlVG idF. BGBl. I Nr. 100/2018 lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 36, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Ausmaß § 36.Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
§ 20Al
VG, soweit dadurch die Obergrenze
§ 21Abs.
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(5)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
§ 291aAbs.
2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
§ 18Abs.
8 Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 364/1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989,, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
(6)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ Was als Einkommen aufzufassen ist, bestimmt § 36a AlVG idF. BGBl. I Nr. 67/2013 und weist diese Bestimmung nachstehenden, auszugsweise wörtlich wiedergegebenen Inhalt auf:Was als Einkommen aufzufassen ist, bestimmt Paragraph 36 a, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 67 aus 2013, und weist diese Bestimmung nachstehenden, auszugsweise wörtlich wiedergegebenen Inhalt auf: „Einkommen § 36a.Paragraph 36 a, […]
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle. […] Demnach gilt gem. § 36a Abs. 4 AlVG bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen.Demnach gilt gem. Paragraph 36 a, Absatz 4, AlVG bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Renten, die auf Grund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages gezahlt werden, sind wiederkehrende Bezüge nach Z 1, die als Gegenleistung für die Übertragung von Geld geleistet werden. Dies gilt auch für private Unfall-, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (Kanduth-Kristen in Jakom, EstG,
- Aufl., Wien 2022, § 29 EStG Rz. 24 mwH) und handelt es sich dabei um Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 Z 7 iVm. § 29 EStG.Renten, die auf Grund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages gezahlt werden, sind wiederkehrende Bezüge nach Ziffer eins,, die als Gegenleistung für die Übertragung von Geld geleistet werden. Dies gilt auch für private Unfall-, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (Kanduth-Kristen in Jakom, EstG,
- Aufl., Wien 2022, Paragraph 29, EStG Rz. 24 mwH) und handelt es sich dabei um Einkünfte gem. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 29, EStG. 3.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies folgendes: Der Beschwerdeführer ist seit dem Tod seines Vaters, XXXX , Alleineigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zur EZ XXXX . Die bezogene Liegenschaft, die eine Gesamtfläche von 29,4961 ha aufweist, wurde vom Finanzamt Österreich mit rechtskräftigem Einheitswertbescheid vom XXXX .2023, EWAZ: XXXX , mit EUR 16.600,00 bewertet.Der Beschwerdeführer ist seit dem Tod seines Vaters, römisch 40 , Alleineigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zur EZ römisch 40 . Die bezogene Liegenschaft, die eine Gesamtfläche von 29,4961 ha aufweist, wurde vom Finanzamt Österreich mit rechtskräftigem Einheitswertbescheid vom römisch 40 .2023, EWAZ: römisch 40 , mit EUR 16.600,00 bewertet. I.
§ 36aAbs. 4 Al
VG folgt aus der im Alleineigentum des BF stehenden Landwirtschaft ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 498,00 (Einheitswert: EUR 16.600,00/100 x 3 = 498,00).römisch eins.
Paragraph 36 a, Absatz 4, AlVG folgt aus der im Alleineigentum des BF stehenden Landwirtschaft ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 498,00 (Einheitswert: EUR 16.600,00/100 x 3 = 498,00). II. Aus der zugepachteten Fläche, die einen Einheitswert von EUR 827,27 repräsentiert, ergibt sich nach § 36a Abs. 4 AlVG ein monatliches Einkommen in Höhe von gerundet EUR 25,00 (827,27/100 x 3 = 24,81).römisch zwei. Aus der zugepachteten Fläche, die einen Einheitswert von EUR 827,27 repräsentiert, ergibt sich nach Paragraph 36 a, Absatz 4, AlVG ein monatliches Einkommen in Höhe von gerundet EUR 25,00 (827,27/100 x 3 = 24,81). Die monatlichen Einkünfte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betrugen I. EUR 498,00 und II. EUR 25,00, sohin gesamt EUR 523,00.Die monatlichen Einkünfte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betrugen römisch eins. EUR 498,00 und römisch zwei. EUR 25,00, sohin gesamt EUR 523,00.
§ 33Abs. 3 Al
VG darf das dem BF anzurechnende Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG darf das dem BF anzurechnende Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.
§ 5Abs.
2 ASVG belief sich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2025 auf EUR 551,10, weshalb die dem BF anzurechnenden monatlichen Einkünfte aus dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den zugepachteten land-/forstwirtschaftlichen Flächen in Höhe von insgesamt EUR 523,00 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2025 in Höhe von EUR 551,10 noch nicht überstiegen.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG belief sich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2025 auf EUR 551,10, weshalb die dem BF anzurechnenden monatlichen Einkünfte aus dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den zugepachteten land-/forstwirtschaftlichen Flächen in Höhe von insgesamt EUR 523,00 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2025 in Höhe von EUR 551,10 noch nicht überstiegen. In diesem Fall ist auch die vom BF im Jahr 2025 bezogene Unfallrente in Höhe von monatlich EUR 280,36 zu berücksichtigen. Letztere ist dann zu berücksichtigen, wenn der als Einkommen zu wertende Anteil von 50% selbst oder gemeinsam mit einem sonstigen anrechenbaren geringfügigen Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. 50 vH der vom BF im Jahr 2025 monatlich bezogenen Unfallrente sind EUR 140,
- Die Gesamtsumme aus den dem BF anzurechnenden monatlichen Einkünften des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von EUR 523,00 und die Berücksichtigung von 50 vH der von ihm bezogenen Unfallrente in Höhe von monatlich EUR 140,18 ergeben im konkreten Fall einen für die rechnerische Beurteilung der „Notlage“ zu berücksichtigenden Gesamtbetrag von EUR 663,
- Dieser Betrag liegt über der für das Vergleichsjahr 2025 festgelegten monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,
- Demnach ergibt sich aus dem monatlichen Anrechnungsbetrag von EUR 663,18 ein täglicher Anrechnungsbetrag von EUR 21,80 (EUR 663,18 x 12/365 = 21,803). Der Anspruch des BF auf die Notstandshilfe beläuft sich ohne Berücksichtigung seines Einkommens auf täglich EUR 13,
- Da der sich aus seinem Einkommen ergebende tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 21,80 überschreitet den täglichen Notstandshilfeanspruch von EUR 13,73, weshalb anlassbezogen rechnerisch keine „Notlage“, die den Bezug der Notstandshilfe rechtfertigen würde, vorliegt. Mit seinem Beschwerdevorbringen vermochte der BF die von der belangten Behörde ermittelte Notlage nicht zu erschüttern. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2313512.1.00