Obsah (12)
Art 133§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlG305 2314130-1 Spruch, G305 2314130-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)
§ 10Al
VG den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab dem XXXX .2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie davon Kenntnis erlangt hätte, dass die BF das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Marktmitarbeiterin bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund verweigert habe, da sie sich laut Dienstgeberin nicht beworben habe. Sie habe gegenüber dem AMS angeführt, sich sehr wohl telefonisch als auch per E-Mail beworben zu haben. Über die Onlineplattform der Firma habe sie sich verspätet beworben.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)
Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab dem römisch 40 .2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie davon Kenntnis erlangt hätte, dass die BF das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Marktmitarbeiterin bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund verweigert habe, da sie sich laut Dienstgeberin nicht beworben habe. Sie habe gegenüber dem AMS angeführt, sich sehr wohl telefonisch als auch per E-Mail beworben zu haben. Über die Onlineplattform der Firma habe sie sich verspätet beworben.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die innert offener Frist am XXXX .2025 über ihr eAMS-Konto bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die innert offener Frist am römisch 40 .2025 über ihr eAMS-Konto bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
- Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die BF über ihr eAMS-Konto am XXXX .2025 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, den sie als „Stellungnahme und Beschwerde zum Ablehnungsbescheid“ bezeichnete.
- Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die BF über ihr eAMS-Konto am römisch 40 .2025 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, den sie als „Stellungnahme und Beschwerde zum Ablehnungsbescheid“ bezeichnete.
- Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 10.11.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde auch die Betreuerin der BF beim AMS zeugenschaftlich einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die am XXXX .1985 in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (dieser befindet sich seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX ) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage]. 1.
- Die am römisch 40 .1985 in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (dieser befindet sich seit dem römisch 40 bis laufend an der Anschrift römisch 40 ) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage]. 1.
- Sie ist seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt verheiratet und Mutter von vier minderjährigen Kindern, für die sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten sorge- und unterhaltspflichtig ist [Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX , S. 2 oben]. 1.
- Sie ist seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt verheiratet und Mutter von vier minderjährigen Kindern, für die sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten sorge- und unterhaltspflichtig ist [Antrag auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 , S. 2 oben]. 1.
- Vor ihrer letzten Arbeitslosigkeit stand sie zuletzt vom XXXX bis XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . Weitere vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen scheinen bei ihr im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bis laufend nicht auf [HV-Abfrage].1.
- Vor ihrer letzten Arbeitslosigkeit stand sie zuletzt vom römisch 40 bis römisch 40 in einem die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Weitere vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen scheinen bei ihr im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bis laufend nicht auf [HV-Abfrage]. 1.
- Am XXXX 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde arbeitslos und brachte innerhalb festgesetzter Frist einen eigenhändig ausgefüllten und unterfertigten Antrag auf Arbeitslosengeld ein [Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX ].1.
- Am römisch 40 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde arbeitslos und brachte innerhalb festgesetzter Frist einen eigenhändig ausgefüllten und unterfertigten Antrag auf Arbeitslosengeld ein [Antrag auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 ]. 1.
- In der Folge stand sie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 35,22 täglich [Bezugsverlauf Normalsicht des AMS vom XXXX ].1.
- In der Folge stand sie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 35,22 täglich [Bezugsverlauf Normalsicht des AMS vom römisch 40 ]. 1.
- In einer mit ihr am XXXX mit ihr abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung kam die belangte Behörde mit der BF überein, sie bei der Vermittlung und Beratung zu unterstützen. Der Betreuungsvereinbarung lässt sich entnehmen, dass sie wegen der eingeschränkten Arbeitszeiten noch keine Arbeit habe [Betreuungsvereinbarung vom XXXX m S. 1 Mitte].1.
- In einer mit ihr am römisch 40 mit ihr abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung kam die belangte Behörde mit der BF überein, sie bei der Vermittlung und Beratung zu unterstützen. Der Betreuungsvereinbarung lässt sich entnehmen, dass sie wegen der eingeschränkten Arbeitszeiten noch keine Arbeit habe [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 m S. 1 Mitte]. Im Rahmen der mit ihr abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin unter anderen dazu, sich selbständig auf offene Stellen zu bewerben und für diesen Zweck Job-Suchmaschinen und Job-Plattformen zu nutzen, zu Informationstagen und Jobbörsen des Arbeitsmarktservice zu gehen und sich sofort auf Stellenangebote zu bewerben, die ihr vom AMS zugeschickt werden oder von Unternehmen angeboten werden. Weiters verpflichtete sie sich dazu, das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren [Betreuungsvereinbarung vom XXXX , S. 2 oben].Im Rahmen der mit ihr abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin unter anderen dazu, sich selbständig auf offene Stellen zu bewerben und für diesen Zweck Job-Suchmaschinen und Job-Plattformen zu nutzen, zu Informationstagen und Jobbörsen des Arbeitsmarktservice zu gehen und sich sofort auf Stellenangebote zu bewerben, die ihr vom AMS zugeschickt werden oder von Unternehmen angeboten werden. Weiters verpflichtete sie sich dazu, das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 , S. 2 oben]. 1.
- Am XXXX .2025 übermittelte ihr die belangte Behörde ein ihr zumutbares Stellenangebot als Marktmitarbeiterin im Frischdienst der Dienstgeberin XXXX am Standort XXXX auf Teilzeitbasis im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden und auf Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag (Mindestentgelt EUR 2.102,00) mit der erklärten Bereitschaft zur Überzahlung [Stellenzuweisung vom XXXX ]. Das Stellenangebot enthält den Hinweis, dass die Beschäftigung sofort angetreten werden könne und Bewerbungen online über den Link XXXX einzubringen seien. Im Inserat heißt es wörtlich: 1.
- Am römisch 40 .2025 übermittelte ihr die belangte Behörde ein ihr zumutbares Stellenangebot als Marktmitarbeiterin im Frischdienst der Dienstgeberin römisch 40 am Standort römisch 40 auf Teilzeitbasis im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden und auf Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag (Mindestentgelt EUR 2.102,00) mit der erklärten Bereitschaft zur Überzahlung [Stellenzuweisung vom römisch 40 ]. Das Stellenangebot enthält den Hinweis, dass die Beschäftigung sofort angetreten werden könne und Bewerbungen online über den Link römisch 40 einzubringen seien. Im Inserat heißt es wörtlich: „Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Online-Bewerbung unter: XXXX “ [Stellenzuweisung vom XXXX , unten]. „Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Online-Bewerbung unter: römisch 40 “ [Stellenzuweisung vom römisch 40 , unten]. Hinweise auf andere Übermittlungsarten der Bewerbung sind im Stellenangebot nicht enthalten. 1.
- Auf diese ihr bei dieser Dienstgeberin als Marktmitarbeiterin im Frischdienst zugewiesene Stelle bewarb sich der BF nicht. Davon wurde die belangte Behörde über eine entsprechende, am XXXX erfolgte Rückmeldung der Dienstgeberin in Kenntnis gesetzt [Meldung an PST vom XXXX ; Niederschrift über die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung, S. 1 oben].Davon wurde die belangte Behörde über eine entsprechende, am römisch 40 erfolgte Rückmeldung der Dienstgeberin in Kenntnis gesetzt [Meldung an PST vom römisch 40 ; Niederschrift über die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung, S. 1 oben]. 1.
- Nach ihren Angaben will die BF bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX angefragt haben, ob sie sich persönlich bewerben könne und sei ihr in der Folge gesagt worden, dass sie sich per E-Mail bewerben solle. Daraufhin will sie ihre Bewerbungsunterlagen an die E-Mail-Adresse XXXX geschickt haben [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.11.2025, S. 5 unten]. 1.
- Nach ihren Angaben will die BF bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 angefragt haben, ob sie sich persönlich bewerben könne und sei ihr in der Folge gesagt worden, dass sie sich per E-Mail bewerben solle. Daraufhin will sie ihre Bewerbungsunterlagen an die E-Mail-Adresse römisch 40 geschickt haben [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.11.2025, S. 5 unten]. Eine persönliche Vorsprache im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs erfolgte nicht [Ebda., S. 6 oben]. In der Folge will sich die BF, nachdem sie das AMS von ihrer Nichtbewerbung bei XXXX und der geplanten Sanktion in Kenntnis gesetzt hatte, im Rahmen eines Anrufs bei XXXX XXXX nach dem Stand ihrer Bewerbung erkundigt haben [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.11.2025, S. 6 Mitte], anlässlich der ihr ein Mitarbeiter von XXXX gesagt haben soll, dass man ihre Bewerbung leider nicht finden könne [Ebda., S. 8 Mitte].In der Folge will sich die BF, nachdem sie das AMS von ihrer Nichtbewerbung bei römisch 40 und der geplanten Sanktion in Kenntnis gesetzt hatte, im Rahmen eines Anrufs bei römisch 40 römisch 40 nach dem Stand ihrer Bewerbung erkundigt haben [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.11.2025, S. 6 Mitte], anlässlich der ihr ein Mitarbeiter von römisch 40 gesagt haben soll, dass man ihre Bewerbung leider nicht finden könne [Ebda., S. 8 Mitte]. In der der BF am XXXX .2025 übermittelten Stellenzuweisung findet sich weder ein Hinweis auf die E-Mail-Adresse XXXX an die die BF ihre Bewerbung geschickt haben will, noch ein Hinweis auf eine Telefonnummer, über die allfällige (telefonische) Rückfragen durchgeführt hätten werden können [Stellenzuweisung vom XXXX ].In der der BF am römisch 40 .2025 übermittelten Stellenzuweisung findet sich weder ein Hinweis auf die E-Mail-Adresse römisch 40 an die die BF ihre Bewerbung geschickt haben will, noch ein Hinweis auf eine Telefonnummer, über die allfällige (telefonische) Rückfragen durchgeführt hätten werden können [Stellenzuweisung vom römisch 40 ]. Anlässlich einer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde gab die BF auch an, sich am XXXX über die Onlineplattform bei der Dienstgeberin XXXX beworben zu haben, worauf hin sie der belangten Behörde versprach, bis XXXX einen screenshot dieser Online-Bewerbung zu schicken [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung, S. 2 Mitte]. Trotz Belehrung über die Sanktionsfolge nach § 10 AlVG löste die BF ihr Versprechen, der belangten Behörde diesen screenshot zum Beweis für ihre Online-Bewerbung zu schicken, bis heute nicht ein [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 10.11.2025, S. 10]. Anlässlich einer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde gab die BF auch an, sich am römisch 40 über die Onlineplattform bei der Dienstgeberin römisch 40 beworben zu haben, worauf hin sie der belangten Behörde versprach, bis römisch 40 einen screenshot dieser Online-Bewerbung zu schicken [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung, S. 2 Mitte]. Trotz Belehrung über die Sanktionsfolge nach Paragraph 10, AlVG löste die BF ihr Versprechen, der belangten Behörde diesen screenshot zum Beweis für ihre Online-Bewerbung zu schicken, bis heute nicht ein [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 10.11.2025, S. 10]. Auch die an die E-Mail-Adresse o XXXX übermittelte Bewerbung konnte die BF nicht nachweisen [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.11.2025, S. 8 oben]. Auch die an die E-Mail-Adresse o römisch 40 übermittelte Bewerbung konnte die BF nicht nachweisen [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.11.2025, S. 8 oben]. 1.
- Die BF befindet sich seit der am XXXX erfolgten Stellenzuweisung bis laufend im Stande der Arbeitslosigkeit und im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [HV-Abfrage].1.
- Die BF befindet sich seit der am römisch 40 erfolgten Stellenzuweisung bis laufend im Stande der Arbeitslosigkeit und im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [HV-Abfrage].
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Die getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den im Gerichtsakt einliegenden Schriftstücken des Verwaltungsakts, andererseits auf den in der Beschwerde enthaltenen Angaben der BF und auf deren Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in der am 10.11.2025 stattgehabten mündlichen Verhandlung. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2025 stattgehabten mündlichen Verhandlung hat die BF über Vorhalt der Stellenzuweisung als Marktmitarbeiterin im Frischdienst bei XXXX am Standort XXXX , angegeben, sich online nicht beworben zu haben, sondern zunächst bei der potentiellen Dienstgeberin angerufen zu haben, wo sie mit dem Chef verbunden worden sei. Dieser habe ihr gesagt, dass sie sich per E-Mail bewerben solle. In der Folge will sie sich per E-Mail unter einer in der Stellenzuweisung nicht angegebenen E-Mail-Adresse lautend auf: XXXX beworben haben. Allerdings war die BF zu keinem Zeitpunkt in der Lage, ihre E-Mail-Bewerbung und eine später behauptete, angeblich am XXXX über die Online-Plattform von INTERSPAR abgesendete Bewerbung nachzuweisen. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2025 stattgehabten mündlichen Verhandlung hat die BF über Vorhalt der Stellenzuweisung als Marktmitarbeiterin im Frischdienst bei römisch 40 am Standort römisch 40 , angegeben, sich online nicht beworben zu haben, sondern zunächst bei der potentiellen Dienstgeberin angerufen zu haben, wo sie mit dem Chef verbunden worden sei. Dieser habe ihr gesagt, dass sie sich per E-Mail bewerben solle. In der Folge will sie sich per E-Mail unter einer in der Stellenzuweisung nicht angegebenen E-Mail-Adresse lautend auf: römisch 40 beworben haben. Allerdings war die BF zu keinem Zeitpunkt in der Lage, ihre E-Mail-Bewerbung und eine später behauptete, angeblich am römisch 40 über die Online-Plattform von INTERSPAR abgesendete Bewerbung nachzuweisen. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten Verhandlung musste die BF jedoch einräumen, dass ihr jener Gesprächspartner bei XXXX , den sie darum ersucht hatte, im System nachzusehen, ob sie sich bei dieser Dienstgeberin beworben hatte oder nicht, geantwortet habe, dass man ihre Bewerbung leider nicht finden könne [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.11.2025, S. 8 Mitte]. Auf die Frage, warum sie sich nicht auf die Weise, wie im Inserat gefordert, beworben habe, gab die BF an, dass sie persönlich hingehen wollte, weil sie es für besser erachtet habe. Bei einer Onlinebewerbung erfolge eine automatische Sortierung und bekomme sie in diesem Fall immer eine Absage [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.11.2025, S. 9 oben].In der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten Verhandlung musste die BF jedoch einräumen, dass ihr jener Gesprächspartner bei römisch 40 , den sie darum ersucht hatte, im System nachzusehen, ob sie sich bei dieser Dienstgeberin beworben hatte oder nicht, geantwortet habe, dass man ihre Bewerbung leider nicht finden könne [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.11.2025, S. 8 Mitte]. Auf die Frage, warum sie sich nicht auf die Weise, wie im Inserat gefordert, beworben habe, gab die BF an, dass sie persönlich hingehen wollte, weil sie es für besser erachtet habe. Bei einer Onlinebewerbung erfolge eine automatische Sortierung und bekomme sie in diesem Fall immer eine Absage [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.11.2025, S. 9 oben]. Für das erkennende Gericht steht fest, dass sich die BF um die ihr zugewiesene Stelle nicht beworben hat, zumal sie weder der belangten Behörde den screenshot über ihre angeblich, am XXXX erfolgte Online-Bewerbung übermittelt hat, noch die angebliche E-Mail-Bewerbung nachgewiesen hat. Für das erkennende Gericht steht fest, dass sich die BF um die ihr zugewiesene Stelle nicht beworben hat, zumal sie weder der belangten Behörde den screenshot über ihre angeblich, am römisch 40 erfolgte Online-Bewerbung übermittelt hat, noch die angebliche E-Mail-Bewerbung nachgewiesen hat. Auf den angeführten Grundlagen waren die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.
§ 7Abs. 1 Al
VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
§ 7Al
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
§ 8Abs. 1 erster Satz Al
VG gilt als arbeitsfähig, wer weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten entsprechend zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten entsprechend zumutbar ist.
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9 AlVG).● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9, AlVG). Bei dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 als drittes Zumutbarkeitskriterium der angemessenen Entlohnung wird auf das Einkommen aus der vermittelten (oder sonst im Rahmen der Prüfung der Arbeitswilligkeit zur Diskussion stehenden) Beschäftigung abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf eine Angemessenheit in Hinblick auf die bisherige Einkommenssituation der arbeitslosen Person nicht abgestellt wird (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 37 zu § 9 AlVG). Beim objektiven Entgeltschutz handelt es sich nach den sachlich in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien lediglich um eine im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes der „angemessenen“ Entlohnung, bei der es sich um den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn handelt; dabei stellen die Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084). Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlich in Aussicht genommene Beschäftigung abzustellen (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 38 zu § 9 AlVG). Bei dem in Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 als drittes Zumutbarkeitskriterium der angemessenen Entlohnung wird auf das Einkommen aus der vermittelten (oder sonst im Rahmen der Prüfung der Arbeitswilligkeit zur Diskussion stehenden) Beschäftigung abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf eine Angemessenheit in Hinblick auf die bisherige Einkommenssituation der arbeitslosen Person nicht abgestellt wird (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 37 zu Paragraph 9, AlVG). Beim objektiven Entgeltschutz handelt es sich nach den sachlich in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien lediglich um eine im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes der „angemessenen“ Entlohnung, bei der es sich um den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn handelt; dabei stellen die Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084). Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlich in Aussicht genommene Beschäftigung abzustellen (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 38 zu Paragraph 9, AlVG). 3.2.2.
- Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.
- Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach einem offenen Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (unter mehreren VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Allerdings liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049). Lehnt der potentielle Dienstgeber den Gehaltswunsch der arbeitslosen Person ab, liegt es an ihr, rechtzeitig klarzustellen, das ursprüngliche Angebot annehmen zu wollen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 95/08/0056).Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach einem offenen Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (unter mehreren VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Allerdings liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049). Lehnt der potentielle Dienstgeber den Gehaltswunsch der arbeitslosen Person ab, liegt es an ihr, rechtzeitig klarzustellen, das ursprüngliche Angebot annehmen zu wollen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 95/08/0056). 3.2.
- Auf den beschwerdegegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: Am XXXX übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin XXXX am Standort XXXX ein ihr zumutbares Stellenangebot als Marktmitarbeiterin im Frischdienst auf Teilzeitbasis im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden auf Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag (Mindestentgelt EUR 2.102,00) mit der erklärten Bereitschaft zur Überzahlung.Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin römisch 40 am Standort römisch 40 ein ihr zumutbares Stellenangebot als Marktmitarbeiterin im Frischdienst auf Teilzeitbasis im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden auf Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag (Mindestentgelt EUR 2.102,00) mit der erklärten Bereitschaft zur Überzahlung. Das Stellenangebot enthält den Hinweis, dass für die ausgeschriebene Stelle sofort eine Mitarbeiterin gesucht wird und Bewerbungen online über den Link XXXX einzubringen sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem der BF vom AMS übermittelten Inserat, wo es wörtlich heißt: „Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Online-Bewerbung unter: XXXX . Das Stellenangebot enthält den Hinweis, dass für die ausgeschriebene Stelle sofort eine Mitarbeiterin gesucht wird und Bewerbungen online über den Link römisch 40 einzubringen sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem der BF vom AMS übermittelten Inserat, wo es wörtlich heißt: „Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Online-Bewerbung unter: römisch 40 . Aus dieser im Stellenangebot enthaltenen unzweideutigen Aufforderung zur Online-Bewerbung und der unterlassenen Bekanntgabe von weiteren Kontaktanbahnungswegen, wie insbesondere der Angabe einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, folgt unzweifelhaft, dass die potentielle Dienstgeberin im konkreten Fall lediglich eine Bewerbung über die eigens dafür eingerichtete Onlineplattform gewünscht hat, während den potentiellen BewerberInnen ein alternativer Übermittlungsweg verwehrt war. Dass eine Marktmitarbeiterin zum sofortigen Eintritt gesucht wurde, erforderte zudem ein rasches, auf das Zustandekommen dieser konkreten Beschäftigung gerichtete Handeln der Beschwerdeführerin. Auf Grund der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin steht fest, dass sich die BF auf diese ihr zugewiesene Stelle nicht beworben hat. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung hat die BF eingeräumt, sich über den für die Online-Bewerbung vorgesehenen Link nicht beworben zu haben. Die behauptete Übermittlung der Bewerbung über die E-Mailadresse XXXX vermochte die BF jedoch nicht nachzuweisen. Aus ihren Angaben über eine angebliche Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Fa. XXXX in XXXX lässt vielmehr den Schluss zu, dass dort eine Bewerbung der BF nicht eingelangt ist. Auf Grund der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin steht fest, dass sich die BF auf diese ihr zugewiesene Stelle nicht beworben hat. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung hat die BF eingeräumt, sich über den für die Online-Bewerbung vorgesehenen Link nicht beworben zu haben. Die behauptete Übermittlung der Bewerbung über die E-Mailadresse römisch 40 vermochte die BF jedoch nicht nachzuweisen. Aus ihren Angaben über eine angebliche Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Fa. römisch 40 in römisch 40 lässt vielmehr den Schluss zu, dass dort eine Bewerbung der BF nicht eingelangt ist. Davon, dass bei der potentiellen Dienstgeberin eine Bewerbung der BF nicht eingelangt war, erfuhr die belangte Behörde über eine entsprechende, am XXXX erfolgte Rückmeldung der Dienstgeberin.Davon, dass bei der potentiellen Dienstgeberin eine Bewerbung der BF nicht eingelangt war, erfuhr die belangte Behörde über eine entsprechende, am römisch 40 erfolgte Rückmeldung der Dienstgeberin. Bei alldem wird nicht übersehen, dass die BF nach ihren Angaben bei der Dienstgeberin XXXX angefragt haben will, ob sie sich dort persönlich bewerben könne und ihr in der Folge mitgeteilt worden sei, dass sie sich per E-Mail bewerben solle. Sodann will sie ihre Bewerbungsunterlagen an die E-Mail-Adresse XXXX geschickt haben. Eine persönliche Vorsprache im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs sei nach ihren eigenen Angaben nicht erfolgt. Sodann will sie sich, nachdem sie das AMS von ihrer Nichtbewerbung bei XXXX und der geplanten Sanktion in Kenntnis gesetzt hatte, im Rahmen eines Anrufs bei XXXX Wien nach dem Stand ihrer Bewerbung erkundigt haben, anlässlich der ihr ein Mitarbeiter von XXXX gesagt habe, dass man ihre Bewerbung leider nicht finden könne.Bei alldem wird nicht übersehen, dass die BF nach ihren Angaben bei der Dienstgeberin römisch 40 angefragt haben will, ob sie sich dort persönlich bewerben könne und ihr in der Folge mitgeteilt worden sei, dass sie sich per E-Mail bewerben solle. Sodann will sie ihre Bewerbungsunterlagen an die E-Mail-Adresse römisch 40 geschickt haben. Eine persönliche Vorsprache im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs sei nach ihren eigenen Angaben nicht erfolgt. Sodann will sie sich, nachdem sie das AMS von ihrer Nichtbewerbung bei römisch 40 und der geplanten Sanktion in Kenntnis gesetzt hatte, im Rahmen eines Anrufs bei römisch 40 Wien nach dem Stand ihrer Bewerbung erkundigt haben, anlässlich der ihr ein Mitarbeiter von römisch 40 gesagt habe, dass man ihre Bewerbung leider nicht finden könne. In der der BF am XXXX übermittelten Stellenzuweisung findet sich weder ein Hinweis auf die E-Mail-Adresse XXXX , an die sie ihre Bewerbung geschickt haben will, noch ein Hinweis auf eine Telefonnummer, über die eine allfällige (telefonische) Rückfrage durchgeführt hätte werden können. In der der BF am römisch 40 übermittelten Stellenzuweisung findet sich weder ein Hinweis auf die E-Mail-Adresse römisch 40 , an die sie ihre Bewerbung geschickt haben will, noch ein Hinweis auf eine Telefonnummer, über die eine allfällige (telefonische) Rückfrage durchgeführt hätte werden können. Eine allfällig - entgegen der in der Stellenzuweisung enthaltenen Aufforderung - per E-Mail erfolgte Bewerbung vermochte die BF ebenso wenig glaubhaft zu machen, wie die angeblich am XXXX bei der potentiellen Dienstgeberin über den in der Stellenzuweisung angegebenen Link erfolgte Online-Bewerbung. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer - unbelegt gebliebenen - Behauptungen, vermag sie eine solche Art der Bewerbung nicht zu exkulpieren, zumal eine per E-Mail über eine nicht in der Stellenzuweisung angegebene E-Mailadresse übermittelte Bewerbung schon bei der in der Stellenzuweisung angegebenen organisatorischen Größe der Dienstgeberin mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, die bei der potentiellen Dienstgeberin eingerichtete Personalabteilung nicht zu erreichen.Eine allfällig - entgegen der in der Stellenzuweisung enthaltenen Aufforderung - per E-Mail erfolgte Bewerbung vermochte die BF ebenso wenig glaubhaft zu machen, wie die angeblich am römisch 40 bei der potentiellen Dienstgeberin über den in der Stellenzuweisung angegebenen Link erfolgte Online-Bewerbung. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer - unbelegt gebliebenen - Behauptungen, vermag sie eine solche Art der Bewerbung nicht zu exkulpieren, zumal eine per E-Mail über eine nicht in der Stellenzuweisung angegebene E-Mailadresse übermittelte Bewerbung schon bei der in der Stellenzuweisung angegebenen organisatorischen Größe der Dienstgeberin mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, die bei der potentiellen Dienstgeberin eingerichtete Personalabteilung nicht zu erreichen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die BF keine Angaben dazu gemacht, dass sie die von ihr für die Bewerbungsübermittlung verwendete E-Mail-Adresse von der zuständigen Personalabteilung zur Verfügung gestellt bekam. Vielmehr gab sie an, diese „unten“ gefunden zu haben. Ihre nach dem XXXX erfolgte Nachfrage bei der potentiellen Dienstgeberin ergab, dass dort keine Bewerbungsunterlagen eingelangt waren, was letztere offenbar dazu veranlasst hatte, die belangte Behörde vom Umstand der Nichtbewerbung durch die BF in Kenntnis zu setzen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die BF keine Angaben dazu gemacht, dass sie die von ihr für die Bewerbungsübermittlung verwendete E-Mail-Adresse von der zuständigen Personalabteilung zur Verfügung gestellt bekam. Vielmehr gab sie an, diese „unten“ gefunden zu haben. Ihre nach dem römisch 40 erfolgte Nachfrage bei der potentiellen Dienstgeberin ergab, dass dort keine Bewerbungsunterlagen eingelangt waren, was letztere offenbar dazu veranlasst hatte, die belangte Behörde vom Umstand der Nichtbewerbung durch die BF in Kenntnis zu setzen. Selbst bei Wahrunterstellung, dass die BF am XXXX die Bewerbung über den in der Stellenzuweisung enthaltenen Online-Bewerbungslink übermittelt habe, ist sie nicht entschuldigt, zumal die potentielle Dienstgeberin eine Marktmitarbeiterin im Frischdienst am Standort XXXX zum sofortigen Eintritt suchte. Selbst bei Wahrunterstellung, dass die BF am römisch 40 die Bewerbung über den in der Stellenzuweisung enthaltenen Online-Bewerbungslink übermittelt habe, ist sie nicht entschuldigt, zumal die potentielle Dienstgeberin eine Marktmitarbeiterin im Frischdienst am Standort römisch 40 zum sofortigen Eintritt suchte. Unter Berücksichtigung des Übermittlungsdatums der Stellenzuweisung (am XXXX 2025) wäre eine am XXXX 2025 erfolgte Online-Bewerbung als verspätet anzusehen, sodass das grundsätzlich unverzüglich zu entfaltende Bewerbungshandeln anlassbezogen nicht gegeben ist, weshalb im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von einer Vereitelung des Zustandekommens dieser der BF angebotenen Beschäftigung auszugehen ist, zumal die geforderte Online-Bewerbung erst nach einer verhältnismäßig langen Zeit des Zuwartens erfolgte. Bei Wahrunterstellung der Behauptungen der BF über die Form ihrer Bewerbung (telefonisch und per E-Mail über eine von ihr aufgefundene E-Mailadresse) wäre in diesem Fall von einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme auszugehen (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Auch darin ist eine die Sanktion auslösende Vereitelungshandlung zu erblicken.Unter Berücksichtigung des Übermittlungsdatums der Stellenzuweisung (am römisch 40 2025) wäre eine am römisch 40 2025 erfolgte Online-Bewerbung als verspätet anzusehen, sodass das grundsätzlich unverzüglich zu entfaltende Bewerbungshandeln anlassbezogen nicht gegeben ist, weshalb im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von einer Vereitelung des Zustandekommens dieser der BF angebotenen Beschäftigung auszugehen ist, zumal die geforderte Online-Bewerbung erst nach einer verhältnismäßig langen Zeit des Zuwartens erfolgte. Bei Wahrunterstellung der Behauptungen der BF über die Form ihrer Bewerbung (telefonisch und per E-Mail über eine von ihr aufgefundene E-Mailadresse) wäre in diesem Fall von einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme auszugehen (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Auch darin ist eine die Sanktion auslösende Vereitelungshandlung zu erblicken. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat sich eine arbeitslose Person, die eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einzustellen, eine ihr angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass sie auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns der arbeitslosen Person (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Dieser Anforderung hat die BF mit der Nichtbewerbung auf die ihr am XXXX .2025 zugewiesene, zumutbare Stelle nicht entsprochen. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns der arbeitslosen Person (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Dieser Anforderung hat die BF mit der Nichtbewerbung auf die ihr am römisch 40 .2025 zugewiesene, zumutbare Stelle nicht entsprochen. Anzumerken ist weiter, dass die BF die ihr bei der potentiellen Dienstgeberin in Aussicht gestellte Beschäftigung nicht angetreten hat und bis laufend im Stande der Arbeitslosigkeit ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der belangten Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid verhängte Sanktion als gerechtfertigt und der Sanktionszeitraum als angemessen. 3.2.
- In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
- In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Da die BF bis laufend eine vollversicherungspflichte selbständige bzw. nichtselbständige Erwerbstätigkeit nicht angenommen hat und sich weiterhin im Stande der Arbeitslosigkeit befindet, erscheint eine teilweise bzw. gänzliche Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nicht gerechtfertigt.Da die BF bis laufend eine vollversicherungspflichte selbständige bzw. nichtselbständige Erwerbstätigkeit nicht angenommen hat und sich weiterhin im Stande der Arbeitslosigkeit befindet, erscheint eine teilweise bzw. gänzliche Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht gerechtfertigt. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2314130.1.00