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{'item': 'G308 2255294-1'}

Obsah (8)Art 133§ 44Art. 1§ 46§ 23Art. 11Art. 65§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlG308 2255294-1 Spruch, G308 2255294-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 07.03.2022, GZ SVNR XXXX sprach das AMS XXXX aus, dass der Antrag von XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 21.12.2020

§ 44i

Vm bei § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF und

Art. 1lit. f i

Vm Art. 65 Abs. 2 der Verordnung EG NR 883/2004 zur Koordination der Systeme zur sozialen Sicherheit idgF mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen wird.1. Mit Bescheid vom 07.03.2022, GZ SVNR römisch 40 sprach das AMS römisch 40 aus, dass der Antrag von römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 21.12.2020

Paragraph 44, in Verbindung mit bei Paragraph 46, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1997, idgF und

Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung EG NR 883 aus 2004, zur Koordination der Systeme zur sozialen Sicherheit idgF mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen wird. Begründend wurde nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der BF während seiner letzten Beschäftigung mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatsstaat Slowenien zurückgekehrt ist. Die Familie halte sich in Slowenien auf und habe er seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Slowenien. Er sei daher echter Grenzgänger und somit sein Wohnsitzstaat für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig.

  1. Mit Schreiben vom 04.04.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass er von seiner Ehegattin getrennt lebe, ein Scheidungsverfahren nur deshalb noch nicht durchgeführt wurde, weil die Vermögensaufteilung noch nicht stattfinden konnte. Er sei auf kommunaler Ebene wahlberechtigt in Österreich und auch in Österreich steuerpflichtig. Die Bestimmungen des § 65 Abs. 2 EG VO NR 883/2004 sind auf ihn nicht anwendbar. 2019 wurde aufgrund unvollständiger Informationen ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld zurückgewiesen, in weiterer Folge wurde eine Beschwerde beim VfGH eingebracht und wird diese vorgelegt. Es gebe keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich lebt, er fahre nur nach Slowenien um seine dort lebenden erwachsenen Kinder bzw. seine Mutter zu besuchen.
  2. Mit Schreiben vom 04.04.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass er von seiner Ehegattin getrennt lebe, ein Scheidungsverfahren nur deshalb noch nicht durchgeführt wurde, weil die Vermögensaufteilung noch nicht stattfinden konnte. Er sei auf kommunaler Ebene wahlberechtigt in Österreich und auch in Österreich steuerpflichtig. Die Bestimmungen des Paragraph 65, Absatz 2, EG VO NR 883 aus 2004, sind auf ihn nicht anwendbar. 2019 wurde aufgrund unvollständiger Informationen ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld zurückgewiesen, in weiterer Folge wurde eine Beschwerde beim VfGH eingebracht und wird diese vorgelegt. Es gebe keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich lebt, er fahre nur nach Slowenien um seine dort lebenden erwachsenen Kinder bzw. seine Mutter zu besuchen.
  3. Am 22.08.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, eine Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie seine Cousine und Vermieterin als Zeugin und eine Vertreterin des AMS Landesgeschäftsstelle XXXX teilnahmen. Auf die Einvernahme einer beantragten Zeugin wurde ausdrücklich verzichtet. Der BF führte aus, dass er in Österreich Steuern zahle und deshalb erwarte Sachunterstützung zu bekommen. Im Übrigen verweise er auf seine Beschwerde. Er lebe seit 1990 in Österreich. Er habe ein Haus in Slowenien, dass zur Hälfte seiner Frau und ihm gehöre. Zu seinem Wohnsitz in Österreich in XXXX fahre er ungefähr eine halbe Stunde. Er fahre zwei bis dreimal pro Woche zu seiner Mutter, die Demenz habe. Der Vater sei vor 4 Jahren verstorben. Er wechsle sich mit seinem Bruder ab. Zum Wohnort seiner Mutter fahre man auch ca. 30 Minuten. Wenn seine Tochter in seinem Haus in Slowenien sei, besuche er diese, sonst fahre er immer nur zu seiner Mutter. Er besuche sie dort ein bis zweimal im Monat. In Österreich wohne er in einer Wohnung mit ca. 45 m² allein. Es gebe einen schriftlichen Mietvertrag mit seiner Tante bzw. zahle er 150 €. Zum angesprochenen Vorverfahren zur GZ G312 XXXX gebe es naturgemäß Insofern Änderungen, als der BF noch länger in Österreich aufhältig ist und die damals noch bestehende Meldung des Nebenwohnsitz in Slowenien nicht mehr aufrecht ist, dies seit
  4. Bei der Mutter wurde ein neuer Nebenwohnsitz begründet um postalische Sendungen entgegen nehmen zu können. Im ersten Verfahren wurde irrtümlich angegeben, dass er mit Gattin und Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Gattin lehne es ab auszusagen.
  5. Am 22.08.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, eine Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie seine Cousine und Vermieterin als Zeugin und eine Vertreterin des AMS Landesgeschäftsstelle römisch 40 teilnahmen. Auf die Einvernahme einer beantragten Zeugin wurde ausdrücklich verzichtet. Der BF führte aus, dass er in Österreich Steuern zahle und deshalb erwarte Sachunterstützung zu bekommen. Im Übrigen verweise er auf seine Beschwerde. Er lebe seit 1990 in Österreich. Er habe ein Haus in Slowenien, dass zur Hälfte seiner Frau und ihm gehöre. Zu seinem Wohnsitz in Österreich in römisch 40 fahre er ungefähr eine halbe Stunde. Er fahre zwei bis dreimal pro Woche zu seiner Mutter, die Demenz habe. Der Vater sei vor 4 Jahren verstorben. Er wechsle sich mit seinem Bruder ab. Zum Wohnort seiner Mutter fahre man auch ca. 30 Minuten. Wenn seine Tochter in seinem Haus in Slowenien sei, besuche er diese, sonst fahre er immer nur zu seiner Mutter. Er besuche sie dort ein bis zweimal im Monat. In Österreich wohne er in einer Wohnung mit ca. 45 m² allein. Es gebe einen schriftlichen Mietvertrag mit seiner Tante bzw. zahle er 150 €. Zum angesprochenen Vorverfahren zur GZ G312 römisch 40 gebe es naturgemäß Insofern Änderungen, als der BF noch länger in Österreich aufhältig ist und die damals noch bestehende Meldung des Nebenwohnsitz in Slowenien nicht mehr aufrecht ist, dies seit
  6. Bei der Mutter wurde ein neuer Nebenwohnsitz begründet um postalische Sendungen entgegen nehmen zu können. Im ersten Verfahren wurde irrtümlich angegeben, dass er mit Gattin und Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Gattin lehne es ab auszusagen. Die Vermieterin und Cousine gab als Zeugin befragt an, dass sie Kontakt mit ihm habe und sie Patin seiner Töchter sei. Ihre Eltern haben ein großes Haus in XXXX und der BF bewohne nunmehr eine Garconniere dort. Er habe immer wieder dort genächtigt und war immer wieder dort und als es zu Turbulenzen mit seiner Frau kam habe sie ihm angeboten, dass er dort wohnen könne. Sie habe ihr eigenes Haus und sei froh, wenn ihre Eltern nicht alleine sind. Sie glaube, er wohne seit 5 bis 6 Jahren dort, es habe sich einfach so ergeben. In diesem Raum fahre jeder ununterbrochen nach Slowenien, sie könne nicht sagen wie lange und wie oft. Sie glaube nicht, dass es einen schriftlichen Mietvertrag in der Vergangenheit gegeben habe. Für Strom gebe es keine getrennte Abrechnung, die Heizung erfolge über Holz, wobei der BF auch sehr hilfreich ist. Die Vermieterin und Cousine gab als Zeugin befragt an, dass sie Kontakt mit ihm habe und sie Patin seiner Töchter sei. Ihre Eltern haben ein großes Haus in römisch 40 und der BF bewohne nunmehr eine Garconniere dort. Er habe immer wieder dort genächtigt und war immer wieder dort und als es zu Turbulenzen mit seiner Frau kam habe sie ihm angeboten, dass er dort wohnen könne. Sie habe ihr eigenes Haus und sei froh, wenn ihre Eltern nicht alleine sind. Sie glaube, er wohne seit 5 bis 6 Jahren dort, es habe sich einfach so ergeben. In diesem Raum fahre jeder ununterbrochen nach Slowenien, sie könne nicht sagen wie lange und wie oft. Sie glaube nicht, dass es einen schriftlichen Mietvertrag in der Vergangenheit gegeben habe. Für Strom gebe es keine getrennte Abrechnung, die Heizung erfolge über Holz, wobei der BF auch sehr hilfreich ist. Der Rechtsvertreter verweist auf die Wahlberechtigung als EU-Bürger auf kommunaler Ebene, und darauf, dass der BF kein Grenzgänger ist, sondern seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz in Österreich hat. Er lebe seit 30 Jahren in Österreich und arbeite hier, er habe keinen einzigen Monat in Slowenien gearbeitet. Es gibt die zweimalige Aussage der Gattin des BF, die nicht bereit ist, als Zeugin auszusagen.
  7. Für den 25.10.2023 wurde eine neuerliche Tagsatzung anberaumt, bei der die Frau des BF als Zeugin geladen wurde. Sie teilte jedoch über die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass sie nicht bereit ist, an einer Verhandlung teilzunehmen. Sie habe mit dem BF keinen persönlichen Kontakt und sei mit der Angelegenheit nicht vertraut. Dieses Schreiben wurde dem AMS zum Parteiengehör übermittelt, worauf dieses mit Schreiben vom 04.10.2023 bekannt gab, dass die Aussagen des BF und von seiner Tochter im Vorverfahren widersprüchlich waren. Ein Abgehen von der Beweiswürdigung in diesem Verfahren wäre als Willkür zu qualifizieren. Auch in diesem Verfahren gab es widersprüchliche Angaben, etwa ob Miete gezahlt werde.
  8. Mit Schreiben von 10.10.2023 fragte das Bundesverwaltungsgericht bei der Ehefrau an, ob sie von Rechtsanwaltskanzlei GRILC, VOUK, ŠKOF rechtsfreundlich vertreten werde oder warum sie mit dem Bundesverwaltungsgericht nicht in direkten Kontakt trete. Dieses Schreiben wurde von der präsumtiven Zeugin nicht angenommen. Auf Nachfrage beim Rechtsvertreter des BF über die Antwort der Ehefrau, teilte diese mit Schreiben vom 17.10.2023 mit, dass sie die Zeugin natürlich nicht rechtsfreundlich vertreten und daher auch nicht beantworten können, warum sie nicht mit dem BVwG direkt in Kontakt tritt. Es werde vermutet, dass es vielleicht wegen der Sprache ist. Für den 12.12.2023 wurde eine neuerliche Tagsatzung anberaumt. Nachdem auch für diesen Termin die Zeugin angab, nicht erscheinen zu wollen, wurde sie abberaumt. Die Verständigung darüber wurde von der Zeugin wiederum nicht angenommen.
  9. Gegen das Erkenntnis des BVwG, GZ G312 XXXX , vom 30.12.2021 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17.03.2023, XXXX ablehnte und über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 31.03.2022 dem VwGH zur Entscheidung abtrat.
  10. Gegen das Erkenntnis des BVwG, GZ G312 römisch 40 , vom 30.12.2021 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17.03.2023, römisch 40 ablehnte und über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 31.03.2022 dem VwGH zur Entscheidung abtrat.
  11. Mit Beschluss vom 19.02.2024 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die außerordentliche Revision zur Zl. Ra XXXX ausgesetzt.
  12. Mit Beschluss vom 19.02.2024 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die außerordentliche Revision zur Zl. Ra römisch 40 ausgesetzt.
  13. Mit Beschluss vom 05.06.2025 wurde die außerordentliche Revision durch den VwGH zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der Rechtsvorschriften führte der VwGH aus, dass sich das er sich bereits mehrfach mit den Kriterien vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH für den Wohnort im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr 883/2004 auseinandergesetzt hat. Ausdrücklich werde festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis VwGH 19.12.017, Ra 2017/08/0027 festgehalten habe, dass eine Eintragung im Zentralen Melderegister gem. Meldegesetz 1991 keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist. Dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Annahme, der Wohnort des Revisionswerbers sei im Sinne des Art. 1 lit. j EG VO NR 883/2004 in Slowenien gelegen, legt die Revision somit nicht dar. Die vorgenommene Beweiswürdigung wurde auch nicht in einer unvertretbaren Weise durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Auch musste das BVWG kein Vorabentscheidungsverfahren einleiten, weil es nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinne der Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen ist.Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der Rechtsvorschriften führte der VwGH aus, dass sich das er sich bereits mehrfach mit den Kriterien vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH für den Wohnort im Sinne des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, auseinandergesetzt hat. Ausdrücklich werde festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis VwGH 19.12.017, Ra 2017/08/0027 festgehalten habe, dass eine Eintragung im Zentralen Melderegister gem. Meldegesetz 1991 keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist. Dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Annahme, der Wohnort des Revisionswerbers sei im Sinne des Artikel eins, Litera j, EG VO NR 883 aus 2004, in Slowenien gelegen, legt die Revision somit nicht dar. Die vorgenommene Beweiswürdigung wurde auch nicht in einer unvertretbaren Weise durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Auch musste das BVWG kein Vorabentscheidungsverfahren einleiten, weil es nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinne der Artikel 267, Absatz 3, AEUV anzusehen ist.
  14. Mit Beschluss vom 08.10.2025 wurde das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt, sowie dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF Gelegenheit zum Parteiengehör zum ergangenen VwGH Beschluss gegeben. Mit Schreiben vom 20.10.025 erfolgte dieses, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs eine präjudizielle Entscheidung getroffen habe. Er habe ja die außerordentliche Revision nicht behandelt, da diese laut seinem Beschluss nicht ausreichend deutlich die Zulässigkeit ausgeführt habe. Inhaltlich wurde die Frage, ob der Sachverhalt in richtiger Beweiswürdigung richtig rechtlich beurteilt wurde, vom VwGH überhaupt nicht behandelt. Der BF habe nunmehr einen noch längeren Zeitraum durchgehend in Österreich verbracht, auch daran, dass seine ehemalige Gattin in Slowenien lebe habe sich nichts geändert und sei die Beziehung des BF zu Slowenien nicht intensiver geworden. Besuche des BF in Slowenien ändern nichts daran, dass er in Österreich lebt und in Österreich arbeite und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich hat. Vorgelegt wird eine aktuelle Meldebestätigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I.
  15. Feststellungen:römisch eins.
  16. Feststellungen: Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger. Er wurde am XXXX in Slowenien geboren, absolvierte dort die Grundschule und anschließend eine Ausbildung zum Metalldreher. Der BF übte den Beruf als Metalldreher 7 Jahre lang in Slowenien aus, ehe er im Jahr 2009 seine erste sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich aufnahm.Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger. Er wurde am römisch 40 in Slowenien geboren, absolvierte dort die Grundschule und anschließend eine Ausbildung zum Metalldreher. Der BF übte den Beruf als Metalldreher 7 Jahre lang in Slowenien aus, ehe er im Jahr 2009 seine erste sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich aufnahm. Der BF ist seit 2014 für die Firma XXXX in Österreich tätig. In den Wintermonaten ist er häufig arbeitslos gemeldet. Der BF ist seit 2014 für die Firma römisch 40 in Österreich tätig. In den Wintermonaten ist er häufig arbeitslos gemeldet. Der BF stellte am 21.12.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der BF nahm seine Tätigkeit bei der XXXX am 01.03.2021 wieder auf. Der BF stellte am 21.12.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der BF nahm seine Tätigkeit bei der römisch 40 am 01.03.2021 wieder auf. Als ordentlichen Wohnsitz gab er beim verfahrensgegenständlichen Antrag die Adresse „ XXXX “ bekannt. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine Kleinwohnung im Haus seiner Tante, welche vom BF jedoch nicht als hauptsächlicher Wohnsitz genutzt wurde. Das vorgebrachte Mietverhältnis wurde vom BF nicht durch einen Mietvertrag belegt.Als ordentlichen Wohnsitz gab er beim verfahrensgegenständlichen Antrag die Adresse „ römisch 40 “ bekannt. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine Kleinwohnung im Haus seiner Tante, welche vom BF jedoch nicht als hauptsächlicher Wohnsitz genutzt wurde. Das vorgebrachte Mietverhältnis wurde vom BF nicht durch einen Mietvertrag belegt. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Slowenien. Der BF ist mit einer slowenischen Staatsangehörigen verheiratet und bewohnte mit dieser jedenfalls bis zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bei der XXXX am 01.03.2021 ein Einfamilienhaus in XXXX , Slowenien, welches je zur Hälfte im Eigentum der Ehepartner steht. Eine Trennung wurde zwar angegeben, doch wurden keine Nachweise wie etwa ein Scheidungsverfahren vorgelegt. Die Ehefrau des BF weigert sich trotz mehrmaliger Aufforderung als Zeugin auszusagen, eine Vorführung aus dem Ausland ist nicht möglich.Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Slowenien. Der BF ist mit einer slowenischen Staatsangehörigen verheiratet und bewohnte mit dieser jedenfalls bis zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bei der römisch 40 am 01.03.2021 ein Einfamilienhaus in römisch 40 , Slowenien, welches je zur Hälfte im Eigentum der Ehepartner steht. Eine Trennung wurde zwar angegeben, doch wurden keine Nachweise wie etwa ein Scheidungsverfahren vorgelegt. Die Ehefrau des BF weigert sich trotz mehrmaliger Aufforderung als Zeugin auszusagen, eine Vorführung aus dem Ausland ist nicht möglich. Der Wohnort des BF in Slowenien liegt 30 Autominuten vom Beschäftigungsort in Österreich entfernt. Der BF pendelte während seiner Tätigkeit bei der XXXX wöchentlich zumindest zwischen dem Wohnort seiner Mutter in Slowenien und seinem Arbeitsort in Österreich. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit hielt er sich in Slowenien auf.Der Wohnort des BF in Slowenien liegt 30 Autominuten vom Beschäftigungsort in Österreich entfernt. Der BF pendelte während seiner Tätigkeit bei der römisch 40 wöchentlich zumindest zwischen dem Wohnort seiner Mutter in Slowenien und seinem Arbeitsort in Österreich. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit hielt er sich in Slowenien auf. Der BF hat sich an der Adresse seiner Mutter in Slowenien als Zweitwohnsitz gemeldet. Der BF verfügt darüber hinaus gemeinsam mit seiner Ehegattin über eine Eigentumswohnung und ein Haus in Slowenien. Die in Österreich gelegene Adresse wurde vom BF als Hauptwohnsitz gemeldet. Der PKW des BF ist in Österreich gemeldet. Der BF verfügt über ein Handy mit österreichischer Nummer und hat seinen Hausarzt in XXXX . Der PKW des BF ist in Österreich gemeldet. Der BF verfügt über ein Handy mit österreichischer Nummer und hat seinen Hausarzt in römisch 40 . In Slowenien leben zwei erwachsene Töchter des BF und seine Mutter, welche er mehrmals wöchentlich besucht. Die Töchter sind aus dem Elternhaus bereits ausgezogen.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Der Verfahrensgang resultiert aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  19. Die Feststellungen zu den Wohn- und Lebensverhältnissen des BF in Slowenien und Österreich sowie den Pendelbewegungen resultieren aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, seinem Beschwerdevorbringen sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund des unplausiblen und widersprüchlichen Vorbringens des BF zu seinem Familienleben konnte seinen Angaben, wonach er sich von seiner Ehegattin in Slowenien getrennt und seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt hat, nicht gefolgt werden. Bereits hinsichtlich des Zeitpunktes der Trennung machte der BF widersprüchliche Angaben, als er in der Beschwerde anführte, dass die Trennung im Jahr 2016 erfolgt sei, während er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er sich im Jahr 2017 von seiner Frau getrennt habe. Seine Tochter gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Vorverfahren am 30.08.2021 wiederum zu Protokoll, dass sich ihre Eltern im Jahr 2018 getrennt hätten. Weiters gab der BF an, dass die Scheidung nicht vollzogen sei, da das gemeinsame Eigentumshaus zuerst den Töchtern überschrieben werden solle, konnte jedoch nicht nachvollziehbar erklären, warum die Überschreibung nach mehreren Jahren der Trennung noch nicht durchgeführt worden sei. Seine davon betroffene Tochter gab in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2021 an, nichts von der Eigentumsübertragung zu wissen. Darüber hinaus gab der BF im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 30.12.2019 an, dass er jedes Wochenende nach Slowenien fahre und seine Familie dort wohne. Auch dies deckt sich nicht mit seinen Angaben hinsichtlich der behaupteten Wohnsitzverlegung nach Österreich nach der vermeintlichen Trennung von seiner Ehefrau. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.10.2020 gab der BF an, dass die Trennung zu seiner Frau freundschaftlich erfolgte und er nach wie vor im gemeinsamen Wohnhaus übernachten könne. Erst im Rahmen der zweiten Beschwerdeverhandlung am 30.08.2021 brachte er vor, den Kontakt zu seiner Ehefrau abgebrochen zu haben. In der mündlichen Verhandlung am 22.08.2023 brachte er ebenfalls vor, dass der Kontakt abgebrochen bzw. schwierig sei. Im Lichte dieser widersprüchlichen Behauptungen des BF lässt das zweimalige Fernbleiben der Ehegattin als Zeugin bei der mündlichen Verhandlung den Schluss zu, dass sie die wahren Angaben über die aufrechte Beziehung nicht preisgeben wollte. Die Begründung zur Ladung der Ehefrau als Zeugin, dass sie aufgrund der Trennung zum BF keine Angaben zum Sachverhalt machen könne, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, zudem ist es Aufgabe des Gerichtes die Verwertbarkeit einer Zeugenaussage zu beurteilen. Aufgrund dessen ist von einer aufrechten Ehe auszugehen, zumal bis dato auch kein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Zur Pendelbewegung ist anzumerken, dass die Fahrzeit zwischen dem Beschäftigungsort in Österreich und seinem Wohnort in Slowenien nur 30 Autominuten beträgt. Alleine aufgrund dieser kurzen Distanz ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass der BF zwischen Slowenien und Österreich pendelte und nicht unter der Woche seine Freizeit alleine, entfernt von seiner Kernfamilie, in Österreich verbrachte. Für die nach wie vor bestehende Verfestigung in Slowenien spricht auch, dass der BF über ein Eigentumshaus und eine Eigentumswohnung in Slowenien verfügt. Dass er bei der oben beschrieben kurzen Pendeldistanz eine kleine Mietwohnung in Österreich bezogen haben soll, ist in diesem Zusammenhang als unglaubwürdig zu werten. Hinzu kommt, dass der BF keinen schriftlichen Mietvertrag vorlegen konnte, es unterschiedliche Angaben zum Beitrag des BF in der mündlichen Verhandlung gab. II.
  20. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zu Spruchteil A): 3.1.
  23. Gesetzliche Bestimmungen:

§ 46Abs. 1, erster Satz Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Paragraph 46, Absatz eins,, erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. § 44 AlVG, „Zuständigkeit“ lautet:Paragraph 44, AlVG, „Zuständigkeit“ lautet:

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.

1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

§ 44Abs. 2 Al

VG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist.

(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

Paragraph 44, Absatz 2, AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet auszugsweise wie folgt: „Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen. […]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe
  3. a)ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. […]“

Art. 1lit.

f) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine Person „Grenzgänger“, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Artikel eins, Litera f,) Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist eine Person „Grenzgänger“, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art. 1 lit. j) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert den Wohnort als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.Artikel eins, Litera j,) Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert den Wohnort als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Da Österreich und Slowenien Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, ist auf den gegenständlichen Anlassfall die Verordnung (EG) 883/2004 anzuwenden.Da Österreich und Slowenien Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, ist auf den gegenständlichen Anlassfall die Verordnung (EG) 883 aus 2004, anzuwenden. 3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes: Gegenständlich ist strittig, ob Österreich für den Antrag des BF vom 21.12.2020 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zuständig war.

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist (…) für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger (…), dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist (…) für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger (…), dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Als Ort der Beschäftigung gilt unstrittig Österreich. Zu prüfen bleibt der Lebensmittelpunkt und somit Wohnort iSd GVO des BF. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074).Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). Anhand dieser Kriterien ist gegenständlich festzustellen, dass sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des BF und somit sein Wohnsitz iSd VO in Slowenien befindet. So leben die Ehegattin des BF, die gemeinsamen Töchter und auch die Mutter des BF, zu welcher er engen Kontakt pflegt, in Slowenien und verfügt der BF über ein Eigentumshaus, welches er gemeinsam mit seiner Ehegattin bewohnt. Demgegenüber handelt es sich bei der angegebenen Meldeadresse in Österreich um eine 45m2 große Mietwohnung im Haus seiner Tante, welche, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, aufgrund der kurzen Distanz zum Wohnort in Slowenien nicht tatsächlich genutzt wird, sondern nur als Scheinadresse angegeben wurde. Der BF konnte keinen aufrechten Mietvertrag für diese Wohnung vorlegen. Das Vorbringen des BF, dass sein PKW in Österreich gemeldet sei und er über eine österreichische Handynummer verfüge, treten im Rahmen der Gesamtbewertung, vor allem im Lichte der Familien- und Wohnverhältnisse in Slowenien, in den Hintergrund und können für sich alleine keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich bewirken. Die Beschäftigung des BF bei der XXXX weist zwar keine Befristung auf, jedoch gab der BF selbst an, dass das Arbeitsverhältnis in den Wintermonaten einvernehmlich beendet wurde (saisonale Beschäftigung) und somit keine durchgängige Beschäftigung vorliegt. Die Beschäftigung des BF bei der römisch 40 weist zwar keine Befristung auf, jedoch gab der BF selbst an, dass das Arbeitsverhältnis in den Wintermonaten einvernehmlich beendet wurde (saisonale Beschäftigung) und somit keine durchgängige Beschäftigung vorliegt. Dem Einwand der rechtlichen Vertretung des BF, wonach er in Österreich zur Gemeinderatswahl wahlberechtigt gewesen sei und in Österreich Kirchenbeitrag zahle, ist zu entgegnen, dass sich dies einzig auf die Meldung des BF im Zentralen Melderegister in Österreich gründet und keinen Einfluss auf die tatsächlichen Gegebenheiten der Lebensverhältnisse des BF hat. Die gegenständlichen Ermittlungen haben somit ergeben, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit Wohnsitz iSd GVO des BF in Slowenien befindet und der BF als Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) 883/2004 zu qualifizieren ist, zumal sich Wohnsitz und Beschäftigungsort des BF in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden und der BF zumindest wöchentlich zwischen diesen Orten hin- und herfuhr.Die gegenständlichen Ermittlungen haben somit ergeben, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit Wohnsitz iSd GVO des BF in Slowenien befindet und der BF als Grenzgänger im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, zu qualifizieren ist, zumal sich Wohnsitz und Beschäftigungsort des BF in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden und der BF zumindest wöchentlich zwischen diesen Orten hin- und herfuhr. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027).Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027). Demzufolge kann sich der BF zwar dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, hat jedoch kein Wahlrecht, welcher Mitgliedstaat für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig ist. Vielmehr ist aufgrund des tatsächlichen Wohnsitzes des BF Slowenien für die Behandlung des Leistungsantrages zuständig. Zur Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist anzumerken, dass, da es sich beim BVwG nicht als ein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs3 AEUV anzusehen ist, sodass es kein Vorabentscheidungsansuchen einleiten musste. Auch der VwGH sah sich dazu nicht veranlasst. Zur Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist anzumerken, dass, da es sich beim BVwG nicht als ein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Artikel 267, Abs3 AEUV anzusehen ist, sodass es kein Vorabentscheidungsansuchen einleiten musste. Auch der VwGH sah sich dazu nicht veranlasst. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, weil der Wohnmitgliedstaat Slowenien für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig war, und der BF unterlag daher den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Slowenien. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2255294.1.00

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