RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlG308 2308921-1 Spruch, G308 2308921-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX .2024 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) im Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin am XXXX .2024 nicht eingehalten wurde und sie sich erst wieder am XXXX .2024 in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 sprach das AMS römisch 40 aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) im Zeitraum vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin am römisch 40 .2024 nicht eingehalten wurde und sie sich erst wieder am römisch 40 .2024 in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat.
- Mit Schreiben vom XXXX .2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass sie ihr Bestes gegeben habe den Termin wahrzunehmen und persönlich am XXXX 2024 um 8:00 Uhr im AMS anwesend war und die Stockwerke durchsucht habe um den richtigen Raum zu finden. Dies sei trotz Nachfrage bei einer Mitarbeiterin nicht gelungen. Diese bestätigte ihr, dass sie für diesen Tag keinen Termin habe. Trotzdem habe sie am XXXX .2024 an einen zusätzlichen Termin teilgenommen und die vorhandenen Anweisungen befolgt, auch wenn die Details zum Raum und die Vorgaben unklar waren.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass sie ihr Bestes gegeben habe den Termin wahrzunehmen und persönlich am römisch 40 2024 um 8:00 Uhr im AMS anwesend war und die Stockwerke durchsucht habe um den richtigen Raum zu finden. Dies sei trotz Nachfrage bei einer Mitarbeiterin nicht gelungen. Diese bestätigte ihr, dass sie für diesen Tag keinen Termin habe. Trotzdem habe sie am römisch 40 .2024 an einen zusätzlichen Termin teilgenommen und die vorhandenen Anweisungen befolgt, auch wenn die Details zum Raum und die Vorgaben unklar waren.
- Mit Bescheid vom XXXX .2024 (gemeint wohl 2025) wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen führte das AMS begründend aus, dass die BF das Einladungsschreiben zum Kontrollmeldetermin am XXXX .2024 zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr nachweislich am XXXX .2024 um 12:23 Uhr per eAMS-Konto zugestellt wurde. Sie wurde rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt. Dieses Einladungsschreiben wurde jedoch erst viel später, am XXXX .2024 gelesen. Nicht nachvollziehbar ist die Angabe der BF, dass sie am XXXX .2024 im AMS gewesen wäre und ihr gesagt worden wäre, dass sie an diesem Tag keinen Termin hätte. Diesbezüglich ist kein Eintrag protokolliert, es wurde der Datensatz lediglich von jener Person, die das Nichterscheinen zum Termin protokolliert hat, geöffnet. Da sie erst am XXXX .2024 persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen hat und keine triftigen Gründe für das Nichterscheinen vorgebracht hat, gebührt erst ab XXXX .2024 Arbeitslosengeld.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 (gemeint wohl 2025) wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen führte das AMS begründend aus, dass die BF das Einladungsschreiben zum Kontrollmeldetermin am römisch 40 .2024 zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr nachweislich am römisch 40 .2024 um 12:23 Uhr per eAMS-Konto zugestellt wurde. Sie wurde rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt. Dieses Einladungsschreiben wurde jedoch erst viel später, am römisch 40 .2024 gelesen. Nicht nachvollziehbar ist die Angabe der BF, dass sie am römisch 40 .2024 im AMS gewesen wäre und ihr gesagt worden wäre, dass sie an diesem Tag keinen Termin hätte. Diesbezüglich ist kein Eintrag protokolliert, es wurde der Datensatz lediglich von jener Person, die das Nichterscheinen zum Termin protokolliert hat, geöffnet. Da sie erst am römisch 40 .2024 persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen hat und keine triftigen Gründe für das Nichterscheinen vorgebracht hat, gebührt erst ab römisch 40 .2024 Arbeitslosengeld.
- Mit Schreiben vom XXXX .2025 stellte die BF fristgerecht (Hinterlegung am XXXX .2025) einen Vorlageantrag. Begründend führte sie aus, dass ihr nicht erinnerlich ist, die Einladung gelesen zu haben und ihr diese erstmalig mit Beschwerdevorentscheidung bekannt wurde. Die Belehrung über die Säumnisfolgen erfolgte erst nach dem XXXX .2024.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 stellte die BF fristgerecht (Hinterlegung am römisch 40 .2025) einen Vorlageantrag. Begründend führte sie aus, dass ihr nicht erinnerlich ist, die Einladung gelesen zu haben und ihr diese erstmalig mit Beschwerdevorentscheidung bekannt wurde. Die Belehrung über die Säumnisfolgen erfolgte erst nach dem römisch 40 .
- Mit Schreiben vom XXXX .2025 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.
- Am XXXX . 2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die BF, ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch, der Rechtsvertreter der BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
- Am römisch 40 . 2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die BF, ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch, der Rechtsvertreter der BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die BF führte aus, dass sie im AMS gewesen sei und überall gesucht habe wo der Termin stattfindet. Das Problem sei, dass sie keine Benachrichtigung vom AMS bekommen habe. Ihr sei im Zuge der Erstellung der Betreuungsvereinbarung gesagt worden, dass am XXXX .2024 ein weiterer Termin um 08:00 Uhr im AMS sei und habe sie sich das auch in den Kalender eingetragen, es wurde aber nicht gesagt wo. Als sie an diesem Tag im AMS war, sagte man ihr, dass sie keinen Termin habe an diesem Tag. Es sei nicht ihre Betreuerin gewesen. Sie habe bei einem Zimmer angeklopft und wegen dem Termin nachgefragt. Sie habe keinen bestimmten Betreuer. Das Schreiben des AMS vom XXXX .2024 kenne sie insofern, da sie nicht das eAMS selbst kontrolliere, sondern die Stieftochter, da sie nicht so gut lesen und schreiben könne in Deutsch. Sie informiere ihre Stieftochter, wenn sie eine Benachrichtigung bekomme, dass eine Nachricht eingetroffen ist, dass sie sich einloggen soll und ihr den Inhalt des Schreibens übermitteln sollte. Es gab immer wieder Schwierigkeiten mit der Zustellung mit der Post, deshalb sei sie beim eAMS-Konto geblieben. Sie mache das schon seit 7 bis 8 Jahren so und habe es bisher nie Probleme gegeben. Die BF führte aus, dass sie im AMS gewesen sei und überall gesucht habe wo der Termin stattfindet. Das Problem sei, dass sie keine Benachrichtigung vom AMS bekommen habe. Ihr sei im Zuge der Erstellung der Betreuungsvereinbarung gesagt worden, dass am römisch 40 .2024 ein weiterer Termin um 08:00 Uhr im AMS sei und habe sie sich das auch in den Kalender eingetragen, es wurde aber nicht gesagt wo. Als sie an diesem Tag im AMS war, sagte man ihr, dass sie keinen Termin habe an diesem Tag. Es sei nicht ihre Betreuerin gewesen. Sie habe bei einem Zimmer angeklopft und wegen dem Termin nachgefragt. Sie habe keinen bestimmten Betreuer. Das Schreiben des AMS vom römisch 40 .2024 kenne sie insofern, da sie nicht das eAMS selbst kontrolliere, sondern die Stieftochter, da sie nicht so gut lesen und schreiben könne in Deutsch. Sie informiere ihre Stieftochter, wenn sie eine Benachrichtigung bekomme, dass eine Nachricht eingetroffen ist, dass sie sich einloggen soll und ihr den Inhalt des Schreibens übermitteln sollte. Es gab immer wieder Schwierigkeiten mit der Zustellung mit der Post, deshalb sei sie beim eAMS-Konto geblieben. Sie mache das schon seit 7 bis 8 Jahren so und habe es bisher nie Probleme gegeben. Der Behördenvertreter führte aus, dass, wenn ein AMS-Mitarbeiter einen Datensatz öffnet, man registriert wird. Am XXXX .2025 war der einzige Benutzer bzw. Registrierung, wonach die BF nicht bei der Erstveranstaltung war und gibt es keinen weiteren Zugriff. Wenn jemand die Sozialversicherungsnummer im Datensatz angeschaut hätte, wie die BF angibt, dann wäre dies registriert. Die Aussage kann nicht der Realität entsprechen. Der Behördenvertreter führte aus, dass, wenn ein AMS-Mitarbeiter einen Datensatz öffnet, man registriert wird. Am römisch 40 .2025 war der einzige Benutzer bzw. Registrierung, wonach die BF nicht bei der Erstveranstaltung war und gibt es keinen weiteren Zugriff. Wenn jemand die Sozialversicherungsnummer im Datensatz angeschaut hätte, wie die BF angibt, dann wäre dies registriert. Die Aussage kann nicht der Realität entsprechen. Der Rechtsvertreter wies darauf hin, dass es ab XXXX .2025 eine gesetzliche Regelung dazu gibt, dass das eAMS-Konto eine Zustellung lt. Zustellgesetz darstellt, was darauf hindeutet, dass es zuvor keine Zustellung war. Es kann jedenfalls nicht im konkreten Fall dazu führen, dass der Bezug der BF im fraglichen Zeitraum gestrichen wird. Sie hat keinen Vermittlungsvorschlag versäumt, sondern einen Kontrolltermin. Dies ist nur möglich, wenn sie von diesem weiß und den Folgen einer Säumnis und das war im konkreten Fall nicht gegeben. Laut BF sei sie niemals über Meldepflichten seitens des AMS aufgeklärt worden. Der Rechtsvertreter wies darauf hin, dass es ab römisch 40 .2025 eine gesetzliche Regelung dazu gibt, dass das eAMS-Konto eine Zustellung lt. Zustellgesetz darstellt, was darauf hindeutet, dass es zuvor keine Zustellung war. Es kann jedenfalls nicht im konkreten Fall dazu führen, dass der Bezug der BF im fraglichen Zeitraum gestrichen wird. Sie hat keinen Vermittlungsvorschlag versäumt, sondern einen Kontrolltermin. Dies ist nur möglich, wenn sie von diesem weiß und den Folgen einer Säumnis und das war im konkreten Fall nicht gegeben. Laut BF sei sie niemals über Meldepflichten seitens des AMS aufgeklärt worden. Der Behördenvertreter verweist darauf, dass über der Unterschrift im Antrag auf Arbeitslosengeld über die Meldepflichten informiert wird und dies mit Unterschrift bestätigt wird. Auch steht im Vermerk des AMS vom XXXX .2024, dass die BF über Meldepflichten aufgeklärt wurde. Der Behördenvertreter verweist darauf, dass über der Unterschrift im Antrag auf Arbeitslosengeld über die Meldepflichten informiert wird und dies mit Unterschrift bestätigt wird. Auch steht im Vermerk des AMS vom römisch 40 .2024, dass die BF über Meldepflichten aufgeklärt wurde. Die BF führt aus, dass das AMS nicht berücksichtigt, dass sie Mutter und Ehefrau sei und auch zu Hause Verpflichtungen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit XXXX .2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit römisch 40 .2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2024 wurde mit der Beschwerdeführerin unter anderem festgehalten, dass die Kommunikation über das eAMS-Konto erfolgt. In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2024 wurde mit der Beschwerdeführerin unter anderem festgehalten, dass die Kommunikation über das eAMS-Konto erfolgt. Im Zuge eines Termins am XXXX .2024 wurde vom AMS mit der Beschwerdeführerin die verbindliche Teilnahme am XXXX .2024 um 10:00 Uhr vereinbart, sie über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieses Termins informiert, und das verfahrensgegenständliche Einladungsschreiben hierzu nachweislich am XXXX .2024 um 12:23 Uhr über das eAMS-Konto an die Beschwerdeführerin übermittelt. In dem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin neuerlich auf ihre Verpflichtung, zu diesem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, andernfalls sie ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem sie sich wieder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS meldet, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe mehr erhält, belehrt.Im Zuge eines Termins am römisch 40 .2024 wurde vom AMS mit der Beschwerdeführerin die verbindliche Teilnahme am römisch 40 .2024 um 10:00 Uhr vereinbart, sie über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieses Termins informiert, und das verfahrensgegenständliche Einladungsschreiben hierzu nachweislich am römisch 40 .2024 um 12:23 Uhr über das eAMS-Konto an die Beschwerdeführerin übermittelt. In dem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin neuerlich auf ihre Verpflichtung, zu diesem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, andernfalls sie ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem sie sich wieder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS meldet, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe mehr erhält, belehrt. Dieses Schreiben hat die Beschwerdeführerin erst am XXXX .2024 um 14:05 Uhr in ihrem eAMS-Konto gelesen. Die Beschwerdeführerin hatte in verfahrensgegenständlichen Zeitraum Zugriff auf ihr eAMS-Konto.Dieses Schreiben hat die Beschwerdeführerin erst am römisch 40 .2024 um 14:05 Uhr in ihrem eAMS-Konto gelesen. Die Beschwerdeführerin hatte in verfahrensgegenständlichen Zeitraum Zugriff auf ihr eAMS-Konto. Die Beschwerdeführerin ist jedoch ohne triftigen Grund nicht zum Kontrollmeldetermin am XXXX .2024 erschienen.Die Beschwerdeführerin ist jedoch ohne triftigen Grund nicht zum Kontrollmeldetermin am römisch 40 .2024 erschienen. Die Beschwerdeführerin sprach erst am XXXX .2024 in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS vor.Die Beschwerdeführerin sprach erst am römisch 40 .2024 in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS vor.
- Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS. Die Feststellung, dass die Kommunikation in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2024 vereinbart wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass sie die genannte Nachricht zum genannten Zeitpunkt um 14:05 Uhr gelesen hat, ergibt sich wiederum aus einem im Akt einliegenden Auszug des Sendeprotokolls des AMS betreffend die Beschwerdeführerin, woraus das Datum und die Uhrzeit der Lesebestätigung zweifellos hervorgehen.Die Feststellung, dass die Kommunikation in der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2024 vereinbart wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass sie die genannte Nachricht zum genannten Zeitpunkt um 14:05 Uhr gelesen hat, ergibt sich wiederum aus einem im Akt einliegenden Auszug des Sendeprotokolls des AMS betreffend die Beschwerdeführerin, woraus das Datum und die Uhrzeit der Lesebestätigung zweifellos hervorgehen. Die Feststellungen hinsichtlich der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am XXXX .2024 sowie der Belehrung über die Folgen eines Nichterscheinens stützen sich auf das im Verfahrensakt enthaltene Einladungsschreiben des AMS vom XXXX .
- Dass jenes Schreiben der Beschwerdeführerin am XXXX .2024 um 12:05 Uhr über ihr eAMS-Konto zugestellt wurde, ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem im Verfahrensakt dokumentierten und bereits genannten Sendeprotokoll des eAMS-Systems.Die Feststellungen hinsichtlich der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am römisch 40 .2024 sowie der Belehrung über die Folgen eines Nichterscheinens stützen sich auf das im Verfahrensakt enthaltene Einladungsschreiben des AMS vom römisch 40 .
- Dass jenes Schreiben der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2024 um 12:05 Uhr über ihr eAMS-Konto zugestellt wurde, ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem im Verfahrensakt dokumentierten und bereits genannten Sendeprotokoll des eAMS-Systems. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angab, dass sie das Einladungsschreiben selbst nicht gelesen habe und nichts vom Kontrollmeldetermin am XXXX .2024 gewusst hätte, ist somit entgegenzuhalten, dass sie im Rahmen ihrer Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat von dem Termin gewusst zu haben und deshalb im AMS war. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angab, dass sie das Einladungsschreiben selbst nicht gelesen habe und nichts vom Kontrollmeldetermin am römisch 40 .2024 gewusst hätte, ist somit entgegenzuhalten, dass sie im Rahmen ihrer Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat von dem Termin gewusst zu haben und deshalb im AMS war. Davon abgesehen hätte sie ihre Stieftochter früher um das Lesen der eingegangenen Nachricht bitten können, und hätte so eindeutig Kenntnis erlangt. Die Feststellung betreffend das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum Kontrollmeldetermin am XXXX .2024 ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde nicht bestritten.Die Feststellung betreffend das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum Kontrollmeldetermin am römisch 40 .2024 ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde nicht bestritten. Im Verfahren ist zudem kein triftiger Grund hervorgekommen, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert gewesen wäre und wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die (erstmals wieder) persönliche Wiedermeldung der Beschwerdeführerin beim AMS am XXXX .2025 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Die (erstmals wieder) persönliche Wiedermeldung der Beschwerdeführerin beim AMS am römisch 40 .2025 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. 3.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg. (Dezember 2024), § 49, Rz 829).Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg. (Dezember 2024), Paragraph 49,, Rz 829). 3.
- Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg. (Dezember 2024), Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). 3.
- Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg. (Dezember 2024), Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin, wie festgestellt, mit Schreiben vom XXXX .2024 der Kontrollmeldetermin am XXXX .2024 vorgeschrieben und ihr per eAMS-Konto übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben erhalten. Zuvor wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus über den Kontrollmeldetermin und die Rechtsfolgen informiert. Das Schreiben vom XXXX .2024 enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Der Kontrollmeldetermin wurde der Beschwerdeführerin daher ordnungsgemäß zugewiesen und ihr die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht. Die Übermittlung des Schreibens mittels eAMS-Konto ist zumindest als insofern wirksam anzusehen, zumal der Beschwerdeführerin Zugang zu diesem Kommunikationsweg eingeräumt wurde und sie verpflichtet ist, die ihr dort übermittelten Nachrichten regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen. Dass die Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben nicht geöffnet hat, entbindet sie nicht von ihrer Pflicht zur Kenntnisnahme, da die Zustellung über das eAMS-Konto erfolgt ist. Zudem wurde sie auch abseits dessen mehrfach auf den Termin hingewiesen, wie sich aus ihren eigenen Angaben schlüssig ergibt. Folglich ist von einer rechtswirksamen Vorschreibung des Kontrollmeldetermins sowie einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung auszugehen.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin, wie festgestellt, mit Schreiben vom römisch 40 .2024 der Kontrollmeldetermin am römisch 40 .2024 vorgeschrieben und ihr per eAMS-Konto übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben erhalten. Zuvor wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus über den Kontrollmeldetermin und die Rechtsfolgen informiert. Das Schreiben vom römisch 40 .2024 enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß Paragraph 49, AlVG. Der Kontrollmeldetermin wurde der Beschwerdeführerin daher ordnungsgemäß zugewiesen und ihr die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht. Die Übermittlung des Schreibens mittels eAMS-Konto ist zumindest als insofern wirksam anzusehen, zumal der Beschwerdeführerin Zugang zu diesem Kommunikationsweg eingeräumt wurde und sie verpflichtet ist, die ihr dort übermittelten Nachrichten regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen. Dass die Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben nicht geöffnet hat, entbindet sie nicht von ihrer Pflicht zur Kenntnisnahme, da die Zustellung über das eAMS-Konto erfolgt ist. Zudem wurde sie auch abseits dessen mehrfach auf den Termin hingewiesen, wie sich aus ihren eigenen Angaben schlüssig ergibt. Folglich ist von einer rechtswirksamen Vorschreibung des Kontrollmeldetermins sowie einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung auszugehen. 3.
- Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumen der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig" hat der Gesetzgeber allerdings zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.3.
- Angesichts der Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumen der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig" hat der Gesetzgeber allerdings zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg. (Dezember 2024), § 49, Rz 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg. (Dezember 2024), Paragraph 49,, Rz 828). Da von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge somit das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch im gesamten Verfahren keinen „triftigen Grund“ iSd § 49 Abs. 2 AlVG vor.Da von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge somit das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch im gesamten Verfahren keinen „triftigen Grund“ iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Am XXXX .2024 hatte die BF zweifellos einen Termin im AMS und war sogar ein Übersetzer dabei. Ihr wurde der weitere Termin mitgeteilt. Sie selbst gab an, dass sie vom Termin wusste. Die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung stellt sich daher gar nicht, da die BF selbst zugibt, dass sie vom Termin wusste. Sie bringt selbst vor, sich am XXXX . 2024 zum AMS begeben zu haben, da sie von einem Termin wusste.Am römisch 40 .2024 hatte die BF zweifellos einen Termin im AMS und war sogar ein Übersetzer dabei. Ihr wurde der weitere Termin mitgeteilt. Sie selbst gab an, dass sie vom Termin wusste. Die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung stellt sich daher gar nicht, da die BF selbst zugibt, dass sie vom Termin wusste. Sie bringt selbst vor, sich am römisch 40 . 2024 zum AMS begeben zu haben, da sie von einem Termin wusste. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am XXXX .2024 bis zu ihrer neuerlichen Meldung beim AMS am 09.12.2024 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am römisch 40 .2024 bis zu ihrer neuerlichen Meldung beim AMS am 09.12.2024 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2308921.1.00