← Österreich

{'item': 'G316 2313736-1'}

Obsah (13)§ 9§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 46a§ 58Art. 8§ 54

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlG316 2313736-1 Spruch, G316 2313736-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs. 1 Asyl

G wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 13.07.2023 stellte der nicaraguanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Am 13.07.2023 stellte der nicaraguanische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.04.2025 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Bezug auf Nicaragua abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Nicaragua festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.04.2025 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Nicaragua abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nicaragua festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 04.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Am 03.10.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung sowie im Beisein einer Dolmetscherin für die spanische Sprache durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist nicaraguanischer Staatsangehöriger und wurde in XXXX , Nicaragua geboren. Seine Muttersprache ist Spanisch. 1.
  3. Der BF ist nicaraguanischer Staatsangehöriger und wurde in römisch 40 , Nicaragua geboren. Seine Muttersprache ist Spanisch. Der BF wuchs in XXXX , Nicaragua auf und verbrachte drei Jahre, nämlich zwischen XXXX , in den USA, bevor er wieder nach XXXX zurückkehrte. Er besuchte insgesamt 12 Jahre lang die Schule und absolvierte die Matura, woraufhin er ein Jahr an der Kunstuniversität in Nicaragua studierte. Der BF wuchs in römisch 40 , Nicaragua auf und verbrachte drei Jahre, nämlich zwischen römisch 40 , in den USA, bevor er wieder nach römisch 40 zurückkehrte. Er besuchte insgesamt 12 Jahre lang die Schule und absolvierte die Matura, woraufhin er ein Jahr an der Kunstuniversität in Nicaragua studierte. 1.
  4. Im Jahr 2012 reiste der BF rechtmäßig nach Österreich und stellte am XXXX .2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Künstler“, welchem stattgegeben wurde. Nach mehrmaligen Verlängerungen verfügte der BF zuletzt bis XXXX .2022 über einen Aufenthaltstitel als Künstler. 1.
  5. Im Jahr 2012 reiste der BF rechtmäßig nach Österreich und stellte am römisch 40 .2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Künstler“, welchem stattgegeben wurde. Nach mehrmaligen Verlängerungen verfügte der BF zuletzt bis römisch 40 .2022 über einen Aufenthaltstitel als Künstler. In weiterer Folge stellte der BF keinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels; dies maßgeblich aufgrund des Umstandes einer nicht bestandenen Integrationsprüfung. Am XXXX .2023 reiste der BF nach Finnland, um bei einer Ausstellung seiner Lehrerin zu helfen. Als sich herausstellte, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte und eine Abschiebung von Finnland nach Nicaragua im Raum stand, stellte der BF in Finnland am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurde der BF am XXXX .2023 von Finnland nach Österreich rücküberstellt und das gegenständliche Verfahren eingeleitet. Am römisch 40 .2023 reiste der BF nach Finnland, um bei einer Ausstellung seiner Lehrerin zu helfen. Als sich herausstellte, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte und eine Abschiebung von Finnland nach Nicaragua im Raum stand, stellte der BF in Finnland am römisch 40 .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurde der BF am römisch 40 .2023 von Finnland nach Österreich rücküberstellt und das gegenständliche Verfahren eingeleitet. 1.
  6. Der BF hat im Herkunftsstaat eine große Familie. Sein Vater, seine Großmutter und sein Bruder sowie zahlreiche Onkel und Tanten des BF, leben in Nicaragua. Seit der Scheidung der Eltern leben seine Mutter und sein zweiter Bruder in den USA. Jedenfalls zu beiden Elternteilen besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt. Der Vater des BF war in Nicaragua als bekannter Journalist tätig. Um seine Familie in Nicaragua zu besuchen, reiste der BF zwischen 2012 und 2016 insgesamt zumindest viermal in seinen Herkunftsstaat. Im Jahr 2017 ließ er sich über das Konsulat in Wien einen Reisepass ausstellen. 1.
  7. Der BF war bereits in Nicaragua, unter anderem für mehrere Jahre innerhalb der von XXXX – einem politisch aktiven Priester in Nicaragua – mitbegründeten kulturellen XXXX , als Künstler tätig. Eine Bedrohung des BF aufgrund der Verbindung zu dieser Institution während seiner künstlerischen Tätigkeit in Nicaragua bis 2012 ist nicht zu befürchten. 1.
  8. Der BF war bereits in Nicaragua, unter anderem für mehrere Jahre innerhalb der von römisch 40 – einem politisch aktiven Priester in Nicaragua – mitbegründeten kulturellen römisch 40 , als Künstler tätig. Eine Bedrohung des BF aufgrund der Verbindung zu dieser Institution während seiner künstlerischen Tätigkeit in Nicaragua bis 2012 ist nicht zu befürchten. 2012 kam der BF für eine Kunstaustellung erstmalig nach Österreich und nahm im Bundesgebiet die Arbeit als selbständiger Künstler auf. Er ist in der österreichischen Kunstszene sehr gut vernetzt. Außerdem übernahm er im Bereich des Kunstunterrichtes und der Kulturvermittlung diverse ehrenamtliche Aufgaben. 1.
  9. Neben Beiträgen in Zusammenhang mit seinem künstlerischen Wirken, veröffentlichte der BF ab 2018 über soziale Medien, konkret über die Plattform XXXX , in unregelmäßigen Abständen mediale Berichte und kritische Äußerungen betreffend das vorherrschende Regime und die Regierung in Nicaragua. Die Reichweite seines XXXX -Profils umfasste dabei mit XXXX .2024 916 Follower, wobei durchschnittlich zwischen 1 und 8 Personen auf die Beiträge des BF reagierten. In der Zwischenzeit löschte der BF selbst seine politisch motivierten Postings. 1.
  10. Neben Beiträgen in Zusammenhang mit seinem künstlerischen Wirken, veröffentlichte der BF ab 2018 über soziale Medien, konkret über die Plattform römisch 40 , in unregelmäßigen Abständen mediale Berichte und kritische Äußerungen betreffend das vorherrschende Regime und die Regierung in Nicaragua. Die Reichweite seines römisch 40 -Profils umfasste dabei mit römisch 40 .2024 916 Follower, wobei durchschnittlich zwischen 1 und 8 Personen auf die Beiträge des BF reagierten. In der Zwischenzeit löschte der BF selbst seine politisch motivierten Postings. Der BF hat in diesem Zusammenhang keine Bedrohung zu befürchten. 1.
  11. Seit Februar 2023 führt der BF eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, welche er über gemeinsame Freunde kennenlernte. Sie führen keinen dauerhaften gemeinsamen Haushalt, jedoch teilt der BF sich zeitweise seine Wohnung in XXXX mit seiner Lebensgefährtin. 1.
  12. Seit Februar 2023 führt der BF eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, welche er über gemeinsame Freunde kennenlernte. Sie führen keinen dauerhaften gemeinsamen Haushalt, jedoch teilt der BF sich zeitweise seine Wohnung in römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin. Der BF hat grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Den BF treffen keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet verfügt er über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Der BF geht als Künstler einer selbständigen Arbeit nach und bezieht durch den Verkauf seiner Kunst ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. 1.
  13. Zur Lage in Nicaragua wird die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 29.04.2024 auszugsweise festgestellt: Sicherheitslage, Kriminalität Aufgrund der angespannten Sicherheitslage sollten Menschenansammlungen und Demonstrationen vermieden werden (BMEIA 7.3.2024). 2018 wurden im gesamten Land bei massiven Demonstrationen gegen die Regierung und gewalttätigen Auseinandersetzungen Hunderte Menschen getötet. Seitdem unterbinden Sicherheitskräfte weitere Demonstrationen frühzeitig. Die Lage ist derzeit ruhig. Ein Wiederaufflammen der Proteste und Gewalt kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sicherheitsbehörden nehmen nicht selten aus politischen Motiven Personen wegen des angeblichen Verdachts der Geldwäsche, des Terrorismus, des Landesverrats oder der organisierten Kriminalität fest oder hindern diese an der Ausreise aus Nicaragua (AA 5.12.2023). Generell herrscht in ganz Nicaragua eine erhöhte Gefahr von Diebstählen, Raubüberfällen und Entführungen (BMEIA 7.3.2024). Ausländer sind in Nicaragua von Gewaltverbrechen betroffen. Kriminelle verüben häufig Angriffe auf Personen in Fahrzeugen (FCDO 29.1.2024). Im Vergleich zu den meisten Ländern Lateinamerikas ist die Kriminalität in Nicaragua niedrig (AA 5.12.2023; vgl. FD 28.3.2024), wenngleich zuletzt im Ansteigen begriffen (AA 5.12.2023). Die Kriminalität ist nach wie vor eine Realität; soziale Unruhen und wirtschaftliche Schwierigkeiten führen zu einem erhöhten Risiko (FD 28.3.2024). Es kommt zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub, aber auch gelegentlich Raubüberfälle. Nach Einbruch der Dunkelheit sind die Gefahren nochmals erhöht (AA 5.12.2023). In Überlandbussen im gesamten Land, gehäuft jedoch in der Pazifikregion (v. a. nahe Managua und Granada), kommt es häufiger zu Diebstählen von Wertsachen. In den Regionen Nueva Segovia, Madriz, Jinotega, Esteli´und Matagalpa besteht erhöhtes Sicherheitsrisiko. Insbesondere in den autonomen Gebieten „Region Autonoma del Atlantico Sur“ (RAAS) sowie und der „Region Autonoma del Atlantico Norte“ (RAAN)„ liegt die Anzahl von Kapitalverbrechen weit über dem Landesdurchschnitt. An der südlichen Atlantikküste (RAAS) kam es auch zu sexuellen Übergriffen (AA 5.12.2023; vgl. BMEIA 7.3.2024).Generell herrscht in ganz Nicaragua eine erhöhte Gefahr von Diebstählen, Raubüberfällen und Entführungen (BMEIA 7.3.2024). Ausländer sind in Nicaragua von Gewaltverbrechen betroffen. Kriminelle verüben häufig Angriffe auf Personen in Fahrzeugen (FCDO 29.1.2024). Im Vergleich zu den meisten Ländern Lateinamerikas ist die Kriminalität in Nicaragua niedrig (AA 5.12.2023; vergleiche FD 28.3.2024), wenngleich zuletzt im Ansteigen begriffen (AA 5.12.2023). Die Kriminalität ist nach wie vor eine Realität; soziale Unruhen und wirtschaftliche Schwierigkeiten führen zu einem erhöhten Risiko (FD 28.3.2024). Es kommt zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub, aber auch gelegentlich Raubüberfälle. Nach Einbruch der Dunkelheit sind die Gefahren nochmals erhöht (AA 5.12.2023). In Überlandbussen im gesamten Land, gehäuft jedoch in der Pazifikregion (v. a. nahe Managua und Granada), kommt es häufiger zu Diebstählen von Wertsachen. In den Regionen Nueva Segovia, Madriz, Jinotega, Esteli´und Matagalpa besteht erhöhtes Sicherheitsrisiko. Insbesondere in den autonomen Gebieten „Region Autonoma del Atlantico Sur“ (RAAS) sowie und der „Region Autonoma del Atlantico Norte“ (RAAN)„ liegt die Anzahl von Kapitalverbrechen weit über dem Landesdurchschnitt. An der südlichen Atlantikküste (RAAS) kam es auch zu sexuellen Übergriffen (AA 5.12.2023; vergleiche BMEIA 7.3.2024). Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Die Exekutive nimmt starken Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die zudem von der Loyalität gegenüber der Regierungspartei bestimmt wird. Viele, wenn nicht sogar die meisten Richter haben Berichten zufolge Verbindungen zur Sandinistischen Nationalen Befreiungsfront (FSLN; Frente Sandinista de Liberación Nacional). Im Vorfeld der Wahlen 2021 spielte die Justiz eine entscheidende Rolle bei der Anordnung der Verhaftung von Oppositionsmitgliedern und der Aufhebung des Rechtsstatus von Oppositionsparteien. Die Justiz hat auch Scheinprozesse gegen Regierungsgegner beaufsichtigt, wobei die Angeklagten in geschlossenen Verfahren wegen „Untergrabung der richterlichen Integrität“ verurteilt wurden (FH 2024).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Die Exekutive nimmt starken Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die zudem von der Loyalität gegenüber der Regierungspartei bestimmt wird. Viele, wenn nicht sogar die meisten Richter haben Berichten zufolge Verbindungen zur Sandinistischen Nationalen Befreiungsfront (FSLN; Frente Sandinista de Liberación Nacional). Im Vorfeld der Wahlen 2021 spielte die Justiz eine entscheidende Rolle bei der Anordnung der Verhaftung von Oppositionsmitgliedern und der Aufhebung des Rechtsstatus von Oppositionsparteien. Die Justiz hat auch Scheinprozesse gegen Regierungsgegner beaufsichtigt, wobei die Angeklagten in geschlossenen Verfahren wegen „Untergrabung der richterlichen Integrität“ verurteilt wurden (FH 2024). Im Oktober 2023 hat die Regierung schätzungsweise 600-900 Personen, darunter Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsangestellte des Obersten Gerichtshofs entlassen oder verhaftet (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Darüber hinaus verabschiedete die Nationalversammlung ein Gesetz, mit dem die Aufsicht über alle nationalen Registerdokumente von den Gerichten auf das Büro des Generalstaatsanwalts übertragen wird. Durch diese Maßnahmen wurde die Macht der Exekutive weiter gefestigt (USDOS 23.4.2024).Im Oktober 2023 hat die Regierung schätzungsweise 600-900 Personen, darunter Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsangestellte des Obersten Gerichtshofs entlassen oder verhaftet (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Darüber hinaus verabschiedete die Nationalversammlung ein Gesetz, mit dem die Aufsicht über alle nationalen Registerdokumente von den Gerichten auf das Büro des Generalstaatsanwalts übertragen wird. Durch diese Maßnahmen wurde die Macht der Exekutive weiter gefestigt (USDOS 23.4.2024). Sowohl das Militär als auch die nicaraguanische Nationalpolizei (Policía Nacional de Nicaragua oder PNN) sind direkt dem Präsidenten unterstellt (CIA 24.4.2024). Die Parapolizei, bei der es sich um bewaffnete, maskierte, nicht uniformierte Einheiten mit geringer taktischer Ausbildung und lockerer hierarchischer Organisation handelt (CIA 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), agiert in Abstimmung mit den Sicherheitskräften der Regierung und untersteht direkt der Nationalpolizei; sie wurde zur Unterdrückung regierungsfeindlicher Demonstranten eingesetzt (CIA 24.4.2024).Sowohl das Militär als auch die nicaraguanische Nationalpolizei (Policía Nacional de Nicaragua oder PNN) sind direkt dem Präsidenten unterstellt (CIA 24.4.2024). Die Parapolizei, bei der es sich um bewaffnete, maskierte, nicht uniformierte Einheiten mit geringer taktischer Ausbildung und lockerer hierarchischer Organisation handelt (CIA 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), agiert in Abstimmung mit den Sicherheitskräften der Regierung und untersteht direkt der Nationalpolizei; sie wurde zur Unterdrückung regierungsfeindlicher Demonstranten eingesetzt (CIA 24.4.2024). Die Regierung hat keine Schritte unternommen, um im Falle möglicher Menschenrechtsverletzungen gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen. Die Parapolizei und mit der Regierung von Präsident Daniel Ortega Saavedra in Verbindung stehende Personen, führten eine Kampagne von Schikanen, Einschüchterung und Gewalt gegen vermeintliche Feinde des Regimes durch: betroffen waren ehemalige politische Gefangene und deren Familien, Landarbeiteraktivisten, prodemokratische Oppositionsgruppen, Menschenrechts-aktivisten, führende Persönlichkeiten des Privatsektors sowie Geistliche, andere religiöse Akteure und kirchliche Gruppen der Zivilgesellschaft. Die Behörden haben diese Handlungen weder untersucht noch strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024). Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, obwohl die Regierung das Gesetz nicht wirksam umsetzt. Im Laufe des Jahres 2023 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Korruption ist in Nicaragua weit verbreitet, wird aber nur selten untersucht. Korruptionsvorwürfe gegen Regierungsbeamte werden selten gründlich untersucht oder strafrechtlich verfolgt. Die Behörden haben Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung gegen Oppositionelle eingeleitet, oftmals mit dem Ziel, sie zu delegitimieren oder zu verhaften (FH 2024). Beamte der Exekutive sind an privaten Geschäften beteiligt, die kaum oder gar nicht überwacht werden. Mit hochrangigen FSLN-Mitgliedern und ehemaligen Polizei- und Militärangehörigen verbundene Unternehmen erbringen den Großteil der staatlichen Dienstleistungen in Bereichen wie Sicherheit, Bauwesen und Pharmazeutika. Neun Sicherheitsunternehmen, die sich im Jahr 2023 ganz oder teilweise im Besitz von FSLN-Mitgliedern befanden, die zudem auch ehemalige Polizei- und Militärangehörige sowie Mitglieder der Exekutive waren, erhielten den Zuschlag für alle staatlichen Ausschreibungen zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen. Gleichzeitig erhielt eine begrenzte Anzahl von parteinahen Bauunternehmen den Zuschlag bei öffentlichen Ausschreibungen, hauptsächlich im Straßenbau. Privatunternehmen beklagten sich über willkürliche und überhöhte Bußgelder und übermäßige Kontrollen durch die Zollbehörden, von denen vor allem Unternehmen betroffen waren, die nicht mit der FSLN-Partei verbunden waren. Da die FSLN die Aufsichtsbehörden, die nationale nicaraguanische Polizei (NNP) und die Justiz kontrolliert, bleibt Korruption ungestraft. Fälle von Misswirtschaft durch Beamte werden Berichten zufolge von FSLN-Mitgliedern und der unmittelbaren Familie von Präsident Ortega persönlich bearbeitet und nicht von den für die Verwaltung öffentlicher Mittel zuständigen staatlichen Stellen (USDOS 23.4.2024). Grundversorgung Die Lebenserwartung wird für das Jahr 2020 mit 74,7 Jahren angegeben und liegt damit nur leicht unter dem lateinamerikanischen Durchschnitt. Die regierende FSLN hat zwar die marktorientierte Strategie früherer Regime beibehalten, sich aber bemüht, die Sozialprogramme auszuweiten und neue Programme einzuführen. So sind beispielsweise die Gesundheitsausgaben (5,1 % des BIP) fast doppelt so hoch wie im benachbarten Honduras. Im Zusammenhang mit der politischen Krise und der Pandemie war die Regierung jedoch gezwungen, bei einigen Sozialprogrammen Kürzungen vorzunehmen, um Mittel für höhere Ausgaben für die Sicherheitskräfte bereitzustellen. Tatsächlich trugen die Kürzungen bei einem dieser Programme, dem Sozialversicherungssystem, dazu bei, die regierungskritischen und demokratiefeindlichen Proteste 2018 überhaupt erst auszulösen. Laut der „United Nations Economic Commission for Latin America and the Caribbean“ (ECLAC) hatte das Nicaragua Social Security Institute (INSS), das das Sozialversicherungssystem des Landes beaufsichtigt, im November 2022 rund 17.000 aktive Mitglieder mehr (insgesamt 787.000) als ein Jahr zuvor. Allerdings lag die Mitgliederzahl Ende 2017 noch um 127.000 Personen höher. Darüber hinaus waren Sozialhilfeprogramme - etwa in den Bereichen Wohnungshilfe, Mikrokreditvergabe und Direkttransfers von Lebensmitteln und Nahrungsmitteln - bereits in der Vergangenheit durch den Klientel-Charakter des Wohlfahrtssystems (nur Personen mit Verbindungen zur FSLN haben Zugang) sowie seine Informalität (viele Nicaraguaner werden vom Staat nicht erreicht) begrenzt (BS 19.3.2024). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung entspricht nicht europäischen Standards. Es gibt einen Mangel an Fachpersonal, schlechte hygienische Verhältnisse sowie eine unzureichende Versorgung mit Medikamenten. In Privatkliniken, vor allem in der Hauptstadt, herrschen diesbezüglich bessere Zustände (BMEIA 7.3.2024). Dank der öffentlichen Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur, der Aufstockung des Personals, der verbesserten und spezialisierten Ausbildung und der unermüdlichen Arbeit zur Einbeziehung der Gemeinden und Familien in ihre eigene Gesundheitsversorgung verfügt Ciudad Sandino heute über sieben Gesundheitszentren und ein Krankenhaus, die ambulante, stationäre und Notfallversorgung anbieten, weiters über ein Mütterzentrum, Rehabilitations- und Physiotherapiedienste, ein Zentrum für Naturheilkunde und ein Zentrum für Kataraktoperationen. Alle Leistungen werden kostenlos angeboten. Vergleichbare Verbesserungen sind im ganzen Land eingetreten - die Veränderung im Leben der Menschen ist spürbar und die Ergebnisse für die allgemeine Gesundheit messbar. Die Müttersterblichkeitsrate ist um 70 % gesunken, die Todesfälle durch Gebärmutterhalskrebs sind um 25 % zurückgegangen und die durchschnittliche Lebenserwartung ist gestiegen (NF 25.8.2022). Rückkehrinformationen Die Regierung arbeitete nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen bedenklichen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Regierung legt seit 2015 keine aktuellen Informationen über Flüchtlinge oder Asylsuchende vor (USDOS 23.4.2024). Nicaragua ist das flächenmäßig größte Land in Mittelamerika. Seine Wirtschaft stützt sich auf die Herstellung von Leichtprodukten, Dienstleistungen und die Landwirtschaft. In den letzten Jahren hat Nicaragua von ausländischen Direktinvestitionen und Überweisungen profitiert. Das Land verfügt über ein großes Entwicklungspotenzial, gehört aber nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Region. Zwar hat die Offenheit des Handels zugenommen, doch die Exporte Nicaraguas bestehen hauptsächlich aus Produkten mit geringer Komplexität. Das Land ist sehr anfällig für externe Schocks und Naturkatastrophen. Das BIP wuchs im Jahr 2023 um 4,3 Prozent, angetrieben von Sektoren wie Elektrizität, Bergbau, Handel, Bauwesen, Finanzen, Verkehr und Kommunikation. Auch der Konsum und die Investitionen nahmen zu (WB 4.4.2024). Die Beschäftigungsquote erreichte in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 66,9 % und damit fast das Niveau vor der Pandemie, was auf das anhaltende Wachstum, die niedrigere Inflation und die gestiegenen Überweisungen zurückzuführen ist. Im Dezember 2023 stieg die Beschäftigungsquote der Frauen deutlich auf 56,9 %, liegt aber immer noch deutlich unter jener der Männer. Die Armut, gemessen an 3,65 US-Dollar pro Tag auf der Grundlage der Kaufkraftparitäten, ging von 13,1 Prozent im Jahr 2022 auf 12,5 Prozent im Jahr 2023 zurück (WB 4.4.2024). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Regierung Verbrechen untersucht, die von Polizei- und Hilfspolizeigruppen im Zusammenhang mit dem prodemokratischen Aufstand von 2018 begangen wurden. Dieser Aufstand hatte aufgrund der Unzufriedenheit mit einem Regierungsbeschluss zur Kürzung von Sozialversicherungsleistungen begonnen (USDOS 23.4.2024). Weiters wird die ACCORD Anfragebeantwortung zu Nicaragua: Meinungsfreiheit, Sanktionen bei regierungskritischen Äußerungen; Situation von Künstler:innen, die sich regierungskritisch äußern (und im Ausland leben) vom 25.07.2025 auszugsweise festgestellt: Meinungsfreiheit, Sanktionen bei regierungskritischen Äußerungen Amnesty International schreibt in seinem im April 2025 veröffentlichten Jahresbericht für 2024, dass die Behörden ihre Maßnahmen zur Unterdrückung unabhängiger Medien fortgesetzt hätten, wodurch ein Informationsvakuum entstanden sei. Es sei für die Bewohner·innen Nicaraguas schwierig, Zugang zu unabhängigen Nachrichten und Informationen zu erhalten. Laut einem Bericht der unabhängigen Journalist·innen und Publizist·innen Nicaraguas („Independent Journalists and Communicators of Nicaragua“), der im September 2024 veröffentlicht worden sei, hätten mindestens 276 Journalist·innen zwischen 2018 und 2024 das Land verlassen müssen. Die Regierung habe die Vermögenswerte von Medienunternehmen beschlagnahmt und damit abweichende Meinungen noch stärker unterdrückt. Zwischen 2018 und Juni 2024 seien die Vermögenswerte von mehr als 50 Medienunternehmen beschlagnahmt worden. Die Regierung habe zudem Gesetze zur Kontrolle von Online-Inhalten erlassen, die Telekommunikationsunternehmen zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichten würden und die zulässigen Inhalte bei künstlerischen Veranstaltungen einschränken würden. Im Juli 2024 habe die Interamerikanische Menschenrechtskommission dem Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte den Fall 14.746 vorgelegt – die außergerichtliche Tötung des Journalisten Ángel Eduardo Gahona López durch den Staat. Die Straflosigkeit in diesem Fall dauere an. Organisationen vor Ort hätten das Verschwinden von mindestens einer Journalistin gemeldet. Diese habe in ihrer letzten öffentlichen Mitteilung geschrieben, dass ihre Wohnung durchsucht worden sei (Amnesty International,
  14. April 2025). Freedom House erläutert in seinem Jahresbericht für 2024, dass eine andauernde Kampagne der Unterdrückung und Einschüchterung durch staatliche und regierungsnahe Kräfte ein allgemeines Klima der Angst und des Terrors schaffe, das die freie Meinungsäußerung einschränke. Staatliche und regierungsnahe Kräfte würden routinemäßig die Aktivitäten von Personen überwachen, die sich gegen die Regierung stellen würden. Auch die Familienangehörigen von Opfern staatlicher Gewalt und Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, würden beobachtet und überwacht. Es sei bekannt, dass die Behörden IMSI-Catcher1 einsetzen würden, mit denen Mobilfunkbetreiber die Mobilfunkkommunikation von Nutzern abfangen können, die sich unwissentlich mit ihnen verbinden würden. Die Regierung habe die Verbreitung von „Falschmeldungen” unter Strafe gestellt und gehe gezielt gegen Whistleblower aus den Reihen der Staatsbediensteten vor. Das Sondergesetz über Cyberkriminalität gewähre der Regierung außerdem umfassenden Zugriff auf Nutzer·innendaten. Im Jahr 2021 habe die Nationalversammlung die Verfassung geändert, um lebenslange Haftstrafen für Hassverbrechen zu ermöglichen; Präsident Ortega habe oppositionelle Aktivitäten als solche bezeichnet. Die Regierung stütze sich auch auf das Souveränitätsgesetz, um gegen oppositionelle Aktivitäten vorzugehen. Mit den Änderungen des Sondergesetzes über Cyberkriminalität vom September 2024 seien die Überwachung und Zensur auf Social-Media-Plattformen ausgeweitet worden (Freedom House, 2025, D4). Human Rights Watch (HRW) schreibt in seinem Jahresbericht für 2024, dass Menschenrechtsverteidiger·innen, Journalist·innen und Kritiker·innen Opfer von Morddrohungen, Übergriffen, Einschüchterungen, Belästigungen, Überwachung, Online-Verleumdungskampagnen, willkürlichen Verhaftungen, Strafverfolgung, Entzug der Staatsangehörigkeit, Ausweisung und Einreiseverweigerung nach Nicaragua seien (HRW,
  15. Jänner 2025). In der im September 2024 vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen veröffentlichten Zusammenfassung von Informationen der Zivilgesellschaft an die Arbeitsgruppe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Förderung und Schutz der Menschenrechte wird erwähnt, dass Nicaragua laut der in den USA ansässigen Artistic Freedom Initiative (AFI) eine Reihe von Gesetzen erlassen habe, die die Grundrechte der Bürger·innen, darunter die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, direkt beeinflussen würden. Diese würden zu einer systematischen Kriminalisierung abweichender Meinungen und zu einer weiteren Unterdrückung durch Schikanen, Überwachung und Verfolgung von Menschenrechtsverteidiger·innen, Verteidiger·innen kultureller Rechte und Menschenrechtsanwält·innen führen. Die in den USA ansässige Jubilee Campaign (JC) habe erklärt, dass die nicaraguanischen Behörden ihre Schikanen sogar auf Familienangehörige von getöteten pro-demokratischen Demonstrant·innen ausgeweitet hätten (HRC,
  16. September 2024b, S. 3). In einer nicht offiziellen englischen Übersetzung eines vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im April 2025 veröffentlichten Berichts der Gruppe von Menschenrechtsexpert·innen für Nicaragua wird festgestellt, dass die Gruppe bereits früher zu dem Schluss gekommen sei, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestünden, dass staatliche und nichtstaatliche Akteure seit April 2018 systematisch und in großem Umfang schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße gegen eine immer größer werdende Gruppe tatsächlicher Gegner·innen bzw. Personen, die als solche wahrgenommen würden, und deren Angehörige begangen hätten. Die Gruppe habe festgestellt, dass einige dieser Verstöße prima facie den Verbrechen gegen die Menschlichkeit Mord, Freiheitsentzug, Folter, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, Deportation und Verfolgung gleichkommen würden. Die Gruppe habe vier Hauptphasen der Repression seit 2018 identifiziert. Die vierte Phase habe 2023 begonnen, dauere noch an und sei geprägt von Maßnahmen, die darauf abzielen würden, jegliche Kritik zu unterbinden und die absolute Kontrolle der Exekutive über alle anderen staatlichen Bereiche sowie die Bevölkerung zu festigen. Die Behörden hätten Hunderte von Nicaraguaner·innen ausgewiesen oder ihnen die Einreise verwehrt. Darüber hinaus hätten sie Hunderten willkürlich die Staatsbürgerschaft entzogen. Die Behörden hätten zudem den zivilgesellschaftlichen Raum weiter beschnitten, indem sie Hunderten weiterer gemeinnütziger Organisationen den rechtlichen Status entzogen hätten. Sie hätten die Beschlagnahmung von Vermögenswerten tatsächlicher Gegner·innen oder von Personen, die als solche wahrgenommen würden, ihrer Angehörigen sowie von gemeinnützigen Organisationen und privaten Universitäten beschleunigt. Die systematische gezielte Unterdrückung von als oppositionell wahrgenommenen Personen sei fortgesetzt worden, unter anderem durch Überwachung, Schikanen, willkürliche Verhaftungen, unfaire Gerichtsverfahren und gewaltsames Verschwindenlassen. Die Behörden hätten ihre Kontrolle durch Verfassungs- und Gesetzesreformen gefestigt. Dies habe in einer umfassenden Verfassungsreform gegipfelt, die seit Februar 2025 in Kraft sei, den Schutz der Grundrechte untergrabe und dem Präsidenten nahezu unbegrenzte Machtbefugnisse einräume (HRC,
  17. April 2025, S. 7-8). Laut dem Bericht habe die Gruppe festgestellt, dass willkürliche Inhaftierungen von und unfaire Gerichtsverfahren gegen tatsächliche Gegner·innen und Personen, die als solche wahrgenommen würden, systematisch eingesetzt würden, um kritische Stimmen zu unterdrücken. Im Laufe der Zeit sei die Gruppe derer, die ins Visier geraten seien, immer größer geworden. Der Prozess der Kriminalisierung habe eine immer breitere Gruppe von Personen erreicht, die kritische Positionen entweder in sozialen Medien oder durch ihren Aktivismus zum Ausdruck gebracht hätten, darunter religiöse Führer, Mitglieder der katholischen Kirche und anderer christlicher Konfessionen sowie Verteidiger des Rechts auf freie Meinungsäußerung, auf Gewissens- und Religionsfreiheit (HRC,
  18. April 2025, S. 99). Die immer ausgefeilteren Kontroll- und Überwachungsmethoden, die zuvor auf die bekanntesten Gegner·innen abgezielt hätten, würden nun mehr und mehr Menschen betreffen, darunter auch solche, die wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien oder aufgrund ihres politischen, sozialen oder menschenrechtlichen Engagements angeklagt und inhaftiert worden seien. Religiöse Führer·innen, Mitglieder der katholischen Kirche und anderer christlicher Konfessionen sowie Aktivist·innen, die sich für das Recht auf freie Meinungsäußerung, Gewissens- und Religionsfreiheit einsetzen würden, seien Opfer von Menschenrechtsverletzungen und -verstößen geworden und im Zusammenhang mit ihrer Festnahme und dem Freiheitsentzug Folter und Misshandlungen ausgesetzt gewesen (HRC,
  19. April 2025, S. 115). Der Bericht fährt fort, dass die Regierung von Präsident Ortega und Vizepräsidentin Murillo die Außerlandesverweisungen dazu nutze, jegliche Opposition gegen die Regierung auszuschalten und so den Verbleib an der Macht zu sichern. Die Außerlandesverweisungen seien ein Instrument, um Personen zu verfolgen und zum Schweigen zu bringen, die sich gegen die Regierung stellen oder als Oppositionelle wahrgenommen würden. Die Außerlandesverweisungen hätten in der dritten Phase der Repression im Jahr 2022 mit einigen einzelnen Fällen begonnen. Dieses Muster habe sich jedoch in der vierten Phase der Repression in den Jahren 2023 und 2024 verfestigt, als die Behörden Hunderte von Nicaraguaner·innen mit unterschiedlichen Methoden ausgewiesen hätten (HRC,
  20. April 2025, S. 125-126). Die Gruppe habe die Fälle von Personen dokumentiert, die alleine oder als Familienangehörige ausgewiesen worden seien, darunter Oppositionsführer·innen, Journalist·innen, Künstler·innen, Menschenrechtsverteidiger·innen, Priester, Angehörige von Opfern im Exil sowie Geschäftsleute. Viele von ihnen seien 2024 aufgrund ihrer Beteiligung an den Ereignissen von 2018 oder wegen ihrer Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken während dieser Zeit, wegen ihrer Arbeit oder wegen der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung ausgewiesen worden (HRC,
  21. April 2025, S. 128). Amnesty International erläutert in einem Bericht vom Dezember 2024, dass die Behörden vor dem Hintergrund der Unterdrückung und vollständigen Schließung des zivilgesellschaftlichen Raums in Nicaragua weiterhin ihre Repressionsstrategie verfolgt und angepasst hätten, die verschärft worden sei („has escalated“), ausgehend von der Anwendung tödlicher Gewalt gegen Demonstrant·innen im Jahr 2018 hin zum derzeitigen willkürlichen Entzug der Staatsbürgerschaft von Personen, die als Dissident·innen gelten würden. Trotz Freilassungen aus der Haft in den Jahren 2023 und 2024 würden viele Menschen weiterhin aus politischen Gründen oder schlicht wegen der Äußerung regierungskritischer Meinungen ihrer Freiheit beraubt. Die Schikanen, Einschüchterung und der Missbrauch des Strafrechts, die sich ursprünglich gegen Demonstrant·innen, Aktivist·innen, politische Gegner·innen, Journalist·innen, Menschenrechtsverteidiger·innen und indigene Führer·innen gerichtet hätten, seien auf die gesamte Gesellschaft ausgeweitet worden und würden nun jeden betreffen, der als Bedrohung für die offizielle Politik oder staatlichen Narrative angesehen werde. Nach der Unterdrückung der Proteste von 2018 hätten die nicaraguanischen Behörden ihre Schikanen gegen die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger·innen durch eine Strategie der Kontrolle, die das Recht auf Vereinigungs- und Meinungsfreiheit im Land untergrabe, verschärft. Es seien neue Vorschriften erlassen worden, darunter Novellierungen des nicaraguanischen Strafgesetzbuches, die im September 2024 von der Nationalversammlung verabschiedet worden seien und die Kriminalisierung regierungskritischer Stimmen weiter verschärfen würden. Diese Änderungen würden es ermöglichen, Personen oder Organisationen wegen angeblicher Verbrechen gegen den Staat oder wegen Cyberkriminalität strafrechtlich zu verfolgen, selbst wenn sie sich außerhalb des Landes befinden würden. Obwohl der Gesetzesrahmen eigentlich Verbrechen wie Geldwäsche abdecken solle, sei zu erwarten, dass die Regierung ihn nutzen werde, um die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit zu unterdrücken, wie es bereits bei früheren Gesetzen der Fall gewesen sei. Die neuen Gesetzesregelungen würden es ermöglichen, Personen in Abwesenheit zu verurteilen, während sie sich außerhalb des Landes befinden würden, was die Verfolgung von Dissident·innen und die Beschlagnahmung von Vermögenswerten von Kirchen und Organisationen, die geschlossen worden seien, erleichtere, das Recht auf Verteidigung und ein ordnungsgemäßes Verfahren verletze und zur Festigung eines Klimas der Straflosigkeit und Unterdrückung in Nicaragua beitrage (Amnesty International,
  22. Dezember 2024, S. 1-3). Situation von Künstler·innen, die sich regierungskritisch äußern (und im Ausland leben) In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine konkreten Informationen zur Lage von Künstler·innen gefunden werden, die sich regierungskritisch äußern und im Ausland leben. Im Folgenden finden Sie Informationen zur Lage von Künstler·innen, die als regierungskritisch wahrgenommen werden, sowie zur Lage von Personen, die sich im Ausland befinden. In der nicht offiziellen englischen Übersetzung des Berichts der Gruppe von Menschenrechtsexpert·innen für Nicaragua vom April 2025 wird erwähnt, dass die erste Außerlandesverweisung, die von der Gruppe dokumentiert worden sei, im April 2022 eine/n nicaraguanische/n Künstler·in betroffen habe wegen des Singens eines Lieds, das sich auf die Ereignisse von 2018 bezogen habe (HRC,
  23. April 2025b, S. 128). In einem Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom September 2024 wird angemerkt, dass im November 2023 zwei Künstler·innen verhaftet worden seien, weil sie versucht hätten, in der Stadt Estelí ein Wandbild („artistic mural“) zu malen. Beide seien mit Stand September 2024 weiterhin in Haft gewesen. Die beiden seien Berichten zufolge wegen Rebellion und Verschwörung zur Untergrabung der territorialen Integrität des Staates zu fünf Jahren Haft verurteilt worden (HRC,
  24. September 2024a, S. 4). In der im September 2024 veröffentlichten Zusammenfassung von Informationen der Zivilgesellschaft an die Arbeitsgruppe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Förderung und Schutz der Menschenrechte wird erwähnt wird angegeben, dass laut AFI Gesetze zur öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit dazu benutzt worden seien, um Künstler·innen unrechtmäßig zu inhaftieren und kulturelle Initiativen in Nicaragua einzuschränken. Mehrere Künstler·innen seien wegen der in ihren Werken zum Ausdruck gebrachten Ansichten angeklagt und strafrechtlich verfolgt worden. Darüber hinaus habe die Regierung Kulturzentren und -vereine geschlossen und mehrere Künstler·innen, die ausländische oder private Finanzmittel erhalten hätten, aufgrund dieser Gesetze verhaftet. (HRC,
  25. September 2024b, S. 6) In einem Bericht der Gruppe von Menschenrechtsexpert·innen für Nicaragua vom November 2023 wird erläutert, dass die zivilgesellschaftliche und politische Vielfalt in Nicaragua seit den Protesten vom April 2018 immer stärker unter Beschuss gekommen sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Behörden den zivilgesellschaftlichen und demokratischen Raum vollständig geschlossen sowie Personen und Organisationen verfolgt, die von der Linie der Regierung abweichende Meinungen geäußert oder vertreten hätten. Die Expertengruppe habe 109 Fälle schwerer Verletzungen und Missbräuche bürgerlicher und politischer Rechte untersucht und habe dabei Muster identifizieren können, die darauf hindeuten würden, dass die Regierung auf soziale Unzufriedenheit mit zunehmend koordinierten repressiven Maßnahmen reagiere. Die anhaltenden und diskriminierenden Verletzungen dieser Rechte, die sich gegen tatsächliche Gegner·innen der Regierung richten würden oder gegen Personen, die als solche wahrgenommen würden, hätten ein Klima der Verfolgung geschaffen, das mit der Unterdrückung abweichender Meinungen in allen Bereichen des sozialen und politischen Lebens einhergehe. Tausende Personen, darunter Künstler·innen, seien gezwungen gewesen, das Land zu verlassen (HRC,
  26. November 2023, S. 6-7). Die Gruppe von Menschenrechtsexpert·innen für Nicaragua habe mehr als 100 Fälle dokumentiert, in denen tatsächliche Oppositionelle oder Personen, die als solche wahrgenommen worden seien, von Polizist·innen, regierungsnahen Gruppen und lokale Strukturen, die mit der Sandinistische Befreiungsfront in Verbindung stünden, eingeschüchtert und schikaniert worden seien, darunter auch Künstler·innen (HRC,
  27. November 2023, S. 15). In der nicht offiziellen englischen Übersetzung des Berichts der Gruppe von Menschenrechtsexpert·innen für Nicaragua vom April 2025 wird erwähnt, dass einige Nicaraguaner·innen, die im Ausland um Asyl angesucht oder aus politischen Gründen des Landes verwiesen worden seien, im Zuge von Vergeltungsmaßnahmen der Regierung auch mit Beschlagnahmungen konfrontiert gewesen seien (HRC,
  28. April 2025, S. 172). In einem Bericht der Gruppe von Menschenrechtsexpert·innen für Nicaragua vom Februar 2025 wird erläutert, dass das Nicaraguanische Institut für Telekommunikation und Postdienste (TELCOR) Informationen über Oppositionelle an die Polizei weiterleite, indem es die Gespräche und Verbindungen („communications“) seiner Nutzer·innen unrechtmößig abfange. Nicaraguaner·innen im Ausland würden darauf verzichten, mit ihren Verwandten im Land zu sprechen, aus Angst, ihre Anrufe und Nachrichten könnten abgefangen werden. Die Gruppe von Menschenrechtsexpert·innen für Nicaragua habe festgestellt, dass die Überwachung von Oppositionellen insbesondere seit 2023 zugenommen habe. Überwachte Personen würden unter der Androhung einer Verhaftung dazu gezwungen, sich täglich entweder persönlich bei einer bestimmten Polizeistation zu melden oder per WhatsApp-Nachricht Fotos, Angaben zum Aufenthaltsort und den Personen zu senden , die sie vorhätten zu treffen. Die Gruppe habe Fälle gefunden, in denen Nicaraguaner·innen im Ausland weiterhin schikaniert und unter Druck gesetzt worden seien, Bilder aus den Ländern zu schicken, in denen sie wohnhaft gewesen seien. Diese Überwachung beschränke sich nicht auf Personen, die als Oppositionelle gelten würden, es werde die gesamte Bevölkerung von den Geheimdiensten überwacht. Die repressiven Maßnahmen der Regierung würden die Ländergrenzen überschreiten und auch tatsächliche Gegner·innen im Ausland oder Personen, die als solche gelten würden, betreffen. Die Regierung gehe auch weiterhin gegen die Verwandten von Oppositionellen im Inland vor. Die willkürliche Entziehung der Staatsbürgerschaft von Hunderten Personen, von denen fast alle inzwischen im Ausland leben würden, sei ein Beispiel für eine Verletzung mit direkten und weitreichenden transnationalen Folgen. Diejenigen, denen die Staatsbürgerschaft entzogen worden sei, seien mit einer Art „gesellschaftlichem Tod“ konfrontiert, der den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und anderen Rechten, einschließlich internationalem Schutz und Justiz, für sie und ihre Familien erheblich einschränke. Das gegen viele Nicaraguaner·innen verhängte Einreiseverbot sowie die Weigerung der Konsulate, Pässe zu verlängern, stelle eine weitere Verletzung mit transnationalen Auswirkungen dar (HRC,
  29. Februar 2025, S. 13-14).
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Die Identität des BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie des gültigen nicaraguanischen Reisepasses unstrittig fest (AS 21). Die spanischen Sprachkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und erfolgte auch die Erstbefragung, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde sowie die Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die spanische Sprache (AS 27 ff; AS 101 ff; OZ 9). Die Feststellungen zum Leben und zur Ausbildung des BF in Nicaragua und zum dreijährigen Aufenthalt in den USA basieren auf dem Vorbringen des BF in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie der Beschwerdeverhandlung. Außerdem sind die konsistenten Angaben zur Ausbildung mit einem dem Akt einliegenden Lebenslauf des BF in Einklang zu bringen (AS 27 ff; AS 101 ff; S 4 f OZ 9; AS 147). 2.
  32. Die Aufenthaltsdauer und der Aufenthaltsstatus des BF im Bundesgebiet lassen sich aus den im Akt befindlichen Auszügen des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters und der Kopie der Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis XXXX .2022 ableiten. Die Angaben des BF im behördlichen Verfahren und der Verhandlung decken sich mit diesen Eintragungen (AS 25; OZ 2).2.
  33. Die Aufenthaltsdauer und der Aufenthaltsstatus des BF im Bundesgebiet lassen sich aus den im Akt befindlichen Auszügen des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters und der Kopie der Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis römisch 40 .2022 ableiten. Die Angaben des BF im behördlichen Verfahren und der Verhandlung decken sich mit diesen Eintragungen (AS 25; OZ 2). Aus dem im Akt befindlichen Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds ergibt sich, dass der BF die am XXXX .2019 abgelegte Integrationsprüfung A2 nicht bestand, er jedoch grundlegende Deutschsprachkenntnisse erworben hat (vgl AS 167). Aus dem im Akt befindlichen Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds ergibt sich, dass der BF die am römisch 40 .2019 abgelegte Integrationsprüfung A2 nicht bestand, er jedoch grundlegende Deutschsprachkenntnisse erworben hat vergleiche AS 167). Die Angaben des BF zu dieser Prüfung und der fehlenden Antragsstellung für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels „Künstler“ bleiben im behördlichen Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung gleichlautend (AS 27 ff; AS 101 ff; OZ 9). Dass der BF im März 2023 nach Finnland einreiste, dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und schließlich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Österreich überstellt wurde, belegen einerseits der Eintrag in seinem Reisepass vom XXXX .2023 und andererseits die aktenkundige Mitteilung und das Formblatt der finnischen Grenzschutzbehörde vom XXXX .2023 und der Ergebnisbericht zum Eurodac Abgleich vom XXXX .2023 (AS 5 ff; AS 23; AS 57 f).Dass der BF im März 2023 nach Finnland einreiste, dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und schließlich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Österreich überstellt wurde, belegen einerseits der Eintrag in seinem Reisepass vom römisch 40 .2023 und andererseits die aktenkundige Mitteilung und das Formblatt der finnischen Grenzschutzbehörde vom römisch 40 .2023 und der Ergebnisbericht zum Eurodac Abgleich vom römisch 40 .2023 (AS 5 ff; AS 23; AS 57 f). Die Feststellung, wonach der Antrag auf internationalen Schutz als Folge des abgelaufenen Aufenthaltstitels und der durch Finnland drohenden Abschiebung gestellt wurde, gründen auf den dazu getätigten Ausführungen des BF im Verfahren: Erstbefragt sagte der BF, dass in Finnland aufgrund seines abgelaufenen Aufenthaltstitels eine Abschiebung nach Nicaragua gedroht habe, er dies aber ablehnte und dann gezwungen worden war, einen Asylantrag zu stellen, da dies seine einzige Option gewesen sei, nach Österreich zu kommen, nämlich über das Dublin-Verfahren (AS 31). Niederschriftlich einvernommen führte der BF aus, dass er, nachdem er für berufliche Zwecke in Helsinki gewesen sei, aus Finnland nicht wieder ausreisen habe können, da er keinen Aufenthaltstitel in Europa gehabt habe. Die Deutschprüfung habe er in Österreich nicht bestanden, aber er habe nicht geglaubt, dass so viele Probleme entstehen würden, wenn er reise (AS 106). 2.
  34. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Nicaragua und in den USA basieren auf seinem diesbezüglich konsistenten Vorbringen in der Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung (AS 29; AS 104 ff; S 7 OZ 9). Weiters führte der BF in der Beschwerdeverhandlung zu seinem Vater befragt aus, dass dieser in den 1980er Jahren ein bekannter – „revolutionärer“ – Journalist gewesen sei (S 10 OZ 9). Dass der BF zwischen 2012 und 2016 zumindest viermal nach Nicaragua reiste, um seine Familie zu besuchen, ergibt sich auch aus den übereinstimmenden Aussagen des BF in der Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung (AS 107; S 9 OZ 9). Eine Reisepasskopie mit Ausstellungdatum 18.09.2017 liegt dem Akt ein. Dazu sagte der BF in der Verhandlung glaubhaft aus, dass er sich diesen Reisepass 2017 beim Konsulat in XXXX ausstellen habe lassen (AS 21; S 9 OZ 9). Eine Reisepasskopie mit Ausstellungdatum 18.09.2017 liegt dem Akt ein. Dazu sagte der BF in der Verhandlung glaubhaft aus, dass er sich diesen Reisepass 2017 beim Konsulat in römisch 40 ausstellen habe lassen (AS 21; S 9 OZ 9). 2.
  35. Aufgrund des Vorbringens des BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Berichterstattungen und Unterstützungsschreiben aus seinem Freundes- und Kollegenkreis konnte festgestellt werden, dass der BF sowohl in Nicaragua – im Rahmen der Institution XXXX – als auch seit vielen Jahren in Österreich als Künstler tätig ist und in der österreichischen Kunstszene Bekanntheit erlangt hat. Ein bekannter XXXX Künstler legte etwa schriftlich vor, dass er den BF als Kunststudent in der XXXX kennengelernt, ihn daraufhin für 3 Monate in sein Atelier eingeladen und sich daraus ein nachhaltiger Kontakt aufgebaut habe (AS 113). Übereinstimmend finden sich in den aktenkundigen Schreiben Aussagen, wonach der BF ein fixer Bestandteil der österreichischen Kunstszene sei (AS 281), er sich künstlerisch und sozial tief in die Kultur Österreichs integriert habe (AS 288) und er zu einem wertvollen und loyalen Mitglied der XXXX Kreativ-Szene herangewachsen sei (AS 123). Auch habe der BF an der Universität XXXX einen Kurs für Studierende und Ausstellungen organisiert, welche der Vermittlung künstlerischer Fähigkeiten und kultureller Vielfalt dienten (AS 117). Vorliegende mediale Berichterstattungen dokumentieren schließlich verschiedene Ausstellungen in Österreich, an welchen der BF beteiligt war. (AS 157 ff; AS 291 ff) 2.
  36. Aufgrund des Vorbringens des BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Berichterstattungen und Unterstützungsschreiben aus seinem Freundes- und Kollegenkreis konnte festgestellt werden, dass der BF sowohl in Nicaragua – im Rahmen der Institution römisch 40 – als auch seit vielen Jahren in Österreich als Künstler tätig ist und in der österreichischen Kunstszene Bekanntheit erlangt hat. Ein bekannter römisch 40 Künstler legte etwa schriftlich vor, dass er den BF als Kunststudent in der römisch 40 kennengelernt, ihn daraufhin für 3 Monate in sein Atelier eingeladen und sich daraus ein nachhaltiger Kontakt aufgebaut habe (AS 113). Übereinstimmend finden sich in den aktenkundigen Schreiben Aussagen, wonach der BF ein fixer Bestandteil der österreichischen Kunstszene sei (AS 281), er sich künstlerisch und sozial tief in die Kultur Österreichs integriert habe (AS 288) und er zu einem wertvollen und loyalen Mitglied der römisch 40 Kreativ-Szene herangewachsen sei (AS 123). Auch habe der BF an der Universität römisch 40 einen Kurs für Studierende und Ausstellungen organisiert, welche der Vermittlung künstlerischer Fähigkeiten und kultureller Vielfalt dienten (AS 117). Vorliegende mediale Berichterstattungen dokumentieren schließlich verschiedene Ausstellungen in Österreich, an welchen der BF beteiligt war. (AS 157 ff; AS 291 ff) Außerdem wird in diversen Schreiben auszugshaft hervorgehoben, dass der BF Bekannten bei der Haus- und Gartenarbeit unterstütze, Kinder und Erwachsene in künstlerischen Techniken wie zB malen und Siebdruck unterrichte (AS 125; AS 283), im Rahmen eines Kultur- und Folklorevereins aktiv gewesen sei, bei welchem regelmäßig kulturelle Veranstaltungen und Sammlungen für soziale und wohltätige Aktionen stattfanden (AS 286), oder er auch einen körperlich beeinträchtigten Freund, welcher nicht an öffentlichen künstlerischen Aktivitäten teilnehmen habe können, regelmäßig zu Hause besucht habe, um gemeinsam künstlerisch zu arbeiten (AS 287). Dass dem BF aufgrund seines Engagements der Institution XXXX aktuell keiner Bedrohung ausgesetzt ist, lässt sich einerseits aus dem Umstand ableiten, dass der BF zur aktuellen Situation des Vereins in der Beschwerdeverhandlung keine konkreten Aussagen treffen konnte. Dort gab er an, dass der Verein aufgrund der Regierung nicht mehr aktiv sei, auch wenn er glaube, dass es den Verein noch gebe, dieser aber wahrscheinlich unter Regierungsleitung stehe (vgl. S 10 OZ 9). Insofern lässt sich jedoch ableiten, dass der BF in keiner engen Verbindung zu diesem Verein mehr steht, als er über die aktuelle Ausgestaltung und Aktivität der Institution keine relevanten Informationen hat. Inwiefern der BF sich während seiner Zeit bei der Institution konkret regierungskritisch positionierte, wurde nicht vorgebracht. Auch auf die konkrete Nachfrage, inwiefern der BF aufgrund seiner Verbindung zu XXXX verfolgt werde, machte der BF keine Angaben, sondern verwies auf seine regierungskritischen Aussagen auf sozialen Medien ab 2018 (AS 108). Aus einer Tätigkeit des BF für und in der Institution XXXX vor über 10 Jahren lässt sich somit keine aktuelle Bedrohung ableiten. Dass dem BF aufgrund seines Engagements der Institution römisch 40 aktuell keiner Bedrohung ausgesetzt ist, lässt sich einerseits aus dem Umstand ableiten, dass der BF zur aktuellen Situation des Vereins in der Beschwerdeverhandlung keine konkreten Aussagen treffen konnte. Dort gab er an, dass der Verein aufgrund der Regierung nicht mehr aktiv sei, auch wenn er glaube, dass es den Verein noch gebe, dieser aber wahrscheinlich unter Regierungsleitung stehe vergleiche S 10 OZ 9). Insofern lässt sich jedoch ableiten, dass der BF in keiner engen Verbindung zu diesem Verein mehr steht, als er über die aktuelle Ausgestaltung und Aktivität der Institution keine relevanten Informationen hat. Inwiefern der BF sich während seiner Zeit bei der Institution konkret regierungskritisch positionierte, wurde nicht vorgebracht. Auch auf die konkrete Nachfrage, inwiefern der BF aufgrund seiner Verbindung zu römisch 40 verfolgt werde, machte der BF keine Angaben, sondern verwies auf seine regierungskritischen Aussagen auf sozialen Medien ab 2018 (AS 108). Aus einer Tätigkeit des BF für und in der Institution römisch 40 vor über 10 Jahren lässt sich somit keine aktuelle Bedrohung ableiten. 2.
  37. Aufgrund des Vorbringens des BF konnte festgestellt werden, dass er politisch motivierte Beiträge über soziale Medien öffentlich machte und es wird nicht in Abrede gestellt, dass diese zum Teil regimekritisch waren, wie sich aus dem Einvernahmeprotokoll erschließt (AS 108). Jedoch wäre angesichts gänzlich fehlender Beweismittel über das Ausmaß und die Reichweite der Beiträge – die Beiträge wurden laut eigenen Aussagen des BF gelöscht und nicht archiviert (S 8 f OZ 9) – jedenfalls ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen erforderlich. Das Fluchtvorbringen des BF weist in diesem Zusammenhang hingegen folgende Unstimmigkeiten auf: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund angab, dass er „Nicaragua wegen der totalitären Regierung [verließ und] es keine Demokratie [gibt]. Alle Andersdenkenden, so wie [er] als Künstler, werden von der Regierung bedroht und verfolgt. [Er] glaubte, dass Österreich ein Land ist, in dem man auch als Künstler mit seiner Meinung frei leben kann. Zudem lebt auch [seine] Freundin hier in Österreich.“ Er habe Angst um sein Leben und befürchte, bei einer Rückkehr nach Nicaragua ins Gefängnis zu kommen und gefoltert zu werden (AS 32). Demgegenüber sagte der BF niederschriftlich einvernommen am 28.02.2024 aus, keine Gründe zu haben, warum er seine Heimat verlassen habe. Vielmehr habe er nach Österreich kommen wollen, weil er das Land möge und hier weiterleben wolle, weil er inzwischen ein Netz von Bekannten habe. Gefragt, was er bei einer Rückkehr nach Nicaragua zu befürchten habe, führte er sodann aus, aus Gründen seiner Ausbildung, konkret im Rahmen der Institution XXXX , verfolgt zu werden. Außerdem habe er sich über soziale Netzwerke regimekritisch geäußert, was seines Erachtens in Nicaragua gesetzlich verboten sei (AS 107).Demgegenüber sagte der BF niederschriftlich einvernommen am 28.02.2024 aus, keine Gründe zu haben, warum er seine Heimat verlassen habe. Vielmehr habe er nach Österreich kommen wollen, weil er das Land möge und hier weiterleben wolle, weil er inzwischen ein Netz von Bekannten habe. Gefragt, was er bei einer Rückkehr nach Nicaragua zu befürchten habe, führte er sodann aus, aus Gründen seiner Ausbildung, konkret im Rahmen der Institution römisch 40 , verfolgt zu werden. Außerdem habe er sich über soziale Netzwerke regimekritisch geäußert, was seines Erachtens in Nicaragua gesetzlich verboten sei (AS 107). Befragt nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Nicaragua, erläuterte der BF schließlich, dass er soziale Medien nutze, um sich politisch über das Regime in Nicaragua zu äußern, wobei der Leiter der Amtshandlung der belangten Behörde Einsicht in das XXXX Profil des BF unter dem Namen XXXX nahm und dazu anmerkte, dass der letzte Post vom XXXX .2024 stamme, der die Regierung mit einem Gedicht kritisiere und drei Likes habe. Posts betreffend seine Kunst hätten im Durchschnitt 3 bis 8 Likes und bis zu einem Kommentar. Der BF habe 917 Follower und folge selbst 654 Personen (AS 108).Befragt nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Nicaragua, erläuterte der BF schließlich, dass er soziale Medien nutze, um sich politisch über das Regime in Nicaragua zu äußern, wobei der Leiter der Amtshandlung der belangten Behörde Einsicht in das römisch 40 Profil des BF unter dem Namen römisch 40 nahm und dazu anmerkte, dass der letzte Post vom römisch 40 .2024 stamme, der die Regierung mit einem Gedicht kritisiere und drei Likes habe. Posts betreffend seine Kunst hätten im Durchschnitt 3 bis 8 Likes und bis zu einem Kommentar. Der BF habe 917 Follower und folge selbst 654 Personen (AS 108). In der der Beschwerdeverhandlung führte er sodann aus, dass er ursprünglich wegen der Kunst nach Österreich gekommen sei, er im Bundesgebiet eine Freundin gehabt und er das Land sehr gemocht habe. Erstmalig im Zuge der Protestbewegungen in Nicaragua 2018 habe er begonnen, sich kritisch gegenüber der politischen Situation in seinem Heimatstaat zu äußern. Die einschlägigen Postings habe er jedoch wieder gelöscht, Screenshots von den Beiträgen gebe es keine. Bei der Botschaft sei er bereits bekannt, es würden sich dort Spione befinden, weshalb die Regierung über seine regimekritische Haltung Bescheid wisse. Probleme habe es bisher jedoch keine gegeben, der letzte Kontakt zur Botschaft habe überhaupt bereits vor 2018 stattgefunden. Bei der Ausstellung seines Reisepasses im Konsulat 2017 sei er demgegenüber sehr beliebt gewesen, seine Person hätte auch als Werbefigur für Nicaragua verwenden werden sollen (S 8 f OZ 9). Im Übrigen habe auch sein Vater, welcher nach wie vor in Nicaragua aufhältig sei, keine Probleme mit der Regierung, obwohl allgemein bekannt sei, dass er der Vater eines Künstlers sei und der Vater des BF selbst als revolutionärer Journalist in den 1980er Jahren deutlich mehr Bekanntheit erlangt habe als der BF in Zusammenhang mit seiner Kunst (S 10 f OZ 9). Eine aktuelle Bedrohung lässt sich hieraus jedenfalls nicht ableiten und es war festzustellen, dass er in Nicaragua keinen Bedrohungen aufgrund der inzwischen gelöschten Beiträge in sozialen Medien ausgesetzt ist. 2.
  38. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des BF in Österreich, insbesondere zu seiner Partnerschaft, gründen einerseits auf den übereinstimmenden Aussagen des BF sowie der Zeugin XXXX , wonach die Beziehung seit 2023 aufrecht sei, sie aber keinen dauerhaften gemeinsamen Wohnsitz haben würden (S 4 f und S 11 OZ 9).2.
  39. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des BF in Österreich, insbesondere zu seiner Partnerschaft, gründen einerseits auf den übereinstimmenden Aussagen des BF sowie der Zeugin römisch 40 , wonach die Beziehung seit 2023 aufrecht sei, sie aber keinen dauerhaften gemeinsamen Wohnsitz haben würden (S 4 f und S 11 OZ 9). Die grundlegenden deutschen Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds, wonach der BF die am XXXX .2019 abgelegte Integrationsprüfung zwar negativ abschloss, die dabei erreichte Punktezahl aber auf Grundlagenkenntnisse schließen lassen. Im Übrigen konnte der BF in der mündlichen Verhandlung gewisse Fragen verstehen und auf Deutsch antworten (AS 167; S 5 OZ 9).Die grundlegenden deutschen Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds, wonach der BF die am römisch 40 .2019 abgelegte Integrationsprüfung zwar negativ abschloss, die dabei erreichte Punktezahl aber auf Grundlagenkenntnisse schließen lassen. Im Übrigen konnte der BF in der mündlichen Verhandlung gewisse Fragen verstehen und auf Deutsch antworten (AS 167; S 5 OZ 9). Andererseits belegen zahlreiche vorgelegte Schreiben die Aussagen des BF, wonach er sich in den letzten Jahren einen großen und engen Freundeskreis in Österreich aufgebaut habe (AS 113 ff; AS 281 ff). Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 05.06.2025 (OZ 2). Die selbständige Erwerbstätigkeit des BF und die Höhe seiner Einkünfte ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF (OZ 2) sowie den mitsamt der Stellungnahme vom 07.01.2026 vorgelegten Nachweisen (OZ 13). 2.
  40. Die Feststellungen zur Lage in Nicaragua beruhen auf den zitierten Länderinformationen der Staatendokumentation und der eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln.
  41. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  42. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.
  43. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Im gegenständlichen Fall wurden vom BF als Fluchtgründe zusammenfassend seine vermeintlich oppositionelle Zuordnung durch die Regierung aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler und seine nunmehrigen exilpolitischen Aktivitäten über soziale Medien vorgebracht. Zwar lässt sich aus der festgestellten Berichtslage entnehmen, dass “die zivilgesellschaftliche und politische Vielfalt in Nicaragua seit den Protesten 2018 immer stärker unter Beschuss gekommen sei” und Fälle bekannt seien, wonach “Personen und Organisationen verfolgt [würden], die von der Linie der Regierung abweichende Meinungen geäußert oder vertreten hätten”, und “mit den Änderungen des Sondergesetzes über Cyberkriminaltität vom Septemeber 2024 […] die Überwachung und Zensur auf Soical-Media-Plattformen ausgeweitet worden [seien]”. Jedoch bleibt das Vorbingen des BF, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeiten als Künstler oder seiner getätigten Beiträge auf XXXX Verfolgung im Herkunftsstaat drohe unsubstantiiert. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dahingehend aus, dass es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung dafür nicht genügt (vgl. zuletzt VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111). Jedoch bleibt das Vorbingen des BF, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeiten als Künstler oder seiner getätigten Beiträge auf römisch 40 Verfolgung im Herkunftsstaat drohe unsubstantiiert. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dahingehend aus, dass es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung dafür nicht genügt vergleiche zuletzt VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111). Ursprünglich eine Verfolgung allgemein aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler geltend machend, sodann gestützt auf seine Verbindung zur Institution XXXX und schließlich auf seine regimekritischen Äußerungen in sozialen Medien, bleiben die diesbezüglichen Schilderungen des BF in Zusammenhang mit einer drohenenden Verfolgung konsequent vage und nicht konsistent, zumal er auch wiederholt aussagte, überhaupt keine Gründe einer Verfolgung vorzubringen zu haben, sondern vielmehr aus persönlichen Gründen nach Österreich gereist sei und auch aus diesen Gründen hier verbleiben möchte. In keiner Weise wird vorgebracht, dass seine künstlerische Tätigkeit regimekritisch bzw oppositionell ausgerichtet sei, sondern, dass dahingehend Verfolgung drohe, weil Künstler allgemein als Andersdenkende eingestuft werden würden. Wie den Feststellungen in Verbindungen mit den beweiswürdigenden Erwägungen entnommen werden kann, ist auch eine aktuelle Verbindung zur Institution XXXX von Seiten des BF nicht mehr gegeben. Ob diese überhaupt noch aktiv ist, bleibt ebenso unklar wie eine konkrete regimekritische Positionierung des BF während seiner Zeit in dieser Institution. Eine Verfolgung allein auf Grundlage einer langjährig zurückliegenden Verbindung zu eben dieser konkreten Institution XXXX lässt sich auch aus der Berichtslage zur Situation von Künstlern in Nicaragua – auch aus den in der Beschwerde zitierten Auszügen – nicht ableiten. Postings auf sozialen Medien, die sich mit der politischen Lage in Nicaragua auseinandersetzten, wurden vom BF gelöscht. Archiviert wurden die Beiträge nicht; während der Einvernahme wurde auszughaft in das Profil des BF Einsicht genommen, wobei eine geringe Resonanz auf die Beiträge des BF zu sehen war. Bisherige Probleme des BF oder seiner Familie mit der Regierung aufgrund der Arbeit als Künstler oder in der Vergangenheit veröffentlichten politischen Stellungenahmen wurden nicht vorbegracht. Ursprünglich eine Verfolgung allgemein aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler geltend machend, sodann gestützt auf seine Verbindung zur Institution römisch 40 und schließlich auf seine regimekritischen Äußerungen in sozialen Medien, bleiben die diesbezüglichen Schilderungen des BF in Zusammenhang mit einer drohenenden Verfolgung konsequent vage und nicht konsistent, zumal er auch wiederholt aussagte, überhaupt keine Gründe einer Verfolgung vorzubringen zu haben, sondern vielmehr aus persönlichen Gründen nach Österreich gereist sei und auch aus diesen Gründen hier verbleiben möchte. In keiner Weise wird vorgebracht, dass seine künstlerische Tätigkeit regimekritisch bzw oppositionell ausgerichtet sei, sondern, dass dahingehend Verfolgung drohe, weil Künstler allgemein als Andersdenkende eingestuft werden würden. Wie den Feststellungen in Verbindungen mit den beweiswürdigenden Erwägungen entnommen werden kann, ist auch eine aktuelle Verbindung zur Institution römisch 40 von Seiten des BF nicht mehr gegeben. Ob diese überhaupt noch aktiv ist, bleibt ebenso unklar wie eine konkrete regimekritische Positionierung des BF während seiner Zeit in dieser Institution. Eine Verfolgung allein auf Grundlage einer langjährig zurückliegenden Verbindung zu eben dieser konkreten Institution römisch 40 lässt sich auch aus der Berichtslage zur Situation von Künstlern in Nicaragua – auch aus den in der Beschwerde zitierten Auszügen – nicht ableiten. Postings auf sozialen Medien, die sich mit der politischen Lage in Nicaragua auseinandersetzten, wurden vom BF gelöscht. Archiviert wurden die Beiträge nicht; während der Einvernahme wurde auszughaft in das Profil des BF Einsicht genommen, wobei eine geringe Resonanz auf die Beiträge des BF zu sehen war. Bisherige Probleme des BF oder seiner Familie mit der Regierung aufgrund der Arbeit als Künstler oder in der Vergangenheit veröffentlichten politischen Stellungenahmen wurden nicht vorbegracht. Festzuhalten bleibt, dass Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Nicaragua aufgrund seiner vorgebrachten Gründe keine Verfolgung zu befürchten hat. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens war davon auszugehen, dass andere, nicht asylrelevante Gründe, wie der Wunsch nach einer Fortsetzung des Aufenthaltes nach Ablauf des Aufenthaltstitels “Künstler”, zur Stellung eines Ansylantrages führten. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN). Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Nicargua dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Der BF gibt betreffend seine Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Nicaragua allgemein an, Angst vor Inhaftierung und Folter zu haben, und hat zwar – wie sich aus den zur aktuellen Lage in Nicaragua vorliegenden Informationsquellen ergibt – zutreffend allgemein auf die Gesetzesänderung im Umgang mit Cyberkriminalität hingewiesen, allerdings hat der BF keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihm aufgrund von besonderen in seiner persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Nicaraguas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der BF gibt betreffend seine Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Nicaragua allgemein an, Angst vor Inhaftierung und Folter zu haben, und hat zwar – wie sich aus den zur aktuellen Lage in Nicaragua vorliegenden Informationsquellen ergibt – zutreffend allgemein auf die Gesetzesänderung im Umgang mit Cyberkriminalität hingewiesen, allerdings hat der BF keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihm aufgrund von besonderen in seiner persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Nicaraguas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Auch in der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lediglich allgemein auf den Umgang der nicaraguanischen Regierung mit exilpolitischen Aktivitäten verwiesen. Zudem wird ausgeführt, dass dem BF eine Existenzgründung ohne vorhandenes soziales Netz aufgrund fehlender Wohnstätten und Arbeitsmarktzugänge sowie finanzieller Mittel nicht möglich sei und er deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geraten würde. Auch in der Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides lediglich allgemein auf den Umgang der nicaraguanischen Regierung mit exilpolitischen Aktivitäten verwiesen. Zudem wird ausgeführt, dass dem BF eine Existenzgründung ohne vorhandenes soziales Netz aufgrund fehlender Wohnstätten und Arbeitsmarktzugänge sowie finanzieller Mittel nicht möglich sei und er deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geraten würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist und auch vor seiner Ausreise nach Österreich in Nicaragua bereits langjährig erwerbstätig war. Beim BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt der BF durchaus über ein familiäres Netzwerk in Nicaragua, weshalb anzunehmen ist, dass er eine gewisse Unterstützung durch seine Angehörigen erwarten kann und es ihm im Falle einer Rückkehr allenfalls möglich sein wird, bei einem Familienmitglied Unterkunft zu nehmen. Es liegen sohin keine Hinweise dafür vor, dass der BF in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müsste. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu erteilen ist.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen ist.Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.3.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da die Beschwerde des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde und ihm auch sonst kein Aufenthaltsrecht zukommt, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.Da die Beschwerde des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt wurde und ihm auch sonst kein Aufenthaltsrecht zukommt, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben. Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF im Einzelfall höher ist als das private Interesse des BF an der Fortsetzung seines Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF im Einzelfall höher ist als das private Interesse des BF an der Fortsetzung seines Privat- und/oder Familienlebens in Österreich. Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (Vgl. zB VwGH 08.10.2025, Ra 2025/18/0203; VwGH 14.07.2025, Ro 2022/17/0001) Vorliegend hält sich der BF seit 2012 im Bundesgebiet auf, wobei er bis November 2022 über einen Aufenthaltstitel als Künstler verfügte und sein Aufenthalt (nach Ablauf der sichtvermerksfreien Zeit) bis Februar 2023 als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Seit der Asylantragsstellung am 13.07.2023 kann sich der BF auf ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber stützen. Demzufolge war der BF – im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309, mwN) – jedenfalls bereits 13 Jahre lang, davon die weit überwiegende Zeit rechtmäßig, im Inland aufhältig.Demzufolge war der BF – im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche etwa VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309, mwN) – jedenfalls bereits 13 Jahre lang, davon die weit überwiegende Zeit rechtmäßig, im Inland aufhältig. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0003, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0003, mwN). Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Was die Integration des BF betrifft, sind vor allem seine künstlerische (Erwerbs-) Tätigkeit und seine intensiven Beziehungen insbesondere im Kunstbereich zu berücksichtigen. In Person seiner Lebensgefährtin verfügt der BF jedenfalls über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, welches sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet entsprechend erhöht. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, führt der BF seit 2023 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher zeitweise ein gemeinsamer Haushalt besteht. In Person seiner Lebensgefährtin verfügt der BF jedenfalls über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, welches sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet entsprechend erhöht. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, führt der BF seit 2023 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher zeitweise ein gemeinsamer Haushalt besteht. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029). Die bisherige Aufenthaltsdauer des BF ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Was die Bindung des BF zu seinem Heimatstaat anbelangt ist zu sagen, dass er seine Kindheit und Jugendjahre, seinen Grundstein in der Ausbildung sowie erste berufliche Erfahrungen in der Kunstszene in Nicaragua verbrachte bzw. sammelte, daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und dort sozialisiert wurde. Er hat dort die Schule besucht, studiert und war erwerbstätig. Er beherrscht die dortige Landessprache als Muttersprache und verfügt in Nicaragua insbesondere in Person seines Vaters, seiner Großmutter und seines Bruders über wichtige familiäre Bezugspersonen, zu welchen auch von Österreich aus Kontakt besteht. Mit Blick auf die aufgezeigten zahlreichen Anknüpfungspunkte ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt mittlerweile in Österreich hat, mögen auch gewisse Bindungen zum Herkunftsstaat (Kontakte zu Angehörigen, die Beherrschung der Sprache, die Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei Angehörigen und Erwerbsmöglichkeiten) fortbestehen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden (vgl. etwa VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116).Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden vergleiche etwa VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116). Derartige Umstände liegen – abgesehen vom (nur) zu einem geringen Teil unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt, dem in einer Konstellation wie hier kein entscheidendes Gewicht zukommt (vgl. etwa VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420) – gegenständlich nicht vor.Derartige Umstände liegen – abgesehen vom (nur) zu einem geringen Teil unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt, dem in einer Konstellation wie hier kein entscheidendes Gewicht zukommt vergleiche etwa VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420) – gegenständlich nicht vor. Auch ist dem von der belangten Behörde hervorgehobenen Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen sei, zwar Bedeutung beizumessen (vgl. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0413, mwN).Auch ist dem von der belangten Behörde hervorgehobenen Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen sei, zwar Bedeutung beizumessen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0413, mwN). Insgesamt war im Rahmen der durchgeführten Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG den persönlichen Interessen des BF – maßgeblich unter den Gesichtspunkten der langen Aufenthaltsdauer und der sozialen und beruflichen Integration – größeres Gewicht beizumessen, als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, wodurch sich die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist.Insgesamt war im Rahmen der durchgeführten Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG den persönlichen Interessen des BF – maßgeblich unter den Gesichtspunkten der langen Aufenthaltsdauer und der sozialen und beruflichen Integration – größeres Gewicht beizumessen, als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, wodurch sich die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist. Zumal die mit der Rückkehrentscheidung verbundene Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind erweist sich die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Zumal die mit der Rückkehrentscheidung verbundene Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind erweist sich die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig. 3.4.2. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung:

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Im gegenständlichen Fall ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Im gegenständlichen Fall ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Der BF geht einer erlaubten selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstler nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Da somit die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF

§ 55Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Da somit die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 12 Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 12 Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Auch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise setzt

§ 55Abs.

1 FPG eine Rückkehrentscheidung voraus.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Auch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise setzt

Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung voraus. Zumal sich die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erwies und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war, fehlt es an der Voraussetzung für einen Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und waren die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Zumal sich die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erwies und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war, fehlt es an der Voraussetzung für einen Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und waren die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G316.2313736.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.