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{'item': 'I412 2165504-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlI412 2165504-7 Spruch, I412 2165504-7/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch Verein Flüchtlingsprojekt Ute Bock, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 28.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch Verein Flüchtlingsprojekt Ute Bock, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 28.10.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) und reiste im Jahr 2015 legal mit einem von 27.05.2015 bis 26.08.2015 gültigen Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein. Er überschritt die Aufenthaltsdauer und stellte am 29.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 20.12.2017 in
  2. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde. 1.
  3. Am 19.03.2018 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über keinen Reisepass mehr verfüge und ihm die Erlangung eines neuen Reisedokuments nicht möglich sei, sodass ihm eine Rückkehr in die Côte d’Ivoire weder freiwillig, noch erzwungen möglich sei. 1.
  4. Am 19.03.2018 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über keinen Reisepass mehr verfüge und ihm die Erlangung eines neuen Reisedokuments nicht möglich sei, sodass ihm eine Rückkehr in die Côte d’Ivoire weder freiwillig, noch erzwungen möglich sei. , Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 22.07.2019, Zl. 1079650609/170789426, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 und 3 FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF bisher keinerlei Schritte unternommen habe, um ein Identitätsdokument zu erlangen. Die Voraussetzungen der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und Z 3 FPG lägen daher nicht vor.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 22.07.2019, Zl. 1079650609/170789426, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins und 3 FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF bisher keinerlei Schritte unternommen habe, um ein Identitätsdokument zu erlangen. Die Voraussetzungen der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG lägen daher nicht vor. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2020, Zl. I415 2165504-2/2E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.05.2021, Zl. Ra 2020/21/0203-11, wurde das Erkenntnis vom 14.05.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In der Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2022, Zl. I415 2165504-2/21E der Beschwerde stattgegeben und der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet für die Dauer eines Jahres für geduldet erklärt, bzw. im Anschluss daran von der belangten Behörde eine Duldungskarte gültig bis 12.09.2023 ausgestellt.Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2020, Zl. I415 2165504-2/2E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.05.2021, Zl. Ra 2020/21/0203-11, wurde das Erkenntnis vom 14.05.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In der Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2022, Zl. I415 2165504-2/21E der Beschwerde stattgegeben und der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet für die Dauer eines Jahres für geduldet erklärt, bzw. im Anschluss daran von der belangten Behörde eine Duldungskarte gültig bis 12.09.2023 ausgestellt. 1.
  5. Mit Schriftsatz vom 06.07.2021 (eingelangt am 09.07.2021) stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie einen Zusatzantrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nun schon sehr lange in Österreich sei und sich seit seinem abgeschlossenen Asylverfahren stets tadellos verhalten habe. Der BF habe sich bereits gut integriert. Da der BF keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde besitze und auch die Behörde für den BF kein (Ersatz-)Reisedokument erlangen konnte, wurde beantragt, den Aufenthaltstitel ohne das Erfordernis eines Reisepasses oder Geburtsurkunde zu erteilen. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis (ebenfalls) vom 12.09.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV abgewiesen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AslyG zurückgewiesen sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. 1.
  6. Mit Schriftsatz vom 06.07.2021 (eingelangt am 09.07.2021) stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sowie einen Zusatzantrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nun schon sehr lange in Österreich sei und sich seit seinem abgeschlossenen Asylverfahren stets tadellos verhalten habe. Der BF habe sich bereits gut integriert. Da der BF keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde besitze und auch die Behörde für den BF kein (Ersatz-)Reisedokument erlangen konnte, wurde beantragt, den Aufenthaltstitel ohne das Erfordernis eines Reisepasses oder Geburtsurkunde zu erteilen. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis (ebenfalls) vom 12.09.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV abgewiesen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AslyG zurückgewiesen sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. 1.
  7. Der Beschwerdeführer stellte schließlich am 06.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und zugleich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG sowie einen Antrag auf Heilung eines Mangels. Er gab bekannt, dass die Vollmacht zum Verein „Legal Focus“ einvernehmlich aufgelöst wurde und legte eine Vollmacht vom 06.09.2023, welche an den Verein Ute Bock erteilt wurde, vor. Mit Bescheid vom 26.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten, bei der Beschaffung eines HRZ mitzuwirken.1.
  8. Der Beschwerdeführer stellte schließlich am 06.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und zugleich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG sowie einen Antrag auf Heilung eines Mangels. Er gab bekannt, dass die Vollmacht zum Verein „Legal Focus“ einvernehmlich aufgelöst wurde und legte eine Vollmacht vom 06.09.2023, welche an den Verein Ute Bock erteilt wurde, vor. Mit Bescheid vom 26.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten, bei der Beschaffung eines HRZ mitzuwirken. Am 29.04.2024 wurde vom vertretenen Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde erhoben und vorgebracht, dass trotz Bitten um Bearbeitung bis dato keine Duldungskarte ausgestellt worden sei, geschweige denn über den Antrag gemäß § 57 AsylG abgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 11.10.2023 auftragsgemäß zur Vorsprache bei der Botschaft des Heimatlandes erschienen.Am 29.04.2024 wurde vom vertretenen Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde erhoben und vorgebracht, dass trotz Bitten um Bearbeitung bis dato keine Duldungskarte ausgestellt worden sei, geschweige denn über den Antrag gemäß Paragraph 57, AsylG abgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 11.10.2023 auftragsgemäß zur Vorsprache bei der Botschaft des Heimatlandes erschienen. 1.
  9. Am 03.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer wiederum eine Duldung erteilt, gültig für ein weiteres Jahr. 1.
  10. Mit Bescheid vom 26.07.2024, zugestellt am 29.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung „vom 30.04.2024“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie sein Antrag gemäß §57 AsylG 2005 auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Antrag auf Heilung des/der Mängel sei unbegründet. Es sei dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich und zumutbar, sich jederzeit einen Reisepass oder ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 führte die belangte Behörde aus, der gegenständliche Antrag sei während des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers gestellt worden, dieser habe wiederholt unglaubwürdige Angaben bezüglich seines Reisepasses vor den Behörden gemacht. Mit der Stellung des gegenständlichen Antrages versuche dieser lediglich seinen illegalen Aufenthalt zu legalisieren.1.
  11. Mit Bescheid vom 26.07.2024, zugestellt am 29.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung „vom 30.04.2024“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie sein Antrag gemäß §57 AsylG 2005 auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Antrag auf Heilung des/der Mängel sei unbegründet. Es sei dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich und zumutbar, sich jederzeit einen Reisepass oder ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 führte die belangte Behörde aus, der gegenständliche Antrag sei während des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers gestellt worden, dieser habe wiederholt unglaubwürdige Angaben bezüglich seines Reisepasses vor den Behörden gemacht. Mit der Stellung des gegenständlichen Antrages versuche dieser lediglich seinen illegalen Aufenthalt zu legalisieren. 1.
  12. Am 04.07.2025 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ein. 1.
  13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.09.2025 wurde der Fremdenakt TEIL 3 – zum anhängigen Beschwerdeverfahren übermittelt/nachgereicht und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2025 in sein Heimatland abgeschoben worden ist. 1.
  14. Mit Bescheid vom 17.09.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.07.2025 gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. 1.
  15. Mit Bescheid vom 17.09.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.07.2025 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wurde mit Schreiben vom 06.10.2025 Beschwerde erhoben. In dieser wird vorgebracht, die Zurückweisung sei rechtsfehlerhaft, da die Behörde von einem unzutreffenden Zeitpunkt der Beendigung des Duldungsstatus ausgehe. Die Rechtsposition der Duldung sei gegeben, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Diese Duldung gelte bis zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung oder bis zu deren rechtmäßiger Beendigung. Im vorliegenden Fall habe die Duldung jedenfalls bis zum
  16. August 2025 bestanden, dem Zeitpunkt der Ausstellung des Heimreisezertifikats. Der Beschwerdeführer habe daher zu diesem Zeitpunkt einen aufrechten Anspruch auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gehabt. Selbst wenn eine Abschiebung am
  17. September 2025 erfolgt sei, könne dies keinen rückwirkenden Verlust des Anspruchs auf Ausstellung der Karte bewirken. Maßgeblich sei der Rechtszustand zum Zeitpunkt des Antrags sowie während des aufrechten Duldungsstatus. Die Behörde habe somit den Tatbestand der Position der Duldung gem. § 46a FPG verkannt und den Antrag zu Unrecht zurückgewiesen. Beantragt wurde sodann die Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung, sowie die Befragung eines Vertreters der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung.Dagegen wurde mit Schreiben vom 06.10.2025 Beschwerde erhoben. In dieser wird vorgebracht, die Zurückweisung sei rechtsfehlerhaft, da die Behörde von einem unzutreffenden Zeitpunkt der Beendigung des Duldungsstatus ausgehe. Die Rechtsposition der Duldung sei gegeben, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Diese Duldung gelte bis zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung oder bis zu deren rechtmäßiger Beendigung. Im vorliegenden Fall habe die Duldung jedenfalls bis zum
  18. August 2025 bestanden, dem Zeitpunkt der Ausstellung des Heimreisezertifikats. Der Beschwerdeführer habe daher zu diesem Zeitpunkt einen aufrechten Anspruch auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gehabt. Selbst wenn eine Abschiebung am
  19. September 2025 erfolgt sei, könne dies keinen rückwirkenden Verlust des Anspruchs auf Ausstellung der Karte bewirken. Maßgeblich sei der Rechtszustand zum Zeitpunkt des Antrags sowie während des aufrechten Duldungsstatus. Die Behörde habe somit den Tatbestand der Position der Duldung gem. Paragraph 46 a, FPG verkannt und den Antrag zu Unrecht zurückgewiesen. Beantragt wurde sodann die Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung, sowie die Befragung eines Vertreters der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung. 1.
  20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2025 zu I412 2165504-4/17E wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2024, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie sein Antrag gemäß § 57 AsylG 2005 auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen wurde, Folge gegeben und der bekämpfte bekämpfte Bescheid behoben. 1.
  21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2025 zu I412 2165504-4/17E wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2024, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie sein Antrag gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen wurde, Folge gegeben und der bekämpfte bekämpfte Bescheid behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls vom 15.10.2025 zu I412 2165504-6/2E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2025, mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.07.2025 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls vom 15.10.2025 zu I412 2165504-6/2E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2025, mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.07.2025 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. 1.
  22. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 06.09.2023 gemäß § 57 AsylG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht verkannt werde, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit der Status als geduldeter Fremder gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG erteilt worden sei – die erfolgte Erteilung sei lediglich dem Umstand geschuldet, dass seit Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Jahr 2018 für diesen kein Heimreisezertifikat seitens der zuständigen Botschaft ausgestellt worden sei. Dies sei jedoch am 13.08.2025 erfolgt, und der Beschwerdeführer am 12.09.2025 am Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden.1.
  23. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 06.09.2023 gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht verkannt werde, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit der Status als geduldeter Fremder gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erteilt worden sei – die erfolgte Erteilung sei lediglich dem Umstand geschuldet, dass seit Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Jahr 2018 für diesen kein Heimreisezertifikat seitens der zuständigen Botschaft ausgestellt worden sei. Dies sei jedoch am 13.08.2025 erfolgt, und der Beschwerdeführer am 12.09.2025 am Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden. Nach erfolgter Ausstellung des Heimreisezertifikates sowie Außerlandesbringung erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Status „geduldeter Fremder“ gemäß §46 a Abs. 1 Z 3 FPG nicht und sei diesbezüglich sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte im Beschwerdeweg rechtskräftig zurückgewiesen worden – es lägen somit ebenfalls nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vor.Nach erfolgter Ausstellung des Heimreisezertifikates sowie Außerlandesbringung erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Status „geduldeter Fremder“ gemäß §46 a Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht und sei diesbezüglich sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte im Beschwerdeweg rechtskräftig zurückgewiesen worden – es lägen somit ebenfalls nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vor. 1.
  24. Gegen diese Entscheidung wurde mit E-mail vom 28.11.2025 Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, im Falle des Beschwerdeführers seien die rechtlichen Grundlagen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG schon spätestens nach einem Jahr als Geduldeter erfüllt gewesen, dieser könne als Person betrachtet werden, der dieser Aufenthalt rechtlich zustehe. Es gäbe keine gesetzlichen oder sonstigen Gründe, ihm diesen Aufenthaltstitel nicht auszustellen. An der Identität des BF hätten sich weiterhin keine Zweifel ergeben und habe der Beschwerdeführer von Anfang an immer wahre Angaben zu seiner Identität gemacht. 1.
  25. Gegen diese Entscheidung wurde mit E-mail vom 28.11.2025 Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, im Falle des Beschwerdeführers seien die rechtlichen Grundlagen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG schon spätestens nach einem Jahr als Geduldeter erfüllt gewesen, dieser könne als Person betrachtet werden, der dieser Aufenthalt rechtlich zustehe. Es gäbe keine gesetzlichen oder sonstigen Gründe, ihm diesen Aufenthaltstitel nicht auszustellen. An der Identität des BF hätten sich weiterhin keine Zweifel ergeben und habe der Beschwerdeführer von Anfang an immer wahre Angaben zu seiner Identität gemacht. Zudem wird in der Beschwerde die Notwendigkeit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hervorgehoben. Der Beschwerdeführer sei bezüglich seines Antrages gemäß § 57 AsylG nie mündlich einvernommen worden. Zudem wird in der Beschwerde die Notwendigkeit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hervorgehoben. Der Beschwerdeführer sei bezüglich seines Antrages gemäß Paragraph 57, AsylG nie mündlich einvernommen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  27. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (…).
  28. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (…). Gemäß § 58 Abs. 13 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  29. und
  30. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennGemäß Paragraph 58, Absatz 13, begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  31. und
  32. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  33. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  34. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  35. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  36. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. Zunächst wird auf die Begründung der Entscheidungen des BVwG zu I412 2165504-4/17E sowie I412 2165504-6/2E, jeweils vom 15.10.2025 verwiesen. Zutreffend ist, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2025 zu I412 2165504-4/17E der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2024 betreffend Abweisung eines Mängelheilungsantrages sowie Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer “Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz” Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde. In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf verwiesen, dass Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Zurückweisung eines Antrages ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei und dafür der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich ist. Festzuhalten ist jedoch, dass dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens im Zusammenhang mit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 20.12.2017 (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) zu keinem Zeitpunkt mehr ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukam, sondern stellte dieser im Folgenden weitere Anträge auf Ausstellung von Duldungskarten bzw. Aufenthaltstitel gemäß § 55 bzw. 57 AsylG.Festzuhalten ist jedoch, dass dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens im Zusammenhang mit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 20.12.2017 (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) zu keinem Zeitpunkt mehr ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukam, sondern stellte dieser im Folgenden weitere Anträge auf Ausstellung von Duldungskarten bzw. Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, bzw. 57 AsylG. Die belangte Behörde leitete im Jahr 2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein und wurde am 13.08.2025 von der Botschaft der Elfenbeinküste die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt und der Beschwerdeführer am 12.09.2025 in sein Heimatland abgeschoben. Wie bereits in der Begründung des Erkenntnisses vom 15.10.2025 zu I412 2165504-4/17E, wird ausdrücklich erneut darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und diese der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Wie bereits in der Begründung des Erkenntnisses vom 15.10.2025 zu I412 2165504-4/17E, wird ausdrücklich erneut darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und diese der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Mit Bescheid vom 28.10.2025 hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer am 06.09.2023 gestellten Antrag gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid vom 28.10.2025 hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer am 06.09.2023 gestellten Antrag gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 57 AsylG, wonach “im Bundesgebiet aufhältigen” Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG, wonach “im Bundesgebiet aufhältigen” Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist. Diesbezüglich wird auch auf die Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2025, I412 20165504-6/2E verwiesen, wonach eine mangels Rechtsschutzinteresse zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bestätigt wurde und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
  37. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt – wie im vorliegenden Fall - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt – wie im vorliegenden Fall - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I412.2165504.7.00

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