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{'item': 'I419 2290313-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlI419 2290313-1 SpruchI419 2290313-1/4E | I419 2290314-1/4E | I419 2290315-1/4E, I419 2290313-1/4E | I419 2290314-

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, hier auch als BF und nach der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet, sind Brüder, die internationalen Schutz beantragten. Das BFA wies mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge jeweils betreffend den Status von Asylberechtigten ab (Spruchunkte I), zuerkannte den BF zugleich je den Status von subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte II und III).
  2. Die Beschwerdeführer, hier auch als BF und nach der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet, sind Brüder, die internationalen Schutz beantragten. Das BFA wies mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge jeweils betreffend den Status von Asylberechtigten ab (Spruchunkte römisch eins), zuerkannte den BF zugleich je den Status von subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei).
  3. Gegen den Spruchpunkt I wurde jeweils Beschwerde erhoben und sinngemäß vorgebracht, die Militärdienstverweigerung der BF beruhe auf Gewissensgründen, vor deren Prüfung durch Befragung sich eine österreichische Verwaltungsbehörde „hüten“ solle, und die BF hätten sich Kompensationszahlung für die Befreiung vom Militärdienst nicht leisten können. Diese sei überdies nach den Länderinformationen möglicherweise noch mit weiteren, illegalen Leistungen verbunden und gebe keine Sicherheit, befreit zu sein.
  4. Gegen den Spruchpunkt römisch eins wurde jeweils Beschwerde erhoben und sinngemäß vorgebracht, die Militärdienstverweigerung der BF beruhe auf Gewissensgründen, vor deren Prüfung durch Befragung sich eine österreichische Verwaltungsbehörde „hüten“ solle, und die BF hätten sich Kompensationszahlung für die Befreiung vom Militärdienst nicht leisten können. Diese sei überdies nach den Länderinformationen möglicherweise noch mit weiteren, illegalen Leistungen verbunden und gebe keine Sicherheit, befreit zu sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  5. Feststellungen: 1.1 Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die BF sind Staatsangehörige Syriens, Araber und Sunniten im Alter von Mitte bis Ende
  6. Ihre Muttersprache Arabisch beherrschen sie in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat wurden sie in XXXX geboren, der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, und wuchsen mit den Eltern und Schwestern im südlichen Stadtteil XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX ) auf. Sie besuchten die Schule bis zur vierten, sechsten bzw. neunten Schulstufe. BF1 arbeitete danach vier Jahre lang als Möbeltischler, wurde im August 2014 von der Syrischen Arabischen Armee gemustert sowie für tauglich befunden und zog seinen Angaben nach vor den anderen BF in den Libanon sowie nach etwa einem halben Jahr von dort weiter in die Türkei.Die BF sind Staatsangehörige Syriens, Araber und Sunniten im Alter von Mitte bis Ende
  7. Ihre Muttersprache Arabisch beherrschen sie in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat wurden sie in römisch 40 geboren, der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, und wuchsen mit den Eltern und Schwestern im südlichen Stadtteil römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) auf. Sie besuchten die Schule bis zur vierten, sechsten bzw. neunten Schulstufe. BF1 arbeitete danach vier Jahre lang als Möbeltischler, wurde im August 2014 von der Syrischen Arabischen Armee gemustert sowie für tauglich befunden und zog seinen Angaben nach vor den anderen BF in den Libanon sowie nach etwa einem halben Jahr von dort weiter in die Türkei. Im August 2015 zog die restliche Familie mit BF2 und BF3 über den Libanon in die Türkei. Dort sammelten die BF Arbeitserfahrung als Schuhdesigner, und BF1 heiratete 2021 eine rund XXXX Jahre jüngere Landsfrau, mit der er eine nun im Kindergartenalter befindliche Tochter bekam, die sich mit der Gattin weiter in der Türkei aufhält. BF2 und BF3 sind ledig und kinderlos.Im August 2015 zog die restliche Familie mit BF2 und BF3 über den Libanon in die Türkei. Dort sammelten die BF Arbeitserfahrung als Schuhdesigner, und BF1 heiratete 2021 eine rund römisch 40 Jahre jüngere Landsfrau, mit der er eine nun im Kindergartenalter befindliche Tochter bekam, die sich mit der Gattin weiter in der Türkei aufhält. BF2 und BF3 sind ledig und kinderlos. Im Sommer 2022 gelangten zunächst BF3, dann die beiden anderen BF illegal nach Griechenland, dann alle drei ebenso nach Ungarn und Österreich, wo sie sich nach XXXX begaben und am 22.10.2022 internationalen Schutz beantragten. Dabei gaben BF1 und BF2 an, Schlepper für € 2.500,-- und € 2.200,-- bezahlt zu haben.Im Sommer 2022 gelangten zunächst BF3, dann die beiden anderen BF illegal nach Griechenland, dann alle drei ebenso nach Ungarn und Österreich, wo sie sich nach römisch 40 begaben und am 22.10.2022 internationalen Schutz beantragten. Dabei gaben BF1 und BF2 an, Schlepper für € 2.500,-- und € 2.200,-- bezahlt zu haben. Ein Onkel der BF, mit dem sie fallweise in Kontakt sind, wohnt seit 2006 in Österreich; mehrere Cousins sind in Deutschland und Belgien. In Syrien leben die älteste Schwester der BF mit Mitte 30 sowie mehrere Onkel. In der Türkei leben die Eltern im Alter von Mitte und Ende 50 mit den übrigen drei Schwestern von knapp volljährig bis Anfang
  8. Die BF sind arbeitsfähig, gesund und strafgerichtlich unbescholten. Sie sind in verschiedenen Bundesländern mit Hauptwohnsitz gemeldet, BF1 und BF3 in derselben Unterkunft, und mit gelegentlichen Unterbrechungen angemeldet erwerbstätig. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: In den angefochtenen Bescheiden wurde das Länderinformationsblatt zu Syrien auf Stand 14.03.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung. Das Gericht berücksichtigt auch die „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA (unten 1.2.3). Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). [...] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [...] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). [...] 1.2.2 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...] Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...] Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). [...]Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...] Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). [...] Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024) In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). [...] Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 US-Dollar konnte jener Wehrpflichtige bezahlen, der für den fixen Dienst vorgesehen war (SeG 8.11.2020). Ebenfalls wurde eine finanzielle Ausgleichszahlung von allen syrischen Staatsbürgern und Gleichgestellten akzeptiert, die der Wehrpflicht unterlagen und außerhalb der Arabischen Republik Syrien lebten (PoS 12.5.2007). Die Zahlung variierte je nach Dauer des Auslandsaufenthaltes: 7.000 US-Dollar für Wehrpflichtige, wenn der Wehrpflichtige mindestens vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 8.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens drei Jahre, aber weniger als vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 9.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre, aber weniger als drei Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, […] (SeG 8.11.2020). […] 1.2.3 „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA: Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“, also „Vorläufiger Länderratgeber: Syrien“, von Dezember 2025 der EUAA ist (übersetzt) zu entnehmen: Ende November 2024 starteten syrische Rebellen unter der Führung von Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) eine bedeutende Offensive, die am
  9. Dezember 2024 zum Sturz des Assad-Regimes führte. Die Rebellen eroberten rasch wichtige Städte wie Aleppo, Hama und Damaskus und führten damit zum Ende der jahrzehntelangen Herrschaft der Assad-Familie, die ins Ausland floh. [...] Ende Januar annullierte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Al-Sharaa kündigte die Einrichtung eines Übergangsparlaments an, verkündete eine Generalamnestie für syrische Soldaten, schaffte die Wehrpflicht ab und leitete einen Reintegrationsprozess für ehemalige Regierungs- und Militärangehörige, darunter auch hochrangige Beamte, ein. [...] Die HTS und die mit ihr verbündeten Gruppierungen bildeten im Hinblick auf ihre Offensive gegen das Assad-Regime die Military Operations Administration (MOA). Nach dem Sturz von Bashar Al-Assad wurden die Truppen der MOA zur wichtigsten militärischen Kraft vor Ort. Am
  10. Dezember 2024 verkündete die MOA die Auflösung aller militärischen Fraktionen und ihre Integration in das Verteidigungsministerium. Die HTS selbst kündigte an, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen, sich als bewaffnete Gruppe auflösen und in die Streitkräfte integrieren werde. [...] Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung erfolgreich rund hundert bewaffnete Gruppierungen, darunter die von den USA unterstützte Freie Syrische Armee, in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. (S. 20) [...] […] 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Erstbefragt gab BF1 an, er habe Syrien nach einem Bombentreffer auf sein Haus verlassen, sei deshalb vor dem Krieg geflohen und fürchte bei einer Rückkehr den Tod. BF2 führte in der Erstbefragung an, er habe Syrien wegen des Krieges und des Militärdienstes verlassen. Bei Rückkehr fürchte er die Einziehung in das syrische Militär und den Tod. BF3 äußerte erstbefragt, in Syrien herrsche Bürgerkrieg. Er und seine Familie seien seit 2015 auf der Flucht. Er müsse den Militärdienst leisten, wolle aber keine Waffen tragen. Bei einer Rückkehr fürchte er das Militärgericht. 1.3.2 Zur Einvernahme beim BFA kamen die BF nach rund 15 Monaten am selben Halbtag. Dabei brachte BF1 vor, wäre er aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden, hätte er zum Militär müssen. Er beantrage Asyl wegen des Krieges in Syrien, wo es Bombardierungen und Kampfhandlungen gebe. Dort würde er zwangsrekrutiert, müsste eine Waffe tragen und „Leute töten“, was er nicht wolle. Er wolle nicht zum Militär, da die Gefahr bestehe, dass auch er getötet werde. BF2 brachte beim BFA vor, er habe wegen des Krieges, der Kampfhandlungen und Bombardierungen Asyl beantragt. Wo sie gelebt hätten, sei ein Gebäude bombardiert worden und zusammengebrochen. Sein Vater habe sich dann entschieden, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr würde er, weil er trotz seines Alters noch nicht den Militärdienst geleistet habe, abgeurteilt und zwangsrekrutiert. Er müsse zum Militär und „ewig dortbleiben“. Er habe Angst, getötet zu werden, da es viele Kampfhandlungen gebe, und wenn er kämpfe, müsse er Leute aus seinem eigenen Volk töten, die er nicht kenne. Er sei ein friedlicher Mensch und wolle nicht kämpfen. BF3 brachte dem BFA vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen und werde vom Militär gesucht. Er wisse das, weil er in einem Alter sei, in dem man einberufen werde, Er könne nicht zurück, da er vom Militär eingezogen würde, was er nicht wolle, weil er gezwungen würde, eine Waffe zu tragen und damit zu schießen. Man würde ihn zwangsrekrutieren. Lieber würde er ins Gefängnis gehen, als unschuldige Leute zu töten. 1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die BF hätten Gewissensgründe gegen den Militärdienst angegeben und auch nicht genug Geld für einen Freikauf besessen, da sie bei einem Stundenlohn von „nicht mehr als“ € 1,50 und Mieten „für Wohnung und Unterkunft“ in Höhe von ca. € 300,-- (BF 2 und BF3) bzw. ca. € 450,-- (BF1 „für die Familie“) sich bzw. der Familie nur „das Allernötigste“ leisten hätten können. Da das Regime in Freikaufs- und eventuell weiteren nötigen Zahlungen ein willkommenes Mittel zur Aufbesserung seines Budgets sehe, wäre das ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass es mit der legalen Befreiung vom Militärdienst „nicht sehr weit her“ sei. 1.3.4 Die BF haben den Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet, BF1 erhielt sein Wehrdienstbuch und reiste aus, die anderen BF waren bis zur Ausreise zu jung, um gemustert zu werden. Von der Möglichkeit, sich freizukaufen, haben die BF während des Aufenthaltes in der Türkei und hernach keinen Gebrauch gemacht. 1.3.5 Es ist nicht zu erwarten, dass den BF bei hypothetischer Rückkehr in die Stadt XXXX eine Verfolgung droht, weil sie keinen Wehrdienst geleistet haben und sich der (nunmehrigen) Regierungsarmee nicht anschließen.1.3.5 Es ist nicht zu erwarten, dass den BF bei hypothetischer Rückkehr in die Stadt römisch 40 eine Verfolgung droht, weil sie keinen Wehrdienst geleistet haben und sich der (nunmehrigen) Regierungsarmee nicht anschließen. 1.3.6 Die BF haben auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurden oder nach einer Rückkehrwerden würden. 1.3.7 Die BF sind im Falle einer hypothetischen Rückkehr in die Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
  11. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vor-gelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vor-gelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu Lebensumständen der BF, zur Staatsangehörigkeit, zur Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF. Wann BF1 von Syrien in den Libanon und von dort in die Türkei zog, steht nicht genauer fest, weil er angab, er sei am 28.02.2014 in den Libanon gereist und nach sechs Monaten weiter in die Türkei (AS 75 f), wohingegen sein Wehrdienstbuch, das auf Seite 6 die Unterschrift des Beschwerdeführers aufweist (tawqieuh, توقيعه), am 10.08.2014 ausgestellt wurde (AS 74, 81). 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.3 genannte Publikation der EUAA. In den Einvernahmen vor dem BFA wurde mit den BF das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ auf Stand 17.07.2023 erörtert (BF1 AS 77; BF2 AS 69; BF3 AS 58). Dazu gaben die BF jeweils an, keine Stellungnahme abgeben zu wollen und den Informationen zu vertrauen. In den Beschwerden wird auf das in den Bescheiden zitierte Länderinformationsblatt verwiesen. Damit wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Wie bereits beim BFA ist es den BF auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie sich aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund außerhalb des Herkunftsstaates aufhalten. 2.3.2 Das BFA weist jeweils zutreffend darauf hin (Seitenangaben zu BF1), dass die BF keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt haben (S. 9 / AS 139), nicht politisch tätig oder Parteimitglied waren und auch keine Probleme wegen ihrer Religions- oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hatten (S. 10 / AS 140). 2.3.3 Das BFA berücksichtigte (S. 206 / AS 336) richtigerweise auch den Umstand, dass den Länderfeststellungen zufolge weder eine illegale Ausreise noch ein im Ausland gestellter Asylantrag Grund für Verfolgungshandlungen ist, wenn nicht weitere Umstände wie politische oder militärische Gegnerschaft hinzukommen. Es stellte auch fest, dass Wehrdienstverweigerung als illoyal angesehen wurde, aber nicht unbedingt als oppositionsnahe, und das (frühere) Regime nicht jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansah (S. 100 / AS 230). 2.3.4 Schließlich ist dem BFA beizupflichten (S. 203 / AS 333), dass in den geäußerten – wenngleich nachvollziehbaren – Bedenken der BF gegen den Wehrdienst keine verinnerlichte politische Überzeugung zu erkennen ist, und auch aus den weiteren festgestellten Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festzustellen war (S. 207 /AS 337). 2.3.5 Damit gelangt das BFA nachvollziehbar zum Schluss, dass auch im Fall einer Rückkehr der BF eine Gefährdung aus den angeführten Umständen nicht anzunehmen ist (S. 207 / AS 337). Auch aus den vorliegend getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich dabei keine Änderung. 2.3.6 Die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung erweisen sich somit als richtig, weshalb sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. In den Beschwerden konnten die BF mit dem (zudem erstmaligen) Vorbringen unzureichender Mittel für den Freikauf vom Militärdienst nichts substantiiert darlegen, was an der Beweiswürdigung betreffend die behaupteten Fluchtgründe zweifeln ließe. 2.3.7 Demnach war festzustellen, dass die BF im Falle einer hypothetischen Rückkehr in deren Herkunftsregion nach wie vor nicht in Gefahr laufen würden, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Den Länderfeststellungen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den BF bei hypothetischer Rückkehr eine Verfolgung wegen des unterbliebenen Wehrdienstes drohen würde oder sie eine Aufforderung zum Dienst in der Regierungsarmee zu erwarten hätten.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren. Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071) 3.2 Die behauptete Verfolgung der BF in Form einer Zwangsrekrutierung zur (früheren) Syrischen Arabischen Armee und / oder Bestrafung wegen des unterbliebenen Wehrdienstes ist nach den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich. Es wurde auch nichts sonst festgestellt, was einem der oben genannten in der GFK angeführten Gründe entspräche. 3.3 Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN) Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt.Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt. Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Den BF wäre eine hypothetische Rückkehr in die Herkunftsregion – konkret die Stadt XXXX – ohne eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich.Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Den BF wäre eine hypothetische Rückkehr in die Herkunftsregion – konkret die Stadt römisch 40 – ohne eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich. 3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 10.09.2025, Ra 2024/19/0452, Rz. 17, mwN) Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Nach der Rechtsprechung müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit syrischen Staatsangehörigen, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben, zudem bereits darauf hingewiesen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die – den BF ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz 35 f, mwN) 3.5 Unstrittig hatten die BF auch die rechtliche Möglichkeit, sich vom Militärdienst wie festgestellt freizukaufen. Eine Befreiungsgebühr (Kompensationszahlung), wie sie den Feststellungen zufolge verlangt wurde, wird dabei nicht als Verfolgung einzustufen sein. (VwGH 26.02.2024, Ra 2023/20/0200, Rz. 12, mwN) Auch eine wegen des Unterbleibens der Kompensationszahlung vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer einjährigen Haftstrafe – laut den Feststellungen des BFA nach Erreichen des
  13. Lebensjahres (S. 102 / AS 233 bei BF1) – wäre für sich genommen nicht als Verfolgung anzusehen. (VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rz. 26, zu einer Kompensation von US$ 8.000,-- in Syrien) Insofern bedurfte es auch keiner Feststellung betreffend die den BF für den Freikauf zur Verfügung gestandenen Mittel. 3.6 Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht gezeigt. Demnach hat das BFA die Anträge der BF betreffend jeweils den Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen. 3.7 Die UNHCR-Position von Dezember 2024 beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“ 3.8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (VwGH 22.07.2024, Ra 2023/14/0460, Rz. 15, mwN) 3.9 Vorliegend haben die BF jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten. Das UNHCR zählt zu den Personen, die internationalen Schutz benötigen, die folgendermaßen (übersetzt) definierten Flüchtlinge („refugees“): „Als Flüchtlinge gelten im weitesten Sinne alle Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit in ihrem Herkunftsland infolge von Verfolgung, bewaffneten Konflikten, Gewalt oder schweren öffentlichen Unruhen internationalen Schutzes bedürfen.“ (UNHCR: Persons in need of international protection, Juni 2017, 1 f; www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2017/en/121440) Demnach unterfallen auch die im Sinn des § 8 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, womit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist.Demnach unterfallen auch die im Sinn des Paragraph 8, AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, womit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist. Der Aufforderung des UNHCR, keine negativen Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen zu erlassen, wird damit auch in Fällen Rechnung getragen, in denen derartigen Anträgen (lediglich) durch Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprochen wird. Diese Aufforderung steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Daher sind die unbegründeten Beschwerden ohne Zuwarten abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesen Fällen zu. Der Sachverhalt weist auch – zumal das maßgebliche Vorbringen unverändert und der Sachverhalt wie bisher nicht asylrelevant ist – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von den BF verschaffen, da es sich um eindeutige Fälle in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I419.2290313.1.00

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