RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlW128 2317814-1 Spruch, W128 2317814-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 13.03.2024 die Gewährung von Studienbeihilfe für ihr an der Universität Wien seit dem Wintersemester 2022/23 betriebenes Bachelorstudium Slawistik.
- Mit Bescheid vom 07.01.2025 Zl. XXXX wurde der gegenständliche Antrag von der belangten Behörde bewilligt und der Beschwerdeführerin ab März 2024 eine monatliche Studienbeihilfe von EUR 253,00 und ab September 2024 bis Februar 2025 eine monatliche Studienbeihilfe von EUR 326,00 gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Berechnung des Anspruchs auf Studienbeihilfe das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2022 herangezogen worden sei.
- Mit Bescheid vom 07.01.2025 Zl. römisch 40 wurde der gegenständliche Antrag von der belangten Behörde bewilligt und der Beschwerdeführerin ab März 2024 eine monatliche Studienbeihilfe von EUR 253,00 und ab September 2024 bis Februar 2025 eine monatliche Studienbeihilfe von EUR 326,00 gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Berechnung des Anspruchs auf Studienbeihilfe das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2022 herangezogen worden sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung und brachte darin zusammengefasst vor, die belangte Behörde hätte zur Berechnung ihres Anspruches auf Studienbeihilfe das Einkommen ihrer Mutter aus dem Jahr 2023 heranziehen müssen. Bei dem von der belangten Behörde aufgestellten Einkommensvergleich zwischen den Jahren 2022 und 2023 sei die an die Mutter im Jahr 2024 ausgezahlte Betriebspension außer Acht gelassen worden. Zwar sei die entsprechende Meldung der Betriebspension i.H.v EUR 11.058,50 im Jahr 2023 dem Finanzamt gemeldet worden, jedoch sei sie erst 2024 ausgezahlt worden. Im Übrigen sei zum Antragszeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bis Juli 2024 ausschließlich AMS-Leistungen beziehen würde. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihres Abänderungsantrages vom 24.09.2025 AMS-Bestätigungen zum Beweis dafür, dass ihre Mutter bis Juni 2025 Notstandshilfe beziehen würde, vorgelegt. Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde dieses Verfahren aussetzte und keine Einkommensermittlungen durchgeführt habe, hätte das Einkommen der Mutter für den Zeitraum Sommersemester 2024 und Wintersemester 2024/25 geschätzt werden müssen.
- Mit dem (im Vorstellungsweg ergangenen) und in weiterer Folge bekämpften Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.03.2025 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid vom 07.01.2025 bestätigt. In ihrer Begründung legte die belangte Behörde erneut das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2022 für die zugesprochene Studienbeihilfe zugrunde. Demnach habe diese im Jahr 2022 ein Einkommen i.H.v EUR 37.883,93 zuzüglich EUR 6.941,00 an Bezügen gemäß § 67 EStG bezogen. Daraus ergebe sich auf Seiten der Mutter der Beschwerdeführerin ein nach dem StudFG definiertes Einkommen i.H.v. EUR 44.824,
- Aus dem Grundbetrag i.H.v EUR 4.332,00, erhöht um EUR EUR 3.228,00 gemäß § 26 Abs. 2 StudFG – abzüglich der Unterhaltsleistungen der Mutter in i.H.v insgesamt EUR 4.699,99 – ergebe sich ein Jahresbetrag der Studienbeihilfe i.H.v EUR 2.860,
- Daraus ergebe sich ein um 8 % erhöhter Jahresbetrag i.H.v EUR 3.031,61, sohin eine monatliche Studienbeihilfe (gerundet) i.H.v EUR 253,00 von März 2024 bis August 2024.
- Mit dem (im Vorstellungsweg ergangenen) und in weiterer Folge bekämpften Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.03.2025 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid vom 07.01.2025 bestätigt. In ihrer Begründung legte die belangte Behörde erneut das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2022 für die zugesprochene Studienbeihilfe zugrunde. Demnach habe diese im Jahr 2022 ein Einkommen i.H.v EUR 37.883,93 zuzüglich EUR 6.941,00 an Bezügen gemäß Paragraph 67, EStG bezogen. Daraus ergebe sich auf Seiten der Mutter der Beschwerdeführerin ein nach dem StudFG definiertes Einkommen i.H.v. EUR 44.824,
- Aus dem Grundbetrag i.H.v EUR 4.332,00, erhöht um EUR EUR 3.228,00 gemäß Paragraph 26, Absatz 2, StudFG – abzüglich der Unterhaltsleistungen der Mutter in i.H.v insgesamt EUR 4.699,99 – ergebe sich ein Jahresbetrag der Studienbeihilfe i.H.v EUR 2.860,
- Daraus ergebe sich ein um 8 % erhöhter Jahresbetrag i.H.v EUR 3.031,61, sohin eine monatliche Studienbeihilfe (gerundet) i.H.v EUR 253,00 von März 2024 bis August
- Für den Anspruch auf Studienbeihilfe von September 2024 bis Februar 2025 ergebe sich auf Seiten der Mutter ein nach dem StudFG definiertes Einkommen i.H.v. EUR 44.824,
- Aus dem Grundbetrag i.H.v EUR 4.848,00, erhöht um EUR 3.612,00 gemäß § 26 Abs. 2 StudFG – abzüglich der Unterhaltsleistungen der Mutter in i.H.v insgesamt EUR 4.699,99 – ergebe sich ein Jahresbetrag der Studienbeihilfe i.H.v EUR 3.760,
- Daraus ergebe sich ein um 8 % erhöhter Jahresbetrag i.H.v. EUR 3.910,41, sohin eine monatliche Studienbeihilfe (gerundet) i.H.v EUR 326,00 von September 2024 bis Februar 2025.Für den Anspruch auf Studienbeihilfe von September 2024 bis Februar 2025 ergebe sich auf Seiten der Mutter ein nach dem StudFG definiertes Einkommen i.H.v. EUR 44.824,
- Aus dem Grundbetrag i.H.v EUR 4.848,00, erhöht um EUR 3.612,00 gemäß Paragraph 26, Absatz 2, StudFG – abzüglich der Unterhaltsleistungen der Mutter in i.H.v insgesamt EUR 4.699,99 – ergebe sich ein Jahresbetrag der Studienbeihilfe i.H.v EUR 3.760,
- Daraus ergebe sich ein um 8 % erhöhter Jahresbetrag i.H.v. EUR 3.910,41, sohin eine monatliche Studienbeihilfe (gerundet) i.H.v EUR 326,00 von September 2024 bis Februar
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass die Begründung einer nicht durchgeführten Schätzung mangelhaft sei. Die belangte Behörde habe die Materialien gemäß § 12 StudFG unvollständig ausgeführt. In diesem Zusammenhang verkenne die belangte Behörde, dass die Altersgrenze, ab welcher von einer langanhaltenden Arbeitslosigkeit auszugehen sei, nicht bei 50, sondern bei 40 Jahren liege. Des Weiteren seien weitere gesetzliche Schutzmaßnahmen für die Arbeitslosigkeit ab dem
- Lebensjahr nicht berücksichtigt worden. Kurz nach der Antragstellung habe die Mutter der Beschwerdeführerin das
- Lebensjahr vollendet und sei bereits sechs Monate davor arbeitslos gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter auch weiterhin arbeitslos bleiben werde. Außerdem seien die im Zuge des Abänderungsantrages vom 24.09.2025 vorgelegten AMS-Bestätigungen über den Bezug der Notstandshilfe zwischen dem 29.06.2024 und dem 27.06.2025 für eine Schätzung heranzuziehen. Demnach sei die Mutter der Beschwerdeführerin mehr als 365 Tage arbeitslos gewesen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sich das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 im Vergleich zum Jahr 2023 vor dem Hintergrund, dass sie von 01.01.2023 bis 30.08.2023 erwerbstätig gewesen sei, um 10 % reduziert. Daher sei für das Jahreseinkommen der Mutter der Beschwerdeführerin für 2024 eine Schätzung vorzunehmen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass die Begründung einer nicht durchgeführten Schätzung mangelhaft sei. Die belangte Behörde habe die Materialien gemäß Paragraph 12, StudFG unvollständig ausgeführt. In diesem Zusammenhang verkenne die belangte Behörde, dass die Altersgrenze, ab welcher von einer langanhaltenden Arbeitslosigkeit auszugehen sei, nicht bei 50, sondern bei 40 Jahren liege. Des Weiteren seien weitere gesetzliche Schutzmaßnahmen für die Arbeitslosigkeit ab dem
- Lebensjahr nicht berücksichtigt worden. Kurz nach der Antragstellung habe die Mutter der Beschwerdeführerin das
- Lebensjahr vollendet und sei bereits sechs Monate davor arbeitslos gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter auch weiterhin arbeitslos bleiben werde. Außerdem seien die im Zuge des Abänderungsantrages vom 24.09.2025 vorgelegten AMS-Bestätigungen über den Bezug der Notstandshilfe zwischen dem 29.06.2024 und dem 27.06.2025 für eine Schätzung heranzuziehen. Demnach sei die Mutter der Beschwerdeführerin mehr als 365 Tage arbeitslos gewesen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sich das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 im Vergleich zum Jahr 2023 vor dem Hintergrund, dass sie von 01.01.2023 bis 30.08.2023 erwerbstätig gewesen sei, um 10 % reduziert. Daher sei für das Jahreseinkommen der Mutter der Beschwerdeführerin für 2024 eine Schätzung vorzunehmen.
- Einlangend am 19.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Nach Aufforderung durch die zuständige Gerichtsabteilung bevollmächtigte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.11.2025 ihre Mutter zur rechtsfreundlichen Vertretung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Eingabe vom 25.11.2025 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als Vertreterin im gegenständlichen Verfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist an der Universität Wien für das Bachelorstudium Slawistik zugelassen. Am 13.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für den Zeitraum Sommersemester 2024 und Wintersemester 2024/
- Die zumutbare Unterhaltsleistung von XXXX (Mutter der Beschwerdeführerin) im Jahr 2022 berechnet sich wie folgt:Die zumutbare Unterhaltsleistung von römisch 40 (Mutter der Beschwerdeführerin) im Jahr 2022 berechnet sich wie folgt: ● Einkommen im Sinne des StudFG: 44.824,93 ● Summe der Freibeträge: - 3.950,00 ● Ergibt die Bemessungsgrundlage: 40.874,93 = Daraus errechnete Unterhaltsleistung: 4.699,99 Das Einkommen von XXXX im Jahr 2024 berechnet sich wie folgt:Das Einkommen von römisch 40 im Jahr 2024 berechnet sich wie folgt: ● AMS-Bezug 01.01.2024 bis 28.06.2024: 58.31 tgl. x 180 Tagen = EUR 10.495,80 ● Betriebspension ausgezahlt im Jänner 2024: EUR 11.058,50 ● Gesamteinkommen 2024 = EUR 21.554,30
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen und ist unstrittig. Die Einkommensverhältnisse der Mutter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Einkommensnachweisen und den eingeholten Versicherungsdatenauszügen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Zur Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:Zu A) römisch eins. Zur Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: Zur Rechtslage: 3.
- Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 lauten (auszugweise):3.
- Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024, lauten (auszugweise): „Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […]Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […]
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen. […] Zur höchstgerichtlichen Judikatur: 3.
- Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR 25.GP, 2ff, welche auf VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen).3.
- Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25.GP, 2ff, welche auf VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden (vgl. 1255 BlgNR 25.GP, 2ff). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden vergleiche 1255 BlgNR 25.GP, 2ff). Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25.GP, 2ff.).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25.GP, 2ff.). In seinem Erkenntnis vom 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.In seinem Erkenntnis vom 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Zu A) II. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde: Zur Rechtslage: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 97/2024 lauten (auszugweise):3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024, lauten (auszugweise): §
- Voraussetzung:Paragraph 6, Voraussetzung: Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
- sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
- sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
- noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
- noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24), […] Soziale Bedürftigkeit § 7 Kriterien der sozialen Bedürftigkeit:Paragraph 7, Kriterien der sozialen Bedürftigkeit:
(1)Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Einkommen,
- Familienstand und
- Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
(2)Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. […] § 8 Einkommen:Paragraph 8, Einkommen:
(1)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
- Das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
- der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
- der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und
- des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.
- des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
(2)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.
(2)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, […] § 11 Einkommensnachweise:Paragraph 11, Einkommensnachweise:
(1)Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
- grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
- grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
- bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, […] § 12 Sonderfälle der Einkommensbewertung:Paragraph 12, Sonderfälle der Einkommensbewertung: 1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Paragraph 11, zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den Paragraphen 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen. […] 3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. 4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, nachweisen kann. §
- Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe:Paragraph 26, Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe: 1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro (Anm. 1) monatlich.1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro Anmerkung 1) monatlich. 2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro (Anm. 2) monatlich für:2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro Anmerkung 2) monatlich für:
- Vollwaisen,
- verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
- Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
- Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und
- Studierende, die gemäß Absatz 3, als auswärtige Studierende gelten, und
- Studierende, die das
- Lebensjahr vollendet haben. Die Erhöhung nach diesem Absatz wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt. 3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn
- der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
- sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist. […]
(5)Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro (Anm. 3) monatlich.
(5)Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro Anmerkung 3) monatlich. […] Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 173/2023 ab 1.9.2023: 361 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2023, ab 1.9.2023: 361 Euro gemäß BGBl. II Nr. 212/2024 ab 1.9.2024: 404 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2024, ab 1.9.2024: 404 Euro gemäß BGBl. II Nr. 77/2025 ab 1.9.2025: 431 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2025, ab 1.9.2025: 431 Euro Anm. 2: ab 1.9.2023: 269 EuroAnmerkung 2: ab 1.9.2023: 269 Euro ab 1.9.2024: 301 Euro ab 1.9.2025: 321 Euro Anm. 3: ab 1.9.2023: 259 EuroAnmerkung 3: ab 1.9.2023: 259 Euro ab 1.9.2024: 290 Euro ab 1.9.2025: 309 Euro Anm. 4: ab 1.9.2023: 32 EuroAnmerkung 4: ab 1.9.2023: 32 Euro ab 1.9.2024: 36 Euro ab 1.9.2025: 38 Euro Anm. 5: ab 1.9.2023: 129 EuroAnmerkung 5: ab 1.9.2023: 129 Euro ab 1.9.2024: 144 Euro ab 1.9.2025: 154 Euro) § 27 Berechnung der StudienbeihilfeParagraph 27, Berechnung der Studienbeihilfe
(1)Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2)Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um
(2)Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß Paragraph 26, jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um
- die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),
- die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 28, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 28, Absatz 2,), […]
(3)Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8%(Anm. 1) zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden. […] Anm. 1: Der Erhöhungsfaktor reduziert sich jährlich mit
- September, erstmals am
- September 2023, um zwei Prozentpunkte (vgl. § 75 Abs. 46 StudFG).)Anmerkung 1: Der Erhöhungsfaktor reduziert sich jährlich mit
- September, erstmals am
- September 2023, um zwei Prozentpunkte vergleiche Paragraph 75, Absatz 46, StudFG).) § 41 Erledigung des Antrages Paragraph 41, Erledigung des Antrages
(1)Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(1)Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt. […] Zur höchstgerichtlichen Judikatur: 3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 15.
- 2003, 2003/10/0117, und 2003/10/0225) folgt aus den oben wieder gegebenen Bestimmungen des StudFG, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR 18.GP, 28). Aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (vgl. VwGH 27.3.2006, 2005/10/0172). 3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 15.
- 2003, 2003/10/0117, und 2003/10/0225) folgt aus den oben wieder gegebenen Bestimmungen des StudFG, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat vergleiche auch die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 473 BlgNR 18.GP, 28). Aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden vergleiche VwGH 27.3.2006, 2005/10/0172). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.9.2003 zur Zl. 2003/10/0117 dargelegt hat, ist die Anspruchsvoraussetzung der sozialen Bedürftigkeit im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992 bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu beurteilen. Erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung erbrachte Nachweise sind daher nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 15.9.2003, 2003/10/0225).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.9.2003 zur Zl. 2003/10/0117 dargelegt hat, ist die Anspruchsvoraussetzung der sozialen Bedürftigkeit im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992 bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu beurteilen. Erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung erbrachte Nachweise sind daher nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 15.9.2003, 2003/10/0225). Aus der Systematik des StudFG 1992 ist der Grundsatz abzuleiten, dass die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden bei der für die Ermittlung des für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit u.a maßgebenden Einkommens primär von den rechtsverbindlichen Festsetzungen der Abgabenbehörden bzw. von den von den Arbeitgebern im Vorfeld der Abfuhr der Lohnsteuer zu erstellenden Lohnzetteln auszugehen haben, wobei dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung (siehe § 7 Abs. 2 StudFG 1992) abgestellt wird. Gegen den in § 7 Abs. 2 gewählten Zeitpunkt bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.
- 1996, B 1451/94 = VfSlg 14441, und des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 9.2021, 97/12/0344). Aus der Systematik des StudFG 1992 ist der Grundsatz abzuleiten, dass die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden bei der für die Ermittlung des für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit u.a maßgebenden Einkommens primär von den rechtsverbindlichen Festsetzungen der Abgabenbehörden bzw. von den von den Arbeitgebern im Vorfeld der Abfuhr der Lohnsteuer zu erstellenden Lohnzetteln auszugehen haben, wobei dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung (siehe Paragraph 7, Absatz 2, StudFG 1992) abgestellt wird. Gegen den in Paragraph 7, Absatz 2, gewählten Zeitpunkt bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.
- 1996, B 1451/94 = VfSlg 14441, und des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 9.2021, 97/12/0344). § 7 Abs 2 StudFG 1992 darf nicht isoliert, sondern muss i.Z.m § 11 Abs. 1 StudFG 1992 gelesen werden, der nach der Systematik des StudFG 1992 den Regelfall des Einkommensnachweises festlegt. So verstanden legt aber § 7 Abs. 2 StudFG 1992 mit dem "Zeitpunkt der Antragstellung" neben der Fixierung der Rechtslage den Zeitpunkt fest, von dem ausgehend der für den Normalfall nach § 11 Abs. 1 StudFG 1992 jeweils maßgebliche Einkommensnachweis zu erbringen ist. § 11 Abs. 1 StudFG 1992 stellt – jedenfalls in seinen Ziffern 1 bis 3 – auf die in einem Kalenderjahr bezogenen Einkünfte ab, wobei das hienach maßgebliche Kalenderjahr immer vor dem Kalenderjahr liegt, in dem der Antrag auf Studienbeihilfe gestellt wurde. Eine diesbezügliche Ausnahme enthält die nach ihrem Wortlaut zweifelsfrei abschließende Regelung des § 11 Abs. 3 StudFG 1992, wonach nur in den taxativ aufgezählten Gründen eine Schätzung des Einkommens im laufenden Kalenderjahr zulässig ist (vgl. VwGH
- 3.1995, 94/12/0360). Paragraph 7, Absatz 2, StudFG 1992 darf nicht isoliert, sondern muss i.Z.m Paragraph 11, Absatz eins, StudFG 1992 gelesen werden, der nach der Systematik des StudFG 1992 den Regelfall des Einkommensnachweises festlegt. So verstanden legt aber Paragraph 7, Absatz 2, StudFG 1992 mit dem "Zeitpunkt der Antragstellung" neben der Fixierung der Rechtslage den Zeitpunkt fest, von dem ausgehend der für den Normalfall nach Paragraph 11, Absatz eins, StudFG 1992 jeweils maßgebliche Einkommensnachweis zu erbringen ist. Paragraph 11, Absatz eins, StudFG 1992 stellt – jedenfalls in seinen Ziffern 1 bis 3 – auf die in einem Kalenderjahr bezogenen Einkünfte ab, wobei das hienach maßgebliche Kalenderjahr immer vor dem Kalenderjahr liegt, in dem der Antrag auf Studienbeihilfe gestellt wurde. Eine diesbezügliche Ausnahme enthält die nach ihrem Wortlaut zweifelsfrei abschließende Regelung des Paragraph 11, Absatz 3, StudFG 1992, wonach nur in den taxativ aufgezählten Gründen eine Schätzung des Einkommens im laufenden Kalenderjahr zulässig ist vergleiche VwGH
- 3.1995, 94/12/0360). Wenn das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 % gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt, ist dieses gemäß § 12 Abs. 1 StudFG für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen (vgl. VwGH
- 9.2003, 2003/10/0117). Wenn das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 % gegenüber dem gemäß Paragraph 11, zu berücksichtigenden Einkommen erfährt, ist dieses gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StudFG für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den Paragraphen 67 und 68 EStG oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen vergleiche VwGH
- 9.2003, 2003/10/0117). 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: 3.5.
- Zur Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit den Behörden und den Gerichten konnte die Beschwerdeführerin nicht nur in dem hier anhängigen Verfahren unter Beweis stellen. Bei ihren bisherigen Verfahren sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (GZ. XXXX vom 06.11.2024 und XXXX vom 08.04.2025) brachte die Beschwerdeführerin sämtliche Vorstellungen und Beschwerden gegen die Senatsbescheide der belangten Behörde fristgerecht ein. Die Eingaben der Beschwerdeführerin entsprachen auch im gegenständlichen Verfahren sämtlichen Formvorschriften und enthielten eine individuelle und konkrete Begründung betreffend die vermutete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit den Behörden und den Gerichten konnte die Beschwerdeführerin nicht nur in dem hier anhängigen Verfahren unter Beweis stellen. Bei ihren bisherigen Verfahren sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (GZ. römisch 40 vom 06.11.2024 und römisch 40 vom 08.04.2025) brachte die Beschwerdeführerin sämtliche Vorstellungen und Beschwerden gegen die Senatsbescheide der belangten Behörde fristgerecht ein. Die Eingaben der Beschwerdeführerin entsprachen auch im gegenständlichen Verfahren sämtlichen Formvorschriften und enthielten eine individuelle und konkrete Begründung betreffend die vermutete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Eine Komplexität des Falles in einer Weise, dass die Beschwerdeführerin nach Einbringung der Beschwerde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal die belangte Behörde ihr für den beantragten Zeitraum mit Erstbescheid vom 07.01.2025 Studienbeihilfe gewährt hat. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist vorrangig zu beurteilen, ob die belangte Behörde bei der Ermittlung des Anspruchs auf Studienbeihilfe zu Recht das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2022 herangezogen hat und nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, eine Schätzung des Einkommens für das Jahr 2024 durchgeführt hat. Angesichts dieser (einfachen) Fragestellung ist eine spezifische Komplexität des Falles nicht zu erkennen, sodass die Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht geboten war. Im Übrigen ist auch die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, da es gegenständlich, wie bereits ausgeführt, nur um die Beantwortung eben dieser Rechtsfrage ohne die Erörterung weiterer Sachfragen geht. Aus der im Verwaltungsverfahren bereits zuerkannten Studienbeihilfe ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sozial bedürftig ist. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführerin ist daher zweifellos als hoch einzustufen. Allerdings weist das Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf, die die Beiziehung einer rechtsanwaltlichen Vertretung erforderlich erscheinen ließen. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.5.
- Zur Abweisung der Beschwerde: Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte den angefochtenen Bescheid willkürlich unter Zugrundelegung einer nicht der geltenden Rechtslage entsprechenden Begründung erlassen, ist nicht zu folgen. Ein willkürliches Verhalten , das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002 und 19.518/2011).Ein willkürliches Verhalten , das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002, und 19.518 aus 2011,). Wie oben bereits ausgeführt, kann das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Einkommen nur dann geschätzt werden, wenn das gegenständliche Einkommen über das gesamte Jahr voraussichtlich eine dauernde Verminderung von 10 % gegenüber dem gemäß § 11 StudFG zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Da der gegenständliche Antrag am 13.03.2024 gestellt wurde, konnte zu einem so frühen Zeitpunkt während des Kalenderjahres keine vertretbare Prognose getroffen werden, ob über das gesamte Jahr voraussichtlich eine Einkommensminderung um 10 % auf Seiten der Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber dem Jahr 2022 eintreten werde. Dabei ist zu erwähnen, dass auch für das Bundesverwaltungsgericht die maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Antragstellung ausschlaggebend ist. Wie oben bereits ausgeführt, kann das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Einkommen nur dann geschätzt werden, wenn das gegenständliche Einkommen über das gesamte Jahr voraussichtlich eine dauernde Verminderung von 10 % gegenüber dem gemäß Paragraph 11, StudFG zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Da der gegenständliche Antrag am 13.03.2024 gestellt wurde, konnte zu einem so frühen Zeitpunkt während des Kalenderjahres keine vertretbare Prognose getroffen werden, ob über das gesamte Jahr voraussichtlich eine Einkommensminderung um 10 % auf Seiten der Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber dem Jahr 2022 eintreten werde. Dabei ist zu erwähnen, dass auch für das Bundesverwaltungsgericht die maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Antragstellung ausschlaggebend ist. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer Schätzung des Einkommens der Mutter für das Jahr 2024 gemäß § 12 Abs. 1 StudFG absieht. So ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass eine Schätzung nach weniger als sechs Monaten nur dann erfolgen kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 % führen wird (etwa bei Pensionierung oder Berentung wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichens der Altersgrenze, bei langanhaltender Arbeitslosigkeit (RV 1591 BlgNR, 18.GP, S. 13). Aus einer Gesamtschau der Situation der akademisch gebildeten Mutter der Beschwerdeführerin (Dr.sc.), die zum Zeitpunkt der Antragstellung gerade noch nicht das
- Lebensjahr überschritten hat, liegt ein solcher vergleichbarer Fall nicht vor. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer Schätzung des Einkommens der Mutter für das Jahr 2024 gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StudFG absieht. So ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass eine Schätzung nach weniger als sechs Monaten nur dann erfolgen kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 % führen wird (etwa bei Pensionierung oder Berentung wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichens der Altersgrenze, bei langanhaltender Arbeitslosigkeit Regierungsvorlage 1591 BlgNR, 18.GP, S. 13). Aus einer Gesamtschau der Situation der akademisch gebildeten Mutter der Beschwerdeführerin (Dr.sc.), die zum Zeitpunkt der Antragstellung gerade noch nicht das
- Lebensjahr überschritten hat, liegt ein solcher vergleichbarer Fall nicht vor. Die bloße Möglichkeit einer künftig eintretenden Arbeitslosigkeit stellt keine mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit eintretende Einkommensminderung dar. Bei der Annahme einer möglichen künftigen Arbeitslosigkeit einer erwerbsfähigen, hochqualifizierten Person handelt es sich um ein lediglich abstraktes arbeitsmarktbezogenes Risiko, das nicht mit einer hinreichenden Sicherheit prognostiziert werden kann. Eine derartige Entwicklung ist von zahlreichen, im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbaren Faktoren abhängig und entzieht sich daher einer verlässlichen Prognose. Berechnet man nun sämtliche Einkommensverhältnisse der Mutter der Beschwerdeführerin zwischen dem 01.01.2024 und dem 28.06.2024 ergibt sich folgendes Ergebnis: ● AMS-Bezug 01.01.2024 bis 28.06.2024: 58.31 tgl. x 180 Tagen = EUR 10.495,80 ● Betriebspension ausgezahlt im Jänner 2024: EUR 11.058,50 ● Gesamteinkommen 2024 = EUR 21.554,30 Vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ein Einkommen von EUR 47.968,8 bezog, dürfte im Falle einer 10%-igen Einkommensminderung ihr gesamtes Einkommen im Jahr 2024 nicht mehr als EUR 43.171,92 betragen. Das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin beläuft sich in der ersten Jahreshälfte 2024, wie bereits ausgeführt, auf EUR 21.554,
- Des Weiteren ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie als gut ausgebildete Akademikerin das ganze Jahr über arbeitslos sein wird. Eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um 10 % im Jahr 2024 gegenüber dem im Jahr 2022 zu berücksichtigenden Einkommen war daher nicht zu erwarten. Im Übrigen ist die gemäß § 12 Abs. 1 StudFG vorgesehene Prognoseentscheidung hinsichtlich des im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartenden Jahreseinkommens bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung anhand des damit verbundenen Vorbringens und nach Lage der mit dem Antrag erfolgten Nachweise zu treffen (VwGH, 08.08.2018, Ra 2017/10/0096). Im Übrigen ist die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StudFG vorgesehene Prognoseentscheidung hinsichtlich des im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartenden Jahreseinkommens bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung anhand des damit verbundenen Vorbringens und nach Lage der mit dem Antrag erfolgten Nachweise zu treffen (VwGH, 08.08.2018, Ra 2017/10/0096). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Schätzung erst mit ihrer Vorstellung gegen den Bescheid vom 07.01.2025 zur GZ: XXXX anregte. Eine Schätzung anhand der im Jänner 2024 ausgezahlten einmaligen Betriebspension von EUR 11.058,50 ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unzulässig, weil es sich hierbei um eine besondere, nicht gleichbleibende Zahlung und nicht um eine dauernde Einkommensminderung handelt, die sich auf den Gesamtjahresschnitt auswirkt. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Schätzung erst mit ihrer Vorstellung gegen den Bescheid vom 07.01.2025 zur GZ: römisch 40 anregte. Eine Schätzung anhand der im Jänner 2024 ausgezahlten einmaligen Betriebspension von EUR 11.058,50 ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unzulässig, weil es sich hierbei um eine besondere, nicht gleichbleibende Zahlung und nicht um eine dauernde Einkommensminderung handelt, die sich auf den Gesamtjahresschnitt auswirkt. Somit war gemäß § 11 Abs. 1 StudFG das Einkommen der Mutter aus dem Jahr 2022 für die Berechnung der Studienbeihilfe heranzuziehen, da es sich hierbei um das Kalenderjahr handelt, welches dem Beginn des laufenden Studienjahrs vorangegangen ist.Somit war gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StudFG das Einkommen der Mutter aus dem Jahr 2022 für die Berechnung der Studienbeihilfe heranzuziehen, da es sich hierbei um das Kalenderjahr handelt, welches dem Beginn des laufenden Studienjahrs vorangegangen ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt und keine Rechtsfragen von besonderer Komplexität betroffen waren (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu § 24 VwGVG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt und keine Rechtsfragen von besonderer Komplexität betroffen waren (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu Paragraph 24, VwGVG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.6.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Einkommensschätzung gemäß § 12 Abs. 1 StudFG nur bei einer mindestens ein Jahr dauernden Verminderung um mindestens 10 % gegenüber dem gemäß § 11 StudFG zu berücksichtigenden Einkommen zulässig ist, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und darüber hinaus der klaren Gesetzeslage.3.6.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Einkommensschätzung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StudFG nur bei einer mindestens ein Jahr dauernden Verminderung um mindestens 10 % gegenüber dem gemäß Paragraph 11, StudFG zu berücksichtigenden Einkommen zulässig ist, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und darüber hinaus der klaren Gesetzeslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2317814.1.00