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{'item': 'W128 2325759-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 8Art. 130§ 16§ 17§ 38§ 73§ 41§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlW128 2325759-1 Spruch, W128 2325759-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 07.01.2025, Zl. 11906575, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 13.03.2024 von der belangten Behörde bewilligt und ihr ab März 2024 eine monatliche Studienbeihilfe von € 253,00 und ab September 2024 bis Februar 2025 eine monatliche Studienbeihilfe von € 326,00 gewährt.
  2. Mit dem (im Vorstellungsweg ergangenen) und in weiterer Folge bekämpften Senatsbescheid der belangten Behörde vom 26.03.2025, zugestellt am 14.04.2025, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid vom 07.01.2025 bestätigt.
  3. Gegen diesen Bescheid vom 26.03.2025 erhob die Beschwerdeführerin am 09.05.2025 fristgerecht Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung am 19.08.2025 vorlegte (Zl. XXXX ).
  4. Gegen diesen Bescheid vom 26.03.2025 erhob die Beschwerdeführerin am 09.05.2025 fristgerecht Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung am 19.08.2025 vorlegte (Zl. römisch 40 ).
  5. Am 24.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Abänderungsantrag auf Studienbeihilfe, worauf die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des seit 19.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens faktisch aussetzte, weil der Zeitraum des Abänderungsantrages denselben Anspruchszeitraum wie das bereits laufende Beschwerdeverfahren zu Zl. XXXX betreffe.
  6. Am 24.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Abänderungsantrag auf Studienbeihilfe, worauf die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des seit 19.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens faktisch aussetzte, weil der Zeitraum des Abänderungsantrages denselben Anspruchszeitraum wie das bereits laufende Beschwerdeverfahren zu Zl. römisch 40 betreffe.
  7. Da die belangte Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist über den gegenständlichen Antrag abgesprochen habe, erhob die Beschwerdeführerin, eingelangt am 14.05.2025 bei der belangten Behörde, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
  8. Am 19.08.2025 wurde die Säumnisbeschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang, insbesondere die Einbringung des Abänderungsantrages vom 24.09.2024 und der Umstand, dass die belangte Behörde, dieses Verfahren faktisch aussetzte und seitdem keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hat. Weiters wird festgestellt, dass der am 13.03.2024 gestellte Antrag auf Studienbeihilfe seit dem 19.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung W128 vorliegt und unter Zl. XXXX geführt wird. Weiters wird festgestellt, dass der am 13.03.2024 gestellte Antrag auf Studienbeihilfe seit dem 19.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung W128 vorliegt und unter Zl. römisch 40 geführt wird. Über den Antrag vom 13.03.2024 wurde bis dato nicht entschieden.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zur Abweisung der Beschwerde: Zur Rechtslage: 3.1.1.

§ 8Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.1.1.

Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8Abs. 2 Vw

GVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

§ 16Abs. 2 Vw

GVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2.

§ 38Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 82/2025, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen, sofern die Gesetze nicht anders bestimmen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.2.

Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen, sofern die Gesetze nicht anders bestimmen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. […] 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 97/2024 lauten (auszugweise):3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024, lauten (auszugweise): § 41 Erledigung des Antrages Paragraph 41, Erledigung des Antrages

(1)Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(1)Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(2)Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist. […] 3.1.4. Zur höchstgerichtlichen Judikatur: Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens gilt es, zu klären, ob der Grund einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff, Stand 1.4.2009, rdb.at). Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens gilt es, zu klären, ob der Grund einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff, Stand 1.4.2009, rdb.at). Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137, Stand 1.4.2009, rdb.at). Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137, Stand 1.4.2009, rdb.at). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127, Rn. 12, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0133, Rn. 9, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127, Rn. 12, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0133, Rn. 9, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38, zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247). Für die Aussetzung eines Verfahrens

§ 38AVG reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist.

Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht daher einer Aussetzung des Verfahrens

§ 38AVG nicht entgegen (vgl. Vw

GH 19.9.2001, 2001/16/0439). Die diesbezügliche Rechtsprechung ist auf § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG zu übertragen. Dies gilt auch für die "faktische" Aussetzung“ (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). Für die Aussetzung eines Verfahrens

Paragraph 38, AVG reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht daher einer Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 38, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 19.9.2001, 2001/16/0439). Die diesbezügliche Rechtsprechung ist auf Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG zu übertragen. Dies gilt auch für die "faktische" Aussetzung“ (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). Eine Vorfrage liegt bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann (vgl. zu allem VwGH 25.5.2021, Ra 2020/22/0137, mwN).Eine Vorfrage liegt bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann vergleiche zu allem VwGH 25.5.2021, Ra 2020/22/0137, mwN). 3.1.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: In der vorliegenden Rechtssache ist unstrittig, dass die belangte Behörde die gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten

§ 41Abs. 2 Stud

FG überschritten hat. Damit liegt grundsätzlich eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor, die eine Säumnisbeschwerde rechtfertigt.In der vorliegenden Rechtssache ist unstrittig, dass die belangte Behörde die gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten

Paragraph 41, Absatz 2, StudFG überschritten hat. Damit liegt grundsätzlich eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor, die eine Säumnisbeschwerde rechtfertigt. Entscheidend ist daher die Frage, ob der Behörde ein überwiegendes Verschulden an der Säumnis anzulasten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein überwiegendes Verschulden dann gegeben, wenn die Behörde die Entscheidungsfrist aus Gründen versäumt, die nach objektiven Maßstäben überwiegend zuzurechnen sind (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073).

§ 41Abs. 1 Stud

FG wird die Studienbeihilfe ab Antragstellung für zwei Semester zuerkannt. Dem gegenständlichen Verfahren vorangehend stellte die Beschwerdeführerin am 13.03.2024 einen Antrag, wodurch der Verfahrensgegenstand, nämlich die Zuerkennung der Studienbeihilfe für das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/25, klar definiert war. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Senatsbescheid vom 26.03.2025 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung XXXX vorgelegt. Aus diesem Grund setzte die belangte Behörde das Verfahren des am 24.09.2024 gestellten Antrags faktisch aus, weil der Antrag vom 13.03.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erledigt wurde. Somit liegt eine Vorfrage

§ 38

AVG vor, nämlich über die Höhe der Studienbeihilfe für den Zeitraum Wintersemester 2024/25.

Paragraph 41, Absatz eins, StudFG wird die Studienbeihilfe ab Antragstellung für zwei Semester zuerkannt. Dem gegenständlichen Verfahren vorangehend stellte die Beschwerdeführerin am 13.03.2024 einen Antrag, wodurch der Verfahrensgegenstand, nämlich die Zuerkennung der Studienbeihilfe für das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/25, klar definiert war. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Senatsbescheid vom 26.03.2025 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung römisch 40 vorgelegt. Aus diesem Grund setzte die belangte Behörde das Verfahren des am 24.09.2024 gestellten Antrags faktisch aus, weil der Antrag vom 13.03.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erledigt wurde. Somit liegt eine Vorfrage

Paragraph 38, AVG vor, nämlich über die Höhe der Studienbeihilfe für den Zeitraum Wintersemester 2024/

  1. Die Verfahren über die Anträge vom 13.03.2024 und des 24.09.2024 haben das Wintersemester 2024/25 für den zeitlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe als Zuerkennungszeitraum zum Gegenstand. Aufgrund der klaren Gesetzeslage war es der belangten Behörde somit nicht möglich, über den Antrag vom 24.09.2024 abzusprechen, weil dies bereits Entscheidungsgegenstand im Verfahren gegen den Bescheid vom 26.03.2025 ist, welches nach wie vor unerledigt ist. Daher war die belangte Behörde berechtigt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung das gegenständliche Verfahren faktisch auszusetzen. Der ständigen Rechtsprechung zufolge handelt es sich bei dem beim Bundesverwaltungsgericht zu Zl. XXXX anhängigen Verfahren um eine mehr als bloß ähnliche Rechtsfrage wie bei dem seit 24.09.2024 anhängigen Verfahren (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).Die Verfahren über die Anträge vom 13.03.2024 und des 24.09.2024 haben das Wintersemester 2024/25 für den zeitlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe als Zuerkennungszeitraum zum Gegenstand. Aufgrund der klaren Gesetzeslage war es der belangten Behörde somit nicht möglich, über den Antrag vom 24.09.2024 abzusprechen, weil dies bereits Entscheidungsgegenstand im Verfahren gegen den Bescheid vom 26.03.2025 ist, welches nach wie vor unerledigt ist. Daher war die belangte Behörde berechtigt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung das gegenständliche Verfahren faktisch auszusetzen. Der ständigen Rechtsprechung zufolge handelt es sich bei dem beim Bundesverwaltungsgericht zu Zl. römisch 40 anhängigen Verfahren um eine mehr als bloß ähnliche Rechtsfrage wie bei dem seit 24.09.2024 anhängigen Verfahren (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass kein überwiegendes Verschulden der Behörde an der behaupteten Verzögerung vorliegt, weshalb die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen war. 3.1.
  2. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, da in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung in Beschwer gezogen wurden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, da in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung in Beschwer gezogen wurden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht entgegen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.4 dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.4 dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2325759.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.