4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG), BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.1.1.
Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG werden in die Frist nicht eingerechnet:
Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
GVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2.
F BGBl. I Nr. 82/2025, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen, sofern die Gesetze nicht anders bestimmen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.2.
Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen, sofern die Gesetze nicht anders bestimmen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. […] 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 97/2024 lauten (auszugweise):3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024, lauten (auszugweise): § 41 Erledigung des Antrages Paragraph 41, Erledigung des Antrages
Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht daher einer Aussetzung des Verfahrens
GH 19.9.2001, 2001/16/0439). Die diesbezügliche Rechtsprechung ist auf § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG zu übertragen. Dies gilt auch für die "faktische" Aussetzung“ (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). Für die Aussetzung eines Verfahrens
Paragraph 38, AVG reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht daher einer Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 38, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 19.9.2001, 2001/16/0439). Die diesbezügliche Rechtsprechung ist auf Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG zu übertragen. Dies gilt auch für die "faktische" Aussetzung“ (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). Eine Vorfrage liegt bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann (vgl. zu allem VwGH 25.5.2021, Ra 2020/22/0137, mwN).Eine Vorfrage liegt bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann vergleiche zu allem VwGH 25.5.2021, Ra 2020/22/0137, mwN). 3.1.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: In der vorliegenden Rechtssache ist unstrittig, dass die belangte Behörde die gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten
FG überschritten hat. Damit liegt grundsätzlich eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor, die eine Säumnisbeschwerde rechtfertigt.In der vorliegenden Rechtssache ist unstrittig, dass die belangte Behörde die gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten
Paragraph 41, Absatz 2, StudFG überschritten hat. Damit liegt grundsätzlich eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor, die eine Säumnisbeschwerde rechtfertigt. Entscheidend ist daher die Frage, ob der Behörde ein überwiegendes Verschulden an der Säumnis anzulasten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein überwiegendes Verschulden dann gegeben, wenn die Behörde die Entscheidungsfrist aus Gründen versäumt, die nach objektiven Maßstäben überwiegend zuzurechnen sind (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073).
FG wird die Studienbeihilfe ab Antragstellung für zwei Semester zuerkannt. Dem gegenständlichen Verfahren vorangehend stellte die Beschwerdeführerin am 13.03.2024 einen Antrag, wodurch der Verfahrensgegenstand, nämlich die Zuerkennung der Studienbeihilfe für das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/25, klar definiert war. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Senatsbescheid vom 26.03.2025 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung XXXX vorgelegt. Aus diesem Grund setzte die belangte Behörde das Verfahren des am 24.09.2024 gestellten Antrags faktisch aus, weil der Antrag vom 13.03.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erledigt wurde. Somit liegt eine Vorfrage
AVG vor, nämlich über die Höhe der Studienbeihilfe für den Zeitraum Wintersemester 2024/25.
Paragraph 41, Absatz eins, StudFG wird die Studienbeihilfe ab Antragstellung für zwei Semester zuerkannt. Dem gegenständlichen Verfahren vorangehend stellte die Beschwerdeführerin am 13.03.2024 einen Antrag, wodurch der Verfahrensgegenstand, nämlich die Zuerkennung der Studienbeihilfe für das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/25, klar definiert war. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Senatsbescheid vom 26.03.2025 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung römisch 40 vorgelegt. Aus diesem Grund setzte die belangte Behörde das Verfahren des am 24.09.2024 gestellten Antrags faktisch aus, weil der Antrag vom 13.03.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erledigt wurde. Somit liegt eine Vorfrage
Paragraph 38, AVG vor, nämlich über die Höhe der Studienbeihilfe für den Zeitraum Wintersemester 2024/
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, da in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung in Beschwer gezogen wurden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, da in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung in Beschwer gezogen wurden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht entgegen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.4 dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.4 dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2325759.1.00
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