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{'item': 'W177 2329046-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 46§ 97§ 34§ 35§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlW177 2329046-1 Spruch, W177 2329046-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 11.06.2025 wandte sich die Rechtsvertretung des BF, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, dahingehend an das BFA, dass der BF am 05.06.2025 einer Ladung für einen Delegationstermin nachgekommen sei. Es gebe eine Rückkehrentscheidung aus dem Jahr
  2. Diese sei aktuell nicht rechtmäßig durchsetzbar. Im Übrigen halte sich der BF seit über 20 Jahren in Österreich auf. Es sei angedacht, dass ein Antrag nach § 55 FPG gestellt werde.
  3. Mit Schreiben vom 11.06.2025 wandte sich die Rechtsvertretung des BF, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, dahingehend an das BFA, dass der BF am 05.06.2025 einer Ladung für einen Delegationstermin nachgekommen sei. Es gebe eine Rückkehrentscheidung aus dem Jahr
  4. Diese sei aktuell nicht rechtmäßig durchsetzbar. Im Übrigen halte sich der BF seit über 20 Jahren in Österreich auf. Es sei angedacht, dass ein Antrag nach Paragraph 55, FPG gestellt werde.
  5. Einem Ladungsbescheid des BFA vom 06.10.2025, sich am 14.10.2025 für ein Videointerview mit der Botschaft von Guinea-Bissau bei der belangten Behörde einzufinden, leistete der BF Folge. Der BF habe kein Portugiesisch und sich daher nicht mit dem Mitarbeiter der Botschaft verständigen können. Der Mitarbeiter der Botschaft vermeinte, dass der BF wohl aus Gambia stamme. Als Staatsangehöriger von Guinea-Bissau könne der BF nicht identifiziert werden.
  6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem BF

§ 46Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von drei Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von drei Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.10.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu eigenen Handen zugestellt. 4. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2025 wurde dem BF

§ 46Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von drei Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.4. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2025 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von drei Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.10.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu eigenen Handen zugestellt.

  1. In einem Schreiben an die belangte Behörde vom 03.11.2025 teilte die Rechtsvertretung des BF mit, dass der BF in den vergangen sechs Monaten bereits an zwei Terminen zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten mitgewirkt habe. Es wurde abermals festgehalten, dass es keine aktuell durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF gebe und dieser sich seit über 20 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte. Abgesehen davon wären die beiden Ladungsbescheide nicht ausreichend begründet gewesen und es sei daher nicht nachvollziehbar gewesen, warum der BF abermals zwei Ladungsbescheide erhalten habe.
  2. Der BF nahm den Ladungstermin am 07.11.2025 war und befolgte somit den Ladungsbescheid vom XXXX . Der BF gab vor der nigerianischen Delegation an, dass er aus Guinea-Bissau stamme. Er sei daher nicht als nigerianischer Staatsbürger identifiziert worden.
  3. Der BF nahm den Ladungstermin am 07.11.2025 war und befolgte somit den Ladungsbescheid vom römisch 40 . Der BF gab vor der nigerianischen Delegation an, dass er aus Guinea-Bissau stamme. Er sei daher nicht als nigerianischer Staatsbürger identifiziert worden.
  4. Der BF nahm auch den Ladungstermin am 13.11.2025 und befolgte somit den Ladungsbescheid vom 24.10.
  5. In einem Videointerview mit der gambischen Delegation führte diese an, dass der BF als gambischer Staatsbürger identifiziert werden habe können. Es wären jedoch noch weitere Erhebungen im Herkunftsland des BF notwendig.
  6. Am 19.11.2025 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom XXXX und brachte im Wesentlichen vor, dass es keine Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass der BF Staatsangehöriger Nigerias sei. Abgesehen davon liege keine exekutierbare Rückkehrentscheidung vor, weil eine Ausweisung am 27.05.2008 ausgesprochen worden wäre und keine aktuelle Überprüfung des Privat- und Familienlebens des BF gem. Art. 8 EMRK vorliege.
  7. Am 19.11.2025 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom römisch 40 und brachte im Wesentlichen vor, dass es keine Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass der BF Staatsangehöriger Nigerias sei. Abgesehen davon liege keine exekutierbare Rückkehrentscheidung vor, weil eine Ausweisung am 27.05.2008 ausgesprochen worden wäre und keine aktuelle Überprüfung des Privat- und Familienlebens des BF gem. Artikel 8, EMRK vorliege. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Ladung aufgrund der dargelegten Umstände rechtswidrig gewesen sei. Ebenso wurde beantragt, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalsatzverordnung und der Eingabegebühr iHv € 50,- zuzuerkennen.
  8. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.12.2025 vor, wo er am 05.12.2025 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.Der in Punkt römisch eins dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.1.
  11. Gesetzliche Grundlagen: § 46 Abs. 2a und 2b FPG lautet:Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG lautet: „

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.„

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.“

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.“ Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, AVG lautet: „§ 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ 2.1.2. Das Bundesamt ist

§ 46Abs.

2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

§ 46Abs.

2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).2.1.2. Das Bundesamt ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Das Bundesamt ist

§ 46Abs.

2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

§ 46Abs.

2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).Das Bundesamt ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 AVG ergibt sich, dass die Anwendung von Zwangsmitteln nur dann zulässig ist, wenn sie in der Ladung angedroht waren und diese dem Beteiligten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.Aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 3, AVG ergibt sich, dass die Anwendung von Zwangsmitteln nur dann zulässig ist, wenn sie in der Ladung angedroht waren und diese dem Beteiligten zu eigenen Handen zugestellt worden ist. Der gegenständlich bekämpfte Ladungsbescheid wurde dem BF zu seinen eigenen Handen zugestellt. Damit liegen die Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmitteln iSd § 19 Abs. 3 AVG – und somit auch für die Vollstreckung der angedrohten Festnahme

§ 34Abs.

2 Z 1 BFA-VG – vor.Der gegenständlich bekämpfte Ladungsbescheid wurde dem BF zu seinen eigenen Handen zugestellt. Damit liegen die Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmitteln iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG – und somit auch für die Vollstreckung der angedrohten Festnahme

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG – vor. Jedoch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die sog. „Beschwer“ Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels: Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht demnach nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018).Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht demnach nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 19 Abs. 3 AVG ausgeführt, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid nicht vorliegt, wenn die darin angedrohte Sanktion nicht [mehr] verhängt werden kann (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0137).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 19, Absatz 3, AVG ausgeführt, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid nicht vorliegt, wenn die darin angedrohte Sanktion nicht [mehr] verhängt werden kann vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0137). Da das angedrohte Zwangsmittel der Erlassung eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

2 Z 1 BFA-VG des Ladungsbescheides vom XXXX , der dem BF zu eigenen Handen zugestellt wurde, nicht verhängt werden kann, weil der BF dem Ladungstermin Folge geleistet hat (vgl. AS 88), liegt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht vor.Da das angedrohte Zwangsmittel der Erlassung eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG des Ladungsbescheides vom römisch 40 , der dem BF zu eigenen Handen zugestellt wurde, nicht verhängt werden kann, weil der BF dem Ladungstermin Folge geleistet hat vergleiche AS 88), liegt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht vor. Die Beschwerde war somit wegen mangelnder Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.1.

  1. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass im Zusammenhang mit Ladungen ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus § 46 FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die – das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende – Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In diesem Sinn ist in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden auch das Vorliegen einer (zumindest) durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich. Das lässt aber trotzdem dem Bundesamt einen Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG ist (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).2.1.
  2. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass im Zusammenhang mit Ladungen ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus Paragraph 46, FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die – das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende – Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In diesem Sinn ist in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden auch das Vorliegen einer (zumindest) durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich. Das lässt aber trotzdem dem Bundesamt einen Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Vorweg ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Ladungsbescheid vom XXXX die konkrete Handlung, zu der der BF verpflichtet wurde, mit „Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten gem. § 46 Abs. 2a iVm 2b FPG“ beschrieben wurde. Eine Konkretisierung, an welchen Handlungen der BF mitwirken soll, enthält der Bescheid nicht.Vorweg ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Ladungsbescheid vom römisch 40 die konkrete Handlung, zu der der BF verpflichtet wurde, mit „Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten gem. Paragraph 46, Absatz 2 a, in Verbindung mit 2b FPG“ beschrieben wurde. Eine Konkretisierung, an welchen Handlungen der BF mitwirken soll, enthält der Bescheid nicht. Gegen den BF besteht eine am 27.05.2008 ausgesprochene Ausweisung. Diese ist zwar rechtskräftig, jedoch liegt keine aktuelle Überprüfung des Privat- und Familienlebens des BF gem. Art. 8 EMRK vor. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine aufrechte, durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliegt, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass– mangels wesentlicher Änderung der persönlichen Umstände des BF – eine Neubeurteilung seines Privat- und Familienlebens aus heutiger Sicht zu keinem anderen Ergebnis führen würde, als zum damaligen Entscheidungszeitpunkt, zumal dieser fast 18 Jahre zurückliegt.Gegen den BF besteht eine am 27.05.2008 ausgesprochene Ausweisung. Diese ist zwar rechtskräftig, jedoch liegt keine aktuelle Überprüfung des Privat- und Familienlebens des BF gem. Artikel 8, EMRK vor. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine aufrechte, durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliegt, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass– mangels wesentlicher Änderung der persönlichen Umstände des BF – eine Neubeurteilung seines Privat- und Familienlebens aus heutiger Sicht zu keinem anderen Ergebnis führen würde, als zum damaligen Entscheidungszeitpunkt, zumal dieser fast 18 Jahre zurückliegt. Der angefochtene Bescheid hätte sich daher, unter Berücksichtigung der für die Zulässigkeit einer Ladung im Sinne des § 19 AVG erforderlichen Verhältnismäßigkeit, wohl als rechtswidrig erwiesen.Der angefochtene Bescheid hätte sich daher, unter Berücksichtigung der für die Zulässigkeit einer Ladung im Sinne des Paragraph 19, AVG erforderlichen Verhältnismäßigkeit, wohl als rechtswidrig erwiesen. 2.1.
  3. Zu den begehrten Kosten:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich jedoch nicht um eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, um einen Schubhaftbescheid oder um eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft. Daher befindet man sich auch verfahrensgegenständlich nicht in den Regularien der § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 2 VwG-AufwErsV, die einen Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand vorsehen.Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich jedoch nicht um eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, um einen Schubhaftbescheid oder um eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft. Daher befindet man sich auch verfahrensgegenständlich nicht in den Regularien der Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV, die einen Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand vorsehen. 2.1.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W177.2329046.1.00

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