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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlW177 2329228-1 Spruch, W177 2329228-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß „§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“ aufgefordert, am 04.12.2025 um 10:00 Uhr „als Beteiligter persönlich“ vor der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten zu erscheinen und den Ladungsbescheid mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er eine zwangsweise Vorführung veranlasst werde. Als Zweck der Amtshandlung wurde angegeben: „Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten“. Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde am XXXX .2025 durch die XXXX persönlich ausgehändigt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß „§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“ aufgefordert, am 04.12.2025 um 10:00 Uhr „als Beteiligter persönlich“ vor der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten zu erscheinen und den Ladungsbescheid mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er eine zwangsweise Vorführung veranlasst werde. Als Zweck der Amtshandlung wurde angegeben: „Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten“. Weiters wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde am römisch 40 .2025 durch die römisch 40 persönlich ausgehändigt.
  3. Gegen diesen Ladungsbescheid richtet sich die gegenständliche, am 03.12.2025 per Post bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde vom 02.12.2025, in welcher durch seine Rechtsvertretung ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer diesen Termin sowohl aus gesundheitlichen als auch aus tatsächlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Hinsichtlich der gesundheitlichen Gründe wurde eine Kopie einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers von 03.12.2025 zumindest bis 05.12.2025 wegen einer Krankheit vorgelegt. Abgesehen davon sei bei einem Bezirksgericht am 09.12.2025 eine Tagsatzung bezüglich eines Scheidungsverfahrens des Beschwerdeführers anberaumt. Die Familie der aktuellen, ägyptischen Ehefrau sei gegen diese Scheidung und wolle die Wiederverheiratung des Beschwerdeführers mit einer Europäerin verhindern. Aus diesem Grund würden dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Ägypten Vergeltungsmaßnahmen durch die Familie der Ehefrau drohen, die bis hin zur Tötung reichen könnten. In Ägypten würde auch noch die Todesstrafe verhängt werden und der Beschwerdeführer hätte dort keinesfalls ausreichenden staatlichen Schutz, um vor diesen Rachehandlungen der Familie geschützt zu werden. Daher werde auch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 angestrebt, weil konkret ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegen würde.Hinsichtlich der gesundheitlichen Gründe wurde eine Kopie einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers von 03.12.2025 zumindest bis 05.12.2025 wegen einer Krankheit vorgelegt. Abgesehen davon sei bei einem Bezirksgericht am 09.12.2025 eine Tagsatzung bezüglich eines Scheidungsverfahrens des Beschwerdeführers anberaumt. Die Familie der aktuellen, ägyptischen Ehefrau sei gegen diese Scheidung und wolle die Wiederverheiratung des Beschwerdeführers mit einer Europäerin verhindern. Aus diesem Grund würden dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Ägypten Vergeltungsmaßnahmen durch die Familie der Ehefrau drohen, die bis hin zur Tötung reichen könnten. In Ägypten würde auch noch die Todesstrafe verhängt werden und der Beschwerdeführer hätte dort keinesfalls ausreichenden staatlichen Schutz, um vor diesen Rachehandlungen der Familie geschützt zu werden. Daher werde auch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 angestrebt, weil konkret ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegen würde. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Ladungsbescheid vom XXXX aufzuheben und der Beschwerde die der aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.Es wurde daher der Antrag gestellt, den Ladungsbescheid vom römisch 40 aufzuheben und der Beschwerde die der aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.
  4. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.12.2025, einlangend am 05.12.2025, dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.Der in Punkt römisch eins dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.
  7. Zur maßgeblichen Rechtslage: § 19 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 19, Absatz eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: „

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ § 46 Abs. 2 und 2a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet: „
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.„
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).“
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).“ 2.
  1. Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Ladungsbescheid allen gesetzlichen Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 2 AVG entspricht (vgl. dazu nur Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 186 mwN) und sich insofern als rechtmäßig und grundsätzlich auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar erweist.2.
  2. Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Ladungsbescheid allen gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 AVG entspricht vergleiche dazu nur Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 186 mwN) und sich insofern als rechtmäßig und grundsätzlich auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar erweist. Ungeachtet dessen besteht durch den angefochtenen Ladungsbescheid keine Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in den Rechten iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Geladene nämlich von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, gemäß § 19 Abs 3 AVG entbunden, wenn er durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen bei der Behörde abgehalten wurde. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut genügt bereits das Vorliegen eines solchen Hinderungsgrundes, dh dieser entpflichtet ex lege, wobei es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 19 AVG Rz. 19 [Stand 01.01.2014] mwN auf die Judikatur). Folglich war der Beschwerdeführer (siehe die von seinem Rechtsvertreter mit der Beschwerde vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung aufgrund einer Krankheit, die in den Zeitraum jener Amtshandlung, zu welcher der Ladungsbescheid erging [04.12.2025], lag) als von seiner Verpflichtung wegen des Vorliegens eines triftigen Hinderungsgrundes iSv § 19 Abs. 3 AVG entbunden anzusehen, sodass die Androhung von Zwangsmaßnahmen durch den angefochtenen Ladungsbescheid ins Leere geht und ihre Vollstreckung als nicht zulässig anzusehen ist.Ungeachtet dessen besteht durch den angefochtenen Ladungsbescheid keine Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in den Rechten iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Geladene nämlich von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG entbunden, wenn er durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen bei der Behörde abgehalten wurde. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut genügt bereits das Vorliegen eines solchen Hinderungsgrundes, dh dieser entpflichtet ex lege, wobei es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 19, AVG Rz. 19 [Stand 01.01.2014] mwN auf die Judikatur). Folglich war der Beschwerdeführer (siehe die von seinem Rechtsvertreter mit der Beschwerde vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung aufgrund einer Krankheit, die in den Zeitraum jener Amtshandlung, zu welcher der Ladungsbescheid erging [04.12.2025], lag) als von seiner Verpflichtung wegen des Vorliegens eines triftigen Hinderungsgrundes iSv Paragraph 19, Absatz 3, AVG entbunden anzusehen, sodass die Androhung von Zwangsmaßnahmen durch den angefochtenen Ladungsbescheid ins Leere geht und ihre Vollstreckung als nicht zulässig anzusehen ist. Wenn die im Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können, besteht jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes keine Möglichkeit mehr der Rechtsverletzung durch diesen (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 19 AVG Rz. 11 mwN).Wenn die im Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können, besteht jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes keine Möglichkeit mehr der Rechtsverletzung durch diesen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 19, AVG Rz. 11 mwN). Ist aber eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten durch den angefochtenen Bescheid – wie hier – nicht möglich, so ist die Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. mwN nur Hengstschläger/Leeb, § 7 VwGVG Rz. 19 [Stand 15.02.2017]).Ist aber eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten durch den angefochtenen Bescheid – wie hier – nicht möglich, so ist die Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen vergleiche mwN nur Hengstschläger/Leeb, Paragraph 7, VwGVG Rz. 19 [Stand 15.02.2017]). Aus diesem Grund war auch nicht auf den sonstigen mit der Beschwerde gestellten Antrag (aufschiebende Wirkung) einzugehen. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN). Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  4. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  5. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab – vielmehr stützt sie sich wie dargelegt auf diese – noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zur lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab – vielmehr stützt sie sich wie dargelegt auf diese – noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zur lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W177.2329228.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.