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{'item': 'W217 2004100-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2026 GeschäftszahlW217 2004100-2 Spruch, W217 2004100-2/68Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. J

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Pensionsservice, vom 16.04.2010, XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.10.2009 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.185,94 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 877,51 gebühre. 1.
  2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Pensionsservice, vom 16.04.2010, römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.10.2009 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.185,94 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 877,51 gebühre. Die Behörde führte aus, die Ruhegenussberechnungsgrundlage setze sich gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), aus dem Durchschnittswert der 84 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Dieser betrage EUR 4.018,
  3. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die belangte Behörde ausschließlich Beitragsgrundlagen, die vor August 1994 abgereift waren. Sodann heißt es, im Hinblick darauf, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers neun Monate nach Vollendung seines
  4. Lebensjahres wirksam geworden sei, betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage 82,52 % (80+9x0,28) der Ruhegenussberechnungsgrundlage, somit EUR 3.316,--.Die Behörde führte aus, die Ruhegenussberechnungsgrundlage setze sich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), aus dem Durchschnittswert der 84 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Dieser betrage EUR 4.018,
  5. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die belangte Behörde ausschließlich Beitragsgrundlagen, die vor August 1994 abgereift waren. Sodann heißt es, im Hinblick darauf, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers neun Monate nach Vollendung seines
  6. Lebensjahres wirksam geworden sei, betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage 82,52 % (80+9x0,28) der Ruhegenussberechnungsgrundlage, somit EUR 3.316,--. Der Beschwerdeführer weise Ruhegenussvordienstzeiten von insgesamt 30 Jahren, drei Monaten und fünf Tagen auf. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die erstinstanzliche Behörde Zeiten ab 24.08.1994 nicht als Teile der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit. Gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit §§ 88 und 90 leg cit betrage der Ruhegenuss im Hinblick auf das Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 90,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, somit monatlich EUR 3.000,98.Der Beschwerdeführer weise Ruhegenussvordienstzeiten von insgesamt 30 Jahren, drei Monaten und fünf Tagen auf. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die erstinstanzliche Behörde Zeiten ab 24.08.1994 nicht als Teile der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit. Gemäß Paragraph 7, PG 1965 in Verbindung mit Paragraphen 88 und 90 leg cit betrage der Ruhegenuss im Hinblick auf das Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 90,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, somit monatlich EUR 3.000,
  7. Sodann ermittelte die belangte Behörde gemäß § 92 PG 1965 einen Vergleichsruhegenuss, wobei sie den gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 maßgebenden ruhegenussfähigen Monatsbezug zum 01.10.2009 auf Basis der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung seiner Bezüge erreichten Gehaltsstufe 15 ermittelte. Die auf dieser Grundlage ermittelte Vergleichspension betrug EUR 3.535,25, woraus die belangte Behörde einen Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 von EUR 184,96 sowie einen erhöhten Ruhegenuss von EUR 3.185,94 errechnete.Sodann ermittelte die belangte Behörde gemäß Paragraph 92, PG 1965 einen Vergleichsruhegenuss, wobei sie den gemäß Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 maßgebenden ruhegenussfähigen Monatsbezug zum 01.10.2009 auf Basis der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung seiner Bezüge erreichten Gehaltsstufe 15 ermittelte. Die auf dieser Grundlage ermittelte Vergleichspension betrug EUR 3.535,25, woraus die belangte Behörde einen Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 94, PG 1965 von EUR 184,96 sowie einen erhöhten Ruhegenuss von EUR 3.185,94 errechnete. Des Weiteren enthält der Bescheid Darlegungen zur Ermittlung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss sowie dazu, dass die Ermittlung eines weiteren Vergleichsruhebezuges gemäß § 90a PG 1965 nicht zu einem Erhöhungsbetrag nach der zuletzt genannten Bestimmung führe.Des Weiteren enthält der Bescheid Darlegungen zur Ermittlung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss sowie dazu, dass die Ermittlung eines weiteren Vergleichsruhebezuges gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 nicht zu einem Erhöhungsbetrag nach der zuletzt genannten Bestimmung führe. 1.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.05.2010 Berufung. Begründend wurde ausgeführt, es werde darauf verwiesen, dass nach dem Inhalt des Bescheides vom 27.09.1994 die Einstellung der Bezüge der Sache nach als vorläufige Maßnahme verfügt worden sei, die „mit dem Beginn der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben bzw. mit der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung“ wiederum enden hätte sollen. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere dagegen, dass der Zeitraum vom 24.08.1994 bis 30.09.2009 bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unberücksichtigt gelassen wurde. Es sei unzutreffend, dass er unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Vielmehr sei er ungeachtet der Einstellung seiner Bezüge seinen dienstlichen Verpflichtungen als Bundesbediensteter auch weiterhin nachgekommen. Diese hätten nicht vorwiegend in der ärztlichen Versorgung von Patienten, sondern in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) als habilitierter Hochschulassistent bestanden. Auch nach der verfügten Einstellung seiner Bezüge habe der Berufungswerber weiterhin Forschungsaufgaben erfüllt und wissenschaftliche Arbeiten verfasst. Insbesondere sei er auf Grund der Unstimmigkeiten mit dem Vorstand der Augenklinik durch den damaligen Dekan der Medizinischen Fakultät an die Frauenklinik versetzt worden, um dort wissenschaftlich zu arbeiten und das Labor für „experimentelle Ophthalmologie" aufzubauen. Bemerkenswert sei, dass die Dienstgeberin zu keiner Zeit ein Disziplinarverfahren durchgeführt habe. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer auch über den 24.08.1994 hinaus nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) versichert gewesen sei. Es sei keine Unterbrechung der Versicherung gemäß § 7 Abs. 1 B-KUVG infolge der Einstellung der Bezüge des Antragstellers erfolgt, ebenso wenig eine Änderungsmeldung. Da der Dienstgeber für den Beschwerdeführer weiterhin Beiträge nach dem B-KUVG entrichtet habe, sei der Antragsteller mit gutem Grund davon ausgegangen, dass die Dienstgeberin ebenso auch die laufenden Beiträge nach dem Pensionsgesetz nach dem 24.08.1994 entrichten würde.Bemerkenswert sei, dass die Dienstgeberin zu keiner Zeit ein Disziplinarverfahren durchgeführt habe. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer auch über den 24.08.1994 hinaus nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) versichert gewesen sei. Es sei keine Unterbrechung der Versicherung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, B-KUVG infolge der Einstellung der Bezüge des Antragstellers erfolgt, ebenso wenig eine Änderungsmeldung. Da der Dienstgeber für den Beschwerdeführer weiterhin Beiträge nach dem B-KUVG entrichtet habe, sei der Antragsteller mit gutem Grund davon ausgegangen, dass die Dienstgeberin ebenso auch die laufenden Beiträge nach dem Pensionsgesetz nach dem 24.08.1994 entrichten würde. Wenn aufgrund einer Änderung im Dienstverhältnis Änderungen in der Pensionsgrundlage einträten, treffe den Dienstgeber die Pflicht, den Betroffenen darauf hinzuweisen. Im konkreten Fall hätte der Dienstgeber aufgrund des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheides vom 27.09.1994 diesen darauf aufmerksam machen müssen, dass aufgrund der Einstellung seiner Bezüge auch die Beiträge nach dem Pensionsgesetz nicht mehr einbehalten und abgeführt worden seien. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass bei der Bemessung des Ruhegenusses auch die im Zeitraum zwischen dem 24.09.1994 und 30.09.2009 erworbenen Versicherungszeiten zugrunde gelegt werden; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. 1.
  9. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 07.10.2010, XXXX wurde diese Beschwerde (damals Berufung) ohne weitere Verfahrensschritte als unbegründet abgewiesen.1.
  10. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 07.10.2010, römisch 40 wurde diese Beschwerde (damals Berufung) ohne weitere Verfahrensschritte als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994, XXXX , sei die Einstellung der Bezüge mit Wirkung vom 24.08.1994 gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden GehG) verfügt worden und habe sich dieser Bescheid auf das entschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers gestützt. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen worden. Nach § 22 Abs. 1 GehG habe der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen sei ausschließlich die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages ausschlaggebend und nicht, ob ein Pensionsbeitrag entrichtet worden oder Annahmen des Beamten über die Entrichtung seien. Die Pensionsbehörde sowie der Bundesminister für Finanzen seien an den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, mit dem die Einstellung der Bezüge verfügt worden sei, gebunden. Im Zeitraum vom 24.08.1994 bis 30.09.2009 sei seitens der Dienstbehörde keine gegenteilige Verfügung getroffen worden; insbesondere seien die Bezüge über den gesamten Zeitraum eingestellt gewesen.Begründend führte die Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994, römisch 40 , sei die Einstellung der Bezüge mit Wirkung vom 24.08.1994 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden GehG) verfügt worden und habe sich dieser Bescheid auf das entschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers gestützt. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen worden. Nach Paragraph 22, Absatz eins, GehG habe der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen sei ausschließlich die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages ausschlaggebend und nicht, ob ein Pensionsbeitrag entrichtet worden oder Annahmen des Beamten über die Entrichtung seien. Die Pensionsbehörde sowie der Bundesminister für Finanzen seien an den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, mit dem die Einstellung der Bezüge verfügt worden sei, gebunden. Im Zeitraum vom 24.08.1994 bis 30.09.2009 sei seitens der Dienstbehörde keine gegenteilige Verfügung getroffen worden; insbesondere seien die Bezüge über den gesamten Zeitraum eingestellt gewesen. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setze sich nach § 6 PG 1965 aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, den angerechneten Ruhestandzeiten, den zugerechneten Zeiträumen und den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhenussfähig erklärten Zeiten zusammen.Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setze sich nach Paragraph 6, PG 1965 aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, den angerechneten Ruhestandzeiten, den zugerechneten Zeiträumen und den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhenussfähig erklärten Zeiten zusammen. Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gelte nach Absatz 2 die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zu Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt habe, mit Ausnahme der Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens seien somit nicht ruhegenussfähig. Bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit seien daher die Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens ab dem 24.08.1994 bis zum Ablauf des 30.09.2009 nicht berücksichtigt. Das Weiterbestehen einer Krankenversicherung nach dem B-KUVG sei für die Frage der Qualifizierung der Bundesdienstzeit als ruhegenussfähige Zeit ohne Bedeutung. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit des Ruhegenusses des Beschwerdeführers, zum 01.10.2009, setze sich daher die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 84 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Die Art und Weise der Berechnung sei vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden.Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gelte nach Absatz 2 die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zu Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt habe, mit Ausnahme der Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens seien somit nicht ruhegenussfähig. Bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit seien daher die Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens ab dem 24.08.1994 bis zum Ablauf des 30.09.2009 nicht berücksichtigt. Das Weiterbestehen einer Krankenversicherung nach dem B-KUVG sei für die Frage der Qualifizierung der Bundesdienstzeit als ruhegenussfähige Zeit ohne Bedeutung. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit des Ruhegenusses des Beschwerdeführers, zum 01.10.2009, setze sich daher die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 84 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Die Art und Weise der Berechnung sei vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden. 1.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher in seinem Erkenntnis vom 27.09.2011, Zl. 2010/12/0199, den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Ruhegenuss des Beschwerdeführers unter der Annahme bemessen worden war, dieser sei zwischen 24.08.1994 und seiner Ruhestandsversetzung unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen, weshalb auch der Vergleichsruhegenuss gemäß § 92 des PG 1965 auf Basis der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung seiner Bezüge erreichten Gehaltsstufe 15 zu ermitteln sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.1.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher in seinem Erkenntnis vom 27.09.2011, Zl. 2010/12/0199, den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Ruhegenuss des Beschwerdeführers unter der Annahme bemessen worden war, dieser sei zwischen 24.08.1994 und seiner Ruhestandsversetzung unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen, weshalb auch der Vergleichsruhegenuss gemäß Paragraph 92, des PG 1965 auf Basis der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung seiner Bezüge erreichten Gehaltsstufe 15 zu ermitteln sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht ausschließlich auf die Rechtskraft des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994 gestützt, zumal lediglich der dort enthaltene gehaltsrechtliche Abspruch in Rechtskraft erwachsen sei, nicht aber die Lösung der dort vorweg beurteilten und im vorliegenden Zusammenhang gleichfalls bedeutsamen Frage der unentschuldigten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst. Zur Frage der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.09.2011 weiters Folgendes aus: "Vor diesem Hintergrund erweist sich aber auch die Annahme der erstinstanzlichen (und offenbar auch der belangten) Behörde, wonach der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses im Verständnis des § 93 Abs. 3 PG 1965 jene besoldungsrechtliche Stellung zu Grunde zu legen war, die der Beschwerdeführer vor dem 24.08.1994 erreicht hatte, als nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere führen die Verwaltungsbehörden keine Bestimmungen ins Treffen, aus denen ableitbar wäre, dass für die Dauer des Entfalls von Bezügen gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 bzw. nunmehr gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG auch keine weitere Gehaltsvorrückung Platz greift.""Vor diesem Hintergrund erweist sich aber auch die Annahme der erstinstanzlichen (und offenbar auch der belangten) Behörde, wonach der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses im Verständnis des Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 jene besoldungsrechtliche Stellung zu Grunde zu legen war, die der Beschwerdeführer vor dem 24.08.1994 erreicht hatte, als nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere führen die Verwaltungsbehörden keine Bestimmungen ins Treffen, aus denen ableitbar wäre, dass für die Dauer des Entfalls von Bezügen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, bzw. nunmehr gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG auch keine weitere Gehaltsvorrückung Platz greift." 1.
  13. Im fortgesetzten Ruhegenussbemessungsverfahren holte die belangte Behörde sodann eine Stellungnahme der erstinstanzlichen Aktivdienstbehörde (Medizinische Universität XXXX ) des Beschwerdeführers zu der nunmehr eigenständig zu beurteilenden Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ein. Über Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses äußerte sich der Beschwerdeführer am 03.04.2012.1.
  14. Im fortgesetzten Ruhegenussbemessungsverfahren holte die belangte Behörde sodann eine Stellungnahme der erstinstanzlichen Aktivdienstbehörde (Medizinische Universität römisch 40 ) des Beschwerdeführers zu der nunmehr eigenständig zu beurteilenden Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ein. Über Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses äußerte sich der Beschwerdeführer am 03.04.
  15. 1.
  16. Mit Bescheid vom 22.05.2012, BMF- XXXX , wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom 04.05.2010 gegen den erstinstanzlichen Ruhegenussbemessungsbescheid vom 16.04.2010, XXXX , neuerlich als unbegründet ab. 1.
  17. Mit Bescheid vom 22.05.2012, BMF- römisch 40 , wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom 04.05.2010 gegen den erstinstanzlichen Ruhegenussbemessungsbescheid vom 16.04.2010, römisch 40 , neuerlich als unbegründet ab. 1.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wieder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 16.09.2013, Zl. 2012/12/0146, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, erst mit der Dienstrechtsnovelle 2012, BGBl I Nr. 120/2012, und zwar mit Wirkung vom
  19. Jänner 2013 sei dem § 10 Abs. 1 GehG eine Ziffer 4 angefügt worden, wonach die Vorrückung durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes gehemmt werde.1.
  20. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wieder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 16.09.2013, Zl. 2012/12/0146, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, erst mit der Dienstrechtsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, und zwar mit Wirkung vom
  21. Jänner 2013 sei dem Paragraph 10, Absatz eins, GehG eine Ziffer 4 angefügt worden, wonach die Vorrückung durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes gehemmt werde. Die in Rede stehende Novellierung zeige, dass vor ihrer Erlassung von einer Wirksamkeit auch von Zeiträumen des eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes für die Vorrückung auszugehen sei. Dies wäre bei der Bemessung des Vergleichsruhegenusses zu berücksichtigen gewesen. Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen sei, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachzukommen und sich mit seinem Vorbringen betreffend das Vorliegen „massiver gesundheitlicher, vor allem psychischer Schädigungen" infolge „Mobbings" auseinanderzusetzen. 1.
  22. Aufgrund der mit 01.01.2014 erfolgten Kompetenzänderung ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zuständig. Mit Beschluss vom 02.11.2016, W201 2004100-1/10E, gab das BVwG der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid vom 16.04.2010 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.1.
  23. Aufgrund der mit 01.01.2014 erfolgten Kompetenzänderung ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zuständig. Mit Beschluss vom 02.11.2016, W201 2004100-1/10E, gab das BVwG der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid vom 16.04.2010 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt, dass die [im Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich erörterte] Bestimmung des § 10 Abs. 1 GehG (erst) durch die Dienstrechtsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, und zwar mit Wirkung vom
  24. Jänner 2013 novelliert und ihr eine Ziffer 4 angefügt wurde, wonach die Vorrückung durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes gehemmt wird. Der Beschwerdeführer sei jedoch im September 2009 in den Ruhestand getreten (somit vier Jahre vor Inkrafttreten dieser Novelle) und wäre daher auch der Zeitraum des eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes für die Vorrückung und folglich bei der Bemessung des Vergleichsruhegenusses im Falle des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Bezüglich der Beurteilung der Vorfrage – nämlich ob der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst abwesend war – sei zwar der Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994 in Rechtskraft erwachsen, der Verwaltungsgerichtshof sei jedoch auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorgelegenen Ermittlungsergebnisse insbesondere von den Prämissen ausgegangen, dass der so modifizierte Arbeitsplatz (vorbehaltlich der Feinabstimmung, welcher der Arbeitsversuch dienen sollte) grundsätzlich dem medizinischen Leistungskalkül des Beschwerdeführers entsprochen habe und dort auch eine ordnungsgemäße Dienstleistung des Beschwerdeführers als Ophthalmologe nicht ausgeschlossen gewesen sei. Im gegenständlichen Ruhegenussbemessungsverfahren habe der Beschwerdeführer jedoch vorgebracht, dass sich eine unter Berücksichtigung des (damaligen) Restleistungskalküls organisierte Arbeit des Beschwerdeführers mit einem geregelten Arbeitsbetrieb an einer Universitätsklinik, insbesondere mit einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung, nicht hätte vereinbaren lassen und zum Beweis dieses Vorbringens auch entsprechende Beweisanträge gestellt. Würde nämlich nunmehr feststehen, dass ein nach Maßgabe der Rechtsakte des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bzw. des Dekans eingerichteter Arbeitsplatz eine ordnungsgemäße Dienstleistung als Universitätsassistent ausschlösse und solcher Art auch nicht einem ärztlichen Angehörigen dieser Gruppe von Universitätslehrern mittels Weisung wirksam zugewiesen werden könnte, erwiese sich auch ein Erprobungsversuch zwecks Feinabstimmung einer Tätigkeit als zwecklos, so dass insoweit auch keine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers mit der Sanktion des Vorliegens einer unentschuldigten Abwesenheit bestünde. Somit wäre dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachzukommen gewesen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 94/12/0303, die damals behaupteten „bloßen Beeinträchtigungen“ des psychischen Wohlbefindens des Beschwerdeführers infolge des zwischen ihm und dem Klinikvorstand herrschenden Spannungsverhältnisses seien für sich genommen ungeeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst zu begründen, seien keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass selbst „massive gesundheitliche, vor allem psychische Schädigungen“, wie sie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 03.04.2012 behauptet wurden, unter dem Gesichtspunkt der Frage der Entschuldigung einer Abwesenheit vom Dienst völlig bedeutungslos wären. Die belangte Behörde müsste auch dieses Vorbringen bei der Beurteilung der vorliegenden Vorfrage berücksichtigen.Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt, dass die [im Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich erörterte] Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, GehG (erst) durch die Dienstrechtsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, und zwar mit Wirkung vom
  25. Jänner 2013 novelliert und ihr eine Ziffer 4 angefügt wurde, wonach die Vorrückung durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes gehemmt wird. Der Beschwerdeführer sei jedoch im September 2009 in den Ruhestand getreten (somit vier Jahre vor Inkrafttreten dieser Novelle) und wäre daher auch der Zeitraum des eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes für die Vorrückung und folglich bei der Bemessung des Vergleichsruhegenusses im Falle des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Bezüglich der Beurteilung der Vorfrage – nämlich ob der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst abwesend war – sei zwar der Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994 in Rechtskraft erwachsen, der Verwaltungsgerichtshof sei jedoch auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorgelegenen Ermittlungsergebnisse insbesondere von den Prämissen ausgegangen, dass der so modifizierte Arbeitsplatz (vorbehaltlich der Feinabstimmung, welcher der Arbeitsversuch dienen sollte) grundsätzlich dem medizinischen Leistungskalkül des Beschwerdeführers entsprochen habe und dort auch eine ordnungsgemäße Dienstleistung des Beschwerdeführers als Ophthalmologe nicht ausgeschlossen gewesen sei. Im gegenständlichen Ruhegenussbemessungsverfahren habe der Beschwerdeführer jedoch vorgebracht, dass sich eine unter Berücksichtigung des (damaligen) Restleistungskalküls organisierte Arbeit des Beschwerdeführers mit einem geregelten Arbeitsbetrieb an einer Universitätsklinik, insbesondere mit einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung, nicht hätte vereinbaren lassen und zum Beweis dieses Vorbringens auch entsprechende Beweisanträge gestellt. Würde nämlich nunmehr feststehen, dass ein nach Maßgabe der Rechtsakte des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bzw. des Dekans eingerichteter Arbeitsplatz eine ordnungsgemäße Dienstleistung als Universitätsassistent ausschlösse und solcher Art auch nicht einem ärztlichen Angehörigen dieser Gruppe von Universitätslehrern mittels Weisung wirksam zugewiesen werden könnte, erwiese sich auch ein Erprobungsversuch zwecks Feinabstimmung einer Tätigkeit als zwecklos, so dass insoweit auch keine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers mit der Sanktion des Vorliegens einer unentschuldigten Abwesenheit bestünde. Somit wäre dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachzukommen gewesen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 94/12/0303, die damals behaupteten „bloßen Beeinträchtigungen“ des psychischen Wohlbefindens des Beschwerdeführers infolge des zwischen ihm und dem Klinikvorstand herrschenden Spannungsverhältnisses seien für sich genommen ungeeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst zu begründen, seien keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass selbst „massive gesundheitliche, vor allem psychische Schädigungen“, wie sie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 03.04.2012 behauptet wurden, unter dem Gesichtspunkt der Frage der Entschuldigung einer Abwesenheit vom Dienst völlig bedeutungslos wären. Die belangte Behörde müsste auch dieses Vorbringen bei der Beurteilung der vorliegenden Vorfrage berücksichtigen. Sollte sich aus den Sachverständigengutachten und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine anders lautende Beurteilung der Vorfrage und in der Folge die Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes für die Ruhegenussbemessung ergeben, müsste dieser gänzlich neu berechnet werden. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungsschritte zur Beurteilung der für den Anspruch des Beschwerdeführers maßgeblichen Feststellungen getätigt. In der gegenständlichen Fallkonstellation seien der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zu Grunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich sei. 1.
  26. Mit Bescheid vom 22.05.2018, XXXX , stellte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des orthopädischen Gutachtens von Dr. F XXXX vom 04.09.2017 fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.10.2009 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.544,25 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 877,51 gebühre. Dabei blieben Zeiten ab 24.08.1994 bis 30.09.2009 zwar als Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit unberücksichtigt, wurden aber für die Vergleichsrechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges herangezogen und ein Erhöhungsbetrag von EUR 543,27 berechnet. 1.
  27. Mit Bescheid vom 22.05.2018, römisch 40 , stellte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des orthopädischen Gutachtens von Dr. F römisch 40 vom 04.09.2017 fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.10.2009 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.544,25 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 877,51 gebühre. Dabei blieben Zeiten ab 24.08.1994 bis 30.09.2009 zwar als Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit unberücksichtigt, wurden aber für die Vergleichsrechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges herangezogen und ein Erhöhungsbetrag von EUR 543,27 berechnet. Die belangte Behörde stützte sich zur Klärung der Frage, ob es im prüfungsrelevanten Zeitraum vom 24.08.1994 bis 30.09.2009 zu einer solchen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, sodass dem Beschwerdeführer auch ein persönliches Erscheinen am Dienstort zum Zwecke der konkreten Abklärung betreffend die individuelle dienstliche Verwendung im Rahmen eines Arbeitsversuches nicht zumutbar war, auf das eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten von Dr. F XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 04.09.2017.Die belangte Behörde stützte sich zur Klärung der Frage, ob es im prüfungsrelevanten Zeitraum vom 24.08.1994 bis 30.09.2009 zu einer solchen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, sodass dem Beschwerdeführer auch ein persönliches Erscheinen am Dienstort zum Zwecke der konkreten Abklärung betreffend die individuelle dienstliche Verwendung im Rahmen eines Arbeitsversuches nicht zumutbar war, auf das eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten von Dr. F römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 04.09.
  28. Dieser sei insbesondere auf folgenden Fragenkatalog eingegangen:
  29. Wie ist das aktuelle Leistungskalkül? Zusatz: Bestehen — grobklinisch — bleibende sensible/motorische Ausfälle?
  30. Wie war der Verlauf seit 1995? Unter Berücksichtigung anamnestischer Angaben: Beschwerden, Alltagsbelastbarkeit, Medikamentenbedarf, sowie evtl. stationäre Aufenthalte (kurativ, REHA, Kuraufenthalt), Operationen, konservativ orthopädische Maßnahmen, physikalische Behandlung.
  31. Welche Arbeiten waren seit ca. 1993 und auf Dauer nicht mehr zuzumuten/welche schon? (Restarbeitsfähigkeit) sowie evtl. Angabe über - erforderliche besondere Pausengestaltung bzw. längere/und oder vermehrte Pausen, - zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit geeignete Hilfsmittel - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit erforderliche begleitende Behandlung - erforderliche Stundenreduktion
  32. Gab es irgendwann im Verlauf eine fortan bleibende Verschlimmerung (evtl. organisch begründet, bildgebend belegt), die auch dazu geführt hat, dass es dem Betroffenen gesundheitlich nicht möglich/bzw. fachspezifisch orthopädisch nicht zumutbar war, zu einem Arbeits-Erprobungsversuch an der Dienststelle zu erscheinen? Gab es evtl. eine orthopädisch begründete vorübergehende Behinderung des Erscheinens? (Zweck dieses Arbeits-Erprobungsversuchs war es, mit dem Betroffenen zu erörtern, welche Tätigkeiten er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen konkret noch durchführen könne). Im Sachverständigengutachten vom 04.09.2017 wird von Herrn Dr. F XXXX Folgendes ausgeführt:Im Sachverständigengutachten vom 04.09.2017 wird von Herrn Dr. F römisch 40 Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Bekannte idiopathische thorakolumbale Skoliose, welche in den 70er Jahren zunehmende Beschwerden verursacht hat. Schon in der Kindheit den damaligen Verhältnissen entsprechende physiotherapeutische Behandlungen, insbesondere Schwimmen durchgeführt. Mit Beschwerdebeginn regelmäßige Massagebehandlungen, teilweise Durchführung von Stangerbädern. Die Behandlungen erfolgten ca.1x pro Woche regelmäßig. Verschlechterung der Situation in den 90er Jahren. Ab
  33. April 1994 den Dienst in der Uniklinik nicht mehr angetreten, in weiterer Folge erfolgten noch diversere Versuche, unter anderem wurde Herrn Professor XXXX vorgeschlagen, 1x pro Tag für eine Stunde den klinischen Arbeitsablauf zu unterbrechen und sich entsprechenden Behandlungen zu untergeben.Ab
  34. April 1994 den Dienst in der Uniklinik nicht mehr angetreten, in weiterer Folge erfolgten noch diversere Versuche, unter anderem wurde Herrn Professor römisch 40 vorgeschlagen, 1x pro Tag für eine Stunde den klinischen Arbeitsablauf zu unterbrechen und sich entsprechenden Behandlungen zu untergeben. In weiterer Folge vor 4 Jahren mehrwöchiger stationärer Aufenthalt zu regelmäßigen lokalen Infiltrationsbehandlungen und zur Infusionsbehandlung in Wien, aktuell seit 4 Jahren keine spezifische Therapie mehr, da Herr Professor XXXX selbständig regelmäßig turnt und die Schmerzsituation sich dadurch halbwegs stabilisiert hat.In weiterer Folge vor 4 Jahren mehrwöchiger stationärer Aufenthalt zu regelmäßigen lokalen Infiltrationsbehandlungen und zur Infusionsbehandlung in Wien, aktuell seit 4 Jahren keine spezifische Therapie mehr, da Herr Professor römisch 40 selbständig regelmäßig turnt und die Schmerzsituation sich dadurch halbwegs stabilisiert hat. Zur Schmerzmitteleinnahme: Mit zunehmenden Schmerzen in den 90er Jahren regelmäßige Schmerzmitteleinnahme, teilweise mehrmals pro Tag, angegeben wird die Einnahme von Diclofenac, Tramal. Berufsanamnese: Im fraglichen Zeitraum pragmatisierter Beamter an der Universitätsklinik XXXX , in weiterer Folge bestritt Herr Professor XXXX seine Lebenseinkünfte aus der Führung einer Privatpraxis, angegeben werden ca. 25 Arbeitsstunden pro Woche.Im fraglichen Zeitraum pragmatisierter Beamter an der Universitätsklinik römisch 40 , in weiterer Folge bestritt Herr Professor römisch 40 seine Lebenseinkünfte aus der Führung einer Privatpraxis, angegeben werden ca. 25 Arbeitsstunden pro Woche. Zusätzlich Aufbauen eines Labors für experimentelle Augenheilkunde, welche es aus finanziellen Gründen heraus aufgegeben werden musste. Fallweise wurden Operationen durchgeführt, ca. 2 Operationstage pro Monat, es wurden Staroperationen oder Laserbehandlungen durchgeführt. Subjektive Angaben: Ich habe ja seit Kindheit eine Kyphoskoliose, das heißt eine Verkrümmung der Wirbelsäule nach vorne und nach der Seite. Mit ca. 30 Jahren sind die Beschwerden dann losgegangen, die zunehmend stärker wurden. Anfang/Mitte der 90er Jahre waren die Beschwerden trotz regelmäßiger Behandlungen so stark, das ich keine Möglichkeit mehr gesehen habe zu arbeiten. Ich hatte jeden Tag Schmerzen und musste jeden Tag Schmerzmittel einnehmen. Ich habe dann noch selbständig die Augenarztpraxis über viele Jahre geführt, die zur Bestreitung meines Lebensunterhaltes zwingend notwendig war. Vor 4 Jahren fand eine stationäre Behandlung über mehrere Wochen in einem Krankenhaus in XXXX statt, dort hat man mehrmals pro Woche Infiltrationsbehandlungen durchgeführt.Vor 4 Jahren fand eine stationäre Behandlung über mehrere Wochen in einem Krankenhaus in römisch 40 statt, dort hat man mehrmals pro Woche Infiltrationsbehandlungen durchgeführt. Die Situation hat sich dann insofern gebessert, dass ich seitdem weniger Schmerzmittel einnehmen muss, ca. jeden zweiten Tag 1 Tablette. Ansonsten bin ich in den letzten 4 Jahren regelmäßig am Üben, außerdem bin ich bei einem Neurophysiotheratpeuten ca. 1x pro Woche in Behandlung. Ich habe folgende Beschwerden: Die Beschwerden würde ich oberschenkel- unterschenkelaußenseitig links mehr als rechts beschreiben, beim Geradestehen habe ich regelmäßig einen intensiven Kreuzschmerz, der auch sonst präsent ist. Wenn ich mich hinlege, werden die Beschwerden auch nicht akut weniger, sondern es braucht eine Zeit lang bis sich die Situation bessert. Ich bekomme regelmäßig Krämpfe, fallweise muss in in Linksseitenlage schlafen. Befund: Guter AZ und schlanker EZ, 178cm, 80 kg Deutlich sichtbare thorakolumbale Kyphoskoliose, rechtskonvexe thorakale Skoliose, linkskonvexe lumbale Skoliose, die Wirbelsäule insgesamt im Lot Rippenbuckel rechts 18mm, Lendenwulst links 114mm Inklination Fingerkuppen-/Bodenabstand knienahes Unterschenkeldrittel, Reklination 0° Schober 10/12.5 R 35-0-35 F 15-0-20 Fixierte Kyphose, Kyphosewinkel 35°, klinisch in Höhe Th 11 Keine Klopf-oder Druckdolenz Deutlich paravertebraler Hartspann gesamte LWS links mehr als rechts, ebenso geringgradig ausgeprägter thoakolumbaler Übergang rechts Ott 30/30.5 HWS: R 45-0-45 S 20-0-35 F 20-0-20 Reflexe oberer Extremitäten seitengleich schwach Auffallend ist die lange Dauer, bis das Becken vollständig auf die Unterlage wegen Schmerzen abgesenkt werden kann, dies benötigt ca. eine Minute, dann Angabe von deutlichen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Kein Hinweis für radikuläre Symptomatik Kein Wurzeldehnungsschmerz Reflexe untere Extremitäten seitengleich schwach Beide Hüftgelenke unauffällig Klinische Hinweise auf eine Gonarthrose rechts Beurteilung der vorliegenden Röntgenbilder: MRT der LWS 29.08.2017: Relative Stenose L2/L3, L3/L4, kombinierte disco vertebrale Einengung L4/L
  35. Massive mehrsegmentale Osteochondrosen, vor allem L2/L3 und L3/L4, geringgradig ausgeprägt L4/L
  36. BWS stehend ap/seitlich 16.08.2017: Deutliche rechtskonvexe thorakale Skoliose, kein sicherer Hinweis für Wirbelkörpereinbruch. Skoliosewinkel Oberkante Th6 — Oberkante Th 12/60°. HWS ap/seitlich 16.08.2017: Mehrsegmentale Osteochondrose, mittelgradig bis höherausgeprägt C5/C6, C6/C7 sowie C7/Th1, Hinweise für Unkarthrose vor allem C5/C6 und C7/Th
  37. LWS ap/seitlich und L5/S1 stehend 16.08.2017: Deutliche linkskonvexe Skoliose Metarotationsdeformität, soweit in der zeitlichen Aufnahme beurteilbar höhergradige Osteochondrose L1/L2, L2/L
  38. Der Skoliosewinkel beträgt von Oberkante Th12 bis Unterkante L4 46°. Folgende medizinische Befunde wurden vorgelegt: XXXX , Physiotherapeutin, XXXX : römisch 40 , Physiotherapeutin, römisch 40 : Bestätigt wird, dass aufgrund der Grunderkrankung die unbedingte Notwendigkeit einer physikalischen Therapie besteht. Prim. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, XXXX 02.11.1993:Prim. Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, römisch 40 02.11.1993: Beim Patienten XXXX besteht eine schwere thorakale Kyphoskoliose mit Cervicalgien, Dorsolumbalgien, und teilweise Lumboischialgien. Die Skoliose ist sowohl radiologisch als auch klinisch dekompensiert, das heißt der Patient leidet an Dauerbeschwerden, die Belastbarkeit ist stark reduziert. Eine Besserung des Zustandes ist nicht zu erwarten.Beim Patienten römisch 40 besteht eine schwere thorakale Kyphoskoliose mit Cervicalgien, Dorsolumbalgien, und teilweise Lumboischialgien. Die Skoliose ist sowohl radiologisch als auch klinisch dekompensiert, das heißt der Patient leidet an Dauerbeschwerden, die Belastbarkeit ist stark reduziert. Eine Besserung des Zustandes ist nicht zu erwarten. Eine regelmäßige Arbeit als Ophthalmologe ist ohne Unterbrechung nicht möglich. Erforderlich sind nach etwa zwei stündiger Arbeitsleistung Pausen zum Niederlegen oder zur Durchführung physikalischer Maßnahmen, eventuell zur Lockerung im Bewegungsbad. Der Zustand ist mit Sicherheit ein Dauerzustand, eine Verschlechterung ist möglich. Dr. XXXX 16.01.1994:Dr. römisch 40 16.01.1994: Skoliose der Wirbelsäule mit rezidivierenden Lumbalgien, konservativ therapeutisches Vorgehen mit nicht steroidalen Antiphlogistika, Oberflächenwärmer und Bewegungsübungen im Warmwasser sowie körperliche Schonung empfohlen. Universitätsklinik XXXX , Oberarzt Dr. XXXX vom 12.4.1994:Universitätsklinik römisch 40 , Oberarzt Dr. römisch 40 vom 12.4.1994: Die angegebenen Wirbelsäule-Beschwerden sind glaubhaft. Eine volle Belastbarkeit besteht nicht. Vor allem das Sitzen in gestreckter vorgebeugter Haltung ist aufgrund der deutlichen Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 glaubhaft und nur über kurze Zeitspannen zumutbar. Die Durchführung leichter Arbeit, mit der Möglichkeit immer wieder die Körperhaltung und die Arbeitsposition zu wechseln, ist weiterhin zumutbar, jedoch sollte die Möglichkeit bestehen nach etwa 2 stündiger Arbeitsleistung eine Pause von 20-30 Minuten einzulegen, um sich hinzulegen oder physikalische Therapie durchzuführen (Massage, Wärmeapplikationen, Extensionsbehandlung, Stangenbäder, Wirbelsäule-Gymnastik etc). Diese physiotherapeutischen Maßnahmen könnten in der Physiotherapie der Klinik durchgeführt werden. Vermehrte Krankenstände bei starken Schmerzattacken sind möglich. Ein Bade-Kuraufenthalt wäre empfehlenswert. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht zu erwarten. Orthopädisches Facharztgutachten Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, XXXX Orthopädisches Facharztgutachten Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, römisch 40 30.05.1995: Die angegebenen Beschwerden sind glaubhaft und absolut nachvollziehbar. Es besteht eine zunehmende Verschlechterung der Beschwerden, wie auch aus den erhobenen Befunden ersichtlich ist. Die Skoliose ist sowohl radiologisch wie auch klinisch als dekompensiert zu betrachten, der Patient leidet an Dauerschmerzen, das Arbeiten in Oberkörperhaltung ist nicht zumutbar, da dies zu akut auftretenden Schmerzen führt. Diverse Bestätigungen allgemein öffentliches Krankenhaus XXXX , Prim.Univ.Prof. Dr. XXXX vom 22.12.2000 sowie 20.11.2001:Diverse Bestätigungen allgemein öffentliches Krankenhaus römisch 40 , Prim.Univ.Prof. Dr. römisch 40 vom 22.12.2000 sowie 20.11.2001: Beide bestätigen, dass Herr Prof. Dr. XXXX immer wieder wegen spondylogenen Problemen in Behandlung ist. In der zweiten Bestätigung wird empfohlen, im Hinblick auf die operative Tätigkeit sich in den Ruhestand versetzen zu lassen.Beide bestätigen, dass Herr Prof. Dr. römisch 40 immer wieder wegen spondylogenen Problemen in Behandlung ist. In der zweiten Bestätigung wird empfohlen, im Hinblick auf die operative Tätigkeit sich in den Ruhestand versetzen zu lassen. Fachärztliche Bestätigung Dr XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 26.03.2012:Fachärztliche Bestätigung Dr römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 26.03.2012: Die im Jahr 2011 in der XXXX durchgeführten Behandlungen hatten als Ursache eine dekompensierte Skoliose der BWS und LWS bei Max. Punkt in Höhe L2/3.Die im Jahr 2011 in der römisch 40 durchgeführten Behandlungen hatten als Ursache eine dekompensierte Skoliose der BWS und LWS bei Max. Punkt in Höhe L2/
  39. Nachdem diese Art von Skoliose von Jugend an bestehen, handelt es sich um eine kontinuierliche Verschlechterung, wobei bei dem bekannten Ausmaß der Achsenabweisung schon relativ frühzeitig Schmerzen auftreten können. Herr Prof. XXXX konnte durch regelmäßige Fitness und Heilgymnastik die Folgen der Erkrankung jahrelang gut kompensieren. Von diesem eigenständigen und aktiven Verhalten ist der Verlauf solcher Erkrankungen ganz besonders abhängig.Herr Prof. römisch 40 konnte durch regelmäßige Fitness und Heilgymnastik die Folgen der Erkrankung jahrelang gut kompensieren. Von diesem eigenständigen und aktiven Verhalten ist der Verlauf solcher Erkrankungen ganz besonders abhängig. Leider gehört dazu auch ein verständnisvolles und flexibles soziales Umfeld um auch ausreichend Reserven für diese notwendigen Aktivitäten beisteuern zu können. In diesem Bereich hat sich für Prof. XXXX dann doch ein beträchtlicher Konflikt ergeben, was sicherlich für den Schmerzverlauf als ungünstig zu vermerken ist.In diesem Bereich hat sich für Prof. römisch 40 dann doch ein beträchtlicher Konflikt ergeben, was sicherlich für den Schmerzverlauf als ungünstig zu vermerken ist. Dass es zwischen 2000 und 2011 zu einer Verschlechterung gekommen ist, kann schon aus der Art der Grunderkrankung vorhergesagt werden. Skoliosen in diesem Ausmaß führen durch Stenosen, Nervenkompressionen, Facettensyndrome, Modik Veränderungen etc. zu einer höhergradigen Invalidisierung, wobei auch operative Sanierungen riskant und aufwendig sind. In vielen Fällen ist auch nach dem Eingriff Leistungsfähigkeit nur ein Wunschdenken. Beantwortung des Fragenkatalogs (durch Dr. XXXX F XXXX ):Beantwortung des Fragenkatalogs (durch Dr. römisch 40 F römisch 40 ): Ad 1) Aktuell zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, wobei Arbeiten mit vornübergebeugten Oberkörper ohne Abstützmöglichkeit über mehr als 4 Sekunden nur fallweise (1/3 der Arbeitszeit) bei fairer Verteilung über den Arbeitstag möglich sind. Die Arbeiten können im Sitzen über durchgehend eine Stunde, fallweise auch im Gehen oder Stehen über eine Stunde verrichtet werden, dann sollte eine freie Körperhaltung — welche auch immer — über 15 Minuten möglich sein. Aktuell besteht keine Notwendigkeit für zusätzliche Pausen. Es bestehen grobklinisch keine bleibenden sensiblen oder motorischen Ausfälle. Ad 2) Aus dem Jahre 1995 gibt es mehrere Bestätigungen, die alle von einer dekompensierten Skoliose sprechen. Offensichtlich dürfte in den Jahren 1993 — 1995 eine Verschlechterung aufgetreten sein, die zu einer erhöhten Medikamenteneinnahme geführt hat. Die Beschwerden werden anamnestisch als massive Kreuzschmerzen mit fallweiser Ausstrahlung in beide Beine angegeben. Im Rahmen der Gutachtenerstellung waren keine stationären Behandlungen zu eruieren. Es wurden auch keine Operationen durchgeführt. Aus diversen Bestätigungen geht hervor das physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt worden sind. Ad 3) Auf Dauer zuzumuten waren leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, wobei sitzende, gehende oder stehende Arbeiten über eine Stunde am Stück durchgehend zumutbar waren. Anzumerken ist, dass Arbeiten in fixierter Körperhaltung (45° vornübergebeugter Oberkörper über mehr als vier Sekunden ohne Abstützmöglichkeit) nur über 1/3 der Arbeitszeit zumutbar waren, dann auch nur über wenige Minuten durchgehend mit einer auch entsprechenden Pause über wenige Minuten. Anzumerken ist, das dies nicht als zusätzliche Arbeitspause zu gelten hat, sondern es nur eine Pause von den Arbeiten in fixierter Körperhaltung darstellt. Nach 2 Stunden war es retrospektiv sinnvoll Herr XXXX ein 15-minütiges Zeitfenster zugeben, in dem er seine Arbeit komplett frei gestalten kann, also patientenunabhängig sitzend oder liegend z.B. administrative Tätigkeiten verrichten hätte können. Eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer war nicht gegeben, im Rahmen von massiven Schmerzattacken war es durchaus möglich, dass Herr XXXX einmal eine Woche arbeitsunfähig gewesen sein kann.Anzumerken ist, das dies nicht als zusätzliche Arbeitspause zu gelten hat, sondern es nur eine Pause von den Arbeiten in fixierter Körperhaltung darstellt. Nach 2 Stunden war es retrospektiv sinnvoll Herr römisch 40 ein 15-minütiges Zeitfenster zugeben, in dem er seine Arbeit komplett frei gestalten kann, also patientenunabhängig sitzend oder liegend z.B. administrative Tätigkeiten verrichten hätte können. Eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer war nicht gegeben, im Rahmen von massiven Schmerzattacken war es durchaus möglich, dass Herr römisch 40 einmal eine Woche arbeitsunfähig gewesen sein kann. Diesbezüglich bestehen aber keine Dokumentationen, aufgrund der Tatsache, dass auch keine stationären Behandlungen oder Hinweise auf regelmäßige Infusionsbehandlungen bestehen, können daraus insofern Rückschlüsse gezogen werden, dass eine invalidisierende Schmerzsituation seit 1993 wenn dann nur fallweise und kurzfristig eingetreten ist. Eine regelmäßige physiotherapeutische Behandlung, zusätzlich medikamentöse Behandlung war sinnvoll. Da Herr XXXX in seiner Privatordination 25 Stunden pro Woche bei freier Einteilung gearbeitet hat, ist auch davon auszugehen, das mindestens 25 Wochenstunden bei einem verständnisvollen Arbeitgeber zumutbar gewesen wären.Da Herr römisch 40 in seiner Privatordination 25 Stunden pro Woche bei freier Einteilung gearbeitet hat, ist auch davon auszugehen, das mindestens 25 Wochenstunden bei einem verständnisvollen Arbeitgeber zumutbar gewesen wären. Anzumerken ist auch, dass die chirurgische Tätigkeit durch Herrn XXXX weiterhin fortgesetzt wurde. Rein gutachterlich ergeben sich retrospektiv keine zwingenden Hinweise für eine notwendige Stundenreduktion.Anzumerken ist auch, dass die chirurgische Tätigkeit durch Herrn römisch 40 weiterhin fortgesetzt wurde. Rein gutachterlich ergeben sich retrospektiv keine zwingenden Hinweise für eine notwendige Stundenreduktion. Ad 4) In Laufe der Jahre 1993 — 1995 gibt es mehrere Gutachten von Fachkollegen, die von einer Verschlechterung schreiben. Dies könnte als Hinweis für eine fortan verbleibende Verschlimmerung dienen. Allerdings war es dem Betroffenen sicherlich möglich, zu einem Arbeits-Erprobungsversuch an der Dienststelle zu erscheinen, falls nicht zu dem vorgeschlagenen Termin wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah eine körperliche Situation eingetreten, die ein Erscheinen ermöglicht hätte. Hinweise für eine länger andauernde Invalidisierung liegen jedenfalls nicht vor. Bezüglich vorübergehenden Behinderungen siehe oben." Dieses Sachverständigengutachten sei dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt und die eingebrachten Stellungnahmen hierzu dem Oberbegutachter Dr. XXXX zur weiteren Prüfung vorgelegt worden.Dieses Sachverständigengutachten sei dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt und die eingebrachten Stellungnahmen hierzu dem Oberbegutachter Dr. römisch 40 zur weiteren Prüfung vorgelegt worden. Zu den vorgebrachten Einwendungen wurde von Herrn Dr. Z XXXX Folgendes festgehalten:Zu den vorgebrachten Einwendungen wurde von Herrn Dr. Z römisch 40 Folgendes festgehalten: „1) a) Aktuell nachgereichte Befunde (EMC/NLG- Befund Doz. Dr. XXXX , 27.7.2017) sprechen für eine Nervenschädigung an den unteren Extremitäten, die Befunde werden zur Kenntnis genommen. Das (unter konkreter Fragestellung erstellte) medizinische Leistungskalkül ist bei Berücksichtigung nachgereichter Befunde nicht zu ändern. Bei Bedarf stehen bei wie dokumentierter Nervenschädigung, weitere Abklärung und Behandlung zur Verfügung.Aktuell nachgereichte Befunde (EMC/NLG- Befund Doz. Dr. römisch 40 , 27.7.2017) sprechen für eine Nervenschädigung an den unteren Extremitäten, die Befunde werden zur Kenntnis genommen. Das (unter konkreter Fragestellung erstellte) medizinische Leistungskalkül ist bei Berücksichtigung nachgereichter Befunde nicht zu ändern. Bei Bedarf stehen bei wie dokumentierter Nervenschädigung, weitere Abklärung und Behandlung zur Verfügung. b) Die Grunderkrankung (Wirbelsäulenveränderungen) und damit einhergehende Beschwerden sowie die Entwicklung im Rahmen der Grunderkrankung sind im aktuellen orthopädischen Leistungskalkül Drs. F XXXX berücksichtigt worden. Die Unterlagen a)-i), bzw. wie angeführt unter ‚weitere Unterlagen‘, wurden bei Erstellung des Leistungskalküls Drs. F XXXX berücksichtigt.Die Grunderkrankung (Wirbelsäulenveränderungen) und damit einhergehende Beschwerden sowie die Entwicklung im Rahmen der Grunderkrankung sind im aktuellen orthopädischen Leistungskalkül Drs. F römisch 40 berücksichtigt worden. Die Unterlagen a)-i), bzw. wie angeführt unter ‚weitere Unterlagen‘, wurden bei Erstellung des Leistungskalküls Drs. F römisch 40 berücksichtigt. Das von Dr. F XXXX erstellte orthopädische Leistungskalkül zeigt den medizinisch, aus aktueller und rückschauender Sicht individuell angepassten Rahmen für die konkret zu verrichtende Tätigkeit.Das von Dr. F römisch 40 erstellte orthopädische Leistungskalkül zeigt den medizinisch, aus aktueller und rückschauender Sicht individuell angepassten Rahmen für die konkret zu verrichtende Tätigkeit. c) Das Gutachten Drs. F XXXX vom 04.09.2017 zeigt (belegbar anhand Anamnese, Vorgeschichte inklusive Befunden sowie aktueller klinischer Untersuchung), dass es dem Betroffenen aus orthopädischer Sicht im relevanten Zeitraum stets zumutbar gewesen wäre, zu einem Termin am Dienstort zu erscheinen, bzw. im Falle akuter Verhinderung durch Krankheit, einen neuen Termin nach erfolgter Symptombesserung auszumachen.Das Gutachten Drs. F römisch 40 vom 04.09.2017 zeigt (belegbar anhand Anamnese, Vorgeschichte inklusive Befunden sowie aktueller klinischer Untersuchung), dass es dem Betroffenen aus orthopädischer Sicht im relevanten Zeitraum stets zumutbar gewesen wäre, zu einem Termin am Dienstort zu erscheinen, bzw. im Falle akuter Verhinderung durch Krankheit, einen neuen Termin nach erfolgter Symptombesserung auszumachen. Dem Betroffenen waren im gesamten durch Befunde und Gutachten belegten Zeitraum, körperlich leichte Arbeiten zuzumuten. Die Arbeitshaltungen Sitzen, Gehen bzw. Stehen waren jeweils über eine Stunde im Stück zuzumuten. Arbeit in nach vorne gebeugtem Oberkörper, länger als 4 Sekunden, ohne Möglichkeit sich aufzustützen, waren in Summe zu einem 1/3 der Arbeitszeit zuzumuten. Im Stück war diese Arbeitshaltung nur über wenige Minuten zumutbar, danach war es über wenige Minuten erforderlich, die genannte Arbeitshaltung zu unterbrechen, um eine andere zumutbare Arbeitshaltung einzunehmen. Die genannte Arbeitshaltung (nach vorne gebeugter Oberkörper, länger als 4 Sekunden ohne Möglichkeit sich dabei aufzustützen) entspricht einer Belastung, wie sie gewöhnlich bei augenärztlicher Tätigkeit am Patienten anfällt. 2 Stunden solcher Tätigkeit am Patienten waren im Stück zuzumuten, danach sollte diese Tätigkeit unterbrochen werden, in dieser Unterbrechung waren z.B. administrative Tätigkeiten zuzumuten. Bei Einhaltung des genannten Leistungskalküls, war die konkrete Tätigkeit vollzeitig zuzumuten, eine Stundenreduktion war nicht erforderlich. Seit 1993 sind infolge der Wirbelsäulenerkrankung immer wieder eine Woche Krankenstand nachvollziehbar zu machen, ein durchgehender Krankenstand von mehr als 7 Wochen ist im gesamten durch Befunde und Gutachten belegten Zeitraum, nicht nachvollziehbar zu machen. Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten oder Stellungnahmen ist bezüglich Wirbelsäulenerkrankung nicht erforderlich. d) Die Beurteilung der Fragestellung des Gutachtens durch Dr. F XXXX stellt die persönliche Fachmeinung des Sachverständigen dar. Es werden seitens der RV keine aktuellen medizinischen Befunde (mit medizinisch relevanten Beiträgen in Beantwortung der konkreten Fragestellung des Gutachtens Drs. F XXXX ) vorgelegt. Es liegen damit keine medizinischen Befunde vor, die eine Notwendigkeit einer Änderung der von Dr. F XXXX abgegebenen Fachmeinung, ergeben könnten.Die Beurteilung der Fragestellung des Gutachtens durch Dr. F römisch 40 stellt die persönliche Fachmeinung des Sachverständigen dar. Es werden seitens der Regierungsvorlage keine aktuellen medizinischen Befunde (mit medizinisch relevanten Beiträgen in Beantwortung der konkreten Fragestellung des Gutachtens Drs. F römisch 40 ) vorgelegt. Es liegen damit keine medizinischen Befunde vor, die eine Notwendigkeit einer Änderung der von Dr. F römisch 40 abgegebenen Fachmeinung, ergeben könnten. Ergänzungen oder Änderungen bzw. Überarbeitungen des Gutachtens Drs. F XXXX sind aus medizinischer Sicht zum Zwecke der Objektivierung des medizinischen Sachverhaltes nicht erforderlich. Psychiatrische Fragestellungen und Beurteilung von Rechtsfragen, waren nicht Gegenstand des orthopädischen Gutachtens Drs. F XXXX .Ergänzungen oder Änderungen bzw. Überarbeitungen des Gutachtens Drs. F römisch 40 sind aus medizinischer Sicht zum Zwecke der Objektivierung des medizinischen Sachverhaltes nicht erforderlich. Psychiatrische Fragestellungen und Beurteilung von Rechtsfragen, waren nicht Gegenstand des orthopädischen Gutachtens Drs. F römisch 40 .
  40. Das klinisch —psychologische Gutachten Dr.phil. K XXXX 10/1997 liegt im Akt und wurde medizinisch zur Kenntnis genommen. Das Gutachten zeigt eine situationsabhängige Anpassungsstörung bei berichteter persönlicher Belastung am konkreten Arbeitsplatz.Das klinisch —psychologische Gutachten Dr.phil. K römisch 40 10 aus 1997, liegt im Akt und wurde medizinisch zur Kenntnis genommen. Das Gutachten zeigt eine situationsabhängige Anpassungsstörung bei berichteter persönlicher Belastung am konkreten Arbeitsplatz. Die mit der Anpassungsstörung einhergehende psychische Symptomatik hat dazu geführt, dass der Betroffene seine Tätigkeit nicht ausgeübt hat, über Mechanismen, die im klinisch psychologischen Gutachten Dr.phil. XXXX K XXXX 10/1997 dargelegt sind (Reiz- Reaktionsschema).Die mit der Anpassungsstörung einhergehende psychische Symptomatik hat dazu geführt, dass der Betroffene seine Tätigkeit nicht ausgeübt hat, über Mechanismen, die im klinisch psychologischen Gutachten Dr.phil. römisch 40 K römisch 40 10 aus 1997, dargelegt sind (Reiz- Reaktionsschema). Es ist über Wirkung dieser psychologisch festgestellten Mechanismen (Reiz- Reaktionsschema) zudem wahrscheinlich, dass der Betroffene Aufforderungen seiner Dienststelle nicht Folge geleistet hat, an seinem Arbeitsplatz zu einem Arbeitserprobungsversuch zu erscheinen. Laut Anamnese Drs. K XXXX , litt der Untersuchte unter depressiven und ängstlichen Phasen, begleitet von Blutdruckkrisen, diversen Schmerzen und Zittern in Belastungssituationen. Der Betroffene hat (letzter Absatz, Seite 4 Gutachten Dr. K XXXX ) darauf hingewiesen, dass allein schon der Gedanke an eine Wiederaufnahme seiner Dienstverpflichtungen an der Uniklinik, in ihm psychosomatische Symptome auslöse und dass er sich weiterhin außerstande sehe, verantwortungsvolle ärztliche Tätigkeiten in diesem Arbeitsumfeld auszuüben. Aus psychologischer Sicht Drs. K XXXX , hätte sinngemäß in zu erwartender Weise, die Berufsausübung am konfliktbelasteten Arbeitsplatz zur Anpassungsstörung geführt. Die Anpassungsstörung bezieht sich ausdrücklich allein auf die vom Betroffenen als belastend erlebte berufliche Konfliktsituation.Laut Anamnese Drs. K römisch 40 , litt der Untersuchte unter depressiven und ängstlichen Phasen, begleitet von Blutdruckkrisen, diversen Schmerzen und Zittern in Belastungssituationen. Der Betroffene hat (letzter Absatz, Seite 4 Gutachten Dr. K römisch 40 ) darauf hingewiesen, dass allein schon der Gedanke an eine Wiederaufnahme seiner Dienstverpflichtungen an der Uniklinik, in ihm psychosomatische Symptome auslöse und dass er sich weiterhin außerstande sehe, verantwortungsvolle ärztliche Tätigkeiten in diesem Arbeitsumfeld auszuüben. Aus psychologischer Sicht Drs. K römisch 40 , hätte sinngemäß in zu erwartender Weise, die Berufsausübung am konfliktbelasteten Arbeitsplatz zur Anpassungsstörung geführt. Die Anpassungsstörung bezieht sich ausdrücklich allein auf die vom Betroffenen als belastend erlebte berufliche Konfliktsituation. Hinweise auf psychische Krankheit, mit Beeinträchtigung aller Lebensbereiche sowie auf einen Behandlungsbedarf wegen depressiver Symptomatik oder auf organisch bedingten geistigen Abbau, ergeben sich aus dem psychologischen Gutachten Drs. XXXX nicht. Psychiatrische Abklärung und Behandlung sind im gesamten durch ärztliche Unterlagen dokumentierten Zeitraum, nicht ersichtlich. Das Vorhandensein einer schweren oder mittelschweren depressiven Symptomatik ist im Verlauf nicht erkennbar und ist somit auszuschließen. Eine wirkende depressive Hemmung ist im gesamten Verlauf nicht zu erkennen, die den Betroffenen zu irgendeinem Zeitpunkt daran gehindert hätte, am Dienstort zu erscheinen um dort z.B. weitere Vorgangsweisen zu erörtern.Hinweise auf psychische Krankheit, mit Beeinträchtigung aller Lebensbereiche sowie auf einen Behandlungsbedarf wegen depressiver Symptomatik oder auf organisch bedingten geistigen Abbau, ergeben sich aus dem psychologischen Gutachten Drs. römisch 40 nicht. Psychiatrische Abklärung und Behandlung sind im gesamten durch ärztliche Unterlagen dokumentierten Zeitraum, nicht ersichtlich. Das Vorhandensein einer schweren oder mittelschweren depressiven Symptomatik ist im Verlauf nicht erkennbar und ist somit auszuschließen. Eine wirkende depressive Hemmung ist im gesamten Verlauf nicht zu erkennen, die den Betroffenen zu irgendeinem Zeitpunkt daran gehindert hätte, am Dienstort zu erscheinen um dort z.B. weitere Vorgangsweisen zu erörtern. Aus medizinischer Sicht ergeben sich, bei Berücksichtigung der Anpassungsstörung keine Leistungseinschränkungen bezüglich Aufgaben der Universitätslehrer (§ 155 Abs. 1 bis Abs. 10 BDG 1979) sowie bezüglich besondere Aufgaben und Dienstzeit (§ 172 Abs. 1 bis 4 BDG 1979).Aus medizinischer Sicht ergeben sich, bei Berücksichtigung der Anpassungsstörung keine Leistungseinschränkungen bezüglich Aufgaben der Universitätslehrer (Paragraph 155, Absatz eins bis Absatz 10, BDG 1979) sowie bezüglich besondere Aufgaben und Dienstzeit (Paragraph 172, Absatz eins bis 4 BDG 1979). Die Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten ist zur Beurteilung der Anpassungsstörung nicht erforderlich." Die eingeholten Gutachten und medizinischen Ausführungen ließen nicht den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum von 24.8.1994 bis 30.9.2009 ein Erprobungsversuch zwecks Feinabstimmung seiner Tätigkeit auf einen modifizierten Arbeitsplatz, welcher durch Verfügungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 28.04.1994 und vom 18.08.1994 sowie des Dekans vom 17.6.1994 festgelegt worden sei, dauerhaft und durchgehend nicht zumutbar gewesen sei. Bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit seien daher die Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens ab dem 24.08.1994 bis zum Ablauf des 30.09.2009 nicht zu berücksichtigen gewesen. 1.
  41. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.06.2018 Beschwerde und brachte vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem 27.09.1994 kontinuierlich verschlechtert. Der Erprobungsdienst sowie die vorgeschlagenen regelmäßigen Therapiemaßnahmen seien zum einen nicht ausreichend, zum anderen mit den Arbeitsabläufen an der Augenklinik nicht kompatibel und somit undurchführbar. Die von ihm durchgeführten Behandlungstätigkeiten hätten unter vollkommen anderen Rahmenbedingungen stattgefunden, als dies an der Uni möglich gewesen wäre. Ein nach Maßgabe der Rechtsakte des BMWF bzw. des Dekans eingerichteter Arbeitsplatz hätte eine ordnungsgemäße Dienstleistung ausgeschlossen und hätte einem ärztlichen Angehörigen dieser Gruppe von Universitätslehrern mittels Weisung auch nicht wirksam zugewiesen werden können. Ein Erprobungsversuch zwecks Feinabstimmung einer Tätigkeit auf einem solchen Arbeitsplatz hätte sich als zwecklos erwiesen, sodass insoweit auch keine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bestanden hätte. Er sei durch seinen Vorgesetzten viele Jahre systematisch gemobbt worden, habe aber sehr wohl dienstliche Tätigkeiten, und zwar wissenschaftliche Tätigkeiten, verrichtet. Die Beschwerde langte am 09.08.2018 beim BVwG ein und wurde das Verfahren erneut der GA W201 zugeteilt. 1.
  42. Mit Beschluss vom 15.03.2023, W201 2004100-2/7Z, wurde Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt.1.
  43. Mit Beschluss vom 15.03.2023, W201 2004100-2/7Z, wurde Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt. 1.
  44. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA W201 abgenommen und der GA W217 neu zugewiesen.
  45. Am 12.10.2023 langte das psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, samt Honorarnote Nr. 654/23 vom 12.10.2023 für die Erstellung seines schriftlichen Gutachtens im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht wie folgt ein:
  46. Am 12.10.2023 langte das psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, samt Honorarnote Nr. 654/23 vom 12.10.2023 für die Erstellung seines schriftlichen Gutachtens im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht wie folgt ein: Ich verzeichne Gebühren laut GebAG: für Aktenstudium nach § 36 Vorbereitungfür Aktenstudium nach Paragraph 36, Vorbereitung € 40,00 Mühewaltung § 43 (d) psychiatrischMühewaltung Paragraph 43, (d) psychiatrisch € 116,20 Mühewaltung § 43 (d) neurologischMühewaltung Paragraph 43, (d) neurologisch € 116,20 4 weitere Themenkreise à € 58,10 € 232,40 nach Zeichen € 2,--/1.0000, + € 0,60 € 56,00 Porto € 10,00 € 570,80 + 20 % MWSt € 114,16 € 684,96 Gerundeter Betrag € 685,00
  47. Am 28.03.2024 wurden die Gebühren für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens vom 12.10.2023 durch das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß zur Auszahlung gebracht.
  48. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2025, GZ W217 2004100-2/47Z, wurde Dr. XXXX zur mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 persönlich geladen, an welcher dieser in weiterer Folge auch teilgenommen hat.
  49. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2025, GZ W217 2004100-2/47Z, wurde Dr. römisch 40 zur mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 persönlich geladen, an welcher dieser in weiterer Folge auch teilgenommen hat.
  50. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 legte Dr. XXXX für seine Tätigkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote vor, wobei zunächst Gebühren in Höhe von insgesamt € 767,00 geltend gemacht wurden.
  51. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 legte Dr. römisch 40 für seine Tätigkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote vor, wobei zunächst Gebühren in Höhe von insgesamt € 767,00 geltend gemacht wurden.
  52. Am 21.08.2025 brachte Dr. XXXX – nach entsprechendem Überarbeitungsersuchen des Referats Verrechnung des Bundesverwaltungsgerichts – eine überarbeitete Honorarnote ein. Diese stellt sich wie folgt dar:
  53. Am 21.08.2025 brachte Dr. römisch 40 – nach entsprechendem Überarbeitungsersuchen des Referats Verrechnung des Bundesverwaltungsgerichts – eine überarbeitete Honorarnote ein. Diese stellt sich wie folgt dar: Ich verzeichne Gebühren laut GebAG: für Aktenstudium nach § 36 zur Vorbereitungfür Aktenstudium nach Paragraph 36, zur Vorbereitung € 40,00 1 Std. Teilnahme an der Verhandlung nach § 35

(1)1 Std. Teilnahme an der Verhandlung nach Paragraph 35 (, eins,) am 7.5.2025 á € 49,-- € 49,00 Ergänzung des GA in der VH § 35
(2)am 7.5.2025Ergänzung des GA in der VH Paragraph 35 (, 2,) am 7.5.2025 € 232,40 14 gefahrene Kilometer € 5,88 Wegzeiten nach § 32, 2h je 32,9Wegzeiten nach Paragraph 32, 2 h, je 32,9 € 65,80 € 393,08 + 20 % MWSt € 78,62 € 471,70 Gerundeter Betrag € 471,00
  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2025, GZ W217 2004100-2/61Z, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Gebührenanträgen von Dr. XXXX eingeräumt.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2025, GZ W217 2004100-2/61Z, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Gebührenanträgen von Dr. römisch 40 eingeräumt.
  3. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht zwar eine Stellungnahme ein, jedoch wurden die Gebühren von Dr. XXXX nicht beanstandet.
  4. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht zwar eine Stellungnahme ein, jedoch wurden die Gebühren von Dr. römisch 40 nicht beanstandet.
  5. Mit Beschluss vom 03.12.2025, Zl. W217 2004100-2/63Z, wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche von Dr. XXXX mit insgesamt EUR 1.156,00 (inkl. USt) bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenzeit dem Sachverständigen die beantragten Gebühren in der festgesetzten Höhe angewiesen, sodass dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen sind.
  6. Mit Beschluss vom 03.12.2025, Zl. W217 2004100-2/63Z, wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche von Dr. römisch 40 mit insgesamt EUR 1.156,00 (inkl. USt) bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenzeit dem Sachverständigen die beantragten Gebühren in der festgesetzten Höhe angewiesen, sodass dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird als der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt festgestellt.
  8. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt erschließt sich zweifelsfrei aus der hiergerichtlich vorliegenden Aktenlage.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Barauslagen: 3.
  10. Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.3.
  11. Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. 3.
  12. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebotes erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrages bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhaltes, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16). 3.
  13. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebotes erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrages bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhaltes, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 16). 3.
  14. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 24.08.1994 – 30.09.2009 unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen war. 3.
  15. Da der Beschwerdeführer Antragsteller des zugrundeliegenden Administrativverfahrens ist und die Beschwerde erhoben sowie sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX sowie die Kosten für seine Tätigkeiten als Sachverständiger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 ausweislich § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.3.
  16. Da der Beschwerdeführer Antragsteller des zugrundeliegenden Administrativverfahrens ist und die Beschwerde erhoben sowie sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 sowie die Kosten für seine Tätigkeiten als Sachverständiger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 ausweislich Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob dem Beschwerdeführer der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen aufzuerlegen ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053; 06.09.2011, 2008/05/0242) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053; 06.09.2011, 2008/05/0242) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2004100.2.00

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