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{'item': 'G305 2326147-1'}

Obsah (8)Art 133§ 66§ 70§ 39§ 2§ 54§ 51§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlG305 2326147-1 Spruch, G305 2326147-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX .2025 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) bei der für sie zuständigen Niederlassungsbehörde ( XXXX ), abgeleitet von ihrem aus Kroatien stammenden Ehegatten, XXXX , geb. am XXXX , die Ausstellung einer Aufenthaltskarte zur Dokumentation ihre unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
  2. Am römisch 40 .2025 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) bei der für sie zuständigen Niederlassungsbehörde ( römisch 40 ), abgeleitet von ihrem aus Kroatien stammenden Ehegatten, römisch 40 , geb. am römisch 40 , die Ausstellung einer Aufenthaltskarte zur Dokumentation ihre unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
  3. Mit Schreiben vom XXXX .2025 teilte ihr die Niederlassungsbehörde mit, dass ihr Ehegatte die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Aufenthalt nicht erfülle, weshalb ihr eine dementsprechende Dokumentation nicht ausgestellt werden könne. Aus diesem Grund werde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) wegen einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Sollte es nicht zu einer solchen kommen, sei ihr durch die Niederlassungsbehörde eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 teilte ihr die Niederlassungsbehörde mit, dass ihr Ehegatte die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Aufenthalt nicht erfülle, weshalb ihr eine dementsprechende Dokumentation nicht ausgestellt werden könne. Aus diesem Grund werde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) wegen einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Sollte es nicht zu einer solchen kommen, sei ihr durch die Niederlassungsbehörde eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen.
  5. Mit Schreiben vom XXXX .2025 wurde sie vom BFA in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werde. In diesem Zusammenhang erging die Aufforderung an sie, sich binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Die BF erstattete im Wege ihrer damaligen Rechtsvertretung eine zum XXXX .2025 datierte Stellungnahme.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 wurde sie vom BFA in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werde. In diesem Zusammenhang erging die Aufforderung an sie, sich binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Die BF erstattete im Wege ihrer damaligen Rechtsvertretung eine zum römisch 40 .2025 datierte Stellungnahme.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die BF

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) werde.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) werde. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Ihr Ehegatte sei zwar kroatischer Staatsbürger, jedoch komme ihm wegen eines bis XXXX geltenden Aufenthaltsverbots (gerechnet von der Entscheidung hierüber) kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der Aufenthalt sei ihrem Ehegatten lediglich aufgrund eines bis XXXX geltenden Strafaufschubes erlaubt, weshalb auch ihr keine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt werden könne. Sie sei zwar behördlich gemeldet und durch ihren erwerbstätigen Ehegatten krankenversichert. Selbst gehe sie jedoch keiner Tätigkeit nach und könne keinerlei Unterhaltsmittel nachweisen. Aktenwidrig nahm die belangte Behörde weiter an, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt mit einer nicht angemeldeten Arbeit, sohin durch eine „Schwarzarbeit“ finanziere. Ihr minderjähriger Sohn lebe zwar auch in Österreich (Anm. laut Akt ist bis zum Entscheidungszeitpunkt des BFA lediglich die Reisepasskopie der Tochter der BF übermittelt worden), doch bestünden keine weiteren familiären oder beruflichen Bindungen. Eine mangelnde Reisefähigkeit lasse sich nicht erkennen. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei daher nicht unzumutbar. Da sie - unter Berücksichtigung der ihr erlaubten Aufenthaltsdauer - jederzeit zurückkehren könne, sei es möglich, allenfalls vorhandene Bindungen aufrecht zu erhalten. Ein mündliches Parteiengehör sei für die Erlassung einer Ausweisung nicht zwingend erforderlich.Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Ihr Ehegatte sei zwar kroatischer Staatsbürger, jedoch komme ihm wegen eines bis römisch 40 geltenden Aufenthaltsverbots (gerechnet von der Entscheidung hierüber) kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der Aufenthalt sei ihrem Ehegatten lediglich aufgrund eines bis römisch 40 geltenden Strafaufschubes erlaubt, weshalb auch ihr keine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt werden könne. Sie sei zwar behördlich gemeldet und durch ihren erwerbstätigen Ehegatten krankenversichert. Selbst gehe sie jedoch keiner Tätigkeit nach und könne keinerlei Unterhaltsmittel nachweisen. Aktenwidrig nahm die belangte Behörde weiter an, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt mit einer nicht angemeldeten Arbeit, sohin durch eine „Schwarzarbeit“ finanziere. Ihr minderjähriger Sohn lebe zwar auch in Österreich Anmerkung laut Akt ist bis zum Entscheidungszeitpunkt des BFA lediglich die Reisepasskopie der Tochter der BF übermittelt worden), doch bestünden keine weiteren familiären oder beruflichen Bindungen. Eine mangelnde Reisefähigkeit lasse sich nicht erkennen. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei daher nicht unzumutbar. Da sie - unter Berücksichtigung der ihr erlaubten Aufenthaltsdauer - jederzeit zurückkehren könne, sei es möglich, allenfalls vorhandene Bindungen aufrecht zu erhalten. Ein mündliches Parteiengehör sei für die Erlassung einer Ausweisung nicht zwingend erforderlich.

  1. Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheids erhobene Beschwerde verband die Beschwerdeführerin mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, alle zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen sowie den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben. In eventu möge der angefochtene Bescheid behoben (gemeint wohl aufgehoben) und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
  2. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids erhobene Beschwerde verband die Beschwerdeführerin mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, alle zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen sowie den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben. In eventu möge der angefochtene Bescheid behoben (gemeint wohl aufgehoben) und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. In der Begründung der Beschwerde heißt es im Kern, dass ihre Tochter zwar eine serbische Staatsangehörige sei, jedoch abgeleitet von ihrem Vater auch die kroatische Staatsangehörigkeit besitze, auch der vor kurzer Zeit geborene gemeinsame Sohn werde die Staatsangehörigkeit von seinem Vater ableiten. Die Anwesenheit aller drei sei für die Therapie des Ehegatten notwendig. Eine Trennung würde jedoch auch negative Auswirkungen auf den psychischen Zustand der Kinder haben. Die Behörde habe zudem unrichtig festgestellt, dass nicht bekannt sei, wie sich die BF ihren Aufenthalt finanziere, seien doch Lohnbestätigungen ihres Ehegatten vorgelegt worden. Auch habe die nachgewiesene Hochrisikoschwangerschaft und die diesbezüglich vorgelegte ärztliche Bestätigung keine Berücksichtigung gefunden. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin stelle die Ausweisung zudem einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar und sei das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aus diesem Grund werde die Einvernahme des Ehegatten der BF beantragt, um das Privat- und Familienlebens zu bestätigen. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der BF leite sich bereits von ihrem Ehemann ab und sei eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht zu erkennen. Insgesamt erweise sich daher die in Spruchpunkt I. ausgesprochene Ausweisung als rechtwidrig.In der Begründung der Beschwerde heißt es im Kern, dass ihre Tochter zwar eine serbische Staatsangehörige sei, jedoch abgeleitet von ihrem Vater auch die kroatische Staatsangehörigkeit besitze, auch der vor kurzer Zeit geborene gemeinsame Sohn werde die Staatsangehörigkeit von seinem Vater ableiten. Die Anwesenheit aller drei sei für die Therapie des Ehegatten notwendig. Eine Trennung würde jedoch auch negative Auswirkungen auf den psychischen Zustand der Kinder haben. Die Behörde habe zudem unrichtig festgestellt, dass nicht bekannt sei, wie sich die BF ihren Aufenthalt finanziere, seien doch Lohnbestätigungen ihres Ehegatten vorgelegt worden. Auch habe die nachgewiesene Hochrisikoschwangerschaft und die diesbezüglich vorgelegte ärztliche Bestätigung keine Berücksichtigung gefunden. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin stelle die Ausweisung zudem einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar und sei das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aus diesem Grund werde die Einvernahme des Ehegatten der BF beantragt, um das Privat- und Familienlebens zu bestätigen. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der BF leite sich bereits von ihrem Ehemann ab und sei eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht zu erkennen. Insgesamt erweise sich daher die in Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene Ausweisung als rechtwidrig.
  3. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.
  4. Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2025 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.
  5. Am 23.12.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die BF im Beisein ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin als Partei und ihr Ehemann als Zeuge befragt wurden. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die BF wurde am XXXX unter dem Geburtsnamen XXXX in der serbischen XXXX geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Über Deutschkenntnisse verfügt sieF nicht. 1.
  8. Die BF wurde am römisch 40 unter dem Geburtsnamen römisch 40 in der serbischen römisch 40 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Über Deutschkenntnisse verfügt sieF nicht. 1.
  9. Seit dem XXXX ist sie mit dem am XXXX geborenen XXXX den sie etwa fünf Jahr zuvor kennengelernt hatte, verheiratet. Der in XXXX (Montenegro) geborene Ehegatte der Beschwerdeführerin besitzt die Staatsangehörigkeit von Kroatien und von Montenegro. Der Ehe entstammen die am XXXX geborene XXXX und der am XXXX geborene XXXX . Da es sich bei ihrer zweiten Schwangerschaft um eine Hochrisikoschwangerschaft gehandelt hatte, wurde der Beschwerdeführerin wegen einer drohenden Frühgeburt von Reisen dringend abgeraten. Diese medizinischen Bedenken bestehen nicht mehr. XXXX besitzt wie ihre Mutter die serbische Staatsangehörigkeit. XXXX ist kroatischer Staatsangehöriger.1.
  10. Seit dem römisch 40 ist sie mit dem am römisch 40 geborenen römisch 40 den sie etwa fünf Jahr zuvor kennengelernt hatte, verheiratet. Der in römisch 40 (Montenegro) geborene Ehegatte der Beschwerdeführerin besitzt die Staatsangehörigkeit von Kroatien und von Montenegro. Der Ehe entstammen die am römisch 40 geborene römisch 40 und der am römisch 40 geborene römisch 40 . Da es sich bei ihrer zweiten Schwangerschaft um eine Hochrisikoschwangerschaft gehandelt hatte, wurde der Beschwerdeführerin wegen einer drohenden Frühgeburt von Reisen dringend abgeraten. Diese medizinischen Bedenken bestehen nicht mehr. römisch 40 besitzt wie ihre Mutter die serbische Staatsangehörigkeit. römisch 40 ist kroatischer Staatsangehöriger. XXXX verfügte von XXXX bis XXXX über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Seit dem XXXX ist er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. römisch 40 verfügte von römisch 40 bis römisch 40 über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Seit dem römisch 40 ist er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX bis XXXX war er in der Justizanstalt XXXX inhaftiert und wurde er von den Justizbehörden am XXXX nach Montenegro ausgeliefert. Von römisch 40 bis römisch 40 war er in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert und wurde er von den Justizbehörden am römisch 40 nach Montenegro ausgeliefert. Von XXXX . XXXX bis XXXX verbüßte er erneut eine Haftstrafe in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, nachdem er zuvor entgegen des wider ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots erneut in das Bundesgebiet eingereist ist und festgenommen wurde.Von römisch 40 . römisch 40 bis römisch 40 verbüßte er erneut eine Haftstrafe in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, nachdem er zuvor entgegen des wider ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots erneut in das Bundesgebiet eingereist ist und festgenommen wurde. Grund für die jeweiligen Haftstrafen war unter anderem, dass XXXX im Bundesgebiet mehrfach Suchtmitteldelikte und Betrugsdelikte verübte. Aus diesem Grund wurde er mit seit XXXX rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX , wegen § 28 Abs. 1
  11. und
  12. Fall SMG und § 18a Abs 1
  13. Fall SMG (letzte Tat am XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, von welcher ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde in der Folge auf fünf Jahre verlängert.Grund für die jeweiligen Haftstrafen war unter anderem, dass römisch 40 im Bundesgebiet mehrfach Suchtmitteldelikte und Betrugsdelikte verübte. Aus diesem Grund wurde er mit seit römisch 40 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wegen Paragraph 28, Absatz eins,
  14. und
  15. Fall SMG und Paragraph 18 a, Absatz eins,
  16. Fall SMG (letzte Tat am römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, von welcher ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde in der Folge auf fünf Jahre verlängert. Am XXXX wurde XXXX mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für XXXX , GZ XXXX , wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  17. und
  18. Fall SMG sowie §§ 29 Abs 1 Z 1
  19. Fall und 27 Abs. 3 SMG (letzte Tat am XXXX ) zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und die Probezeit zur Vorverurteilung auf fünf Jahre verlängert. Am römisch 40 wurde römisch 40 mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  20. und
  21. Fall SMG sowie Paragraphen 29, Absatz eins, Ziffer eins,
  22. Fall und 27 Absatz 3, SMG (letzte Tat am römisch 40 ) zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und die Probezeit zur Vorverurteilung auf fünf Jahre verlängert. Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , wegen §§ 146 und 147 Abs 2 StGB (letzte Tat am XXXX ) verurteilt, jedoch unter Bedachtnahme auf das Urteil zu 44 Hv 111/24 z keine Zusatzstrafe ausgesprochen.Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wegen Paragraphen 146 und 147 Absatz 2, StGB (letzte Tat am römisch 40 ) verurteilt, jedoch unter Bedachtnahme auf das Urteil zu 44 Hv 111/24 z keine Zusatzstrafe ausgesprochen. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im XXXX befindet er sich wegen seiner Suchtmittelabhängigkeit in ambulanter Therapie bei „ XXXX “. Ob seines derzeitigen Therapiebesuchs wurde ihm

§ 39

SMG Strafaufschub bis zum XXXX gewährt und ein vom BFA eingeleitetes Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung im XXXX amtswegig eingestellt.Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im römisch 40 befindet er sich wegen seiner Suchtmittelabhängigkeit in ambulanter Therapie bei „ römisch 40 “. Ob seines derzeitigen Therapiebesuchs wurde ihm

Paragraph 39, SMG Strafaufschub bis zum römisch 40 gewährt und ein vom BFA eingeleitetes Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung im römisch 40 amtswegig eingestellt. Auf Grund seiner Straffälligkeit sprach die belangte Behörde im XXXX ein für sechs Jahre gültiges Aufenthaltsverbot gegen ihn aus. Das Aufenthaltsverbot ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen. Seine Abschiebung ist für den XXXX beabsichtigt.Auf Grund seiner Straffälligkeit sprach die belangte Behörde im römisch 40 ein für sechs Jahre gültiges Aufenthaltsverbot gegen ihn aus. Das Aufenthaltsverbot ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen. Seine Abschiebung ist für den römisch 40 beabsichtigt. XXXX ist seit dem XXXX XXXX m Bundesgebiet für die XXXX als Fahrer erwerbstätig, ein Unternehmen, für welches er bereits von XXXX bis XXXX tätig war. Er stellte am XXXX einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Anmeldebescheinigung, welcher am XXXX abgewiesen wurde. römisch 40 ist seit dem römisch 40 römisch 40 m Bundesgebiet für die römisch 40 als Fahrer erwerbstätig, ein Unternehmen, für welches er bereits von römisch 40 bis römisch 40 tätig war. Er stellte am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Anmeldebescheinigung, welcher am römisch 40 abgewiesen wurde. 1.

  1. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX , sohin mehr als ein Jahr nach Rechtskraft des gegen ihren Ehemann ausgesprochenen Aufenthaltsverbots und während der bereits begonnenen Therapie, reiste die Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet ein und verfügt sie hier seit dem XXXX über einen Hauptwohnsitz XXXX , an welchem auch ihr Ehegatte und die beiden gemeinsamen Kinder gemeldet sind. Zuvor lebte sie in einer Mietwohnung in XXXX .1.
  2. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 , sohin mehr als ein Jahr nach Rechtskraft des gegen ihren Ehemann ausgesprochenen Aufenthaltsverbots und während der bereits begonnenen Therapie, reiste die Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet ein und verfügt sie hier seit dem römisch 40 über einen Hauptwohnsitz römisch 40 , an welchem auch ihr Ehegatte und die beiden gemeinsamen Kinder gemeldet sind. Zuvor lebte sie in einer Mietwohnung in römisch 40 . Auf Grund der Ehe mit XXXX beantragte die Beschwerdeführerin am XXXX 2025 die Ausstellung einer Dokumentation das unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltskarte). Auf Grund der Ehe mit römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin am römisch 40 2025 die Ausstellung einer Dokumentation das unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltskarte). Da ihr Ehemann die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthalts nicht erfüllt, wurde ihr eine dementsprechende Bescheinigung nicht ausgestellt. 1.
  3. Die Eltern der Beschwerdeführerin und ein Bruder von ihr leben in Serbien, zu weiteren Verwandten besteht kein Kontakt. In Österreich hat sie neben ihrem Ehegatten und den Kindern keine nahen Verwandten. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines noch bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses.1.
  5. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines noch bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepasses. 1.
  6. Im Bundesgebiet war sie zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig, ist jedoch durch ihren Ehegatten krankenversichert. Sie verfügt weder in Serbien, noch in Österreich über Immobilienbesitz oder nennenswerte Ersparnisse. Für ihren weiteren Lebensunterhalt und den der Kinder kommt primär ihr Ehegatte auf, im Notfall kann sie durch ihre Eltern finanziell unterstützt werden. 1.
  7. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Abgesehen davon liegen auch keine in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsstrafen wegen einer Verwaltungsübertretung vor.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Die Personalia der BF (sohin deren Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) waren auf Grund ihrer konsistenten Angaben zu ihrer Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festzustellen. Die Personalia der BF sind auch den öffentlichen Registern, mit denen sie im Einklang stehen, zu entnehmen und werden zudem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Ihren Reisepass, aus welchem ihre Daten ebenso hervorgehen, verwendete sie vor dem BVwG um sich auszuweisen. Ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus ihrer Herkunft. Über ihre Muttersprache hinausgehende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, zumal sie auch während der Verhandlung einfache, auf Deutsch gestellte, Fragen nicht zu beantworten vermochte. Die familiären Bindungen zu Serbien und zu Österreich konnten ob der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der BF vor dem BVwG festgestellt werden und wurden ihre diesbezüglichen Angaben von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Die Ehe mit XXXX ergibt sich zweifelsfrei aus dem gesamten Akteninhalt, zumal die Eheschließung ausschlaggebend für den Antrag der BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte war. Die Geburtsdaten der gemeinsamen Kinder sind im ZMR eingetragen, ebenso die jeweilige Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit erfolgt durch Abstammung oder durch Geburt auf kroatischem Gebiet oder durch Einbürgerung oder aufgrund internationaler Verträge (Art 3 StAG). Kroate kraft Abstammung wird ein Kind kroatischer Eltern oder mit nur einem kroatischen Elternteil bei Geburt im Inland, ferner das durch Kroaten adoptierte Kind (Art 4 StAG). Im Ausland Geborene mit einem kroatischen Elternteil müssen für den Staatsangehörigkeitserwerb bis zum
  9. Lebensjahr bei einer kroatischen Auslandsvertretung oder einem Standesamt in Kroatien angemeldet werden (Art 5 Abs 1 StAG; siehe hierzu https://www.vfst.de/apps/elbib/bibliothek/IEK/IEK_HRV_STAATSANG). Letzterer Aspekt spricht, neben den Eintragungen in öffentlichen österreichischen Registern dafür, dass beide Kinder die kroatische Staatsangehörigkeit von ihrem Vater ableiten können. Die Ehe mit römisch 40 ergibt sich zweifelsfrei aus dem gesamten Akteninhalt, zumal die Eheschließung ausschlaggebend für den Antrag der BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte war. Die Geburtsdaten der gemeinsamen Kinder sind im ZMR eingetragen, ebenso die jeweilige Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit erfolgt durch Abstammung oder durch Geburt auf kroatischem Gebiet oder durch Einbürgerung oder aufgrund internationaler Verträge (Artikel 3, StAG). Kroate kraft Abstammung wird ein Kind kroatischer Eltern oder mit nur einem kroatischen Elternteil bei Geburt im Inland, ferner das durch Kroaten adoptierte Kind (Artikel 4, StAG). Im Ausland Geborene mit einem kroatischen Elternteil müssen für den Staatsangehörigkeitserwerb bis zum
  10. Lebensjahr bei einer kroatischen Auslandsvertretung oder einem Standesamt in Kroatien angemeldet werden (Artikel 5, Absatz eins, StAG; siehe hierzu https://www.vfst.de/apps/elbib/bibliothek/IEK/IEK_HRV_STAATSANG). Letzterer Aspekt spricht, neben den Eintragungen in öffentlichen österreichischen Registern dafür, dass beide Kinder die kroatische Staatsangehörigkeit von ihrem Vater ableiten können. Die strafgerichtlichen Verurteilungen von XXXX ergeben sich einerseits aus seinem Strafregisterauszug in Verbindung mit dem durch das BFA erlassenen Bescheid vom XXXX , mit welchem ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn ausgesprochen wurde. Da im gegenständlichen Verfahren nicht XXXX , sondern seine Ehefrau als Beschwerdeführerin auftritt, konnte auf ein genaues Eingehen hinsichtlich der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten verzichtet werden, sondern lediglich die Informationen des Strafregisters wiedergegeben werden.Die strafgerichtlichen Verurteilungen von römisch 40 ergeben sich einerseits aus seinem Strafregisterauszug in Verbindung mit dem durch das BFA erlassenen Bescheid vom römisch 40 , mit welchem ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn ausgesprochen wurde. Da im gegenständlichen Verfahren nicht römisch 40 , sondern seine Ehefrau als Beschwerdeführerin auftritt, konnte auf ein genaues Eingehen hinsichtlich der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten verzichtet werden, sondern lediglich die Informationen des Strafregisters wiedergegeben werden. Das gegen XXXX ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist einerseits im IZR eingetragen, andererseits wurde der diesem zu Grunde liegende Bescheid durch die belangte Behörde übermittelt (OZ 6).Das gegen römisch 40 ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist einerseits im IZR eingetragen, andererseits wurde der diesem zu Grunde liegende Bescheid durch die belangte Behörde übermittelt (OZ 6). Der Termin der geplanten Abschiebung von XXXX ergibt sich aus dem Schreiben des BFA vom XXXX , in welchem auch der ihm gewährte Strafaufschub nach § 39 SMG erwähnt wird (OZ 6). Dass XXXX entgegen des wider ihn ausgesprochenen Einreiseverbots in das Bundesgebiet eingereist ist und hier straffällig wurde, ergibt sich bereits aus der im Verfahrensakt ersichtlichen Chronologie.Der Termin der geplanten Abschiebung von römisch 40 ergibt sich aus dem Schreiben des BFA vom römisch 40 , in welchem auch der ihm gewährte Strafaufschub nach Paragraph 39, SMG erwähnt wird (OZ 6). Dass römisch 40 entgegen des wider ihn ausgesprochenen Einreiseverbots in das Bundesgebiet eingereist ist und hier straffällig wurde, ergibt sich bereits aus der im Verfahrensakt ersichtlichen Chronologie. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte eine tiefgehende Integration der BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden, liegt doch einerseits keinerlei Erwerbstätigkeit vor (dies geschuldet der Schwangerschaft und der erst kürzlich erfolgten Geburt des zweiten Kindes) und ist auch eine sprachliche Integration ob des erst mit XXXX beginnenden Aufenthalts nicht gegeben.Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte eine tiefgehende Integration der BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden, liegt doch einerseits keinerlei Erwerbstätigkeit vor (dies geschuldet der Schwangerschaft und der erst kürzlich erfolgten Geburt des zweiten Kindes) und ist auch eine sprachliche Integration ob des erst mit römisch 40 beginnenden Aufenthalts nicht gegeben. Die Geburtsdaten der Kinder der BF und von XXXX sind einerseits der Stellungnahme (AS 21 ff) und der Beschwerde entnommen und ergeben sich andererseits aus dementsprechenden Eintragungen im ZMR. Anhand dieses ist auch festzustellen gewesen, dass die BF seit XXXX über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt und an der gleichen Anschrift ihr Ehemann und die beiden Kinder gemeldet sind. Ob der Chronologie konnte hier festgestellt werden, dass die BF erst mehr als ein Jahr nach rechtskräftigem Ausspruch über ein Aufenthaltsverbot gegen XXXX in das Bundesgebiet eingereist ist.Die Geburtsdaten der Kinder der BF und von römisch 40 sind einerseits der Stellungnahme (AS 21 ff) und der Beschwerde entnommen und ergeben sich andererseits aus dementsprechenden Eintragungen im ZMR. Anhand dieses ist auch festzustellen gewesen, dass die BF seit römisch 40 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt und an der gleichen Anschrift ihr Ehemann und die beiden Kinder gemeldet sind. Ob der Chronologie konnte hier festgestellt werden, dass die BF erst mehr als ein Jahr nach rechtskräftigem Ausspruch über ein Aufenthaltsverbot gegen römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Zeiten der Anhaltung in Haftanstalten von XXXX und seine weiteren Wohnsitze im Bundesgebiet folgen dem ZMR, die Überstellung durch Justizbehörden nach Montenegro im XXXX ist im IZR dokumentiert und stimmt dahingehend auch mit den Wohnsitzmeldungen überein.Die Zeiten der Anhaltung in Haftanstalten von römisch 40 und seine weiteren Wohnsitze im Bundesgebiet folgen dem ZMR, die Überstellung durch Justizbehörden nach Montenegro im römisch 40 ist im IZR dokumentiert und stimmt dahingehend auch mit den Wohnsitzmeldungen überein. Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keine gesellschaftlichen oder beruflichen Bindungen hat, ergibt sich daraus, dass sie sich erst seit einer verhältnismäßig kurzen Zeit im Bundesgebiet aufhält, schwangerschafts- und geburtsbedingt sowie mangels dementsprechender Aufenthaltserlaubnis ohne Erwerbstätigkeit ist und auch keinerlei Mitgliedschaften bei Vereinen bestehen. Lohnzettel und ein Arbeitsvertrag XXXX betreffend wurden dem BVwG zur Vorlage gebracht und finden sich Eintragungen in seinen Versicherungsdaten, weshalb seine Erwerbstätigkeit festgestellt werden konnte. Hieraus und aus den Angaben der BF und von XXXX ergibt sich, dass er für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt, mögliche finanzielle Unterstützung durch die Eltern der BF gab diese selbst vor dem BVwG an.Lohnzettel und ein Arbeitsvertrag römisch 40 betreffend wurden dem BVwG zur Vorlage gebracht und finden sich Eintragungen in seinen Versicherungsdaten, weshalb seine Erwerbstätigkeit festgestellt werden konnte. Hieraus und aus den Angaben der BF und von römisch 40 ergibt sich, dass er für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt, mögliche finanzielle Unterstützung durch die Eltern der BF gab diese selbst vor dem BVwG an. Die Beantragung einer im Endeffekt verfahrensauslösenden Aufenthaltskarte im XXXX ergibt sich aus dem dementsprechenden Schreiben der Niederlassungsbehörde an das BFA vom XXXX , zusätzlich ist diese im IZR dokumentiert.Die Beantragung einer im Endeffekt verfahrensauslösenden Aufenthaltskarte im römisch 40 ergibt sich aus dem dementsprechenden Schreiben der Niederlassungsbehörde an das BFA vom römisch 40 , zusätzlich ist diese im IZR dokumentiert. Der Antrag von XXXX auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und dessen Abweisung sind im IZR ebenso eingetragen wie die amtswegige Einstellung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung im XXXX .Der Antrag von römisch 40 auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und dessen Abweisung sind im IZR ebenso eingetragen wie die amtswegige Einstellung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung im römisch 40 . Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor.
  11. Rechtliche Beurteilung: Die Vorgangsweise des BFA, die BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern sie aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Ein Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte die BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021). Zu Spruchteil A) 3.
  12. Als Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt eine Fremde, die weder EWR-Bürgerin noch Schweizer Bürgerin ist. Als begünstigte Drittstaatsangehörige gilt

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG unter anderem die Ehefrau eines EWR-Bürgers oder Verwandte bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern sie den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich die unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. 3.
  2. Als Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt eine Fremde, die weder EWR-Bürgerin noch Schweizer Bürgerin ist. Als begünstigte Drittstaatsangehörige gilt

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG unter anderem die Ehefrau eines EWR-Bürgers oder Verwandte bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern sie den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich die unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen.

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen.

§ 51Abs.

1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen, noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Beantwortung der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen, noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Beantwortung der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Als Staatsangehörige von Serbien ist die BF grundsätzlich Fremde und Drittstaatsangehörige. Da sie jedoch mit einem kroatischen Staatsangehörigen, der in Österreich erwerbstätig ist, verheiratet ist und der Ehe zwei Kinder entstammen, die auch die kroatische Staatsangehörigkeit besitzen und sich derzeit beim Vater aufhalten, ist sie als begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 2 Abs. 4 Z 11 FPG anzusehen. Ob dieser familiären Konstellation hat es derzeit auch keine Auswirkungen, dass gegen den Ehegatten der BF ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, zumal er bis zum Ablauf des Strafaufschubes im XXXX zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist. Da die Kinder durch ihren Vater finanziell versorgt sind und ihm gegenüber Unterhaltsansprüche haben, sind auch diese als EWR-Bürger, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, zu qualifizieren. Die BF kann sohin nicht nur von ihrem Ehegatten, sondern derzeit primär auch von den Kindern, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, die Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige ableiten, dies losgelöst von ihrem Ehegatten.Als Staatsangehörige von Serbien ist die BF grundsätzlich Fremde und Drittstaatsangehörige. Da sie jedoch mit einem kroatischen Staatsangehörigen, der in Österreich erwerbstätig ist, verheiratet ist und der Ehe zwei Kinder entstammen, die auch die kroatische Staatsangehörigkeit besitzen und sich derzeit beim Vater aufhalten, ist sie als begünstigte Drittstaatsangehörige nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG anzusehen. Ob dieser familiären Konstellation hat es derzeit auch keine Auswirkungen, dass gegen den Ehegatten der BF ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, zumal er bis zum Ablauf des Strafaufschubes im römisch 40 zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist. Da die Kinder durch ihren Vater finanziell versorgt sind und ihm gegenüber Unterhaltsansprüche haben, sind auch diese als EWR-Bürger, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, zu qualifizieren. Die BF kann sohin nicht nur von ihrem Ehegatten, sondern derzeit primär auch von den Kindern, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, die Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige ableiten, dies losgelöst von ihrem Ehegatten.

§ 66Abs.

1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" bezieht sich nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen wie die BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur

§ 54NAG von einem EWR-Bürger ableiten (siehe Vw

GH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" bezieht sich nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen wie die BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur

Paragraph 54, NAG von einem EWR-Bürger ableiten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).

§ 66Abs.

2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist

§ 66

Abs 3 FPG nur bei einer von ihnen ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Österreichs zulässig.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist

Paragraph 66, Absatz 3, FPG nur bei einer von ihnen ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Österreichs zulässig.

§ 9BFA-VG ist u.a.

eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im , Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). 3.2. Die BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und hält sich daher nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Daher kann sie

§ 66Abs.

1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.3.2. Die BF befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet und hält sich daher nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Daher kann sie

Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. 3.3. Die BF verfügt derzeit zwar nicht über eigene finanzielle Mittel, hat jedoch, so wie ihre als EWR-Bürger zu qualifizierenden Kinder, Unterhaltsansprüche gegen ihren derzeit in Österreich aufhältigen Ehemann, mit welchem sie im Rahmen der Mitversicherung krankenversichert ist. Die BF ist somit, so wie ihre Kinder, mit ausreichenden Existenzmitteln und einer Krankenversicherung ausgestattet. Dazu kommt, dass in Hinblick auf eine bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendige Prüfung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG berücksichtigt werden muss, dass ihre beiden Kinder erst im Kleinkind- und Säuglingsalter sind und bei einer etwaigen Ausweisung im Verband mit ihrer Mutter verbleiben würden, was sie ihrer Rechte auf Freizügigkeit als Unionsbürger berauben würde, speziell dem im XXXX geborenen Sohn wird es kaum möglich sein, bei seinem derzeit in Österreich aufhältigen Vater zu verbleiben. Es wird nicht übersehen, dass gegen den Ehemann der BF und den Vater der gemeinsamen Kinder ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Dieses wird jedoch erst im XXXX effektuiert und ist daher eine derzeitige Trennung der Familie im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der minderjährigen Kinder, von welchen die BF in der gegebenen Konstellation ihren Staus ableiten kann, nicht verhältnismäßig zumal auch diese durch ihren Vater versorgt und daher aufenthaltsberechtigt sind. In einer Abwägung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zu dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ist davon auszugehen, dass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme daher die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG im Hinblick auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben entgegenstehen.Dazu kommt, dass in Hinblick auf eine bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendige Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG berücksichtigt werden muss, dass ihre beiden Kinder erst im Kleinkind- und Säuglingsalter sind und bei einer etwaigen Ausweisung im Verband mit ihrer Mutter verbleiben würden, was sie ihrer Rechte auf Freizügigkeit als Unionsbürger berauben würde, speziell dem im römisch 40 geborenen Sohn wird es kaum möglich sein, bei seinem derzeit in Österreich aufhältigen Vater zu verbleiben. Es wird nicht übersehen, dass gegen den Ehemann der BF und den Vater der gemeinsamen Kinder ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Dieses wird jedoch erst im römisch 40 effektuiert und ist daher eine derzeitige Trennung der Familie im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der minderjährigen Kinder, von welchen die BF in der gegebenen Konstellation ihren Staus ableiten kann, nicht verhältnismäßig zumal auch diese durch ihren Vater versorgt und daher aufenthaltsberechtigt sind. In einer Abwägung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zu dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ist davon auszugehen, dass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme daher die Kriterien des , Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Hinblick auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben entgegenstehen. Andere Gründe für ihre etwaige Ausweisung liegen nicht vor, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht zumal ihr Aufenthalt finanziell gesichert ist, ist ihr Ehemann doch derzeit erwerbstätig und ist auch finanzielle Unterstützung durch die Eltern der BF möglich. Da sie sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung derzeit nicht rechtskonform und Spruchpunkt I. in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Spruchpunkt II. des Bescheides wurde nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.Da sie sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung derzeit nicht rechtskonform und Spruchpunkt römisch eins. in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde ist im Übrigen nicht daran gehindert, die Situation der BF nach erfolgter Abschiebung oder freiwilliger Ausreise ihres Ehemannes im XXXX neu zu bewerten, zumal sich zu diesem Zeitpunkt eine Neuordnung der Umstände ergeben wird.Die belangte Behörde ist im Übrigen nicht daran gehindert, die Situation der BF nach erfolgter Abschiebung oder freiwilliger Ausreise ihres Ehemannes im römisch 40 neu zu bewerten, zumal sich zu diesem Zeitpunkt eine Neuordnung der Umstände ergeben wird. Zu Spruchteil B) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung

§ 9BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2326147.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.